Steuertipps für Künstlerinnen und Künstler
Obwohl dieses Informationsheft in Bayern verfasst wurde, sind die meisten Ausführungen, Hinweise und Tipps für alle in Deutschland tätigen Künstler*innen gültig. Aus diesem Grund stellt diese Broschüre auch für die Kulturszene in Rheinland-Pfalz eine wertvolle Unterstützung dar! Dr. Björn Rodday - Kulturberater - Kulturbüro Rheinland-Pfalz der LAG Soziokultur und Kulturpädagogik e.V. C.-S.-Schmidt-Straße 9 56112 Lahnstein Tel.: 02621.62 31 5-32 Fax: 02621.62 31 5-55 rodday@kulturbuero-rlp.de www.kulturbuero-rlp.de www.facebook.com/kulturberater.rlp
Obwohl dieses Informationsheft in Bayern verfasst wurde, sind die meisten Ausführungen, Hinweise und Tipps für alle in Deutschland tätigen Künstler*innen gültig.
Aus diesem Grund stellt diese Broschüre auch für die Kulturszene in Rheinland-Pfalz eine wertvolle Unterstützung dar!
Dr. Björn Rodday
- Kulturberater -
Kulturbüro Rheinland-Pfalz
der LAG Soziokultur und Kulturpädagogik e.V.
C.-S.-Schmidt-Straße 9
56112 Lahnstein
Tel.: 02621.62 31 5-32
Fax: 02621.62 31 5-55
rodday@kulturbuero-rlp.de
www.kulturbuero-rlp.de
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40 B. Umsatzsteuer<br />
II. Steuerbefreiungen<br />
201<br />
Die Umsätze der Theater, Orchester, Kammermusikensembles <strong>und</strong><br />
Chöre sind gr<strong>und</strong>sätzlich umsatzsteuerfrei, wenn es sich um Einrichtungen<br />
des B<strong>und</strong>es, der Länder, der Gemeinden oder der Gemeindeverbände<br />
handelt. Das Gleiche gilt <strong>für</strong> die Umsätze gleichartiger Einrichtungen<br />
anderer Unternehmer, wenn die zuständige Landesbehörde<br />
— in Bayern die Regierung von Niederbayern — bescheinigt, dass<br />
sie die gleichen kulturellen Aufgaben erfüllen wie die Einrichtungen<br />
der öffentlichen Hand. Zum Antragsverfahren vgl. ergänzende Hinweise<br />
im BayernPortal (www.freistaat.bayern).<br />
Auch die Leistungen von selbstständigen Solisten können unter die<br />
Steuerbefreiungsvorschrift fallen.<br />
Auf die Art der Musik kommt es nicht an. Auch Musikgruppen aus<br />
dem Bereich der Unterhaltungsmusik können deshalb eine Steuerbefreiung<br />
erhalten.<br />
Die Veranstaltung von Theatervorführungen <strong>und</strong> Konzerten durch<br />
andere Unternehmer ist umsatzsteuerfrei, wenn die Darbietungen<br />
von steuerbefreiten Theatern, Orchestern, Kammermusikensembles<br />
oder Chören erbracht werden. Der Begriff der Veranstaltung setzt<br />
ein Auftreten gegenüber dem Publikum im eigenen Namen voraus.<br />
Vermittlungsleistungen fallen nicht unter die Steuerbegünstigung.<br />
Die Steuerbefreiungen sind mit dem Ausschluss vom Vorsteuerabzug<br />
verb<strong>und</strong>en.<br />
Rechtsquelle: §§ 4 Nr. 20, 15 UStG<br />
4.20 UStAE