01.08.2019 Aufrufe

Steuertipps für Künstlerinnen und Künstler

Obwohl dieses Informationsheft in Bayern verfasst wurde, sind die meisten Ausführungen, Hinweise und Tipps für alle in Deutschland tätigen Künstler*innen gültig. Aus diesem Grund stellt diese Broschüre auch für die Kulturszene in Rheinland-Pfalz eine wertvolle Unterstützung dar! Dr. Björn Rodday - Kulturberater - Kulturbüro Rheinland-Pfalz der LAG Soziokultur und Kulturpädagogik e.V. C.-S.-Schmidt-Straße 9 56112 Lahnstein Tel.: 02621.62 31 5-32 Fax: 02621.62 31 5-55 rodday@kulturbuero-rlp.de www.kulturbuero-rlp.de www.facebook.com/kulturberater.rlp

Obwohl dieses Informationsheft in Bayern verfasst wurde, sind die meisten Ausführungen, Hinweise und Tipps für alle in Deutschland tätigen Künstler*innen gültig.
Aus diesem Grund stellt diese Broschüre auch für die Kulturszene in Rheinland-Pfalz eine wertvolle Unterstützung dar!

Dr. Björn Rodday
- Kulturberater -
Kulturbüro Rheinland-Pfalz
der LAG Soziokultur und Kulturpädagogik e.V.
C.-S.-Schmidt-Straße 9
56112 Lahnstein

Tel.: 02621.62 31 5-32
Fax: 02621.62 31 5-55
rodday@kulturbuero-rlp.de
www.kulturbuero-rlp.de
www.facebook.com/kulturberater.rlp

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

18 A. Einkommensteuer<br />

III. Der Lohnsteuerabzug bei nichtselbstständiger<br />

Tätigkeit<br />

113<br />

Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit unterliegen in der Regel<br />

dem Lohnsteuerabzug. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, vor Auszahlung<br />

des Arbeitslohns die Lohnsteuer, den Solidaritätszuschlag <strong>und</strong><br />

gegebenenfalls die Kirchensteuer einzubehalten <strong>und</strong> <strong>für</strong> Rechnung<br />

des Arbeitnehmers an das Finanzamt abzuführen.<br />

Die Lohnsteuer ist keine eigene Steuer, sondern eine besondere<br />

Erhebungsform der Einkommensteuer. Das Ergebnis ist meist nur<br />

vorläufig, denn die Einkommensteuer wird erst bei der Einkommensteuerveranlagung<br />

nach Ablauf des Kalenderjahrs genau berechnet,<br />

wenn alle Einnahmen <strong>und</strong> die steuerlich berücksichtigungsfähigen<br />

Aufwendungen feststehen. Die abgeführte Lohnsteuer wird dann auf<br />

die Einkommensteuer angerechnet.<br />

1. Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM-Verfahren)<br />

114<br />

Von den individuellen Elektronischen LohnSteuerAbzugsMerkmalen<br />

- ELStAM – hängt es ab, ob <strong>und</strong> in welcher Höhe der Arbeitgeber<br />

vom Arbeitslohn Lohn- <strong>und</strong> Kirchensteuer einbehalten muss. Durch<br />

das ELStAM-Verfahren können die Arbeitgeber elektronisch die im<br />

Lohnsteuerabzugsverfahren maßgebenden Besteuerungsgr<strong>und</strong>lagen<br />

ihrer Arbeitnehmer (Steuerklasse, gegebenenfalls Faktor, Zahl der<br />

Kinderfreibeträge, Religionszugehörigkeit, Frei- <strong>und</strong> Hinzurechnungsbeträge)<br />

aus einer Datenbank der Finanzverwaltung abrufen. Dazu<br />

müssen die nichtselbstständig Tätigen im Regelfall zu Beginn der<br />

Tätigkeit ihrem Arbeitgeber ihre steuerliche Identifikationsnummer<br />

<strong>und</strong> ihr Geburtsdatum mitteilen sowie Auskunft darüber geben, ob<br />

es sich um das Haupt- oder ein Nebenarbeitsverhältnis handelt. Die<br />

Lohnsteuerabzugsmerkmale werden dann automatisiert auf Gr<strong>und</strong>lage<br />

der Daten der Meldebehörden gebildet. Dem Arbeitnehmer werden<br />

die elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM) üblicherweise<br />

durch die Lohn- <strong>und</strong> Gehaltsabrechnung des Arbeitgebers<br />

mitgeteilt, in der die lohnsteuerlichen Merkmale als Gr<strong>und</strong>lage <strong>für</strong> die

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!