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RA 05/2019 - Entscheidung des Monats

Auf eine Vereinbarung, durch die die Rechte des Käufers wegen eines Mangels ausgeschlossen oder beschränkt werden, kann sich der Verkäufer gem. § 444 Alt. 1 BGB nicht berufen, soweit er den Mangel arglistig verschwiegen hat. Arglist erfordert mindestens bedingten Vorsatz. Nach herrschender Meinung liegt sie auch dann vor, wenn der Verkäufer zwar das Vorhandensein des Mangels nicht kennt, aber Angaben über das Fehlen von Mängeln „ins Blaue hinein“ macht, obwohl er weiß, dass er insofern nicht über die notwendigen Informationen verfügt. Um die Arglist nicht in den Bereich der bewussten Fahrlässigkeit auszudehnen, ist allerdings erforderlich, dass der Verkäufer mit dem Vorhandensein eines Mangels oder der Unrichtigkeit seiner Angaben rechnet, wie die Entscheidung des OLG Brandenburg anschaulich zeigt.

Auf eine Vereinbarung, durch die die Rechte des Käufers wegen eines Mangels ausgeschlossen oder beschränkt werden, kann sich der Verkäufer gem. § 444 Alt. 1 BGB nicht berufen, soweit er den Mangel arglistig verschwiegen hat. Arglist erfordert mindestens bedingten Vorsatz. Nach herrschender Meinung liegt sie auch dann vor, wenn der Verkäufer zwar das Vorhandensein des Mangels nicht kennt, aber Angaben über das Fehlen von Mängeln „ins Blaue hinein“ macht, obwohl er weiß, dass er insofern nicht
über die notwendigen Informationen verfügt. Um die Arglist nicht in den Bereich der bewussten Fahrlässigkeit auszudehnen, ist allerdings erforderlich, dass der Verkäufer mit dem Vorhandensein eines Mangels oder der Unrichtigkeit seiner Angaben rechnet, wie die Entscheidung des OLG Brandenburg anschaulich zeigt.

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<strong>05</strong>/<strong>2019</strong><br />

ENTSCHEIDUNGDESMONATS<br />

ZIVILRECHT<br />

ArglistbeifehlerhaftenAngabenzum Alter<br />

einermangelhaftenDachisolierung


238 Zivilrecht <strong>RA</strong> <strong>05</strong>/<strong>2019</strong><br />

Problem: Arglist bei fehlerhaften Angaben zum Alter<br />

einer mangelhaften Dachisolierung<br />

Einordnung: Schuldrecht<br />

OLG Brandenburg, Urteil vom 21.03.<strong>2019</strong><br />

5 U 50/18<br />

LEITSATZ DER REDAKTION<br />

1. Kenntnis von einem Mangel<br />

bedeutet, dass der Verkäufer<br />

die den Fehler begründenden<br />

Umstände kennt, und nicht, dass<br />

er sie auch zutreffend als Fehler<br />

im Rechtssinn bewertet.<br />

2. Ein Verkäufer handelt nicht arglistig<br />

in Bezug auf einen Mangel<br />

einer Dachisolierung, wenn er<br />

erklärt, das Dach sei zu einem<br />

bestimmten Zeitpunkt isoliert<br />

worden, die Isolierung tatsächlich<br />

aber älter als angegeben ist.<br />

EINLEITUNG<br />

Auf eine Vereinbarung, durch die die Rechte <strong>des</strong> Käufers wegen eines<br />

Mangels ausgeschlossen oder beschränkt werden, kann sich der Verkäufer<br />

gem. § 444 Alt. 1 BGB nicht berufen, soweit er den Mangel arglistig<br />

verschwiegen hat. Arglist erfordert min<strong>des</strong>tens bedingten Vorsatz. Nach<br />

herrschender Meinung liegt sie auch dann vor, wenn der Verkäufer zwar<br />

das Vorhandensein <strong>des</strong> Mangels nicht kennt, aber Angaben über das Fehlen<br />

von Mängeln „ins Blaue hinein“ macht, obwohl er weiß, dass er insofern nicht<br />

über die notwendigen Informationen verfügt. Um die Arglist nicht in den<br />

Bereich der bewussten Fahrlässigkeit auszudehnen, ist allerdings erforderlich,<br />

dass der Verkäufer mit dem Vorhandensein eines Mangels oder der Unrichtigkeit<br />

seiner Angaben rechnet, wie die <strong>Entscheidung</strong> <strong>des</strong> OLG Brandenburg<br />

anschaulich zeigt.<br />

SACHVERHALT<br />

Die Beklagte (B) erwarb die 1995/1996 gebaute Doppelhaushälfte im Jahr<br />

2011. Durch notariellen Vertrag vom 10.10.2015 veräußert sie diese an die<br />

Klägerin (K) zum Preis von 265.000 €. Die Parteien vereinbaren in § 6 <strong>des</strong><br />

Vertrages einen umfassenden Gewährleistungsausschluss. Weil sich die<br />

Räume <strong>des</strong> Obergeschosses nach der Wahrnehmung der K nicht ausreichend<br />

beheizen lassen, beantragt sie die Durchführung eines selbstständigen<br />

Beweisverfahrens. Der dort beauftragte Sachverständige (S) stellt fest, dass<br />

die Dampfbremse an den Übergängen und an vielen anderen Stellen im<br />

Obergeschoss sowie im Bereich <strong>des</strong> Spitzbodens fehlt. Dies führt zu einer<br />

Verschlechterung der Isolierungswirkung. Die Mangelbeseitigungskosten<br />

bemisst S mit 26.685 €. K führt an, dass B anlässlich der Vorverhandlungen<br />

behauptet habe, ihr Ehemann A, von Beruf Bauingenieur, habe den<br />

Spitzboden sowie das Erdgeschoss selbst ausgebaut. Diesen Umstand habe<br />

B als Grund für die Kaufpreisbemessung herangezogen. Diesbezügliche<br />

Ausbauunterlagen sind allerdings nicht vorhanden. Vielmehr wurden die<br />

Dachausbauarbeiten bereits vom Voreigentümer durchgeführt. K ist daher<br />

der Ansicht, B hätte sie dahingehend getäuscht und verlangt von ihr Zahlung<br />

der Mangelbeseitigungskosten. Zu Recht?<br />

PRÜFUNGSSCHEMA<br />

A. K gegen B gem. §§ 437 Nr. 3, 280 I, III, 281 I BGB<br />

I. Wirksamer Kaufvertrag<br />

II. Mangel bei Gefahrübergang<br />

III. Kein Ausschluss<br />

B. Ergebnis<br />

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<strong>RA</strong> <strong>05</strong>/<strong>2019</strong><br />

Zivilrecht<br />

239<br />

LÖSUNG<br />

A. K gegen B gem. §§ 437 Nr. 3, 280 I, III, 281 I BGB<br />

K könnte gegen B einen Anspruch auf Zahlung der Mangelbeseitigungskosten<br />

i.H.v. 26.685 € gem. §§ 437 Nr. 3, 280 I, III, 281 I BGB haben.<br />

I. Wirksamer Kaufvertrag<br />

K und B schlossen am 10.10.2015 einen wirksamen notariellen Kaufvertrag<br />

i.S.d. §§ 433, 311b I BGB über eine Doppelhaushälfte aus dem Jahr 1995/1996.<br />

II. Mangel bei Gefahrübergang<br />

Das Haus müsste bei Gefahrübergang einen Sachmangel i.S.d. § 434 BGB<br />

aufgewiesen haben.<br />

„[25] Die Dachdämmung im Obergeschoss der verkauften Doppelhaushälfte<br />

ist nach den Feststellungen <strong>des</strong> Sachverständigen im selbstständigen<br />

Beweisverfahren, die sich K zu eigen gemacht hat, insoweit<br />

mangelbehaftet, als die erforderliche Dampfsperre Fehlstellen aufweist.“<br />

Dieser Mangel lag auch bereits bei Gefahrübergang, d.h. gem. § 446 S. 1 BGB<br />

bei der Übergabe der Sache vor.<br />

III. Kein Ausschluss<br />

Die Gewährleistungsrechte dürften zudem nicht wirksam ausgeschlossen<br />

worden sein. Die Parteien haben in § 6 <strong>des</strong> Kaufvertrages einen umfassenden<br />

Gewährleistungsausschluss vereinbart. Gem. § 444 Alt. 1 BGB<br />

kann sich der Verkäufer darauf jedoch nicht berufen, soweit er den Mangel<br />

arglistig verschwiegen hat.<br />

„[27] Arglist setzt Vorsatz voraus, wobei bedingter Vorsatz ausreicht.<br />

Grds. handelt der Verkäufer bedingt vorsätzlich, wenn er „einen Fehler<br />

min<strong>des</strong>tens für möglich hält, gleichzeitig weiß oder damit rechnet und<br />

billigend in Kauf nimmt, dass der Vertragsgegner den Fehler nicht kennt<br />

und bei Offenbarung den Vertrag nicht oder nicht mit dem vereinbarten<br />

Inhalt geschlossen hätte“. Arglistig handelt danach grds. nicht, wer<br />

gutgläubig unrichtige Angaben macht, mag auch der gute Glaube<br />

auf Fahrlässigkeit oder sogar Leichtfertigkeit beruhen. Ein bewusstes<br />

Sichverschließen wird der Kenntnis nur dann gleichgestellt, wenn<br />

es um rechtliche Bewertungen von Tatsachen geht. Um eine solche<br />

rechtliche Bewertung, um einen Schluss von bekannten Tatsachen auf eine<br />

bestimmte rechtliche Einordnung, geht es bei der Frage <strong>des</strong> arglistigen<br />

Verschweigens eines Mangels aber nicht. Entscheidend ist nur, ob der<br />

Verkäufer die den Fehler begründenden Umstände kannte, nicht,<br />

ob er sie auch zutreffend als Fehler im Rechtssinn bewertete. Diese<br />

Kenntnis muss festgestellt werden und kann nicht durch wertende<br />

Überlegungen ersetzt werden.<br />

[28] Zur Arglist ist nicht unbedingt das Wissen erforderlich, dass die<br />

angegebene Tatsache nicht der Wahrheit entspricht. Arglistig kann<br />

vielmehr auch derjenige handeln, der einem anderen versichert,<br />

eine bestimmte Kenntnis von Vorgängen oder Umständen zu haben,<br />

diese Kenntnis aber in Wirklichkeit nicht hat. Bei einer „ins Blaue hinein“<br />

abgegebenen objektiv unrichtigen Erklärung schließt guter Glaube die<br />

Arglist nicht aus, wenn der Handelnde das Fehlen einer zuverlässigen<br />

Aus Platzgründen konnte hier keine<br />

umfassende Argumentation zu<br />

den einzelnen Möglichkeiten eines<br />

Mangels i.S.d. § 434 BGB vorgenommen<br />

werden. Der Schwerpunkt<br />

<strong>des</strong> Falles liegt aber ohnehin beim<br />

rechtsgeschäftlichen Ausschluss<br />

der Haftung und der Frage, ob<br />

ein solcher hier gem. § 444 BGB<br />

unwirksam ist.<br />

Arglist<br />

Der Senat stellt ausführlich die an<br />

eine Arglist und „Aussagen ins Blaue“<br />

zu stellenden Anforderungen dar.<br />

Auf die Kenntnis der Umstände<br />

kommt es an.<br />

Angaben „ins Blaue hinein“<br />

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240 Zivilrecht <strong>RA</strong> <strong>05</strong>/<strong>2019</strong><br />

B hat in dem notariellen Kaufvertrag<br />

keine Angaben zur Isolierung und<br />

dem Ausbau <strong>des</strong> Dachgeschosses<br />

getätigt. Auch kann nicht festgestellt<br />

werden, dass B von dem<br />

mangelhaften Zustand der Dampfsperre<br />

gewusst hat.<br />

Der Umstand, dass B das Alter der<br />

Dachisolierung falsch dargestellt<br />

hat, führt ebenfalls zu keinem<br />

bedingten Vorsatz und Arglist.<br />

Der Fall zeigt anschaulich, wie<br />

schwer der Nachweis der Arglist in<br />

der Praxis fallen kann.<br />

Beurteilungsgrundlage nicht offenlegt Arglistig kann insbesondere<br />

auch derjenige täuschen, der sich der ihm ohne weiteres möglichen und<br />

zumutbaren Erkenntnis der die Täuschung begründenden Umstände<br />

verschließt und das Fehlen derartiger Umstände blindlings vertraglich<br />

zusichert. Dass ihm die Umstände tatsächlich nicht bekannt waren, ist<br />

dabei unerheblich. Das arglistige Verhalten liegt hier gerade darin, dass<br />

dem Erklärenden, was ihm auch bewusst war, jegliche zur sachgemäßen<br />

Beantwortung erforderliche Kenntnis fehlte und er gleichwohl diesen<br />

Umstand gegenüber dem anderen Teil verschwieg. Wer so ohne<br />

tatsächliche Grundlage auf Fragen es Käufers falsche Angaben macht, mit<br />

deren Unrichtigkeit er rechnet, handelt grds. bedingt vorsätzlich.<br />

[29] Im notariellen Vertrag vom 10.10.2015 hat B zu der Isolierung und<br />

der Gestaltung <strong>des</strong> Dachgeschossausbaus einschließlich <strong>des</strong> Ausbaus<br />

<strong>des</strong> Spitzbodens keinerlei Erklärungen abgegeben. Bei einer grds.<br />

gebotenen Zurückhaltung für die Annahme von Arglist kann gemessen<br />

an den vorgenannten Voraussetzungen jedoch auch auf Grundlage der<br />

tatsächlichen Feststellungen <strong>des</strong> Landgerichts zum Gespräch Ende Februar/<br />

Anfang März 2015 nicht festgestellt werden, dass die B damit gerechnet<br />

und billigend in Kauf genommen hat, dass die K bei Offenbarung,<br />

dass nicht der A, sondern der Voreigentümer die Dachisolierung im<br />

Zuge <strong>des</strong> Hausbaus erstellt hat, den Vertrag nicht oder nicht mit dem<br />

vereinbarten Inhalt geschlossen hätte.<br />

[30] Dass B den tatsächlichen mangelhaften Zustand der Dampfsperre<br />

bekannt war, kann nicht festgestellt werden.<br />

[31] Weil - wovon auch K aufgrund <strong>des</strong> Sachverständigengutachtens ausgeht<br />

- tatsächlich eine - wenn auch mangelhafte - Dachdämmung vorhanden<br />

war, kann nicht festgestellt werden, die B habe Kenntnis davon, dass keine<br />

Dachdämmung vorhanden war; dies behauptet auch die K nicht. Damit hat<br />

nach dem Vortrag der Parteien die B - im Übrigen nicht als Antwort auf eine<br />

von K nicht gestellte Frage - keine Angaben „ins Blaue hinein“ dahingehend<br />

gemacht, eine Isolierung <strong>des</strong> Dachs sei vorhanden, obwohl sie mit der Unrichtigkeit<br />

ihrer Angabe rechnete. Unrichtig war die Angabe der B nur insofern,<br />

als die Dachisolierung als jünger ausgegeben wurde, als sie tatsächlich war.<br />

[32] Auch wenn diese Angabe der B objektiv falsch war und die B dies<br />

wusste, ist hierin nach den oben aufgezeigten Grundsätzen ein bedingter<br />

Vorsatz und damit Arglist nicht zu erblicken, weil aus Sicht der B nicht<br />

zwingend die Neuwertigkeit der Dachisolierung für die Kaufentscheidung<br />

der K oder den Inhalt <strong>des</strong> Kaufvertrages entscheidend war, sondern allenfalls<br />

der Umstand, ob überhaupt eine Dachisolierung vorhanden war. Eine<br />

Aufklärungspflicht der B im Hinblick auf die Dachisolierung, von deren<br />

Mangelhaftigkeit ihre Kenntnis nicht feststeht, bestand ohnehin nicht.<br />

Ebenso wenig hat die K nach dem Vorhandensein oder dem Zustand der<br />

Dachisolierung gefragt, so dass die B keine Fragen der Käufer - wie der<br />

BGH es für die Annahme eines arglistigen Verhaltens grds. voraussetzt -<br />

„ins Blaue hinein“ und damit bedingt vorsätzlich falsch beantwortet hat.“<br />

B kann sich daher in Ansehung <strong>des</strong> vorbezeichneten Mangels auf den<br />

vereinbarten Gewährleistungsausschluss berufen. Der Ausschlussgrund nach<br />

§ 444 Alt. 1 BGB liegt nicht vor.<br />

B. Ergebnis<br />

K hat damit gegen B keinen Anspruch auf Zahlung der Mangelbeseitigungskosten<br />

gem. §§ 437 Nr. 3, 280 I, III, 281 I BGB.<br />

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