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Weitere Informationen | Liefer- und Zahlungsbedingungen<br />

Vertrag betrachtet, der den Lieferanten berechtigt, die Lieferzeit neu anzusetzen, die dann mit dem<br />

Datum der schriftlichen Annahme der Änderung durch den Lieferanten beginnt.<br />

8.2 Etwaige Zusatzkosten infolge der Änderungen gehen, zusätzlich zum Kaufpreis, zu Lasten des<br />

Käufers.<br />

8.3 Sollte der Käufer den Vertrag ohne Berechtigung im Ganzen oder teilweise beenden, hat der Käufer<br />

dem Lieferanten, sofern nicht anderweitig schriftlich vereinbart, (i) sämtliche Kosten und Aufwendungen<br />

zu erstatten, die dem Lieferanten bis einschließlich dem Aufhebungsdatum entstanden sind<br />

sowie (ii) etwaige Zusatzkosten und Aufwendungen, die infolge der Aufhebung erwachsen.<br />

9. PREISE UND ZAHLUNG<br />

9.1 Wenn im Vertrag nicht ausdrücklich festgelegt, ist der Kaufpreis der in der Preisliste des Lieferanten<br />

zum Liefertermin bezeichnete Preis für diese Produkte. Bei Inlandsverkäufen sind Zahlungen innerhalb<br />

von 30 Tagen ab Rechnungsdatum in der vertraglich festgelegten Währung zu leisten, sofern<br />

nicht anderweitig schriftlich vereinbart. Bei Exportaufträgen wird die vollständige Zahlung vorab per<br />

telegrafischer Überweisung in der vertraglich festgelegten Währung gefordert, sofern nicht anderweitig<br />

schriftlich vereinbart.<br />

9.2 Ungeachtet des verwendeten Zahlungsmittels gilt die Zahlung erst dann als erfolgt, wenn der<br />

volle Rechnungsbetrag unwiderruflich dem Konto des Lieferanten gutgeschrieben wurde.<br />

9.3 Sollte der Käufer es versäumen, bis zum festgelegten Termin zu bezahlen, ist der Lieferant berechtigt,<br />

vom Tag der Fälligkeit an Verzugszinsen zu verlangen. Es finden die gesetzlichen Zinssätze<br />

Anwendung.<br />

9.4 Im Falle eines Zahlungsverzugs kann der Lieferant seine Vertragserfüllung bis zum Zahlungserhalt<br />

aussetzen.<br />

9.5 Ungeachtet sonstiger Rechte zur Kündigung des Vertrages nach anderen Klauseln dieser Allgemeinen<br />

Geschäftsbedingungen ist der Lieferant berechtigt, den Vertrag schriftlich gegenüber dem<br />

Käufer zu kündigen und Ersatzansprüche für den eingetretenen Schaden geltend zu machen, sollte<br />

der Käufer den fälligen Betrag nicht innerhalb von drei (3) Monaten bezahlen.<br />

9.6 Sofern nicht anderweitig schriftlich vereinbart, verstehen sich sämtliche Preise frei Frachtführer<br />

(FCA) ab Werk des Lieferanten und schließen selbst die Transportkosten oder Gebühren in Bezug auf<br />

den Transport aus, wenn die Lieferung DAP gemäß der vorstehenden Ziffer 6.1 erfolgt. Das bedeutet,<br />

dass der Käufer den Lieferanten neben dem Kaufpreis auch für sämtliche Transportkosten und Gebühren<br />

entschädigen muss, wie in der Rechnung des Lieferanten an den Käufer ausgewiesen, ungeachtet<br />

dass die Lieferung DAP (geliefert gem. benanntem Bestimmungsort) erfolgt. Diese Kosten und Gebühren<br />

liegen somit allein in der Zuständigkeit des Käufers. Die Preise schließen Sonderverpackungen<br />

aus, sofern mit dem Lieferanten nicht anderweitig schriftlich vereinbart. Sämtliche Kosten und<br />

Steuern für Verpackungen sind vom Käufer als Zusatzkosten zu tragen. Änderungen von Kosten und<br />

Gebühren bleiben ohne Benachrichtigung vorbehalten.<br />

9.7 Der Preis für die Produkte umfasst keine anwendbaren Umsatz-, Gebrauchs-, Verbrauchs, Warenund<br />

Dienstleistungs-, Mehrwert- oder sonstigen Steuern. Der Käufer zeichnet für die Bezahlung dieser<br />

ggf. anfallenden Steuern verantwortlich.<br />

9.8 Sollten sich die finanziellen Umstände des Käufers während der Vertragserfüllung so verändern,<br />

dass der Lieferant nach Treu und Glauben und in Anwendung banküblicher Maßstäbe die rechtzeitige<br />

Zahlung gefährdet sieht, oder sollte ein Wechsel in der Inhaberschaft des Unternehmens des Käufers<br />

eintreten oder sollte der Käufer es unterlassen, Zahlungen gemäß den mit dem Lieferanten bestehenden<br />

Vertragsbedingungen zu leisten, so ist der Lieferant nicht verpflichtet, die Vertragserfüllung<br />

fortzusetzen und kann eine auf dem Transport befindliche Ware stoppen und zurückhalten oder die<br />

Lieferung von Waren ablehnen, es sei denn, es wird eine Vorleistung in bar oder eine ausreichende<br />

Sicherheit erbracht.<br />

Sollte der Käufer es versäumen, die Zahlung vorzunehmen oder dem Lieferanten eine ausreichende<br />

Sicherheit bereitzustellen, hat der Lieferant das Recht, die Zahlung des vollständigen Vertragspreises<br />

für abgeschlossene und in Bearbeitung befindliche Arbeiten durchzusetzen.<br />

Ist der Käufer mit einer fälligen Zahlung in Verzug geraten, hat der Käufer dem Lieferanten unverzüglich<br />

sämtliche ausstehenden Beträge für alle an den Käufer erbrachten Lieferungen, ungeachtet<br />

der Bedingungen für die Lieferungen und ob die besagten Lieferungen gemäß diesem Vertrag oder<br />

eines sonstigen Kaufvertrages zwischen dem Lieferanten oder eines seiner verbundenen Unternehmen<br />

und dem Käufer erfolgt sind, zu bezahlen, und der Lieferant kann jegliche nachfolgenden Lieferungen<br />

bis zur Begleichung des vollständigen Betrages zurückhalten. Die Annahme eines geringeren<br />

Betrages als der vollständigen Zahlung durch den Lieferanten gilt nicht als ein Verzicht auf dessen<br />

hiernach bestehenden Rechte.<br />

10. GEWÄHRLEISTUNG, PFLICHTEN DES KÄUFERS BEZÜGLICH GE-<br />

WÄHRLEISTUNG, AUFWENDUNGSERSATZ, HAFTUNG<br />

10.1 Gewährleistungsansprüche des Käufers setzen voraus, dass er seinen gesetzlichen Untersuchungs-<br />

und Rügepflichten ordnungsgemäß nachgekommen ist. Rügen haben unter spezifischer<br />

Angabe des Mangels schriftlich zu erfolgen. Rügen wegen unvollständiger Lieferung oder sonstiger<br />

erkennbarer Mängel sind dem Lieferanten unverzüglich, spätestens innerhalb von 10 Werktagen<br />

nach Ankunft am Bestimmungsort schriftlich anzuzeigen. Ansprüche des Käufers wegen Mangelhaftigkeit<br />

oder Unvollständigkeit sind ausgeschlossen, wenn er dieser Verpflichtung nicht nachkommt.<br />

10.2 Sollte die Ware Mängel aufweisen, kann der Lieferant nach seiner Wahl als Nacherfüllung die<br />

Mängel beseitigen oder mangelfreien Ersatz leisten. Erst wenn dies wiederholt fehlgeschlagen oder<br />

unzumutbar sein sollte und es sich nicht nur um unerhebliche Mängel handelt, ist der Käufer nach<br />

Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften zum Rücktritt oder zur Minderung berechtigt. § 445a BGB<br />

bleibt unberührt. Schadensersatzansprüche stehen dem Käufer nach Maßgabe von Ziffer 10.5 zu.<br />

10.3 Hinsichtlich etwaiger Ersatzleistungen und Nachbesserungsarbeiten gilt eine Gewährleistungsfrist<br />

von 3 Monaten ab Lieferung bzw. Ausführung der Leistung, die aber mindestens bis zum Ablauf<br />

der Gewährleistungsfrist für die ursprüngliche Leistung läuft (vgl. Ziffer 10.7).<br />

10.4 Der Käufer hat den Lieferanten unverzüglich über jede Mängelanzeige seines Kunden in Bezug<br />

auf die Leistungen des Lieferanten zu informieren. Kommt der Käufer dieser Verpflichtung nicht nach,<br />

hat er keine Mängelansprüche gegen den Lieferanten. Der Käufer hat zudem Beweise in geeigneter<br />

Form zu sichern und dem Lieferanten auf Verlangen Gelegenheit zur Überprüfung zu geben.<br />

10.5 Der Lieferant haftet unbeschränkt nach dem Produkthaftungsgesetz, in Fällen der ausdrücklichen<br />

Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos sowie wegen vorsätzlicher oder<br />

grob fahrlässiger Pflichtverletzungen. Ebenso haftet der Lieferant unbeschränkt bei vorsätzlicher<br />

oder fahrlässiger Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Für leicht fahrlässig verursachte<br />

Sach- und Vermögensschäden haftet der Lieferant nur im Falle der Verletzung wesentlicher<br />

Vertragspflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst<br />

ermöglicht und auf deren Erfüllung der Käufer in besonderem Maße vertrauen darf, jedoch begrenzt<br />

auf den bei Vertragsschluss voraussehbaren, vertragstypischen Schaden.<br />

10.6 Ansprüche auf Ersatz von Schäden aller Art, die infolge unsachgemäßer Behandlung, Veränderung,<br />

Montage und/oder Bedienung der Liefergegenstände oder durch fehlerhafte Beratung oder<br />

Einweisung durch den Käufer entstehen, sind ausgeschlossen, es sei denn, der Lieferant hat sie zu<br />

vertreten.<br />

10.7 Ansprüche wegen Mängeln verjähren nach 12 Monaten ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn.<br />

Für Rechtsmängel gilt Entsprechendes. Bei vorsätzlichen Pflichtverletzungen und grober<br />

Fahrlässigkeit, bei Ansprüchen aus unerlaubter Handlung, beim Fehlen garantierter Eigenschaften,<br />

bei Übernahme von Beschaffungsrisiken sowie bei Verletzung von Personen gelten die gesetzlichen<br />

Verjährungsfristen. §§ 438 Abs. 3, 445b und 634 a Abs. 3 BGB bleiben unberührt.<br />

10.8 Eine weitergehende Haftung auf Schadensersatz als in den vorstehenden Absätzen dieser<br />

Klausel 10. vorgesehen, ist - ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs<br />

- ausgeschlossen.<br />

10.9 Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten nach Grund und Höhe auch zugunsten der<br />

gesetzlichen Vertreter, Mitarbeiter und sonstigen Erfüllungs- und/oder Verrichtungsgehilfen des Lieferanten.<br />

11. HAFTUNGSZUWEISUNG FÜR SCHÄDEN, DIE VOM PRODUKT V E R -<br />

URSACHT WERDEN.<br />

11.1 Der Lieferant haftet nicht für Sachschäden, die vom Produkt nach erfolgter Lieferung an den<br />

Käufer verursacht werden. Der Lieferant haftet zudem nicht für Schäden an Produkten, die der Käufer<br />

gefertigt hat oder für Produkte, bei denen Produkte des Käufers einen Bestandteil bilden.<br />

11.2 Wird der Lieferant von einem Dritten für einen Sachschaden im Sinne des vorangegangenen<br />

Absatzes zur Haftung herangezogen, so hat der Käufer den Lieferanten zu entschädigen, zu verteidigen<br />

und schadlos zu halten.<br />

11.3 Wenn ein Dritter Schadensersatzansprüche nach diesem Abschnitt 12 gegenüber eine der Parteien<br />

geltend macht, hat letztere die andere Partei hierüber unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu<br />

setzen.<br />

11.4 Lieferant und Käufer sind gegenseitig verpflichtet, sich jeweils von einem Gericht oder Schiedsgericht<br />

vorladen zu lassen, das die gegen eine der Parteien erhobenen Schadenersatzansprüche wegen<br />

eines angeblich durch das Produkt verursachten Schadens prüft.<br />

12. VERTRAULICHKEIT<br />

Die Parteien vereinbaren, dass Informationen, die sie voneinander in Verbindung mit dem Vertrag<br />

erhalten und die offensichtlich oder angesichts ihres Inhalts nach vernünftigem Ermessen als vertraulich<br />

zu verstehen sind, von der empfangenden Vertragspartei nicht ohne die schriftliche Zustimmung<br />

der offenlegenden Partei an Dritte weitergegeben werden dürfen, ausgenommen in dem Maße wie<br />

(i) dies für die empfangende Vertragspartei zur Ausübung ihrer Rechte und Erfüllung ihrer Verpflichtungen<br />

gemäß dem Vertrag erforderlich ist, (ii) die Informationen bereits öffentlich zugänglich sind<br />

oder - ohne Verletzung dieses Vertrages - später öffentlich zugänglich werden, (iii) die Informationen<br />

der empfangenden Vertragspartei zum Zeitpunkt der Offenlegung bereits bekannt waren, was durch<br />

bereits vor dem Empfangsdatum bestandene schriftliche Aufzeichnungen belegt ist, (iv) die Informationen<br />

von der empfangenden Vertragspartei nachträglich, rechtmäßig von einem oder mehreren<br />

Dritten erlangt werden oder (v) die Informationen vor der Offenlegung von der empfangenden Vertragspartei<br />

eigenständig entwickelt wurden.<br />

13. HÖHERE GEWALT<br />

13.1 Jede Partei ist berechtigt, die Erfüllung ihrer vertraglichen Pflichten soweit einzustellen, wie<br />

deren Erfüllung durch die folgenden Umstände unmöglich gemacht oder unangemessen erschwert<br />

wird: Arbeitskämpfe und alle vom Parteiwillen unabhängigen Umstände wie Pandemie, Brand, Erdbeben,<br />

Naturkatastrophen, höhere Gewalt, Krieg, allgemeine Mobilmachung, Aufstand, Requisition,<br />

Beschlagnahme, Embargo, Handlungen von Regierungen, Streiks, Aussperrungen, Einschränkungen<br />

des Energieverbrauchs sowie fehlerhafte oder verzögerte Lieferungen durch Nachunternehmer<br />

(„Höhere Gewalt“).<br />

13.2 Die sich auf höhere Gewalt berufende Partei hat die andere Partei unverzüglich und schriftlich<br />

vom Eintritt und dem Ende eines derartigen Umstands in Kenntnis zu setzen.<br />

13.3 Wenn höhere Gewalt den Käufer an der Erfüllung seiner Verpflichtungen hindert, hat er den<br />

Lieferanten für angefallene Kosten zur Sicherung und dem Schutz des Produkts zu entschädigen.<br />

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