Buchführung und Bilanzierung I. Lehrbrief. - IUBH
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Lektion 1<br />
28<br />
gr<strong>und</strong>sätze ordnungsmäßiger <strong>Bilanzierung</strong>:<br />
Anforderungen an die <strong>Buchführung</strong><br />
Allgemeine Anforderungen Besondere Anforderungen<br />
• Überblickbarkeit<br />
(§ 238 (1) HGB)<br />
• Nachvollziehbarkeit<br />
(§ 238 (1) HGB)<br />
Gr<strong>und</strong>sätze ordnungsmäßiger <strong>Bilanzierung</strong><br />
• Lebende Sprache<br />
<strong>und</strong> eindeutige Abkürzungen<br />
(§ 239 (1) HGB)<br />
• Vollständige, richtige, zeitgerechte <strong>und</strong><br />
geordnete Verbuchung<br />
(§ 239 (2) HGB)<br />
• Unveränderlichkeit<br />
(§ 239 (3) HGB)<br />
• Zulässigkeit alternativer<br />
<strong>Buchführung</strong>sformen<br />
(§ 239 (4) HGB)<br />
Inwiefern sind die GoB gesetzlich im HGB verankert? Welche Gr<strong>und</strong>sätze ordnungsmäßiger<br />
<strong>Buchführung</strong> sind bei Ansatz <strong>und</strong> Bewertung von Vermögensgegenständen <strong>und</strong> Schulden zu<br />
beachten? Einschlägig sind hier insbesondere die §§ 243, 246 <strong>und</strong> 252 HGB:<br />
Prinzipien der <strong>Bilanzierung</strong><br />
§ 252 (1) 4<br />
Vorsichtsprinzip<br />
§ 252 (1) 4<br />
Realisationsprinzip<br />
§ 252 (1) 4<br />
Imparitätsprinzip<br />
Nach § 252 (1) 4 HGB ist vorsichtig zu bewerten. Das bedeutet, dass alle vorhersehbaren<br />
Risiken <strong>und</strong> Verluste, die bis zum Abschlussstichtag entstanden sind, berücksichtigt werden<br />
müssen. Dies gilt selbst dann, wenn diese erst zwischen dem Abschlussstichtag <strong>und</strong> dem Tag<br />
der Aufstellung des Jahresabschlusses bekannt geworden sind. Anders sieht es bei Gewinnen<br />
aus. Diese sind nur zu berücksichtigen, wenn sie am Abschlussstichtag realisiert sind.<br />
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