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Jahresabschluss NRM Netzdienste Rhein-Main ... - Mainova AG

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Vorgänge von besonderer Bedeutung nach Abschluss des Geschäftsjahres<br />

Besondere Vorgänge nach Abschluss des Geschäftsjahres sind nicht eingetreten.<br />

Chancen und Risiken der zukünftigen Entwicklung<br />

Die zukünftige Entwicklung der <strong>NRM</strong> ist durch zahlreiche Risiken, aber auch Chancen gekennzeichnet,<br />

die sich vor allem aus weiteren Änderungen des Rechtsrahmens sowie aus Aktivitäten<br />

der Regulierungsbehörden ergeben.<br />

Offene Beschwerdeverfahren der <strong>NRM</strong><br />

Die <strong>NRM</strong> hat in den letzten Jahren gegen verschiedene Bescheide der BNetzA Beschwerde<br />

eingelegt, von denen einige zwischenzeitlich zurückgezogen wurden.<br />

So hat die <strong>NRM</strong> im Januar 2009 gegen die Ablehnung der Anerkennung ihrer freiwilligen<br />

Selbstverpflichtung (FSV) zur Beschaffung von Verlustenergie als wirksame Verfahrensregulierung<br />

Beschwerde eingelegt, da sie sich durch diese Entscheidung benachteiligt sah. Die BNetzA<br />

hat der Branche im Juni 2010 nach Konsultationen mit den Branchenverbänden nun ihrerseits<br />

eine FSV vorgelegt mit folgenden Eckpunkten:<br />

� Der im Rahmen der 2. Entgeltgenehmigung durch einen Branchenvergleich ermittelte und<br />

seitdem fixierte Preis von 44,00 EUR/MWh wird durch einen jährlich neu zu ermittelnden<br />

Referenzpreis ersetzt, der Preisschwankungen abbildet. Die FSV gibt dabei die Vorgehensweise<br />

zur Ermittlung dieses Referenzpreises vor. Mengenbasis bleibt unverändert die Verlustenergiemenge<br />

2006, die bereits Grundlage der 2. Entgeltgenehmigung in 2008 war.<br />

� Als Verlustenergiekosten anerkannt wird zukünftig das Produkt aus dem jeweiligen Referenzpreis<br />

multipliziert mit der Verlustenergiemenge 2006. Die so ermittelten Verlustenergiekosten<br />

sind wie bisher beeinflussbare Kosten und unterliegen damit einer Senkungsvorgabe.<br />

Gleichzeitig unterliegen sie aber auch der Inflationierung durch den Verbraucherpreisindex,<br />

was die Senkungsvorgabe entsprechend abmindert. Liegen die tatsächlichen Beschaffungskosten<br />

höher, trägt der Netzbetreiber die Differenz. Kann der Netzbetreiber günstiger beschaffen,<br />

kann er die Differenz behalten. Dadurch sollen Anreize zur Optimierung der Verlustenergiebeschaffung<br />

geschaffen werden.<br />

� Voraussetzung für die Anwendbarkeit dieser FSV ist ein Rechtsmittelverzicht, bei <strong>NRM</strong> also<br />

eine Rücknahme der entsprechenden Beschwerde.<br />

� Die FSV gilt zunächst für die 1. Regulierungsperiode.

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