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Steuertipps für Künstlerinnen und Künstler

Obwohl dieses Informationsheft in Bayern verfasst wurde, sind die meisten Ausführungen, Hinweise und Tipps für alle in Deutschland tätigen Künstler*innen gültig. Aus diesem Grund stellt diese Broschüre auch für die Kulturszene in Rheinland-Pfalz eine wertvolle Unterstützung dar! Dr. Björn Rodday - Kulturberater - Kulturbüro Rheinland-Pfalz der LAG Soziokultur und Kulturpädagogik e.V. C.-S.-Schmidt-Straße 9 56112 Lahnstein Tel.: 02621.62 31 5-32 Fax: 02621.62 31 5-55 rodday@kulturbuero-rlp.de www.kulturbuero-rlp.de www.facebook.com/kulturberater.rlp

Obwohl dieses Informationsheft in Bayern verfasst wurde, sind die meisten Ausführungen, Hinweise und Tipps für alle in Deutschland tätigen Künstler*innen gültig.
Aus diesem Grund stellt diese Broschüre auch für die Kulturszene in Rheinland-Pfalz eine wertvolle Unterstützung dar!

Dr. Björn Rodday
- Kulturberater -
Kulturbüro Rheinland-Pfalz
der LAG Soziokultur und Kulturpädagogik e.V.
C.-S.-Schmidt-Straße 9
56112 Lahnstein

Tel.: 02621.62 31 5-32
Fax: 02621.62 31 5-55
rodday@kulturbuero-rlp.de
www.kulturbuero-rlp.de
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I. Gr<strong>und</strong>begriffe der Einkommensteuer 9<br />

2. Gewinnerzielungsabsicht<br />

Kennzeichnend <strong>für</strong> alle sieben Einkunftsarten ist, dass die ihnen jeweils<br />

zugr<strong>und</strong>e liegende Betätigung in der Absicht ausgeübt wird,<br />

positive Ergebnisse, also „Gewinne“ oder „Überschüsse“ zu erzielen.<br />

102<br />

Fehlt eine solche Absicht, wird die Betätigung als „Liebhaberei“ im<br />

steuerlichen Sinn bezeichnet <strong>und</strong> ist einkommensteuerlich unbeachtlich.<br />

Anfallende „Verluste“ bleiben unberücksichtigt. Damit soll vor<br />

allem verhindert werden, dass zu Lasten der Allgemeinheit Ausgaben<br />

geltend gemacht werden, die einem Hobby oder einer betriebswirtschaftlich<br />

nicht ernsthaften Tätigkeit dienen.<br />

Das Finanzamt prüft die Einkünfte- oder Gewinnerzielungsabsicht bei<br />

jeder Tätigkeit. Bei einer künstlerischen Betätigung ist die Abgrenzung<br />

aber manchmal besonders schwierig, weil sich hier Berufstätigkeit<br />

<strong>und</strong> private Lebensgestaltung häufig eng berühren.<br />

Ob eine Gewinnerzielungsabsicht besteht, ist eine innere Tatsache.<br />

Das Finanzamt kann diese Einstellung aber nur aufgr<strong>und</strong> äußerer<br />

Merkmale beurteilen. In jedem Einzelfall muss daher anhand<br />

objektiver Umstände auf das Vorliegen oder Fehlen dieser Absicht<br />

geschlossen werden. Dies erfordert einerseits eine in die Zukunft<br />

gerichtete <strong>und</strong> langfristige Beurteilung, andererseits können aber<br />

auch die Verhältnisse eines bereits abgelaufenen Zeitraums wichtige<br />

Anhaltspunkte bieten. Dabei sind die Steuerzahler in der Pflicht, eine<br />

behauptete Einkünfte- beziehungsweise Gewinnerzielungsabsicht<br />

dem Finanzamt gegenüber mit vernünftigen <strong>und</strong> nachvollziehbaren<br />

Überlegungen darzulegen.<br />

Im Ergebnis nimmt das Finanzamt eine Einkünfte- oder Gewinnerzielungsabsicht<br />

an, wenn auf eine größere Zahl von Jahren gesehen<br />

voraussichtlich ein positives Gesamtergebnis, ein steuerlicher „Totalgewinn“,<br />

erreicht wird.<br />

Solange <strong>für</strong> das Finanzamt noch nicht ausreichend klar erkennbar ist,<br />

ob Einkünfte- beziehungsweise Gewinnerzielungsabsicht oder Liebhaberei<br />

vorliegt, hat es die Möglichkeit, die betreffenden Veranla-

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