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Buchführung und Bilanzierung I. Lehrbrief. - IUBH

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Gr<strong>und</strong>lagen der <strong>Buchführung</strong><br />

Herr Schubert aus dem Eingangsfall wird als Einzelunternehmer tätig sein. Die Kaufmannseigenschaft<br />

hängt bei ihm davon ab, ob er einen in kaufmännischer Weise eingerichteten<br />

Geschäftsbetrieb benötigt. Herr Schubert mietet Räume an, will schon bald Umsätze in erheblichem<br />

Umfang erzielen <strong>und</strong> Mitarbeiter einstellen. Man kann ihm also unterstellen, dass er<br />

einer kaufmännischen Organisation bedarf <strong>und</strong> damit Istkaufmann im Sinne des § 1 HGB ist.<br />

Aber: Nicht alle Kaufleute sind zur <strong>Buchführung</strong> verpflichtet.<br />

Nach § 241a HGB sind Einzelkaufleute wie Herr Schubert, die an den Abschlussstichtagen<br />

von zwei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren nicht mehr als 500.000 € Umsatzerlöse <strong>und</strong><br />

50.000 € Jahresüberschuss aufweisen, von der <strong>Buchführung</strong> befreit. In diesem Fall muss nach<br />

§ 242 (4) HGB auch kein Jahresabschluss aufgestellt werden.<br />

Im Falle einer Neugründung wie bei Herrn Schubert kann nicht auf die beiden zurückliegenden<br />

Geschäftsjahre verwiesen werden. Die Befreiungsmöglichkeit tritt also bereits am ersten<br />

Abschlussstichtag nach der Neugründung ein, sofern die genannten Werte für Umsatz <strong>und</strong><br />

Jahresüberschuss nicht überschritten werden.<br />

Wenn Herr Schubert im Gründungsjahr beispielsweise Umsatzerlöse von 200.000 € <strong>und</strong> einen<br />

Jahresüberschuss von 20.000 € erzielt, besteht für ihn keine <strong>Buchführung</strong>spflicht. Statt der<br />

handelsrechtlichen <strong>Buchführung</strong> könnte er in diesem Fall eine Einnahmenüberschussrechnung<br />

nach § 4 (3) EStG erstellen. Die Einnahmenüberschussrechnung ist eine einfachere,<br />

dafür aber weniger aussagekräftige Form der Gewinnermittlung als die Bilanz. Bei ihr ergibt<br />

sich der Gewinn als Überschuss der Einnahmen über die Ausgaben. Zusammengefasst gilt für<br />

„kleine“ Einzelkaufleute (Buchholz, 2010):<br />

Wahlrecht nach § 241a HGB für Einzelunternehmen<br />

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Umsatzerlöse < 500.000 € <strong>und</strong> Jahresüberschuss < 50.000 €<br />

an zwei aufeinanderfolgenden Stichtagen<br />

Freiwillig handelsrechtliche<br />

<strong>Buchführung</strong><br />

Ermittlung von Gewinn<br />

<strong>und</strong> Vermögen<br />

Wahlrecht<br />

Einnahmenüberschussrechnung<br />

Gegenüberstellung von<br />

Einnahmen <strong>und</strong> Ausgaben<br />

Durch ihr inzwischen erworbenes Wissen haben Sie Herrn Schubert in einem längeren<br />

Gespräch davon überzeugt, dass Buchhaltung nicht nur ein lästiges Übel, sondern ein wichtiges<br />

Informationsinstrument für die Unternehmenssteuerung ist. Insofern wird er – unabhängig<br />

von der evtl. Befreiungsmöglichkeit nach § 241a HGB – freiwillig Bücher führen.<br />

Befreiungsmöglichkeit<br />

Gilt für Kaufleute,<br />

deren Umsatz <strong>und</strong><br />

Jahresüberschuss<br />

unter Höchstgrenze<br />

bleibe<br />

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