Steuertipps für Künstlerinnen und Künstler
Obwohl dieses Informationsheft in Bayern verfasst wurde, sind die meisten Ausführungen, Hinweise und Tipps für alle in Deutschland tätigen Künstler*innen gültig. Aus diesem Grund stellt diese Broschüre auch für die Kulturszene in Rheinland-Pfalz eine wertvolle Unterstützung dar! Dr. Björn Rodday - Kulturberater - Kulturbüro Rheinland-Pfalz der LAG Soziokultur und Kulturpädagogik e.V. C.-S.-Schmidt-Straße 9 56112 Lahnstein Tel.: 02621.62 31 5-32 Fax: 02621.62 31 5-55 rodday@kulturbuero-rlp.de www.kulturbuero-rlp.de www.facebook.com/kulturberater.rlp
Obwohl dieses Informationsheft in Bayern verfasst wurde, sind die meisten Ausführungen, Hinweise und Tipps für alle in Deutschland tätigen Künstler*innen gültig.
Aus diesem Grund stellt diese Broschüre auch für die Kulturszene in Rheinland-Pfalz eine wertvolle Unterstützung dar!
Dr. Björn Rodday
- Kulturberater -
Kulturbüro Rheinland-Pfalz
der LAG Soziokultur und Kulturpädagogik e.V.
C.-S.-Schmidt-Straße 9
56112 Lahnstein
Tel.: 02621.62 31 5-32
Fax: 02621.62 31 5-55
rodday@kulturbuero-rlp.de
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36 A. Einkommensteuer<br />
5. Preisgelder<br />
134<br />
Preisgelder <strong>für</strong> künstlerische Leistungen unterliegen der Einkommensteuer,<br />
wenn sie in untrennbarem wirtschaftlichen Zusammenhang<br />
mit einer der Einkunftsarten des Einkommensteuergesetzes stehen.<br />
Dabei ist von den Ausschreibungsbedingungen <strong>und</strong> den der Preisverleihung<br />
zugr<strong>und</strong>e liegenden Zielen auszugehen. Wegen weiteren<br />
Einzelheiten vgl. RNr. 104.<br />
Rechtsquelle: Schreiben des B<strong>und</strong>esministeriums der Finanzen<br />
vom 5. September 1996 (BStBl 1996 I S. 1150)<br />
<strong>und</strong> vom 23. Dezember 2002 (BStBl 2003 I S. 76)<br />
6. <strong>Künstler</strong>sozialkasse<br />
135<br />
Die Beträge, die die <strong>Künstler</strong>sozialkasse zugunsten des nach dem<br />
<strong>Künstler</strong>sozialversicherungsgesetz Versicherten aus dem Aufkommen<br />
von <strong>Künstler</strong>sozialabgabe <strong>und</strong> B<strong>und</strong>eszuschuss an einen Träger der<br />
Sozialversicherung oder an den Versicherten zahlt, sind steuerfrei.<br />
Rechtsquelle: § 3 Nr. 57 EStG<br />
7. Zuwendungen<br />
136<br />
Spenden zur Förderung gemeinnütziger, mildtätiger <strong>und</strong> kirchlicher<br />
Zwecke im Sinn der §§ 52 bis 54 AO werden in begrenzter Höhe steuermindernd<br />
berücksichtigt (zu den gemeinnützigen Zwecken gehören<br />
auch religiöse, wissenschaftliche <strong>und</strong> kulturelle Zwecke).<br />
Die Begrenzung beträgt 20 Prozent des Gesamtbetrags der Einkünfte.<br />
Zuwendungsbeträge, die diese Höchstsätze überschreiten oder<br />
im Veranlagungszeitraum der Zuwendung nicht berücksichtigt werden<br />
können, sind im Rahmen der Höchstbeträge in den folgenden<br />
Ver anlagungszeiträumen als Sonderausgaben abzuziehen (zeitlich<br />
un begrenzter Spendenvortrag).<br />
Rechtsquelle: § 10b EStG<br />
§ 50 EStDV<br />
§§ 52 - 54 AO