Steuertipps für Künstlerinnen und Künstler
Obwohl dieses Informationsheft in Bayern verfasst wurde, sind die meisten Ausführungen, Hinweise und Tipps für alle in Deutschland tätigen Künstler*innen gültig. Aus diesem Grund stellt diese Broschüre auch für die Kulturszene in Rheinland-Pfalz eine wertvolle Unterstützung dar! Dr. Björn Rodday - Kulturberater - Kulturbüro Rheinland-Pfalz der LAG Soziokultur und Kulturpädagogik e.V. C.-S.-Schmidt-Straße 9 56112 Lahnstein Tel.: 02621.62 31 5-32 Fax: 02621.62 31 5-55 rodday@kulturbuero-rlp.de www.kulturbuero-rlp.de www.facebook.com/kulturberater.rlp
Obwohl dieses Informationsheft in Bayern verfasst wurde, sind die meisten Ausführungen, Hinweise und Tipps für alle in Deutschland tätigen Künstler*innen gültig.
Aus diesem Grund stellt diese Broschüre auch für die Kulturszene in Rheinland-Pfalz eine wertvolle Unterstützung dar!
Dr. Björn Rodday
- Kulturberater -
Kulturbüro Rheinland-Pfalz
der LAG Soziokultur und Kulturpädagogik e.V.
C.-S.-Schmidt-Straße 9
56112 Lahnstein
Tel.: 02621.62 31 5-32
Fax: 02621.62 31 5-55
rodday@kulturbuero-rlp.de
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18 A. Einkommensteuer<br />
III. Der Lohnsteuerabzug bei nichtselbstständiger<br />
Tätigkeit<br />
113<br />
Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit unterliegen in der Regel<br />
dem Lohnsteuerabzug. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, vor Auszahlung<br />
des Arbeitslohns die Lohnsteuer, den Solidaritätszuschlag <strong>und</strong><br />
gegebenenfalls die Kirchensteuer einzubehalten <strong>und</strong> <strong>für</strong> Rechnung<br />
des Arbeitnehmers an das Finanzamt abzuführen.<br />
Die Lohnsteuer ist keine eigene Steuer, sondern eine besondere<br />
Erhebungsform der Einkommensteuer. Das Ergebnis ist meist nur<br />
vorläufig, denn die Einkommensteuer wird erst bei der Einkommensteuerveranlagung<br />
nach Ablauf des Kalenderjahrs genau berechnet,<br />
wenn alle Einnahmen <strong>und</strong> die steuerlich berücksichtigungsfähigen<br />
Aufwendungen feststehen. Die abgeführte Lohnsteuer wird dann auf<br />
die Einkommensteuer angerechnet.<br />
1. Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM-Verfahren)<br />
114<br />
Von den individuellen Elektronischen LohnSteuerAbzugsMerkmalen<br />
- ELStAM – hängt es ab, ob <strong>und</strong> in welcher Höhe der Arbeitgeber<br />
vom Arbeitslohn Lohn- <strong>und</strong> Kirchensteuer einbehalten muss. Durch<br />
das ELStAM-Verfahren können die Arbeitgeber elektronisch die im<br />
Lohnsteuerabzugsverfahren maßgebenden Besteuerungsgr<strong>und</strong>lagen<br />
ihrer Arbeitnehmer (Steuerklasse, gegebenenfalls Faktor, Zahl der<br />
Kinderfreibeträge, Religionszugehörigkeit, Frei- <strong>und</strong> Hinzurechnungsbeträge)<br />
aus einer Datenbank der Finanzverwaltung abrufen. Dazu<br />
müssen die nichtselbstständig Tätigen im Regelfall zu Beginn der<br />
Tätigkeit ihrem Arbeitgeber ihre steuerliche Identifikationsnummer<br />
<strong>und</strong> ihr Geburtsdatum mitteilen sowie Auskunft darüber geben, ob<br />
es sich um das Haupt- oder ein Nebenarbeitsverhältnis handelt. Die<br />
Lohnsteuerabzugsmerkmale werden dann automatisiert auf Gr<strong>und</strong>lage<br />
der Daten der Meldebehörden gebildet. Dem Arbeitnehmer werden<br />
die elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM) üblicherweise<br />
durch die Lohn- <strong>und</strong> Gehaltsabrechnung des Arbeitgebers<br />
mitgeteilt, in der die lohnsteuerlichen Merkmale als Gr<strong>und</strong>lage <strong>für</strong> die