Buchführung und Bilanzierung I. Lehrbrief. - IUBH
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Lektion 1<br />
Keine <strong>Buchführung</strong>spflicht<br />
Haben Freiberufler<br />
wie Ärzte, Rechtsanwälte<br />
oder<br />
Steuerberater<br />
Jahresabschluss<br />
bei Kaufleute<br />
Bilanz <strong>und</strong> Gewinn-<br />
<strong>und</strong> Verlustrechnung<br />
Jahresabschluss<br />
bei Kapitalgesellschaften<br />
Bilanz, Gewinn-<br />
<strong>und</strong> Verlustrechnung,<br />
Anhang<br />
<strong>und</strong> Lagebericht<br />
24<br />
Herr Schubert ist sich zudem sicher, dass sein Umsatz <strong>und</strong> sein Gewinn relativ schnell nach<br />
Gründung über den relevanten Befreiungsgrenzen liegen werden. In diesem Fall würde er die<br />
Wahlfreiheit ohnehin verlieren <strong>und</strong> müsste Bücher führen.<br />
Nun ergibt sich für Herrn Schubert eine neue Frage: Was ist hinsichtlich der <strong>Buchführung</strong> für<br />
steuerliche Zwecke zu beachten?<br />
Die <strong>Buchführung</strong>s- <strong>und</strong> Aufzeichnungspflichten nach dem Steuerrecht sind in der Abgabenordnung<br />
(AO) geregelt, <strong>und</strong> zwar in §§ 140 <strong>und</strong> § 141 AO. Wer nach anderen Gesetzen<br />
(insbesondere HGB) zur <strong>Buchführung</strong> verpflichtet ist, ist dies gemäß § 140 AO auch für<br />
steuerliche Zwecke. Ergänzend regelt § 141 AO die steuerrechtlichen <strong>Buchführung</strong>spflichten<br />
für Nichtkaufleute, hier aber lediglich für Gewerbetreibende <strong>und</strong> Land- <strong>und</strong> Forstwirte, bei<br />
denen sich eine steuerliche <strong>Buchführung</strong>spflicht bei Überschreiten der in § 141 AO genannten<br />
Grenzen ergibt. Keine <strong>Buchführung</strong>spflicht besteht für Freiberufler wie Ärzte, Rechtsanwälte<br />
oder Steuerberater.<br />
Damit haben wir die zentralen gesetzlichen Vorschriften <strong>und</strong> Rahmenbedingungen der handelsrechtlichen<br />
<strong>Buchführung</strong> besprochen. Einige Fragen sind dennoch noch offen: Welche<br />
gesetzlichen Regelungen bestehen für die Aufstellung des Jahresabschlusses nach HGB? Welche<br />
Unternehmen müssen Abschlüsse nach internationalen Normen, also nach den sogenannten<br />
„International Financial Reporting Standards (IFRS)“ erstellen? Diese Fragen werden zu<br />
einem späteren Zeitpunkt in der Lektion 12 „Gr<strong>und</strong>lagen des Jahresabschlusses“ detailliert<br />
erörtert.<br />
Hingewiesen sei an dieser Stelle lediglich auf die zentrale gesetzliche Vorschrift des § 242 (1)<br />
- (3) HGB. Hier ist festgelegt, dass Kaufleute eine Bilanz <strong>und</strong> eine Gewinn- <strong>und</strong> Verlustrechnung<br />
erstellen müssen. Gemeinsam bilden diese dann den Jahresabschluss. Bei Kapitalgesellschaften<br />
ist ergänzend § 264 (1) HGB zu beachten. Hier ist festgelegt, dass der Jahresabschluss<br />
um einen Anhang erweitert werden <strong>und</strong> ein Lagebericht aufgestellt werden muss (wobei kleine<br />
Kapitalgesellschaften gemäß § 264 (1) 4 HGB von der Pflicht zur Aufstellung eines Lageberichts<br />
befreit sind).<br />
Bei der für kapitalmarktorientierte Konzerne relevanten Rechnungslegung nach „International<br />
Financial Reporting Standards“ (IFRS) werden die Bestandteile des Jahresabschlusses in IAS 1<br />
genannt (IAS 1.10):<br />
• Bilanz (liefert Informationen über Vermögens- <strong>und</strong> Finanzlage)<br />
• Gesamtergebnisrechnung (liefert Informationen über Ertragslage <strong>und</strong> Erfolgsquellen)<br />
• Kapitalflussrechnung (liefert Informationen über die Finanzlage <strong>und</strong> deren Veränderung)<br />
• Eigenkapitalveränderungsrechnung (stellt die Veränderungen des Eigenkapitals dar)<br />
• Anhang (beinhaltet umfassende ergänzende Informationen unter anderem zu <strong>Bilanzierung</strong>smethoden<br />
sowie zu einzelnen Jahresabschlusspositionen)<br />
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