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Buchführung und Bilanzierung I. Lehrbrief. - IUBH

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Lektion 1<br />

Keine <strong>Buchführung</strong>spflicht<br />

Haben Freiberufler<br />

wie Ärzte, Rechtsanwälte<br />

oder<br />

Steuerberater<br />

Jahresabschluss<br />

bei Kaufleute<br />

Bilanz <strong>und</strong> Gewinn-<br />

<strong>und</strong> Verlustrechnung<br />

Jahresabschluss<br />

bei Kapitalgesellschaften<br />

Bilanz, Gewinn-<br />

<strong>und</strong> Verlustrechnung,<br />

Anhang<br />

<strong>und</strong> Lagebericht<br />

24<br />

Herr Schubert ist sich zudem sicher, dass sein Umsatz <strong>und</strong> sein Gewinn relativ schnell nach<br />

Gründung über den relevanten Befreiungsgrenzen liegen werden. In diesem Fall würde er die<br />

Wahlfreiheit ohnehin verlieren <strong>und</strong> müsste Bücher führen.<br />

Nun ergibt sich für Herrn Schubert eine neue Frage: Was ist hinsichtlich der <strong>Buchführung</strong> für<br />

steuerliche Zwecke zu beachten?<br />

Die <strong>Buchführung</strong>s- <strong>und</strong> Aufzeichnungspflichten nach dem Steuerrecht sind in der Abgabenordnung<br />

(AO) geregelt, <strong>und</strong> zwar in §§ 140 <strong>und</strong> § 141 AO. Wer nach anderen Gesetzen<br />

(insbesondere HGB) zur <strong>Buchführung</strong> verpflichtet ist, ist dies gemäß § 140 AO auch für<br />

steuerliche Zwecke. Ergänzend regelt § 141 AO die steuerrechtlichen <strong>Buchführung</strong>spflichten<br />

für Nichtkaufleute, hier aber lediglich für Gewerbetreibende <strong>und</strong> Land- <strong>und</strong> Forstwirte, bei<br />

denen sich eine steuerliche <strong>Buchführung</strong>spflicht bei Überschreiten der in § 141 AO genannten<br />

Grenzen ergibt. Keine <strong>Buchführung</strong>spflicht besteht für Freiberufler wie Ärzte, Rechtsanwälte<br />

oder Steuerberater.<br />

Damit haben wir die zentralen gesetzlichen Vorschriften <strong>und</strong> Rahmenbedingungen der handelsrechtlichen<br />

<strong>Buchführung</strong> besprochen. Einige Fragen sind dennoch noch offen: Welche<br />

gesetzlichen Regelungen bestehen für die Aufstellung des Jahresabschlusses nach HGB? Welche<br />

Unternehmen müssen Abschlüsse nach internationalen Normen, also nach den sogenannten<br />

„International Financial Reporting Standards (IFRS)“ erstellen? Diese Fragen werden zu<br />

einem späteren Zeitpunkt in der Lektion 12 „Gr<strong>und</strong>lagen des Jahresabschlusses“ detailliert<br />

erörtert.<br />

Hingewiesen sei an dieser Stelle lediglich auf die zentrale gesetzliche Vorschrift des § 242 (1)<br />

- (3) HGB. Hier ist festgelegt, dass Kaufleute eine Bilanz <strong>und</strong> eine Gewinn- <strong>und</strong> Verlustrechnung<br />

erstellen müssen. Gemeinsam bilden diese dann den Jahresabschluss. Bei Kapitalgesellschaften<br />

ist ergänzend § 264 (1) HGB zu beachten. Hier ist festgelegt, dass der Jahresabschluss<br />

um einen Anhang erweitert werden <strong>und</strong> ein Lagebericht aufgestellt werden muss (wobei kleine<br />

Kapitalgesellschaften gemäß § 264 (1) 4 HGB von der Pflicht zur Aufstellung eines Lageberichts<br />

befreit sind).<br />

Bei der für kapitalmarktorientierte Konzerne relevanten Rechnungslegung nach „International<br />

Financial Reporting Standards“ (IFRS) werden die Bestandteile des Jahresabschlusses in IAS 1<br />

genannt (IAS 1.10):<br />

• Bilanz (liefert Informationen über Vermögens- <strong>und</strong> Finanzlage)<br />

• Gesamtergebnisrechnung (liefert Informationen über Ertragslage <strong>und</strong> Erfolgsquellen)<br />

• Kapitalflussrechnung (liefert Informationen über die Finanzlage <strong>und</strong> deren Veränderung)<br />

• Eigenkapitalveränderungsrechnung (stellt die Veränderungen des Eigenkapitals dar)<br />

• Anhang (beinhaltet umfassende ergänzende Informationen unter anderem zu <strong>Bilanzierung</strong>smethoden<br />

sowie zu einzelnen Jahresabschlusspositionen)<br />

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