Buchführung und Bilanzierung I. Lehrbrief. - IUBH
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Lektion 1<br />
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Gr<strong>und</strong>sätze<br />
ordnungsmäßiger<br />
<strong>Buchführung</strong><br />
Regeln die Art<br />
<strong>und</strong> Weise der<br />
<strong>Buchführung</strong><br />
26<br />
5. Wie wären <strong>Buchführung</strong>spflicht <strong>und</strong> Pflicht zur Aufstellung eines Jahresabschlusses zu<br />
beurteilen, wenn Herr Schubert eine GmbH gründen würde, mittels derer er seinen<br />
IT-Handel betreibt?<br />
Bitte entscheiden Sie, ob die folgenden Aussagen richtig oder falsch sind:<br />
Für eine GmbH gelten hinsichtlich der <strong>Buchführung</strong>spficht die gleichen Regeln<br />
wie für Kaufleute.<br />
o Richtig<br />
o Falsch<br />
Eine GmbH ist dann von der <strong>Buchführung</strong>spflicht befreit, wenn ihr Umsatz an fünf aufeinanderfolgenden<br />
Abschlussstichtagen unter 1.000.000 Euro bleibt.<br />
o Richtig<br />
o Falsch<br />
Eine GmbH ist aufgr<strong>und</strong> ihrer Rechtsform immer zur <strong>Buchführung</strong> verpflichtet.<br />
o Richtig<br />
o Falsch<br />
1.4 Gr<strong>und</strong>sätze ordnungsmäßiger <strong>Buchführung</strong><br />
<strong>und</strong> Rechnungslegungsgr<strong>und</strong>sätze<br />
Nach § 238 (1) HGB sind die Bücher nicht nur „irgendwie“ zu führen, sondern nach den<br />
Gr<strong>und</strong>sätzen ordnungsmäßiger <strong>Buchführung</strong>. Diese sogenannten GoB sind ein unbestimmter<br />
Rechtsbegriff <strong>und</strong> müssen konkretisiert werden. Bei der Rechtsanwendung gilt, dass die gesetzlichen<br />
Vorschriften vorrangig vor den GoB anzuwenden sind.<br />
Die GoB werden aus drei Quellen gebildet (Wörner, 2003):<br />
• Gesetzliche Vorschriften (sogenannte kodifizierte GoB, §§ 238ff.)<br />
• Rechtsprechung (z. B. Finanzgerichtsbarkeit)<br />
• Handelsbrauch (die im kaufmännischen Verkehr übliche Vorgehensweisen)<br />
Ordnungsmäßig ist eine <strong>Buchführung</strong> dann, wenn sie einem sachverständigen Dritten innerhalb<br />
angemessener Zeit einen Überblick über die Geschäftsvorfälle <strong>und</strong> über die Lage des<br />
Unternehmens vermitteln kann (§ 238 (1) 2 HGB). Ordnungsmäßigkeit hat nach § 239 (2)<br />
HGB sowohl materielle (die <strong>Buchführung</strong> muss vollständig <strong>und</strong> richtig sein) als auch formelle<br />
(die <strong>Buchführung</strong> muss zeitgerecht <strong>und</strong> geordnet sein) Aspekte.<br />
Für die praktische Anwendung sind die GoB immer dann relevant, wenn keine gesetzliche<br />
Regelung für einen bestimmten Sachverhalt existiert oder wenn Auslegungsschwierigkeiten<br />
bestehen.<br />
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