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Steuertipps für Künstlerinnen und Künstler

Obwohl dieses Informationsheft in Bayern verfasst wurde, sind die meisten Ausführungen, Hinweise und Tipps für alle in Deutschland tätigen Künstler*innen gültig. Aus diesem Grund stellt diese Broschüre auch für die Kulturszene in Rheinland-Pfalz eine wertvolle Unterstützung dar! Dr. Björn Rodday - Kulturberater - Kulturbüro Rheinland-Pfalz der LAG Soziokultur und Kulturpädagogik e.V. C.-S.-Schmidt-Straße 9 56112 Lahnstein Tel.: 02621.62 31 5-32 Fax: 02621.62 31 5-55 rodday@kulturbuero-rlp.de www.kulturbuero-rlp.de www.facebook.com/kulturberater.rlp

Obwohl dieses Informationsheft in Bayern verfasst wurde, sind die meisten Ausführungen, Hinweise und Tipps für alle in Deutschland tätigen Künstler*innen gültig.
Aus diesem Grund stellt diese Broschüre auch für die Kulturszene in Rheinland-Pfalz eine wertvolle Unterstützung dar!

Dr. Björn Rodday
- Kulturberater -
Kulturbüro Rheinland-Pfalz
der LAG Soziokultur und Kulturpädagogik e.V.
C.-S.-Schmidt-Straße 9
56112 Lahnstein

Tel.: 02621.62 31 5-32
Fax: 02621.62 31 5-55
rodday@kulturbuero-rlp.de
www.kulturbuero-rlp.de
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V. Werbungskosten <strong>und</strong> Betriebsausgaben 31<br />

Bewerbungskosten<br />

Kosten <strong>für</strong> die Suche nach einer neuen Beschäftigung können — soweit<br />

sie nicht erstattet werden — als Werbungskosten geltend gemacht<br />

werden. Das sind zum Beispiel Telefonkosten, Porti, Kosten<br />

<strong>für</strong> Kopien von Zeugnissen sowie Reisekosten anlässlich einer Vorstellung.<br />

Es kommt nicht darauf an, ob die Bewerbung Erfolg hatte.<br />

126<br />

Fahrten zwischen Wohnung <strong>und</strong> Tätigkeitsstätte<br />

Handelt es sich um Wege zwischen Wohnung <strong>und</strong> erster Tätigkeitsstätte<br />

im Sinn des § 9 Abs. 4 EStG (früher: regelmäßige Arbeitsstätte),<br />

dann werden die Aufwendungen gr<strong>und</strong>sätzlich mit der gesetzlichen<br />

Entfernungspauschale abgegolten. Fahrten zur Tätigkeitsstätte, die<br />

nicht eine erste Tätigkeitsstätte ist, werden hingegen gr<strong>und</strong>sätzlich<br />

mit den tatsächlichen Aufwendungen berücksichtigt.<br />

127<br />

Auswärtstätigkeit <strong>und</strong> doppelte Haushaltsführung<br />

Eine Auswärtstätigkeit liegt vor, wenn ein Arbeitnehmer im Rahmen<br />

seines jeweiligen Beschäftigungsverhältnisses vorübergehend außerhalb<br />

seiner Wohnung <strong>und</strong> nicht an einer ersten Tätigkeitsstätte<br />

beruflich tätig wird. Hat der Arbeitnehmer im Rahmen sei nes jeweiligen<br />

Beschäftigungsverhältnisses keine erste Tätigkeitsstätte <strong>und</strong> ist<br />

er bei seiner individuellen beruflichen Tätigkeit ty pischerweise nur<br />

an ständig wechselnden Tätigkeitsstätten tätig, liegt ebenfalls eine<br />

Auswärtstätigkeit vor. Die bei einer beruflichen Aus wärtstätigkeit entstandenen<br />

Fahrt- <strong>und</strong> Übernachtungskosten so wie die steuerlichen<br />

Pauschbeträge <strong>für</strong> Verpflegungsmehraufwendun gen sind Reisekosten<br />

<strong>und</strong> können, soweit sie nicht vom Arbeitgeber steu erfrei erstattet<br />

werden, als Werbungskosten geltend gemacht wer den.<br />

128<br />

Für gastspielverpflichtete <strong>Künstler</strong> ist die steuerliche Behandlung<br />

von Aufwendungen in einem b<strong>und</strong>eseinheitlichen Schreiben (vgl.<br />

Fachzeitschrift „Der Betrieb“, 1990, Seite 1796) zusammengefasst:<br />

Gastspiel eines Ensembles<br />

Der <strong>Künstler</strong> ist an einer Bühne spielzeitverpflichtet, also fest angestellt.<br />

Das gesamte Ensemble der Bühne begibt sich auf eine Gastspielreise.<br />

Die Reisekosten können nach Maßgabe der <strong>für</strong> Auswärts-

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