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Steuertipps für Künstlerinnen und Künstler

Obwohl dieses Informationsheft in Bayern verfasst wurde, sind die meisten Ausführungen, Hinweise und Tipps für alle in Deutschland tätigen Künstler*innen gültig. Aus diesem Grund stellt diese Broschüre auch für die Kulturszene in Rheinland-Pfalz eine wertvolle Unterstützung dar! Dr. Björn Rodday - Kulturberater - Kulturbüro Rheinland-Pfalz der LAG Soziokultur und Kulturpädagogik e.V. C.-S.-Schmidt-Straße 9 56112 Lahnstein Tel.: 02621.62 31 5-32 Fax: 02621.62 31 5-55 rodday@kulturbuero-rlp.de www.kulturbuero-rlp.de www.facebook.com/kulturberater.rlp

Obwohl dieses Informationsheft in Bayern verfasst wurde, sind die meisten Ausführungen, Hinweise und Tipps für alle in Deutschland tätigen Künstler*innen gültig.
Aus diesem Grund stellt diese Broschüre auch für die Kulturszene in Rheinland-Pfalz eine wertvolle Unterstützung dar!

Dr. Björn Rodday
- Kulturberater -
Kulturbüro Rheinland-Pfalz
der LAG Soziokultur und Kulturpädagogik e.V.
C.-S.-Schmidt-Straße 9
56112 Lahnstein

Tel.: 02621.62 31 5-32
Fax: 02621.62 31 5-55
rodday@kulturbuero-rlp.de
www.kulturbuero-rlp.de
www.facebook.com/kulturberater.rlp

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54 C. <strong>Künstler</strong> ohne Wohnsitz im Inland<br />

2. Besteuerungsverfahren<br />

312<br />

Der im Ausland ansässige Unternehmer ist von der Abgabe von Umsatzsteuer-Voranmeldungen<br />

<strong>und</strong> Umsatzsteuer-Jahreserklärungen<br />

be freit, wenn er nur Umsätze ausgeführt hat, <strong>für</strong> die der Leistungsempfänger<br />

die Umsatzsteuer nach § 13b UStG schuldet. Die mit diesen<br />

Umsätzen im Zusammenhang stehenden Vorsteuerbeträge kann<br />

der ausländische Unternehmer im Vorsteuer-Vergütungsverfahren<br />

geltend machen. Ein im übrigen Gemeinschaftsgebiet ansässiger Unternehmer<br />

muss dazu über die zuständige Stelle in dem Mitgliedstaat,<br />

in dem er ansässig ist, beim B<strong>und</strong>eszentralamt <strong>für</strong> Steuern einen<br />

Vergütungsantrag stellen. Ein im Drittlandsgebiet ansässiger Unternehmer<br />

muss sich dazu direkt an das B<strong>und</strong>eszentralamt <strong>für</strong> Steuern<br />

wenden. Ab dem 1. Juli 2016 ist der Vergütungsantrag ausschließlich<br />

auf elektronischem Weg über das Online-Portal dem B<strong>und</strong>eszentralamt<br />

<strong>für</strong> Steuern einzureichen (www.bzst.de). Auf Antrag kann das<br />

B<strong>und</strong>eszentralamt <strong>für</strong> Steuern zur Vermeidung von unbilligen Härten<br />

auf eine elektronische Übermittlung verzichten. Anträge sind an<br />

das B<strong>und</strong>eszentralamt <strong>für</strong> Steuern, Passower Chaussee 3b in 16303<br />

Schwedt/Oder zu richten.<br />

Der ausländische Unternehmer muss allerdings bei dem <strong>für</strong> ihn zuständigen<br />

Finanzamt Umsatzsteuer-Voranmeldungen <strong>und</strong> Umsatzsteuer-Jahreserklärungen<br />

abgeben, wenn er selbst als Leistungsempfänger<br />

eine Steuer nach § 13b UStG schuldet, er eine Steuer nach<br />

§ 14c Abs. 1 oder 2 UStG schuldet oder wenn ihn das Finanzamt<br />

hierzu besonders auffordert.<br />

Zuständig ist das Finanzamt, in dessen Bezirk der Unternehmer seine<br />

Umsätze im Inland ganz oder vorwiegend bewirkt. Für Unternehmer<br />

aus bestimmten Staaten wurden b<strong>und</strong>eseinheitlich zuständige Finanzämter<br />

bestimmt, die aus der Umsatzsteuer-Zuständigkeitsverordnung<br />

vom 20. Dezember 2001, BGBl. I S. 3794, geändert durch die Verordnung<br />

vom 22. Dezember 2014, BGBl. I S. 2392, ersichtlich sind.<br />

Rechtsquelle: §§ 2, 3, 13b UStG

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