Schützengilde Schönewalde Chronik

09.07.2019 Aufrufe

) über die freiwillige Anerkennung der Sportordnung des Deutschen Schützenbundes und des Landessportbundes zusammenführen. Der Jugend soll dabei in diesem Sinne eine besondere Förderung zuteilwerden. § 3 Gemeinnützigkeit a) Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Seine Mitglieder haben nicht Anteil an seinem Vermögen. Die Mitglieder seiner Organe sind ehrenamtlich tätig. Das Vermögen dient ausschließlich gemeinnützigen Zwecken des Sports und der Wahrung sowie Pflege der Tradition. b) Etwaige Überschüsse dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile. c) Es darf keine Person durch Verwaltungsaufgaben, die den Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Aufwandsentschädigung oder Tätigkeitsvergütung begünstigt werden. § 4 Geschäftsjahr Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. § 5 Mitgliedschaft a) Der Verein hat 1) ordentliche Mitglieder, 2) Jugendliche und Kinder als Mitglieder, 3) Ehrenmitglieder. b) Ordentliche Mitglieder können alle Personen werden, die bereit sind, die Bestrebungen und Ziele des Vereins zu unterstützen und vorbehaltlos die Satzung des Vereins anzuerkennen. c) Minderjährige, bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres, können die Mitgliedschaft nur erwerben, wenn ihre Erziehungsberechtigten (gesetzlichen Vertreter) den Aufnahmeantrag unterschrieben und Seite II Satzung der Schützengilde

zugleich bestätigt haben, dass sie einverstanden sind, wenn der Minderjährige nach ausreichender Vorbereitung auch an Wettkämpfen teilnimmt. d) Zu Ehrenmitgliedern können von der Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes nur solche Personen ernannt werden, die sich um den Verein besondere Verdienste erworben haben. § 6 Erwerb der Mitgliedschaft a) Über die Aufnahme, die schriftlich zu beantragen ist, entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit. b) Im Fall einer Ablehnung kann durch den Antragsteller eine Beschwerde an die Mitgliederversammlung gerichtet werden. § 7 Mitgliedsantrag a) Mitglieder haben einen Mitgliedsbeitrag zu entrichten. b) Die Zahlungsweise wird durch Mitgliederbeschluss gesondert geregelt. c) Bei Aufnahme in den Verein ist eine einmalige Aufnahmegebühr zu entrichten. d) Die Höhe der Mitgliedsbeiträge und der Aufnahmegebühr werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt. e) Sonderbeiträge können als Umlage nur auf Beschluss der Mitgliederversammlung erhoben werden und zwar nur zu dem Zwecke, die der Erfüllung der gemeinnützigen Vereinsaufgaben oder -verpflichtungen dienen. § 8 Mitgliedschaftsrechte a) Alle Mitglieder sind berechtigt, an den Mitgliederversammlungen teilzunehmen und Anträge zu stellen. Sie wirken an Abstimmungen und Wahlen durch Ausübung ihres Stimmrechtes mit, sofern sie das 14. Lebensjahr überschritten haben. Nach Erreichung der Volljährigkeit ist jedes Mitglied wählbar. Satzung der Schützengilde Seite III

) über die freiwillige Anerkennung der Sportordnung des<br />

Deutschen Schützenbundes und des Landessportbundes zusammenführen.<br />

Der Jugend soll dabei in diesem Sinne eine besondere<br />

Förderung zuteilwerden.<br />

§ 3 Gemeinnützigkeit<br />

a) Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche<br />

Zwecke. Seine Mitglieder haben nicht Anteil an<br />

seinem Vermögen. Die Mitglieder seiner Organe sind ehrenamtlich<br />

tätig. Das Vermögen dient ausschließlich gemeinnützigen Zwecken<br />

des Sports und der Wahrung sowie Pflege der Tradition.<br />

b) Etwaige Überschüsse dürfen nur für die satzungsgemäßen<br />

Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine<br />

Gewinnanteile.<br />

c) Es darf keine Person durch Verwaltungsaufgaben, die den<br />

Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe<br />

Aufwandsentschädigung oder Tätigkeitsvergütung begünstigt<br />

werden.<br />

§ 4 Geschäftsjahr<br />

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.<br />

§ 5 Mitgliedschaft<br />

a) Der Verein hat<br />

1) ordentliche Mitglieder,<br />

2) Jugendliche und Kinder als Mitglieder,<br />

3) Ehrenmitglieder.<br />

b) Ordentliche Mitglieder können alle Personen werden, die bereit<br />

sind, die Bestrebungen und Ziele des Vereins zu unterstützen und<br />

vorbehaltlos die Satzung des Vereins anzuerkennen.<br />

c) Minderjährige, bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres, können<br />

die Mitgliedschaft nur erwerben, wenn ihre Erziehungsberechtigten<br />

(gesetzlichen Vertreter) den Aufnahmeantrag unterschrieben und<br />

Seite II<br />

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