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Buchführung und Bilanzierung I. Lehrbrief. - IUBH

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Lektion 1<br />

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Gr<strong>und</strong>sätze<br />

ordnungsmäßiger<br />

<strong>Buchführung</strong><br />

Regeln die Art<br />

<strong>und</strong> Weise der<br />

<strong>Buchführung</strong><br />

26<br />

5. Wie wären <strong>Buchführung</strong>spflicht <strong>und</strong> Pflicht zur Aufstellung eines Jahresabschlusses zu<br />

beurteilen, wenn Herr Schubert eine GmbH gründen würde, mittels derer er seinen<br />

IT-Handel betreibt?<br />

Bitte entscheiden Sie, ob die folgenden Aussagen richtig oder falsch sind:<br />

Für eine GmbH gelten hinsichtlich der <strong>Buchführung</strong>spficht die gleichen Regeln<br />

wie für Kaufleute.<br />

o Richtig<br />

o Falsch<br />

Eine GmbH ist dann von der <strong>Buchführung</strong>spflicht befreit, wenn ihr Umsatz an fünf aufeinanderfolgenden<br />

Abschlussstichtagen unter 1.000.000 Euro bleibt.<br />

o Richtig<br />

o Falsch<br />

Eine GmbH ist aufgr<strong>und</strong> ihrer Rechtsform immer zur <strong>Buchführung</strong> verpflichtet.<br />

o Richtig<br />

o Falsch<br />

1.4 Gr<strong>und</strong>sätze ordnungsmäßiger <strong>Buchführung</strong><br />

<strong>und</strong> Rechnungslegungsgr<strong>und</strong>sätze<br />

Nach § 238 (1) HGB sind die Bücher nicht nur „irgendwie“ zu führen, sondern nach den<br />

Gr<strong>und</strong>sätzen ordnungsmäßiger <strong>Buchführung</strong>. Diese sogenannten GoB sind ein unbestimmter<br />

Rechtsbegriff <strong>und</strong> müssen konkretisiert werden. Bei der Rechtsanwendung gilt, dass die gesetzlichen<br />

Vorschriften vorrangig vor den GoB anzuwenden sind.<br />

Die GoB werden aus drei Quellen gebildet (Wörner, 2003):<br />

• Gesetzliche Vorschriften (sogenannte kodifizierte GoB, §§ 238ff.)<br />

• Rechtsprechung (z. B. Finanzgerichtsbarkeit)<br />

• Handelsbrauch (die im kaufmännischen Verkehr übliche Vorgehensweisen)<br />

Ordnungsmäßig ist eine <strong>Buchführung</strong> dann, wenn sie einem sachverständigen Dritten innerhalb<br />

angemessener Zeit einen Überblick über die Geschäftsvorfälle <strong>und</strong> über die Lage des<br />

Unternehmens vermitteln kann (§ 238 (1) 2 HGB). Ordnungsmäßigkeit hat nach § 239 (2)<br />

HGB sowohl materielle (die <strong>Buchführung</strong> muss vollständig <strong>und</strong> richtig sein) als auch formelle<br />

(die <strong>Buchführung</strong> muss zeitgerecht <strong>und</strong> geordnet sein) Aspekte.<br />

Für die praktische Anwendung sind die GoB immer dann relevant, wenn keine gesetzliche<br />

Regelung für einen bestimmten Sachverhalt existiert oder wenn Auslegungsschwierigkeiten<br />

bestehen.<br />

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