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Steuertipps für Künstlerinnen und Künstler

Obwohl dieses Informationsheft in Bayern verfasst wurde, sind die meisten Ausführungen, Hinweise und Tipps für alle in Deutschland tätigen Künstler*innen gültig. Aus diesem Grund stellt diese Broschüre auch für die Kulturszene in Rheinland-Pfalz eine wertvolle Unterstützung dar! Dr. Björn Rodday - Kulturberater - Kulturbüro Rheinland-Pfalz der LAG Soziokultur und Kulturpädagogik e.V. C.-S.-Schmidt-Straße 9 56112 Lahnstein Tel.: 02621.62 31 5-32 Fax: 02621.62 31 5-55 rodday@kulturbuero-rlp.de www.kulturbuero-rlp.de www.facebook.com/kulturberater.rlp

Obwohl dieses Informationsheft in Bayern verfasst wurde, sind die meisten Ausführungen, Hinweise und Tipps für alle in Deutschland tätigen Künstler*innen gültig.
Aus diesem Grund stellt diese Broschüre auch für die Kulturszene in Rheinland-Pfalz eine wertvolle Unterstützung dar!

Dr. Björn Rodday
- Kulturberater -
Kulturbüro Rheinland-Pfalz
der LAG Soziokultur und Kulturpädagogik e.V.
C.-S.-Schmidt-Straße 9
56112 Lahnstein

Tel.: 02621.62 31 5-32
Fax: 02621.62 31 5-55
rodday@kulturbuero-rlp.de
www.kulturbuero-rlp.de
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III. Der Lohnsteuerabzug bei nichtselbstständiger Tätigkeit 21<br />

belastung bereits während des laufenden Jahres zu senken, werden<br />

mit BMF-Schreiben vom 5. Oktober 1990 Sonderregelungen zugelassen.<br />

Für den Lohnzahlungszeitraum können neben der Zeit der tatsächlichen<br />

Tätigkeit auch Zeiten ohne Beschäftigung eingerechnet<br />

werden.<br />

Dabei muss sichergestellt werden, dass beschäftigungslose Zeiten<br />

nicht doppelt erfasst werden (zum Beispiel durch die Arbeitgeber vorher<br />

<strong>und</strong> nachher). In der Vergangenheit konnte das der Arbeitgeber<br />

bei der Vorlage der Lohnsteuerkarte ohne Weiteres erkennen, da der<br />

vom vorhergehenden Arbeitgeber zugr<strong>und</strong>e gelegte Lohnzahlungszeitraum<br />

auf der Lohnsteuerkarte einzutragen war. Nunmehr werden<br />

die früher auf der Lohnsteuerkarte eingetragenen Daten jedoch dem<br />

Finanzamt elektronisch übermittelt. Allerdings erhalten die Arbeitnehmer<br />

nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses vom Arbeitgeber<br />

eine Lohnsteuerbescheinigung, in der die übermittelten Daten aufgeführt<br />

sind. Es empfiehlt sich, die vom letzten Arbeitgeber vor der Beschäftigungspause<br />

erstellte Lohnsteuerbescheinigung dem späteren<br />

Arbeitgeber vorzulegen, damit dieser von der Erleichterungsregelung<br />

Gebrauch machen kann.<br />

Die nachfolgenden Sonderregelungen gelten gr<strong>und</strong>sätzlich auch im<br />

ELStAM-Verfahren, worauf das B<strong>und</strong>esministerium der Finanzen im<br />

Amtlichen Lohnsteuer-Handbuch 2016 mit einer Fußnote hinweist.<br />

Erweiterter Lohnzahlungszeitraum<br />

Beim erweiterten Lohnzahlungszeitraum wird der Lohnzahlungszeitraum<br />

<strong>für</strong> Zwecke des Lohnsteuerabzugs auf die vor der tatsächlichen<br />

Beschäftigung liegende Zeit ausgedehnt. Voraussetzung <strong>für</strong> die Anwendung<br />

dieses Verfahrens ist, dass dieser Zeitraum nicht in einem<br />

früheren Beschäftigungsverhältnis bereits belegt wurde <strong>und</strong> die<br />

Nichtbelegung dem Arbeitgeber bekannt ist. Für je zwei Tage der tatsächlichen<br />

Beschäftigung kann dann eine Woche, höchstens jedoch<br />

insgesamt ein Monat angesetzt werden.

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