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Steuertipps für Künstlerinnen und Künstler

Obwohl dieses Informationsheft in Bayern verfasst wurde, sind die meisten Ausführungen, Hinweise und Tipps für alle in Deutschland tätigen Künstler*innen gültig. Aus diesem Grund stellt diese Broschüre auch für die Kulturszene in Rheinland-Pfalz eine wertvolle Unterstützung dar! Dr. Björn Rodday - Kulturberater - Kulturbüro Rheinland-Pfalz der LAG Soziokultur und Kulturpädagogik e.V. C.-S.-Schmidt-Straße 9 56112 Lahnstein Tel.: 02621.62 31 5-32 Fax: 02621.62 31 5-55 rodday@kulturbuero-rlp.de www.kulturbuero-rlp.de www.facebook.com/kulturberater.rlp

Obwohl dieses Informationsheft in Bayern verfasst wurde, sind die meisten Ausführungen, Hinweise und Tipps für alle in Deutschland tätigen Künstler*innen gültig.
Aus diesem Grund stellt diese Broschüre auch für die Kulturszene in Rheinland-Pfalz eine wertvolle Unterstützung dar!

Dr. Björn Rodday
- Kulturberater -
Kulturbüro Rheinland-Pfalz
der LAG Soziokultur und Kulturpädagogik e.V.
C.-S.-Schmidt-Straße 9
56112 Lahnstein

Tel.: 02621.62 31 5-32
Fax: 02621.62 31 5-55
rodday@kulturbuero-rlp.de
www.kulturbuero-rlp.de
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34 A. Einkommensteuer<br />

2. Einnahmen aus nebenberuflichen Tätigkeiten<br />

131<br />

Einnahmen aus nebenberuflichen Tätigkeiten als Übungsleiter, Ausbilder,<br />

Erzieher, Betreuer oder vergleichbaren nebenberuflichen Tätig<br />

keiten oder aus nebenberuflichen künstlerischen Tätigkeiten sind<br />

nach § 3 Nr. 26 EStG bis zur Höhe von insgesamt 2.400 Euro jährlich<br />

einkommensteuerfrei (= so genannter Übungsleiterfreibetrag). Diese<br />

Tätigkeiten müssen im Dienst oder Auftrag einer juristischen Person<br />

des öffentlichen Rechts, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen<br />

Union oder in einem Staat belegen ist, <strong>für</strong> den das Abkommen über<br />

den Europäischen Wirtschaftsraum Anwendung findet, oder einer<br />

unter § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG fallenden Einrichtung <strong>und</strong> zur Förderung<br />

gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Zwecke (§§ 52 bis<br />

54 AO) erfolgen. Die Steuerbefreiung kommt hiernach beispielsweise<br />

<strong>für</strong> die Einnahmen nebenberuflicher Chorleiter, Orchesterdirigenten<br />

oder Kirchenmusiker in Betracht.<br />

Eine Tätigkeit, die ihrer Art nach keine übungsleitende, ausbildende,<br />

erzieherische, betreuende oder künstlerische Tätigkeit ist, wie zum<br />

Beispiel eine Tätigkeit als Vorstandsmitglied oder Vereinskassier,<br />

ist nicht mit 2.400 Euro begünstigt. Für derartige Einnahmen aus<br />

nebenberuflichen Tätigkeiten im gemeinnützigen, mildtätigen oder<br />

kirchlichen Bereich kann ein allgemeiner Freibetrag bis zur Höhe<br />

von insgesamt 720 Euro im Kalenderjahr gemäß § 3 Nr. 26a EStG in<br />

Betracht kommen. Der Ansatz dieses allgemeinen Freibetrags ist jedoch<br />

ausgeschlossen, wenn — bezogen auf die gesam ten Einnahmen<br />

aus der jeweiligen nebenberuflichen Tätigkeit — ganz oder teilweise<br />

die Steuerbefreiung <strong>für</strong> be stimmte Aufwandsentschädigungen aus<br />

öffentlichen Kassen oder der Übungsleiterfreibetrag gewährt wird.<br />

Dies bedeutet, dass bei der ein zelnen Nebentätigkeit der allgemeine<br />

Freibetrag nicht zusätzlich zu diesen Sonderfreibeträgen berücksichtigt<br />

werden kann.<br />

Überschreiten die Einnahmen <strong>für</strong> die genannten Tätigkeiten den<br />

steuerfreien Betrag, dürfen die mit den nebenberuflichen Tätigkeiten<br />

in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang stehenden<br />

Aus gaben nur insoweit als Betriebsausgaben oder Werbungskosten

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