Steuertipps für Künstlerinnen und Künstler
Obwohl dieses Informationsheft in Bayern verfasst wurde, sind die meisten Ausführungen, Hinweise und Tipps für alle in Deutschland tätigen Künstler*innen gültig. Aus diesem Grund stellt diese Broschüre auch für die Kulturszene in Rheinland-Pfalz eine wertvolle Unterstützung dar! Dr. Björn Rodday - Kulturberater - Kulturbüro Rheinland-Pfalz der LAG Soziokultur und Kulturpädagogik e.V. C.-S.-Schmidt-Straße 9 56112 Lahnstein Tel.: 02621.62 31 5-32 Fax: 02621.62 31 5-55 rodday@kulturbuero-rlp.de www.kulturbuero-rlp.de www.facebook.com/kulturberater.rlp
Obwohl dieses Informationsheft in Bayern verfasst wurde, sind die meisten Ausführungen, Hinweise und Tipps für alle in Deutschland tätigen Künstler*innen gültig.
Aus diesem Grund stellt diese Broschüre auch für die Kulturszene in Rheinland-Pfalz eine wertvolle Unterstützung dar!
Dr. Björn Rodday
- Kulturberater -
Kulturbüro Rheinland-Pfalz
der LAG Soziokultur und Kulturpädagogik e.V.
C.-S.-Schmidt-Straße 9
56112 Lahnstein
Tel.: 02621.62 31 5-32
Fax: 02621.62 31 5-55
rodday@kulturbuero-rlp.de
www.kulturbuero-rlp.de
www.facebook.com/kulturberater.rlp
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I. Einkommensteuer 49<br />
nahmen. Sie beträgt 20,22 Prozent der Gesamteinnahmen, wenn der<br />
Arbeitgeber nur den Solidaritätszuschlag übernimmt. Der Solidaritätszuschlag<br />
beträgt zusätzlich jeweils 5,5 Prozent der Lohnsteuer.<br />
Der Pauschsteuersatz <strong>für</strong> die Lohnsteuer bei beschränkt steuerpflichtigen<br />
nichtselbstständig tätigen Artisten ist ab 2011 entfallen.<br />
304<br />
Rechtsquelle: §§ 38 - 39c EStG<br />
Schreiben des B<strong>und</strong>esministeriums der Finanzen<br />
vom 31. Juli 2002 (BStBl 2002 I S. 707)<br />
<strong>und</strong> vom 28. März 2013 (BStBl 2013 I S. 443)<br />
R 39.4 Abs. 4 LStR<br />
2. Steuerabzug nach § 50a Abs. 1 EStG<br />
Handelt es sich bei den Einkünften des beschränkt steuerpflichtigen<br />
<strong>Künstler</strong>s nicht um Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit oder<br />
ist kein inländischer Arbeitgeber vorhanden, so wird die Einkommensteuer<br />
im Weg des Steuerabzugs nach § 50a Abs. 1 EStG erhoben.<br />
305<br />
Zuständigkeit<br />
Seit 1. Januar 2014 ist das B<strong>und</strong>eszentralamt <strong>für</strong> Steuern (BZSt) in<br />
53221 Bonn <strong>für</strong> das Steuerabzugs- <strong>und</strong> Veranlagungsverfahren bei<br />
beschränkt Steuerpflichtigen zuständig. Informationen sind auf der<br />
Internetseite des BZSt (www.bzst.de) unter der Rubrik Steuern International<br />
— Abzugsteuern gem. §§ 50, 50a EStG abrufbar.<br />
Die Steueranmeldung ist nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck<br />
auf elektronischem Weg zu übermitteln. Hier<strong>für</strong> steht das BZStOnline-Portal<br />
(www.elsteronline.de/bportal) oder das ElsterOnline-Portal<br />
(www.elsteronline.de) zur Verfügung. Auf Antrag kann das BZSt<br />
zur Vermeidung unbilliger Härten auf eine elektronische Übermittlung<br />
verzichten.<br />
Steuersatz <strong>und</strong> Bemessungsgr<strong>und</strong>lage<br />
Der Steuerabzug beträgt gr<strong>und</strong>sätzlich 15 Prozent der Einnahmen.<br />
306