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Jahresabschluss NRM Netzdienste Rhein-Main ... - Mainova AG

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Insgesamt ist auch in 2010 unter dem Schlagwort „Rekommunalisierung“ auf breiter Front die<br />

Tendenz zu beobachten gewesen, dass Städte und Gemeinden auslaufende Konzessionsverträge<br />

zum Anlass nehmen, den Konzessionsnehmer zu wechseln und dabei in vielen Fällen eine<br />

kommunale Beteiligung am Netzeigentum anstreben. Hierfür ist die Gründung kommunaler<br />

Besitzgesellschaften bzw. eigener Stadtwerke erfolgt bzw. geplant. Die Städte und Gemeinden<br />

suchen hierfür geeignete Partner, die sowohl die finanziellen Mittel als auch das notwendige<br />

Know-how zum Erwerb und Betrieb von Netzen mitbringen. Dieser „Konzessionswettbewerb“<br />

bringt Wachstumschancen für die etablierten Netzbetreiber mit sich. Auch <strong>Main</strong>ova hat sich<br />

bereits um Konzessionen in Kommunen außerhalb der heutigen Versorgungsgebiete beworben,<br />

deren Netze im Erfolgsfall durch <strong>NRM</strong> zu pachten und zu betreiben wären.<br />

Gleichzeitig birgt diese Entwicklung aber erhebliche Risiken. Bei substanziellen Verlusten von<br />

Konzessionen wird den Netzbetreibern die wirtschaftliche Basis entzogen. Zudem bergen Konzessionswechsel<br />

und damit einhergehende Netzübernahmen erhebliche Unsicherheiten, da wesentliche<br />

Parameter und Vorgehensweisen derzeit noch ungeklärt sind. So hat etwa ein neuer<br />

Netzbetreiber an den bisherigen Netzbetreiber gemäß § 46 Abs. 2 EnWG für die Überlassung<br />

der Netze eine „wirtschaftlich angemessene Vergütung“ zu zahlen; hier stehen aber oftmals die<br />

Preisregelungen der alten Konzessionsverträge („Sachzeitwert“) im Widerspruch zu den aus<br />

Regulierungssicht tragbaren Preisen auf Basis des Ertragswerts. Gleichzeitig sind Netzübergänge<br />

auch mit einem Übergang der EOG vom alten auf den neuen Netzbetreiber verbunden (vgl.<br />

§ 26 Abs. 1 ARegV). Geht nur ein Teilnetz über, so sind die bisherigen EOG des alten Netzbetreibers<br />

aufzuspalten, so dass der neue Netzbetreiber für das übernommene Teilnetz einen<br />

Teil der bisherigen EOG übernimmt (vgl. § 26 Abs. 2 ARegV). Dabei ist völlig offen, wie eine<br />

solche Aufspaltung von EOG in der Praxis erfolgen soll. Es steht zu erwarten, dass diesbezüglich<br />

erst über die Gerichte abschließende Klarheit gewonnen werden kann. Zusammenfassend<br />

besteht damit das Risiko, dass Netzbetreiber infolge zu hoher Kaufpreise und/oder zu geringer<br />

übernommener EOG neu übernommene Netze nicht wirtschaftlich betreiben können. Dies hätte<br />

negative Folgen sowohl für die betroffenen Unternehmen als auch für die Konzessionsgemeinden.<br />

Änderung der allgemeinen energiepolitischen Rahmenbedingungen<br />

Neben den bereits skizzierten gesetzlichen Änderungen etwa bei der ARegV, den Netzentgeltverordnungen<br />

bzw. der Gasnetzzugangsverordnung stellt das Energiekonzept der Bundesregierung<br />

vom 6. September 2010 die zentrale Änderung der allgemeinen energiepolitischen Rahmenbedingungen<br />

in Deutschland im Jahr 2010 dar. Maßnahmenschwerpunkte sind:<br />

� die (optimierte) Unterstützung des Ausbaus erneuerbarer Energien als eine tragende Säule<br />

der zukünftigen Energieversorgung,<br />

� die Verlängerung der Laufzeiten deutscher Kernkraftwerke um durchschnittlich 12 Jahre<br />

(Kernkraft = Brückentechnologie),

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