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Steuertipps für Künstlerinnen und Künstler

Obwohl dieses Informationsheft in Bayern verfasst wurde, sind die meisten Ausführungen, Hinweise und Tipps für alle in Deutschland tätigen Künstler*innen gültig. Aus diesem Grund stellt diese Broschüre auch für die Kulturszene in Rheinland-Pfalz eine wertvolle Unterstützung dar! Dr. Björn Rodday - Kulturberater - Kulturbüro Rheinland-Pfalz der LAG Soziokultur und Kulturpädagogik e.V. C.-S.-Schmidt-Straße 9 56112 Lahnstein Tel.: 02621.62 31 5-32 Fax: 02621.62 31 5-55 rodday@kulturbuero-rlp.de www.kulturbuero-rlp.de www.facebook.com/kulturberater.rlp

Obwohl dieses Informationsheft in Bayern verfasst wurde, sind die meisten Ausführungen, Hinweise und Tipps für alle in Deutschland tätigen Künstler*innen gültig.
Aus diesem Grund stellt diese Broschüre auch für die Kulturszene in Rheinland-Pfalz eine wertvolle Unterstützung dar!

Dr. Björn Rodday
- Kulturberater -
Kulturbüro Rheinland-Pfalz
der LAG Soziokultur und Kulturpädagogik e.V.
C.-S.-Schmidt-Straße 9
56112 Lahnstein

Tel.: 02621.62 31 5-32
Fax: 02621.62 31 5-55
rodday@kulturbuero-rlp.de
www.kulturbuero-rlp.de
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I. Einkommensteuer 51<br />

Vergütungsschuldner übernommen hat. Der Vergütungsschuldner<br />

darf den Steuerabzug allerdings nur mindern, wenn der Vergütungsgläubiger<br />

die Betriebsausgaben beziehungsweise Werbungskosten<br />

in einer <strong>für</strong> die Finanzverwaltung nachprüfbaren Form (zum Beispiel<br />

durch Rechnungskopien, Überweisungen) nachgewiesen hat. Diese<br />

Aufwendungen sind in einer Anlage, die der Steueranmeldung beizufügen<br />

ist, darzustellen <strong>und</strong> im Rahmen besonderer Aufzeichnungen<br />

zu dokumentieren.<br />

Übernimmt der Schuldner der Vergütung die Steuer nach § 50a EStG<br />

<strong>und</strong> den Solidaritätszuschlag, liegt eine so genannte „Nettovereinbarung“<br />

vor. In diesen Fällen ist zur Ermittlung der Abzugsteuer der<br />

auf die Netto-Vergütung (zuzüglich gegebenenfalls übernommener<br />

Kosten) anzuwendende Berechnungssatz folgender Tabelle zu entnehmen:<br />

Berechnungssätze bei Übernahme der Steuern durch den<br />

Vergütungsschuldner<br />

Berechnungssatz Berechnungssatz<br />

<strong>für</strong> die Steuer nach <strong>für</strong> den Solidaritäts-<br />

§ 50a EStG zuschlag<br />

in Prozent der in Prozent der<br />

Netto-Vergütung Netto-Vergütung<br />

Netto-Vergütung 0,00 0,00<br />

je Darbietung<br />

bis 250 Euro<br />

Steuersatz 15 Prozent 17,82 0,98<br />

Steuersatz 30 Prozent 43,89 2,41<br />

Steuerabzug in Kostenerstattungsfällen<br />

Werden Amateuren (Amateurmusikern, Laienschauspielern) ausschließlich<br />

Kosten erstattet beziehungsweise vom Veranstalter übernommen,<br />

die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Darbietung<br />

stehen <strong>und</strong> die dem Vergütungsschuldner nachgewiesen wurden,<br />

kann ein Steuerabzug unterbleiben. Werden jedoch zusätzlich Preis-

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