Steuertipps für Künstlerinnen und Künstler
Obwohl dieses Informationsheft in Bayern verfasst wurde, sind die meisten Ausführungen, Hinweise und Tipps für alle in Deutschland tätigen Künstler*innen gültig. Aus diesem Grund stellt diese Broschüre auch für die Kulturszene in Rheinland-Pfalz eine wertvolle Unterstützung dar! Dr. Björn Rodday - Kulturberater - Kulturbüro Rheinland-Pfalz der LAG Soziokultur und Kulturpädagogik e.V. C.-S.-Schmidt-Straße 9 56112 Lahnstein Tel.: 02621.62 31 5-32 Fax: 02621.62 31 5-55 rodday@kulturbuero-rlp.de www.kulturbuero-rlp.de www.facebook.com/kulturberater.rlp
Obwohl dieses Informationsheft in Bayern verfasst wurde, sind die meisten Ausführungen, Hinweise und Tipps für alle in Deutschland tätigen Künstler*innen gültig.
Aus diesem Grund stellt diese Broschüre auch für die Kulturszene in Rheinland-Pfalz eine wertvolle Unterstützung dar!
Dr. Björn Rodday
- Kulturberater -
Kulturbüro Rheinland-Pfalz
der LAG Soziokultur und Kulturpädagogik e.V.
C.-S.-Schmidt-Straße 9
56112 Lahnstein
Tel.: 02621.62 31 5-32
Fax: 02621.62 31 5-55
rodday@kulturbuero-rlp.de
www.kulturbuero-rlp.de
www.facebook.com/kulturberater.rlp
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B. Umsatzsteuer<br />
I. Umsatzsteuerpflicht<br />
<strong>Künstler</strong> sind Unternehmer, wenn sie selbstständig tätig sind <strong>und</strong><br />
nachhaltig Lieferungen, wie zum Beispiel Verkäufe von Gegenständen,<br />
oder sonstige Leistungen, etwa Auftritte, gegen Entgelt erbringen.<br />
Dies gilt auch, wenn die künstlerische Tätigkeit gegebenenfalls<br />
ertragsteuerrechtlich als Liebhaberei eingestuft wird (vgl. RNr. 102).<br />
Eine künstlerische sonstige Leistung unterliegt gr<strong>und</strong>sätzlich in dem<br />
Land der Umsatzsteuer, in dem der Unternehmer jeweils tätig wird.<br />
Soweit Lieferungen <strong>und</strong> sonstige Leistungen gegen Entgelt im Inland<br />
erbracht werden, unterliegen sie, wie auch eine entsprechende unentgeltliche<br />
Wertabgabe, der deutschen Umsatzbesteuerung. Wenn<br />
die Leistungen nicht steuerfrei sind, unterliegen sie dem ermäßigten<br />
Steuersatz von derzeit 7 Prozent oder dem Regelsteuersatz von derzeit<br />
19 Prozent.<br />
200<br />
Für Einnahmen, die nach § 3 Nrn. 11, 43, 44 oder 57 EStG steuerfrei<br />
sind (vgl. RNrn. 130, 132, 133 <strong>und</strong> 135), muss keine Umsatzsteuer<br />
gezahlt werden, weil diese Bezüge kein Entgelt <strong>für</strong> eine Leistung des<br />
<strong>Künstler</strong>s sind.<br />
Rechtsquelle: §§ 2, 12 UStG<br />
Die Umsatzsteuer wird aber erst ab einem gewissen Mindestumsatz<br />
im Jahr erhoben. So genannte „Kleinunternehmer“ brauchen keine<br />
Umsatzsteuer abzuführen (vgl. RNr. 206).