Buchführung und Bilanzierung I. Lehrbrief. - IUBH

Buchführung und Bilanzierung I. Lehrbrief. - IUBH Buchführung und Bilanzierung I. Lehrbrief. - IUBH

iubh.fernstudium.de
von iubh.fernstudium.de Mehr von diesem Publisher
18.12.2012 Aufrufe

Lektion 1 Kleingewerbe Kein Kaufmann, weil kein Gewerbebetrieb nach § 15 (2) EStG Formkaufmann Kapitalgesellschaften und Genossenschaften 22 Erforderlich sind: • Selbstständigkeit (keine Arbeitnehmertätigkeit) • Nachhaltigkeit (Wiederholungsabsicht) • Gewinnerzielungsabsicht • Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr • Keine Ausübung von Land- und Forstwirtschaft (§ 13 EStG) • Keine Ausübung eines freien Berufs und keine andere selbständige Tätigkeit nach § 18 EStG (z. B. kein Arzt, Rechtsanwalt oder Steuerberater) Sofern kein in kaufmännischer Weise eingerichteter Geschäftsbetrieb erforderlich ist, liegt ein Kleingewerbe vor (z. B. bei wiederholten Verkäufen auf eBay). Ein Kleingewerbetreibender ist kein Kaufmann im Sinne des § 1 HGB. Kleingewerbetreibende können aber mittels einer freiwilligen Eintragung in das Handelsregister die Kaufmannseigenschaft erwerben (§ 2 HGB). Eine ähnliche Eintragungsoption gibt es auch für Land- und Forstwirte in § 3 (2) HGB. Wer allerdings im Handelsregister eingetragen ist, kann sich nicht (mehr) darauf berufen, ein Kleingewerbetreibender und damit kein Kaufmann zu sein. § 5 HGB regelt den Rechtsschein durch Eintragung (sog. Scheinkaufmann). Jeder Unternehmer, der ins Handelsregister eingetragen ist, ist automatisch buchführungspflichtig. Kapitalgesellschaften und eingetragene Genossenschaften erhalten unabhängig von ihrer Größe aufgrund ihrer Rechtsform generell die Kaufmannseigenschaft (sogenannter Formkaufmann nach § 6 HGB). Sie sind in jedem Fall buchführungspflichtig. In der Übersicht ergibt sich damit folgende Verknüpfung zwischen Kaufmannsbegriff und Buchführungspflicht (Coenenberg, 2009a): Buchführungspflicht für Kaufmann nach § 238 (1) HGB Istkaufmann (§ 1 HGB) Kaufmann kraft Gewerbebetrieb In kaufmännischer Weise eingerichteter Geschäftsbetrieb Buchführungspflicht für Kaufmann nach § 238 (1) HGB Kannkaufmann (§§ 2 und 3 HGB) Kaufmann kraft Eintragung Kleingewerbe oder Land- und Forstwirtschaft Formkaufmann (§ 6 HGB) Kaufmann kraft Rechtsform Kapitalgesellschaften oder Genossenschaften www.iubh-fernstudium.de

Grundlagen der Buchführung Herr Schubert aus dem Eingangsfall wird als Einzelunternehmer tätig sein. Die Kaufmannseigenschaft hängt bei ihm davon ab, ob er einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb benötigt. Herr Schubert mietet Räume an, will schon bald Umsätze in erheblichem Umfang erzielen und Mitarbeiter einstellen. Man kann ihm also unterstellen, dass er einer kaufmännischen Organisation bedarf und damit Istkaufmann im Sinne des § 1 HGB ist. Aber: Nicht alle Kaufleute sind zur Buchführung verpflichtet. Nach § 241a HGB sind Einzelkaufleute wie Herr Schubert, die an den Abschlussstichtagen von zwei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren nicht mehr als 500.000 € Umsatzerlöse und 50.000 € Jahresüberschuss aufweisen, von der Buchführung befreit. In diesem Fall muss nach § 242 (4) HGB auch kein Jahresabschluss aufgestellt werden. Im Falle einer Neugründung wie bei Herrn Schubert kann nicht auf die beiden zurückliegenden Geschäftsjahre verwiesen werden. Die Befreiungsmöglichkeit tritt also bereits am ersten Abschlussstichtag nach der Neugründung ein, sofern die genannten Werte für Umsatz und Jahresüberschuss nicht überschritten werden. Wenn Herr Schubert im Gründungsjahr beispielsweise Umsatzerlöse von 200.000 € und einen Jahresüberschuss von 20.000 € erzielt, besteht für ihn keine Buchführungspflicht. Statt der handelsrechtlichen Buchführung könnte er in diesem Fall eine Einnahmenüberschussrechnung nach § 4 (3) EStG erstellen. Die Einnahmenüberschussrechnung ist eine einfachere, dafür aber weniger aussagekräftige Form der Gewinnermittlung als die Bilanz. Bei ihr ergibt sich der Gewinn als Überschuss der Einnahmen über die Ausgaben. Zusammengefasst gilt für „kleine“ Einzelkaufleute (Buchholz, 2010): Wahlrecht nach § 241a HGB für Einzelunternehmen www.iubh-fernstudium.de Umsatzerlöse < 500.000 € und Jahresüberschuss < 50.000 € an zwei aufeinanderfolgenden Stichtagen Freiwillig handelsrechtliche Buchführung Ermittlung von Gewinn und Vermögen Wahlrecht Einnahmenüberschussrechnung Gegenüberstellung von Einnahmen und Ausgaben Durch ihr inzwischen erworbenes Wissen haben Sie Herrn Schubert in einem längeren Gespräch davon überzeugt, dass Buchhaltung nicht nur ein lästiges Übel, sondern ein wichtiges Informationsinstrument für die Unternehmenssteuerung ist. Insofern wird er – unabhängig von der evtl. Befreiungsmöglichkeit nach § 241a HGB – freiwillig Bücher führen. Befreiungsmöglichkeit Gilt für Kaufleute, deren Umsatz und Jahresüberschuss unter Höchstgrenze bleibe 23

Lektion 1<br />

Kleingewerbe<br />

Kein Kaufmann,<br />

weil kein Gewerbebetrieb<br />

nach § 15<br />

(2) EStG<br />

Formkaufmann<br />

Kapitalgesellschaften<br />

<strong>und</strong><br />

Genossenschaften<br />

22<br />

Erforderlich sind:<br />

• Selbstständigkeit (keine Arbeitnehmertätigkeit)<br />

• Nachhaltigkeit (Wiederholungsabsicht)<br />

• Gewinnerzielungsabsicht<br />

• Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr<br />

• Keine Ausübung von Land- <strong>und</strong> Forstwirtschaft (§ 13 EStG)<br />

• Keine Ausübung eines freien Berufs <strong>und</strong> keine andere selbständige Tätigkeit nach<br />

§ 18 EStG (z. B. kein Arzt, Rechtsanwalt oder Steuerberater)<br />

Sofern kein in kaufmännischer Weise eingerichteter Geschäftsbetrieb erforderlich ist, liegt ein<br />

Kleingewerbe vor (z. B. bei wiederholten Verkäufen auf eBay). Ein Kleingewerbetreibender ist<br />

kein Kaufmann im Sinne des § 1 HGB. Kleingewerbetreibende können aber mittels einer<br />

freiwilligen Eintragung in das Handelsregister die Kaufmannseigenschaft erwerben (§ 2 HGB).<br />

Eine ähnliche Eintragungsoption gibt es auch für Land- <strong>und</strong> Forstwirte in § 3 (2) HGB.<br />

Wer allerdings im Handelsregister eingetragen ist, kann sich nicht (mehr) darauf berufen, ein<br />

Kleingewerbetreibender <strong>und</strong> damit kein Kaufmann zu sein. § 5 HGB regelt den Rechtsschein<br />

durch Eintragung (sog. Scheinkaufmann). Jeder Unternehmer, der ins Handelsregister eingetragen<br />

ist, ist automatisch buchführungspflichtig.<br />

Kapitalgesellschaften <strong>und</strong> eingetragene Genossenschaften erhalten unabhängig von ihrer<br />

Größe aufgr<strong>und</strong> ihrer Rechtsform generell die Kaufmannseigenschaft (sogenannter Formkaufmann<br />

nach § 6 HGB). Sie sind in jedem Fall buchführungspflichtig. In der Übersicht<br />

ergibt sich damit folgende Verknüpfung zwischen Kaufmannsbegriff <strong>und</strong> <strong>Buchführung</strong>spflicht<br />

(Coenenberg, 2009a):<br />

<strong>Buchführung</strong>spflicht für Kaufmann nach § 238 (1) HGB<br />

Istkaufmann<br />

(§ 1 HGB)<br />

Kaufmann kraft<br />

Gewerbebetrieb<br />

In kaufmännischer<br />

Weise eingerichteter<br />

Geschäftsbetrieb<br />

<strong>Buchführung</strong>spflicht für Kaufmann<br />

nach § 238 (1) HGB<br />

Kannkaufmann<br />

(§§ 2 <strong>und</strong> 3 HGB)<br />

Kaufmann kraft<br />

Eintragung<br />

Kleingewerbe oder<br />

Land- <strong>und</strong><br />

Forstwirtschaft<br />

Formkaufmann<br />

(§ 6 HGB)<br />

Kaufmann kraft<br />

Rechtsform<br />

Kapitalgesellschaften<br />

oder<br />

Genossenschaften<br />

www.iubh-fernstudium.de

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!