Jahresabschluss NRM Netzdienste Rhein-Main ... - Mainova AG
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Vorgänge von besonderer Bedeutung nach Abschluss des Geschäftsjahres<br />
Besondere Vorgänge nach Abschluss des Geschäftsjahres sind nicht eingetreten.<br />
Chancen und Risiken der zukünftigen Entwicklung<br />
Die zukünftige Entwicklung der <strong>NRM</strong> ist durch zahlreiche Risiken, aber auch Chancen gekennzeichnet,<br />
die sich vor allem aus weiteren Änderungen des Rechtsrahmens sowie aus Aktivitäten<br />
der Regulierungsbehörden ergeben.<br />
Offene Beschwerdeverfahren der <strong>NRM</strong><br />
Die <strong>NRM</strong> hat in den letzten Jahren gegen verschiedene Bescheide der BNetzA Beschwerde<br />
eingelegt, von denen einige zwischenzeitlich zurückgezogen wurden.<br />
So hat die <strong>NRM</strong> im Januar 2009 gegen die Ablehnung der Anerkennung ihrer freiwilligen<br />
Selbstverpflichtung (FSV) zur Beschaffung von Verlustenergie als wirksame Verfahrensregulierung<br />
Beschwerde eingelegt, da sie sich durch diese Entscheidung benachteiligt sah. Die BNetzA<br />
hat der Branche im Juni 2010 nach Konsultationen mit den Branchenverbänden nun ihrerseits<br />
eine FSV vorgelegt mit folgenden Eckpunkten:<br />
� Der im Rahmen der 2. Entgeltgenehmigung durch einen Branchenvergleich ermittelte und<br />
seitdem fixierte Preis von 44,00 EUR/MWh wird durch einen jährlich neu zu ermittelnden<br />
Referenzpreis ersetzt, der Preisschwankungen abbildet. Die FSV gibt dabei die Vorgehensweise<br />
zur Ermittlung dieses Referenzpreises vor. Mengenbasis bleibt unverändert die Verlustenergiemenge<br />
2006, die bereits Grundlage der 2. Entgeltgenehmigung in 2008 war.<br />
� Als Verlustenergiekosten anerkannt wird zukünftig das Produkt aus dem jeweiligen Referenzpreis<br />
multipliziert mit der Verlustenergiemenge 2006. Die so ermittelten Verlustenergiekosten<br />
sind wie bisher beeinflussbare Kosten und unterliegen damit einer Senkungsvorgabe.<br />
Gleichzeitig unterliegen sie aber auch der Inflationierung durch den Verbraucherpreisindex,<br />
was die Senkungsvorgabe entsprechend abmindert. Liegen die tatsächlichen Beschaffungskosten<br />
höher, trägt der Netzbetreiber die Differenz. Kann der Netzbetreiber günstiger beschaffen,<br />
kann er die Differenz behalten. Dadurch sollen Anreize zur Optimierung der Verlustenergiebeschaffung<br />
geschaffen werden.<br />
� Voraussetzung für die Anwendbarkeit dieser FSV ist ein Rechtsmittelverzicht, bei <strong>NRM</strong> also<br />
eine Rücknahme der entsprechenden Beschwerde.<br />
� Die FSV gilt zunächst für die 1. Regulierungsperiode.