Jahresabschluss NRM Netzdienste Rhein-Main ... - Mainova AG
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Insgesamt ist auch in 2010 unter dem Schlagwort „Rekommunalisierung“ auf breiter Front die<br />
Tendenz zu beobachten gewesen, dass Städte und Gemeinden auslaufende Konzessionsverträge<br />
zum Anlass nehmen, den Konzessionsnehmer zu wechseln und dabei in vielen Fällen eine<br />
kommunale Beteiligung am Netzeigentum anstreben. Hierfür ist die Gründung kommunaler<br />
Besitzgesellschaften bzw. eigener Stadtwerke erfolgt bzw. geplant. Die Städte und Gemeinden<br />
suchen hierfür geeignete Partner, die sowohl die finanziellen Mittel als auch das notwendige<br />
Know-how zum Erwerb und Betrieb von Netzen mitbringen. Dieser „Konzessionswettbewerb“<br />
bringt Wachstumschancen für die etablierten Netzbetreiber mit sich. Auch <strong>Main</strong>ova hat sich<br />
bereits um Konzessionen in Kommunen außerhalb der heutigen Versorgungsgebiete beworben,<br />
deren Netze im Erfolgsfall durch <strong>NRM</strong> zu pachten und zu betreiben wären.<br />
Gleichzeitig birgt diese Entwicklung aber erhebliche Risiken. Bei substanziellen Verlusten von<br />
Konzessionen wird den Netzbetreibern die wirtschaftliche Basis entzogen. Zudem bergen Konzessionswechsel<br />
und damit einhergehende Netzübernahmen erhebliche Unsicherheiten, da wesentliche<br />
Parameter und Vorgehensweisen derzeit noch ungeklärt sind. So hat etwa ein neuer<br />
Netzbetreiber an den bisherigen Netzbetreiber gemäß § 46 Abs. 2 EnWG für die Überlassung<br />
der Netze eine „wirtschaftlich angemessene Vergütung“ zu zahlen; hier stehen aber oftmals die<br />
Preisregelungen der alten Konzessionsverträge („Sachzeitwert“) im Widerspruch zu den aus<br />
Regulierungssicht tragbaren Preisen auf Basis des Ertragswerts. Gleichzeitig sind Netzübergänge<br />
auch mit einem Übergang der EOG vom alten auf den neuen Netzbetreiber verbunden (vgl.<br />
§ 26 Abs. 1 ARegV). Geht nur ein Teilnetz über, so sind die bisherigen EOG des alten Netzbetreibers<br />
aufzuspalten, so dass der neue Netzbetreiber für das übernommene Teilnetz einen<br />
Teil der bisherigen EOG übernimmt (vgl. § 26 Abs. 2 ARegV). Dabei ist völlig offen, wie eine<br />
solche Aufspaltung von EOG in der Praxis erfolgen soll. Es steht zu erwarten, dass diesbezüglich<br />
erst über die Gerichte abschließende Klarheit gewonnen werden kann. Zusammenfassend<br />
besteht damit das Risiko, dass Netzbetreiber infolge zu hoher Kaufpreise und/oder zu geringer<br />
übernommener EOG neu übernommene Netze nicht wirtschaftlich betreiben können. Dies hätte<br />
negative Folgen sowohl für die betroffenen Unternehmen als auch für die Konzessionsgemeinden.<br />
Änderung der allgemeinen energiepolitischen Rahmenbedingungen<br />
Neben den bereits skizzierten gesetzlichen Änderungen etwa bei der ARegV, den Netzentgeltverordnungen<br />
bzw. der Gasnetzzugangsverordnung stellt das Energiekonzept der Bundesregierung<br />
vom 6. September 2010 die zentrale Änderung der allgemeinen energiepolitischen Rahmenbedingungen<br />
in Deutschland im Jahr 2010 dar. Maßnahmenschwerpunkte sind:<br />
� die (optimierte) Unterstützung des Ausbaus erneuerbarer Energien als eine tragende Säule<br />
der zukünftigen Energieversorgung,<br />
� die Verlängerung der Laufzeiten deutscher Kernkraftwerke um durchschnittlich 12 Jahre<br />
(Kernkraft = Brückentechnologie),