Steuertipps für Künstlerinnen und Künstler
Obwohl dieses Informationsheft in Bayern verfasst wurde, sind die meisten Ausführungen, Hinweise und Tipps für alle in Deutschland tätigen Künstler*innen gültig. Aus diesem Grund stellt diese Broschüre auch für die Kulturszene in Rheinland-Pfalz eine wertvolle Unterstützung dar! Dr. Björn Rodday - Kulturberater - Kulturbüro Rheinland-Pfalz der LAG Soziokultur und Kulturpädagogik e.V. C.-S.-Schmidt-Straße 9 56112 Lahnstein Tel.: 02621.62 31 5-32 Fax: 02621.62 31 5-55 rodday@kulturbuero-rlp.de www.kulturbuero-rlp.de www.facebook.com/kulturberater.rlp
Obwohl dieses Informationsheft in Bayern verfasst wurde, sind die meisten Ausführungen, Hinweise und Tipps für alle in Deutschland tätigen Künstler*innen gültig.
Aus diesem Grund stellt diese Broschüre auch für die Kulturszene in Rheinland-Pfalz eine wertvolle Unterstützung dar!
Dr. Björn Rodday
- Kulturberater -
Kulturbüro Rheinland-Pfalz
der LAG Soziokultur und Kulturpädagogik e.V.
C.-S.-Schmidt-Straße 9
56112 Lahnstein
Tel.: 02621.62 31 5-32
Fax: 02621.62 31 5-55
rodday@kulturbuero-rlp.de
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34 A. Einkommensteuer<br />
2. Einnahmen aus nebenberuflichen Tätigkeiten<br />
131<br />
Einnahmen aus nebenberuflichen Tätigkeiten als Übungsleiter, Ausbilder,<br />
Erzieher, Betreuer oder vergleichbaren nebenberuflichen Tätig<br />
keiten oder aus nebenberuflichen künstlerischen Tätigkeiten sind<br />
nach § 3 Nr. 26 EStG bis zur Höhe von insgesamt 2.400 Euro jährlich<br />
einkommensteuerfrei (= so genannter Übungsleiterfreibetrag). Diese<br />
Tätigkeiten müssen im Dienst oder Auftrag einer juristischen Person<br />
des öffentlichen Rechts, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen<br />
Union oder in einem Staat belegen ist, <strong>für</strong> den das Abkommen über<br />
den Europäischen Wirtschaftsraum Anwendung findet, oder einer<br />
unter § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG fallenden Einrichtung <strong>und</strong> zur Förderung<br />
gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Zwecke (§§ 52 bis<br />
54 AO) erfolgen. Die Steuerbefreiung kommt hiernach beispielsweise<br />
<strong>für</strong> die Einnahmen nebenberuflicher Chorleiter, Orchesterdirigenten<br />
oder Kirchenmusiker in Betracht.<br />
Eine Tätigkeit, die ihrer Art nach keine übungsleitende, ausbildende,<br />
erzieherische, betreuende oder künstlerische Tätigkeit ist, wie zum<br />
Beispiel eine Tätigkeit als Vorstandsmitglied oder Vereinskassier,<br />
ist nicht mit 2.400 Euro begünstigt. Für derartige Einnahmen aus<br />
nebenberuflichen Tätigkeiten im gemeinnützigen, mildtätigen oder<br />
kirchlichen Bereich kann ein allgemeiner Freibetrag bis zur Höhe<br />
von insgesamt 720 Euro im Kalenderjahr gemäß § 3 Nr. 26a EStG in<br />
Betracht kommen. Der Ansatz dieses allgemeinen Freibetrags ist jedoch<br />
ausgeschlossen, wenn — bezogen auf die gesam ten Einnahmen<br />
aus der jeweiligen nebenberuflichen Tätigkeit — ganz oder teilweise<br />
die Steuerbefreiung <strong>für</strong> be stimmte Aufwandsentschädigungen aus<br />
öffentlichen Kassen oder der Übungsleiterfreibetrag gewährt wird.<br />
Dies bedeutet, dass bei der ein zelnen Nebentätigkeit der allgemeine<br />
Freibetrag nicht zusätzlich zu diesen Sonderfreibeträgen berücksichtigt<br />
werden kann.<br />
Überschreiten die Einnahmen <strong>für</strong> die genannten Tätigkeiten den<br />
steuerfreien Betrag, dürfen die mit den nebenberuflichen Tätigkeiten<br />
in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang stehenden<br />
Aus gaben nur insoweit als Betriebsausgaben oder Werbungskosten