Jahresabschluss NRM Netzdienste Rhein-Main ... - Mainova AG

Jahresabschluss NRM Netzdienste Rhein-Main ... - Mainova AG Jahresabschluss NRM Netzdienste Rhein-Main ... - Mainova AG

18.12.2012 Aufrufe

Am 9. September 2010 sind die novellierte ARegV und die novellierten Netzentgeltverordnungen (StromNEV, GasNEV) in Kraft getreten. Aus diesen beiden Verordnungen ergeben sich Risiken, aber auch Chancen für die NRM. So dürfen etwa die Netzbetreiber ihre EOG nun auch anpassen, wenn die tatsächlichen Erlöse die zulässigen Erlöse um 5 % unterschreiten. Diese Regelung war von der BNetzA bereits in 2010 zur Nachholung der vorgelagerten Netzkosten Strom aus 2009 angewendet worden, wobei dies bisher ausdrücklich als Ausnahme galt. Bisher gab es nur eine Pflicht zur Räumung des Regulierungskontos für den Fall, dass die tatsächlichen Erlöse die zulässigen Erlöse um den entsprechenden Prozentwert überschritten haben. Ebenfalls positiv ist die Klarstellung, dass eine Anpassung der EOG nun doch bereits im 1. Jahr einer Regulierungsperiode erfolgen kann. Dies hatte die BNetzA etwa im Hinblick auf den Erweiterungsfaktor 2009 bisher verneint. Bei den Kosten für dezentrale Einspeisungen kann jetzt wie bei den Kosten für die Nutzung des vorgelagerten Netzes auf die Kosten des Kalenderjahres abgestellt werden, auf das die EOG Anwendung finden soll. Schließlich hat der Verordnungsgeber mit der Einführung der Kategorie der so genannten „volatilen“ Kosten die verordnungsrechtliche Grundlage dafür geschaffen, dass die Veränderung der Kosten für die Beschaffung der Verlustenergie innerhalb der Regulierungsperiode anerkannt werden kann. Konkret erfolgt dies über die freiwillige Selbstverpflichtung (FSV), die die BNetzA der Branche im Juni 2010 angeboten hat und die von NRM zwischenzeitlich angenommen wurde (vgl. Kapitel „Offene Beschwerdeverfahren“). Neben diesen Chancen beinhalten die novellierten Verordnungen aber auch wesentliche neue Risiken für die Netzbetreiber. Im Rahmen der kommenden Kostenprüfung darf etwa die BNetzA keine Plankosten der Netzbetreiber mehr anerkennen. Ebenso dürfen keine Kosten mehr anerkannt werden, die eine Besonderheit im Basisjahr (hier die Jahre 2010 [Gas] bzw. 2011 [Strom]) darstellen. Im Bereich der Kapitalkosten wurden pro-rata-temporis- Abschreibungen ausgeschlossen, d. h. Anlagenzugänge finden buchhalterisch nur noch jeweils zum 1. Januar statt. Schließlich ist in den novellierten Netzentgeltverordnungen festgeschrieben, dass die Kosten für Dienstleistungen, die der Netzbetreiber einkauft, nur in der Höhe genehmigt werden dürfen, wie sie anfallen würden, wenn der Netzbetreiber die entsprechende Leistung selbst erbringen würde. Bei NRM betrifft diese Regelung vor allem die Dienstleistungsverhältnisse (Shared Services) mit Mainova, SWH und EMS. Hier ist derzeit noch völlig unklar, wie ein solcher Nachweis durch die Netzbetreiber erbracht werden soll. Dadurch besteht das Risiko, dass es hier zu Beginn der 2. Regulierungsperiode zu deutlichen Kürzungen kommen kann, die dann zwischen NRM und den Leistungserbringern zu regeln sind. Im Hinblick auf die 2. Regulierungsperiode ist außerdem die Aberkennung der so genannten „Personalzusatzkosten“ als dauerhaft nicht beeinflussbare Kosten weiter in der Diskussion. Die BNetzA beabsichtigt --so zuletzt gegenüber Mainova/NRM mit Schreiben vom 23. November 2010 noch einmal bestätigt--, die Personalzusatzkosten von Mitarbeitern, die nicht bei der Netzgesellschaft angestellt sind, zukünftig nicht mehr als dauerhaft nicht beeinflussbare Kosten anzuerkennen. Bei den Personalzusatzkosten handelt es sich um Kosten aus betrieblichen und

tarifvertraglichen Vereinbarungen zu Lohnzusatz- und Versorgungsleistungen, soweit diese in der Zeit vor dem 31. Dezember 2008 abgeschlossen worden sind, Kosten der im gesetzlichen Rahmen ausgeübten Betriebs- und Personalratstätigkeit sowie um Kosten der Berufsausbildung und Weiterbildung im Unternehmen und von Betriebskindertagesstätten für Kinder der im Netzbereich beschäftigten Betriebsangehörigen. Die in Rede stehenden Personalzusatzkosten liegen für die gesamte 2. Regulierungsperiode für Strom und Gas zusammen im Netzgebiet Frankfurt im unteren bis mittleren zweistelligen Millionenbereich, in Hanau im unteren einstelligen Millionenbereich und im Netzgebiet Main-Spessart knapp im einstelligen Millionenbereich. In ihrem Schreiben vom 23. November 2010 hat die BNetzA noch einmal klargestellt, dass sie auch die an NRM überlassenen Mitarbeiter nicht als Mitarbeiter des Netzbetreibers ansieht und Personalzusatzkosten dieser Mitarbeiter nur anerkennen wird, wenn diese ein Arbeitsverhältnis mit NRM haben. Die NRM und ihre Gesellschafter sehen dies auf Grund der konkreten Ausgestaltung der Arbeitnehmerüberlassung anders und prüfen derzeit rechtliche Schritte zur Durchsetzung ihrer Position. Unzweifelhaft ist dabei in jedem Fall, dass die Personalzusatzkosten, die in den Dienstleistungen von Mainova, SWH und EMS (Shared Services) enthalten sind, zukünftig nicht mehr als dauerhaft nicht beeinflussbar angesehen werden. Hier wird mit den Gesellschaftern zu klären sein, wie mit den entsprechenden Kürzungen --über die ohnehin zu erwartenden Kürzungen bei den Dienstleistungsentgelten hinaus (s. o.)-- zu verfahren ist. In der Mittelfristplanung wurde unterstellt, dass die Personalzusatzkosten für die überlassenen Mitarbeiter von der BNetzA wie bisher anerkannt werden. Dies kann entweder durch erfolgreiche rechtliche Schritte oder durch eine tatsächliche Personalüberleitung erreicht werden. Da beide Wege gangbar sind und es daher noch vollkommen offen ist, ob ein entsprechendes Risiko tatsächlich gegeben ist, hat die NRM bisher kein entsprechendes Risiko im Risikomanagementsystem der NRM eingestellt. Die BNetzA hat zwischenzeitlich bekannt gegeben, dass die sogenannte „Qualitätsregulierung“ für Strom zum 1. Januar 2012 eingeführt wird. Hierbei erhält der Netzbetreiber Zu- bzw. Abschläge auf seine EOG, wenn er ein fest vorgegebenes Qualitätsniveau unter- bzw. überschreitet. Nach den Vorstellungen der BNetzA werden Netzbetreiber mit einer hohen Lastdichte wie die NRM eine harte Qualitätsvorgabe bekommen, so dass aus der Qualitätsregulierung für die NRM eher Risiken als Chancen erwachsen. Für Gas wird es wahrscheinlich erst zu Beginn oder im Laufe der zweiten Regulierungsperiode zu einer Einführung der Qualitätsregulierung kommen. Umsetzung des Zwei-Mandantenmodells Am 1. April 2010 wurde im Mainova-Verbund die Mandantentrennung im SAP IS-U vollzogen und die Vorgaben der Festlegung BK6-06-009 (GPKE) bzw. der Festlegung BK7-06-067 (GeLi) der BNetzA vorzeitig erfüllt. Im Zuge der Mandantentrennung wurden verschiedene Problemfelder (Dateninkonsistenzen etc.) identifiziert, die jetzt in enger Abstimmung zwischen NRM, Mainova ServiceDienste Gesellschaft mbH, Frankfurt am Main (MSD), und Mainova bearbeitet werden. Derzeit kann nicht ausgeschlossen werden, dass diese Problemfelder auch

tarifvertraglichen Vereinbarungen zu Lohnzusatz- und Versorgungsleistungen, soweit diese in<br />

der Zeit vor dem 31. Dezember 2008 abgeschlossen worden sind, Kosten der im gesetzlichen<br />

Rahmen ausgeübten Betriebs- und Personalratstätigkeit sowie um Kosten der Berufsausbildung<br />

und Weiterbildung im Unternehmen und von Betriebskindertagesstätten für Kinder der im<br />

Netzbereich beschäftigten Betriebsangehörigen. Die in Rede stehenden Personalzusatzkosten<br />

liegen für die gesamte 2. Regulierungsperiode für Strom und Gas zusammen im Netzgebiet<br />

Frankfurt im unteren bis mittleren zweistelligen Millionenbereich, in Hanau im unteren einstelligen<br />

Millionenbereich und im Netzgebiet <strong>Main</strong>-Spessart knapp im einstelligen Millionenbereich.<br />

In ihrem Schreiben vom 23. November 2010 hat die BNetzA noch einmal klargestellt,<br />

dass sie auch die an <strong>NRM</strong> überlassenen Mitarbeiter nicht als Mitarbeiter des Netzbetreibers<br />

ansieht und Personalzusatzkosten dieser Mitarbeiter nur anerkennen wird, wenn diese ein Arbeitsverhältnis<br />

mit <strong>NRM</strong> haben. Die <strong>NRM</strong> und ihre Gesellschafter sehen dies auf Grund der<br />

konkreten Ausgestaltung der Arbeitnehmerüberlassung anders und prüfen derzeit rechtliche<br />

Schritte zur Durchsetzung ihrer Position. Unzweifelhaft ist dabei in jedem Fall, dass die Personalzusatzkosten,<br />

die in den Dienstleistungen von <strong>Main</strong>ova, SWH und EMS (Shared Services)<br />

enthalten sind, zukünftig nicht mehr als dauerhaft nicht beeinflussbar angesehen werden. Hier<br />

wird mit den Gesellschaftern zu klären sein, wie mit den entsprechenden Kürzungen --über die<br />

ohnehin zu erwartenden Kürzungen bei den Dienstleistungsentgelten hinaus (s. o.)-- zu verfahren<br />

ist. In der Mittelfristplanung wurde unterstellt, dass die Personalzusatzkosten für die überlassenen<br />

Mitarbeiter von der BNetzA wie bisher anerkannt werden. Dies kann entweder durch<br />

erfolgreiche rechtliche Schritte oder durch eine tatsächliche Personalüberleitung erreicht werden.<br />

Da beide Wege gangbar sind und es daher noch vollkommen offen ist, ob ein entsprechendes<br />

Risiko tatsächlich gegeben ist, hat die <strong>NRM</strong> bisher kein entsprechendes Risiko im Risikomanagementsystem<br />

der <strong>NRM</strong> eingestellt.<br />

Die BNetzA hat zwischenzeitlich bekannt gegeben, dass die sogenannte „Qualitätsregulierung“<br />

für Strom zum 1. Januar 2012 eingeführt wird. Hierbei erhält der Netzbetreiber Zu- bzw. Abschläge<br />

auf seine EOG, wenn er ein fest vorgegebenes Qualitätsniveau unter- bzw. überschreitet.<br />

Nach den Vorstellungen der BNetzA werden Netzbetreiber mit einer hohen Lastdichte wie<br />

die <strong>NRM</strong> eine harte Qualitätsvorgabe bekommen, so dass aus der Qualitätsregulierung für die<br />

<strong>NRM</strong> eher Risiken als Chancen erwachsen. Für Gas wird es wahrscheinlich erst zu Beginn oder<br />

im Laufe der zweiten Regulierungsperiode zu einer Einführung der Qualitätsregulierung kommen.<br />

Umsetzung des Zwei-Mandantenmodells<br />

Am 1. April 2010 wurde im <strong>Main</strong>ova-Verbund die Mandantentrennung im SAP IS-U vollzogen<br />

und die Vorgaben der Festlegung BK6-06-009 (GPKE) bzw. der Festlegung BK7-06-067<br />

(GeLi) der BNetzA vorzeitig erfüllt. Im Zuge der Mandantentrennung wurden verschiedene<br />

Problemfelder (Dateninkonsistenzen etc.) identifiziert, die jetzt in enger Abstimmung zwischen<br />

<strong>NRM</strong>, <strong>Main</strong>ova ServiceDienste Gesellschaft mbH, Frankfurt am <strong>Main</strong> (MSD), und <strong>Main</strong>ova<br />

bearbeitet werden. Derzeit kann nicht ausgeschlossen werden, dass diese Problemfelder auch

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