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Steuertipps für Künstlerinnen und Künstler

Obwohl dieses Informationsheft in Bayern verfasst wurde, sind die meisten Ausführungen, Hinweise und Tipps für alle in Deutschland tätigen Künstler*innen gültig. Aus diesem Grund stellt diese Broschüre auch für die Kulturszene in Rheinland-Pfalz eine wertvolle Unterstützung dar! Dr. Björn Rodday - Kulturberater - Kulturbüro Rheinland-Pfalz der LAG Soziokultur und Kulturpädagogik e.V. C.-S.-Schmidt-Straße 9 56112 Lahnstein Tel.: 02621.62 31 5-32 Fax: 02621.62 31 5-55 rodday@kulturbuero-rlp.de www.kulturbuero-rlp.de www.facebook.com/kulturberater.rlp

Obwohl dieses Informationsheft in Bayern verfasst wurde, sind die meisten Ausführungen, Hinweise und Tipps für alle in Deutschland tätigen Künstler*innen gültig.
Aus diesem Grund stellt diese Broschüre auch für die Kulturszene in Rheinland-Pfalz eine wertvolle Unterstützung dar!

Dr. Björn Rodday
- Kulturberater -
Kulturbüro Rheinland-Pfalz
der LAG Soziokultur und Kulturpädagogik e.V.
C.-S.-Schmidt-Straße 9
56112 Lahnstein

Tel.: 02621.62 31 5-32
Fax: 02621.62 31 5-55
rodday@kulturbuero-rlp.de
www.kulturbuero-rlp.de
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I. Einkommensteuer 49<br />

nahmen. Sie beträgt 20,22 Prozent der Gesamteinnahmen, wenn der<br />

Arbeitgeber nur den Solidaritätszuschlag übernimmt. Der Solidaritätszuschlag<br />

beträgt zusätzlich jeweils 5,5 Prozent der Lohnsteuer.<br />

Der Pauschsteuersatz <strong>für</strong> die Lohnsteuer bei beschränkt steuerpflichtigen<br />

nichtselbstständig tätigen Artisten ist ab 2011 entfallen.<br />

304<br />

Rechtsquelle: §§ 38 - 39c EStG<br />

Schreiben des B<strong>und</strong>esministeriums der Finanzen<br />

vom 31. Juli 2002 (BStBl 2002 I S. 707)<br />

<strong>und</strong> vom 28. März 2013 (BStBl 2013 I S. 443)<br />

R 39.4 Abs. 4 LStR<br />

2. Steuerabzug nach § 50a Abs. 1 EStG<br />

Handelt es sich bei den Einkünften des beschränkt steuerpflichtigen<br />

<strong>Künstler</strong>s nicht um Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit oder<br />

ist kein inländischer Arbeitgeber vorhanden, so wird die Einkommensteuer<br />

im Weg des Steuerabzugs nach § 50a Abs. 1 EStG erhoben.<br />

305<br />

Zuständigkeit<br />

Seit 1. Januar 2014 ist das B<strong>und</strong>eszentralamt <strong>für</strong> Steuern (BZSt) in<br />

53221 Bonn <strong>für</strong> das Steuerabzugs- <strong>und</strong> Veranlagungsverfahren bei<br />

beschränkt Steuerpflichtigen zuständig. Informationen sind auf der<br />

Internetseite des BZSt (www.bzst.de) unter der Rubrik Steuern International<br />

— Abzugsteuern gem. §§ 50, 50a EStG abrufbar.<br />

Die Steueranmeldung ist nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck<br />

auf elektronischem Weg zu übermitteln. Hier<strong>für</strong> steht das BZStOnline-Portal<br />

(www.elsteronline.de/bportal) oder das ElsterOnline-Portal<br />

(www.elsteronline.de) zur Verfügung. Auf Antrag kann das BZSt<br />

zur Vermeidung unbilliger Härten auf eine elektronische Übermittlung<br />

verzichten.<br />

Steuersatz <strong>und</strong> Bemessungsgr<strong>und</strong>lage<br />

Der Steuerabzug beträgt gr<strong>und</strong>sätzlich 15 Prozent der Einnahmen.<br />

306

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