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Buchführung und Bilanzierung I. Lehrbrief. - IUBH

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Lektion 1<br />

28<br />

gr<strong>und</strong>sätze ordnungsmäßiger <strong>Bilanzierung</strong>:<br />

Anforderungen an die <strong>Buchführung</strong><br />

Allgemeine Anforderungen Besondere Anforderungen<br />

• Überblickbarkeit<br />

(§ 238 (1) HGB)<br />

• Nachvollziehbarkeit<br />

(§ 238 (1) HGB)<br />

Gr<strong>und</strong>sätze ordnungsmäßiger <strong>Bilanzierung</strong><br />

• Lebende Sprache<br />

<strong>und</strong> eindeutige Abkürzungen<br />

(§ 239 (1) HGB)<br />

• Vollständige, richtige, zeitgerechte <strong>und</strong><br />

geordnete Verbuchung<br />

(§ 239 (2) HGB)<br />

• Unveränderlichkeit<br />

(§ 239 (3) HGB)<br />

• Zulässigkeit alternativer<br />

<strong>Buchführung</strong>sformen<br />

(§ 239 (4) HGB)<br />

Inwiefern sind die GoB gesetzlich im HGB verankert? Welche Gr<strong>und</strong>sätze ordnungsmäßiger<br />

<strong>Buchführung</strong> sind bei Ansatz <strong>und</strong> Bewertung von Vermögensgegenständen <strong>und</strong> Schulden zu<br />

beachten? Einschlägig sind hier insbesondere die §§ 243, 246 <strong>und</strong> 252 HGB:<br />

Prinzipien der <strong>Bilanzierung</strong><br />

§ 252 (1) 4<br />

Vorsichtsprinzip<br />

§ 252 (1) 4<br />

Realisationsprinzip<br />

§ 252 (1) 4<br />

Imparitätsprinzip<br />

Nach § 252 (1) 4 HGB ist vorsichtig zu bewerten. Das bedeutet, dass alle vorhersehbaren<br />

Risiken <strong>und</strong> Verluste, die bis zum Abschlussstichtag entstanden sind, berücksichtigt werden<br />

müssen. Dies gilt selbst dann, wenn diese erst zwischen dem Abschlussstichtag <strong>und</strong> dem Tag<br />

der Aufstellung des Jahresabschlusses bekannt geworden sind. Anders sieht es bei Gewinnen<br />

aus. Diese sind nur zu berücksichtigen, wenn sie am Abschlussstichtag realisiert sind.<br />

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