Jahresabschluss NRM Netzdienste Rhein-Main ... - Mainova AG
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Am 9. September 2010 sind die novellierte ARegV und die novellierten Netzentgeltverordnungen<br />
(StromNEV, GasNEV) in Kraft getreten. Aus diesen beiden Verordnungen ergeben sich<br />
Risiken, aber auch Chancen für die <strong>NRM</strong>. So dürfen etwa die Netzbetreiber ihre EOG nun auch<br />
anpassen, wenn die tatsächlichen Erlöse die zulässigen Erlöse um 5 % unterschreiten. Diese<br />
Regelung war von der BNetzA bereits in 2010 zur Nachholung der vorgelagerten Netzkosten<br />
Strom aus 2009 angewendet worden, wobei dies bisher ausdrücklich als Ausnahme galt. Bisher<br />
gab es nur eine Pflicht zur Räumung des Regulierungskontos für den Fall, dass die tatsächlichen<br />
Erlöse die zulässigen Erlöse um den entsprechenden Prozentwert überschritten haben. Ebenfalls<br />
positiv ist die Klarstellung, dass eine Anpassung der EOG nun doch bereits im 1. Jahr einer<br />
Regulierungsperiode erfolgen kann. Dies hatte die BNetzA etwa im Hinblick auf den Erweiterungsfaktor<br />
2009 bisher verneint.<br />
Bei den Kosten für dezentrale Einspeisungen kann jetzt wie bei den Kosten für die Nutzung des<br />
vorgelagerten Netzes auf die Kosten des Kalenderjahres abgestellt werden, auf das die EOG<br />
Anwendung finden soll. Schließlich hat der Verordnungsgeber mit der Einführung der Kategorie<br />
der so genannten „volatilen“ Kosten die verordnungsrechtliche Grundlage dafür geschaffen,<br />
dass die Veränderung der Kosten für die Beschaffung der Verlustenergie innerhalb der Regulierungsperiode<br />
anerkannt werden kann. Konkret erfolgt dies über die freiwillige Selbstverpflichtung<br />
(FSV), die die BNetzA der Branche im Juni 2010 angeboten hat und die von <strong>NRM</strong> zwischenzeitlich<br />
angenommen wurde (vgl. Kapitel „Offene Beschwerdeverfahren“).<br />
Neben diesen Chancen beinhalten die novellierten Verordnungen aber auch wesentliche neue<br />
Risiken für die Netzbetreiber. Im Rahmen der kommenden Kostenprüfung darf etwa die<br />
BNetzA keine Plankosten der Netzbetreiber mehr anerkennen. Ebenso dürfen keine Kosten<br />
mehr anerkannt werden, die eine Besonderheit im Basisjahr (hier die Jahre 2010 [Gas] bzw.<br />
2011 [Strom]) darstellen. Im Bereich der Kapitalkosten wurden pro-rata-temporis-<br />
Abschreibungen ausgeschlossen, d. h. Anlagenzugänge finden buchhalterisch nur noch jeweils<br />
zum 1. Januar statt. Schließlich ist in den novellierten Netzentgeltverordnungen festgeschrieben,<br />
dass die Kosten für Dienstleistungen, die der Netzbetreiber einkauft, nur in der Höhe genehmigt<br />
werden dürfen, wie sie anfallen würden, wenn der Netzbetreiber die entsprechende Leistung<br />
selbst erbringen würde. Bei <strong>NRM</strong> betrifft diese Regelung vor allem die Dienstleistungsverhältnisse<br />
(Shared Services) mit <strong>Main</strong>ova, SWH und EMS. Hier ist derzeit noch völlig unklar, wie<br />
ein solcher Nachweis durch die Netzbetreiber erbracht werden soll. Dadurch besteht das Risiko,<br />
dass es hier zu Beginn der 2. Regulierungsperiode zu deutlichen Kürzungen kommen kann, die<br />
dann zwischen <strong>NRM</strong> und den Leistungserbringern zu regeln sind.<br />
Im Hinblick auf die 2. Regulierungsperiode ist außerdem die Aberkennung der so genannten<br />
„Personalzusatzkosten“ als dauerhaft nicht beeinflussbare Kosten weiter in der Diskussion. Die<br />
BNetzA beabsichtigt --so zuletzt gegenüber <strong>Main</strong>ova/<strong>NRM</strong> mit Schreiben vom 23. November<br />
2010 noch einmal bestätigt--, die Personalzusatzkosten von Mitarbeitern, die nicht bei der Netzgesellschaft<br />
angestellt sind, zukünftig nicht mehr als dauerhaft nicht beeinflussbare Kosten anzuerkennen.<br />
Bei den Personalzusatzkosten handelt es sich um Kosten aus betrieblichen und