Steuertipps für Künstlerinnen und Künstler
Obwohl dieses Informationsheft in Bayern verfasst wurde, sind die meisten Ausführungen, Hinweise und Tipps für alle in Deutschland tätigen Künstler*innen gültig. Aus diesem Grund stellt diese Broschüre auch für die Kulturszene in Rheinland-Pfalz eine wertvolle Unterstützung dar! Dr. Björn Rodday - Kulturberater - Kulturbüro Rheinland-Pfalz der LAG Soziokultur und Kulturpädagogik e.V. C.-S.-Schmidt-Straße 9 56112 Lahnstein Tel.: 02621.62 31 5-32 Fax: 02621.62 31 5-55 rodday@kulturbuero-rlp.de www.kulturbuero-rlp.de www.facebook.com/kulturberater.rlp
Obwohl dieses Informationsheft in Bayern verfasst wurde, sind die meisten Ausführungen, Hinweise und Tipps für alle in Deutschland tätigen Künstler*innen gültig.
Aus diesem Grund stellt diese Broschüre auch für die Kulturszene in Rheinland-Pfalz eine wertvolle Unterstützung dar!
Dr. Björn Rodday
- Kulturberater -
Kulturbüro Rheinland-Pfalz
der LAG Soziokultur und Kulturpädagogik e.V.
C.-S.-Schmidt-Straße 9
56112 Lahnstein
Tel.: 02621.62 31 5-32
Fax: 02621.62 31 5-55
rodday@kulturbuero-rlp.de
www.kulturbuero-rlp.de
www.facebook.com/kulturberater.rlp
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C. Einkommensteuer <strong>und</strong><br />
Umsatzsteuer bei <strong>Künstler</strong>n<br />
ohne Wohnsitz im Inland<br />
I. Einkommensteuer<br />
Einkünfte aus der Ausübung oder Verwertung einer künstlerischen<br />
Tätigkeit im Inland unterliegen auch dann der deutschen Einkommensteuer,<br />
wenn der <strong>Künstler</strong> im Inland weder einen Wohnsitz noch seinen<br />
gewöhnlichen Aufenthalt hat. Der <strong>Künstler</strong> ist in diesem Fall mit<br />
seinen inländischen Einkünften beschränkt einkommensteuerpflichtig.<br />
Die Einkommensteuer <strong>für</strong> beschränkt steuerpflichtige <strong>Künstler</strong><br />
wird im Weg des Steuerabzugs erhoben <strong>und</strong> gilt damit gr<strong>und</strong>sätzlich<br />
als abgegolten. Für die Art des Steuerabzugs kommt es darauf an,<br />
ob es sich um eine selbstständig oder nichtselbstständig ausgeübte<br />
Tätigkeit handelt (vgl. RNrn. 105 ff).<br />
300<br />
1. Lohnsteuerabzug bei nichtselbstständiger Tätigkeit<br />
Gehören die Einkünfte des beschränkt steuerpflichtigen <strong>Künstler</strong>s zu<br />
den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit <strong>und</strong> ist der <strong>Künstler</strong><br />
bei einem inländischen Arbeitgeber beschäftigt, dann hat der inländische<br />
Arbeitgeber den Lohnsteuerabzug vorzunehmen. Der Lohnsteuerabzug<br />
darf nur dann unterbleiben, wenn der Arbeitslohn nach<br />
den Vorschriften eines Doppelbesteuerungsabkommens von der<br />
deutschen Lohnsteuer freizustellen ist. Dies ist vielfach <strong>für</strong> künstlerische<br />
Tätigkeiten im Rahmen eines Kulturaustausches vorgesehen.<br />
Die entsprechende Freistellungsbescheinigung wird auf Antrag vom<br />
Betriebsstättenfinanzamt des Arbeitgebers erteilt.<br />
301<br />
Lohnsteuerabzug nach der Bescheinigung<br />
Arbeitnehmer ohne Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland<br />
erhalten zur Durchführung des Lohnsteuerabzugs vom Betriebsstät-<br />
302