Betriebsrat aktuell - Probeausgabe

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23.08.2019 Aufrufe

Arbeitnehmerhaftung: Wann Ihre Kolleginnen und Kollegen für Schäden haften Beim Hobeln fallen Späne. So gewissenhaft Sie und Ihre Kollegen auch arbeiten mögen, irgendwann unterläuft den meisten von Ihnen ein Fehler. Hat dieser nur geringe Auswirkungen, wird das kein Problem sein. Passiert so etwas allerdings öfter oder verursachen Sie einen größeren Schaden, neigt der Arbeitgeber höchstwahrscheinlich dazu, Sie bzw. den Verursacher zur Kasse zu bitten. Das ist allerdings nicht so ohne Weiteres möglich. Im Folgenden lesen Sie, wann Sie und Ihre Kollegen in die Haftung genommen werden können. Grundsätzlich greift der Grundsatz der abgestuften Arbeitnehmerhaftung. Sie und Ihre Kollegen haften nur, wenn die folgenden Voraussetzungen gegeben sind: Voraussetzungen für Haftung Ein Kollege hat eine vertragliche Pflichtverletzung in Sinne des § 280 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) oder eine unerlaubte Handlung nach § 823 BGB begangen. Beispiel – Schaden durch Autounfall: Ein Außendienstler passt nicht auf und überfährt eine rote Ampel. Dadurch entsteht ein Sachschaden (Schaden an Gegenständen), Vermögensschaden (reiner Geldschaden) oder Personenschaden (eine Person wurde verletzt). Des Weiteren muss die Pflichtverletzung oder unerlaubte Handlung für den Schaden ursächlich sein. Es muss also ein Zusammenhang zwischen der Pflichtverletzung und dem Schaden bestehen. Ohne Pflichtverletzung gibt es keine Haftung. Schließlich muss der Kollege zu guter Letzt für den Schaden verantwortlich sein. Er muss schuldhaft gehandelt haben. Beweislast trägt der Arbeitgeber Möchte Ihr Arbeitgeber einen Kollegen in Anspruch nehmen, muss er alle Voraussetzungen für eine Schadenersatzpflicht beweisen (§ 619a BGB). Dies gilt sowohl für die Pflichtverletzung und das Verschulden des Arbeitnehmers als auch für die Höhe des Schadens. Sorgen Sie als Betriebsrat dafür, dass Ihre Kollegen nicht zu Unrecht in die Haftung genommen werden. Haben Sie dabei stets im Kopf: Ihr Arbeitgeber muss die Betroffenen belasten. Dabei können ihm allerdings Indizien helfen. Beispiel: Nur der im Fokus stehenden Arbeitnehmer hatte zum fraglichen Zeitpunkt Dienst. Mein Tipp Wichtige Papiere, Fotos und andere Beweismaterialien aufbewahren Empfehlen Sie allen Kolleginnen und Kollegen, solchen Situationen grundsätzlich vorzubauen. Raten Sie ihnen, alles aufzubewahren, was sie entlasten kann. Unterlagen, mit denen sie entsprechende Umstände nachweisen können, sind rechtzeitig und vollständig zu sichern. Geht es um einen Autounfall, sollte ein betroffener Kollege im Zweifel auch die Polizeiakte hinzuziehen. Unter Umständen findet sich darin entlastendes Material. Grundsatz der eingeschränkten Arbeitnehmerhaftung prüfen Prüfen Sie als Betriebsrat im Zweifel den Grundsatz der eingeschränkten Arbeitnehmerhaftung. Dieser sieht vor, dass Sie und Ihre Kollegen in der Regel nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit haften. Das bedeutet Folgendes: 1. Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit Definition: Hier lässt ein Arbeitnehmer das außer Acht, was im Normalfall jeder beachten würde. Haftung: Bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit muss der Arbeitnehmer grundsätzlich den ganzen Schaden allein tragen. Beispiel für grobe Fahrlässigkeit: Ihr Kollege überfährt eine rote Ampel. Dadurch kommt es zu einem Unfall. Kann ihm bei einem solchen Vorgehen sogar Absicht nachgewiesen werden, liegt Vorsatz vor. Bei grob fahrlässigem Verhalten sind aber Haftungserleichterungen möglich. 2. Mittlere Fahrlässigkeit Definition: Von mittlerer Fahrlässigkeit ist auszugehen, wenn ein Verursacher schlicht unaufmerksam war, obwohl er einer Situation die volle Aufmerksamkeit hätte schenken müssen. Haftung: Im Fall von mittlerer Fahrlässigkeit wird der Schaden zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer aufgeteilt. Beispiel für mittlere Fahrlässigkeit: Ihr Kollege betankt einen Dienstwagen falsch und verursacht dadurch einen Schaden. 3. Leichte Fahrlässigkeit Definition: Leichte Fahrlässigkeit liegt vor, wenn ein objektiver Betrachter davon ausgeht, dass ein Vorfall jedem passieren kann. Haftung: Bei leichter Fahrlässigkeit haften Arbeitnehmer grundsätzlich nicht. Beispiel für leichte Fahrlässigkeit: Es handelt sich um eine leicht zu entschuldigende Pflichtwidrigkeit, die jedem unterlaufen könnte, z. B. wenn sich ein Kollege in einer Situation verspricht bzw. vertippt. Die Haftung eines Arbeitnehmers ist grundsätzlich gegenüber dem Arbeitgeber, einem Arbeitskollegen und einem Dritten möglich. Das ist davon abhängig, wem der Schaden entstanden ist. Innerbetrieblicher Schadenausgleich Je nach Konstellation des Einzelfalls findet ein innerbetrieblicher Schadenausgleich statt. Das heißt: Unter Umständen ist 4

Arbeitnehmerhaftung:<br />

Wann Ihre Kolleginnen und Kollegen für Schäden haften<br />

Beim Hobeln fallen Späne. So gewissenhaft Sie und Ihre Kollegen auch arbeiten mögen, irgendwann unterläuft den meisten<br />

von Ihnen ein Fehler. Hat dieser nur geringe Auswirkungen, wird das kein Problem sein. Passiert so etwas allerdings<br />

öfter oder verursachen Sie einen größeren Schaden, neigt der Arbeitgeber höchstwahrscheinlich dazu, Sie bzw. den Verursacher<br />

zur Kasse zu bitten. Das ist allerdings nicht so ohne Weiteres möglich. Im Folgenden lesen Sie, wann Sie und<br />

Ihre Kollegen in die Haftung genommen werden können.<br />

Grundsätzlich greift der Grundsatz der abgestuften Arbeitnehmerhaftung.<br />

Sie und Ihre Kollegen haften nur, wenn die folgenden<br />

Voraussetzungen gegeben sind:<br />

Voraussetzungen für Haftung<br />

Ein Kollege hat<br />

eine vertragliche Pflichtverletzung in Sinne des § 280 Bürgerliches<br />

Gesetzbuch (BGB) oder<br />

eine unerlaubte Handlung nach § 823 BGB begangen.<br />

Beispiel – Schaden durch Autounfall: Ein Außendienstler<br />

passt nicht auf und überfährt eine rote Ampel. Dadurch<br />

entsteht ein<br />

Sachschaden (Schaden an Gegenständen),<br />

Vermögensschaden (reiner Geldschaden) oder<br />

Personenschaden (eine Person wurde verletzt).<br />

Des Weiteren muss die Pflichtverletzung oder unerlaubte<br />

Handlung für den Schaden ursächlich sein. Es muss also ein<br />

Zusammenhang zwischen der Pflichtverletzung und dem Schaden<br />

bestehen. Ohne Pflichtverletzung gibt es keine Haftung.<br />

Schließlich muss der Kollege zu guter Letzt für den Schaden<br />

verantwortlich sein. Er muss schuldhaft gehandelt haben.<br />

Beweislast trägt der Arbeitgeber<br />

Möchte Ihr Arbeitgeber einen Kollegen in Anspruch nehmen,<br />

muss er alle Voraussetzungen für eine Schadenersatzpflicht<br />

beweisen (§ 619a BGB). Dies gilt sowohl für die Pflichtverletzung<br />

und das Verschulden des Arbeitnehmers als auch für die<br />

Höhe des Schadens.<br />

Sorgen Sie als <strong>Betriebsrat</strong> dafür, dass Ihre Kollegen nicht zu<br />

Unrecht in die Haftung genommen werden. Haben Sie dabei<br />

stets im Kopf: Ihr Arbeitgeber muss die Betroffenen belasten.<br />

Dabei können ihm allerdings Indizien helfen. Beispiel: Nur der<br />

im Fokus stehenden Arbeitnehmer hatte zum fraglichen Zeitpunkt<br />

Dienst.<br />

Mein Tipp<br />

Wichtige Papiere, Fotos und andere Beweismaterialien<br />

aufbewahren<br />

Empfehlen Sie allen Kolleginnen und Kollegen, solchen<br />

Situationen grundsätzlich vorzubauen. Raten Sie ihnen,<br />

alles aufzubewahren, was sie entlasten kann. Unterlagen,<br />

mit denen sie entsprechende Umstände nachweisen<br />

können, sind rechtzeitig und vollständig zu sichern.<br />

Geht es um einen Autounfall, sollte ein betroffener Kollege<br />

im Zweifel auch die Polizeiakte hinzuziehen. Unter<br />

Umständen findet sich darin entlastendes Material.<br />

Grundsatz der eingeschränkten<br />

Arbeitnehmerhaftung prüfen<br />

Prüfen Sie als <strong>Betriebsrat</strong> im Zweifel den Grundsatz der eingeschränkten<br />

Arbeitnehmerhaftung. Dieser sieht vor, dass Sie<br />

und Ihre Kollegen in der Regel nur bei Vorsatz und grober<br />

Fahrlässigkeit haften. Das bedeutet Folgendes:<br />

1. Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit<br />

Definition: Hier lässt ein Arbeitnehmer das außer Acht, was<br />

im Normalfall jeder beachten würde.<br />

Haftung: Bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit muss der Arbeitnehmer<br />

grundsätzlich den ganzen Schaden allein tragen.<br />

Beispiel für grobe Fahrlässigkeit: Ihr Kollege überfährt<br />

eine rote Ampel. Dadurch kommt es zu einem Unfall.<br />

Kann ihm bei einem solchen Vorgehen sogar Absicht nachgewiesen<br />

werden, liegt Vorsatz vor. Bei grob fahrlässigem Verhalten<br />

sind aber Haftungserleichterungen möglich.<br />

2. Mittlere Fahrlässigkeit<br />

Definition: Von mittlerer Fahrlässigkeit ist auszugehen, wenn<br />

ein Verursacher schlicht unaufmerksam war, obwohl er einer<br />

Situation die volle Aufmerksamkeit hätte schenken müssen.<br />

Haftung: Im Fall von mittlerer Fahrlässigkeit wird der Schaden<br />

zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer aufgeteilt.<br />

Beispiel für mittlere Fahrlässigkeit: Ihr Kollege betankt<br />

einen Dienstwagen falsch und verursacht dadurch einen<br />

Schaden.<br />

3. Leichte Fahrlässigkeit<br />

Definition: Leichte Fahrlässigkeit liegt vor, wenn ein objektiver<br />

Betrachter davon ausgeht, dass ein Vorfall jedem passieren<br />

kann.<br />

Haftung: Bei leichter Fahrlässigkeit haften Arbeitnehmer<br />

grundsätzlich nicht.<br />

Beispiel für leichte Fahrlässigkeit: Es handelt sich<br />

um eine leicht zu entschuldigende Pflichtwidrigkeit, die jedem<br />

unterlaufen könnte, z. B. wenn sich ein Kollege in einer Situation<br />

verspricht bzw. vertippt.<br />

Die Haftung eines Arbeitnehmers ist grundsätzlich gegenüber<br />

dem Arbeitgeber, einem Arbeitskollegen und einem Dritten<br />

möglich. Das ist davon abhängig, wem der Schaden entstanden<br />

ist.<br />

Innerbetrieblicher Schadenausgleich<br />

Je nach Konstellation des Einzelfalls findet ein innerbetrieblicher<br />

Schadenausgleich statt. Das heißt: Unter Umständen ist<br />

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