02.10.2019 Aufrufe

Religionsunterricht in Niedersachsen

Dokumente – Erklärungen – Handreichungen

Dokumente – Erklärungen – Handreichungen

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

HRSG. VOM KATHOLISCHEN BÜRO NIEDERSACHSEN UND DER<br />

KONFÖDERATION EVANGELISCHER KIRCHEN IN NIEDERSACHSEN<br />

<strong>Religionsunterricht</strong><br />

<strong>in</strong> <strong>Niedersachsen</strong><br />

Dokumente | Erklärungen | Handreichungen


HRSG. VOM KATHOLISCHEN BÜRO NIEDERSACHSEN UND DER<br />

KONFÖDERATION EVANGELISCHER KIRCHEN IN NIEDERSACHSEN<br />

<strong>Religionsunterricht</strong><br />

<strong>in</strong> <strong>Niedersachsen</strong><br />

Dokumente | Erklärungen | Handreichungen<br />

2 3


Inhalt<br />

I. Staatliche Regelungen<br />

Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland Art. 7 Abs. 3 11<br />

Auszug aus dem Niedersächsischen Schulgesetz 11<br />

Erlass: „Regelungen für den <strong>Religionsunterricht</strong> und den<br />

Unterricht Werte und Normen“ 13<br />

Zum Erlass „Regelungen für den <strong>Religionsunterricht</strong> und den<br />

Unterricht Werte und Normen“ 22<br />

Erlass: „Unterricht an kirchlichen Feiertagen und Teilnahme an<br />

kirchlichen Veranstaltungen“ 38<br />

Auszug aus der Niedersächsischen Sonderurlaubsverordnung 42<br />

Auszug aus dem Schulverwaltungsblatt: Fortbildungsangebote<br />

für die Fächer Evangelische und Katholische Religion 43<br />

II. Kirchliche Regelungen für die Fächer Evangelische<br />

und Katholische Religion<br />

Kirchengesetz über die kirchliche Bestätigung von<br />

Religionslehrkräften (Vokationsgesetz) 44<br />

Die Missio canonica 49<br />

III. Kirchliche Stellungnahmen zum konfessionell-kooperativen<br />

<strong>Religionsunterricht</strong><br />

Auszüge aus „Konfessionell-kooperativ erteilter <strong>Religionsunterricht</strong>.<br />

Grundlagen, Standards und Zielsetzungen“ EKD Texte 128, hrsg.<br />

vom Kirchenamt der EKD, Februar 2018 51<br />

Auszüge aus „Die Zukunft des konfessionellen <strong>Religionsunterricht</strong>s –<br />

Empfehlungen für die Kooperation des katholischen mit dem<br />

evangelischen <strong>Religionsunterricht</strong>“ hrsg. vom Sekretariat der<br />

Deutschen Bischofskonferenz, November 2016 56<br />

IV. Anhang<br />

Ansprechpartner Evangelische Kirche 60<br />

Ansprechpartner Katholische Kirche 61<br />

Weiterbildungsmöglichkeiten 62<br />

L<strong>in</strong>ks für den <strong>Religionsunterricht</strong> 63<br />

H<strong>in</strong>weise zur Broschüre 65<br />

Impressum 66<br />

4<br />

5


Vorwort<br />

Im September 2019<br />

Seit der Erlass „Regelungen für den <strong>Religionsunterricht</strong> und den Unterricht<br />

Werte und Normen“ zum 1. August 2011 <strong>in</strong> Kraft getreten ist, s<strong>in</strong>d<br />

<strong>in</strong>zwischen fast acht Jahre vergangen. Obwohl sich an den meisten rechtlichen<br />

Vorschriften, die den <strong>Religionsunterricht</strong> <strong>in</strong> <strong>Niedersachsen</strong> betreffen,<br />

kaum etwas geändert hat, haben sich die Schullandschaft und die Vorzeichen<br />

zur konfessionellen Kooperation gewandelt. Wir haben dies zum<br />

Anlass genommen, die Texte, die für den evangelischen und katholischen<br />

<strong>Religionsunterricht</strong> <strong>in</strong> <strong>Niedersachsen</strong> von Relevanz s<strong>in</strong>d, <strong>in</strong> dieser geme<strong>in</strong>sam<br />

von der Konföderation evangelischer Kirchen und dem Katholischem<br />

Büro herausgegebenen Broschüre zu aktualisieren. Damit soll Schulleitungen,<br />

Religionslehrkräften, Eltern, Schüler<strong>in</strong>nen und Schülern sowie allen<br />

am <strong>Religionsunterricht</strong> Interessierten die Möglichkeit gegeben werden,<br />

sich dem aktuellen Stand gemäß zu <strong>in</strong>formieren.<br />

Der konfessionelle <strong>Religionsunterricht</strong>, der sich nach Art. 7 Absatz 3 des<br />

Grundgesetzes <strong>in</strong> Verb<strong>in</strong>dung mit dem Niedersächsischen Schulgesetz<br />

richtet, ist das geme<strong>in</strong>same Anliegen der evangelischen Kirchen und der<br />

katholischen Bistümer. Das Engagement der Kirchen für den <strong>Religionsunterricht</strong><br />

erhält e<strong>in</strong>en sichtbaren Ausdruck auch durch den konfessionell-kooperativen<br />

<strong>Religionsunterricht</strong>, der zu e<strong>in</strong>er Form des konfessionellen<br />

<strong>Religionsunterricht</strong>s geworden ist. Die Entwicklung didaktischer<br />

Konzepte, die Erarbeitung geme<strong>in</strong>samer Unterrichtsmaterialien und die<br />

stetig wachsenden Kooperationen <strong>in</strong> allen Phasen der Aus- und Fortbildung<br />

zeigen, dass sich der konfessionell-kooperative <strong>Religionsunterricht</strong><br />

<strong>in</strong>zwischen jenseits der organisatorischen Notwendigkeit zu e<strong>in</strong>em<br />

zukunftsfähigen und theologisch fundierten Format entwickelt hat. Dies<br />

6<br />

7


ist nicht zuletzt den Kolleg<strong>in</strong>nen und Kollegen vor Ort zu verdanken, die<br />

ihn erproben, entwickeln und reflektieren.<br />

Die geme<strong>in</strong>samen Bemühungen um den <strong>Religionsunterricht</strong> machen<br />

deutlich, wor<strong>in</strong> zum e<strong>in</strong>en die Stärken e<strong>in</strong>es konfessionellen <strong>Religionsunterricht</strong>s<br />

auch im Gegenüber zum Fach Werte und Normen liegen, und<br />

zum anderen, wie viele geme<strong>in</strong>same Themen und Inhalte der evangelische<br />

und katholische <strong>Religionsunterricht</strong> besitzen und wie viele geme<strong>in</strong>same<br />

Überzeugungen den evangelischen und katholischen <strong>Religionsunterricht</strong><br />

prägen.<br />

Wir wissen darum, dass <strong>in</strong> den vergangenen Jahren der konfessionelle<br />

<strong>Religionsunterricht</strong> <strong>in</strong> der Schule auch immer wieder kritisch angefragt<br />

wurde. Er leistet weiterh<strong>in</strong> auch unter sich verändernden schulischen, religiösen<br />

und gesellschaftlichen Bed<strong>in</strong>gungen e<strong>in</strong>en unverzichtbaren Beitrag<br />

zur schulischen Bildung und zur Persönlichkeitsentwicklung der e<strong>in</strong>zelnen<br />

Schüler<strong>in</strong> und des e<strong>in</strong>zelnen Schülers, gerade <strong>in</strong> se<strong>in</strong>er selbstreflexiven<br />

konfessionellen Positionalität.<br />

E<strong>in</strong> selbstreflexiver, kritischer und <strong>in</strong>haltlich fundierter Umgang mit<br />

der eigenen Religion oder auch der eigenen Religionslosigkeit und e<strong>in</strong><br />

ebensolcher Umgang mit den fremden Religionen ist für die Persönlichkeitsentwicklung<br />

genauso wie für das multireligiöse Zusammenleben <strong>in</strong><br />

unserer Gesellschaft, aber auch der globalen Weltgesellschaft notwendig.<br />

Der <strong>Religionsunterricht</strong> trägt wesentlich dazu bei, fundamentalistische<br />

Gefährdungen und mögliche Tendenzen zur Gewaltbereitschaft <strong>in</strong> den<br />

Religionen zu identifizieren und kritisch zu reflektieren. So leistet der<br />

<strong>Religionsunterricht</strong> e<strong>in</strong>en Beitrag für e<strong>in</strong> friedliches Zusammenleben aller<br />

Menschen. Darüber h<strong>in</strong>aus trägt der konfessionelle <strong>Religionsunterricht</strong><br />

zur hermeneutischen, ethischen, emotionalen und ästhetischen Bildung<br />

der Schüler<strong>in</strong>nen und Schüler bei.<br />

Die Leistungsfähigkeit des <strong>Religionsunterricht</strong>s hängt wesentlich von<br />

der Person der Lehrkraft ab. In der Person der Lehrkraft fallen gelehrte<br />

und gelebte Religion zusammen. Dar<strong>in</strong> unterscheidet er sich deutlich von<br />

allen anderen schulischen Fächern. Damit Lehrer<strong>in</strong>nen und Lehrer dieser<br />

besonderen Herausforderung gerecht werden können, möchten wir sie als<br />

die Kirchen, <strong>in</strong> deren Geme<strong>in</strong>schaft sie zu Hause s<strong>in</strong>d, <strong>in</strong> besonderer Weise<br />

unterstützen. Dazu gehört, dass wir von Anfang an bereits <strong>in</strong> der Phase<br />

der universitären Ausbildung bis h<strong>in</strong> zur beruflichen Praxis den Kontakt<br />

zu den Religionslehrkräften suchen und e<strong>in</strong>e Verb<strong>in</strong>dung aufbauen wollen.<br />

Über den grundsätzlichen Erwerb von Missio canonica und Vokation<br />

h<strong>in</strong>aus gibt es Informations-, Qualifikations- und Dialogangebote. Wir<br />

wünschen uns, dass mit dieser Broschüre <strong>in</strong>sbesondere Religionslehrer<strong>in</strong>nen<br />

und –lehrer die für die Ausübung ihres Berufs notwendigen Informationen<br />

erhalten. Gleichzeitig wenden wir uns auch <strong>in</strong> besonderer Weise an<br />

die Schulleitungen, die für die erlasskonforme Erteilung des <strong>Religionsunterricht</strong>s<br />

an ihren Schulen Verantwortung tragen um e<strong>in</strong>er angemessenen<br />

und umfassenden Bildung ihrer Schüler<strong>in</strong>nen und Schüler willen.<br />

Dr. Kerst<strong>in</strong> Gäfgen-Track<br />

Bevollmächtigte der<br />

Konföderation evangelischer<br />

Kirchen <strong>in</strong> <strong>Niedersachsen</strong><br />

Prälat Prof. Dr. Felix Bernard<br />

Leiter des Katholischen Büros<br />

<strong>Niedersachsen</strong><br />

8<br />

9


Staatliche Regelungen<br />

I<br />

I. STAATLICHE REGELUNGEN<br />

Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland<br />

Art. 7 Abs. 2 und 3<br />

(2) Die Erziehungsberechtigten haben das Recht, über die Teilnahme des<br />

K<strong>in</strong>des am <strong>Religionsunterricht</strong> zu bestimmen.<br />

(3) Der <strong>Religionsunterricht</strong> ist <strong>in</strong> den öffentlichen Schulen mit Ausnahme<br />

der bekenntnisfreien Schulen ordentliches Lehrfach. Unbeschadet des<br />

staatlichen Aufsichtsrechtes wird der <strong>Religionsunterricht</strong> <strong>in</strong> Übere<strong>in</strong>stimmung<br />

mit den Grundsätzen der Religionsgeme<strong>in</strong>schaften erteilt. Ke<strong>in</strong><br />

Lehrer darf gegen se<strong>in</strong>en Willen verpflichtet werden, <strong>Religionsunterricht</strong><br />

zu erteilen.<br />

Auszug aus dem Niedersächsischen<br />

Schulgesetz<br />

<strong>Religionsunterricht</strong>, Unterricht Werte und Normen<br />

§ 124 <strong>Religionsunterricht</strong><br />

(1) Der <strong>Religionsunterricht</strong> ist an den öffentlichen Schulen ordentliches<br />

Lehrfach. Für m<strong>in</strong>destens zwölf Schüler<strong>in</strong>nen oder Schüler desselben<br />

Bekenntnisses ist an e<strong>in</strong>er Schule <strong>Religionsunterricht</strong> e<strong>in</strong>zurichten.<br />

(2) Über die Teilnahme am <strong>Religionsunterricht</strong> bestimmen die Erziehungsberechtigten.<br />

Nach der Vollendung des 14. Lebensjahres steht dieses<br />

Recht den Schüler<strong>in</strong>nen und Schülern zu. Die Nichtteilnahme am <strong>Religionsunterricht</strong><br />

ist der Schulleitung schriftlich zu erklären.<br />

(3) An Fachschulen für pädagogische oder sozialpflegerische Berufe ist der<br />

<strong>Religionsunterricht</strong> Pflichtfach oder Wahlfach; an den übrigen Fachschulen<br />

sollen Arbeitsgeme<strong>in</strong>schaften im Fach Religion e<strong>in</strong>gerichtet werden,<br />

wenn sich zu ihnen m<strong>in</strong>destens zwölf Schüler<strong>in</strong>nen oder Schüler e<strong>in</strong>es<br />

Bekenntnisses anmelden.<br />

10 11


Staatliche Regelungen<br />

I<br />

§ 125 Mitwirkung der Religionsgeme<strong>in</strong>schaften<br />

am <strong>Religionsunterricht</strong><br />

Der <strong>Religionsunterricht</strong> wird <strong>in</strong> Übere<strong>in</strong>stimmung mit den Grundsätzen<br />

der Religionsgeme<strong>in</strong>schaften erteilt. Die Schulbehörden erlassen die<br />

Richtl<strong>in</strong>ien und genehmigen die Lehrbücher im E<strong>in</strong>vernehmen mit den<br />

Religionsgeme<strong>in</strong>schaften.<br />

§ 126 E<strong>in</strong>sichtnahme <strong>in</strong> den <strong>Religionsunterricht</strong><br />

Unbeschadet des staatlichen Aufsichtsrechts haben die Religionsgeme<strong>in</strong>schaften<br />

das Recht, sich davon zu überzeugen, ob der <strong>Religionsunterricht</strong><br />

<strong>in</strong> Übere<strong>in</strong>stimmung mit ihren Grundsätzen erteilt wird. Die näheren<br />

Umstände der E<strong>in</strong>sichtnahme s<strong>in</strong>d vorher mit den staatlichen Schulbehörden<br />

abzustimmen. Die Religionsgeme<strong>in</strong>schaften können als Beauftragte<br />

für die E<strong>in</strong>sichtnahme Religionspädagog<strong>in</strong>nen oder Religionspädagogen<br />

an Hochschulen oder geeignete Beamt<strong>in</strong>nen oder Beamte des staatlichen<br />

Schuldienstes oder im E<strong>in</strong>vernehmen mit der Schulbehörde auch andere<br />

erfahrene Pädagog<strong>in</strong>nen oder Pädagogen bestellen; soweit die Religionsgeme<strong>in</strong>schaften<br />

von diesem Recht ke<strong>in</strong>en Gebrauch machen, können sie<br />

bei Zweifeln, ob <strong>in</strong> bestimmten E<strong>in</strong>zelfällen der <strong>Religionsunterricht</strong> <strong>in</strong><br />

Übere<strong>in</strong>stimmung mit ihren Grundsätzen erteilt wird, durch e<strong>in</strong>e Sachverständige<br />

oder e<strong>in</strong>en Sachverständigen ihrer Oberbehörde, die oder der<br />

im E<strong>in</strong>vernehmen mit der Schulbehörde zu bestellen ist, E<strong>in</strong>sicht nehmen.<br />

§ 127 Erteilung von <strong>Religionsunterricht</strong><br />

(1) Ke<strong>in</strong>e Lehrkraft ist verpflichtet, <strong>Religionsunterricht</strong> zu erteilen oder<br />

die Leitung von Arbeitsgeme<strong>in</strong>schaften im Fach Religion an Fachschulen<br />

zu übernehmen.<br />

(2) Bei der Erteilung von <strong>Religionsunterricht</strong> dürfen Lehrkräfte <strong>in</strong> ihrem<br />

Ersche<strong>in</strong>ungsbild ihre religiöse Überzeugung ausdrücken.<br />

§ 128 Unterricht Werte und Normen<br />

entsteht die Verpflichtung nach Satz 1 erst nach Ablauf e<strong>in</strong>es Schuljahres,<br />

<strong>in</strong> dem <strong>Religionsunterricht</strong> nicht erteilt worden ist. Die Schule hat den<br />

Unterricht Werte und Normen als ordentliches Lehrfach vom 5. Schuljahrgang<br />

an e<strong>in</strong>zurichten, wenn m<strong>in</strong>destens zwölf Schüler<strong>in</strong>nen oder Schüler<br />

zur Teilnahme verpflichtet s<strong>in</strong>d. In der gymnasialen Oberstufe, im Beruflichen<br />

Gymnasium, im Abendgymnasium und im Kolleg kann die Verpflichtung<br />

zur Teilnahme am Unterricht Werte und Normen auch durch die<br />

Teilnahme am Unterricht im Fach Philosophie erfüllt werden, wenn die<br />

Schule diesen Unterricht e<strong>in</strong>gerichtet hat.<br />

(2) Im Fach Werte und Normen s<strong>in</strong>d religionskundliche Kenntnisse, das<br />

Verständnis für die <strong>in</strong> der Gesellschaft wirksamen Wertvorstellungen und<br />

Normen und der Zugang zu philosophischen, weltanschaulichen und religiösen<br />

Fragen zu vermitteln.<br />

Regelungen für den <strong>Religionsunterricht</strong><br />

und den Unterricht Werte und Normen<br />

RdErl. d. MK v. 10.5.2011 – 33-82105 - VORIS 22410 -<br />

Bezug:<br />

a) RdErl.: „Regelungen für den <strong>Religionsunterricht</strong> und den Unterricht<br />

Werte und Normen“ v. 23.6.2005 (SVBl. S. 436) – VORIS 22410<br />

b) RdErl.: „Klassenbildung und Lehrerstundenzuweisung an den<br />

allgeme<strong>in</strong>bildenden Schulen“ v. 9.2.2004 (SVBl. S. 128), zuletzt<br />

geändert durch RdErl. v. 29.7.2010 (SVBl. S. 324) – VORIS 22410<br />

c) Verordnung über die gymnasiale Oberstufe (VO-GO) vom<br />

17.2.2005 (Nds. GVBl. S. 51, SVBl. S. 171, zuletzt geändert durch<br />

Verordnung vom 13.6.2008 (Nds. GVBl. S. 217, SVBl. S. 206))<br />

d) Verordnung über das Abendgymnasium und das Kolleg (VO-AK)<br />

vom 2.5.2005 (Nds. GVBl. S. 130, SVBl. S. 277)<br />

(1) Wer nicht am <strong>Religionsunterricht</strong> teilnimmt, ist stattdessen zur Teilnahme<br />

am Unterricht Werte und Normen verpflichtet, wenn die Schule<br />

diesen Unterricht e<strong>in</strong>gerichtet hat. Für diejenigen, für die <strong>Religionsunterricht</strong><br />

ihrer Religionsgeme<strong>in</strong>schaft als ordentliches Lehrfach e<strong>in</strong>geführt ist,<br />

12 13


Staatliche Regelungen<br />

I<br />

1. <strong>Religionsunterricht</strong> und Unterricht Werte und Normen als<br />

ordentliche Lehrfächer<br />

1.1 Der <strong>Religionsunterricht</strong> wird als evangelischer <strong>Religionsunterricht</strong>,<br />

katholischer <strong>Religionsunterricht</strong> oder <strong>Religionsunterricht</strong> e<strong>in</strong>er<br />

anderen Religionsgeme<strong>in</strong>schaft nach §§ 124 bis 127 NSchG, der<br />

Unterricht Werte und Normen nach § 128 NSchG erteilt.<br />

1.2 Sofern nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, gelten für<br />

den <strong>Religionsunterricht</strong> und den Unterricht Werte und Normen die<br />

gleichen Regelungen wie für die anderen Schulfächer. Das bedeutet<br />

<strong>in</strong>sbesondere, dass der <strong>Religionsunterricht</strong> und der Unterricht<br />

Werte und Normen nicht stärker als andere Unterrichtsfächer von<br />

unvermeidbaren Kürzungen betroffen se<strong>in</strong> dürfen und dass es unzulässig<br />

ist, den <strong>Religionsunterricht</strong> oder den Unterricht Werte und<br />

Normen durch Konferenzbeschluss für e<strong>in</strong>en bestimmten Schuljahrgang<br />

auszusetzen.<br />

1.3 Bei der Aufstellung der Stundenpläne ist darauf zu achten, dass der<br />

<strong>Religionsunterricht</strong> und der Unterricht Werte und Normen nicht<br />

regelmäßig zu ungünstigen Zeiten, z. B. <strong>in</strong> Randstunden, erteilt werden.<br />

1.4 Bei der Unterrichtsorganisation s<strong>in</strong>d die Möglichkeiten von klassen-<br />

oder jahrgangsübergreifendem Unterricht zu nutzen, wobei im<br />

Sekundarbereich I aus fachdidaktischen und -methodischen Gründen<br />

nicht mehr als drei Schuljahrgänge zusammengefasst werden<br />

sollten. Die durchschnittliche Größe von Lerngruppen, die nicht<br />

Klassen s<strong>in</strong>d, soll an allgeme<strong>in</strong> bildenden Schulen die Hälfte der<br />

Schülerhöchstzahl nach Bezugserlass zu b) nicht unterschreiten.<br />

2. E<strong>in</strong>richtung von <strong>Religionsunterricht</strong><br />

2.1 S<strong>in</strong>d an e<strong>in</strong>er Schule m<strong>in</strong>destens zwölf Schüler<strong>in</strong>nen und Schüler<br />

e<strong>in</strong>er Religionsgeme<strong>in</strong>schaft vorhanden, so ist für sie <strong>Religionsunterricht</strong><br />

e<strong>in</strong>zurichten, wenn das Land entsprechend § 125 NSchG<br />

mit der Religionsgeme<strong>in</strong>schaft E<strong>in</strong>vernehmen über die Lehrpläne<br />

und Lehrbücher sowie über die Ausbildung der für den <strong>Religionsunterricht</strong><br />

vorgesehenen Lehrkräfte erzielt hat.<br />

2.2 <strong>Religionsunterricht</strong> kann auch dann e<strong>in</strong>gerichtet werden, wenn die<br />

M<strong>in</strong>destzahl von zwölf Teilnehmer<strong>in</strong>nen und Teilnehmern durch<br />

Zusammenfassung der Schüler<strong>in</strong>nen und Schüler benachbarter<br />

Schulen erreicht wird. Voraussetzung ist, dass die Zusammenfassung<br />

nach den örtlichen und schulischen Gegebenheiten vertretbar ist.<br />

3. E<strong>in</strong>richtung des Unterrichts Werte und Normen<br />

3.1 Vom 5. Schuljahrgang an ist nach § 128 NSchG der Unterricht<br />

Werte und Normen grundsätzlich dann e<strong>in</strong>zurichten, wenn m<strong>in</strong>destens<br />

zwölf Schüler<strong>in</strong>nen und Schüler zur Teilnahme an diesem<br />

Unterricht verpflichtet s<strong>in</strong>d.<br />

3.2 Nr. 2.2 gilt entsprechend.<br />

4. Teilnahme am <strong>Religionsunterricht</strong><br />

4.1 Wer e<strong>in</strong>er Religionsgeme<strong>in</strong>schaft angehört, ist grundsätzlich verpflichtet,<br />

am <strong>Religionsunterricht</strong> se<strong>in</strong>er Religionsgeme<strong>in</strong>schaft<br />

teilzunehmen. Die Verpflichtung zur Teilnahme entfällt bei schriftlicher<br />

Abmeldung (§ 124 Abs. 2 Satz 3 NSchG).<br />

4.2 Die Abmeldung soll nur zum Ende e<strong>in</strong>es Schulhalbjahres erfolgen.<br />

Sie kann widerrufen werden.<br />

4.3 Abweichend von Nr. 4.1 kann an e<strong>in</strong>em <strong>Religionsunterricht</strong> teilnehmen,<br />

wer ke<strong>in</strong>er Religionsgeme<strong>in</strong>schaft angehört oder sich vom<br />

<strong>Religionsunterricht</strong> se<strong>in</strong>er Religionsgeme<strong>in</strong>schaft abgemeldet hat;<br />

Voraussetzung ist die Zustimmung der Mehrheit der an der Schule<br />

tätigen Religionslehrkräfte der aufnehmenden Religionsgeme<strong>in</strong>schaft<br />

nach Beratung <strong>in</strong> der zuständigen Fachkonferenz.<br />

4.4 Ist an e<strong>in</strong>er Schule für die Schüler<strong>in</strong>nen und Schüler e<strong>in</strong>er Religionsgeme<strong>in</strong>schaft<br />

ke<strong>in</strong> <strong>Religionsunterricht</strong> e<strong>in</strong>gerichtet, weil<br />

4.4.1 die Voraussetzungen nach Nr. 2. nicht gegeben s<strong>in</strong>d oder<br />

4.4.2 zeitweise ke<strong>in</strong>e Lehrkraft der betreffenden Religionsgeme<strong>in</strong>schaft<br />

zur Verfügung steht, so können diese Schüler<strong>in</strong>nen und Schüler<br />

entsprechend Nr. 4.3 am <strong>Religionsunterricht</strong> e<strong>in</strong>er anderen Religionsgeme<strong>in</strong>schaft<br />

teilnehmen. Im Falle von Nr. 4.4.2 gilt e<strong>in</strong>e solche<br />

Regelung über e<strong>in</strong> Schuljahr h<strong>in</strong>aus nur mit Genehmigung der Niedersächsischen<br />

Landesschulbehörde, die hierüber das E<strong>in</strong>vernehmen<br />

mit den zuständigen kirchlichen Stellen herbeiführt.<br />

4.5 Wenn für e<strong>in</strong>e Klasse, e<strong>in</strong>e Lerngruppe, e<strong>in</strong>en Schuljahrgang oder<br />

e<strong>in</strong>e Schule besondere curriculare, pädagogische und damit zusammenhängende<br />

schulorganisatorische Bed<strong>in</strong>gungen vorliegen, die<br />

14 15


Staatliche Regelungen<br />

I<br />

e<strong>in</strong>en geme<strong>in</strong>samen <strong>Religionsunterricht</strong> für evangelische und<br />

katholische Schüler<strong>in</strong>nen und Schüler erforderlich machen, so kann<br />

der evangelische und katholische <strong>Religionsunterricht</strong> als konfessionell-kooperativer<br />

<strong>Religionsunterricht</strong> für höchstens die Hälfte der<br />

Schuljahrgänge e<strong>in</strong>er Schulform geführt werden, sofern folgende<br />

Voraussetzungen an der Schule gegeben s<strong>in</strong>d:<br />

• der Schulvorstand und die für den <strong>Religionsunterricht</strong> zuständigen<br />

Fachkonferenzen oder Fachgruppen haben der E<strong>in</strong>führung<br />

• des konfessionell-kooperativen <strong>Religionsunterricht</strong>s zugestimmt;<br />

im konfessionell-kooperativen <strong>Religionsunterricht</strong> werden Lehrkräfte<br />

beider Konfessionen regelmäßig e<strong>in</strong>gesetzt;<br />

• es liegt e<strong>in</strong> auf der Grundlage der Lehrpläne (Kerncurricula bzw.<br />

schulformübergreifende Rahmenrichtl<strong>in</strong>ien BBS) für den evangelischen<br />

und katholischen <strong>Religionsunterricht</strong> <strong>in</strong>haltlich, pädagogisch<br />

und organisatorisch abgesichertes Schulcurriculum für den<br />

konfessionell-kooperativen <strong>Religionsunterricht</strong> vor, das die jeweilige<br />

konfessionelle Zugehörigkeit der Schüler<strong>in</strong>nen und Schüler<br />

berücksichtigt.<br />

Der konfessionell-kooperative <strong>Religionsunterricht</strong> ist schulrechtlich<br />

<strong>Religionsunterricht</strong> der Religionsgeme<strong>in</strong>schaft, der die unterrichtende<br />

Lehrkraft angehört und nach deren Grundsätzen der<br />

<strong>Religionsunterricht</strong> erteilt wird.<br />

4.5.1 Soweit schulische Bed<strong>in</strong>gungen e<strong>in</strong>e über die Hälfte der Schuljahrgänge<br />

e<strong>in</strong>er Schulform h<strong>in</strong>ausgehende Regelung für die Erteilung<br />

von konfessionell-kooperativem <strong>Religionsunterricht</strong> erforderlich<br />

machen, kann die Niedersächsische Landesschulbehörde e<strong>in</strong>en entsprechend<br />

begründeten Antrag der Schule im E<strong>in</strong>vernehmen mit<br />

den kirchlichen Behörden befristet genehmigen, wenn die Voraussetzungen<br />

nach Nr. 4.5 an der betreffenden Schule gegeben s<strong>in</strong>d.<br />

4.5.2 Im Zeugnis wird der <strong>Religionsunterricht</strong> nach Nr. 4.5 mit der Konfession<br />

gekennzeichnet, der die unterrichtende Lehrkraft angehört.<br />

Unter „Bemerkungen“ ist im Zeugnis der Zusatz „Der <strong>Religionsunterricht</strong><br />

wurde konfessionell-kooperativ erteilt.“ e<strong>in</strong>zutragen. Nehmen<br />

Schüler<strong>in</strong>nen und Schüler an dem konfessionell-kooperativen<br />

<strong>Religionsunterricht</strong> teil, die weder e<strong>in</strong>er evangelischen noch der<br />

katholischen Kirche, aber e<strong>in</strong>er anderen Religionsgeme<strong>in</strong>schaft oder<br />

die ke<strong>in</strong>er Religionsgeme<strong>in</strong>schaft angehören, so gelten für den E<strong>in</strong>trag<br />

unter „Bemerkungen“ die Sätze 1 und 2 entsprechend.<br />

4.6 Für die Förderschule kann die Niedersächsische Landesschulbehörde<br />

im E<strong>in</strong>vernehmen mit den zuständigen kirchlichen Stellen<br />

auf Antrag der Schule für alle Schuljahrgänge konfessionell-kooperativen<br />

<strong>Religionsunterricht</strong> genehmigen, sofern die Voraussetzungen<br />

nach Nr. 4.5, Spiegelstrich 1 und 3, an der betreffenden Schule<br />

gegeben s<strong>in</strong>d; der Antrag kann unter Bezugnahme auf Nr. 4.5.1<br />

befristet genehmigt werden.<br />

4.7 Für berufsbildende Schulen kann die Niedersächsische Landesschulbehörde<br />

im E<strong>in</strong>vernehmen mit den zuständigen kirchlichen Stellen<br />

unter den Voraussetzungen nach Nr. 4.5 auf Antrag der Schule für<br />

alle Schuljahrgänge konfessionell-kooperativen <strong>Religionsunterricht</strong><br />

genehmigen; der Antrag kann unter Bezugnahme auf Nr. 4.5.1<br />

befristet genehmigt werden. Für Berufliche Gymnasien gilt Nr. 8.<br />

5. Teilnahme am Unterricht Werte und Normen<br />

5.1 Schüler<strong>in</strong>nen und Schüler, die nicht am <strong>Religionsunterricht</strong> teilnehmen,<br />

s<strong>in</strong>d stattdessen zur Teilnahme am Unterricht Werte und<br />

Normen verpflichtet. In der gymnasialen Oberstufe, im Beruflichen<br />

Gymnasium und im Kolleg kann die Verpflichtung zur Teilnahme<br />

am Unterricht Werte und Normen auch durch die Teilnahme am<br />

Unterricht im Fach Philosophie erfüllt werden, wenn die Schule<br />

diesen Unterricht e<strong>in</strong>gerichtet hat (§ 128 Abs.1 NSchG).<br />

5.2 Für Schüler<strong>in</strong>nen und Schüler, für die <strong>Religionsunterricht</strong> ihrer<br />

Religionsgeme<strong>in</strong>schaft als ordentliches Lehrfach e<strong>in</strong>geführt ist, entsteht<br />

die Verpflichtung nach Nr. 5.1 erst nach Ablauf e<strong>in</strong>es Schuljahres,<br />

<strong>in</strong> dem <strong>Religionsunterricht</strong> nicht erteilt worden ist (§ 128 Abs.1<br />

Satz 2 NSchG).<br />

5.3 Schüler<strong>in</strong>nen und Schüler, die nach Nr. 4.3 am <strong>Religionsunterricht</strong><br />

teilnehmen, s<strong>in</strong>d abweichend von Nrn. 5.1 und 5.2 nicht zur Teilnahme<br />

am Unterricht Werte und Normen oder Philosophie verpflichtet.<br />

6. Lehrkräfte für den <strong>Religionsunterricht</strong><br />

6.1 <strong>Religionsunterricht</strong> wird <strong>in</strong> der Regel erteilt von Lehrkräften mit<br />

der Lehrbefähigung oder e<strong>in</strong>er durch Weiterbildungsmaßnahmen<br />

erworbenen Qualifikation für den <strong>Religionsunterricht</strong>, von Geistlichen<br />

und von katechetischen Lehrkräften gemäß den Gestellungsverträgen.<br />

16 17


Staatliche Regelungen<br />

I<br />

6.2 Im Bedarfsfall kann jede geeignete Lehrkraft, die e<strong>in</strong>e Lehramtsprüfung<br />

abgelegt hat, mit ihrer Zustimmung beauftragt werden, <strong>Religionsunterricht</strong><br />

zu erteilen. Die Nrn. 6.3 und 6.4 bleiben unberührt.<br />

6.3 Lehrkräfte, die evangelischen <strong>Religionsunterricht</strong> erteilen, müssen<br />

e<strong>in</strong>er Gliedkirche der Evangelischen Kirche <strong>in</strong> Deutschland angehören<br />

und bedürfen e<strong>in</strong>er kirchlichen Bestätigung (Vokation) durch<br />

die Konföderation evangelischer Kirchen <strong>in</strong> <strong>Niedersachsen</strong>. Mitglieder<br />

von evangelischen Freikirchen können nur dann evangelischen<br />

<strong>Religionsunterricht</strong> erteilen, wenn die Konföderation evangelischer<br />

Kirchen <strong>in</strong> <strong>Niedersachsen</strong> ausdrücklich ihre Zustimmung <strong>in</strong> Form<br />

e<strong>in</strong>er widerruflichen Unterrichtsbestätigung erteilt hat.<br />

6.4 Lehrkräfte, die katholischen <strong>Religionsunterricht</strong> erteilen, bedürfen<br />

dazu der kirchlichen Bevollmächtigung der jeweiligen bischöflichen<br />

Stelle (Missio canonica).<br />

6.5 <strong>Religionsunterricht</strong> für Angehörige von Religionsgeme<strong>in</strong>schaften,<br />

mit denen ke<strong>in</strong> Gestellungsvertrag abgeschlossen ist, wird von Personen<br />

erteilt, die hierfür von den Religionsgeme<strong>in</strong>schaften vorgeschlagen<br />

werden. Vor der Beauftragung prüft die Niedersächsische<br />

Landesschulbehörde, ob die Eignung dieser Personen für die Unterrichtserteilung<br />

angenommen werden kann.<br />

7. Lehrkräfte für den Unterricht Werte und Normen<br />

7.1 Der Unterricht Werte und Normen soll vorrangig von Lehrkräften<br />

mit philosophischer, religionswissenschaftlicher oder gesellschaftswissenschaftlicher<br />

Ausbildung erteilt werden. Im Bedarfsfall kann<br />

jede geeignete Lehrkraft beauftragt werden, Unterricht Werte und<br />

Normen zu erteilen (§ 51 Abs. 1 Satz 2 NSchG).<br />

7.2 Der Unterrichtse<strong>in</strong>satz e<strong>in</strong>er <strong>Religionsunterricht</strong> erteilenden Lehrkraft<br />

<strong>in</strong> demselben Schuljahrgang sowohl <strong>in</strong> Religion als auch <strong>in</strong><br />

Werte und Normen ist nicht zulässig. Lehrkräfte, die <strong>Religionsunterricht</strong><br />

erteilen, sollen nur dann im Fach Werte und Normen e<strong>in</strong>gesetzt<br />

werden, wenn ihr E<strong>in</strong>satz im <strong>Religionsunterricht</strong> der eigenen<br />

Religionsgeme<strong>in</strong>schaft oder im konfessionell-kooperativen <strong>Religionsunterricht</strong><br />

nicht erforderlich ist.<br />

8. Besondere Vorschriften für den <strong>Religionsunterricht</strong> und den<br />

Unterricht Werte und Normen <strong>in</strong> der gymnasialen Oberstufe,<br />

im Beruflichen Gymnasium und im Kolleg<br />

8.1 Erfüllung der Unterrichtsverpflichtungen<br />

8.1.1 Die Unterrichtsverpflichtungen (Teilnahme- und E<strong>in</strong>br<strong>in</strong>gungsverpflichtungen)<br />

für Religion müssen m<strong>in</strong>destens zur Hälfte durch<br />

Teilnahme am <strong>Religionsunterricht</strong> des eigenen Bekenntnisses und<br />

können höchstens bis zur Hälfte durch Teilnahme am <strong>Religionsunterricht</strong><br />

e<strong>in</strong>es anderen Bekenntnisses erfüllt werden. Abweichend<br />

von Satz 1 können evangelische oder katholische Schüler<strong>in</strong>nen und<br />

Schüler, die Religion als Abiturprüfungsfach wählen wollen und<br />

<strong>in</strong> deren Konfession der erforderliche <strong>Religionsunterricht</strong> nicht<br />

e<strong>in</strong>gerichtet werden kann, ihre Unterrichtsverpflichtungen <strong>in</strong> der<br />

gymnasialen Oberstufe, im Beruflichen Gymnasium und im Kolleg<br />

durch ausschließliche Teilnahme am Unterricht der jeweils anderen<br />

Konfession erfüllen und die Abiturprüfung ablegen; <strong>in</strong> diesem Fall<br />

entfällt die ansonsten nach Nr. 4.1 erforderliche Abmeldung vom<br />

<strong>Religionsunterricht</strong> der eigenen Konfession.<br />

8.1.2 Voraussetzung für die Teilnahme am <strong>Religionsunterricht</strong> e<strong>in</strong>es<br />

anderen Bekenntnisses ist die Zustimmung der Mehrheit der an der<br />

Schule tätigen Religionslehrkräfte der aufnehmenden Religionsgeme<strong>in</strong>schaft<br />

nach Beratung <strong>in</strong> der zuständigen Fachkonferenz oder<br />

Fachgruppe.<br />

8.1.3 Die Polyvalenzregelung nach § 12 Abs. 2 der Bezugsverordnung zu<br />

c) und § 14 Abs. 2 der Bezugsverordnung zu d) gilt für den <strong>Religionsunterricht</strong><br />

und das Fach Philosophie entsprechend.<br />

8.2 Teilnahme am Unterricht Werte und Normen oder Philosophie<br />

8.2.1 Die Nrn. 5.1 bis 5.3 gelten entsprechend.<br />

8.2.2 Wird die Abmeldung vom <strong>Religionsunterricht</strong> des eigenen Bekenntnisses<br />

während des Besuchs der E<strong>in</strong>führungsphase widerrufen, so<br />

zählt die Religionsnote bei der Versetzungsentscheidung. Wird die<br />

Abmeldung vom <strong>Religionsunterricht</strong> während des Besuchs der Qualifikationsphase<br />

widerrufen, so gilt für die Teilnahme- und E<strong>in</strong>br<strong>in</strong>gungsverpflichtung<br />

Nr. 8.1.1 Satz 1 entsprechend.<br />

8.3 Prüfende Lehrkraft im Abiturprüfungsfach Religion<br />

Ist Religion Abiturprüfungsfach, muss die prüfende Lehrkraft e<strong>in</strong>e<br />

18 19


Staatliche Regelungen<br />

I<br />

Lehrkraft des betreffenden Bekenntnisses se<strong>in</strong>. Im Falle von Nr.<br />

8.1.1 Satz 2 ist die prüfende Lehrkraft die unterrichtende Lehrkraft.<br />

Für den E<strong>in</strong>trag im Abiturzeugnis gilt Nr. 4.5.2 entsprechend.<br />

8.4 M<strong>in</strong>destzahl für die E<strong>in</strong>richtung von Lerngruppen <strong>in</strong> den Unterrichtsfächern<br />

Religion und Werte und Normen<br />

E<strong>in</strong>e Lerngruppe <strong>in</strong> Religion oder Werte und Normen soll nur bei<br />

e<strong>in</strong>er M<strong>in</strong>destzahl von acht Teilnehmer<strong>in</strong>nen und Teilnehmern e<strong>in</strong>gerichtet<br />

werden. Nr. 1.4 Satz 1 gilt entsprechend.<br />

9. Schulversuche und Erprobungen<br />

Schulversuche und Erprobungen, die sich auf den <strong>Religionsunterricht</strong><br />

erstrecken, bedürfen der Zustimmung der Niedersächsischen<br />

Landesschulbehörde und des E<strong>in</strong>vernehmens mit den zuständigen<br />

kirchlichen Stellen.<br />

10. Religiöse Veranstaltungen <strong>in</strong> der Schule<br />

Als religiöse Veranstaltungen können Gottesdienste und vergleichbare<br />

religiöse Veranstaltungen, auch als geme<strong>in</strong>same Veranstaltungen<br />

von Schule und Kirche, im S<strong>in</strong>ne des Erlasses „Unterricht<br />

an kirchlichen Feiertagen und Teilnahme an kirchliche Veranstaltungen“<br />

<strong>in</strong> der jeweils geltenden Fassung, angeboten werden. Die<br />

Teilnahme ist für Schüler<strong>in</strong>nen und Schüler sowie für Lehrkräfte<br />

freiwillig. Auf die Empf<strong>in</strong>dungen Andersdenkender ist Rücksicht zu<br />

nehmen (§ 3 Abs. 2 NSchG).<br />

11. <strong>Religionsunterricht</strong> für Schüler<strong>in</strong>nen und Schüler, die e<strong>in</strong>er<br />

orthodoxen Kirche angehören<br />

11.3 Der orthodoxe <strong>Religionsunterricht</strong> wird <strong>in</strong> deutscher Sprache<br />

erteilt. Über Anträge auf se<strong>in</strong>e E<strong>in</strong>richtung entscheidet die oberste<br />

Schulbehörde.<br />

11.4 Lehrkräfte, die orthodoxen <strong>Religionsunterricht</strong> erteilen, müssen<br />

e<strong>in</strong>er der orthodoxen Kirchen angehören, die <strong>in</strong> der Kommission<br />

der orthodoxen Kirchen <strong>in</strong> Deutschland vertreten s<strong>in</strong>d, und von<br />

der Niedersächsischen Landesschulbehörde als geeignet angesehen<br />

werden. Zur Erteilung des griechisch-orthodoxen <strong>Religionsunterricht</strong>s<br />

bedürfen sie e<strong>in</strong>er kirchlichen Bevollmächtigung durch die<br />

griechisch-orthodoxe Metropolie von Deutschland, Exarchat von<br />

Zentraleuropa; für die Erteilung des syrisch-orthodoxen <strong>Religionsunterricht</strong>s<br />

bedürfen sie der Zustimmung des zuständigen Bischofs<br />

der syrisch-orthodoxen Kirche.<br />

11.5 Dem griechisch-orthodoxen <strong>Religionsunterricht</strong> s<strong>in</strong>d bis auf<br />

Weiteres die Lehrpläne des Landes Nordrhe<strong>in</strong>-Westfalen zur<br />

griechisch-orthodoxen Religionslehre zugrunde zu legen, soweit<br />

niedersächsische Bestimmungen nicht entgegenstehen. Dem<br />

syrisch-orthodoxen <strong>Religionsunterricht</strong> s<strong>in</strong>d die vom Arbeitsbereich<br />

für Religionspädagogik der Evangelisch-lutherischen Landeskirche<br />

<strong>in</strong> Braunschweig im E<strong>in</strong>vernehmen mit dem zuständigen syrisch-orthodoxen<br />

Bischof erarbeiteten vorläufigen Rahmenrichtl<strong>in</strong>ien<br />

zugrunde zu legen.<br />

12. In-Kraft-Treten<br />

Dieser Erlass tritt am 1.8.2011 <strong>in</strong> Kraft. Der Bezugserlass zu a) tritt<br />

mit Ablauf des 31.7.2011 außer Kraft.<br />

11.1 Für Schüler<strong>in</strong>nen und Schüler, die e<strong>in</strong>er der orthodoxen Kirchen<br />

angehören, die <strong>in</strong> der Kommission der orthodoxen Kirchen <strong>in</strong><br />

Deutschland vertreten s<strong>in</strong>d, ist entsprechend den Bestimmungen<br />

unter Nr. 2 dieses Erlasses orthodoxer <strong>Religionsunterricht</strong> e<strong>in</strong>zurichten.<br />

11.2 Schüler<strong>in</strong>nen und Schülern, die e<strong>in</strong>er den orthodoxen Kirchen<br />

nahestehenden Kirche angehören, die jedoch nicht <strong>in</strong> der Kommission<br />

der orthodoxen Kirchen <strong>in</strong> Deutschland vertreten ist, steht die<br />

Teilnahme an dem orthodoxen <strong>Religionsunterricht</strong> frei.<br />

20 21


Staatliche Regelungen<br />

I<br />

Zum Erlass: Regelungen für den<br />

<strong>Religionsunterricht</strong> und den Unterricht Werte<br />

und Normen 1<br />

(Diese Kommentierung beruht auf der Kommentierung von Friedrich Stäble<strong>in</strong> 2 ,<br />

die Rolf Bade fortgeschrieben hat. Sie wurde redaktionell aktualisiert und angepasst.)<br />

Der freiheitliche, soziale und demokratische Rechtsstaat beruht auf ethischen<br />

Grundlagen sowie ihn prägenden weltanschaulichen und religiösen<br />

Überzeugungen, die dieser selber nicht schaffen kann. Daher wird der<br />

Bedeutung der Religion für das Geme<strong>in</strong>wesen im Grundgesetz e<strong>in</strong> hoher<br />

Stellenwert e<strong>in</strong>geräumt und den Religions- und Weltanschauungsgeme<strong>in</strong>schaften<br />

im Bildungsbereich im S<strong>in</strong>ne der Religionsfreiheit e<strong>in</strong>e wesentliche<br />

Mitwirkung eröffnet.<br />

Als ordentliches Unterrichtsfach ist der <strong>Religionsunterricht</strong> staatlichem<br />

Schulrecht und staatlicher Schulaufsicht unterworfen, zugleich gehört er<br />

<strong>in</strong> den Verantwortungsbereich der Kirchen bzw. Religionsgeme<strong>in</strong>schaften,<br />

die über die Ziele und Inhalte des Unterrichtsfaches Religion entscheiden.<br />

Nach dem Bildungsauftrag des Niedersächsischen Schulgesetzes soll die<br />

Schule die Persönlichkeit der Schüler<strong>in</strong>nen und Schüler auf der Grundlage<br />

des Christentums, des europäischen Humanismus und der Ideen der liberalen,<br />

demokratischen und sozialen Freiheitsbewegungen entwickeln. Im<br />

Mittelpunkt des <strong>Religionsunterricht</strong>s stehen deshalb Fragen von existenziellem<br />

Gewicht, die die religiöse Bildung sowie die Dialog- und Urteilsfähigkeit<br />

se<strong>in</strong>er Schüler<strong>in</strong>nen und Schüler fördern.<br />

I. <strong>Religionsunterricht</strong> und Werte und Normen<br />

als ordentliche Lehrfächer<br />

Der Bedeutungsgehalt des Begriffs „ordentliches Lehrfach”, der <strong>in</strong> Art. 7<br />

Abs. 3 GG sowie <strong>in</strong> den §§ 124 Abs. 1 und 128 Abs. 1 NSchG verwendet<br />

ist, wird im Grundgesetzkommentar von Maunz/Dürig 3 erläutert. Danach<br />

bedeutet die Qualifizierung als ordentliches Lehrfach e<strong>in</strong>e <strong>in</strong>stitutionelle<br />

Garantie, die u. a. folgende Konsequenzen hat:<br />

• Der Unterricht darf weder räumlich noch sachlich aus dem Bereich<br />

der Schule ausgeklammert werden,<br />

• ihm gebührt e<strong>in</strong> fester Platz im Lehrplan der Schule und <strong>in</strong> der<br />

gesamten Unterrichtsorganisation,<br />

• er basiert auf e<strong>in</strong>em Lehrplan (Kerncurriculum bzw. schulformübergreifende<br />

Rahmenrichtl<strong>in</strong>ien BBS) und entsprechenden Lehrbüchern<br />

(Schulbüchern),<br />

• er ist Pflichtfach für die Schüler<strong>in</strong>nen und Schüler, die dieser Religion<br />

angehören, sofern ihre Eltern oder sie selbst sich nicht ordnungsgemäß<br />

von ihm abgemeldet haben,<br />

• er ist selbstständiges Lehrfach und ke<strong>in</strong> „Unterrichtspr<strong>in</strong>zip”,<br />

• er ist mit e<strong>in</strong>er im Zeugnis ersche<strong>in</strong>enden Note zu versehen bzw. im<br />

Lernentwicklungsbericht entsprechend qualitativ zu beschreiben,<br />

und er ist versetzungsrelevant,<br />

• Lehrkräfte, die <strong>in</strong> dem ordentlichen Lehrfach unterrichten, haben<br />

dieselben Rechte und Pflichten wie andere Lehrkräfte,<br />

• die Kosten für die Durchführung des Unterrichts haben die auch<br />

sonst zuständigen Kostenträger zu tragen, d.h. das Land die Personalkosten<br />

und der kommunale Schulträger die Sachkosten und<br />

• der Staat hat für E<strong>in</strong>richtungen zu sorgen, an denen Lehrkräfte für<br />

das ordentliche Lehrfach ausgebildet werden.<br />

Die schulorganisatorischen Folgerungen aus dem Status des <strong>Religionsunterricht</strong>s<br />

und des Unterrichts Werte und Normen als ordentliche Lehrfächer<br />

s<strong>in</strong>d <strong>in</strong> Nr. 1 des Erlasses gezogen.<br />

II.<br />

Unterrichts<strong>in</strong>halte des <strong>Religionsunterricht</strong>s und<br />

des Unterrichts Werte und Normen<br />

Mit der Überschrift des Erlasses wird ausdrücklich darauf h<strong>in</strong>gewiesen,<br />

dass der Erlass nur organisatorische und ke<strong>in</strong>e <strong>in</strong>haltlichen Regelungen<br />

über die genannten Fächer enthält. Inhaltliche Aussagen f<strong>in</strong>den sich <strong>in</strong><br />

den schulform- und fachbezogenen Kerncurricula für den <strong>Religionsunterricht</strong><br />

und den Unterricht Werte und Normen. Die geltenden Kerncurricula<br />

werden <strong>in</strong> dem durch das Kultusm<strong>in</strong>isterium jährlich aktualisierten Erlass<br />

„Kerncurricula, Rahmenrichtl<strong>in</strong>ien und Curriculare Vorgaben für das<br />

allgeme<strong>in</strong> bildende Schulwesen“ sowie dem vergleichbaren Erlass für das<br />

berufsbildende Schulwesen aufgeführt.<br />

22 23


Staatliche Regelungen<br />

I<br />

III.<br />

Zu Nr.1.1:<br />

Erläuterung ausgewählter E<strong>in</strong>zelbestimmungen<br />

Im Grundgesetz und im Niedersächsischen Schulgesetz wird der Term<strong>in</strong>us<br />

„<strong>Religionsunterricht</strong>” zwar stets im S<strong>in</strong>gular gebraucht, geme<strong>in</strong>t ist jedoch<br />

der jeweils e<strong>in</strong>er bestimmten Religionsgeme<strong>in</strong>schaft zugeordnete Unterricht.<br />

Nur so wird Art. 7 Abs. 3 Satz 2 GG („Unbeschadet des staatlichen<br />

Aufsichtsrechtes wird der <strong>Religionsunterricht</strong> <strong>in</strong> Übere<strong>in</strong>stimmung mit<br />

den Grundsätzen der Religionsgeme<strong>in</strong>schaften erteilt.”) verständlich. E<strong>in</strong><br />

bestimmter <strong>Religionsunterricht</strong> wird <strong>in</strong> Übere<strong>in</strong>stimmung mit den Grundsätzen<br />

der Religionsgeme<strong>in</strong>schaft erteilt, der er zugeordnet ist.<br />

Die E<strong>in</strong>richtung von <strong>Religionsunterricht</strong> steht grundsätzlich allen Religionsgeme<strong>in</strong>schaften<br />

offen; der <strong>Religionsunterricht</strong> ist nicht e<strong>in</strong> Privileg<br />

der evangelischen und der katholischen Kirche. Voraussetzungen s<strong>in</strong>d<br />

allerd<strong>in</strong>gs e<strong>in</strong>e M<strong>in</strong>destzahl von Schüler<strong>in</strong>nen und Schülern (M<strong>in</strong>destzahl<br />

zwölf, entsprechend § 124 Abs. 1 Satz 2 NSchG), das E<strong>in</strong>vernehmen zwischen<br />

dem Land und der Religionsgeme<strong>in</strong>schaft über die Unterrichts<strong>in</strong>halte<br />

und Unterrichtsmaterialien, entsprechend § 125 NSchG, sowie die<br />

Qualifizierung der Lehrkräfte, die diesen Unterricht erteilen.<br />

Derzeit s<strong>in</strong>d <strong>in</strong> <strong>Niedersachsen</strong> die rechtlichen Voraussetzungen dafür<br />

geschaffen, <strong>in</strong> der Schule neben evangelischem und katholischem <strong>Religionsunterricht</strong><br />

auch orthodoxen, jüdischen, alevitischen und islamischen<br />

<strong>Religionsunterricht</strong> e<strong>in</strong>zurichten.<br />

Zu Nr. 1.2:<br />

Die besondere Erwähnung der Kürzungen des <strong>Religionsunterricht</strong>s bzw.<br />

des Unterrichts Werte und Normen oder der Aussetzung dieses Unterrichts<br />

<strong>in</strong> bestimmten Schuljahrgängen rechtfertigt sich aus der Erfahrung,<br />

dass manche Schulen den Ausfall von <strong>Religionsunterricht</strong> eher als den<br />

anderer Fächer h<strong>in</strong>zunehmen bereit s<strong>in</strong>d. Dies ist ebenso unzulässig wie<br />

die Praxis von Schulen, unabhängig vom e<strong>in</strong>ladenden Charakter des <strong>Religionsunterricht</strong>s<br />

das Recht auf Religionsfreiheit um des pädagogischen<br />

Gesichtspunkts des geme<strong>in</strong>samen Unterrichts für alle willen e<strong>in</strong>zuschränken.<br />

Zu Nr. 1.4:<br />

Werden <strong>in</strong> der Schule <strong>in</strong>sgesamt mehr als zwei Stunden je Klasse für den<br />

<strong>Religionsunterricht</strong> und den Unterricht Werte und Normen (bzw. Philosophie<br />

<strong>in</strong> der E<strong>in</strong>führungsphase der gymnasialen Oberstufe) erteilt, so<br />

werden nach Nr. 5.7 des geltenden Erlasses „Klassenbildung und Lehrerstundenzuweisung<br />

an den allgeme<strong>in</strong> bildenden Schulen“ diese zusätzlichen<br />

Stunden als Bedarf anerkannt, sofern bei der Unterrichtsorganisation<br />

die Möglichkeiten von klassen- und jahrgangsübergreifendem Unterricht<br />

genutzt s<strong>in</strong>d. Die Qualifikationsphase der gymnasialen Oberstufe bleibt<br />

dabei unberücksichtigt. Die Lerngruppen für die jeweilige Konfession s<strong>in</strong>d<br />

nach den Schülerhöchstzahlen (Klassenfrequenzen) der jeweiligen Schulform<br />

zu bilden, ihre Größe soll dabei <strong>in</strong> der Regel die Hälfte der Schülerhöchstzahl<br />

nicht unterschreiten. Bei jahrgangsübergreifendem Unterricht<br />

sollen <strong>in</strong> der Regel nicht mehr als zwei Jahrgänge zusammengefasst werden,<br />

es sei denn, dass der Unterricht sonst nicht erteilt werden kann.<br />

Zu Nrn. 2.1 und 2.2:<br />

Nr. 2.1 zieht die Folgerungen aus den §§ 124 und 125 NSchG. Damit für<br />

die Schüler<strong>in</strong>nen und Schüler, die e<strong>in</strong>er Religionsgeme<strong>in</strong>schaft angehören,<br />

<strong>Religionsunterricht</strong> e<strong>in</strong>gerichtet wird, genügt es nicht, dass die <strong>in</strong> § 124<br />

Abs. 1 Satz 2 genannte Zahl von 12 Schüler<strong>in</strong>nen und Schülern erreicht<br />

wird. Es muss <strong>in</strong> Abstimmung mit der Religionsgeme<strong>in</strong>schaft auch geklärt<br />

se<strong>in</strong>, was fachlich auf der Grundlage welcher Lehrmaterialien unterrichtet<br />

wird und welche Ausbildungsvoraussetzungen nachgewiesen werden, um<br />

den Unterricht qualifiziert zu erteilen.<br />

Die Zahl 12 kann auch dadurch nachgewiesen werden, dass Schüler<strong>in</strong>nen<br />

und Schüler benachbarter Schulen geme<strong>in</strong>sam unterrichtet werden, sofern<br />

die Gegebenheiten dies zulassen. Diese Situation kann sich <strong>in</strong> Diasporagebieten<br />

durchaus ergeben.<br />

24 25


Staatliche Regelungen<br />

I<br />

Zu Nr. 3.1:<br />

Für die Erteilung des Unterrichts Werte und Normen <strong>in</strong> den weiterführenden<br />

allgeme<strong>in</strong> bildenden Schulen und <strong>in</strong> den berufsbildenden Schulen<br />

s<strong>in</strong>d dieselben M<strong>in</strong>destzahlen Voraussetzung wie für den evangelischen<br />

und den katholischen <strong>Religionsunterricht</strong>. Dabei ist zu unterscheiden zwischen<br />

• der Verpflichtung e<strong>in</strong>er Schüler<strong>in</strong> oder e<strong>in</strong>es Schülers zum Besuch<br />

des Unterrichts Werte und Normen und<br />

• der Verpflichtung der Schule zur E<strong>in</strong>richtung des Unterrichts Werte<br />

und Normen.<br />

Die Verpflichtung zur E<strong>in</strong>richtung besteht dann, wenn genügend zur Teilnahme<br />

verpflichtete Schüler<strong>in</strong>nen und Schüler vorhanden s<strong>in</strong>d. Wer zur<br />

Teilnahme verpflichtet ist, ergibt sich im E<strong>in</strong>zelnen aus Nr. 5.<br />

Zu Nr. 4.2:<br />

Welche (Rechts-)Folgen e<strong>in</strong>e Abmeldung vom <strong>Religionsunterricht</strong> vor<br />

Ende e<strong>in</strong>es Schulhalbjahres hat oder haben soll, ist nicht e<strong>in</strong>deutig zu<br />

beantworten, da e<strong>in</strong>e Abmeldung aus Gewissensgründen nicht versagt<br />

werden darf. Die Nrn. 4.18 und 4.19 des Erlasses „Zeugnisse <strong>in</strong> den allgeme<strong>in</strong><br />

bildenden Schulen” s<strong>in</strong>d <strong>in</strong>sofern nicht e<strong>in</strong>schlägig, als sich die<br />

dortigen Ausführungen auf alle Schulfächer beziehen und die Besonderheit<br />

der Abmeldemöglichkeit, die es nur bei dem Fach Religion gibt, nicht<br />

berücksichtigen. Es bestehen ke<strong>in</strong>e Bedenken, für den Fall der Abmeldung<br />

folgende Lösung zu praktizieren: In das auf den Zeitpunkt der Abmeldung<br />

(im Extremfall: kurz vor der Zeugniskonferenz) folgende Zeugnis wird<br />

ke<strong>in</strong>e Note für Religion aufgenommen. Die bisherigen Leistungen im <strong>Religionsunterricht</strong><br />

haben ke<strong>in</strong>e Rechtsfolgen (positive oder negative Auswirkung<br />

der Note; Ausgleichsregelung) bei Versetzungen und Entscheidungen<br />

über Abschlusserteilungen. Die den <strong>Religionsunterricht</strong> erteilende Lehrkraft<br />

hat ke<strong>in</strong> Stimmrecht <strong>in</strong> der Zeugniskonferenz, da sie die Schüler<strong>in</strong><br />

oder den Schüler nicht bis zum Ende „planmäßig unterrichtet” hat (§ 36<br />

Abs. 7 NSchG).<br />

Zu Nr. 4.3:<br />

Die Teilnahmemöglichkeit am <strong>Religionsunterricht</strong> solcher Schüler<strong>in</strong>nen<br />

und Schüler, die der betreffenden Religionsgeme<strong>in</strong>schaft nicht angehören,<br />

bezieht sich auf zwei Schülergruppen. Auf der e<strong>in</strong>en Seite auf konfessionslose,<br />

also ke<strong>in</strong>er Religionsgeme<strong>in</strong>schaft angehörende Schüler<strong>in</strong>nen<br />

und Schüler; sie können grundsätzlich an e<strong>in</strong>em <strong>Religionsunterricht</strong> ihrer<br />

Wahl teilnehmen. Auf der anderen Seite auf diejenigen Schüler<strong>in</strong>nen und<br />

Schüler, die sich von „ihrem” <strong>Religionsunterricht</strong> abgemeldet haben oder<br />

denen <strong>Religionsunterricht</strong> „ihrer“ Religionsgeme<strong>in</strong>schaft nicht angeboten<br />

werden kann; sie können wie konfessionslose Schüler<strong>in</strong>nen und Schüler<br />

ebenfalls grundsätzlich an e<strong>in</strong>em anderen <strong>Religionsunterricht</strong> teilnehmen.<br />

Die Frage, ob e<strong>in</strong>e solche Ummeldung erlaubt se<strong>in</strong> soll, war lange<br />

Zeit umstritten. Aus Anlass e<strong>in</strong>er Elternklage hat das Verwaltungsgericht<br />

Braunschweig 4 jedoch entschieden, dass e<strong>in</strong>e Anmeldung zum <strong>Religionsunterricht</strong><br />

der anderen Konfession nicht verh<strong>in</strong>dert werden darf, wenn die<br />

aufnehmende Religionsgeme<strong>in</strong>schaft zustimmt. Die ehemals nur für die<br />

gymnasiale Oberstufe geltende Regelung gilt daher für den Primarbereich<br />

ebenso wie für den Sekundarbereich I und II und für den BBS-Bereich.<br />

Voraussetzung der Teilnahme ist allerd<strong>in</strong>gs die Zustimmung der Mehrheit<br />

der an der Schule tätigen Religionslehrkräfte der aufnehmenden Religionsgeme<strong>in</strong>schaft<br />

nach Beratung <strong>in</strong> der zuständigen Fachkonferenz. Diese<br />

Voraussetzung zu betonen ist wichtig, da das Bundesverfassungsgericht<br />

mit Beschluss vom 25.2.1987 (BVerfGE 74 S. 244 ff.) entschieden hat, dass<br />

dem <strong>Religionsunterricht</strong> e<strong>in</strong>er Religionsgeme<strong>in</strong>schaft ke<strong>in</strong>e Teilnehmer<strong>in</strong>nen<br />

und Teilnehmer e<strong>in</strong>er anderen Religionsgeme<strong>in</strong>schaft aufgezwungen<br />

werden dürfen. Wenn es im Extremfall nur e<strong>in</strong>e Lehrkraft der betreffenden<br />

Konfession gibt, ist nach deren Votum zu verfahren. Zu beachten ist,<br />

dass die Fachkonferenz <strong>in</strong> dieser Angelegenheit nur berät, jedoch ke<strong>in</strong>e<br />

Entscheidung trifft. Dies gilt auch für den Fall, dass an e<strong>in</strong>er Schule e<strong>in</strong>e<br />

geme<strong>in</strong>same Fachkonferenz der Religionslehrkräfte und der Lehrkräfte für<br />

Werte und Normen e<strong>in</strong>gerichtet worden ist.<br />

Zu Nr. 4.4:<br />

Wenn für Schüler<strong>in</strong>nen und Schüler an e<strong>in</strong>er Schule ke<strong>in</strong> <strong>Religionsunterricht</strong><br />

angeboten wird, so kann dies daran liegen, dass<br />

a) sie e<strong>in</strong>er M<strong>in</strong>derheitenreligion angehören und daher die notwendigen<br />

M<strong>in</strong>destzahlen nicht erreicht werden,<br />

b) mit der betreffenden Religionsgeme<strong>in</strong>schaft ke<strong>in</strong> E<strong>in</strong>vernehmen<br />

über die Unterrichts<strong>in</strong>halte (angestrebt und) erzielt wurde oder<br />

c) der Unterricht aus bestimmten Gründen (im Regelfall Mangel an<br />

e<strong>in</strong>er geeigneten Lehrkraft) nicht erteilt werden kann.<br />

26 27


Staatliche Regelungen<br />

I<br />

In den Fällen a) und b) liegen die <strong>in</strong> Nr. 2 des Erlasses beschriebenen<br />

Voraussetzungen nicht vor. Die betroffenen Schüler<strong>in</strong>nen und Schüler<br />

können unbefristet an e<strong>in</strong>em <strong>Religionsunterricht</strong> entsprechend Nr. 4.3<br />

teilnehmen. Sie s<strong>in</strong>d jedoch zur Teilnahme an Werte und Normen ab dem<br />

5. Schuljahrgang, im Sekundarbereich II ggf. an Philosophie, verpflichtet,<br />

sofern der Unterricht e<strong>in</strong>gerichtet ist und sie nicht an e<strong>in</strong>em <strong>Religionsunterricht</strong><br />

teilnehmen (s. Nr. 5.1).<br />

Der Fall c) bezieht sich auf den Fall akuten Lehrkräftemangels. Die Möglichkeit<br />

zur Teilnahme davon betroffener Schüler<strong>in</strong>nen und Schüler an<br />

e<strong>in</strong>em anderen <strong>Religionsunterricht</strong> besteht im Primarbereich und im<br />

Sekundarbereich I nur mit Zustimmung der Mehrheit der an der Schule<br />

tätigen Religionslehrkräfte der aufnehmenden Religionsgeme<strong>in</strong>schaft (s.<br />

Nr. 4.3). Nr. 4.3, letzter Satz, sowie Nr. 5.2 sollen sicherstellen, dass Schule<br />

und Schulbehörde die Bemühungen um die (Wieder-)E<strong>in</strong>richtung des<br />

ausfallenden <strong>Religionsunterricht</strong>s nicht unter Berufung auf Nr. 4.4.2 dauerhaft<br />

e<strong>in</strong>stellen.<br />

Zu Nrn. 4.5 – 4.7:<br />

Sowohl die evangelische als auch die katholische Kirche haben sich <strong>in</strong><br />

grundlegenden Stellungnahmen 5 für den konfessionellen <strong>Religionsunterricht</strong><br />

im S<strong>in</strong>ne von Art. 7 GG, jedoch gleichzeitig für e<strong>in</strong>e konfessionelle<br />

Kooperation unter Berücksichtigung der jeweiligen schulrechtlichen und<br />

kirchenpolitischen Gegebenheiten <strong>in</strong> diesem Unterricht ausgesprochen.<br />

Die Nrn. 4.5 – 4.7 konkretisieren die Möglichkeiten für e<strong>in</strong>e Zusammenarbeit<br />

<strong>in</strong> diesem S<strong>in</strong>ne. Unter den genannten Voraussetzungen ist e<strong>in</strong>e<br />

geme<strong>in</strong>same Unterrichtung evangelischer und katholischer Schüler<strong>in</strong>nen<br />

und Schüler möglich; der Unterricht bleibt jedoch schulrechtlich konfessioneller<br />

<strong>Religionsunterricht</strong> entsprechend der Konfession der unterrichtenden<br />

Lehrkraft. Auf Grund der langjährigen Erfahrungen mit dem<br />

konfessionell-kooperativen <strong>Religionsunterricht</strong> haben die Konföderation<br />

evangelischer Kirchen <strong>in</strong> <strong>Niedersachsen</strong> und die katholischen Diözesen<br />

<strong>in</strong> <strong>Niedersachsen</strong> E<strong>in</strong>vernehmen darüber erzielt, unter welchen Voraussetzungen<br />

sie bereit s<strong>in</strong>d, die E<strong>in</strong>führung des konfessionell-kooperativen<br />

<strong>Religionsunterricht</strong>s durch die Schule ohne das bisherige Antragsverfahren<br />

für höchstens die Hälfte der Schuljahrgänge e<strong>in</strong>er Schulform anzuerkennen.<br />

Neben der Zustimmung der im Erlass genannten Gremien sowie<br />

des entsprechenden Unterrichtse<strong>in</strong>satzes der Lehrkräfte beider Konfessionen<br />

wird dabei besonderes Gewicht gelegt auf e<strong>in</strong> schuleigenes Curriculum<br />

für den konfessionell-kooperativen <strong>Religionsunterricht</strong>, das sich auch<br />

nachweisen lässt. In dem Schulcurriculum s<strong>in</strong>d die Belange der jeweiligen<br />

Konfession gleichwertig adäquat abzubilden.<br />

Das nach Nr. 4.5.1 erforderliche Antragsverfahren und E<strong>in</strong>vernehmen der<br />

kirchlichen Behörden bezieht sich nunmehr nur noch auf den Fall, dass<br />

e<strong>in</strong>e Schule auf Grund der schulischen Bed<strong>in</strong>gungen e<strong>in</strong>e über die Hälfte<br />

der Schuljahrgänge h<strong>in</strong>ausgehende Regelung für die Erteilung des konfessionell-kooperativen<br />

<strong>Religionsunterricht</strong>s für erforderlich erachtet. Die<br />

schulischen Bed<strong>in</strong>gungen werden im E<strong>in</strong>zelnen <strong>in</strong> der Antragsbegründung<br />

dezidiert zum Ausdruck gebracht werden müssen, wobei die Zusammensetzung<br />

der Schülerschaft mit Bezug auf die Religionszugehörigkeit oder<br />

Konfessionslosigkeit e<strong>in</strong> maßgebliches Kriterium se<strong>in</strong> kann. Der Antrag<br />

auf Erteilung dieses Unterrichts <strong>in</strong> allen Schuljahrgängen wird für die<br />

Förderschule und die berufsbildende Schule (für das Berufliche Gymnasium<br />

gilt Nr. 8) weiterh<strong>in</strong> der Regelfall se<strong>in</strong>. Dies kommt im Erlass alle<strong>in</strong><br />

dadurch zum Ausdruck, dass diese beiden Schulformen gesondert erwähnt<br />

werden (Nrn. 4.6. und 4.7).<br />

Bei der Antragstellung e<strong>in</strong>er Schule nach Nr. 4.5.1, 4.6 oder 4.7 sollte auf<br />

Folgendes geachtet werden:<br />

• Den Antrag an die Schulbehörde stellt die Schule.<br />

• Wer <strong>in</strong> der Schule die Initiative zu e<strong>in</strong>em solchen Antrag ergreift,<br />

ist nicht festgelegt. Das können z. B. die beteiligten Religionslehrkräfte,<br />

die Fachkonferenz oder die Elternvertretung se<strong>in</strong>.<br />

• Der Schulvorstand hat über den Antrag zu beschließen, wenn zuvor<br />

die zuständige Fachkonferenz oder Fachgruppe bzw. die zuständigen<br />

Fachkonferenzen oder Fachgruppen der E<strong>in</strong>führung des konfessionell-kooperativen<br />

<strong>Religionsunterricht</strong>s zugestimmt hat. Es gelten<br />

die Zuständigkeitsregelungen des Niedersächsischen Schulgesetzes<br />

(<strong>in</strong>sbesondere: §§ 35 und 38a). Dabei kann sich die Fachkonferenz<br />

oder die Fachgruppe über das Mehrheitsvotum der beteiligten<br />

Religionslehrkräfte nicht h<strong>in</strong>wegsetzen. Die Beschlussfassung im<br />

Schulvorstand stellt sicher, dass die Lehrer-, Eltern- und Schülervertretungen<br />

umfänglich beteiligt werden.<br />

• Der Antrag der Schule muss die für die Entscheidungsf<strong>in</strong>dung der<br />

Schulbehörde wesentlichen Sachverhalte enthalten. Dem Antrag<br />

ist deshalb das Schulcurriculum nach Nr. 4.5 beizufügen, aus dem<br />

neben den curricularen, pädagogischen und schulorganisatorischen<br />

Konzeptionen auch hervorgeht, auf welche Weise die jeweilige<br />

konfessionelle Zugehörigkeit der Schüler<strong>in</strong>nen und Schüler berücksichtigt<br />

wird. Dem Antrag müssen ferner sachdienliche H<strong>in</strong>weise<br />

28 29


Staatliche Regelungen<br />

I<br />

(Situationsbeschreibung der Schule; pädagogisches Gesamtkonzept<br />

der Schule; vorgesehener Zeitraum; Abstimmungsergebnisse; ggf.<br />

Mehrheits- und M<strong>in</strong>derheitsvoten etc.) entnommen werden können.<br />

Die Niedersächsische Landesschulbehörde prüft die Anträge unter schulfachlichen<br />

und schulrechtlichen Gesichtspunkten. Sie leiten diejenigen<br />

Anträge, die sie für genehmigungsfähig hält, an die Kirchen weiter. Adressaten<br />

s<strong>in</strong>d bis auf weiteres auf evangelischer Seite die Konföderation evangelischer<br />

Kirchen <strong>in</strong> <strong>Niedersachsen</strong>, auf katholischer Seite die Schulabteilungen<br />

der bischöflichen Generalvikariate bzw. des Offizialats <strong>in</strong> Vechta.<br />

Ob die Schulbehörde die Kirchen auch über Anträge unterrichtet, die sie<br />

für nicht genehmigungsfähig hält, bleibt den Absprachen mit den Kirchen<br />

überlassen.<br />

Auf die Vorgabe von Antragsfristen ist im Erlass verzichtet worden. Als<br />

hilfreich hat sich aber herausgestellt, dass der Antrag möglichst e<strong>in</strong> halbes<br />

Jahr vor Beg<strong>in</strong>n des konfessionell-kooperativen <strong>Religionsunterricht</strong>s,<br />

also <strong>in</strong> der Regel zum 1.2. e<strong>in</strong>es Schuljahres, gestellt wird, um die entsprechende<br />

Lehrkräftee<strong>in</strong>satzplanung frühzeitig vornehmen zu können.<br />

Wichtiger als die verfahrenstechnischen E<strong>in</strong>zelheiten ist die E<strong>in</strong>sicht, dass<br />

die Vorhaben nach Nrn. 4.5, 4.6 und 4.7 auf den Konsens der Beteiligten<br />

angelegt s<strong>in</strong>d. Ist er erreicht, wird das Verfahren ke<strong>in</strong> H<strong>in</strong>dernis se<strong>in</strong>.<br />

Zu Nr. 4.5.2:<br />

Die entsprechenden E<strong>in</strong>träge s<strong>in</strong>d im Zeugnis vorzunehmen. 6<br />

Zu Nrn. 4.6 und 4.7:<br />

Die Besonderheit von Nr. 4.6 und Nr. 4.7 besteht dar<strong>in</strong>, dass an Förderschulen<br />

und berufsbildenden Schulen der geme<strong>in</strong>same Unterricht für evangelische<br />

und katholische Schüler nicht nur für e<strong>in</strong>e oder mehrere Klassen,<br />

sondern für die ganze Schule beantragt werden kann (nicht: beantragt<br />

werden muss). Grund dafür ist die gewöhnlich für die gesamte Schule<br />

bestehende besondere pädagogische und schulorganisatorische Situation<br />

(z. B. Schülerzahlen, die bei konfessionsgetrennter Erteilung des <strong>Religionsunterricht</strong>s<br />

häufig zum völligen Ausfall des <strong>Religionsunterricht</strong>s führen).<br />

Weil die Klassen/Lerngruppen aller Schuljahrgänge der Schule betroffen<br />

s<strong>in</strong>d, kann der Antrag der Schule ggf. unter Bezugnahme auf Nr. 4.5.1<br />

befristet genehmigt werden, was nach den Besonderheiten und bisherigen<br />

Erfahrungen der Schulen dieser beiden Schulformen eher die Ausnahme<br />

se<strong>in</strong> sollte, zumal die berufsbildenden Schulen nur bis zu drei Schuljahrgänge<br />

umfassen und <strong>in</strong> Teilzeit- oder Vollzeitform geführt werden.<br />

Zu Nr. 5.1:<br />

Nr. 5.1 stellt e<strong>in</strong>e konkretisierende Interpretation von § 128 Abs. 1 Sätze 1,<br />

2 und 4 dar. Nach dem Gesetzeswortlaut ist zur Teilnahme am Unterricht<br />

Werte und Normen verpflichtet, „wer nicht am <strong>Religionsunterricht</strong> teilnimmt”.<br />

Dabei s<strong>in</strong>d folgende Gruppen zu unterscheiden:<br />

Schüler<strong>in</strong>nen und Schüler, die<br />

• sich vom <strong>Religionsunterricht</strong> abgemeldet haben,<br />

• ke<strong>in</strong>er Religionsgeme<strong>in</strong>schaft angehören,<br />

• ke<strong>in</strong>en <strong>Religionsunterricht</strong> ihrer Religionsgeme<strong>in</strong>schaft erhalten<br />

(z.B. weil die M<strong>in</strong>destschülerzahl nicht erreicht wird oder weil<br />

ke<strong>in</strong>e Lehrkräfte zur Verfügung stehen).<br />

Für die zuletzt genannte Gruppe gilt die Teilnahmeverpflichtung nach Nr.<br />

5.2; die beiden anderen Gruppen s<strong>in</strong>d <strong>in</strong> Nr. 5.1 aufgeführt.<br />

Zu Nr. 5.2:<br />

Die <strong>in</strong> Nr. 5.2 aufgenommene Bestimmung aus § 128 Abs. 1 Satz 2 NSchG<br />

stößt nicht selten auf Unverständnis. Werte und Normen sei doch gerade<br />

e<strong>in</strong>gerichtet worden, damit die, die ke<strong>in</strong>en <strong>Religionsunterricht</strong> besuchen,<br />

zur Vermeidung von Bildungsdefiziten e<strong>in</strong>en gleichwertigen Ersatz erhalten.<br />

Bildungsdefizite zuzulassen ist zweifellos nicht wünschenswert. Dem<br />

steht jedoch gegenüber: Fehlte die <strong>in</strong> § 128 Abs. 1 Satz 2 NSchG enthaltene<br />

Vorschrift, d.h. müssten alle, denen die Schule auch nur vorübergehend<br />

ke<strong>in</strong>en <strong>Religionsunterricht</strong> anbieten kann, am Unterricht im Fach Werte<br />

und Normen unmittelbar teilnehmen, so könnten durch e<strong>in</strong>fache Verwaltungsmaßnahmen<br />

– Nichte<strong>in</strong>richten von <strong>Religionsunterricht</strong> – die Schüler<strong>in</strong>nen<br />

und Schüler vom <strong>Religionsunterricht</strong> <strong>in</strong> den Unterricht Werte und<br />

Normen „umgelenkt” werden. Die Verpflichtung, den <strong>Religionsunterricht</strong><br />

oder den Unterricht Werte und Normen zu besuchen, würde nicht mehr<br />

von der Gewissensentscheidung der e<strong>in</strong>zelnen Schüler<strong>in</strong> oder des e<strong>in</strong>zelnen<br />

Schülers abhängen, sondern durch Verwaltungsmaßnahmen der<br />

Schule gesteuert. § 128 Abs. 1 Satz 2 NSchG stellt <strong>in</strong>sofern e<strong>in</strong>e Schutzklausel<br />

dar, die verh<strong>in</strong>dern soll, dass die Schulen aus fachfremden Überlegungen<br />

den als Pflichtfach anzubietenden <strong>Religionsunterricht</strong> entgegen<br />

den Bestimmungen des Schulgesetzes durch den Unterricht Werte und<br />

Normen ersetzen.<br />

30 31


Staatliche Regelungen<br />

I<br />

Zu Nr. 5.3:<br />

Schüler<strong>in</strong>nen und Schüler, die ke<strong>in</strong>er Religionsgeme<strong>in</strong>schaft angehören,<br />

s<strong>in</strong>d nach Nr. 5.1 zum Besuch des Unterrichts Werte und Normen verpflichtet.<br />

Nr. 5.1 steht <strong>in</strong>soweit <strong>in</strong> Spannung zu Nr. 4.3, wonach für diese<br />

Schüler<strong>in</strong>nen und Schüler die Teilnahme am <strong>Religionsunterricht</strong> möglich<br />

ist. Auf diesen Sachverhalt wird durch die Worte „abweichend von Nr. 5.1”<br />

ausdrücklich h<strong>in</strong>gewiesen.<br />

Zu Nr. 6.3:<br />

Partner des Landes <strong>Niedersachsen</strong> <strong>in</strong> Angelegenheiten des evangelischen<br />

<strong>Religionsunterricht</strong>s s<strong>in</strong>d die Kirchen, mit denen das Land im Jahr<br />

1955 den „Loccumer Vertrag” abgeschlossen hat. Dies s<strong>in</strong>d die Evangelisch-lutherische<br />

Landeskirche Hannovers, die Evangelisch-lutherische<br />

Landeskirche <strong>in</strong> Braunschweig, die Evangelisch-Lutherische Kirche <strong>in</strong><br />

Oldenburg, die Evangelisch-Lutherische Landeskirche Schaumburg-Lippe<br />

und die Evangelisch-reformierte Kirche. Diese Kirchen s<strong>in</strong>d die Mitglieder<br />

der Konföderation evangelischer Kirchen <strong>in</strong> <strong>Niedersachsen</strong>.<br />

Lehrkräfte, die evangelischen <strong>Religionsunterricht</strong> erteilen, müssen e<strong>in</strong>er<br />

Gliedkirche der Evangelischen Kirche <strong>in</strong> Deutschland (EKD) angehören<br />

und bedürfen e<strong>in</strong>er kirchlichen Bestätigung (Vokation) durch die Konföderation.<br />

Die Vokation ergibt sich aus dem Kirchengesetz der Konföderation<br />

evangelischer Kirchen <strong>in</strong> <strong>Niedersachsen</strong> über die „Kirchliche<br />

Bestätigung von Religionslehrkräften“, das mit Wirkung vom 1. November<br />

2006 <strong>in</strong> Kraft getreten ist 7 . Lehramtsanwärter<strong>in</strong>nen und -anwärter und<br />

Lehrkräfte im Vorbereitungsdienst, die die Lehrbefähigung für den evangelischen<br />

<strong>Religionsunterricht</strong> erwerben wollen, benötigen während des<br />

Vorbereitungsdienstes bzw. Referendariats e<strong>in</strong>e befristete Unterrichtsbestätigung,<br />

die zwei Jahre über den Abschluss der Staatsprüfung h<strong>in</strong>aus<br />

Gültigkeit hat. Erst danach kann die Vokation erlangt werden. Die Beantragung<br />

erfolgt bei der Konföderation. Notwendig ist die Teilnahme an<br />

e<strong>in</strong>er 2,5 tägigen Vokationstagung.<br />

Mit der Konföderation ist E<strong>in</strong>vernehmen darüber erzielt worden, dass<br />

auch Lehrkräfte, die den im Folgenden aufgeführten Kirchen und Freikirchen<br />

angehören, e<strong>in</strong>e Vokation für den evangelischen <strong>Religionsunterricht</strong><br />

erwerben können:<br />

• Selbständige Evang.-Luth. Kirche – Sprengel Nord<br />

• Evang.-methodistische Kirche – Distrikt Hamburg<br />

• Bund evang.-reformierter Kirchen Deutschlands<br />

• Evang.-altreformierte Kirche <strong>in</strong> <strong>Niedersachsen</strong><br />

• Herrnhuter Brüdergeme<strong>in</strong>e Neugnadenfeld.<br />

Bei Angehörigen anderer Kirchen und Freikirchen wird nach e<strong>in</strong>em<br />

E<strong>in</strong>zelgespräch mit der Bevollmächtigten der Konföderation darüber<br />

entschieden, ob ggf. e<strong>in</strong>e Widerrufliche Unterrichtsbestätigung erlangt<br />

werden kann.<br />

Nähere Auskünfte zur befristeten Unterrichtsbestätigung und zur Vokation<br />

bzw. Widerruflichen Unterrichtsbestätigung erteilt die Geschäftsstelle<br />

der Konföderation evangelischer Kirchen <strong>in</strong> <strong>Niedersachsen</strong> <strong>in</strong> Hannover.<br />

Zu Nr. 6.4:<br />

Die Vorschrift über die Missio canonica ergibt sich aus Art. 7 Abs. 3 Satz<br />

1 („Die Erteilung des <strong>Religionsunterricht</strong>s setzt die entsprechende Missio<br />

canonica des Diözesanbischofs voraus”) des „Konkordats zwischen dem<br />

Heiligen Stuhle und dem Lande <strong>Niedersachsen</strong>” aus dem Jahr 1965. Die<br />

Missio canonica kann nach bestandener Staatsprüfung auf Antrag verliehen<br />

werden; der Erteilung kann e<strong>in</strong> Gespräch mit e<strong>in</strong>er Vertreter<strong>in</strong> bzw.<br />

e<strong>in</strong>em Vertreter der bischöflichen Schulbehörde vorausgehen. Der Antrag<br />

wird auf e<strong>in</strong>em Formblatt gestellt. Für die Dauer des Vorbereitungsdienstes<br />

wird den Religionslehrer<strong>in</strong>nen und Religionslehrern aller Schulformen<br />

e<strong>in</strong>e befristete Kirchliche Unterrichtserlaubnis erteilt. Die Missio<br />

canonica muss jeweils (neu) für das Bistum beantragt werden, auf dessen<br />

Gebiet die Schule liegt. Auskünfte zur Missio canonica geben die bischöflichen<br />

Generalvikariate <strong>in</strong> Hildesheim und Osnabrück und das Bischöflich<br />

Münstersche Offizialat <strong>in</strong> Vechta.<br />

Zu Nr. 7.1:<br />

Grundsätzlich gilt auch für Lehrkräfte, die das Fach Werte und Normen<br />

erteilen, die Anforderung e<strong>in</strong>er grundständigen Ausbildung. Solche grundständig<br />

ausgebildeten Lehrkräfte stehen jedoch nicht <strong>in</strong> ausreichender<br />

Zahl zur Verfügung – und dies wird noch für e<strong>in</strong>e lange Zeit der Fall se<strong>in</strong>.<br />

Aus der Beschreibung der Unterrichtsziele von Werte und Normen <strong>in</strong><br />

§ 128 Abs. 2 NSchG ist zu entnehmen, dass das Fach philosophische, religions-<br />

und gesellschaftswissenschaftliche Unterrichts<strong>in</strong>halte vermitteln<br />

soll. Daher sollen <strong>in</strong> e<strong>in</strong>er Übergangszeit vornehmlich die Lehrkräfte, die<br />

wenigstens <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em der entsprechenden Referenzfächer ausgebildet s<strong>in</strong>d,<br />

im Unterricht im Fach Werte und Normen e<strong>in</strong>gesetzt werden.<br />

32 33


Staatliche Regelungen<br />

I<br />

Zu Nr. 7.2:<br />

Nr. 7.2 soll e<strong>in</strong>e nicht gewollte Interpretation von Nr. 7.1 verh<strong>in</strong>dern. Nr.<br />

7.1 schließt nicht aus, dass e<strong>in</strong>e für den <strong>Religionsunterricht</strong> ausgebildete<br />

Lehrkraft Unterricht Werte und Normen erteilt. Im Gegenteil: Die <strong>in</strong><br />

Nr. 7.1 genannten Voraussetzungen werden nicht selten bei diesen Lehrkräften<br />

vorliegen. Religionslehrkräfte, die von der Möglichkeit Gebrauch<br />

machen, die Erteilung von <strong>Religionsunterricht</strong> zu verweigern, weil sie sich<br />

religiösen E<strong>in</strong>stellungen entfremdet haben, oder Lehrkräfte, die aus ihrer<br />

Kirche ausgetreten s<strong>in</strong>d, können durchaus – bei entsprechender E<strong>in</strong>arbeitung<br />

– für die Erteilung des Unterrichts Werte und Normen geeignet se<strong>in</strong>.<br />

Religionslehrkräfte sollen zunächst aber <strong>Religionsunterricht</strong> erteilen,<br />

gerade angesichts der häufigen Mangelsituation im Fach Religion. Ihr<br />

E<strong>in</strong>satz im Fach Werte und Normen soll nur dann erfolgen, wenn der <strong>Religionsunterricht</strong>,<br />

auch als konfessionell-kooperativer <strong>Religionsunterricht</strong>,<br />

umfassend, d.h. <strong>in</strong> allen Jahrgängen e<strong>in</strong>er Schulform, erteilt wird.<br />

Im H<strong>in</strong>blick darauf, dass e<strong>in</strong> wesentliches Kennzeichen des <strong>Religionsunterricht</strong>s<br />

die Übere<strong>in</strong>stimmung von gelehrter und gelebter Religion<br />

<strong>in</strong> der Person der Lehrkraft ist, muss im S<strong>in</strong>ne der Abmeldeentscheidung<br />

beachtet werden: Meldet sich e<strong>in</strong>e Schüler<strong>in</strong> oder e<strong>in</strong> Schüler vom <strong>Religionsunterricht</strong><br />

ab, so soll sie oder er möglichst nicht bei der gleichen Lehrkraft,<br />

von deren <strong>Religionsunterricht</strong> sie oder er sich gerade abgemeldet<br />

hat, Unterricht <strong>in</strong> Werte und Normen erhalten; von daher sollte dieselbe<br />

Person Religion und Werte und Normen nicht <strong>in</strong> e<strong>in</strong> und derselben Jahrgangsstufe<br />

unterrichten.<br />

Zu Nrn. 8.1. und 8.1.2:<br />

Die Unterrichtsverpflichtungen, hierzu gehören sowohl die Teilnahmebzw.<br />

Belegverpflichtungen als auch die E<strong>in</strong>br<strong>in</strong>gungsverpflichtungen mit<br />

Bezug auf das Abitur oder den schulischen Teil der Fachhochschulreife,<br />

müssen <strong>in</strong> der gymnasialen Oberstufe, im Beruflichen Gymnasium und<br />

im Kolleg grundsätzlich m<strong>in</strong>destens zur Hälfte durch Teilnahme am <strong>Religionsunterricht</strong><br />

des eigenen Bekenntnisses und können höchstens bis zur<br />

Hälfte durch Teilnahme am <strong>Religionsunterricht</strong> e<strong>in</strong>es anderen Bekenntnisses<br />

erfüllt werden. Die gymnasiale Oberstufe, das Berufliche Gymnasium<br />

und das Kolleg umfassen drei Schuljahre, die sich <strong>in</strong> die e<strong>in</strong>jährige E<strong>in</strong>führungsphase<br />

und <strong>in</strong> die zweijährige Qualifikationsphase gliedern. Evangelische<br />

oder katholische Schüler<strong>in</strong>nen und Schüler können ihre Unterrichtsverpflichtung<br />

<strong>in</strong> dem Fall, <strong>in</strong> dem sie Religion als Abiturprüfungsfach<br />

wählen wollen und der erforderliche <strong>Religionsunterricht</strong> <strong>in</strong> der eigenen<br />

Konfession nicht e<strong>in</strong>gerichtet werden kann, ihre Verpflichtung <strong>in</strong> den drei<br />

Schuljahren durch ausschließliche Teilnahme am <strong>Religionsunterricht</strong> der<br />

jeweils anderen Konfession erfüllen und die Abiturprüfung ablegen, ohne<br />

sich im S<strong>in</strong>ne von Nr. 4.1 vom <strong>Religionsunterricht</strong> der eigenen Konfession<br />

abmelden zu müssen.<br />

Die Notwendigkeit der Zustimmung durch die Religionslehrkräfte bei<br />

Teilnahme am <strong>Religionsunterricht</strong> der jeweils anderen Konfession ist<br />

bereits <strong>in</strong> den Erläuterungen zu Nr. 4.3 dargestellt.<br />

Die Unterrichtsverpflichtungen e<strong>in</strong>schließlich der Abiturprüfungsauflagen<br />

im Fach Religion ergeben sich aus der Verordnung für die gymnasiale<br />

Oberstufe, der Verordnung über berufsbildende Schulen, der Verordnung<br />

über das Abendgymnasium und das Kolleg sowie aus der Abiturprüfungsverordnung<br />

<strong>in</strong> der jeweils geltenden Fassung.<br />

Die Möglichkeit, Religionskurse e<strong>in</strong>es anderen Bekenntnisses gleichwertig<br />

mit denen des eigenen Bekenntnisses besuchen zu können, ist Bestandteil<br />

der von den Kirchen vere<strong>in</strong>barten ökumenischen Zusammenarbeit im<br />

<strong>Religionsunterricht</strong>. Es bedarf daher <strong>in</strong> diesen Fällen ke<strong>in</strong>er förmlichen<br />

Abmeldung vom eigenen <strong>Religionsunterricht</strong>.<br />

Unter den Kursen, die nicht Kurse des eigenen Bekenntnisses s<strong>in</strong>d und<br />

belegt werden müssen, kann höchstens e<strong>in</strong> polyvalenter Kurs se<strong>in</strong>. Diese<br />

Bestimmung soll sicherstellen, dass die Anrechnung nur erfolgt, wenn e<strong>in</strong><br />

ausreichender Fachbezug vorliegt. Was e<strong>in</strong> „ausreichender Fachbezug” ist,<br />

lässt sich nicht allgeme<strong>in</strong>gültig def<strong>in</strong>ieren; es handelt sich um e<strong>in</strong>e typische<br />

Ermessensentscheidung. Ausschlaggebend für die Beurteilung des<br />

„ausreichenden Fachbezuges” s<strong>in</strong>d die Fachkonferenzen bzw. Fachgruppen.<br />

Zu Nrn. 8.2. und 8.2.2:<br />

Nr. 8.2.1 ist die oberstufenspezifische Fassung der Nrn. 5.1 und 5.2., wobei<br />

das Fach Philosophie an die Stelle von Werte und Normen treten kann.<br />

Wird die Abmeldung vom <strong>Religionsunterricht</strong>, die im Regelfall die Verpflichtung<br />

zum Besuch von Kursen <strong>in</strong> Werte und Normen nach sich zieht,<br />

widerrufen, so gelten im Grundsatz wieder die Regelungen der Nr. 8.1.1.<br />

Satz 1.<br />

34 35


Staatliche Regelungen<br />

I<br />

Zu Nr. 8.3:<br />

Dass bei e<strong>in</strong>er Prüfung <strong>in</strong> Evangelischer bzw. Katholischer Religion die<br />

prüfende Lehrkraft evangelisch bzw. katholisch se<strong>in</strong> muss, ist an sich<br />

selbstverständlich und nur zur Vermeidung von Missverständnissen eigens<br />

zum Ausdruck gebracht.<br />

§ 6 Abs. 3 AVO-GOFAK mit den dort genannten Bed<strong>in</strong>gungen für die Mitglieder<br />

der Fachprüfungsausschüsse bleibt unberührt. E<strong>in</strong>e absolute konfessionelle<br />

Homogenität der Fachprüfungsausschüsse für Evangelische/<br />

Katholische Religion ist durch § 6 Abs. 3 Satz 3 nicht erzwungen, da es sich<br />

um e<strong>in</strong>e Soll-Bestimmung handelt, von der im E<strong>in</strong>zelfall abgewichen werden<br />

kann. Im Falle von Nr. 8.1.1. Satz 2 ist die unterrichtende Lehrkraft die<br />

prüfende Lehrkraft.<br />

Zu Nr. 8.4:<br />

Die M<strong>in</strong>destzahl von acht Schüler<strong>in</strong>nen und Schülern ist Voraussetzung<br />

für die E<strong>in</strong>richtung von Kursen <strong>in</strong> Religion und Werte und Normen.<br />

Zwar mag es wünschenswert ersche<strong>in</strong>en, <strong>in</strong> bestimmten Fällen solche<br />

Kurse auch bei ger<strong>in</strong>geren Teilnehmerzahlen e<strong>in</strong>zurichten; zu bedenken<br />

ist jedoch, dass dadurch das gesamte System der Oberstufenkurse belastet<br />

werden würde. Der Erlass „Klassenbildung und Lehrerstundenzuweisung<br />

an den allgeme<strong>in</strong> bildenden Schulen” <strong>in</strong> der jeweils geltenden Fassung<br />

begrenzt die Gesamtzahl der e<strong>in</strong>zurichtenden Kurse, so dass zu kle<strong>in</strong>e<br />

Religions- oder Werte und Normen-Kurse die Schülerzahlen der anderen<br />

Kurse vergrößern oder die Bildung von Kursen <strong>in</strong> anderen Fächern verh<strong>in</strong>dern<br />

würden.<br />

Zu Nr. 9:<br />

Der Begriff Schulversuch nimmt Bezug auf § 22 NSchG, wo die Bed<strong>in</strong>gungen<br />

genannt s<strong>in</strong>d, unter denen Schulversuche stattf<strong>in</strong>den dürfen. Der<br />

Begriff „Erprobungen” ist nicht genauer festgelegt. Er soll diejenigen<br />

Maßnahmen bezeichnen, die – wegen ger<strong>in</strong>gerer Bedeutung – nicht als<br />

Schulversuch im S<strong>in</strong>ne des § 22 NSchG durchgeführt werden, aber Abweichungen<br />

von den geltenden Regelungen be<strong>in</strong>halten. Alle Maßnahmen, die<br />

Abweichungen von den für den <strong>Religionsunterricht</strong> geltenden Regelungen<br />

mit sich br<strong>in</strong>gen, bedürfen des E<strong>in</strong>vernehmens mit den zuständigen kirchlichen<br />

Stellen. Schulversuche und Erprobungen können sowohl <strong>in</strong>haltlich<br />

als auch organisatorisch begründet se<strong>in</strong>. Bei entsprechender Schülerzusammensetzung<br />

an e<strong>in</strong>er Schule könnte z. B. e<strong>in</strong> erweiterter <strong>in</strong>terreligiöser<br />

Didaktikansatz <strong>in</strong>haltlich und organisatorisch erprobt werden. Im S<strong>in</strong>ne<br />

e<strong>in</strong>es Schulversuchs könnten z. B. auch erweiterte Kooperationsansätze<br />

zwischen dem schulischen Ganztagsangebot und den außerschulischen<br />

kirchlichen Angeboten <strong>in</strong> der Jugendarbeit oder der Diakonie erprobt<br />

werden. Insgesamt wird den Schulen mit der „Öffnungsklausel“ <strong>in</strong> Nr. 9<br />

die Möglichkeit gegeben, neue Wege zu gehen und neue Überlegungen<br />

auszuprobieren.<br />

Zu Nr. 10:<br />

Andachten, religiöse Feiern, Schulgottesdienste etc. s<strong>in</strong>d an dieser Stelle<br />

erwähnt, weil sie häufig im Zusammenhang mit dem <strong>Religionsunterricht</strong><br />

veranstaltet werden.<br />

Wegen sonstiger kirchlicher Bezüge ist auf die neue Rechtslage nach dem<br />

Erlass „Unterricht an kirchlichen Feiertagen und Teilnahme an kirchlichen<br />

Veranstaltungen“ <strong>in</strong> der jeweils geltenden Fassung zu verweisen, wonach<br />

die Teilnahme an solchen Veranstaltungen freiwillig ist.<br />

Zu Nr. 11:<br />

Die aufgeführten Regelungen erstrecken sich auf den orthodoxen <strong>Religionsunterricht</strong>,<br />

der an e<strong>in</strong>igen Schulstandorten im Land stattf<strong>in</strong>det.<br />

Anmerkungen<br />

1.) Erlass vom 10.5.2011 (SVBl. 2011, S. 226)<br />

2.) SVBl 1998, S. 182<br />

3.) s. Randnummern 75 und 76 zu Art. 7<br />

4.) Urteil vom 22.5.1991, NVwZ 1991, S.1113<br />

5.) vgl. u. a. „Konfessionell-kooperativ erteilter <strong>Religionsunterricht</strong>. Grundlagen, Standards<br />

und Zielsetzungen“ EKD Texte 128, hrsg. vom Kirchenamt der EKD, 2018; „Die Zukunft<br />

des konfessionellen <strong>Religionsunterricht</strong>s – Empfehlungen für die Kooperation des katholischen<br />

mit dem evangelischen <strong>Religionsunterricht</strong>“, hrsg. vom Sekretariat der Deutschen<br />

Bischofskonferenz, 2016.<br />

6.) s. hierzu auch die „Berichtigung des RdErl. „Zeugnisse <strong>in</strong> den allgeme<strong>in</strong> bildenden Schulen“<br />

aus SVBl 9/2012, S. 463<br />

7.) s. „Kirchengesetz der Konföderation evangelischer Kirchen <strong>in</strong> <strong>Niedersachsen</strong> über die<br />

kirchliche Bestätigung von Religionslehrkräften“ <strong>in</strong> der Fassung vom 1. Juni 2006 (KABl.<br />

S.94), zuletzt geändert durch die Kirchengesetze der Kirchen der Konföderation vom<br />

01. Februar 2018<br />

36 37


Staatliche Regelungen<br />

I<br />

Unterricht an kirchlichen Feiertagen und<br />

Teilnahme an kirchlichen Veranstaltungen<br />

RdErl. d. MK v. 1.11.2012 – 33-82013 (SVBl. S. 597) – VORIS 22410, geändert<br />

durch RdErl. des MK v. 7.11.2017 – 36.3-82013 –VORIS 22410 (SVBl. S. 676)<br />

Bezug:<br />

a.) Niedersächsisches Gesetz über die Feiertage i.d.F. vom 7.3.1995<br />

(Nds. GVBl. S. 51, zuletzt geändert durch Gesetz vom 23.06.2005<br />

(Nds. GVBl. S. 207)<br />

b.) Niedersächsische Verordnung über die Arbeitszeit Beamt<strong>in</strong>nen<br />

und Beamten an öffentlichen Schulen (Nds. ArbZVO-Schule)<br />

v. 14. Mai 2012 (Nds. GVBl. S. 106)<br />

c.) RdErl. „Unterrichts an kirchlichen Feiertagen und Teilnahme an<br />

kirchlichen Veranstaltungen“ v. 4.11.2005 (SVBl. S. 621) – VORIS 22410<br />

1. Evangelische und katholische Feiertage<br />

1.1 Nach § 11 <strong>in</strong> Verb<strong>in</strong>dung mit § 7 des Niedersächsischen Gesetzes<br />

über die Feiertage ist evangelischen Schüler<strong>in</strong>nen und Schülern<br />

am Epiphaniastag, am Reformationstag, am Buß-und Bettag sowie<br />

am Gründonnerstag, katholischen Schüler<strong>in</strong>nen und Schülern am<br />

Heiligedreikönigstag, an Fronleichnam und Allerheiligen sowie am<br />

Gründonnerstag Gelegenheit zu geben, am Gottesdienst oder an<br />

vergleichbaren religiösen Veranstaltungen teilzunehmen; der Teilnahme<br />

an e<strong>in</strong>em Gottesdienst gleich gestellt ist die Teilnahme an<br />

e<strong>in</strong>er Fronleichnamsprozession. Für evangelische und katholische<br />

Lehrkräfte sowie Schulleiter<strong>in</strong>nen und Schulleiter gilt das Entsprechende,<br />

soweit dr<strong>in</strong>gende dienstliche Gründe nicht entgegenstehen.<br />

1.2 In den vergleichbaren religiösen Veranstaltungen nach Nr. 1.1 muss<br />

das Anliegen des kirchlichen Feiertags zum Ausdruck kommen.<br />

Solche Veranstaltungen können z. B. se<strong>in</strong>: Schulandachten, Diskussionsforen,<br />

musikalische oder künstlerische Darbietungen, Vorträge,<br />

Besuche <strong>in</strong> Kirchen und kirchlichen E<strong>in</strong>richtungen, geme<strong>in</strong>same<br />

Projekte von Schule und Kirche.<br />

1.3 Schüler<strong>in</strong>nen und Schülern sowie Lehrkräften und Schulleiter<strong>in</strong>nen<br />

und Schulleiter der jeweils anderen Konfession, e<strong>in</strong>er anderen oder<br />

ke<strong>in</strong>er Religionsgeme<strong>in</strong>schaft kann die Teilnahme an Veranstaltungen<br />

nach Nrn. 1.1 und 1.2 ermöglicht werden, sofern das Anliegen<br />

des kirchlichen Feiertags gewahrt bleibt. Die Schule hat dies bei der<br />

Unterrichtsgestaltung an den kirchlichen Feiertagen zu berücksichtigen.<br />

1.4 Der Wunsch zur Teilnahme an e<strong>in</strong>er der <strong>in</strong> Nrn. 1.1 und 1.2 genannten<br />

Veranstaltungen ist von den Erziehungsberechtigten oder der<br />

religionsmündigen Schüler<strong>in</strong> oder dem religionsmündigen Schüler,<br />

der Klassenlehrer<strong>in</strong> oder dem Klassenlehrer oder der Tutor<strong>in</strong> oder<br />

dem Tutor, von der Lehrkraft der Schulleiter<strong>in</strong> oder dem Schulleiter<br />

rechtzeitig schriftlich mitzuteilen.<br />

1.5 Sofern an Fronleichnam, am Reformationstag und an Allerheiligen<br />

die Durchführung des Unterrichts an e<strong>in</strong>er Schule für die Schüler<strong>in</strong>nen<br />

und Schüler, die der jeweils anderen Konfession oder ke<strong>in</strong>er<br />

Konfession oder e<strong>in</strong>er anderen Religionsgeme<strong>in</strong>schaft angehören,<br />

mit erheblichen schulorganisatorischen Schwierigkeiten verbunden<br />

ist, kann die Schule an dem genannten kirchlichen Feiertag den<br />

Unterricht <strong>in</strong> dem zeitlichen Umfang des Gottesdienstbesuchs oder<br />

e<strong>in</strong>er vergleichbaren religiösen Veranstaltung ausfallen lassen. Der<br />

Träger der Schülerbeförderung ist hierüber von der Schule frühzeitig<br />

zu <strong>in</strong>formieren, sofern dieses erforderlich ist.<br />

1.6 An weiteren <strong>in</strong> Nr. 1.1 nicht genannten kirchlichen Feiertagen ist<br />

den Schüler<strong>in</strong>nen und Schülern sowie den Lehrkräften und Schulleiter<strong>in</strong>nen<br />

und Schulleiter Gelegenheit zum Besuch e<strong>in</strong>es Gottesdienstes<br />

oder e<strong>in</strong>er vergleichbaren religiösen Veranstaltung zu<br />

gewähren, soweit dies dem örtlichen Herkommen entspricht. Nr. 1.5<br />

Satz 2 gilt entsprechend.<br />

2. Feiertage anderer Religionsgeme<strong>in</strong>schaften<br />

2.1 Schüler<strong>in</strong>nen und Schülern, die nicht e<strong>in</strong>er evangelischen Kirche<br />

oder der katholischen Kirche, sondern e<strong>in</strong>er anderen Religionsgeme<strong>in</strong>schaft<br />

angehören, ist auf Antrag der Erziehungsberechtigten<br />

oder der volljährigen Schüler<strong>in</strong> oder des volljährigen Schülers<br />

für Feiertage ihrer Religionsgeme<strong>in</strong>schaft Gelegenheit zu geben,<br />

an e<strong>in</strong>er religiösen Veranstaltung ihrer Religionsgeme<strong>in</strong>schaft<br />

teilzunehmen. Im Zweifelsfall kann e<strong>in</strong> Nachweis über den betref-<br />

38 39


Staatliche Regelungen<br />

I<br />

fenden Feiertag von der Religionsgeme<strong>in</strong>schaft gefordert werden.<br />

Die Antragsteller s<strong>in</strong>d von der Schule darauf h<strong>in</strong>zuweisen, dass sie<br />

Nachteile, die mit den Unterrichtsversäumnissen verbunden se<strong>in</strong><br />

können, tragen müssen.<br />

2.2 Schüler<strong>in</strong>nen und Schülern jüdischen Glaubens und Schüler<strong>in</strong>nen<br />

und Schülern, die der Freikirche der Siebenten-Tags-Adventisten<br />

angehören, ist auf Antrag der Erziehungsberechtigten oder der volljährigen<br />

Schüler<strong>in</strong> oder des volljährigen Schülers Gelegenheit zum<br />

Besuch e<strong>in</strong>er religiösen Veranstaltung ihrer Religionsgeme<strong>in</strong>schaft<br />

an Sonnabenden zu geben. Dasselbe gilt für Schüler<strong>in</strong>nen und<br />

Schüler, die anderen religiösen Geme<strong>in</strong>schaften angehören, sofern<br />

diese sich zum biblischen Gebot der Sabbatheiligung bekennen. Nr.<br />

2.1 Satz 3 gilt entsprechend.<br />

3. Teilnahme an kirchlichen Rüstzeiten<br />

Zur Teilnahme an kirchlichen Rüstzeiten oder ähnlichen Veranstaltungen<br />

können Schüler<strong>in</strong>nen und Schüler der allgeme<strong>in</strong> bildenden Schulen und<br />

der berufsbildenden Schulen mit Vollzeitunterricht je Schuljahr an bis<br />

zu drei Unterrichtstagen, Schüler<strong>in</strong>nen und Schüler von berufsbildenden<br />

Schulen mit Teilzeitunterricht an jeweils e<strong>in</strong>em Unterrichtstag beurlaubt<br />

werden, sofern die Erziehungsberechtigten oder die volljährige Schüler<strong>in</strong><br />

oder der volljährige Schüler dies beantragen.<br />

Die von Lehrkräften <strong>in</strong> Fällen der Nrn. 1.1, 1.3, 1.5 und 1.6 nicht erteilten<br />

Unterrichtsstunden s<strong>in</strong>d als M<strong>in</strong>derzeiten nach § 4 Abs. 2 bzw. § 23 Abs. 6<br />

Nds. ArbZVO-Schule zu berücksichtigen. Die Zeiten des Gottesdienstbesuchs<br />

sowie der Teilnahme an vergleichbaren religiösen Veranstaltungen<br />

s<strong>in</strong>d dann nicht als M<strong>in</strong>derzeiten zu berücksichtigen, wenn es sich um<br />

e<strong>in</strong>e Schulveranstaltung handelt. Für Lehrkräfte sowie Schulleiter<strong>in</strong>nen<br />

und Schulleiter, die an dem Feiertag ihrer Religionsgeme<strong>in</strong>schaft e<strong>in</strong>e vergleichbare<br />

religiöse Veranstaltung durchführen, gelten die <strong>in</strong>soweit nicht<br />

erteilten Unterrichtsstunden als erteilt.<br />

7. Aufsicht und Betreuung<br />

An den kirchlichen Feiertagen, die nicht <strong>in</strong> die Ferien fallen, ist für Schüler<strong>in</strong>nen<br />

und Schüler, die ke<strong>in</strong>en Gottesdienst besuchen und an ke<strong>in</strong>er<br />

vergleichbaren religiösen Veranstaltung teilnehmen, e<strong>in</strong>e entsprechende<br />

Beaufsichtigung zu gewährleisten oder e<strong>in</strong> Betreuungsangebot vorzuhalten,<br />

wenn für diese Schüler<strong>in</strong>nen und Schüler Unterrichtsausfall e<strong>in</strong>tritt.<br />

8. In-Kraft-Treten<br />

Dieser Erlass tritt am 1.1.2013 <strong>in</strong> Kraft und mit Ablauf des 31.12.2019 außer<br />

Kraft. Der Bezugserlass zu c tritt mit Ablauf des 31.12.2012 außer Kraft.<br />

4. Rücksichtnahme auf den kirchlichen Unterricht<br />

Auf die dem kirchlichen Unterricht vorbehaltenen Nachmittage ist bei<br />

der Unterrichtsplanung, <strong>in</strong>sbesondere bei der Planung von Nachmittagsunterricht,<br />

Rücksicht zu nehmen.<br />

5. Befreiung vom Schulbesuch am Tag nach der Konfirmation,<br />

Erstkommunion oder entsprechenden Feiern<br />

Auf Antrag s<strong>in</strong>d Schüler<strong>in</strong>nen und Schüler am Tag nach der Konfirmation<br />

oder am Tag nach der Erstkommunion vom Unterricht zu befreien. Bei<br />

entsprechenden Feiern ist <strong>in</strong> gleicher Weise zu verfahren.<br />

6. Auswirkungen auf die Arbeitszeit der Lehrkräfte<br />

40 41


Staatliche Regelungen<br />

I<br />

Auszug aus der Niedersächsischen<br />

Sonderurlaubsverordnung<br />

(Nds.SUrlV0)<br />

<strong>in</strong> der Fassung vom 16. Januar 2006 (Nds.GVBl. Nr.3/2006 S.35; ber. S.61; SVBl.<br />

5/2006 S.165; ber. S.218), geändert durch Art. 4 des Gesetzes vom 6.4.2009<br />

(Nds.GVBl. Nr.8/2009 S.140), Art. 1 des Gesetzes vom 30.9.2015 (Nds.GVBl.<br />

Nr.15/2015 S. 196), Art. 17 des Gesetzes v. 20.12.2016 (Nds. GVBl. 20/2016 S.<br />

308) und Art. 3 der VO vom 30.8.2017 (Nds. GVBl. Nr. 17/2017 S. 276)- VORIS<br />

20411 01 68 –<br />

§ 2 Urlaub für Aus- und Fortbildung sowie für<br />

Sportveranstaltungen<br />

Urlaub unter Weitergewährung der Bezüge kann, wenn dienstliche<br />

Gründe nicht entgegenstehen, erteilt werden für die Teilnahme<br />

1. an wissenschaftlichen Tagungen sowie an beruflichen Aus- und<br />

Fortbildungsveranstaltungen, wenn die Teilnahme für die dienstliche<br />

Tätigkeit von Nutzen ist;<br />

§ 3 Urlaub für Zwecke der Gewerkschaften, Parteien, Kirchen,<br />

Organisationen und Verbände<br />

(2) Urlaub unter Weitergewährung der Bezüge kann erteilt werden, wenn<br />

dienstliche Gründe nicht entgegenstehen, für die Teilnahme<br />

4. an überörtlichen Tagungen der Kirchen oder sonstiger öffentlichrechtlicher<br />

Religionsgesellschaften als Delegierte oder Delegierter<br />

der Kirchenleitung oder der obersten Leitung der Religionsgesellschaft<br />

oder als Mitglied e<strong>in</strong>es Verwaltungsgremiums;<br />

Auszug aus dem Schulverwaltungsblatt:<br />

Fortbildungsangebote für die Fächer<br />

Evangelische und Katholische Religion<br />

Mit dem Katholischen Büro <strong>Niedersachsen</strong> und der Konföderation evangelischer<br />

Kirchen <strong>in</strong> <strong>Niedersachsen</strong> ist folgende Verabredung getroffen<br />

worden:<br />

• Der Zustimmungs- bzw. Anerkennungsvorbehalt für kirchliche<br />

Fortbildungsangebote für das Fach Ev. bzw. Kath. Religion entfällt.<br />

Auf die Veröffentlichung der kirchlichen Angebote auf zentraler<br />

(NLI/Nachfolgebehörde) wie regionaler Ebene (Fortbildungsregionen)<br />

<strong>in</strong> den jeweiligen Fortbildungsprogrammen wird <strong>in</strong> der Regel<br />

verzichtet. Grundsätzlich s<strong>in</strong>d alle Fortbildungsangebote als dienstliche<br />

Fortbildungsangebote anerkannt. Sie unterliegen daher den<br />

Regelungen für die dienstliche Fortbildung, für die ke<strong>in</strong> Sonderurlaub<br />

zu beantragen ist.<br />

• Besondere Veranstaltungsformen (Weiterbildungsmaßnahmen,<br />

Fortbildung für Funktionsstellenträger, Kursfolgen sowie Studienreisen,<br />

die <strong>in</strong> der unterrichtsfreien Zeit durchgeführt werden) werden<br />

auch weiterh<strong>in</strong> abgestimmt und im Programm des NLI auf dem<br />

NiBiS veröffentlicht.<br />

• Veranstaltungen der Kirchen, für die die Regelungen der dienstlichen<br />

Fortbildung nicht gelten und für die Sonderurlaub zu beantragen<br />

ist, s<strong>in</strong>d <strong>in</strong> den jeweiligen Programmen entsprechend ausgewiesen.“<br />

SVBl. 1/2004 S. 5<br />

5. am Deutschen Evangelischen Kirchentag, Deutschen Katholikentag<br />

oder Ökumenischen Kirchentag<br />

• für die aktive Mitwirkung an Kirchentagsveranstaltungen,<br />

wenn die Mitwirkung von der zuständigen kirchlichen Stelle<br />

besche<strong>in</strong>igt wird, und<br />

• und für Lehrkräfte, die <strong>Religionsunterricht</strong> erteilen;<br />

42 43


Kirchliche Regelungen II<br />

Das folgende Gesetz gilt gleichlautend <strong>in</strong> allen Kirchen der Konföderation<br />

<strong>in</strong> <strong>Niedersachsen</strong>:<br />

Kirchengesetz über die kirchliche Bestätigung<br />

von Religionslehrkräften<br />

(Vokationsgesetz)<br />

Präambel<br />

Evangelischer <strong>Religionsunterricht</strong> <strong>in</strong> <strong>Niedersachsen</strong> wird <strong>in</strong> den öffentlichen<br />

Schulen gemäß Art. 7 Abs. 3 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik<br />

Deutschland <strong>in</strong> Übere<strong>in</strong>stimmung mit den Grundsätzen der Kirchen<br />

der Konföderation erteilt.<br />

Die damit gegebene Mitverantwortung der Kirchen der Konföderation für<br />

den evangelischen <strong>Religionsunterricht</strong> <strong>in</strong> <strong>Niedersachsen</strong> umfasst auch die<br />

partnerschaftliche Zusammenarbeit mit den Lehrkräften, die im <strong>Religionsunterricht</strong><br />

tätig s<strong>in</strong>d. Für die Organisation der Zusammenarbeit zwischen<br />

den Religionslehrkräften und den Kirchen der Konföderation evangelischer<br />

Kirchen <strong>in</strong> <strong>Niedersachsen</strong> beschließt die Synode das folgende Kirchengesetz:<br />

§ 1 Kirchliche Bestätigung<br />

(1) Lehrkräfte, die nicht <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em kirchlichen Dienst- oder Arbeitsverhältnis<br />

stehen, benötigen für die Erteilung von evangelischem <strong>Religionsunterricht</strong><br />

e<strong>in</strong>e kirchliche Bestätigung.<br />

(2) Mit der kirchlichen Bestätigung verpflichten sich die Kirchen der<br />

Konföderation, die Lehrkräfte durch begleitende Fortbildungsmaßnahmen,<br />

durch das Angebot von persönlicher Begleitung und Beratung<br />

und durch Bereitstellung von didaktischen und methodischen<br />

Hilfen zu unterstützen.<br />

(3) Die Bestimmungen über die Beauftragung von Mitarbeiter<strong>in</strong>nen<br />

und Mitarbeitern <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em kirchlichen Dienst- oder Arbeitsverhältnis<br />

zur Erteilung von <strong>Religionsunterricht</strong> bleiben unberührt.<br />

§ 2 Formen der kirchlichen Bestätigung<br />

Die kirchliche Bestätigung verleiht die Konföderation evangelischer<br />

Kirchen <strong>in</strong> <strong>Niedersachsen</strong> auf Antrag unbefristet als Vokation (§ 3), als<br />

befristete Unterrichtsbestätigung (§ 4) oder als widerrufliche Unterrichtsbestätigung<br />

(§ 5) für die Schulform, für die e<strong>in</strong> dafür qualifizierender<br />

Abschluss erworben wurde.<br />

§ 3 Vokation<br />

(1) E<strong>in</strong>e Vokation wird erteilt, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt<br />

s<strong>in</strong>d:<br />

1. Mitgliedschaft <strong>in</strong> e<strong>in</strong>er Gliedkirche der Evangelischen Kirche <strong>in</strong><br />

Deutschland,<br />

2. e<strong>in</strong>e abgeschlossene staatliche Ausbildung zum Lehramt mit Lehrbefähigung<br />

für das Fach evangelische Religion oder e<strong>in</strong>e staatlich<br />

anerkannte Zertifikation oder e<strong>in</strong> abgeschlossener, von den beteiligten<br />

Kirchen anerkannter Weiterbildungslehrgang,<br />

3. die Bereitschaft, den <strong>Religionsunterricht</strong> <strong>in</strong> Übere<strong>in</strong>stimmung<br />

mit den Grundsätzen der Kirchen der Konföderation zu erteilen,<br />

4. <strong>in</strong> der Regel die Teilnahme an e<strong>in</strong>er Vokationstagung, die von den<br />

Kirchen der Konföderation durchgeführt wird.<br />

(2) Die Konföderation evangelischer Kirchen <strong>in</strong> <strong>Niedersachsen</strong> erkennt<br />

e<strong>in</strong>e von anderen Gliedkirchen der Evangelischen Kirchen <strong>in</strong><br />

Deutschland erteilte Vokation <strong>in</strong> der Regel an.<br />

(3) Lehrkräfte, die<br />

1. der Selbständigen Evang.-Luth. Kirche – Sprengel Nord,<br />

2. der Evang.-methodistischen Kirche – Distrikt Hamburg,<br />

3. dem Bund evang.-reformierter Kirchen Deutschlands,<br />

4. der Evang.-altreformierten Kirche <strong>in</strong> <strong>Niedersachsen</strong> oder<br />

5. der Herrnhuter Brüdergeme<strong>in</strong>e Neugnadenfeld angehören, wird<br />

e<strong>in</strong>e Vokation erteilt, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 1<br />

Nrn. 2 bis 4 vorliegen.<br />

(4) Lehrkräfte, denen die Vokation erteilt worden ist, können <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em<br />

Gottesdienst gesegnet werden.<br />

44 45


Kirchliche Regelungen II<br />

§ 4 Befristete Unterrichtsbestätigung<br />

(1) Für die Dauer der praktischen Ausbildungsphase ist e<strong>in</strong>e befristete<br />

Unterrichtsbestätigung erforderlich für<br />

1. Lehrkräfte, bei denen die Voraussetzungen nach § 3 Abs. 1 Nrn. 1<br />

und 3 vorliegen,<br />

2. Lehrkräfte, die Mitglied <strong>in</strong> e<strong>in</strong>er Kirche nach § 3 Abs. 3 s<strong>in</strong>d und<br />

bei denen die Voraussetzung nach § 3 Abs. 1 Nr. 3 vorliegt.<br />

(2) Lehrkräfte, die e<strong>in</strong>er christlichen Kirche angehören, aber die Voraussetzungen<br />

nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 und 4 sowie Abs. 3 nicht erfüllen,<br />

kann die Konföderation evangelischer Kirchen <strong>in</strong> <strong>Niedersachsen</strong><br />

für die praktische Ausbildungsphase im Vorbereitungsdienst e<strong>in</strong>e<br />

befristete Unterrichtsbestätigung auf Antrag erteilen.<br />

(3) Lehrkräften kann bei Aufnahme ihrer Tätigkeit im Dienst des Landes<br />

<strong>Niedersachsen</strong> e<strong>in</strong>e befristete Unterrichtsbestätigung <strong>in</strong> der<br />

Regel für bis zu drei Jahre erteilt werden, wenn<br />

1. die Voraussetzungen nach § 3 Abs. 1 Nrn. 1, 2 und 3 vorliegen<br />

oder<br />

2. die Lehrkräfte Mitglied e<strong>in</strong>er Kirche nach § 3 Abs. 3 s<strong>in</strong>d und die<br />

Voraussetzungen nach § 3 Abs. 1 Nrn. 2 und 3 vorliegen.<br />

(4) Lehrkräften mit abgeschlossener staatlicher oder staatlich anerkannter<br />

Ausbildung zum Lehramt, die evangelischen <strong>Religionsunterricht</strong><br />

fachfremd erteilen sollen, kann auf Antrag <strong>in</strong> der Regel für<br />

bis zu drei Jahre e<strong>in</strong>e befristete Unterrichtsbestätigung erteilt werden,<br />

wenn<br />

1. die Voraussetzungen nach § 3 Abs. 1 Nrn. 1 und 3 vorliegen oder<br />

wenn sie Mitglied e<strong>in</strong>er Kirche nach § 3 Abs. 3 s<strong>in</strong>d und die Voraussetzung<br />

nach § 3 Abs. 1 Nr. 3 vorliegt,<br />

2. die Lehrkräfte bereit s<strong>in</strong>d, an religionspädagogischen Fortbildungen<br />

teilzunehmen.<br />

Die befristete Unterrichtsbestätigung gilt <strong>in</strong> beschränktem Umfang an der<br />

Schule, an der fachfremd unterrichtet werden soll. Sie gilt nicht für den<br />

evangelischen <strong>Religionsunterricht</strong> <strong>in</strong> der gymnasialen Oberstufe.<br />

§ 5 Widerrufliche Unterrichtsbestätigung<br />

Lehrkräften, die Mitglieder e<strong>in</strong>er der Arbeitsgeme<strong>in</strong>schaft Christlicher<br />

Kirchen <strong>in</strong> <strong>Niedersachsen</strong> angehörenden evangelischen Kirche s<strong>in</strong>d oder<br />

e<strong>in</strong>er anderen evangelischen Freikirche angehören, kann e<strong>in</strong>e jederzeit<br />

widerrufliche Unterrichtsbestätigung erteilt werden, wenn sie<br />

1. die Voraussetzungen nach § 3 Abs. 1 Nrn. 2, 3 und 4 erfüllen und<br />

2. sich verpflichten, sich jeglicher Sonderlehren zu enthalten.<br />

Besondere Vere<strong>in</strong>barungen der Kirchen der Konföderation mit<br />

e<strong>in</strong>zelnen Freikirchen über die Erteilung von <strong>Religionsunterricht</strong><br />

bleiben unberührt.<br />

§ 6 Erlöschen, Widerruf der kirchlichen Bestätigung<br />

(1) Die kirchliche Bestätigung erlischt, wenn<br />

1. die Lehrkraft gegenüber der Schulleitung oder der Konföderation<br />

evangelischer Kirchen <strong>in</strong> <strong>Niedersachsen</strong> erklärt, nicht mehr bereit<br />

zu se<strong>in</strong>, evangelischen <strong>Religionsunterricht</strong> zu erteilen, oder<br />

2. die Kirchenmitgliedschaft der Lehrkraft durch Austritt oder Ausschluss<br />

endet.<br />

Im Fall e<strong>in</strong>er Erklärung gegenüber der Schulleitung nach Nummer 1 leitet<br />

diese die Erklärung an die Konföderation evangelischer Kirchen <strong>in</strong> <strong>Niedersachsen</strong><br />

weiter. Die Konföderation evangelischer Kirchen <strong>in</strong> <strong>Niedersachsen</strong><br />

stellt das Erlöschen gegenüber der Lehrkraft <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em schriftlichen,<br />

mit Gründen versehenen Bescheid fest. In diesem ist auch der Zeitpunkt<br />

des Erlöschens zu bestimmen.<br />

(2) Die kirchliche Bestätigung kann widerrufen werden, wenn festgestellt<br />

wird, dass der Unterricht nicht <strong>in</strong> Übere<strong>in</strong>stimmung mit den<br />

Grundsätzen der Kirchen der Konföderation evangelischer Kirchen<br />

<strong>in</strong> <strong>Niedersachsen</strong> erteilt wird.<br />

(3) Das Erlöschen oder der Widerruf der kirchlichen Bestätigung werden<br />

der zuständigen Schulbehörde angezeigt. Die betroffene Lehrkraft<br />

darf ab dem Zeitpunkt des Erlöschens oder der Bekanntgabe<br />

des Widerrufs ke<strong>in</strong>en <strong>Religionsunterricht</strong> mehr erteilen.<br />

46<br />

47


Kirchliche Regelungen II<br />

§ 7 Verwaltungsbestimmungen<br />

Die Geschäftsstelle der Konföderation evangelischer Kirchen <strong>in</strong> <strong>Niedersachsen</strong><br />

wird ermächtigt, die zu diesem Kirchengesetz erforderlichen Verwaltungsbestimmungen<br />

zu erlassen.<br />

§ 8 In-Kraft-Treten; Übergangsbestimmungen<br />

(1) Dieses Kirchengesetz tritt am 1. Februar 2018 <strong>in</strong> Kraft.<br />

(2) Für Lehrkräfte, die die Voraussetzungen nach § 3 Abs. 1 Nrn. 1<br />

und 3 erfüllen, gilt die Vokation als erteilt, wenn sie<br />

1. die Lehrbefähigung für das Fach evangelische Religion <strong>in</strong> <strong>Niedersachsen</strong><br />

vor dem 1. November 2006 erworben haben, oder<br />

2. mit abgeschlossener staatlicher oder staatlich anerkannter Ausbildung<br />

zum Lehramt die Lehrbefähigung <strong>in</strong> <strong>Niedersachsen</strong> vor<br />

dem 1. November 2006 erworben und evangelischen <strong>Religionsunterricht</strong><br />

<strong>in</strong> <strong>Niedersachsen</strong> fachfremd bis zum 31. Oktober 2006<br />

länger als e<strong>in</strong> Jahr erteilt haben.<br />

(3) Vor dem 1. November 2006 erteilte unbefristete Unterrichtsbestätigungen<br />

s<strong>in</strong>d von diesem Zeitpunkt an widerruflichen Unterrichtsbestätigungen<br />

gleichgestellt.<br />

Die Missio canonica<br />

Lehrkräfte, die das Fach katholische Religion unterrichten wollen, benötigen<br />

e<strong>in</strong>e entsprechende kirchliche Erlaubnis: Die Missio canonica. Die<br />

damit verbundene kirchliche Sendung ist Ausdruck des bischöflichen Vertrauens<br />

<strong>in</strong> die fachliche und persönliche Qualifikation der Lehrkraft und<br />

e<strong>in</strong>e Zusage der Unterstützung durch die kirchliche Behörde. Die Missio<br />

canonica muss <strong>in</strong> der bischöflichen Verwaltung des Bistums beantragt<br />

werden kann, <strong>in</strong> der die Lehrkraft <strong>Religionsunterricht</strong> erteilen möchte.<br />

Die Bistümer haben jeweils eigene Ordnungen, <strong>in</strong> denen das Verfahren<br />

geregelt ist. 1<br />

Allgeme<strong>in</strong> geltende Voraussetzungen für die Erteilung der Missio canonica<br />

(MC) s<strong>in</strong>d:<br />

Lehrkräfte<br />

Die MC wird Lehrkräften nach bestandener 2. Lehramtsprüfung erteilt,<br />

die das Fach Kath. Religion nach der alten Prüfungsordnung als 1. oder 2.<br />

Fach, nach der neuen Prüfungsordnung als Lang- oder Kurzfach studiert<br />

oder e<strong>in</strong>e Erweiterungsprüfung abgelegt haben Da die Berufstätigkeit<br />

als Religionslehrer<strong>in</strong> bzw. -lehrer neben der theologischen und pädagogischen<br />

Befähigung die volle E<strong>in</strong>gliederung <strong>in</strong> die Kirche durch Taufe,<br />

Firmung und Eucharistie voraussetzt, erklären sie sich bereit, <strong>in</strong> der Kirche<br />

die Kommunikationsbasis für ihr/se<strong>in</strong> Glaubensleben zu suchen und die<br />

Lehre der katholischen Kirche im Unterricht glaubhaft und wertschätzend<br />

abzubilden. Liebe und kritische Distanz zur Kirche müssen dabei e<strong>in</strong>ander<br />

nicht ausschließen, weshalb Religionslehrer<strong>in</strong>nen und -lehrer sich im<br />

S<strong>in</strong>ne e<strong>in</strong>er ,,kritischen Loyalität“ 2 zu kirchlichen Themen positionieren<br />

und so zu e<strong>in</strong>er lebendigen Kirche beitragen sollen, die positiv ausstrahlt<br />

und für junge Menschen e<strong>in</strong>ladend ist. Gleichzeitig bedarf es <strong>in</strong>nerhalb der<br />

weltanschaulich pluralen Gesellschaft e<strong>in</strong>er glaubwürdigen Positionierung<br />

der eigenen Religiosität <strong>in</strong> dem Bewusstse<strong>in</strong>, dass es sich hierbei immer um<br />

e<strong>in</strong>e lebenslange Aufgabe handelt.<br />

Die MC ist e<strong>in</strong>e zeitlich unbefristete Beauftragung durch den Bischof<br />

und hat Gültigkeit für die Erteilung des <strong>Religionsunterricht</strong>s im Bereich<br />

se<strong>in</strong>es Bistums. Bei e<strong>in</strong>em Wechsel des Bistums ist die MC beim zuständigen<br />

Bistum, <strong>in</strong> dem die Schule liegt, neu zu beantragen.<br />

1 Die geltende Missio-Ordnung ist <strong>in</strong> jedem zuständigen Bistum onl<strong>in</strong>e verfügbar.<br />

2 Klaus Mertes, Widerspruch aus Loyalität, Würzburg 2009.<br />

48<br />

49


Kirchliche Stellungnahmen III<br />

Für die Zeit der 2. Ausbildungsphase erhalten Lehrkräfte mit Kath.<br />

Religion als 1. oder 2. Hauptfach e<strong>in</strong>e befristete Kirchliche Unterrichtserlaubnis<br />

(KU).<br />

Lehrkräfte, die an e<strong>in</strong>er Weiterbildungsmaßnahme für das Fach katholische<br />

Religion teilnehmen, erhalten zunächst für die Dauer der Weiterbildung<br />

die KU. Nach dem erfolgreichen Abschluss kann die MC beantragt<br />

werden.<br />

Hauptamtliche<br />

Priester, Pastoralreferenten/-referent<strong>in</strong>nen und Geme<strong>in</strong>dereferenten/<br />

-referent<strong>in</strong>nen erhalten die Missio canonica von Amts wegen. Das Gleiche<br />

gilt für die Erteilung der Kirchlichen Unterrichtserlaubnis während der<br />

zweiten Ausbildungsphase.<br />

Pastoralreferenten/-<strong>in</strong>nen und Geme<strong>in</strong>dereferenten/-referent<strong>in</strong>nen, die<br />

aus dem Dienst ausscheiden, müssen die Missio canonica beantragen,<br />

wenn sie <strong>Religionsunterricht</strong> erteilen wollen.<br />

Wer die Voraussetzungen zur Erteilung von katholischem <strong>Religionsunterricht</strong><br />

nicht mehr erfüllt, hat die MC zurückzugeben und darf ke<strong>in</strong>en<br />

katholischen <strong>Religionsunterricht</strong> mehr erteilen. Wer von se<strong>in</strong>em Grundrecht<br />

Gebrauch macht, ke<strong>in</strong>en <strong>Religionsunterricht</strong> zu erteilen, muss die<br />

MC ebenfalls zurückzugeben.<br />

III.<br />

KIRCHLICHE STELLUNGNAHMEN<br />

ZUM KONFESSIONELL-KOOPERATIVEN<br />

RELIGIONSUNTERRICHT<br />

Auszug aus: Konfessionell-kooperativ erteilter<br />

<strong>Religionsunterricht</strong>. Grundlagen, Standards<br />

und Zielsetzungen 3<br />

Grundlagen<br />

In e<strong>in</strong>er sich immer stärker <strong>in</strong>klusiv verstehenden Schule gilt es, die<br />

Geme<strong>in</strong>schaft der Verschiedenen unter Beachtung dessen, was Menschen<br />

heilig ist, zu gestalten, damit das Zusammenleben gel<strong>in</strong>gt. Dies ist e<strong>in</strong><br />

wesentlicher Beitrag zur gesamtgesellschaftlichen Integration. Religiöse<br />

Bildung bekommt e<strong>in</strong>e noch größere Bedeutung vor dem H<strong>in</strong>tergrund<br />

dieser Aufgabe.<br />

Der konfessionell-kooperativ erteilte <strong>Religionsunterricht</strong> trägt der zunehmenden<br />

Pluralität, der Abnahme von christlich-konfessionell gebundenen<br />

Schüler<strong>in</strong>nen und Schülern und den gesellschaftlichen Herausforderungen<br />

Rechnung und ist als e<strong>in</strong>e Regelform des konfessionellen bekenntnisgebundenen<br />

<strong>Religionsunterricht</strong>s zu verstehen.<br />

Der Umgang mit den unterschiedlichen Konfessionen und Religionen <strong>in</strong><br />

Schule hat zur Entwicklung e<strong>in</strong>er Schulkultur geführt, zu der die Bearbeitung<br />

von Themen und die Entwicklung e<strong>in</strong>er religiösen Praxis gehören,<br />

die möglichst allen Schüler<strong>in</strong>nen und Schülern Gelegenheit gibt, sich mit<br />

ihrer eigenen Konfession oder Religion e<strong>in</strong>zubr<strong>in</strong>gen.<br />

Dabei gilt es, die unterschiedlichen Wertvorstellungen, Wahrheitsansprüche<br />

und religiösen Praxen angemessen <strong>in</strong> ihrer Unterschiedlichkeit von<br />

e<strong>in</strong>er bekenntnis- und weltanschaulich transparenten Position her den<br />

Schüler<strong>in</strong>nen und Schülern zu vermitteln.<br />

Der konfessionell-kooperative <strong>Religionsunterricht</strong> gestaltet <strong>in</strong> dieser Situation<br />

für evangelische und katholische Schüler<strong>in</strong>nen und Schüler und mit<br />

3 Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wurden kle<strong>in</strong>e Änderungen vorgenommen.<br />

50 51


Kirchliche Stellungnahmen III<br />

ihnen das religiöse Leben an der Schule bewusst mit und zielt auf wechselseitige<br />

Wahrnehmung und gegenseitige Verständigung.<br />

Der <strong>Religionsunterricht</strong> ist <strong>in</strong>tegraler Bestandteil des schulischen Bildungsauftrags.<br />

Der konfessionell-kooperativ erteilte <strong>Religionsunterricht</strong> ist schulrechtlich<br />

<strong>Religionsunterricht</strong> der Religionsgeme<strong>in</strong>schaft, der die unterrichtende<br />

Lehrkraft angehört. Er ist also e<strong>in</strong>e eigenständige Regelform des konfessionellen<br />

<strong>Religionsunterricht</strong>s im S<strong>in</strong>ne von Artikel 7 Absatz 3 GG. Damit<br />

sollen weder Defizite <strong>in</strong> der Versorgung e<strong>in</strong>er Schule mit Religionslehrkräften<br />

behoben noch schulorganisatorische Erleichterungen geschaffen<br />

werden.<br />

Der konfessionelle <strong>Religionsunterricht</strong>, auch <strong>in</strong> der konfessionell-kooperativ<br />

erteilten Form, ist grundsätzlich offen für Schüler<strong>in</strong>nen und Schüler,<br />

die nicht der evangelischen oder der katholischen Kirche angehören,<br />

sofern sie selbst als religionsmündige Schüler<strong>in</strong>nen und Schüler oder<br />

Eltern nicht religionsmündiger Schüler<strong>in</strong>nen und Schüler die Teilnahme<br />

am konfessionellen <strong>Religionsunterricht</strong> wünschen.<br />

Der konfessionell-kooperative wird <strong>in</strong> ökumenischem Geist erteilt. Er ist<br />

Ausdruck gelebter Ökumene, wobei die erfolgte Taufe der evangelischen<br />

und katholischen Schüler<strong>in</strong>nen und Schüler e<strong>in</strong> sichtbares Zeichen dieser<br />

ökumenischen Verbundenheit darstellt. Geme<strong>in</strong>sam haben die evangelischen<br />

Kirchen und die katholische Kirche festgehalten, „dass konfessioneller<br />

<strong>Religionsunterricht</strong> immer auch <strong>in</strong> ökumenischem Geist erteilt wird“. 4<br />

Standards<br />

<strong>Religionsunterricht</strong> wird auf der Basis wissenschaftlicher Theologie erteilt<br />

und <strong>in</strong> se<strong>in</strong>er Bekenntnisb<strong>in</strong>dung von den Religionsgeme<strong>in</strong>schaften verantwortet.<br />

Dies gilt auch für den konfessionell-kooperativ erteilten <strong>Religionsunterricht</strong>.<br />

Neben der geme<strong>in</strong>samen Verantwortung für das Gesamtarrangement<br />

bleibt die jeweilige Verantwortung der evangelischen Kirchen<br />

und der katholischen Kirche für die konfessionelle Lehrkraft und ihren<br />

Unterricht bestehen.<br />

Die Bezugswissenschaften des konfessionellen <strong>Religionsunterricht</strong>s, und<br />

damit auch des konfessionell-kooperativ erteilten, s<strong>in</strong>d die Theologien<br />

und, wie bei allen anderen Schulfächern auch, die Erziehungswissenschaf-<br />

4 Die Deutsche Bischofskonferenz und die Evangelische Kirche <strong>in</strong> Deutschland (EKD): Zur<br />

Kooperation von Evangelischem und Katholischem <strong>Religionsunterricht</strong> (1998), S. 2.<br />

ten. Der Unterricht ist immer wissenschaftlichen, pädagogischen und<br />

didaktischen Standards von Unterricht verpflichtet.<br />

Der weitergehenden E<strong>in</strong>führung des konfessionell-kooperativ erteilten<br />

<strong>Religionsunterricht</strong>s ist <strong>in</strong> den Inhalten des Lehramtsstudiums sowie<br />

der Aus-, Fort- und Weiterbildung von Lehrkräften Rechnung zu tragen.<br />

Dabei sollten im Interesse e<strong>in</strong>er weiteren didaktischen Fundierung Aus-,<br />

Fort- und Weiterbildungsmodule anerkannt werden, die im S<strong>in</strong>ne authentischer<br />

Begegnungen <strong>in</strong> E<strong>in</strong>richtungen der jeweils anderen Konfession zu<br />

absolvieren s<strong>in</strong>d. Auch bei der Erarbeitung neuer Lehr- und Bildungspläne<br />

sollte die konfessionell-kooperative Erteilung im Blick behalten werden<br />

und die beiden Kirchen sollten sich eng abstimmen. Schließlich s<strong>in</strong>d Materialien<br />

für den konfessionell-kooperativ erteilten <strong>Religionsunterricht</strong> zu<br />

entwickeln.<br />

Für die schulorganisatorische Umsetzung des konfessionell-kooperativ<br />

erteilten <strong>Religionsunterricht</strong>s s<strong>in</strong>d <strong>in</strong> der Regel folgende Eckpunkte verb<strong>in</strong>dlich:<br />

• geme<strong>in</strong>sam arbeitende Fachkonferenzen der evangelischen und<br />

katholischen Lehrkräfte e<strong>in</strong>er Schule,<br />

• der E<strong>in</strong>satz von Lehrkräften beider Konfessionen im Wechsel <strong>in</strong><br />

e<strong>in</strong>er Klasse oder Lerngruppe,<br />

• e<strong>in</strong>e vorbereitende und begleitende Fortbildung<br />

• die Erarbeitung e<strong>in</strong>es eigenständigen Schulcurriculums für den<br />

konfessionell-kooperativ erteilten <strong>Religionsunterricht</strong> auf der Basis<br />

der Kerncurricula für den evangelischen und katholischen <strong>Religionsunterricht</strong><br />

der jeweiligen Schulform,<br />

• die Lehrkräfte beider Konfessionen verstehen sich als Team und<br />

treten als Team auf (z. B. bei Klassenpflegschaftsabenden),<br />

• die geme<strong>in</strong>same Fachkonferenz und die übrigen schulischen Entscheidungsgremien<br />

haben mehrheitlich ihre Zustimmung erteilt;<br />

dabei ist der Beschluss des Schulelternrates <strong>in</strong> besonderer Weise zu<br />

berücksichtigen.<br />

Zielsetzung<br />

Grundsätzliches Ziel auch des konfessionell-kooperativ erteilten <strong>Religionsunterricht</strong>s<br />

ist es, e<strong>in</strong>en Beitrag zum schulischen Bildungsauftrag zu<br />

leisten. Dabei wird Schule als Lern- und Lebensort verstanden. Er will religiöse<br />

Kompetenz vermitteln sowie den Dialog und das Mite<strong>in</strong>ander von<br />

Schüler<strong>in</strong>nen und Schülern unterschiedlicher Konfessionen, Religionen<br />

und Weltanschauungen fördern. Dabei geht es nicht nur im Verhältnis von<br />

52 53


Kirchliche Stellungnahmen III<br />

evangelischer und katholischer Konfession darum, die Differenzen wahrzunehmen<br />

und die Geme<strong>in</strong>samkeiten zu stärken.<br />

Die Zielsetzungen des konfessionell-kooperativ erteilten <strong>Religionsunterricht</strong>s,<br />

die sich an vielen Stellen mit denen des konfessionell erteilten <strong>Religionsunterricht</strong>s<br />

decken, s<strong>in</strong>d im E<strong>in</strong>zelnen:<br />

• e<strong>in</strong>en Beitrag zur konfessionellen, religiösen oder weltanschaulichen<br />

Identität der e<strong>in</strong>zelnen Schüler<strong>in</strong> bzw. des e<strong>in</strong>zelnen Schülers<br />

zu leisten,<br />

• <strong>in</strong> der authentischen Begegnung und Ause<strong>in</strong>andersetzung mit der<br />

jeweils anderen Konfession die Förderung der Fähigkeit, diese<br />

erworbene Identität zu anderen Positionen und Identitäten <strong>in</strong><br />

Beziehung zu setzen,<br />

• die theologisch und religionspädagogisch verantwortete Weitergabe<br />

der geme<strong>in</strong>samen Glaubensüberzeugungen bei gleichzeitiger<br />

Benennung der unterschiedlichen Traditionen und Frömmigkeitspraxen<br />

und – wo vom Curriculum her vorgesehen – Bearbeitung<br />

von kontroverstheologischen Themen <strong>in</strong> Achtung der Überzeugung<br />

des jeweils Anderen,<br />

• Stärkung e<strong>in</strong>es Bewusstse<strong>in</strong>s für die eigene Konfessionalität, im<br />

Wissen um unterschiedliche konfessionelle Prägungen und ihre<br />

Bedeutung für die Beheimatung von Menschen <strong>in</strong> »ihrer Konfession«,<br />

• ökumenische Offenheit und Entwicklung e<strong>in</strong>es ökumenischen<br />

Bewusstse<strong>in</strong>s,<br />

• Achtung und Toleranz gegenüber den konfessionellen, religiösen<br />

und weltanschaulichen Überzeugungen der Anderen im Dialog.<br />

Der konfessionell-kooperativ erteilte <strong>Religionsunterricht</strong> fördert das<br />

Bewusstse<strong>in</strong> für die eigene Konfessionalität und leistet e<strong>in</strong>en entscheidenden<br />

Beitrag zu e<strong>in</strong>em verantwortlichen Mite<strong>in</strong>ander von Schüler<strong>in</strong>nen<br />

und Schülern unterschiedlicher Religionen, Konfessionen und Weltanschauungen<br />

an e<strong>in</strong>er Schule. Er ist auch offen für Kooperationen mit<br />

anderen Religionen und Weltanschauungen.<br />

Die Begegnung und Zusammenarbeit mit anderen Religionen sowie der<br />

<strong>in</strong>terreligiöse Dialog werden zunehmend relevant. Deshalb s<strong>in</strong>d zukünftig<br />

verstärkt auch für die Zusammenarbeit <strong>in</strong>sbesondere mit dem jüdischen,<br />

muslimischen und alevitischen <strong>Religionsunterricht</strong> Konzepte zu entwickeln,<br />

die ebenfalls die Geme<strong>in</strong>samkeiten der Religionen herausarbeiten<br />

und stärken und gleichzeitig die Differenzen wahrnehmen.<br />

Auch der konfessionell-kooperativ erteilte <strong>Religionsunterricht</strong> wird die<br />

Zusammenarbeit <strong>in</strong>sbesondere mit dem Fach Ethik, dem Fach Lebenskunde<br />

oder Philosophie, aber auch mit anderen Fächern suchen, um die<br />

notwendige Dialog- und Pluralitätsfähigkeit der Schüler<strong>in</strong>nen und Schüler<br />

zu fördern.<br />

54 55


Kirchliche Stellungnahmen III<br />

Auszug aus: Die Zukunft des konfessionellen<br />

<strong>Religionsunterricht</strong>s – Empfehlungen für die<br />

Kooperation des katholischen mit dem evangelischen<br />

<strong>Religionsunterricht</strong><br />

2. Konfessioneller <strong>Religionsunterricht</strong> <strong>in</strong> ökumenischem Geist<br />

[…] Konfessionalität und ökumenische Offenheit schließen e<strong>in</strong>ander nicht<br />

aus. Das Zweite Vatikanische Konzil hat <strong>in</strong> der Erklärung Unitatis red<strong>in</strong>tegratio<br />

den Willen der katholischen Kirche bezeugt, den ökumenischen<br />

Dialog und die Zusammenarbeit mit den anderen Kirchen zu suchen.<br />

Seither s<strong>in</strong>d bedeutsame Fortschritte <strong>in</strong> der Verständigung und Zusammenarbeit<br />

zwischen den christlichen Konfessionen <strong>in</strong> fast allen Bereichen<br />

des kirchlichen Lebens festzustellen. Zu den wichtigen Erfahrungen <strong>in</strong><br />

der ökumenischen Zusammenarbeit der vergangenen Jahrzehnte gehört<br />

die E<strong>in</strong>sicht, dass Ökumene nicht gel<strong>in</strong>gen kann, wenn von den jeweiligen<br />

konfessionellen Prägungen e<strong>in</strong>fach abstrahiert wird. Es gibt ke<strong>in</strong> Christentum<br />

oberhalb oder jenseits der Konfessionen, wie sie sich historisch<br />

herausgebildet haben. Glaube, Frömmigkeit, Moral, Geme<strong>in</strong>deleben,<br />

Kirchenstruktur, Theologie oder auch die Religionspädagogik s<strong>in</strong>d konfessionell<br />

geprägt. Diese konfessionell bestimmten Kulturen, die auch im<br />

säkularen Bereich wirksam s<strong>in</strong>d, werden oft erst <strong>in</strong> der Begegnung mit<br />

anderen bewusst. Die konfessionelle Prägung des Christentums muss auch<br />

positiv bewertet werden. Die Trennung der Christen ist zweifellos e<strong>in</strong> zu<br />

überw<strong>in</strong>dendes Übel. Aber die konfessionellen Kulturen zeugen auch vom<br />

Reichtum des Christentums <strong>in</strong> der Geschichte, den es im <strong>in</strong>terkonfessionellen<br />

Dialog zu erschließen gilt.<br />

Der ökumenische Dialog – und dazu gehört auch das ökumenische Lernen<br />

– darf daher die konfessionelle Prägung der Kirchen nicht außer Acht<br />

lassen. „Aber wenn es gel<strong>in</strong>gt, auch mit den Augen anderer Konfessionen<br />

zu sehen, dann kann Ökumene gedeihen. Genau dies aber ist die ökumenische<br />

Öffnung, die der konfessionelle <strong>Religionsunterricht</strong> noch entschiedener<br />

als bisher vollziehen muss.“ (Die bildende Kraft, S. 58) Die Kooperation<br />

von katholischem und evangelischem <strong>Religionsunterricht</strong> dient dieser<br />

ökumenischen Öffnung und wird daher ausdrücklich befürwortet. E<strong>in</strong>e<br />

s<strong>in</strong>nvolle Zusammenarbeit führt nicht zur Auflösung oder Verschmelzung<br />

der Fächer. Vielmehr muss jedes Fach <strong>in</strong> die Kooperation se<strong>in</strong>e besondere<br />

Sicht e<strong>in</strong>br<strong>in</strong>gen und sie dar<strong>in</strong> anwenden. Die Kooperation beider Fächer<br />

ist daher von e<strong>in</strong>em überkonfessionellen, christlichen <strong>Religionsunterricht</strong>,<br />

den die katholische und die evangelische Kirche geme<strong>in</strong>sam verantworten<br />

würden, und erst recht von Modellen e<strong>in</strong>es multireligiösen oder religionskundlichen<br />

Unterrichts zu unterscheiden. Grundsätzlich gilt daher: „Was<br />

zwischen den Kirchen an Kooperation möglich ist, kann auch für die beiden<br />

Fächer nutzbar gemacht werden.“ (ebd., S. 58, 78) In der Kooperation<br />

von katholischem und evangelischem <strong>Religionsunterricht</strong> sollen die Schüler<strong>in</strong>nen<br />

und Schüler E<strong>in</strong>sicht <strong>in</strong> die Geme<strong>in</strong>samkeiten und Unterschiede<br />

zwischen den Konfessionen gew<strong>in</strong>nen, Toleranz und Verständnis füre<strong>in</strong>ander<br />

e<strong>in</strong>üben und vor allem zu e<strong>in</strong>em besseren Verständnis des Evangeliums<br />

gelangen. […]<br />

3. Die veränderte Situation des <strong>Religionsunterricht</strong>s<br />

[…] Auch wenn es schwierig ist, e<strong>in</strong>e Bilanz der Kooperationen zwischen<br />

dem katholischen und dem evangelischen <strong>Religionsunterricht</strong> zu ziehen,<br />

so können nach 10 bzw. 15 Jahren aber doch folgende Erfahrungen festgehalten<br />

werden:<br />

• Die Kooperation der Fachschaften für katholische und evangelische<br />

Religionslehre bei der Entwicklung schul<strong>in</strong>terner Curricula und der Vorbereitung<br />

der kooperativen Unterrichtsphasen hat das Bewusstse<strong>in</strong> der<br />

Religionslehrer<strong>in</strong>nen und Religionslehrer für die eigene konfessionelle<br />

Prägung und Kirchenzugehörigkeit ebenso gestärkt wie die Kenntnis und<br />

das Verständnis der anderen Konfession. Dies führt zu e<strong>in</strong>er konfessionsbewussteren<br />

Art des Unterrichtens. Allerd<strong>in</strong>gs ist die Kooperation für die<br />

Lehrkräfte auch mit e<strong>in</strong>em höheren Zeit- und Arbeitsaufwand verbunden.<br />

• Die Schüler<strong>in</strong>nen und Schüler lernen <strong>in</strong> authentischer Weise die eigene<br />

und die andere Konfession kennen und verstehen. Sie werden durch die<br />

Begegnung mit der anderen Konfession angeregt, sich ihrer eigenen konfessionellen<br />

Prägung und Kirchenzugehörigkeit bewusst zu werden und<br />

diese zu reflektieren. Entscheidend für die Qualität des Unterrichts ist die<br />

Möglichkeit, Religionslehrkräften zu begegnen, die konfessionsbewusst<br />

und differenzsensibel unterrichten.<br />

• Die Kooperation von katholischem und evangelischem <strong>Religionsunterricht</strong><br />

f<strong>in</strong>det bei Schülern, Eltern, Lehrern und Schulleitungen e<strong>in</strong>e hohe<br />

Akzeptanz.<br />

56 57


Kirchliche Stellungnahmen III<br />

• Die Kooperation beider Fächer erfordert von den Diözesen und Landeskirchen<br />

zusätzliche Unterstützungsmaßnahmen und entsprechende personelle<br />

und f<strong>in</strong>anzielle Ressourcen. Insbesondere erfordert sie e<strong>in</strong>e gute und<br />

dauerhafte Kooperation zwischen den Schulabteilungen und den religionspädagogischen<br />

E<strong>in</strong>richtungen der Diözesen und Landeskirchen.<br />

[…]<br />

4.2 Religionspädagogische Empfehlungen<br />

Ziele der Kooperation:<br />

• Die Kooperation mit dem evangelischen <strong>Religionsunterricht</strong> ist so zu<br />

gestalten, dass die religiöse Dialog- und Urteilsfähigkeit der Schüler<strong>in</strong>nen<br />

und Schüler gefördert und ihre religiöse Identitätsbildung unterstützt<br />

werden. Dazu gehört neben dem Erwerb von Grundwissen über den<br />

christlichen Glauben und andere Religionen die reflexive Erschließung<br />

von gelebten Formen des Glaubens durch die Begegnung mit (außerschulischen)<br />

Glaubenszeugen und die Erkundung kirchlicher Orte (z. B. Kirchengebäude,<br />

Caritas- oder Diakoniestation, Kloster).<br />

• Die Kooperation beider Fächer ermöglicht es <strong>in</strong> besonderer Weise, die<br />

Frage nach der Bedeutung der Zugehörigkeit (oder ggf. auch Nicht-Zugehörigkeit)<br />

zu e<strong>in</strong>er Kirche für die eigene Lebensgestaltung zu bedenken,<br />

e<strong>in</strong> vertieftes Bewusstse<strong>in</strong> für die Bedeutung von Konfessionalität, für die<br />

eigene Konfession und e<strong>in</strong> Verständnis der anderen Konfession auszubilden.<br />

Didaktik der Kooperation:<br />

• Die Entwicklung e<strong>in</strong>er Didaktik für die Kooperation beider Fächer ist<br />

zu fördern. Dabei kann das Pr<strong>in</strong>zip der Perspektivenverschränkung hilfreich<br />

se<strong>in</strong>. Ebenso ist zu bedenken, ob e<strong>in</strong>e konfessionelle B<strong>in</strong>nendifferenzierung<br />

und e<strong>in</strong> ggf. ziel-differentes Unterrichten <strong>in</strong> gemischt-konfessionellen<br />

Lern-gruppen religionspädagogisch s<strong>in</strong>nvoll s<strong>in</strong>d.<br />

• Geme<strong>in</strong>samkeiten und Unterschiede zwischen den Konfessionen sollen<br />

<strong>in</strong> ihrem Bezug zum Christusbekenntnis als dem Fundament des Glaubens<br />

didaktisch erschlossen und gewichtet werden. Hierbei ist das Pr<strong>in</strong>zip der<br />

„Hierarchie der Wahrheiten“ hilfreich.<br />

• Das Verhältnis von konfessioneller Mehrheit und M<strong>in</strong>derheit <strong>in</strong> e<strong>in</strong>er<br />

Lerngruppe, aber auch im weiteren gesellschaftlichen Umfeld und die Folgen<br />

für das Unterrichtsgeschehen und für die religiöse Bildung der Schüler<strong>in</strong>nen<br />

und Schüler s<strong>in</strong>d pädagogisch zu bedenken. Es ist darauf zu achten,<br />

dass die Erfahrungen und E<strong>in</strong>sichten der konfessionellen M<strong>in</strong>derheit <strong>in</strong><br />

der Unterrichtsgestaltung angemessen berücksichtigt werden.<br />

• Schon gegenwärtig nehmen Schüler<strong>in</strong>nen und Schüler ohne Religionszugehörigkeit<br />

am <strong>Religionsunterricht</strong> teil. Diese erfreuliche Entwicklung<br />

ist stärker als bislang religionsdidaktisch zu bedenken, da die Zahl dieser<br />

Schüler<strong>in</strong>nen und Schüler <strong>in</strong> den nächsten Jahren voraussichtlich zunehmen<br />

wird.<br />

• Die Lehrpläne für den katholischen und für den evangelischen <strong>Religionsunterricht</strong><br />

sollen so konzipiert werden, dass e<strong>in</strong>e Kooperation beider<br />

Fächer möglich ist. Wenn <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em Bundesland schul<strong>in</strong>terne Curricula auf<br />

der Grundlage der landesweiten Lehrpläne entwickelt werden, ist es s<strong>in</strong>nvoll,<br />

wenn die Schulabteilungen der Diözesen und Landeskirchen Hilfen<br />

zur Entwicklung dieser Curricula geben.<br />

Anforderungen an die Religionslehrer<strong>in</strong>nen und Religionslehrer:<br />

• Die Religionslehrkräfte unterrichten konfessionsbewusst und differenzsensibel<br />

und s<strong>in</strong>d als katholische oder evangelische Lehrkräfte erkennbar.<br />

So können die Schüler<strong>in</strong>nen und Schüler lernen, wie e<strong>in</strong> konfessioneller<br />

Standpunkt mit Verständnis und Offenheit für andere Konfessionen und<br />

Religionen verbunden werden kann. Wo es möglich ist, sollen Religionslehrer<strong>in</strong>nen<br />

und Religionslehrer beider Konfessionen <strong>in</strong> e<strong>in</strong>er Lerngruppe<br />

unterrichten.<br />

• Religionslehrkräfte benötigen die Unterstützung durch e<strong>in</strong>e entsprechende<br />

Aus- und Fortbildung sowie die Begegnung und den fachlichen<br />

Austausch mit Religionslehrkräften der anderen Konfession. Im Regelfall<br />

arbeiten Religionslehre-r<strong>in</strong>nen und Religionslehrer beider Konfessionen<br />

<strong>in</strong> den Fachkonferenzen zusammen. Wenn der Austausch mit Religionslehrkräften<br />

der anderen Konfession auf der Ebene der Schule nicht möglich<br />

ist, ist er auf anderer Ebene zu gewährleisten. Neben der Vermittlung<br />

von theologisch-religionspädagogischen Kenntnissen und Fähigkeiten<br />

sollen <strong>in</strong> der Fortbildung und <strong>in</strong> ökumenischen Begegnungen auch spirituelle<br />

Erfahrungen ermöglicht werden. Zu den Unterstützungsmaßnahmen<br />

gehört auch die Entwicklung geeigneter Unterrichtsmaterialien.<br />

58 59


Anhang IV<br />

IV. ANHANG<br />

Ansprechpartner Evangelische Kirche<br />

Konföderation evangelischer Kirchen <strong>in</strong> <strong>Niedersachsen</strong><br />

Geschäftsstelle<br />

Oberlandeskirchenrät<strong>in</strong> Dr. Kerst<strong>in</strong> Gäfgen-Track<br />

Rote Reihe 6<br />

30169 Hannover<br />

Telefon: 0511 1241-817<br />

E-Mail: bevollmaechtigte@evangelische-konfoederation.de<br />

Ev.-luth. Landeskirche <strong>in</strong> Braunschweig<br />

Landeskirchenamt<br />

Oberlandeskirchenrat Thomas Hofer<br />

Dietrich-Bonhoeffer-Straße 1<br />

38300 Wolfenbüttel<br />

Telefon: 05331 802-151<br />

E-Mail: thomas.hofer.lka@lk-bs.de<br />

Ev.-luth. Landeskirche Hannovers<br />

Landeskirchenamt<br />

Oberlandeskirchenrät<strong>in</strong> Dr. Kerst<strong>in</strong> Gäfgen-Track<br />

Rote Reihe 6<br />

30169 Hannover<br />

Telefon: 0511 1241-314<br />

E-Mail: bildungsabteilung@evlka.de<br />

Ev.-Luth. Kirche <strong>in</strong> Oldenburg<br />

Oberkirchenrat<br />

Oberkirchenrat Detlef Mucks-Büker<br />

Philosophenweg 1<br />

26121 Oldenburg<br />

Telefon: 0441 7701-140<br />

E-Mail: dezernat3@kirche-oldenburg.de<br />

Ev.-Luth. Landeskirche Schaumburg-Lippe<br />

Landeskirchenamt<br />

Landesbischof Dr. Karl-H<strong>in</strong>rich Manzke<br />

Bahnhofstraße 6<br />

31675 Bückeburg<br />

Telefon: 05722 960-116<br />

E-Mail: landesbischof@lksl.de<br />

Evangelisch-reformierte Kirche<br />

Landeskirchenamt<br />

Hilke Klüver<br />

Saarstraße 6<br />

26789 Leer<br />

Telefon: 0491 9198-245<br />

E-Mail: Hilke.Kluever@reformiert.de<br />

Ansprechpartner Katholische Kirche<br />

Katholisches Büro <strong>Niedersachsen</strong><br />

Kommissariat der katholischen Bischöfe<br />

Prälat Prof. Dr. Felix Bernard<br />

Nettelbeckstr. 11<br />

30175 Hannover<br />

Telefon: 0511 281079<br />

E-Mail: kath.bueronds@t-onl<strong>in</strong>e.de<br />

Bischöfliches Generalvikariat Hildesheim<br />

Hauptabteilung Bildung<br />

PD Dr. Jörg-Dieter Wächter<br />

Domhof 18-21<br />

31134 Hildesheim<br />

Telefon: 05121 307-280<br />

E-Mail: joerg-dieter.waechter@bistum-hildesheim.de<br />

60 61


Anhang IV<br />

Bischöflich Münstersches Offizialat<br />

Abteilung Schule und Erziehung<br />

Prof. Dr. Franz Bölsker<br />

An der Christoph-Bernhard-Bastei 8<br />

49377 Vechta<br />

Telefon: 04441 872-220<br />

E-Mail: Franz.Boelsker@bmo-vechta.de<br />

Bischöfliches Generalvikariat Osnabrück<br />

Abteilung Schulen und Hochschulen<br />

Dr. W<strong>in</strong>fried Verburg<br />

Domhof 2<br />

49074 Osnabrück<br />

Telefon: 0541 318-350 o. -351<br />

E-Mail: W.Verburg@bistum-os.de<br />

Weiterbildungmöglichkeiten<br />

Weiterbildung im Fach Evangelische Religion<br />

Ansprechpartner<strong>in</strong>: L<strong>in</strong>da Riechers<br />

Konföderation evangelischer Kirchen <strong>in</strong> <strong>Niedersachsen</strong><br />

Rote Reihe 6<br />

30169 Hannover<br />

Telefon: 0511 1241-243<br />

E-Mail: l<strong>in</strong>da.riechers@evlka.de<br />

Weiterbildung im Fach Katholische Religion Sekundarstufe I<br />

Ansprechpartner<strong>in</strong>: Renate Schulz<br />

Bischöfliches Generalvikariat Hildesheim<br />

Hauptabteilung Bildung<br />

31141 Hildesheim<br />

Telefon: 05121 307-299<br />

E-Mail: renate.schulz@bistum-hildesheim.de<br />

Weiterbildung im Fach Katholische Religion Sekundarstufe II<br />

Ansprechpartner: Jens Kuthe<br />

Bischöfliches Generalvikariat Osnabrück<br />

Abteilung Schulen und Hochschulen<br />

Domhof 2<br />

49074 Osnabrück<br />

Telefon: 0541 318-354<br />

E-Mail: j.kuthe@bistum-os.de<br />

L<strong>in</strong>ks für den <strong>Religionsunterricht</strong><br />

Kirche und Schule<br />

Informationsportal mit aktuellen Informationen, Kontaktdaten,<br />

Praxistipps und Term<strong>in</strong>ankündigungen für die religionspädagogische<br />

Bildungsarbeit <strong>in</strong> Schule und Kirchengeme<strong>in</strong>de:<br />

<br />

» www.kirche-schule.de<br />

Bischöfliches Generalvikariat Hildesheim<br />

Informationen u. a. zu katholischen Schulen, Fachberatung katholische<br />

Religion, zu Fort- und Weiterbildungsangeboten im Fach Katholische Religion,<br />

zur Lernwerkstatt, zur Missio canonica und zur Schul- und Hochschulpastoral:<br />

<br />

» www.bistum-hildesheim.de<br />

Bischöfliches Generalvikariat Osnabrück<br />

Informationen u.a. zu katholischen Schulen, Fort- und Weiterbildung im<br />

Fach Katholische Religion, zur Missio canonica und zur Schulpastoral:<br />

<br />

» www.schulabteilung-os.de<br />

Bischöflich Münstersches Offizialat Offizialatsbezirk Oldenburg<br />

Informationen u.a. zu kirchlichen Schulen, zum <strong>Religionsunterricht</strong> und<br />

zur Religionslehrerfortbildung: » www.offizialatsbezirk-oldenburg.de<br />

62 63


Anhang IV<br />

Religionspädagogische E<strong>in</strong>richtungen<br />

der Evangelischen Kirchen<br />

Arbeitsbereich Religionspädagogik und Medienpädagogik<br />

der Ev.-luth. Landeskirche <strong>in</strong> Braunschweig<br />

H<strong>in</strong>weise zu zentralen religionspädagogischen und systemischen Lehrerfortbildungsveranstaltungen<br />

für alle Schulstufen, regionalen Schulleitungskursen,<br />

Angeboten für schul<strong>in</strong>terne Lehrerfortbildungsveranstaltungen<br />

(SCHILF), Studienfahrten, medienpädagogischen Fortbildungsangeboten<br />

und Neuanschaffungen der Medienzentrale sowie zu Neuanschaffungen<br />

der religionspädagogischen Bibliothek: » www.arpm.org<br />

Religionspädagogisches Institut Loccum<br />

Portal für die religionspädagogische Arbeit <strong>in</strong> Schule und Geme<strong>in</strong>de:<br />

Aktuelle Informationen aus Schule und Geme<strong>in</strong>de, kostenlose Unterrichtsmaterialien,<br />

Aufsätze und Vorträge (auch als podcast), Fortbildungsprogramm,<br />

Bestellfunktion für Unterrichtshilfen, Materialien der<br />

RPI-Lernwerkstatt, Archiv mit kostenlos abrufbaren Ausgaben des „Loccumer<br />

Pelikan“, Onl<strong>in</strong>ezugang zur Recherche im Bestand der RPI-Bibliothek<br />

und -mediothek, Informationen zu Wettbewerben und Rezensionen: <br />

<br />

» www.rpi-loccum.de<br />

Arbeitsstelle für Religionspädagogik <strong>in</strong> Oldenburg (ARP)<br />

Informationen über religionspädagogische Fortbildungen und Vokationstagungen,<br />

H<strong>in</strong>weise zur Organisation von schul<strong>in</strong>ternen Fortbildungen<br />

im Fach Evangelische Religion, Beratung von Fachkonferenzen, Möglichkeit<br />

der Onl<strong>in</strong>e-Recherche über die Bestände der Unterrichtshilfen und<br />

Medien der Medienstelle: <br />

» www.arp-ol.de<br />

Arbeitsstelle für evangelische Religionspädagogik Ostfriesland<br />

Kontaktdaten der Mitarbeiter/-<strong>in</strong>nen, Anreisebeschreibung, Publikationen,<br />

Aktuelles, Projekte und Aktivitäten, Recherche im Buchbestand der<br />

Bibliothek: <br />

» www.aro-aurich.de<br />

Digitale Lernplattformen<br />

rpi-virtuell<br />

Plattform der Evangelischen Kirche <strong>in</strong> Deutschland (EKD) für den <strong>Religionsunterricht</strong>.<br />

Umfassende virtuelle Lernumgebung für Schule und<br />

Geme<strong>in</strong>de mit e<strong>in</strong>er religionspädagogischen Datenbank. In rpi-virtuell<br />

werden neue Lerntechniken entwickelt und Hilfen zum onl<strong>in</strong>e unterstützten<br />

Lernen bereitgestellt: <br />

» www.rpi-virtuell.net<br />

rpp-katholisch<br />

Internetprotal der Deutschen Bischofskonferenz mit Hilfen für die<br />

Gestaltung des <strong>Religionsunterricht</strong>es und die religiöse Bildungsarbeit.<br />

Zugleich will es Religionspädagog<strong>in</strong>nen und -pädagogen untere<strong>in</strong>ander<br />

und mit religionspädagogischen und katechetischen E<strong>in</strong>richtungen <strong>in</strong> den<br />

Diözesen vernetzen: <br />

» www.rpp-katholisch.de<br />

Fachberatung für den <strong>Religionsunterricht</strong><br />

Fachberater<strong>in</strong>nen und Fachberater für katholische und evangelische<br />

Religion werden von der Niedersächsischen Landesschulbehörde <strong>in</strong> <strong>Niedersachsen</strong><br />

e<strong>in</strong>gesetzt und kümmern sich vor Ort um die Belange des <strong>Religionsunterricht</strong>es,<br />

beraten die Schulen und Lehrkräfte. Schulen und Studiensem<strong>in</strong>are<br />

stellen zur Inanspruchnahme e<strong>in</strong>e Anfrage im Onl<strong>in</strong>eportal<br />

„Beratung & Unterstützung“ der Niedersächsische Landesschulbehörde:<br />

<br />

» www.landesschulbehoerde-niedersachsen.de/bu<br />

H<strong>in</strong>weise zur Broschüre<br />

Diese Broschüre liegt derzeit ausschließlich <strong>in</strong> digitaler Form vor.<br />

Sie f<strong>in</strong>den Sie auf allen Internetseiten der beteiligten Institutionen.<br />

Grafschafter Arbeitsstelle Religionspädagogik<br />

Kontaktdaten der Mitarbeiter/-<strong>in</strong>nen, Aktuelles, Projekte und Aktivitäten,<br />

Informationen über die kostenlose Ausleihe von Büchern und Medien:<br />

<br />

» www.gar-kueche.de<br />

64 65


Impressum<br />

<strong>Religionsunterricht</strong> <strong>in</strong> <strong>Niedersachsen</strong><br />

Herausgegeben vom Katholischen Büro <strong>Niedersachsen</strong><br />

und der Konföderation evangelischer Kirchen <strong>in</strong> <strong>Niedersachsen</strong>,<br />

Hannover 2019<br />

Autor<strong>in</strong>nen und Autoren<br />

Prälat Prof. Dr. Felix Bernhard, Leiter des Katholischen Büros<br />

<strong>Niedersachsen</strong><br />

Oberlandeskirchenrät<strong>in</strong> Dr. Kerst<strong>in</strong> Gäfgen-Track, Bevollmächtigte der<br />

Konföderation evangelischer Kirchen <strong>in</strong> <strong>Niedersachsen</strong><br />

Redaktion<br />

L<strong>in</strong>da Riechers, Konföderation evangelischer Kirchen <strong>in</strong> <strong>Niedersachsen</strong><br />

Jens Kuthe, Bischöfliches Generalvikariat Osnabrück<br />

Graphik<br />

Dom Medien, Osnabrück<br />

66<br />

67

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!