Gleichstellungsplan 2019-2022

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Chancengleichheit fördern, Beruf und Familie vereinbar machen. Gleichstellung bei der Wismut GmbH. 1. Gleichstellungsplan für den Zeitraum 2019 bis 2022 Chemnitz, 19. Dezember 2018 Rainer M. Türmer Dr. Michael Paul Elke Schmid Geschäftsführer Belegschafts- und. Geschäftsführer Gleichstellungsbeauftragte Kaufmännisches Ressort Technisches Ressort Wismut GmbH Geschäftsführung Telefon 0371 8120 100 Jagdschänkenstraße 29 Telefax 0371 8120 105 09117 Chemnitz www.wismut.de

Chancengleichheit fördern,<br />

Beruf und Familie vereinbar machen.<br />

Gleichstellung bei der Wismut GmbH.<br />

1. <strong>Gleichstellungsplan</strong><br />

für den Zeitraum <strong>2019</strong> bis <strong>2022</strong><br />

Chemnitz, 19. Dezember 2018<br />

Rainer M. Türmer Dr. Michael Paul Elke Schmid<br />

Geschäftsführer Belegschafts- und. Geschäftsführer Gleichstellungsbeauftragte<br />

Kaufmännisches Ressort<br />

Technisches Ressort<br />

Wismut GmbH<br />

Geschäftsführung Telefon 0371 8120 100<br />

Jagdschänkenstraße 29 Telefax 0371 8120 105<br />

09117 Chemnitz www.wismut.de


1. <strong>Gleichstellungsplan</strong> für den Zeitraum <strong>2019</strong> bis <strong>2022</strong><br />

Inhaltsverzeichnis<br />

Vorwort 5<br />

1 Präambel 6<br />

2 Geltungsbereich und Struktur des <strong>Gleichstellungsplan</strong>s 6<br />

3 Bestandsaufnahme – Analyse der Beschäftigtenzahlen 7<br />

3.1 Beschäftigtenstrukturen 7<br />

3.1.1 Beschäftigtengruppen 7<br />

3.1.2 Frauen und Männer an den Standorten 8<br />

3.1.3 Frauen und Männer in Führungsebenen 9<br />

3.1.4 Frauen und Männer nach Vergütungsgruppen (außer AT) 10<br />

3.1.5 Frauen und Männer nach Struktureinheiten 12<br />

3.1.6 Frauen und Männer in Teilzeit 16<br />

3.1.7 Frauen und Männer in Elternzeit 17<br />

3.1.8 Frauen und Männer in Pflegezeit 18<br />

3.2 Altersstruktur 18<br />

3.3 Qualifikationsniveau 19<br />

3.4 Fortbildungen von Frauen und Männer 20<br />

3.5 Bewerbungen auf Stellenangebote 20<br />

4 Zielvorgaben 22<br />

5 Maßnahmen zur Erreichung der Zielvorgaben 22<br />

5.1 Erhöhung des Frauenanteils in Fach- und Führungspositionen 22<br />

5.2 Gezieltes Personal-Recruiting und Fortbildungsangebote für Frauen zur Entwicklung von<br />

Aufstiegschancen 23<br />

5.2.1 Stellenausschreibungen 23<br />

5.2.2 Bewerberverfahren 24<br />

5.2.3 Auswahlentscheidungen 24<br />

5.2.4 Fortbildungen 25<br />

5.3 Umsetzung der Vorgaben aus der Zielvereinbarung zur Erlangung des Zertifikats zum audit<br />

berufundfamilie 25<br />

5.3.1 Ausgewählte Maßnahmen der Zielvereinbarung mit besonderer Gleichstellungsrelevanz 26<br />

5.4 Sensibilisierung der Führungskräfte für die Geschlechterproblematik und für die Relevanz<br />

von gleichstellungsfördernden Maßnahmen 27<br />

5.5 Kontinuierlicher Austausch zur Chancengleichheit 28<br />

6 Evaluation des <strong>Gleichstellungsplan</strong>es 28<br />

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1. <strong>Gleichstellungsplan</strong> für den Zeitraum <strong>2019</strong> bis <strong>2022</strong><br />

Anlagenverzeichnis<br />

Anhang<br />

Anlage 1<br />

Bundesgleichstellungsgesetz<br />

Zielvereinbarung „audit berufundfamilie“<br />

Seite 3 von 28


1. <strong>Gleichstellungsplan</strong> für den Zeitraum <strong>2019</strong> bis <strong>2022</strong><br />

Abkürzungsverzeichnis<br />

AAD<br />

AAF<br />

ABE<br />

ABG<br />

Abt.<br />

ABU<br />

AFI<br />

AGG<br />

AGQ<br />

AIM<br />

AIS<br />

AKM<br />

AMS<br />

APA<br />

APR<br />

APRL<br />

ARL<br />

AT<br />

AWM<br />

BBS<br />

BGleiG<br />

BIS<br />

BO<br />

BR<br />

BSAK<br />

BSR<br />

FE<br />

FS<br />

GF<br />

GFBK<br />

GFT<br />

GleiB<br />

HF<br />

HS<br />

HY<br />

IAA<br />

KD<br />

Kgst.<br />

MSW<br />

MTV<br />

PflegeZG<br />

PTALT<br />

SAS<br />

SDV<br />

SGF<br />

SRO<br />

TB<br />

TD<br />

TDFH<br />

UWM<br />

WBA<br />

Abteilung Archive/Dokumentation<br />

Projekt Aufbereitungsanlage für Flutungswasser<br />

Abteilung Beschaffung<br />

Abteilung Bergbausanierung/Geotechnik<br />

Abteilung<br />

Abteilung Bau<br />

Abteilung Finanzen<br />

Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz<br />

Abteilung Genehmigung/Qualitätsmanagement<br />

Abteilung Informationsmanagement<br />

Abteilung Instandhaltung/Service<br />

Abteilung Koordinierung/Markscheidewesen<br />

Abteilung Monitoring/Strahlenschutz<br />

Abteilung Planung/Abrechnung<br />

Abteilung Personal<br />

Abteilung Personal/Recht/Liegenschaften<br />

Abteilung Recht/Liegenschaften<br />

Außertariflich<br />

Abteilung Wassermanagement<br />

Projekt Bergbau/Sanierung<br />

Bundesgleichstellungsgesetz<br />

Bereich Ingenieurwesen/Strahlenschutz<br />

Projekt Bohrung<br />

Betriebsrat<br />

Bereich Sanierung Aue/Königstein<br />

Bereich Sanierung Ronneburg<br />

Führungsebene<br />

Fachschule<br />

Geschäftsführung<br />

Geschäftsführer Belegschafts- u. Kaufmännisches Ressort<br />

Geschäftsführer Technisches Ressort<br />

Gleichstellungsbeauftragte<br />

Handlungsfeld<br />

Hochschule<br />

Projekt Hydroanlagen<br />

Projekt Industrielle Absetzanlagen<br />

Abteilung Koordinierung/Dispatcher<br />

Königstein<br />

Abteilung Markscheidewesen<br />

Manteltarifvertrag<br />

Pflegezeitgesetz<br />

Projektträger Altstandorte<br />

Stabsabteilung Arbeitssicherheit<br />

Stabsabteilung Datenverarbeitung<br />

Stabsabteilung Geschäftsführung/Öffentlichkeitsarbeit<br />

Stabsabteilung Revision/Organisation<br />

Tarifbereich<br />

Projekt Technische Dienste<br />

Projekt Technische Dienste/Flächen/Halden<br />

Projekt Umweltmessung<br />

Projekt Wasserbehandlungsanlagen<br />

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1. <strong>Gleichstellungsplan</strong> für den Zeitraum <strong>2019</strong> bis <strong>2022</strong><br />

Vorwort<br />

Liebe Mitarbeiterinnen, liebe Mitarbeiter,<br />

Ihnen liegt der erste <strong>Gleichstellungsplan</strong> der Wismut GmbH für die Jahre <strong>2019</strong> bis <strong>2022</strong> vor.<br />

Mit dem <strong>Gleichstellungsplan</strong> trägt die Wismut GmbH dem Artikel 3 Absatz 2 des Grundgesetzes, dem<br />

Bundesgleichstellungsgesetz, dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz sowie dem Teilzeit- und<br />

Befristungsgesetz zur Förderung der Chancengleichheit Rechnung.<br />

Die Wismut GmbH hat gegenwärtig einen Frauenanteil in Höhe von 24 Prozent. Das ist für ein Bergbauunternehmen<br />

eine durchaus passable Quote. Diese Quote stabil zu halten und in bestimmten Bereichen<br />

zu erhöhen, sehen wir als ein Ziel dieses <strong>Gleichstellungsplan</strong>es. Die geschlechterspezifischen<br />

Analysen in der Bestandsaufnahme zeigen uns den Handlungsbedarf für die nächsten Jahre. Uns ist<br />

bewusst, dass Frauen in Fach- und Führungspositionen in unserem Unternehmen unterrepräsentiert<br />

sind. Das soll sich ändern. Darüber hinaus werden wir mit entsprechender Personalentwicklung und<br />

möglichst passgenauem Recruiting daran arbeiten, Frauen in ihrer beruflichen Entwicklung besser zu<br />

fördern und zu unterstützen. Mit dem Intensivieren von Fach- und Sozialkompetenzen für unsere<br />

weiblichen Beschäftigten werden wir die Grundlage für die Übertragung von Verantwortung und Befugnissen<br />

an Frauen auch in der mittleren Leitungsebene erreichen.<br />

Gleichstellung weiter gedacht heißt auch, dass wir uns nicht ausschließlich auf eine Quote konzentrieren,<br />

sondern uns inhaltlichen Themen widmen. Mit der Zielvereinbarung zum audit berufundfamilie<br />

liegt uns ein konkretes Maßnahmenpaket für die nächsten drei Jahre vor, welches die Überprüfung<br />

und das Erreichen des <strong>Gleichstellungsplan</strong>es maßgeblich unterstützt. Wir werden uns neuen personalwirtschaftlichen<br />

Herausforderungen, wie der Zeitsouveränität und Ortsungebundenheit widmen, um<br />

Themen der Vereinbarkeit von Beruf und Familie offensiv aufzugreifen und modern zu beantworten<br />

und das gleichermaßen für Frauen und Männer.<br />

Dieser Plan soll auch und gerade zur Chancengleichheit beim beruflichen Fortkommen beitragen.<br />

Dies ist ein wesentliches Ziel, dem alle Beteiligten verpflichtet sind. Wenn dies zukünftig auch an einigen<br />

Kennzahlen zu lesen ist, dann sind wir auf dem richtigen Weg!<br />

Bei der Realisierung der vor uns liegenden Langzeitaufgaben unseres Sanierungsauftrages wollen<br />

und können wir auf die Beschäftigungspotentiale unserer Mitarbeiterinnen nicht verzichten. Wir sehen<br />

es als selbstverständlichen Auftrag, die engagierte Gleichstellung von Frauen und Männern in der<br />

Wismut GmbH weiter fortzuführen und zu unterstützen.<br />

Die Erreichung der Gleichstellung in der Wismut GmbH lebt von der Unterstützung aller Mitarbeiterinnen<br />

und Mitarbeiter. An Ihren Ideen, Rückmeldungen und Anregungen sind wir sehr interessiert. Bitte<br />

setzen Sie sich dazu mit der Gleichstellungsbeauftragten oder der Abteilung Personal/Recht/Liegenschaften<br />

in Verbindung.<br />

Ich hoffe, dass dieser Plan unser gemeinsames Agieren wirksam unterstützt und wünsche allen Beteiligten<br />

bei der Umsetzung viel Erfolg.<br />

Mit freundlichem Glückauf!<br />

Rainer M. Türmer<br />

Geschäftsführer Belegschafts- und Kaufmännisches Ressort<br />

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1. <strong>Gleichstellungsplan</strong> für den Zeitraum <strong>2019</strong> bis <strong>2022</strong><br />

1 Präambel<br />

Der in dieser Form entstandene <strong>Gleichstellungsplan</strong> wurde auf Grundlage der §§ 11-14 Bundesgleichstellungsgesetz<br />

(BGleiG) erstellt. Der <strong>Gleichstellungsplan</strong> der Wismut GmbH tritt zum<br />

01.01.<strong>2019</strong> in Kraft und gilt 4 Jahre.<br />

Dieser Plan wurde in enger und konstruktiver Zusammenarbeit zwischen der Abteilung Personal/Recht/Liegenschaften<br />

und der Gleichstellungsbeauftragten (GleiB) erstellt.<br />

Der <strong>Gleichstellungsplan</strong> ist ein wichtiges Instrument für die Personalentwicklung der kommenden Jahre<br />

in der Wismut GmbH. Die Festlegungen dieses Planes sind bei allen personalwirtschaftlichen, organisatorischen<br />

und sozialen Entscheidungen des Unternehmens zu beachten und umzusetzen.<br />

Strukturelle Benachteiligungen von Frauen sind durch deren gezielte Förderung zu beheben und Unterrepräsentanzen<br />

entgegenzuwirken. Bei der Erreichung der Ziele sind die besonderen Belange behinderter<br />

und von Behinderung bedrohter Menschen zu berücksichtigen.<br />

Mit konkreten Zielvorgaben und der Festlegung von Maßnahmen sollen Benachteiligungen auf Grund<br />

des Geschlechts beseitigt und künftige Benachteiligungen verhindert werden. Zudem soll die Familienfreundlichkeit,<br />

die Vereinbarkeit von Beruf, Familie und Pflege für Frauen und Männer verbessert<br />

werden.<br />

Die Geschäftsführung und die Führungskräfte sowie die personalverantwortlichen Mitarbeiterinnen<br />

und Mitarbeiter sind nach § 4 BGleiG in besonderer Weise verpflichtet, die Zielerreichung des <strong>Gleichstellungsplan</strong>es<br />

und die Arbeit der GleiB aktiv zu unterstützen.<br />

Die Rechte des Betriebsrates und die der Schwerbehindertenvertretung bleiben unberührt.<br />

2 Geltungsbereich und Struktur des <strong>Gleichstellungsplan</strong>s<br />

Der vorliegende Plan gilt für die Beschäftigten der Wismut GmbH.<br />

Der <strong>Gleichstellungsplan</strong> ist entsprechend § 12 BGleiG bis zum 31. Dezember zu erstellen und tritt am<br />

1. Januar des Folgejahres in Kraft. Im Plan wird eine Bestandsaufnahme vorgenommen, indem die<br />

bestehende Situation der Frauen und Männer im Unternehmen zum 30. Juni des Jahres seiner Erstellung<br />

beschrieben wird.<br />

Im Berichtszeitraum 01.07.2017 bis 30.06.2018 für den ersten <strong>Gleichstellungsplan</strong> der Wismut GmbH<br />

gibt es im Unternehmen keine Auszubildenden.<br />

Der <strong>Gleichstellungsplan</strong> gliedert sich in die<br />

−<br />

−<br />

−<br />

Statistische Bestandsaufnahme der Beschäftigtenstruktur,<br />

Analyse des IST-Zustandes der Beschäftigtenstruktur und<br />

Zielvorgaben sowie konkrete Umsetzungsmaßnahmen.<br />

Der <strong>Gleichstellungsplan</strong> enthält keine personenbezogenen Daten.<br />

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1. <strong>Gleichstellungsplan</strong> für den Zeitraum <strong>2019</strong> bis <strong>2022</strong><br />

3 Bestandsaufnahme – Analyse der Beschäftigtenzahlen<br />

Grundlage für die Datenerhebung ist die Auswertung der Personaldaten zur bestehenden Situation<br />

der Frauen und Männer in der Wismut GmbH gemäß § 13 BGleiG zum 30. Juni 2018. Dabei wurden<br />

die befristet und unbefristet Beschäftigten erfasst.<br />

3.1 Beschäftigtenstrukturen<br />

3.1.1 Beschäftigtengruppen<br />

Zum angegebenen Stichtag sind im Unternehmen Wismut 241 Frauen beschäftigt. Gemessen an der<br />

Gesamtbelegschaft beträgt der Frauenanteil 24,1 Prozent.<br />

24,1%<br />

75,9%<br />

Frauen<br />

Männer<br />

Abbildung 3-1<br />

Prozentualer Anteil von Frauen und Männern an der Gesamtbelegschaft<br />

Bei Betrachtung der Beschäftigtenbereiche ist die unterschiedliche geschlechterspezifische Verteilung<br />

zu erkennen (siehe Tabelle 3-1). Während im gewerblichen Bereich sowie im außertariflichen Bereich<br />

die Frauenquote unter 10 Prozent liegt, stellt sich im Tarifbereich die Frauenquote mit über 40 Prozent<br />

dar.<br />

Tabelle 3-1<br />

Frauen- und Männeranteil in den Beschäftigtenbereiche<br />

Beschäftigtenbereich Männlich Weiblich Gesamt<br />

Männlich<br />

in %<br />

Weiblich<br />

in %<br />

Gewerblicher Bereich 480 53 533 90,1 9,9<br />

Angestelltenbereich<br />

(Außertariflich)<br />

40 4 44 90,9 9,1<br />

Angestellte (Tarifbereich) 240 184 424 56,6 43,4<br />

Beschäftigte gesamt 760 241 1001 75,9 24,1<br />

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1. <strong>Gleichstellungsplan</strong> für den Zeitraum <strong>2019</strong> bis <strong>2022</strong><br />

550<br />

500<br />

480 (90,1 %)<br />

Frauen<br />

Männer<br />

450<br />

Anzahl an Mitarbeiter/innen<br />

400<br />

350<br />

300<br />

250<br />

200<br />

150<br />

184 (43,4 %)<br />

240 (56,6 %)<br />

100<br />

50<br />

0<br />

Abbildung 3-2<br />

53 (9,9 %)<br />

40 (90,9 %)<br />

4 (9,1 %)<br />

Gewerblicher Bereich Angestelltenbereich (AT) Angestellte (Tarifbereich)<br />

Frauen- und Männer in den Beschäftigtengruppen der Wismut<br />

3.1.2 Frauen und Männer an den Standorten<br />

An den Standorten Ronneburg, Aue und Königstein sind aufgrund der Aufgabenstellungen in den<br />

Sanierungsbereichen entsprechend weniger weibliche als männliche Beschäftigte tätig.<br />

Der Standort Chemnitz weist wegen der überwiegend verwaltenden Tätigkeiten einen Frauenanteil<br />

von über 50 Prozent aus.<br />

Tabelle 3-2<br />

Frauen- und Männeranteil an den Standorten<br />

Am Standort tätig Männlich Weiblich Gesamt<br />

Männlich<br />

in %<br />

Weiblich<br />

in %<br />

Ronneburg 406 66 472 86,0 14,0<br />

Aue 133 36 169 78,7 21,3<br />

Königstein 117 24 141 83,0 17,0<br />

Chemnitz 104 115 219 47,5 52,5<br />

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1. <strong>Gleichstellungsplan</strong> für den Zeitraum <strong>2019</strong> bis <strong>2022</strong><br />

450<br />

400<br />

406<br />

Männer<br />

Frauen<br />

350<br />

Anzahl an Mitarbeier/innen<br />

300<br />

250<br />

200<br />

150<br />

100<br />

50<br />

66<br />

133<br />

36<br />

117<br />

24<br />

104<br />

115<br />

0<br />

Abbildung 3-3<br />

Ronneburg Aue Königstein Chemnitz<br />

Frauen und Männer an den Standorten<br />

3.1.3 Frauen und Männer in Führungsebenen<br />

In der Statistik sind alle Führungskräfte mit leitenden Funktionen erfasst, welche Personalverantwortung<br />

ausüben.<br />

Tabelle 3-3<br />

Frauen- und Männeranteil in den Führungsebenen<br />

Führungsebene Männlich Weiblich Gesamt<br />

Männlich<br />

in %<br />

Weiblich<br />

in %<br />

Geschäftsführung 2 - 2 100,0 -<br />

1. Führungsebene (GF unterstellt)<br />

z.B. Bereichsleitung, Abteilungsleitung<br />

Chemnitz, Stabsabteilungsleitung<br />

2. Führungsebene (1. FE unterstellt)<br />

z.B. Projekt-, Abteilungs-, Gruppenleitung<br />

3. Führungsebene (2. FE unterstellt)<br />

z.B. Gruppen-, Fachgebiets-, Sachgebietsleitung<br />

4. Führungsebene (3. FE unterstellt)<br />

z.B. Sachgebiets-, Bauleitung, Meister<br />

15 - 15 100,0 -<br />

33 10 43 76,7 23,3<br />

45 7 52 86,5 13,5<br />

39 1 40 97,5 2,5<br />

Gesamt 134 18 152 88,2 11,8<br />

Die Geschäftsführung und die Führungsebene 1 sind zu 100 Prozent mit männlichen Führungskräften<br />

besetzt. In den Ebenen darunter zeigt sich deutlich die Unterrepräsentanz der Frauen in Führungspositionen.<br />

Der zusammengefasste Anteil der weiblichen Führungskräfte liegt bei knapp 12 Prozent.<br />

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1. <strong>Gleichstellungsplan</strong> für den Zeitraum <strong>2019</strong> bis <strong>2022</strong><br />

Geschäftsführung<br />

2<br />

Männer<br />

Frauen<br />

1. Führungsebene<br />

15<br />

2. Führungsebene<br />

33<br />

10<br />

3. Führungsebene<br />

45<br />

7<br />

4. Führungsebene<br />

39<br />

1<br />

0 10 20 30 40 50 60<br />

Anzahl an Mitarbeiter/innen<br />

Abbildung 3-4<br />

Frauen und Männer in den Führungsebenen<br />

11,8%<br />

88,2% Frauen Männer<br />

Abbildung 3-5<br />

Zusammengefasster prozentualer Anteil von Frauen und Männern in Führungspositionen<br />

3.1.4 Frauen und Männer nach Vergütungsgruppen (außer AT)<br />

Die Beschäftigten sind entsprechend ihrer tatsächlich ausgeübten Tätigkeit in die Vergütungsgruppen<br />

nach der Vergütungsordnung (Anlage 2 zum MTV für Beschäftigte des Tarifbereiches Erzbergbau,<br />

gültig ab 01.01.2018) eingruppiert.<br />

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1. <strong>Gleichstellungsplan</strong> für den Zeitraum <strong>2019</strong> bis <strong>2022</strong><br />

Tabelle 3-4<br />

Frauen- und Männeranteil in den Vergütungsgruppen<br />

Vergütungsgruppe Männlich Weiblich Gesamt<br />

Männlich<br />

in %<br />

Weiblich<br />

in %<br />

Vergütungsgruppe 1 2 2 4 50,0 50,0<br />

Vergütungsgruppe 2 10 7 17 58,8 41,2<br />

Vergütungsgruppe 3 218 12 230 94,8 5,2<br />

Vergütungsgruppe 4 199 62 261 76,2 23,8<br />

Vergütungsgruppe 5 64 43 107 59,8 40,2<br />

Vergütungsgruppe 6 5 16 21 23,8 76,2<br />

Vergütungsgruppe 7 42 16 58 72,4 27,6<br />

Vergütungsgruppe 8 61 31 92 66,3 33,7<br />

Vergütungsgruppe 9 71 36 107 66,4 33,6<br />

Vergütungsgruppe 10 48 12 60 80,0 20,0<br />

250<br />

218<br />

Frauen<br />

Männer<br />

Anzahl an Mitarbeiter/innen<br />

200<br />

150<br />

100<br />

50<br />

0<br />

199<br />

62<br />

64<br />

61<br />

71<br />

43<br />

12<br />

16 16<br />

7 10<br />

2 2<br />

5<br />

42<br />

48<br />

36<br />

31<br />

12<br />

1 2 3 4 5 6 7 8 9 10<br />

Vergütungsgruppe<br />

Abbildung 3-6<br />

Frauen und Männer in den Vergütungsgruppen<br />

Den Vergütungsgruppen 1 und 2 sind Tätigkeiten, wie beispielsweise Helfer/innen, Transport- und<br />

Lagerarbeiter/innen, Pkw- und Lkw-Fahrer/innen oder Arbeiter/innen Allgemeine Dienste, zugeordnet.<br />

Der geringe Beschäftigtenanteil von insgesamt 4 Mitarbeitern (je 50 Prozent Frauen- und Männerteil)<br />

in der Vergütungsgruppe 1 und von insgesamt 17 Beschäftigten (mit 41,2 Prozent Frauenanteil) in<br />

Vergütungsgruppe 2 spiegelt ein nahezu ausgeglichenes geschlechterspezifisches Bild wider.<br />

Eine geringe Frauenquote mit 5,2 Prozent zeigt sich in Vergütungsgruppe 3. Unserem Sanierungsauftrag<br />

entsprechend sind dieser Vergütungsgruppe vorwiegend Tätigkeiten im gewerblichen Bereich<br />

sowie im vollkontinuierlichen Schichtsystem zugeordnet. Beispielhafte Tätigkeiten sind Sanierungsarbeiter/in,<br />

Anlagenfahrer/in Wasserbehandlung bzw. Energieerzeugung, Arbeiter/in Umweltschutz,<br />

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1. <strong>Gleichstellungsplan</strong> für den Zeitraum <strong>2019</strong> bis <strong>2022</strong><br />

Schlosser/in, Arbeiter/in Vermessung.<br />

Den Vergütungsgruppen 4 bis 7 sind zahlreiche Tätigkeitsfelder zugeordnet, welche die Verwaltungsorganisation<br />

und Administration tangieren. Dies betrifft Tätigkeiten wie zum Beispiel die Sachbearbeitung,<br />

Sekretariatsarbeit oder Stellen der Beauftragten- bzw. Sachgebietsbeauftragten. Die Vergütungsgruppe<br />

6 verzeichnet mit 76,2 Prozent den höchsten Frauenanteil aller Vergütungsgruppen.<br />

Ab Vergütungsgruppe 7, also mit steigendem Entgelt, nimmt der prozentuale Anteil der Frauen ab. Die<br />

Anforderungen an die Vergütungsgruppen 7 bis 8 definieren u.a. das eigenverantwortliche Arbeiten<br />

und unterstreichen die Verantwortung bei der Lösung von Aufgaben. Der Frauenanteil liegt hier bei<br />

ca. 30 Prozent.<br />

Tätigkeiten in den Vergütungsgruppen 9 und 10 liegen in ihrer Verantwortung über denen der Vergütungsgruppe<br />

8 und erfordern entsprechend der tariflichen Regelungen einen akademischen Abschluss<br />

an einer Fachhochschule, Hochschule oder Universität. Typische Anforderungsprofile sind hier beispielsweise<br />

Handlungs- und Dispositionsbefugnisse, eigenverantwortliche wissenschaftliche Lösungen<br />

von Aufgaben, die Entwicklung strategischer Planziele und Lösungen zur Prozessoptimierung. In<br />

diesen Vergütungsgruppen zeichnet sich der Frauenanteil gemessen an der Gesamtbelegschaft mit<br />

33,6 Prozent bei Vergütungsgruppe 9 und mit 20 Prozent bei Vergütungsgruppe 10 ab.<br />

3.1.5 Frauen und Männer nach Struktureinheiten<br />

Die folgende Bestandsaufnahme spiegelt den Frauenanteil in den einzelnen Bereichen und Struktureinheiten<br />

im Unternehmen wider. In Abhängigkeit von der Größe der jeweiligen Struktureinheit ist der<br />

Vergleich zur Geschlechterverteilung repräsentativ bzw. aussagefähig.<br />

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1. <strong>Gleichstellungsplan</strong> für den Zeitraum <strong>2019</strong> bis <strong>2022</strong><br />

Tabelle 3-5<br />

Frauen- und Männeranteil in den Struktureinheiten<br />

Struktureinheiten Männlich Weiblich Gesamt<br />

Männlich<br />

in %<br />

Weiblich<br />

in %<br />

GF Technisches Ressort 1 1 2 50,0 50,0<br />

GF Belegschaft- und<br />

Kaufmännisches Ressort<br />

1 3 4 25,0 75,0<br />

Bereich Sanierung Ronneburg 349 28 377 92,6 7,4<br />

Leitung 1 1 2 50,0 50,0<br />

Abt. Koordinierung/Dispatcher 10 5 15 66,7 33,3<br />

Abt. Markscheidewesen 14 4 18 77,8 22,2<br />

Projekt Industrielle Absetzanlagen 142 5 147 98,6 3,4<br />

Projekt Hydroanlagen 77 4 81 95,1 4,9<br />

Projekt Technische Dienste 74 7 81 91,4 8,6<br />

Projekt Bohrung 31 2 33 93,9 6,1<br />

Bereich Sanierung Aue/Kgst. 203 20 223 91,0 9,0<br />

Leitung 1 1 2 50,0 50,0<br />

Abt. Koordinierung/MSW 39 11 50 78,0 22,0<br />

Projekt Bergbau/Sanierung 52 4 56 92,9 7,1<br />

Projekt Wasserbehandlungsanlagen 33 2 35 94,3 5,7<br />

Projekt Technische Dienste/ Flächen/Halden<br />

Projekt Aufbereitungsanlage für<br />

Flutungswasser<br />

Bereich Ingenieurwesen/<br />

Strahlenschutz<br />

35 1 36 97,2 2,8<br />

43 1 44 97,7 2,3<br />

90 65 155 58,1 41,9<br />

Leitung 1 2 3 33,3 66,7<br />

Abt. Informationsmanagement 10 6 16 62,5 37,5<br />

Abt. Bergbausanierung/ Geotechnik 13 11 24 54,2 45,8<br />

Abt. Monitoring/Strahlenschutz 11 4 15 73,3 26,7<br />

Abt. Wassermanagement 8 4 12 66,7 33,3<br />

Projekt Umweltmessung 47 38 85 55,3 44,7<br />

Projektträger Altstandorte 9 3 12 75,0 25,0<br />

Abt. Planung/Abrechnung 14 10 24 58,3 41,7<br />

Abt. Genehmigung /<br />

Qualitätsmanagement<br />

5 7 12 41,7 58,3<br />

Abt. Bau 6 4 10 60,0 40,0<br />

Abt. Finanzen 2 17 19 10,5 89,5<br />

Abt. Personal 4 22 26 15,4 84,6<br />

Abt. Beschaffung 17 22 39 43,6 56,4<br />

Abt. Recht/Liegenschaften 3 8 11 27,3 72,7<br />

Abt. Archive/Dokumentation 4 4 8 50,0 50,0<br />

Seite 13 von 28


1. <strong>Gleichstellungsplan</strong> für den Zeitraum <strong>2019</strong> bis <strong>2022</strong><br />

Struktureinheiten Männlich Weiblich Gesamt<br />

Männlich<br />

in %<br />

Weiblich<br />

in %<br />

Abt. Instandhaltung/Service 14 10 24 58,3 41,7<br />

Stabsabteilung Arbeitssicherheit 12 3 15 80,0 20,0<br />

Stabsabteilung Revision/<br />

Organisation<br />

Stabsabteilung Geschäftsführung/<br />

Öffentlichkeitsarbeit<br />

4 2 6 66,7 33,3<br />

3 3 6 50,0 50,0<br />

Stabsabteilung Datenverarbeitung 18 6 24 75,0 25,0<br />

Betriebsrat 1 3 4 25,0 75,0<br />

Die unterschiedliche geschlechterspezifische Verteilung in den einzelnen Bereichen und Struktureinheiten<br />

ist grundsätzlich mit der Art der zu verrichtenden Tätigkeit zu erklären.<br />

Klassisch männlich besetzt sind die Bereiche Sanierung Ronneburg und Sanierung Aue/Königstein<br />

mit nur 7,4 bzw. 9 Prozent weiblichen Beschäftigten. Hier finden sich Tätigkeiten unserer Kernaufgaben<br />

wieder, die mit dem Einsatz von Bergbau- und Sanierungstechnologien, anzuwendender Technik<br />

und Ausrüstungen verbunden sind. Viele Beschäftigte dieser Bereiche absolvierten im Unternehmen<br />

Berufsausbildungen, die wegen der physischen Anforderungen typisch männlich besetzt waren. Dazu<br />

gehörten Berufe wie Facharbeiter/in für Bergbautechnologie oder Aufbereitungstechnik, Elektriker/in,<br />

Instandhaltungsmechaniker/in. Einstellungen erfolgten aufgrund des jeweiligen Anforderungsprofils<br />

der Stellen in diesen Bereichen überwiegend mit männlichen Bewerbern.<br />

Im Bereich Ingenieurwesen/Strahlenschutz erreichen wir fast Ausgeglichenheit in der Geschlechterverteilung.<br />

Zu diesem Bereich sowie auch in den Verwaltungsbereichen gehören sogenannte frauentypische<br />

Berufe. In den Struktureinheiten Recht/Liegenschaften, Finanzen, Beschaffung, Personal,<br />

Genehmigung/Qualitätsmanagement zeigt sich ein deutlich anderes Bild. Hier haben wir einen deutlich<br />

größeren Frauenanteil. Mit einem ausgesprochen hohen Anteil an weiblichen Beschäftigten sind<br />

die Abteilung Personal mit 84,6 Prozent Frauen und die Abteilung Finanzen mit 89 Prozent Frauen<br />

besetzt.<br />

Seite 14 von 28


1. <strong>Gleichstellungsplan</strong> für den Zeitraum <strong>2019</strong> bis <strong>2022</strong><br />

1<br />

GFT<br />

Frauen<br />

1<br />

3<br />

GFBK<br />

Männer<br />

1<br />

1<br />

Leitung BSR<br />

1<br />

5<br />

KD<br />

10<br />

4<br />

MSW<br />

14<br />

5<br />

IAA<br />

142<br />

4<br />

HY<br />

77<br />

7<br />

TD<br />

74<br />

2<br />

BO<br />

31<br />

1<br />

Leitung BSAK<br />

1<br />

11<br />

AKM<br />

39<br />

4<br />

BBS<br />

52<br />

2<br />

WBA<br />

33<br />

1<br />

TDFH<br />

35<br />

1<br />

AAF<br />

43<br />

2<br />

Leitung BIS<br />

1<br />

6<br />

AIM<br />

10<br />

11<br />

ABG<br />

13<br />

4<br />

AMS<br />

11<br />

4<br />

AWM<br />

8<br />

38<br />

UWM<br />

47<br />

3<br />

PTALT<br />

9<br />

10<br />

APA<br />

14<br />

7<br />

AGQ<br />

5<br />

4<br />

ABU<br />

6<br />

17<br />

AFI<br />

2<br />

22<br />

APR<br />

4<br />

22<br />

ABE<br />

17<br />

8<br />

ARL<br />

3<br />

4<br />

AAD<br />

4<br />

10<br />

AIS<br />

14<br />

3<br />

SAS<br />

12<br />

2<br />

SRO<br />

4<br />

3<br />

SGF<br />

3<br />

6<br />

SDV<br />

18<br />

3<br />

BR<br />

1<br />

0 20 40 60 80 100 120 140<br />

Anzahl an Mitarbeiter/innen<br />

Abbildung 3-7 Frauen und Männer in den Struktureinheiten<br />

Seite 15 von 28


1. <strong>Gleichstellungsplan</strong> für den Zeitraum <strong>2019</strong> bis <strong>2022</strong><br />

3.1.6 Frauen und Männer in Teilzeit<br />

Die Möglichkeit, bei Vorliegen der Voraussetzungen in Teilzeit zu arbeiten, steht Frauen und Männern<br />

gleichermaßen offen. Die Stellen im Unternehmen sind überwiegend teilzeitfähig. Der Ausschreibungstext<br />

enthält bei teilzeitgeeigneten Stellen die Information, dass grundsätzlich die Möglichkeit<br />

besteht, die Stelle in Teilzeit zu besetzen.<br />

Tabelle 3-6<br />

Frauen- und Männeranteil mit Teilzeitbeschäftigung<br />

Arbeitszeit-Modelle mit<br />

verkürzter Arbeitszeit<br />

Männlich Weiblich Gesamt<br />

Männlich<br />

in %<br />

Weiblich<br />

in %<br />

36 h/Woche - 1 1 - 100,0<br />

35 h/Woche 1 10 11 9,1 90,9<br />

32,5 h/Woche - 1 1 - 100,0<br />

32 h/Woche - 3 3 - 100,0<br />

31,2 h/Woche 1 4 5 20,0 80,0<br />

30 h/Woche 2 14 16 12,5 87,5<br />

27,5 h/Woche - 1 1 - 100,0<br />

26,25 h/Woche - 1 1 - 100,0<br />

25 h/Woche - 2 2 - 100,0<br />

23,4 h/Woche (3 Tage/Woche) 1 - 1 100,0 -<br />

6 h/Woche 1 - 1 100,0 -<br />

Teilzeitbeschäftigte gesamt: 6 37 43 14,0 86,0<br />

Der Anteil der Teilzeitbeschäftigten im Unternehmen beträgt zum Stichtag 4,3 Prozent. Es arbeiten 86<br />

Prozent weibliche und 14 Prozent männlichen Beschäftigte in verkürzten Arbeitszeitmodellen. Es sind<br />

überwiegend Frauen im Unternehmen, die sich für die Betreuung ihrer Kinder, eines pflegebedürftigen<br />

Angehörigen oder aus anderen persönlichen Gründen für eine Teilzeitbeschäftigung entscheiden.<br />

16<br />

14<br />

Anzahl an Mitarbeiter/innen<br />

12<br />

10<br />

8<br />

6<br />

4<br />

2<br />

0<br />

6 h 23,4 h 25 h 26,25 h 27,5 h 30 h 31,2 h 32 h 32,5 h 35 h 36 h<br />

Männer 1 1 0 0 0 2 1 0 0 1 0<br />

Frauen 0 0 2 1 1 14 4 3 1 10 1<br />

Abbildung 3-8<br />

Frauen und Männer mit Teilzeitbeschäftigung<br />

Seite 16 von 28


1. <strong>Gleichstellungsplan</strong> für den Zeitraum <strong>2019</strong> bis <strong>2022</strong><br />

Das Unternehmen kam bisher regelmäßig den persönlichen Wünschen der Antragstellerinnen und<br />

Antragsteller entgegen. So wurden Teilzeitmodelle mit unterschiedlicher Verteilung der Arbeitszeit<br />

einvernehmlich flexibel gestaltet. Dem Anliegen aus der Zielvereinbarung des „audits berufundfamilie“<br />

wird damit zur besseren Vereinbarkeit von Beruf, Familie und Privatleben Rechnung getragen.<br />

Die Tabelle 3-7 unterstreicht die Aussage, dass in den meisten Bereichen und Struktureinheiten gegenwärtig<br />

überwiegend weibliche Beschäftigte die Verringerung der wöchentlichen Arbeitszeit in Anspruch<br />

nehmen.<br />

Tabelle 3-7<br />

Frauen- und Männeranteil mit Teilzeitbeschäftigung (nach Struktureinheiten)<br />

Teilzeit nach Struktureinheiten Männlich Weiblich Gesamt<br />

Männlich<br />

in %<br />

Weiblich<br />

in %<br />

Bereich Sanierung Ronneburg 2 3 5 40,0 60,0<br />

Projekt Hydroanlagen - 1 1 - 100,0<br />

Projekt Technische Dienste 2 1 3 66,7 33,3<br />

Projekt Bohrung - 1 1 - 100,0<br />

Bereich Sanierung Aue/Kgst. 2 1 3 66,7 33,3<br />

Abt. Koordinierung/MSW 2 - 2 100,0 -<br />

Projekt Technische Dienste/ Flächen/Halden<br />

Bereich Ingenieurwesen/<br />

Strahlenschutz<br />

- 1 1 - 100,0<br />

1 11 12 8,3 91,7<br />

Leitung - 1 1 - 100,0<br />

Abt. Bergbausanierung/ Geotechnik - 1 1 - 100,0<br />

Abt. Wassermanagement - 1 1 - 100,0<br />

Projekt Umweltmessung 1 8 9 11,1 88,9<br />

Abt. Planung/Abrechnung - 4 4 - 100,0<br />

Abt. Genehmigung/ Qualitätsmanagement<br />

- 2 2 - 100,0<br />

Abt. Finanzen - 3 3 - 100,0<br />

Abt. Personal - 3 3 - 100,0<br />

Abt. Beschaffung 1 1 2 50,0 50,0<br />

Abt. Recht/Liegenschaften - 2 2 - 100,0<br />

Abt. Instandhaltung/Service - 3 3 - 100,0<br />

Stabsabteilung Arbeitssicherheit - 2 2 - 100,0<br />

Stabsabt. Geschäftsführung/<br />

Öffentlichkeitsarbeit<br />

- 1 1 - 100,0<br />

Stabsabt. Datenverarbeitung - 1 1 - 100,0<br />

Teilzeitbeschäftigte gesamt: 6 37 43 14,0 86,0<br />

3.1.7 Frauen und Männer in Elternzeit<br />

Im Erfassungszeitraum 01.07.2017 bis 30.06.2018 befanden sich insgesamt 30 Mitarbeiterinnen und<br />

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1. <strong>Gleichstellungsplan</strong> für den Zeitraum <strong>2019</strong> bis <strong>2022</strong><br />

Mitarbeiter, darunter 6 Frauen, in Elternzeit.<br />

Tabelle 3-8<br />

Frauen- und Männeranteil in Elternzeit<br />

Elternzeit Männlich Weiblich Gesamt<br />

Männlich in<br />

%<br />

Weiblich in<br />

%<br />

insgesamt am Stichtag 30.06.2018 10 8 18 55,5 44,5<br />

davon in Teilzeit während Elternzeit<br />

zum Stichtag 30.06.2018<br />

in Elternzeit im Zeitraum 01.07.2017<br />

bis 30.06.2018<br />

Rückkehr aus Elternzeit im Zeitraum<br />

01.07.2017 bis 30.06.2018<br />

- - - - -<br />

24 6 30 80,0 20,0<br />

21 5 26 80,8 19,2<br />

Die durchschnittliche Dauer der Elternzeit der rückkehrenden Beschäftigten betrug<br />

−<br />

−<br />

17,4 Monate bei den weiblichen Beschäftigten und<br />

2 Monate bei den männlichen Beschäftigten.<br />

Immer mehr Väter nehmen auch in unserem Unternehmen die sogenannten Partnermonate in Anspruch.<br />

Bei den in der Statistik verankerten 10 Elternzeiten der Männer handelt es sich ausschließlich<br />

um die Inanspruchnahme der sogenannten Partnermonate mit zweimonatiger Laufzeit. Diese Partnermonate<br />

werden entweder zusammenhängend oder verteilt auf je einen Monat beantragt.<br />

Frauen befinden sich in der Phase von der Geburt bis zum 1. Lebensjahr des Kindes und darüber<br />

hinaus regelmäßig in Elternzeit und verweilen damit länger im ruhenden Arbeitsverhältnis als die<br />

Männer.<br />

3.1.8 Frauen und Männer in Pflegezeit<br />

Im Berichtszeitraum wurde ein Mitarbeiter entsprechend Pflegezeitgesetz (PflegeZG) von der Arbeitsleistung<br />

vollständig freigestellt, um einen pflegebedürftigen nahen Angehörigen in häuslicher Umgebung<br />

zu pflegen.<br />

Tabelle 3-9<br />

Frauen- und Männeranteil in Pflegezeit<br />

Inanspruchnahme Pflegezeit Männlich Weiblich Gesamt<br />

Männlich<br />

in %<br />

Weiblich in<br />

%<br />

Abt. Koordinierung / MSW Aue 1 - 1 100,0 -<br />

Die Dauer der Pflegezeit betrug 6 Monate.<br />

3.2 Altersstruktur<br />

Das Durchschnittsalter beträgt im Unternehmen<br />

49,5 Jahre.<br />

Seite 18 von 28


1. <strong>Gleichstellungsplan</strong> für den Zeitraum <strong>2019</strong> bis <strong>2022</strong><br />

Das Durchschnittsalter der Frauen beträgt<br />

Das Durchschnittsalter der Männer beträgt<br />

49,6 Jahre.<br />

49,5 Jahre.<br />

Tabelle 3-10<br />

Frauen- und Männeranteil nach Lebensalter<br />

Lebensalter der<br />

Beschäftigten<br />

Männlich Weiblich Gesamt<br />

Männlich<br />

in %<br />

Weiblich in<br />

%<br />

bis einschließlich 30 Jahre 70 20 90 77,8 22,2<br />

von 31 bis 40 Jahre 153 32 185 82,7 17,3<br />

von 41 bis 50 Jahre 63 50 113 55,8 44,2<br />

von 51 bis 60 Jahre 336 105 441 76,2 23,8<br />

älter als 60 Jahre 138 34 172 80,2 19,8<br />

Gemessen an der Gesamtbeschäftigtenzahl und des Frauenanteils im Unternehmen finden sich einheitlich<br />

weniger Frauen als Männer in den einzelnen Lebensaltersgruppen wieder. Die Gruppe 51 bis<br />

60 Jahre wird mit 105 Frauen repräsentiert, was mit dem Durchschnittsalter der Beschäftigten konform<br />

geht.<br />

Anzahl an Mitarbeiter/innen<br />

350<br />

300<br />

250<br />

200<br />

150<br />

100<br />

50<br />

0<br />

Abbildung 3-9<br />

336<br />

Frauen<br />

Männer<br />

153<br />

138<br />

105<br />

70<br />

63<br />

50<br />

32<br />

34<br />

20<br />

bis 30 Jahre 31 - 40 Jahre 41 - 50 Jahre 51 - 60 Jahre über 60 Jahre<br />

Frauen und Männer nach Lebensalter<br />

3.3 Qualifikationsniveau<br />

Tabelle 3-11<br />

Frauen- und Männeranteil nach Berufsabschluss (Qualifikationsschlüssel der Bundesagentur<br />

für Arbeit)<br />

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1. <strong>Gleichstellungsplan</strong> für den Zeitraum <strong>2019</strong> bis <strong>2022</strong><br />

Mitarbeiter/innen Männlich Weiblich Gesamt<br />

Männlich<br />

in %<br />

Weiblich<br />

in %<br />

ohne erlernten Beruf 1 1 2 50,0 50,0<br />

Facharbeiterausbildung 491 147 638 77,0 23,0<br />

Meister/Techniker-Abschluss 104 42 146 71,2 28,8<br />

Fachhochschulabschluss 56 18 74 75,7 24,3<br />

Hochschulabschluss/Universitärer<br />

Abschluss<br />

97 29 126 77,0 23,0<br />

Promotion 11 4 15 73,3 26,7<br />

Gesamt 760 241 1001 75,9 24,1<br />

600<br />

Anzahl an Mitarbeiter/innen<br />

500<br />

400<br />

300<br />

200<br />

100<br />

0<br />

Im Ergebnis der 12 internen und 9 externen Stellenausschreibungen bewarben sich im Berichtszeitohne<br />

erlernten<br />

Beruf<br />

Facharbeiter<br />

Meister/<br />

Techniker<br />

FS HS/Uni Promotion<br />

Männer 1 491 104 56 97 11<br />

Frauen 1 147 42 18 29 4<br />

Abbildung 3-10<br />

Frauen und Männer nach Berufsabschluss<br />

3.4 Fortbildungen von Frauen und Männer<br />

Fortbildungsmaßnahmen im Rahmen unseres Bildungsprogrammes und externer fachbezogener Angebote<br />

haben im Jahr 2017 1595 Beschäftigte (Mehrfachteilnahmen), davon 372 weibliche und 1223<br />

männliche, wahrgenommen.<br />

Berufsbegleitende Fortbildungsmaßnahmen mit geplantem Abschluss als geprüfte Betriebswirte,<br />

Fachwirte, Meister und Poliere begleiteten insgesamt 12 Beschäftigte, davon 5 Frauen.<br />

An einer modularen Qualifizierungsmaßnahme für Führungs- und Nachwuchsführungskräfte nahmen<br />

8 Beschäftigte, darunter 2 Frauen, teil.<br />

3.5 Bewerbungen auf Stellenangebote<br />

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1. <strong>Gleichstellungsplan</strong> für den Zeitraum <strong>2019</strong> bis <strong>2022</strong><br />

raum 122 Männer und 75 Frauen. Entsprechend den Anforderungsprofilen der Stellen ist die Zahl der<br />

Bewerberinnen bei ausgeschriebenen Stellen im tariflichen Bereich höher.<br />

Tabelle 3-12<br />

Frauen- und Männeranteil bei Bewerbungen<br />

Bewerbungen<br />

01.07.2017 bis 30.06.2018<br />

Männlich Weiblich Gesamt<br />

Männlich<br />

in %<br />

Weiblich<br />

in %<br />

Stellen im gewerblichen Bereich 43 10 53 81 19<br />

Stellen im Angestelltenbereich<br />

(tariflich)<br />

Stellen im Angestelltenbereich<br />

(außertariflich)<br />

davon Stellen mit<br />

Führungsverantwortung<br />

75 65 140 54 46<br />

- - - - -<br />

4 - 4 100 -<br />

90<br />

80<br />

75<br />

Männer<br />

Frauen<br />

Anzahl an Mitarbeiter/innen<br />

70<br />

60<br />

50<br />

40<br />

30<br />

20<br />

10<br />

0<br />

43<br />

10<br />

gewerblichen Bereich<br />

64<br />

Angestelltenbereich<br />

(tariflich)<br />

4<br />

0<br />

Führungsverantwortung<br />

Abbildung 3-11<br />

Frauen und Männer bei Bewerbungen<br />

Im Berichtszeitraum kam es aufgrund des laufenden Reorganisationsprozesses im Personalbereich<br />

kaum zu Einstellungen, sodass die Aussage zur Geschlechterverteilung nicht repräsentativ ist. Personalzugänge,<br />

welche aus den Bewerberzahlen resultieren, erfolgten erst nach dem 30.06.2018 und<br />

finden somit keine Berücksichtigung in der Bestandsaufnahme.<br />

Tabelle 3-13<br />

Frauen- und Männeranteil bei Einstellungen im Unternehmen<br />

Einstellungen im Unternehmen<br />

01.07.2017 bis 30.06.2018<br />

Männlich Weiblich Gesamt<br />

Männlich<br />

in %<br />

Weiblich<br />

in %<br />

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1. <strong>Gleichstellungsplan</strong> für den Zeitraum <strong>2019</strong> bis <strong>2022</strong><br />

Stellen im gewerblichen Bereich 2 0 2 100 0<br />

Stellen im Angestelltenbereich<br />

(tariflich)<br />

Stellen im Angestelltenbereich<br />

(außertariflich)<br />

davon Stellen mit Führungsverantwortung<br />

1 1 2 50 50<br />

- - - - -<br />

- - - - -<br />

4 Zielvorgaben<br />

Die Wismut GmbH definiert folgende Ziele zur Verbesserung der Chancengleichheit im Unternehmen:<br />

Erhöhung des Frauenanteils in Fach- und Führungspositionen<br />

Gezieltes Personal-Recruiting und Fortbildungsangebote für Frauen zur<br />

Entwicklung von Aufstiegschancen<br />

Durchsetzung der Zielvorgaben, die im Rahmen des audits berufundfamilie<br />

festgelegt wurden<br />

Sensibilisierung der Führungskräfte für die Geschlechterproblematik und<br />

für die Relevanz von gleichstellungsfördernden Maßnahmen<br />

Kontinuierlicher Austausch zur Chancengleichheit<br />

Die Zielerreichung ist jährlich zu prüfen. Sofern erkennbar wird, dass die Ziele nicht erreicht werden,<br />

sind Maßnahmen im <strong>Gleichstellungsplan</strong> entsprechend anzupassen oder zu ergänzen.<br />

5 Maßnahmen zur Erreichung der Zielvorgaben<br />

5.1 Erhöhung des Frauenanteils in Fach- und Führungspositionen<br />

Es sind zukünftig mehr Frauen für die Besetzung in Fach- und Führungspositionen zu gewinnen. Ziel<br />

ist es, in den Führungsebenen 1 bis 4 (siehe Tabelle 5-1) den Frauenanteil auf jeweils 30 Prozent zu<br />

steigern. Mit gezielter Nachfolgeplanung, der Durchführung von Potentialanalysen oder den Abschluss<br />

von Personalentwicklungsprogrammen (Stufenplänen) sollen den weiblichen Beschäftigen bessere<br />

Chancen zur beruflichen Entwicklung eröffnet werden.<br />

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1. <strong>Gleichstellungsplan</strong> für den Zeitraum <strong>2019</strong> bis <strong>2022</strong><br />

Tabelle 5-1<br />

Sollvorgaben für den Frauen- und Männeranteil in den Führungsebenen<br />

Führungsebene Männlich Weiblich Gesamt<br />

Männlich<br />

in %<br />

Weiblich<br />

in %<br />

Soll<br />

Männlich<br />

Soll<br />

Weiblich<br />

1. Führungsebene 15 - 15 100,0 - 70 30<br />

2. Führungsebene 33 10 43 76,7 23,3 70 30<br />

3. Führungsebene 45 7 52 86,5 13,5 70 30<br />

4. Führungsebene 39 1 40 97,5 2,5 70 30<br />

Gesamt 134 18 152 88,2 11,8 70 30<br />

5.2 Gezieltes Personal-Recruiting und Fortbildungsangebote für Frauen zur<br />

Entwicklung von Aufstiegschancen<br />

In allen Bereichen, insbesondere in denen Frauen unterrepräsentiert sind, ist ihre Bereitschaft zu fördern,<br />

sich auf Stellen mit Führungs- und Personalverantwortung zu bewerben. Führungskräfte und die<br />

verantwortlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von SRO und ggf. APRL kommunizieren dazu gezielt<br />

mit den weiblichen Beschäftigten.<br />

5.2.1 Stellenausschreibungen<br />

Stellenausschreibungen sind vor ihrer Veröffentlichung zur Überwachung und Mitwirkung der GleiB<br />

vorzulegen. Gleichstellungsrelevanter Wortlaut der Stellenausschreibung ist mit ihr abzustimmen. Um<br />

überprüfen zu können, ob die inhaltlichen Vorgaben eingehalten wurden, benötigt die GleiB folgende<br />

Angaben:<br />

1. Anforderungsprofil<br />

2. Repräsentanz von Frauen und Männern im Bereich der Stelle<br />

3. ggf. Begründung, warum die Stelle nicht für eine Teilzeitbeschäftigung geeignet ist<br />

4. Angabe, ob nur interne oder auch externe Stellenausschreibung erfolgt<br />

Die Tätigkeitsbezeichnung in Stellenausschreibungen beinhaltet die weibliche und männliche Form.<br />

Für Bereiche, in denen Frauen unterrepräsentiert sind, ist in internen und externen Stellenausschreibungen<br />

der Passus enthalten, dass Bewerbungen von Frauen ausdrücklich erwünscht sind. Damit<br />

sollen sich Frauen gezielter angesprochen fühlen.<br />

In den Ausschreibungen ist darauf zu achten, dass enthaltene Formulierungen den Vorschriften des<br />

AGG entsprechen und eine Gleichbehandlung der Bewerberinnen und Bewerber ermöglicht.<br />

Grundsätzlich in Stellenausschreibungen enthalten ist auch der Hinweis, dass die Möglichkeit besteht,<br />

die Stelle in Teilzeit zu besetzen. Sofern Stellen nicht für Teilzeit geeignet sind, ist der GleiB frühzeitig<br />

(in der Planungsphase der Ausschreibung) eine Begründung dafür mitzuteilen.<br />

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1. <strong>Gleichstellungsplan</strong> für den Zeitraum <strong>2019</strong> bis <strong>2022</strong><br />

Beschäftigte während der Eltern- bzw. Pflegezeit erhalten die Information über ausgeschriebene Stellen<br />

im Unternehmen.<br />

Der GleiB steht es frei zu prüfen, ob weitergehende Recruiting-Kanäle bzw. Netzwerke genutzt werden<br />

können, um Frauen auf Ausschreibungen aufmerksam zu machen. Die Abstimmung darüber erfolgt<br />

dann zwischen GleiB, SRO und APRL.<br />

5.2.2 Bewerberverfahren<br />

Im Bewerberverfahren erhält die GleiB von APRL (Team Recruiting) frühzeitig alle erforderlichen Unterlagen,<br />

wie Bewerberübersichten, Bewerbungsunterlagen und die Methodik zum Auswahlverfahren.<br />

Unabhängig vom Anforderungs- und Qualifikationsprofil und unabhängig von der Anzahl vorliegender<br />

weiblicher bzw. männlicher Bewerbungen entscheidet die Gleichstellungsbeauftragte über die Gleichstellungsrelevanz<br />

und darüber, ob und an welchen Bewerbergesprächen sie bzw. eine ihrer Stellvertreterinnen<br />

teilnimmt. Die Beteiligung der GleiB ist zu dokumentieren.<br />

Um Diskriminierungen insbesondere in der ersten Bewerberphase zu vermeiden und um Chancengleichheit<br />

im Bewerberverfahren herzustellen, sind von SRO in Zusammenarbeit mit APRL Rahmenbedingungen<br />

für ein anonymisiertes Bewerberverfahren im Unternehmen zu prüfen.<br />

Die Auswahlkommissionen in den Bewerbungsverfahren sollen möglichst paritätisch zusammengesetzt<br />

werden. Ist dies aus zwingenden Gründen nicht möglich, sind die Gründe aktenkundig zu machen.<br />

Die GleiB achtet im Auswahlgespräch darauf, dass keine diskriminierenden Fragen gestellt werden<br />

und die Bewerberinnen und Bewerber chancengleich behandelt werden. Chancengleich heißt, dass<br />

allen Bewerbern tatsächlich auch die gleichen Chancen eingeräumt werden, sich zu präsentieren,<br />

ihnen gleiche Fragen oder ähnliche Fachfragen gestellt werden und jede Bewerbung ernsthaft überprüft<br />

wird. Fragen, die Frauen und Männer direkt oder mittelbar benachteiligen können, dürfen im<br />

Auswahlgespräch nicht gestellt werden (AGG).<br />

5.2.3 Auswahlentscheidungen<br />

Das Auswahlergebnis ist zu dokumentieren und der GleiB vorzulegen. Das Ergebnis soll nachvollziehbar<br />

und transparent sein.<br />

Stellt die GleiB Unregelmäßigkeiten bzw. Benachteiligungen fest, kann sie entsprechend votieren,<br />

eine Stellungnahme verfassen und das Auswahlverfahren beeinflussen.<br />

Der § 9 BGleiG sieht ausdrücklich vor, dass bestimmte Umstände bei der vergleichenden Bewertung<br />

nicht berücksichtigt werden dürfen. Diese sind im Folgenden genannt:<br />

− Unterbrechungen der Berufstätigkeit (z. B. wegen Familie und Pflege)<br />

− geringe Zahl der Dienst- und Beschäftigtenjahre<br />

− Einkommenssituation der/des Ehegattin/Ehegatten u. Ä.<br />

− Absicht, die Arbeitszeit zu reduzieren, sich beurlauben zu lassen oder Familien- und<br />

Pflegeaufgaben wahrzunehmen<br />

Eine Stellenbesetzung ohne ein schriftliches Votum der GleiB darf nicht vorgenommen werden. Das<br />

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1. <strong>Gleichstellungsplan</strong> für den Zeitraum <strong>2019</strong> bis <strong>2022</strong><br />

Votum ist zu den Akten zu nehmen.<br />

5.2.4 Fortbildungen<br />

Führungskräfte haben die Fort- und Weiterbildungsbemühungen von Frauen und Männern gleichermaßen<br />

zu unterstützen und weibliche Beschäftigte dabei besonders zu motivieren.<br />

Die Teilnahme an Inhouse-Schulungen, Betriebsversammlungen, Versammlungen der weiblichen<br />

Beschäftigten, Informationsveranstaltungen oder Aktivitäten der betrieblichen Gesundheitsförderung<br />

sind Beschäftigten in ruhenden Arbeitsverhältnissen (z.B. Elternzeit) zu ermöglichen. Sie werden<br />

durch die Abteilung APRL in Zusammenarbeit mit der GleiB über die entsprechenden Angebote informiert.<br />

Mit angepassten Bildungsangeboten kann der Wiedereinstieg in die Berufstätigkeit besser vorbereitet<br />

bzw. realisiert werden.<br />

Teilzeitbeschäftigten wird für die Teilnahme an ganztägigen Fortbildungsveranstaltungen im Rahmen<br />

fachlicher Qualifizierungen im Interesse des Betriebes ein entsprechender Zeitausgleich (zurzeit 7,8<br />

Stunden/Tag) gewährt.<br />

Mit dem Angebot an arbeitsplatzbezogenen Qualifizierungen sollen zwei Zielrichtungen verfolgt werden:<br />

- ständige Anpassung der Fachkenntnisse an die Stellenanforderungen, um besser auf Veränderungen<br />

reagieren zu können sowie<br />

- Schaffung der fachlichen Voraussetzungen für die Besetzung frei werdender Stellen.<br />

Im Rahmen des Bildungsprogrammes sind jährlich spezielle Fort- und Weiterbildungsveranstaltungen<br />

für Frauen anzubieten als auch im Rahmen der Personalentwicklung gezielte Maßnahmen festzulegen.<br />

Zu den speziellen Fort- und Weiterbildungsveranstaltungen für Frauen gehören spezifische Kommunikations-<br />

und Rhetorikkurse, Persönlichkeitstrainings, Managementtraining, Kurse zur Qualifizierung für<br />

Führungsaufgaben u. ä.<br />

Unterstützende Workshops mit Themen zur besseren Vereinbarkeit von Beruf, Familie und Privatleben<br />

sind anzubieten. Damit sollen insbesondere auch Männer motiviert werden, entsprechende Vereinbarkeitsangebote<br />

stärker in Anspruch zu nehmen. Themenschwerpunkte können sein<br />

−<br />

−<br />

−<br />

Renten- und Pflegezeit,<br />

Elternzeit und Wiedereinstieg,<br />

Zeitmanagement.<br />

5.3 Umsetzung der Vorgaben aus der Zielvereinbarung zur Erlangung des<br />

Zertifikats zum audit berufundfamilie<br />

Mit dem Bescheid der berufundfamilie Service GmbH vom 10.12.2018 zur Erlangung des Zertifikats<br />

zum audit berufundfamilie verpflichtet sich das Unternehmen, die Zielvereinbarung (Anlage 1) mit dem<br />

konkreten Maßnahmenpaket in den nächsten 3 Jahren umzusetzen. Dafür wurden Umsetzungsprioritäten<br />

und -zeiträume sowie Verantwortlichkeiten festgelegt. Diese Vereinbarung wird Bestandteil der<br />

Zielvorgaben für den <strong>Gleichstellungsplan</strong>.<br />

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1. <strong>Gleichstellungsplan</strong> für den Zeitraum <strong>2019</strong> bis <strong>2022</strong><br />

Darüber hinaus ist die GleiB Ansprechpartnerin rund um das Vereinbarkeitsthema und berät Mitarbeiterinnen<br />

und Mitarbeiter gemeinsam bzw. in Abstimmung mit den verantwortlichen Mitarbeiterinnen<br />

und Mitarbeitern der Abteilung APRL und SRO bei Fragen beispielsweise zur Eltern- oder Pflegezeit,<br />

Teilzeitwünschen oder zu alternierender Telearbeit. Zudem werden aktuelle Informationen zum Thema<br />

im Intranet beziehungsweise in Aushängen an den Standorten laufend gehalten. Im Büro der<br />

GleiB und in den Büros der Stellvertreterinnen können entsprechende Dokumente eingesehen werden<br />

bzw. liegen zur Mitnahme bereit.<br />

5.3.1 Ausgewählte Maßnahmen der Zielvereinbarung mit besonderer Gleichstellungsrelevanz<br />

Einführung alternierende Telearbeit<br />

(HF 3, Maßnahmen 3.1, Zielvereinbarung berufundfamilie)<br />

Eine Betriebsvereinbarung zur alternierenden Telearbeit wird im I. Quartal <strong>2019</strong> vereinbart. Best-<br />

Practice-Beispiele werden intern kommuniziert.<br />

Schaffung von Rahmenbedingungen für mobiles Arbeiten<br />

(HF 3, Maßnahmen 3.1.1, Zielvereinbarung berufundfamilie)<br />

Betriebliche Rahmenbedingungen, die es zukünftig ermöglichen vom anderen Standort aus zu arbeiten<br />

sind bezüglich der Arbeitsinhalte, Voraussetzungen, Erreichbarkeit etc. zu prüfen und zu<br />

definieren.<br />

Aufnahme des Themas Vereinbarkeit von Beruf und Familie in Mitarbeitergespräche<br />

(HF 5, Maßnahme 5.1.4, Zielvereinbarung berufundfamilie)<br />

Das Thema Vereinbarkeit von Beruf und Familie wird als Baustein in den strukturierten Mitarbeitergesprächen<br />

thematisiert.<br />

Kontakthalte- und Wiedereinstiegsprogramme bei „Familienzeiten“<br />

(HF 6, Maßnahme 6.1.1, Zielvereinbarung berufundfamilie)<br />

Neu zu etablieren ist ein standardisierter Prozess zur Einrichtung eines Kontakthalte- und Wiedereinstiegsprogrammes<br />

für Beschäftigte mit Familienzeiten. Hier geht es um Information und Kommunikation<br />

während der beruflichen Pausen, wie z. B. Eltern- oder Pflegezeit und den späteren<br />

Wiedereinstieg ins Berufsleben.<br />

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1. <strong>Gleichstellungsplan</strong> für den Zeitraum <strong>2019</strong> bis <strong>2022</strong><br />

Wiedereingliederung während oder nach der Elternzeit<br />

bzw. Freistellung zur Kinderbetreuung<br />

Grundsatz ist, dass nach Ablauf der „Familienzeit“ die Beschäftigung auf einem gleichwertigen Arbeitsplatz<br />

sichergestellt wird. Das gilt auch, wenn die Arbeitszeit auf Antrag der/des Beschäftigen<br />

reduziert wird. Steht die bisherige Stelle nicht mehr zur Verfügung, so ist rechtzeitig durch APRL zu<br />

signalisieren, dass eine andere Einsatzmöglichkeit gefunden werden kann.<br />

Um rechtzeitig Maßnahmen ergreifen zu können, wird für Beschäftigte, die sich in der Elternzeit<br />

befinden, ein Rückkehrmanagement aufgebaut. Das gilt auch für weitergehende Beurlaubung zur<br />

Kinderbetreuung oder zur Pflege von Angehörigen.<br />

Um die Wiedereingliederung zu gewährleisten, führt die/der Vorgesetzte vier bis acht Wochen vor<br />

Rückkehr ein Gespräch mit der/dem Beschäftigten.<br />

Inhalt des Gespräches:<br />

−<br />

die aktuelle Entwicklung auf dem Arbeitsgebiet<br />

−<br />

Änderung der Aufgabenübertragung und -befugnisse<br />

Eltern-Kind-Zimmer<br />

(HF 8, Maßnahme 8.1.2, Zielvereinbarung audit berufundfamilie)<br />

Am Standort Chemnitz wird für die Beschäftigten ein Eltern-Kind-Bereich mit einer Büroausstattung<br />

für kurzzeitige Aufenthalte beziehungsweise für die Betreuung von Kindern pilotiert. Zudem steht<br />

zukünftig eine Ruheliege für Notfälle bzw. Erholungspausen von schwangeren Mitarbeiterinnen zur<br />

Verfügung.<br />

5.4 Sensibilisierung der Führungskräfte für die Geschlechterproblematik<br />

und für die Relevanz von gleichstellungsfördernden Maßnahmen<br />

Die im betrieblichen Leitfaden „Geschlechtergerecht in Bild und Sprache“ enthaltenen Orientierungshilfen<br />

und praktischen Tipps sollen Führungskräften und Beschäftigten Anregungen liefern, mit Hilfe<br />

der gendergerechten Sprache in Wort und Schrift sowie bei der Verwendung von Bildern Frauen und<br />

Männer gleichermaßen sichtbar und wertschätzend anzusprechen. Betriebliche Dokumente, wie beispielsweise<br />

Betriebsvereinbarungen, Richtlinien, Regelungen und Berichte sind in Abstimmung mit<br />

der GleiB gendergerecht zu formulieren.<br />

Familienbewusstes Führungsverhalten (Umgang mit Teilzeit, Telearbeit und familiären Verpflichtungen<br />

der Beschäftigten) ist in Seminaren für Führungskräfte und Führungsnachwuchs verstärkt zu thematisieren.<br />

Für Führungskräfte mit Teilzeitwünschen, z. B. nach Eltern- oder Pflegezeit, werden frühzeitig passende<br />

Teilzeitmodelle erarbeitet und die entsprechende Aufgabenaufteilung mit den Vorgesetzten<br />

festgelegt.<br />

Führungskräfte sollen Dienstbesprechungen zeitlich und örtlich so gestalten, dass Teilzeitbeschäftigte<br />

möglichst während der vereinbarten Arbeitszeit daran teilnehmen können.<br />

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1. <strong>Gleichstellungsplan</strong> für den Zeitraum <strong>2019</strong> bis <strong>2022</strong><br />

5.5 Kontinuierlicher Austausch zur Chancengleichheit<br />

Mit den weiblichen Beschäftigten des Unternehmens werden durch die GleiB Interviews zur Chancengleichheit<br />

geführt. Die Ergebnisse fließen in den <strong>Gleichstellungsplan</strong> ein und werden in geeigneten<br />

Veranstaltungen (z. B. Frauenversammlungen) vorgestellt.<br />

6 Evaluation des <strong>Gleichstellungsplan</strong>es<br />

Für die Umsetzung der Zielvorgaben und die Steuerung der Zielerreichung auf der Grundlage zu definierender<br />

Prioritäten und Zeiträume sind alle Struktureinheiten, insbesondere SRO und APRL in Zusammenarbeit<br />

mit der GleiB verantwortlich.<br />

Der <strong>Gleichstellungsplan</strong> wird im Geltungszeitraum fortlaufend evaluiert, von APRL dokumentiert und<br />

ggf. um weitere Maßnahmen ergänzt. Seine Einhaltung wird von SRO, APRL und insbesondere von<br />

der GleiB geprüft.<br />

Der Plan wird im Unternehmen veröffentlicht und für alle Beschäftigten im Intranet bereitgestellt.<br />

Die GleiB unterstützt das Unternehmen bei der Erfüllung des Auftrages, die Gleichberechtigung von<br />

Frauen und Männern durchzusetzen und mögliche bestehende Nachteile abzubauen. Sie fördert und<br />

überwacht den Vollzug des Bundesgleichstellungsgesetzes für unser Unternehmen und somit auch<br />

die Umsetzung des <strong>Gleichstellungsplan</strong>es.<br />

Die GleiB hat entsprechend ihres Auftrages die Möglichkeit der Teilnahme an Besprechungen und<br />

gegenüber der Geschäftsführung ein Initiativrecht.<br />

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Anhang<br />

Bundesgleichstellungsgesetz


II.<br />

Gesetz für die Gleichstellung von<br />

Frauen und Männern in der Bundesverwaltung<br />

und in den Unternehmen<br />

und Gerichten des Bundes<br />

(Bundesgleichstellungsgesetz – BGleiG)<br />

BGleiG<br />

Vom 24. April 2015 (BGBl. I S. 642)<br />

Das Bundesgleichstellungsgesetz ist vom Deutschen Bundestag als Artikel 2<br />

des Gesetzes für die gleichberechtigte Teilhabe von Frauen und Männern an<br />

Führungspositionen in der Privatwirtschaft und im öffentlichen Dienst vom<br />

24. April 2015 (BGBl. I S. 642) beschlossen worden und am 1. Mai 2015 in Kraft<br />

getreten.


Inhaltsübersicht<br />

Abschnitt 1<br />

Allgemeine Bestimmungen<br />

§ 1 Ziele des Gesetzes<br />

§ 2 Geltungsbereich<br />

§ 3 Begriffsbestimmungen<br />

§ 4 Allgemeine Pflichten<br />

Abschnitt 2<br />

Maßnahmen zur Gleichstellung von<br />

Frauen und Männern<br />

§ 5 Grundsatz; Anwendungshinweis<br />

§ 6 Arbeitsplatzausschreibung<br />

§ 7 Bewerbungsgespräche<br />

§ 8 Auswahlentscheidungen bei Einstellung,<br />

beruflichem Aufstieg und<br />

der Vergabe von Ausbildungsplätzen<br />

§ 9 Qualifikation von Bewerberinnen<br />

und Bewerbern<br />

§ 10 Fortbildung, Dienstreisen<br />

Abschnitt 3<br />

<strong>Gleichstellungsplan</strong><br />

§ 11 Zweck<br />

§ 12 Erstellung<br />

§ 13 Inhalt<br />

§ 14 Bekanntmachung, Veröffentlichung<br />

Abschnitt 5<br />

Gleichstellungsbeauftragte,<br />

Stell vertreterin und Vertrauensfrau<br />

§ 19 Wahl, Verordnungsermächtigung<br />

§ 20 Bestellung<br />

§ 21 Anfechtung der Wahl<br />

§ 22 Vorzeitiges Ausscheiden<br />

§ 23 Zusammenlegung, Aufspaltung<br />

und Eingliederung<br />

§ 24 Rechtsstellung<br />

§ 25 Aufgaben, Rechte und Pflichten<br />

der Gleichstellungsbeauftragten<br />

§ 26 Aufgaben der Stellvertreterin und<br />

der Vertrauensfrau<br />

§ 27 Beteiligung und Unterstützung der<br />

Gleichstellungsbeauftragten<br />

§ 28 Schutzrechte<br />

§ 29 Ausstattung<br />

§ 30 Zusammenarbeit und Information<br />

§ 31 Verschwiegenheitspflicht<br />

§ 32 Form der Mitwirkung und<br />

Stufen beteiligung<br />

§ 33 Einspruchsrecht und Einspruchsverfahren<br />

§ 34 Gerichtliches Verfahren<br />

§ 35 Fragerecht<br />

§ 36 Interministerieller Arbeitskreis der<br />

Gleichstellungsbeauftragten<br />

BGleiG<br />

Abschnitt 4<br />

Vereinbarkeit von Familie, Pflege und<br />

Berufstätigkeit für Frauen und Männer<br />

§ 15 Arbeitszeiten und sonstige Rahmenbedingungen<br />

§ 16 Teilzeitbeschäftigung, Telearbeit,<br />

mobiles Arbeiten und Beurlaubung<br />

zur Wahrnehmung von Familienoder<br />

Pflegeaufgaben<br />

§ 17 Wechsel zur Vollzeitbeschäftigung,<br />

beruflicher Wiedereinstieg<br />

§ 18 Verbot von Benachteiligungen<br />

Abschnitt 6<br />

Sonderregelungen, Statistik, Bericht<br />

und Übergangsbestimmungen<br />

§ 37 Sonderregelungen für den<br />

Bundes nachrichtendienst<br />

§ 38 Statistik, Verordnungsermächtigung<br />

§ 39 Bericht<br />

§ 40 Übergangsbestimmungen


Abschnitt 1<br />

Allgemeine Bestimmungen<br />

§ 1<br />

Ziele des Gesetzes<br />

(1) Ziel des Gesetzes ist es,<br />

1. die Gleichstellung von Frauen und<br />

Männern zu verwirklichen,<br />

2. bestehende Benachteiligungen auf<br />

Grund des Geschlechts, insbesondere<br />

Benachteiligungen von Frauen, zu<br />

beseitigen und künftige Benachteiligungen<br />

zu verhindern sowie<br />

3. die Familienfreundlichkeit sowie die<br />

Vereinbarkeit von Familie, Pflege und<br />

Berufstätigkeit für Frauen und Männer<br />

zu verbessern.<br />

(2) Nach Maßgabe dieses Gesetzes wird<br />

die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung<br />

von Frauen und Männern<br />

gefördert. Strukturelle Benachteiligungen<br />

von Frauen sind durch deren gezielte<br />

Förderung zu beheben.<br />

(3) Bei der Erreichung der Ziele sind die<br />

besonderen Belange behinderter und von<br />

Behinderung bedrohter Frauen im Sinne<br />

von § 2 Absatz 1 des Neunten Buches<br />

Sozialgesetzbuch zu berücksichtigen. Im<br />

Übrigen gilt § 2 Satz 2 des Gesetzes zur<br />

Gleichstellung behinderter Menschen.<br />

§ 2<br />

Geltungsbereich<br />

Dieses Gesetz gilt für die Dienststellen nach<br />

§ 3 Nummer 5. Unternehmen nach § 3<br />

Nummer 9 sollen auf die entsprechende<br />

Anwendung dieses Gesetzes hinwirken.<br />

§ 3<br />

Begriffsbestimmungen<br />

Im Sinne dieses Gesetzes sind:<br />

1. Arbeitsplätze: Ausbildungsplätze, Stellen,<br />

Planstellen sowie Dienstposten, die<br />

mit Beschäftigten im Sinne dieses<br />

Gesetzes besetzbar sind und für deren<br />

personelle Ausführung lediglich finanzielle<br />

Mittel benötigt werden, unabhängig<br />

davon, ob die Beschäftigung aus<br />

für Stellen und Planstellen bereitgestellten<br />

oder sonstigen Haushaltsmitteln<br />

finanziert wird;<br />

2. Bereiche: Besoldungs- und Entgeltgruppen<br />

oder Laufbahngruppen, Laufbahnen<br />

und Fachrichtungen, Berufsausbildungen<br />

einschließlich des<br />

Vorbereitungsdienstes sowie Ebenen<br />

mit Vorgesetzten- oder Leitungsaufgaben<br />

einschließlich der Stellen und<br />

Plan stellen Vorsitzender Richterinnen<br />

und Vorsitzender Richter;<br />

3. beruflicher Aufstieg: Beförderungen,<br />

Höhergruppierungen, Höherreihungen<br />

sowie Übertragungen höher bewerteter<br />

Dienstposten und Arbeitsplätze;<br />

4. Beschäftigte: Beamtinnen und Beamte,<br />

Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer<br />

einschließlich Auszubildender, Richterinnen<br />

und Richter sowie Inhaberinnen<br />

und Inhaber öffentlich-rechtlicher<br />

Ämter;<br />

5. Dienststellen:<br />

a) Bundesgerichte,<br />

b) Behörden und Verwaltungsstellen der<br />

unmittelbaren Bundesverwaltung<br />

einschließlich solcher im Bereich der<br />

Streitkräfte sowie<br />

c) Körperschaften, Anstalten und<br />

Stiftungen des öffentlichen Rechts<br />

BGleiG


des Bundes; maßgebend ist § 6<br />

Absatz 1, 2 und 4 des Bundespersonalvertretungsgesetzes;<br />

6. Familienaufgaben: die tatsächliche<br />

Betreuung von mindestens einem Kind<br />

unter 18 Jahren durch Beschäftigte; dies<br />

schließt auch die Inanspruchnahme<br />

einer Elternzeit nach dem Bundeselterngeld-<br />

und Elternzeitgesetz ein;<br />

7. Pflegeaufgaben: die tatsächliche, nicht<br />

erwerbsmäßige häusliche Pflege oder<br />

Betreuung einer im Sinne von § 61<br />

Absatz 1 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch<br />

pflegebedürftigen Person<br />

durch Beschäftigte; dies schließt auch<br />

die Inanspruchnahme einer Pflegezeit<br />

nach dem Pflegezeitgesetz sowie die<br />

Inanspruchnahme einer Familienpflegezeit<br />

nach dem Familienpflegezeitgesetz<br />

ein;<br />

8. Qualifikation: Eignung, Befähigung<br />

und fachliche Leistung;<br />

9. Unternehmen:<br />

a) Einrichtungen und Institutionen der<br />

mittelbaren Bundesverwaltung mit<br />

Ausnahme der Körperschaften,<br />

Anstalten und Stiftungen sowie<br />

b) Unternehmen, die aus bundeseigener<br />

Verwaltung künftig in ein Unternehmen<br />

des privaten Rechts umgewandelt<br />

werden, mit Ausnahme von<br />

Tochterunternehmen;<br />

10. unterrepräsentiert: Status von Frauen<br />

oder Männern, wenn ihr jeweiliger<br />

Anteil an den Beschäftigten in einem<br />

einzelnen Bereich nach Nummer 2<br />

unter 50 Prozent liegt; bei einer ungeraden<br />

Anzahl an Beschäftigten sind<br />

Frauen oder Männer unterrepräsentiert,<br />

wenn das Ungleichgewicht zwischen<br />

beiden Geschlechtern mindestens<br />

zwei Personen des gleichen<br />

Ge schlechts betrifft; maßgeblich für<br />

die Bestimmung einer Unterrepräsentanz<br />

ist die aktuelle Situation in demjenigen<br />

Bereich, auf den sich die angestrebte<br />

Maßnahme oder Entscheidung<br />

hauptsächlich bezieht.<br />

§ 4<br />

Allgemeine Pflichten<br />

(1) Die Beschäftigten, insbesondere solche<br />

mit Vorgesetzten- oder Leitungsaufgaben,<br />

die Leitung der Dienststelle sowie die<br />

Personalverwaltung haben die Erreichung<br />

der Ziele dieses Gesetzes zu fördern. Diese<br />

Verpflichtung ist als durchgängiges Leitprinzip<br />

bei allen Aufgabenbereichen und<br />

Entscheidungen der Dienststellen sowie<br />

bei der Zusammenarbeit von Dienststellen<br />

zu berücksichtigen.<br />

(2) Gewähren Dienststellen Zuwendungen<br />

nach § 23 der Bundeshaushaltsordnung<br />

als institutionelle Förderungen, so sollen<br />

sie durch Nebenbestimmung zum Zuwendungsbescheid<br />

oder vertragliche Vereinbarung<br />

sicherstellen, dass die institutionellen<br />

Zuwendungsempfängerinnen und<br />

-empfänger die Grundzüge dieses Gesetzes<br />

anwenden. Aus der Nebenbestimmung<br />

zum Zuwendungsbescheid oder der vertraglichen<br />

Vereinbarung muss hervorgehen,<br />

welche Vorschriften anzuwenden sind.<br />

Die Sätze 1 und 2 gelten auch für den Fall,<br />

dass Stellen außerhalb der Bundesverwaltung<br />

mit Bundesmitteln im Wege der<br />

Zuweisung institutionell gefördert werden.<br />

(3) Rechts- und Verwaltungsvorschriften<br />

des Bundes sollen die Gleichstellung von<br />

BGleiG


Frauen und Männern auch sprachlich zum<br />

Ausdruck bringen. Dies gilt auch für den<br />

dienstlichen Schriftverkehr.<br />

Abschnitt 2<br />

Maßnahmen zur Gleichstellung von<br />

Frauen und Männern<br />

§ 5<br />

Grundsatz; Anwendungshinweis<br />

(1) Die Vorschriften dieses Abschnitts sind<br />

nur dann nicht anzuwenden, wenn die<br />

Zu gehörigkeit zu einem bestimmten<br />

Ge schlecht unverzichtbare Voraussetzung<br />

für die auszuübende Tätigkeit ist.<br />

(2) Die Beteiligungsrechte der Personalvertretung<br />

und die der Schwerbehindertenvertretung<br />

bleiben unberührt.<br />

§ 6<br />

Arbeitsplatzausschreibung<br />

(1) Ausschreibungen von Arbeitsplätzen<br />

müssen geschlechtsneutral erfolgen. Es<br />

ist insbesondere unzulässig, Arbeitsplätze<br />

nur für Männer oder nur für Frauen auszuschreiben.<br />

Der Ausschreibungstext muss<br />

so formuliert sein, dass er Angehörige<br />

beider Geschlechter in gleicher Weise<br />

anspricht und Angehörige des in dem<br />

jeweiligen Bereich unterrepräsentierten<br />

Geschlechts verstärkt zur Bewerbung<br />

auffordert. Jede Ausschreibung hat den<br />

Hinweis zu enthalten, dass der ausgeschriebene<br />

Arbeitsplatz in Teilzeit besetzt<br />

werden kann, es sei denn, zwingende<br />

dienstliche Belange stehen dem entgegen.<br />

Satz 4 gilt auch für die Besetzung von<br />

Arbeitsplätzen mit Vorgesetzten- oder<br />

Leitungsaufgaben ungeachtet der Hierarchieebene.<br />

(2) Wenn in einem Bereich Frauen oder<br />

Männer unterrepräsentiert sind, soll ein<br />

freier Arbeitsplatz ausgeschrieben werden,<br />

um die Zahl der Bewerberinnen oder der<br />

Bewerber zu erhöhen. Der Arbeitsplatz soll<br />

öffentlich ausgeschrieben werden, wenn<br />

dieses Ziel weder mit einer hausinternen<br />

noch mit einer dienststellenübergreifenden<br />

Ausschreibung erreicht werden kann.<br />

Ausnahmen nach § 8 Absatz 1 Satz 3 des<br />

Bundesbeamtengesetzes bleiben unberührt.<br />

(3) Arbeitsplatzausschreibungen müssen<br />

die Anforderungen des zu besetzenden<br />

Arbeitsplatzes festlegen und im Hinblick<br />

auf mögliche künftige Funktionen der<br />

Bewerberinnen und Bewerber auch das<br />

vorausgesetzte Anforderungs- und Qualifikationsprofil<br />

der Laufbahn oder des<br />

Funktionsbereichs enthalten.<br />

§ 7<br />

Bewerbungsgespräche<br />

(1) Liegen in ausreichender Zahl Bewerbungen<br />

von Frauen vor, die das in der<br />

Ausschreibung vorgegebene Anforderungs-<br />

und Qualifikationsprofil aufweisen,<br />

müssen bei der Besetzung von<br />

Arbeitsplätzen in einem Bereich, in dem<br />

Frauen unterrepräsentiert sind, mindestens<br />

ebenso viele Frauen wie Männer zu<br />

Vorstellungsgesprächen oder besonderen<br />

Auswahlverfahren eingeladen werden.<br />

§ 82 Satz 2 und 3 des Neunten Buches<br />

Sozialgesetzbuch bleibt unberührt. Für<br />

BGleiG


die Besetzung von Arbeitsplätzen in einem<br />

Bereich, in dem Männer auf Grund struktureller<br />

Benachteiligung unterrepräsentiert<br />

sind, gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend.<br />

(2) In Vorstellungsgesprächen und besonderen<br />

Auswahlverfahren sind insbesondere<br />

Fragen nach dem Familienstand, einer<br />

bestehenden oder geplanten Schwangerschaft<br />

sowie nach bestehenden oder ge -<br />

planten Familien- oder Pflegeaufgaben<br />

unzulässig.<br />

(3) Auswahlkommissionen sollen ge schlechterparitätisch<br />

besetzt sein. Ist eine paritätische<br />

Besetzung aus triftigen Gründen<br />

nicht möglich, sind die jeweiligen Gründe<br />

aktenkundig zu machen.<br />

§ 8<br />

Auswahlentscheidungen bei Ein stellung,<br />

beruflichem Aufstieg und der Vergabe von<br />

Ausbildungsplätzen<br />

(1) Sind Frauen in einem bestimmten<br />

Bereich nach § 3 Nummer 2 unterrepräsentiert,<br />

hat die Dienststelle sie bei der<br />

Vergabe von Ausbildungsplätzen, bei<br />

Einstellung und beruflichem Aufstieg<br />

bevorzugt zu berücksichtigen. Dies gilt<br />

auch bei der Abordnung, Versetzung und<br />

Umsetzung für jeweils mehr als drei<br />

Monate, wenn diesen ein Ausschreibungsverfahren<br />

vorausgeht. Voraussetzung für<br />

die Bevorzugung ist, dass Bewerberinnen<br />

die gleiche Qualifikation aufweisen wie<br />

ihre männlichen Mitbewerber. Die Bevorzugung<br />

ist ausgeschlossen, wenn rechtlich<br />

schützenswerte Gründe überwiegen, die<br />

in der Person eines männlichen Mitbewerbers<br />

liegen. Sind Männer strukturell<br />

benachteiligt und in dem jeweiligen<br />

Bereich unterrepräsentiert, gelten die<br />

Sätze 1 bis 4 entsprechend.<br />

(2) Absatz 1 gilt insbesondere für<br />

1. die Besetzung von Stellen von Beamtinnen<br />

und Beamten, von Arbeitnehmerinnen<br />

und Arbeitnehmern, von<br />

Auszubildenden sowie von Richterinnen<br />

und Richtern, es sei denn, für die<br />

Berufung von Richterinnen und Richtern<br />

ist eine Wahl oder die Mit wirkung<br />

eines Wahlausschusses vor geschrieben;<br />

2. den beruflichen Aufstieg, es sei denn,<br />

die Entscheidung über diesen Aufstieg<br />

erfolgt durch eine Wahl oder unter<br />

Mitwirkung eines Wahlausschusses.<br />

Satz 1 schließt auch Arbeitsplätze mit<br />

Vorgesetzten- oder Leitungsaufgaben<br />

ungeachtet der Hierarchieebene ein.<br />

(3) Die Ausnahmeregelung in Absatz 2<br />

Satz 1 Nummer 1 gilt entsprechend für<br />

die Stellen von Mitgliedern des Bundesrechnungshofes,<br />

für deren Ernennung<br />

nach § 5 Ab satz 2 Satz 2 des Bundesrechnungshofgesetzes<br />

vom 11. Juli 1985<br />

(BGBl. I S. 1445), das zuletzt durch Artikel<br />

15 Absatz 82 des Gesetzes vom 5. Februar<br />

2009 (BGBl. I S. 160) geändert worden ist,<br />

der Ständige Ausschuss des Großen Senats<br />

des Bundesrechnungshofes zu hören ist.<br />

BGleiG


§ 9<br />

Qualifikation von Bewerberinnen und<br />

Bewerbern<br />

(1) Die Qualifikation einer Bewerberin oder<br />

eines Bewerbers wird anhand der Anforderungen<br />

des zu besetzenden Arbeitsplatzes<br />

ermittelt, insbesondere aus der hierfür<br />

er forderlichen Ausbildung, dem Qualifikationsprofil<br />

der Laufbahn oder des Funktionsbereichs<br />

sowie aus den beruflichen<br />

Erfahrungen. Das Dienstalter und der Zeitpunkt<br />

der letzten Beförderung von Bewerberinnen<br />

und Bewerbern dürfen nur insoweit<br />

be rücksichtigt werden, wie sie für die Qualifikation<br />

für den betreffenden Arbeitsplatz<br />

von Bedeutung sind. Spezifische, durch<br />

Familien- oder Pflegeaufgaben erworbene<br />

Erfahrungen und Fähigkeiten sind zu<br />

berücksichtigen, soweit sie für die Ausübung<br />

der jeweiligen Tätigkeit von Bedeutung sind.<br />

(2) Folgende Umstände dürfen nicht Teil<br />

der vergleichenden Bewertung sein:<br />

1. durch die Wahrnehmung von Familienoder<br />

Pflegeaufgaben bedingte<br />

a) Unterbrechungen der Berufstätigkeit,<br />

b) geringere Anzahl aktiver Dienst- oder<br />

Beschäftigungsjahre,<br />

c) Reduzierungen der Arbeitszeit oder<br />

Verzögerungen beim Abschluss<br />

einzelner Ausbildungsgänge,<br />

d) zeitliche Belastungen,<br />

2. die Einkommenssituation des Ehegatten,<br />

der Lebenspartnerin oder des<br />

Lebenspartners, der Lebensgefährtin<br />

oder des Lebensgefährten,<br />

3. die Absicht, von der Möglichkeit der<br />

Arbeitszeitreduzierung oder einer<br />

Beurlaubung zur Wahrnehmung von<br />

Familien- oder Pflegeaufgaben<br />

Gebrauch zu machen,<br />

4. organisatorische und personalwirtschaftliche<br />

Erwägungen.<br />

§ 10<br />

Fortbildung, Dienstreisen<br />

(1) Die Dienststelle hat die Teilnahme der<br />

Beschäftigten an Fortbildungen zu unterstützen.<br />

Bei der Einführungs-, Förderungsund<br />

Anpassungsfortbildung sind Frauen<br />

mindestens entsprechend ihrem Anteil an<br />

der jeweiligen Zielgruppe der Fortbildung<br />

zu berücksichtigen. Satz 2 gilt auch für<br />

Männer, wenn diese unter repräsentiert<br />

sind.<br />

(2) Die Dienststelle muss Beschäftigten mit<br />

Familien- oder Pflegeaufgaben im Rahmen<br />

der dienstlichen Möglichkeiten die Teilnahme<br />

an dienstlichen Fortbildungen<br />

sowie an Dienstreisen ermöglichen. Soweit<br />

erforderlich, sind im Rahmen der dienstlichen<br />

Möglichkeiten zusätzliche Veranstaltungen<br />

oder alternative Dienstreisezeiträume<br />

anzubieten, die den räumlichen<br />

und zeitlichen Bedürfnissen von Beschäftigten<br />

mit Familien- oder Pflegeaufgaben<br />

entsprechen. Darüber hinaus kann die<br />

Dienststelle Beschäftigten mit Familienoder<br />

Pflegeaufgaben im Rahmen der<br />

dienstlichen Möglichkeiten die Teilnahme<br />

an dienstlichen Ausbildungen anbieten.<br />

Für die Dauer der Teilnahme an<br />

1. Maßnahmen nach Satz 1 kann im<br />

Bedarfsfall die Betreuung von Kindern<br />

oder pflegebedürftigen Personen angeboten<br />

werden,<br />

2. Maßnahmen nach den Sätzen 1 und 3<br />

können auf Antrag zusätzlich anfallende,<br />

unabwendbare Betreuungs kosten<br />

für Kinder oder pflegebedürftige Personen<br />

erstattet werden.<br />

BGleiG


(3) Die Dienststelle soll in ausreichendem<br />

Maße Fortbildungen anbieten, die den<br />

beruflichen Aufstieg und den beruflichen<br />

Wiedereinstieg nach einer Unterbrechung<br />

der Berufstätigkeit zur Wahrnehmung von<br />

Familien- oder Pflegeaufgaben erleichtern.<br />

Absatz 2 gilt entsprechend.<br />

(4) Die Beschäftigten der Personalverwaltung<br />

und die Beschäftigten mit Vorge<br />

setzten- oder Leitungsaufgaben sind<br />

ver pflichtet, sich über Maßnahmen zur<br />

Gleich stellung von Frauen und Männern<br />

sowie zur Vereinbarkeit von Familie,<br />

Pflege und Berufstätigkeit zu informieren.<br />

Sie sollen entsprechende Fortbildungen<br />

besuchen.<br />

Abschnitt 3<br />

<strong>Gleichstellungsplan</strong><br />

§ 11<br />

Zweck<br />

Der <strong>Gleichstellungsplan</strong> dient der Erreichung<br />

der Ziele dieses Gesetzes und ist ein<br />

wesentliches Instrument der Personalplanung,<br />

insbesondere der Personalentwicklung.<br />

Seine Umsetzung ist besondere<br />

Verpflichtung der Personalverwaltung, der<br />

Beschäftigten mit Vorgesetzten- oder<br />

Leitungsaufgaben sowie der Dienststellenleitung.<br />

§ 12<br />

BGleiG<br />

(5) Der Gleichstellungsbeauftragten und<br />

ihren Stellvertreterinnen ist zu Beginn<br />

und während ihrer Amtszeit Gelegenheit<br />

zur Fortbildung, insbesondere auf den<br />

Gebieten des Gleichstellungsrechts, des<br />

Rechts des öffentlichen Dienstes sowie<br />

des Personalvertretungs-, Organisationsund<br />

des Haushaltsrechts, zu geben.<br />

Erstellung<br />

(1) Jede Dienststelle hat einen <strong>Gleichstellungsplan</strong><br />

für jeweils vier Jahre zu erstellen,<br />

der nach zwei Jahren den aktuellen<br />

Gegebenheiten angepasst werden kann.<br />

Die Rechte der Personalvertretung und die<br />

der Schwerbehindertenvertretung bleiben<br />

unberührt.<br />

(2) Der <strong>Gleichstellungsplan</strong> ist bis zum<br />

31. Dezember zu erstellen und tritt am<br />

1. Januar des Folgejahres in Kraft. Für<br />

Dienststellen mit einem großen Geschäftsbereich<br />

sowie im Falle umfassender organisatorischer<br />

Änderungen in der Dienststelle<br />

können abweichend von Satz 1 im<br />

Einvernehmen mit der Gleichstellungsbeauftragten<br />

andere Stichtage festgelegt<br />

werden.


§ 13<br />

Inhalt<br />

(1) Der <strong>Gleichstellungsplan</strong> muss eine<br />

Bestandsaufnahme vornehmen, indem er<br />

die bestehende Situation der Frauen und<br />

Männer in der Dienststelle zum 30. Juni<br />

des Jahres seiner Erstellung beschreibt<br />

und die bisherige Förderung der Beschäftigten<br />

in den einzelnen Bereichen nach<br />

§ 3 Nummer 2 für die vergangenen vier<br />

Jahre auswertet. Zur Bestandsaufnahme<br />

gehört auch eine Darstellung, die zeigt,<br />

wie Frauen und Männer die Maßnahmen<br />

zur besseren Vereinbarkeit von Familie,<br />

Pflege und Berufstätigkeit in Anspruch<br />

genommen haben und wie sich ihr beruflicher<br />

Aufstieg darstellt im Vergleich zu Frauen<br />

und Männern, die solche Maßnahmen<br />

nicht in Anspruch genommen haben. Sind<br />

die Zielvorgaben des vorherigen <strong>Gleichstellungsplan</strong>s<br />

nicht umgesetzt worden, so sind<br />

im aktuellen <strong>Gleichstellungsplan</strong> die Gründe<br />

für die Zielverfehlung darzulegen.<br />

(2) Der <strong>Gleichstellungsplan</strong> legt fest, wie bis<br />

zum Ende seiner Geltungsdauer<br />

1. die Unterrepräsentanz von Frauen oder<br />

Männern in den einzelnen Bereichen<br />

nach § 3 Nummer 2 möglichst abgebaut<br />

werden soll,<br />

2. die Vereinbarkeit von Familie, Pflege<br />

und Berufstätigkeit verbessert werden<br />

soll und wie insbesondere Männer<br />

motiviert werden sollen, entsprechende<br />

Vereinbarkeitsangebote stärker in<br />

Anspruch zu nehmen.<br />

Dazu sind konkrete Zielvorgaben insbesondere<br />

zum Frauen- und Männeranteil<br />

für jede einzelne Vorgesetzten- und Leitungsebene<br />

zu benennen, soweit es sich<br />

hierbei um Arbeitsplätze nach § 3 Nummer<br />

1 handelt. Soweit Zielvorgaben zur<br />

Besetzung von Arbeitsplätzen zu entwickeln<br />

sind, über deren Besetzung die<br />

Dienststelle nicht entscheidet, sind die<br />

Vorgaben in Absprache mit der für die<br />

Arbeitsplatzbesetzung zuständigen Stelle<br />

zu entwickeln.<br />

(3) Der <strong>Gleichstellungsplan</strong> hat für jede<br />

Zielvorgabe konkrete Maßnahmen personeller,<br />

sozialer oder organisatorischer Art<br />

zur Erreichung der jeweiligen Zielvorgabe<br />

zu benennen. Er enthält insbesondere auch<br />

Maßnahmen zur Förderung der Vereinbarkeit<br />

von Familie, Pflege und Berufstätigkeit.<br />

(4) Sofern personalwirtschaftliche Maßnahmen<br />

vorgesehen sind, durch die Stellen<br />

oder Planstellen gesperrt werden oder<br />

wegfallen, ist im <strong>Gleichstellungsplan</strong><br />

vorzusehen, dass der Anteil des unterrepräsentierten<br />

Geschlechts in den betreffenden<br />

Bereichen nach § 3 Nummer 2<br />

zumindest nicht sinkt.<br />

(5) Der <strong>Gleichstellungsplan</strong> darf keine<br />

personenbezogenen Daten enthalten.<br />

§ 14<br />

Bekanntmachung, Veröffentlichung<br />

Der <strong>Gleichstellungsplan</strong> ist innerhalb eines<br />

Monats nach Beginn seiner Geltungsdauer<br />

im Intranet der Dienststellen zu veröffentlichen<br />

und den Beschäftigten unverzüglich<br />

zur Kenntnis zu geben.<br />

Die Beschäftigten mit Vorgesetzten- oder<br />

Leitungsaufgaben erhalten ihn in Textform.<br />

BGleiG


Abschnitt 4<br />

Vereinbarkeit von Familie, Pflege und<br />

Berufstätigkeit für Frauen und Männer<br />

§ 15<br />

Arbeitszeiten und sonstige Rahmenbedingungen<br />

Die Dienststellen haben Arbeitszeiten und<br />

sonstige Rahmenbedingungen anzubieten,<br />

die Frauen und Männern die Vereinbarkeit<br />

von Familie, Pflege und Berufstätigkeit<br />

erleichtern, soweit zwingende dienstliche<br />

Belange nicht entgegenstehen. Zu den<br />

sonstigen Rahmenbedingungen im Sinne<br />

von Satz 1 können Möglichkeiten zur<br />

Be treuung von Kindern oder pflegebedürftigen<br />

Personen einschließlich entsprechender<br />

Beratungs- und Vermittlungsleistungen<br />

gehören.<br />

§ 16<br />

Teilzeitbeschäftigung, Telearbeit,<br />

mobiles Arbeiten und Beurlaubung zur<br />

Wahrnehmung von Familien- oder<br />

Pflegeaufgaben<br />

(1) Die Dienststellen haben Anträgen von<br />

Beschäftigten mit Familien- oder Pflegeaufgaben<br />

auf familien- oder pflegebedingte<br />

Teilzeitbeschäftigung oder Beurlaubung<br />

zu entsprechen, soweit zwingende<br />

dienstliche Belange nicht entgegenstehen;<br />

dies gilt auch bei Arbeitsplätzen mit Vorgesetzten-<br />

oder Leitungsaufgaben ungeachtet<br />

der Hierarchieebene. Im Rahmen<br />

der dienstlichen Möglichkeiten haben<br />

die Dienststellen den Beschäftigten mit<br />

Fa milien- oder Pflegeaufgaben auch<br />

Telearbeitsplätze, mobile Arbeitsplätze<br />

oder familien- oder pflegefreundliche<br />

Arbeits- und Präsenzzeitmodelle anzubieten.<br />

Die Ablehnung von Anträgen muss<br />

im Einzelnen schriftlich begründet werden.<br />

(2) Die Dienststellen müssen Beschäftigte,<br />

die einen Antrag auf Teilzeitbeschäftigung,<br />

familien- oder pflegefreundliche Arbeitszeitmodelle<br />

oder Beurlaubung zur Wahrnehmung<br />

von Familien- oder Pflegeaufgaben<br />

stellen, frühzeitig in Textform<br />

hin weisen auf:<br />

1. die Folgen einer Bewilligung, insbesondere<br />

in beamten-, arbeits-, versorgungsund<br />

rentenrechtlicher Hinsicht, sowie<br />

2. die Möglichkeit einer Befristung mit<br />

Verlängerungsoption und deren Folgen.<br />

(3) Die Dienststellen haben darauf zu<br />

achten, dass<br />

1. Beschäftigte, deren Antrag auf Teilzeitbeschäftigung,<br />

familien- oder pflegefreundliche<br />

Arbeitszeitmodelle oder<br />

Beurlaubung zur Wahrnehmung von<br />

Familien- oder Pflegeaufgaben positiv<br />

entschieden wurde, eine ihrer ermäßigten<br />

Arbeitszeit entsprechende Entlastung<br />

von ihren dienstlichen Aufgaben<br />

erhalten und<br />

2. sich aus der ermäßigten Arbeitszeit<br />

keine dienstlichen Mehrbelastungen<br />

für andere Beschäftigte der Dienststelle<br />

ergeben.<br />

(4) Die Vorschriften des Teilzeit- und Befristungsgesetzes<br />

zur Teilzeitbeschäftigung<br />

sowie sonstige gesetzliche Regelungen zur<br />

Teilzeitbeschäftigung oder zur Beurlaubung<br />

bleiben von den Absätzen 1 bis 3<br />

unberührt.<br />

BGleiG


§ 17<br />

Wechsel zur Vollzeitbeschäftigung,<br />

beruflicher Wiedereinstieg<br />

(1) Bei Vorliegen der gleichen Qualifikation<br />

müssen im Rahmen der Besetzung von<br />

Arbeitsplätzen vorrangig berücksichtigt<br />

werden:<br />

1. Teilzeitbeschäftigte mit Familien- oder<br />

Pflegeaufgaben, die eine Vollzeitbeschäftigung<br />

oder eine Erhöhung ihrer<br />

wöchentlichen Arbeitszeit beantragen,<br />

sowie<br />

2. beurlaubte Beschäftigte, die während<br />

der Beurlaubung Familien- oder Pflegeaufgaben<br />

wahrgenommen haben und<br />

eine vorzeitige Rückkehr aus der Beurlaubung<br />

beantragen.<br />

(3) Die Teilnahme an einer Fortbildung<br />

während der Beurlaubung zur Wahrnehmung<br />

von Familien- oder Pflegeaufgaben<br />

begründet einen Anspruch auf bezahlte<br />

Dienst- oder Arbeitsbefreiung nach dem<br />

Ende der Beurlaubung. Die Dauer der<br />

bezahlten Dienst- oder Arbeitsbefreiung<br />

richtet sich nach der Dauer der Fortbildung.<br />

(4) Die Dienststelle hat rechtzeitig vor Ab lauf<br />

einer Beurlaubung zur Wahrnehmung von<br />

Familien- oder Pflegeaufgaben Personalgespräche<br />

mit den betroffenen Beschäftigten<br />

zu führen, in denen deren weitere berufliche<br />

Entwicklung zu erörtern ist.<br />

§ 18<br />

BGleiG<br />

(2) Die Dienststellen haben den auf Grund<br />

von Familien- oder Pflegeaufgaben beurlaubten<br />

Beschäftigten die Verbindung zum<br />

Beruf und den beruflichen Wiedereinstieg<br />

zu erleichtern. Als Maßnahmen hierfür<br />

kommen insbesondere in Betracht:<br />

1. die Möglichkeit der Teilzeitbeschäftigung<br />

nach dem Bundeselterngeld- und<br />

Elternzeitgesetz,<br />

2. die Möglichkeit der Teilzeitbeschäftigung<br />

nach dem Teilzeit- und Befristungsgesetz,<br />

soweit die Art der Tätigkeit<br />

eine Teilzeitbeschäftigung nicht ausschließt,<br />

3. die rechtzeitige Unterrichtung über<br />

Fortbildungsangebote,<br />

4. das Angebot zur Teilnahme an Fortbildungen<br />

während oder nach der Beurlaubung<br />

sowie<br />

5. das Angebot von Urlaubs- und Krankheitsvertretungen.<br />

Verbot von Benachteiligungen<br />

(1) Folgende Umstände dürfen die Einstellung<br />

sowie die berufliche Entwicklung<br />

einschließlich des beruflichen Aufstiegs<br />

nicht beeinträchtigen und sich insbesondere<br />

nicht nachteilig auf die dienstliche<br />

Beurteilung auswirken:<br />

1. Teilzeitbeschäftigung,<br />

2. Telearbeit, mobiles Arbeiten sowie die<br />

Teilnahme an flexiblen Arbeits- oder<br />

Präsenzzeiten,<br />

3. eine bestehende Schwangerschaft,<br />

4. schwangerschafts- oder mutterschaftsbedingte<br />

Abwesenheiten auf Grund<br />

mutterschutzrechtlicher Beschäftigungsverbote,<br />

5. Beurlaubungen auf Grund von Familien-<br />

oder Pflegeaufgaben.<br />

Dies schließt nicht aus, dass Zeiten nach<br />

Satz 1 Nummer 1 anders behandelt werden<br />

als Zeiten nach Satz 1 Nummer 4 und 5.


(2) Eine unterschiedliche Behandlung von<br />

Teilzeitbeschäftigung im Verhältnis zu<br />

Vollzeitbeschäftigung ist nur zulässig,<br />

wenn zwingende sachliche Gründe dies<br />

rechtfertigen. Dies gilt für Telearbeit,<br />

mobiles Arbeiten und Beurlaubungen<br />

auf Grund von Familien- oder Pflegeaufgaben<br />

mit Ausnahme der Elternzeit entsprechend.<br />

(3) Schwangerschafts- und mutterschaftsbedingte<br />

Abwesenheiten auf Grund mutterschutzrechtlicher<br />

Beschäftigungsverbote<br />

sowie Beurlaubungen auf Grund von<br />

Familien- oder Pflegeaufgaben sind bei der<br />

Anrechnung von Wartezeiten für eine<br />

Beförderung nach § 22 Absatz 4 des Bundesbeamtengesetzes<br />

zu berücksichtigen.<br />

Abschnitt 5<br />

Gleichstellungsbeauftragte,<br />

Stellvertreterin und Vertrauensfrau<br />

§ 19<br />

Wahl, Verordnungsermächtigung<br />

(1) In jeder Dienststelle mit in der Regel<br />

mindestens 100 Beschäftigten werden<br />

eine Gleichstellungsbeauftragte und eine<br />

Stellvertreterin gewählt. Satz 1 gilt auch<br />

für oberste Bundesbehörden mit in der<br />

Regel weniger als 100 Beschäftigten. Die<br />

Wahl der Gleichstellungsbeauftragten und<br />

der Stellvertreterin findet in getrennten<br />

Wahlgängen nach Maßgabe der allgemeinen<br />

Wahlrechtsgrundsätze statt. Wiederwahlen<br />

sind zulässig. Wahlberechtigt und<br />

wählbar sind die weiblichen Beschäftigten<br />

der Dienststelle.<br />

(2) Die weiblichen Beschäftigten einer<br />

Dienststelle ohne eigene Gleichstellungsbeauftragte<br />

sind bei der nächsthöheren<br />

Dienststelle wahlberechtigt.<br />

(3) Verwaltungen mit einem großen Ge -<br />

schäftsbereich können abweichend von<br />

Absatz 1 Satz 1 weniger Gleichstellungsbeauftragte<br />

wählen lassen, sofern sichergestellt<br />

ist, dass die Beschäftigten des<br />

gesam ten Geschäftsbereichs angemessen<br />

durch eine Gleichstellungsbeauftragte<br />

vertreten werden.<br />

(4) In Dienststellen mit großen Zuständigkeits-<br />

oder komplexen Aufgabenbereichen<br />

werden bis zu drei Stellvertreterinnen<br />

gewählt. Dies gilt auch für Verwaltungen<br />

mit einem großen Geschäftsbereich, die<br />

von der Ausnahmeregelung nach Absatz 3<br />

Gebrauch machen.<br />

(5) Die Bundesregierung regelt durch<br />

Rechtsverordnung ohne Zustimmung des<br />

Bundesrates das Verfahren der Wahl nach<br />

den Absätzen 1 bis 4.§<br />

20<br />

§ 20<br />

Bestellung<br />

(1) Die Dienststellen bestellen die gewählten<br />

Beschäftigten für jeweils vier Jahre<br />

zur Gleichstellungsbeauftragten oder zur<br />

Stellvertreterin. Die Bestellung setzt<br />

voraus, dass die gewählten Beschäftigten<br />

weder der Personal- noch der Schwerbehindertenvertretung<br />

angehören.<br />

(2) Findet sich für die Wahl der Gleichstellungsbeauftragten<br />

keine Kandidatin<br />

oder ist nach der Wahl keine Kandidatin<br />

BGleiG


gewählt, bestellt die Dienststellenleitung<br />

die Gleichstellungsbeauftragte aus dem<br />

Kreis der weiblichen Beschäftigten von<br />

Amts wegen. Hierzu bedarf es der Zustimmung<br />

der zu bestellenden Beschäftigten.<br />

(3) Finden sich für die Wahl der Stellvertreterinnen<br />

nicht genügend Kandidatinnen<br />

oder sind nach der Wahl nicht genügend<br />

Kandidatinnen gewählt, bestellt die<br />

Dienststellenleitung die Stellvertreterinnen<br />

auf Vorschlag der Gleichstellungsbeauftragten<br />

von Amts wegen. Hierzu bedarf<br />

es der Zustimmung der zu bestellenden<br />

Beschäftigten.<br />

(4) Für kleine Dienststellen nach § 19<br />

Absatz 2 sowie für Nebenstellen und Teile<br />

einer Dienststelle, die räumlich weit von<br />

dieser entfernt liegen, ist auf Vorschlag der<br />

zuständigen Gleichstellungsbeauftragten<br />

eine Vertrauensfrau zu bestellen. Die<br />

Bestellung der Vertrauensfrauen bedarf<br />

der Zustimmung der zu bestellenden<br />

weiblichen Beschäftigten. Die Vertrauensfrau<br />

muss Beschäftigte der jeweiligen<br />

Dienststelle, Nebenstelle der Dienststelle<br />

oder des jeweiligen Dienststellenteils sein.<br />

§ 21<br />

Anfechtung der Wahl<br />

(1) Die Wahl kann angefochten werden,<br />

wenn gegen wesentliche Vorschriften zur<br />

Wahl verstoßen worden und der Verstoß<br />

nicht berichtigt worden ist. Eine Anfechtung<br />

der Wahl scheidet aus, wenn das<br />

Wahlergebnis durch einen Verstoß gegen<br />

wesentliche Vorschriften zur Wahl nicht<br />

geändert oder beeinflusst werden konnte.<br />

(2) Anfechtungsberechtigt sind eine Gruppe<br />

von mindestens drei Wahlberechtigten<br />

und die Dienststellenleitung.<br />

(3) Die Anfechtung muss vor dem Verwaltungsgericht<br />

innerhalb von zwölf Arbeitstagen<br />

nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses<br />

erfolgen.<br />

§ 22<br />

Vorzeitiges Ausscheiden<br />

(1) Scheidet die Gleichstellungsbeauftragte<br />

vorzeitig aus ihrem Amt aus oder ist sie<br />

nicht nur vorübergehend verhindert, ihr<br />

Amt auszuüben, hat die Dienststelle für die<br />

restliche Amtszeit unverzüglich eine neue<br />

Gleichstellungsbeauftragte zu bestellen.<br />

§ 19 findet keine Anwendung, wenn die<br />

Dauer der restlichen Amtszeit zwei Jahre<br />

oder weniger beträgt.<br />

(2) Scheidet eine Stellvertreterin oder eine<br />

Vertrauensfrau vorzeitig aus ihrem Amt<br />

aus oder ist sie nicht nur vorübergehend<br />

verhindert, ihr Amt auszuüben, hat die<br />

Dienststelle auf Vorschlag der Gleichstellungsbeauftragten<br />

für die restliche Amtszeit<br />

eine neue Stellvertreterin oder eine<br />

neue Vertrauensfrau zu bestellen. Absatz 1<br />

Satz 2 gilt entsprechend.<br />

(3) Scheiden sowohl die Gleichstellungsbeauftragte<br />

als auch all ihre Stellvertreterinnen<br />

vorzeitig aus ihrem Amt aus oder<br />

sind sie nicht nur vorübergehend verhindert,<br />

ihr Amt auszuüben, finden Neuwahlen<br />

nach § 19 statt.<br />

(4) Eine Verhinderung ist nicht nur vorübergehend,<br />

wenn das Amt auf Grund<br />

krankheitsbedingter Arbeits- oder Dienst-<br />

BGleiG


unfähigkeit für mehr als sechs Monate<br />

ununterbrochen nicht ausgeübt werden<br />

konnte.<br />

§ 23<br />

Zusammenlegung, Aufspaltung und Eingliederung<br />

(1) Bei der Zusammenlegung von Dienststellen<br />

zu einer neuen Dienststelle endet<br />

die Amtszeit der Gleichstellungsbeauftragten<br />

und die der Stellvertreterinnen spätestens<br />

ein Jahr nach Zusammenlegung<br />

der Dienststellen. Bis zu diesem Zeitpunkt<br />

erfolgt die Aufgabenaufteilung und -wahrnehmung<br />

in gegenseitigem Einvernehmen<br />

zwischen den Gleichstellungs beauftragten<br />

und Stellvertreterinnen. Neuwahlen nach<br />

§ 19 müssen rechtzeitig vor Ablauf eines<br />

Jahres nach Zusammen legung der Dienststellen<br />

abgeschlossen sein.<br />

(2) Im Falle der Teilung oder Aufspaltung<br />

einer Dienststelle in zwei oder mehrere<br />

Dienststellen endet die Amtszeit der<br />

Gleichstellungsbeauftragten und die der<br />

Stellvertreterinnen spätestens ein Jahr<br />

nach dem Vollzug des Organisationsaktes.<br />

Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.<br />

(3) Wird eine Dienststelle in eine andere<br />

Dienststelle eingegliedert, endet die Amtszeit<br />

der Gleichstellungsbeauftragten und<br />

die der Stellvertreterinnen der eingegliederten<br />

Dienststelle mit Vollzug des<br />

Organisationsaktes der Eingliederung.<br />

§ 24<br />

Rechtsstellung<br />

(1) Die Gleichstellungsbeauftragte gehört<br />

der Personalverwaltung an und wird<br />

unmittelbar der Dienststellenleitung<br />

zugeordnet. Bei obersten Bundesbehörden<br />

ist auch eine Zuordnung zur Leitung der<br />

Zentralabteilung möglich.<br />

(2) Die Gleichstellungsbeauftragte ist in der<br />

Ausübung ihrer Tätigkeit weisungsfrei. Sie<br />

darf nur in ihrer Eigenschaft als Gleichstellungsbeauftragte<br />

mit Personalangelegenheiten<br />

befasst sein. Ihre Befugnis zur<br />

Erstellung dienstlicher Beurteilungen für<br />

die ihr zugeordneten Mitarbeiterinnen<br />

und Mitarbeiter (§ 29 Absatz 2) bleibt von<br />

Satz 2 unberührt.<br />

(3) Die Rechte und Pflichten der Gleichstellungsbeauftragten<br />

nach den Absätzen 1<br />

und 2 sowie nach den §§ 28 bis 35 gelten<br />

auch für die Stellvertreterinnen, soweit<br />

dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.<br />

§ 25<br />

Aufgaben, Rechte und Pflichten der<br />

Gleichstellungsbeauftragten<br />

(1) Die Gleichstellungsbeauftragte hat<br />

die Aufgabe, den Vollzug dieses Gesetzes<br />

so wie des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes<br />

im Hinblick auf den Schutz der<br />

Beschäftigten vor Benachteiligungen<br />

wegen ihres Geschlechts, insbesondere bei<br />

Benachteiligungen von Frauen, zu fördern<br />

und zu über wachen. Dies umfasst auch<br />

den Schutz von Frauen, die behindert oder<br />

von einer Behinderung bedroht sind, sowie<br />

den Schutz vor sexueller Belästigung am<br />

Arbeitsplatz.<br />

(2) Zu den Aufgaben der Gleichstellungsbeauftragten<br />

zählen insbesondere:<br />

1. die Dienststelle dabei zu unterstützen,<br />

die Ziele dieses Gesetzes zu erreichen<br />

BGleiG


und die Erfüllung der allgemeinen<br />

Pflichten nach § 4 zu fördern,<br />

2. bei allen personellen, organisatorischen<br />

und sozialen Maßnahmen der Dienststelle<br />

mitzuwirken, die die Gleichstellung<br />

von Frauen und Männern, die<br />

Beseitigung von Unterrepräsentanzen,<br />

die Vereinbarkeit von Familie, Pflege<br />

und Berufstätigkeit sowie den Schutz<br />

vor sexueller Belästigung am Arbeitsplatz<br />

betreffen,<br />

3. einzelne Beschäftigte bei Bedarf zu<br />

beraten und zu unterstützen, insbesondere<br />

in den Bereichen der beruflichen<br />

Entwicklung und Förderung sowie der<br />

Vereinbarkeit von Familie, Pflege und<br />

Berufstätigkeit sowie in Bezug auf den<br />

Schutz vor Benachteiligungen, und<br />

4. die Fortbildungsangebote nach § 10<br />

Absatz 5 wahrzunehmen.<br />

(3) Die Gleichstellungsbeauftragte kann<br />

Sprechstunden durchführen und jährliche<br />

Versammlungen der weiblichen Beschäftigten<br />

einberufen. Sie unterrichtet die<br />

Dienststellenleitung im Vorfeld über die<br />

Einberufung einer Versammlung nach<br />

Satz 1. Die Gleichstellungsbeauftragte<br />

kann an Personalversammlungen teilnehmen<br />

und hat dort ein Rederecht.<br />

(4) Im Falle des § 19 Absatz 2 nimmt die<br />

Gleichstellungsbeauftragte der nächsthöheren<br />

Dienststelle die ihr nach den<br />

Absätzen 1 und 2 zugewiesenen Aufgaben<br />

auch für nachgeordnete Dienststellen<br />

wahr. Absatz 3 gilt entsprechend.<br />

(5) Die Gleichstellungsbeauftragte der<br />

obersten Bundesbehörde ist für den Informations-<br />

und Erfahrungsaustausch der<br />

Gleichstellungsbeauftragten, Stellvertreterinnen<br />

und Vertrauensfrauen in ihrem<br />

Geschäftsbereich verantwortlich.<br />

(6) Die Gleichstellungsbeauftragte eines<br />

obersten Gerichts hat das Recht, an den<br />

Sitzungen des Präsidialrates und dessen<br />

Ausschüssen teilzunehmen.<br />

(7) Die Aufgabenwahrnehmung als Gleichstellungsbeauftragte<br />

hat Vorrang vor der<br />

Wahrnehmung anderer Aufgaben.<br />

§ 26<br />

Aufgaben der Stellvertreterin und der<br />

Vertrauensfrau<br />

(1) Die Stellvertreterin wird grundsätzlich<br />

im Vertretungsfall tätig.<br />

(2) Abweichend von Absatz 1 kann die<br />

Gleichstellungsbeauftragte der Stellvertreterin<br />

mit deren Einverständnis einen<br />

Teil der Aufgaben nach § 25 zur eigenständigen<br />

Erledigung übertragen. Im Falle des<br />

§ 19 Absatz 4 erfolgt die Aufgabenaufteilung<br />

zwischen der Gleichstellungsbeauftragten<br />

und den Stellvertreterinnen in<br />

gegenseitigem Einvernehmen. Eine Änderung<br />

oder Aufhebung der Delegationsentscheidung<br />

nach den Sätzen 1 und 2 kann<br />

die Gleichstellungsbeauftragte jederzeit<br />

ohne Zustimmung der Stellvertreterin<br />

oder der Stellvertreterinnen vornehmen.<br />

§ 24 Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.<br />

(3) Die Stellvertreterin hat die von der<br />

Gleichstellungsbeauftragten vorgegebenen<br />

Leitlinien der Gleichstellungsarbeit zu<br />

beachten. Die Gesamtverantwortung für<br />

die Aufgabenerledigung verbleibt bei der<br />

Gleichstellungsbeauftragten.<br />

BGleiG


(4) Die Vertrauensfrau ist Ansprechpartnerin<br />

für die Beschäftigten der jeweiligen<br />

Dienststelle, Nebenstelle oder des jeweiligen<br />

Dienststellenteils sowie für die zuständige<br />

Gleichstellungsbeauftragte. Ihr obliegt die<br />

Vermittlung von Informationen zwischen<br />

den Beschäftigten und der Gleichstellungsbeauftragten.<br />

Sind sowohl die Gleichstellungsbeauftragte<br />

als auch ihre Stellvertreterinnen<br />

verhindert, kann die Vertrauensfrau<br />

im Auftrag der Gleichstellungsbeauftragten<br />

an Vorstellungsgesprächen, besonderen<br />

Auswahlverfahren oder Sitzungen von<br />

Auswahlkommissionen teilnehmen; die<br />

Ausübung des Mitwirkungsrechts nach § 32<br />

bleibt in diesem Fall weiterhin der Gleichstellungsbeauftragten<br />

vorbehalten. Macht<br />

die Dienststelle von der Möglichkeit in § 19<br />

Absatz 3 Gebrauch, kann die Gleichstellungsbeauftragte<br />

der Vertrauensfrau mit<br />

deren Einverständnis auch Aufgaben zur<br />

eigenständigen Erledigung bei der örtlichen<br />

Dienststelle, Nebenstelle oder des Dienststellenteils<br />

übertragen.<br />

§ 27<br />

Beteiligung und Unterstützung der<br />

Gleichstellungs beauftragten<br />

(1) Die Dienststelle beteiligt die Gleichstellungsbeauftragten<br />

frühzeitig, insbesondere<br />

bei<br />

1. personellen Angelegenheiten; dies<br />

betrifft die Vorbereitung und Entscheidung<br />

über<br />

a) die Vergabe von Ausbildungsplätzen,<br />

b) die Einstellung sowie die Abordnung,<br />

Versetzung und Umsetzung von<br />

Beschäftigten für jeweils mehr als<br />

drei Monate,<br />

c) die Fortbildung und den beruflichen<br />

Aufstieg von Beschäftigten,<br />

d) die Abmahnung, die Einleitung und<br />

den Abschluss eines Disziplinarverfahrens<br />

einschließlich der vorläufigen<br />

Dienstenthebung,<br />

e) Kündigung sowie Aufhebungsvertrag,<br />

Entlassung, Versetzung in den<br />

Ruhestand und vergleichbare Entscheidungen,<br />

2. organisatorischen und sozialen Angelegenheiten,<br />

3. der Abfassung von Beurteilungsrichtlinien<br />

sowie bei Besprechungen, die die<br />

einheitliche Anwendung dieser Richtlinien<br />

in der Dienststelle sicherstellen<br />

sollen,<br />

4. Verfahren zur Besetzung von Gremien<br />

nach Maßgabe des Bundesgremienbesetzungsgesetzes,<br />

sofern keine Organisationseinheit<br />

zur Gleichstellung von<br />

Frauen und Männern in der Dienst stelle<br />

eingerichtet ist, sowie<br />

5. der Erstellung des Gleichstellungs plans.<br />

(2) Eine frühzeitige Beteiligung nach<br />

Ab satz 1 liegt vor, wenn die Gleichstellungsbeauftragte<br />

mit Beginn des Entscheidungsprozesses<br />

auf Seiten der Dienststelle beteiligt<br />

wird und die jeweilige Entscheidung<br />

oder Maßnahme noch gestaltungsfähig ist.<br />

(3) Die Beteiligung der Gleichstellungsbeauftragten<br />

geht einem Beteiligungsverfahren<br />

nach dem Bundespersonalvertretungsgesetz<br />

und dem Neunten Buch<br />

Sozialgesetzbuch voraus; das Verfahren<br />

nach § 32 Absatz 3 muss abgeschlossen<br />

sein. Erfolgt entgegen Satz 1 eine parallele<br />

Beteiligung von Personal- oder Schwerbehindertenvertretung,<br />

ist die Gleichstellungsbeauftragte<br />

über die Gründe zu<br />

informieren.<br />

BGleiG


§ 28<br />

Schutzrechte<br />

(1) Die Gleichstellungsbeauftragte darf bei<br />

der Erfüllung ihrer Pflichten nicht behindert<br />

und wegen ihrer Tätigkeit als Gleichstellungsbeauftragte<br />

in ihrer beruflichen<br />

Entwicklung nicht benachteiligt oder<br />

begünstigt werden. Insbesondere übt sie<br />

ihr Amt ohne Minderung ihrer bisherigen<br />

Bezüge oder ihres bisherigen Arbeitsentgelts<br />

aus und nimmt am beruflichen<br />

Auf stieg so teil, wie dieser ohne die Übernahme<br />

des Amtes erfolgt wäre.<br />

(2) Die Gleichstellungsbeauftragte wird<br />

von anderweitigen Tätigkeiten in dem<br />

Ausmaß entlastet, wie dies zur ordnungsgemäßen<br />

Wahrnehmung ihrer Aufgaben<br />

als Gleichstellungsbeauftragte erforderlich<br />

ist. In Dienststellen mit in der Regel weniger<br />

als 600 Beschäftigten beträgt die Entlastung<br />

mindestens die Hälfte der regelmäßigen<br />

Arbeitszeit einer Vollzeitkraft.<br />

Bei einer Beschäftigtenzahl von in der<br />

Regel mindestens 600 Beschäftigten wird<br />

die Gleichstellungsbeauftragte im Umfang<br />

der Regelarbeitszeit einer Vollzeitkraft entlastet.<br />

Übt die Gleichstellungsbeauftragte<br />

eine Teilzeitbeschäftigung aus, ist der<br />

Entlastungsumfang der Stellvertreterin<br />

oder der Stellvertreterinnen entsprechend<br />

zu erhöhen; dies gilt unabhängig von den<br />

Vorgaben zur Entlas tung der Stellvertreterin<br />

in Absatz 5. Ist die Gleichstellungsbeauftragte<br />

gemäß § 19 Absatz 2 für mehr als<br />

eine Dienststelle zuständig, ist für die<br />

Höhe der Entlastung die Gesamtzahl der<br />

Beschäftigten aller Dienststellen maßgebend.<br />

(3) Die Dienststellen haben die berufliche<br />

Entwicklung der Gleichstellungsbeauftragten<br />

von Amts wegen fiktiv nachzuzeichnen.<br />

Diese Pflicht gilt ungeachtet des<br />

Entlastungsumfangs der Gleichstellungsbeauftragten.<br />

Die fiktive Nachzeichnung<br />

dient als Grundlage für Personalauswahlentscheidungen.<br />

Der Anspruch auf fiktive<br />

Nachzeichnung der dienstlichen Beurteilung<br />

nach § 33 Absatz 3 der Bundeslaufbahnverordnung<br />

bleibt unberührt. Die<br />

Dienststellen haben der Gleichstellungsbeauftragten<br />

auf deren Antrag hin eine<br />

Aufgabenbeschreibung als Nachweis über<br />

ihre Tätigkeit als Gleichstellungsbeauftragte<br />

zu erteilen.<br />

(4) Vor Kündigung, Versetzung und Abordnung<br />

ist die Gleichstellungsbeauftragte<br />

wie ein Mitglied der Personalvertretung<br />

geschützt.<br />

(5) Wird die Stellvertreterin nach § 26<br />

Absatz 1 im Vertretungsfall tätig, ist sie<br />

anstelle der Gleichstellungsbeauftragten<br />

mit Beginn der Vertretungstätigkeit in<br />

dem Ausmaß ihrer Tätigkeit als Stellvertreterin<br />

von anderweitigen Tätigkeiten<br />

zu entlasten. Im Falle des § 26 Absatz 2 Satz<br />

1 wird die Stellvertreterin anstelle der<br />

Gleichstellungsbeauftragten im Umfang<br />

von bis zu einem Viertel der regelmäßigen<br />

Arbeitszeit einer Vollzeitkraft entlastet.<br />

Im Falle des § 26 Absatz 2 Satz 2 beträgt die<br />

Entlastung der Stellvertreterinnen jeweils<br />

bis zur Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit<br />

einer Vollzeitkraft; die Höhe der Entlastung<br />

der Gleichstellungsbeauftragten<br />

bleibt hiervon unberührt.<br />

BGleiG


(6) Vertrauensfrauen werden von anderweitigen<br />

Tätigkeiten in dem Ausmaß<br />

entlastet, wie dies zur ordnungsgemäßen<br />

Wahrnehmung ihrer Aufgaben als Informationsvermittlerin<br />

erforderlich ist. Die<br />

Entlastung beträgt mindestens ein Zehntel<br />

und bis zu einem Viertel der regelmäßigen<br />

Arbeitszeit einer Vollzeitkraft.<br />

§ 29<br />

von anderweitigen Aufgaben entlastete<br />

Gleichstellungsbeauftragte erhält einen<br />

Verfügungsfonds, der dem Anteil ihrer<br />

Entlastung entspricht. Die Verordnung<br />

über die Höhe der Aufwandsentschädigung<br />

für vom Dienst freigestellte Personalvertretungsmitglieder<br />

vom 18. Juli 1974 (BGBl. I<br />

S. 1499), die durch Artikel 7 des Gesetzes<br />

vom 3. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3306)<br />

geändert worden ist, gilt entsprechend.<br />

BGleiG<br />

Ausstattung<br />

(1) Der Gleichstellungsbeauftragten ist mit<br />

Beginn und bis zum Ende ihrer Amtszeit<br />

die notwendige personelle, räumliche und<br />

sachliche Ausstattung zur Verfügung zu<br />

stellen.<br />

(2) Bei einer Beschäftigtenzahl von in der<br />

Regel weniger als 1 000 kann der Gleichstellungsbeauftragten<br />

eine Mitarbeiterin<br />

oder ein Mitarbeiter zugeordnet werden. In<br />

einer Dienststelle mit in der Regel mindestens<br />

1 000 Beschäftigten ist der Gleichstellungsbeauftragten<br />

mindestens eine Mitarbeiterin<br />

oder ein Mitarbeiter zuzuordnen.<br />

(3) Die Aufgabe der Mitarbeiterinnen und<br />

Mitarbeiter beschränkt sich auf die Unterstützung<br />

der Gleichstellungsbeauftragten.<br />

§ 26 Absatz 4 Satz 3 gilt entsprechend.<br />

(4) Die Gleichstellungsbeauftragte erhält<br />

einen monatlichen Verfügungsfonds. Die<br />

Höhe des Verfügungsfonds der vollständig<br />

von anderweitigen Aufgaben entlasteten<br />

Gleichstellungsbeauftragten entspricht der<br />

Höhe der Aufwandsentschädigung für<br />

ganz von ihrer dienstlichen Tätigkeit<br />

freigestellte Mitglieder von Personalräten,<br />

Gesamtpersonalräten, Bezirkspersonalräten<br />

und Hauptpersonalräten. Die teilweise<br />

§ 30<br />

Zusammenarbeit und Information<br />

(1) Die Dienststellenleitung und die Gleichstellungsbeauftragte<br />

arbeiten zum Wohle<br />

der Beschäftigten und zur Erfüllung der in<br />

§ 1 genannten Ziele eng zusammen.<br />

(2) Die Dienststellenleitung unterstützt<br />

die Gleichstellungsbeauftragte bei der<br />

Wahrnehmung ihrer Aufgaben und der<br />

Ausübung ihrer Mitwirkungsrechte,<br />

indem sie die Gleichstellungsbeauftragte<br />

insbesondere unverzüglich und umfassend<br />

informiert. Die zur Wahrnehmung<br />

ihrer Auf gaben erforderlichen Unterlagen,<br />

ins besondere Bewerbungsunterlagen,<br />

vergleichende Übersichten und Auswahlvermerke,<br />

sind ihr frühestmöglich vorzulegen<br />

und die erbetenen Auskünfte zu<br />

erteilen. Die Dienststellenleitung soll der<br />

Gleichstellungsbeauftragten Gelegenheit<br />

zur aktiven Teilnahme an allen Entscheidungsprozessen<br />

zu personellen, organisatorischen<br />

und sozialen Angelegenheiten<br />

geben und den Informations- und Erfahrungsaustausch<br />

der Gleichstellungsbeauftragten<br />

mit anderen Gleichstellungsbeauftragten<br />

unterstützen.


(3) Die Gleichstellungsbeauftragte hat das<br />

Recht, Einsicht in die entscheidungsrelevanten<br />

Teile von Personalakten zu nehmen,<br />

soweit die Kenntnis des Akteninhalts<br />

zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich<br />

ist.<br />

§ 31<br />

Verschwiegenheitspflicht<br />

Die Gleichstellungsbeauftragte und ihre<br />

Stellvertreterinnen, die Mitarbeiterinnen<br />

und Mitarbeiter sowie die Vertrauensfrauen<br />

sind hinsichtlich persönlicher Ver hältnisse<br />

der Beschäftigten und anderer vertraulicher<br />

Angelegenheiten in der Dienststelle ab dem<br />

Zeitpunkt ihrer Be stellung sowie über die<br />

Zeit ihrer Bestellung hinaus zum Stillschweigen<br />

verpflichtet.<br />

§ 32<br />

Form der Mitwirkung und Stufenbeteiligung<br />

(1) Die Gleichstellungsbeauftragte hat das<br />

Recht und die Pflicht, unmittelbar bei der<br />

Dienststellenleitung vorzutragen. Sie hat<br />

in allen Angelegenheiten, die nach § 25<br />

Absatz 1 und § 27 Absatz 1 ihrer Mitwirkung<br />

unterliegen, ein Initiativrecht. Die<br />

Dienststelle hat über einen Initiativantrag<br />

innerhalb angemessener Zeit, spätestens<br />

nach einem Monat, zu entscheiden. In<br />

Ausnahmefällen ist die endgültige Entscheidung<br />

nach drei Monaten vorzunehmen.<br />

Die Entscheidung ist der Gleichstellungsbeauftragten<br />

in Textform<br />

mitzuteilen.<br />

(2) Die Mitwirkung der Gleichstellungsbeauftragten<br />

erfolgt regelmäßig durch<br />

Votum, das zu den Akten zu nehmen ist.<br />

Das Votum ist innerhalb von zehn Arbeitstagen<br />

ab Zugang der Mitteilung über die<br />

beabsichtigte Maßnahme oder Entscheidung<br />

in Textform abzugeben; von dieser<br />

Frist kann im Einvernehmen mit der<br />

Gleichstellungsbeauftragten abgewichen<br />

werden. Nur in besonders dringenden<br />

Fällen darf die Frist zur Abgabe des<br />

Votums ausnahmsweise auf drei Arbeitstage<br />

verkürzt werden. Hat die Gleichstellungsbeauftragte<br />

innerhalb von zehn<br />

Arbeitstagen oder im Falle des Satzes 3<br />

innerhalb von drei Arbeitstagen kein<br />

Votum abgegeben, so gilt die beabsichtigte<br />

Maßnahme oder Entscheidung als gebilligt.<br />

(3) Folgt die Dienststelle dem Votum der<br />

Gleichstellungsbeauftragten nicht, hat<br />

sie der Gleichstellungsbeauftragten die<br />

Gründe für die Nichtbefolgung mitzuteilen,<br />

wenn die Gleichstellungsbeauftragte<br />

dies bei der Abgabe des Votums verlangt<br />

hat. Die Mitteilung durch die Dienststelle<br />

hat in Textform innerhalb von 15 Arbeitstagen<br />

ab Zugang des Votums zu erfolgen.<br />

(4) Soweit in Dienststellen Entscheidungen<br />

für nachgeordnete Dienststellen getroffen<br />

werden, hat jede beteiligte Dienststelle die<br />

für sie zuständige Gleichstellungsbeauftragte<br />

nach Maßgabe der §§ 25, 27 und 30<br />

sowie nach den Absätzen 1 und 2 an dem<br />

bei ihr anhängigen Teilverfahren zu<br />

beteiligen. Das in Textform verfasste<br />

Votum der Gleichstellungsbeauftragten<br />

der nachgeordneten Dienststelle ist<br />

zusammen mit den weiteren entscheidungsrelevanten<br />

Unterlagen der nächsthöheren<br />

Dienststelle und von dieser der<br />

bei ihr bestellten Gleichstellungsbeauftragten<br />

vorzulegen. Bei personellen<br />

BGleiG


An gelegenheiten gelten die Sätze 1 bis 3<br />

für den Fall, dass personalbearbeitende<br />

Dienststelle und Beschäftigungsdienststelle<br />

nicht identisch sind, entsprechend. Satz<br />

1 gilt auch, wenn Vorgänge, die Aufgaben<br />

der Gleichstellungsbeauftragten nach<br />

Absatz 1 betreffen, mit Wirkung für eine<br />

andere Dienststelle bearbeitet werden, die<br />

nicht nachgeordnete Dienststelle nach § 25<br />

Absatz 4 ist.<br />

§ 33<br />

Einspruchsrecht und Einspruchs -<br />

verfahren<br />

(1) Die Gleichstellungsbeauftragte hat ein<br />

Einspruchsrecht gegenüber der Dienststellenleitung,<br />

wenn sie geltend macht, die<br />

Dienststelle habe<br />

1. entgegen § 12 Absatz 1 einen <strong>Gleichstellungsplan</strong><br />

nicht erstellt oder die Frist<br />

nach § 12 Absatz 2 erheblich verletzt,<br />

2. einen <strong>Gleichstellungsplan</strong> erstellt, der<br />

nicht den Vorgaben des § 13 entspricht,<br />

3. entgegen § 27 Absatz 1 Nummer 5 die<br />

Gleichstellungsbeauftragte bei der<br />

Erstellung des <strong>Gleichstellungsplan</strong>s<br />

nicht beteiligt,<br />

4. entgegen § 14 den <strong>Gleichstellungsplan</strong><br />

nicht bekannt gegeben,<br />

5. Rechte der Gleichstellungsbeauftragten<br />

verletzt oder<br />

6. gegen weitere Vorschriften dieses<br />

Gesetzes oder gegen andere Vorschriften<br />

über die Gleichstellung von Frauen<br />

und Männern verstoßen.<br />

(2) Der Einspruch ist innerhalb einer<br />

Woche ab Zugang der Begründung nach<br />

§ 32 Absatz 3 schriftlich bei der Dienststellenleitung<br />

einzulegen. Er hat aufschiebende<br />

Wirkung. § 80 Absatz 2 Satz 1<br />

Nummer 4 und Absatz 3 der Verwaltungsgerichtsordnung<br />

gilt entsprechend. Im<br />

Falle der sofortigen Vollziehung unterrichtet<br />

die Dienststellenleitung die Gleichstellungsbeauftragte<br />

unverzüglich.<br />

(3) Die Dienststellenleitung soll über den<br />

Einspruch innerhalb eines Monats nach<br />

Zugang des Einspruchs entscheiden. Hält<br />

sie den Einspruch für begründet, sind die<br />

betreffenden Maßnahmen und ihre Folgen<br />

zu berichtigen sowie die Ergebnisse des<br />

Einspruchs bei weiteren vergleichbaren<br />

Fällen zu berücksichtigen.<br />

(4) Hält die Dienststellenleitung den Einspruch<br />

für unbegründet, legt sie diesen<br />

der nächsthöheren Dienststellenleitung<br />

unverzüglich vor. Bei selbständigen<br />

bundesunmittelbaren Körperschaften,<br />

An stalten und Stiftungen ohne mehrstufigen<br />

Verwaltungsaufbau wird der Einspruch<br />

entsprechend deren Vorstand oder<br />

Geschäftsführung vorgelegt. Die Entscheidung<br />

der nächsthöheren Dienststellenleitung,<br />

des Vorstandes oder der Geschäftsführung<br />

erfolgt entsprechend Absatz 3.<br />

(5) Die Entscheidung über den Einspruch<br />

ist schriftlich zu begründen und der<br />

Gleichstellungsbeauftragten unverzüglich<br />

zu übermitteln.<br />

§ 34<br />

Gerichtliches Verfahren<br />

(1) Bleibt der Einspruch nach § 33 erfolglos,<br />

kann die Gleichstellungsbeauftragte das<br />

Verwaltungsgericht anrufen. Zuvor hat die<br />

Gleichstellungsbeauftragte oder die<br />

BGleiG


Dienststelle einen nochmaligen außergerichtlichen<br />

Einigungsversuch zu unternehmen.<br />

Das Gericht ist innerhalb eines<br />

Monats anzurufen, nachdem die Gleichstellungsbeauftragte<br />

oder die Dienststelle<br />

das Scheitern des außergerichtlichen<br />

Eini gungsversuchs schriftlich festgestellt<br />

hat. Die Anrufung hat keine aufschiebende<br />

Wirkung.<br />

(2) Die Anrufung des Gerichts kann nur<br />

darauf gestützt werden, dass die Dienststelle<br />

1. Rechte der Gleichstellungsbeauftragten<br />

verletzt hat oder<br />

2. einen <strong>Gleichstellungsplan</strong> erstellt hat,<br />

der nicht den Vorgaben der §§ 12 bis 14<br />

entspricht.<br />

(3) Abweichend von Absatz 1 Satz 3 ist die<br />

Anrufung des Gerichts auch zulässig,<br />

wenn über den Einspruch ohne zureichenden<br />

Grund in angemessener Frist sachlich<br />

nicht entschieden worden ist.<br />

§ 75 Satz 2 bis 4 der Verwaltungsgerichtsordnung<br />

gilt entsprechend.<br />

(4) Die Dienststelle trägt die Kosten, die der<br />

Gleichstellungsbeauftragten auf Grund<br />

von Rechtsbehelfen nach den Absätzen 1<br />

oder 2 entstehen.<br />

Fragerecht<br />

(1) Zur Klärung von Fragen grundsätzlicher<br />

Bedeutung, insbesondere zur Auslegung<br />

dieses Gesetzes, können sich die<br />

Gleichstellungsbeauftragte und die Stellvertreterinnen<br />

unmittelbar an das Bundesministerium<br />

für Familie, Senioren,<br />

Frauen und Jugend wenden. Personenbezogene<br />

Daten von Beschäftigten dürfen<br />

dem Bundesministerium für Familie,<br />

Senioren, Frauen und Jugend nur mit<br />

Einwilligung der betroffenen Beschäftigten<br />

übermittelt werden.<br />

(2) Anfragen nach Absatz 1 sollen innerhalb<br />

eines Monats beantwortet werden.<br />

Das Bundesministerium für Familie,<br />

Senioren, Frauen und Jugend leitet seine<br />

Antwort der jeweils zuständigen obersten<br />

Bundesbehörde nachrichtlich zu.<br />

§ 36<br />

Interministerieller Arbeitskreis der Gleichstellungsbeauftragten<br />

Die Gleichstellungsbeauftragten der obersten<br />

Bundesbehörden bilden zusammen<br />

den Interministeriellen Arbeitskreis der<br />

Gleichstellungsbeauftragten der obers ten<br />

Bundesbehörden. Der Arbeitskreis informiert<br />

die Gleichstellungsbeauftragten<br />

aus den Geschäftsbereichen regelmäßig<br />

über seine Tätigkeit. Die Mög lich keit, im<br />

Geltungsbereich dieses Gesetzes weitere<br />

Arbeitskreise zur Koordinierung der<br />

Arbeit von Gleichstellungsbeauftragten<br />

einzurichten, bleibt von den Sätzen 1 und<br />

2 unberührt.<br />

BGleiG<br />

§ 35


Abschnitt 6<br />

Sonderregelungen, Statistik,<br />

Bericht und Übergangsbestimmungen<br />

§ 37<br />

Sonderregelungen für den Bundesnachrichtendienst<br />

Für den Bundesnachrichtendienst gilt<br />

dieses Gesetz mit folgenden Abweichungen:<br />

1. der Bundesnachrichtendienst gilt als<br />

einheitliche Dienststelle, in der keine<br />

Vertrauensfrauen bestellt werden,<br />

2. § 6 Absatz 2 Satz 2 ist nicht anzuwenden,<br />

3. § 14 Satz 1 gilt nicht; die Beschäftigten<br />

des Bundesnachrichtendienstes sind<br />

berechtigt, den <strong>Gleichstellungsplan</strong><br />

bei den von der Personalverwaltung<br />

bezeichneten Stellen einzusehen,<br />

4. beim Bundesnachrichtendienst<br />

beschäftigte Soldatinnen sind gemäß<br />

§ 19 Absatz 1 aktiv wahlberechtigt,<br />

5. beim Bundesnachrichtendienst tätige<br />

Soldatinnen und Soldaten gelten hinsichtlich<br />

der Zuständigkeit der dort<br />

bestellten Gleichstellungsbeauftragten<br />

als Beschäftigte des Bundesnachrichtendienstes,<br />

soweit dessen Leitung oder<br />

das Bundeskanzleramt für die Entscheidung<br />

in personellen, sozialen oder<br />

organisatorischen Angelegenheiten<br />

dieses Personenkreises zuständig ist,<br />

6. beim Informations- und Erfahrungsaustausch<br />

der Gleichstellungsbeauftragten<br />

gemäß § 25 Absatz 5 sind die<br />

für den Bundesnachrichtendienst<br />

geltenden Sicherheitsbestimmungen<br />

zu beachten,<br />

7. ein Votum der Gleichstellungsbeauftragten<br />

des Bundesnachrichtendienstes,<br />

das diese gemäß den §§ 25, 27 und 32<br />

abgegeben hat, ist dem Bundeskanzleramt<br />

vorzulegen, soweit im Bundeskanzleramt<br />

Entscheidungen für den Bundesnachrichtendienst<br />

getroffen werden<br />

und die Gleichstellungsbeauftragte des<br />

Bundeskanzleramtes insoweit nicht zu<br />

beteiligen ist,<br />

8. § 32 Absatz 4 und § 38 Absatz 1 Satz 4<br />

sind nicht anzuwenden,<br />

9. die Gleichstellungsbeauftragte bedarf<br />

des Einvernehmens der Dienststelle,<br />

soweit im Falle des § 35 eine Angelegenheit<br />

behandelt werden soll, die als<br />

Verschlusssache eingestuft ist,<br />

10. bei Vorliegen besonderer Sicherheitsvorfälle<br />

oder einer besonderen Einsatzsituation,<br />

von der der Bundesnachrichtendienst<br />

ganz oder teilweise betroffen<br />

ist, ruhen die Rechte und Pflichten der<br />

Gleichstellungsbeauftragten; Beginn<br />

und Ende des Ruhens werden jeweils<br />

von der Leitung des Bundesnachrichtendienstes<br />

im Einvernehmen mit der<br />

Chefin oder dem Chef des Bundeskanzleramtes<br />

festgestellt.<br />

§ 38<br />

Statistik, Verordnungsermächtigung<br />

(1) Jede Dienststelle erfasst alle zwei Jahre<br />

die Zahl aller in der Dienststelle beschäftigten<br />

Frauen und Männer sowie die Zahl<br />

der Frauen und Männer nach folgenden<br />

weiteren Kriterien:<br />

1. einzelne Bereiche nach § 3 Nummer 2,<br />

2. Voll- und Teilzeitbeschäftigung,<br />

3. Inanspruchnahme einer Beurlaubung<br />

auf Grund von Familien- oder Pflegeaufgaben,<br />

4. Bewerbung, Einstellung sowie beruflicher<br />

Aufstieg,<br />

BGleiG


5. beruflicher Aufstieg von Beschäftigten,<br />

die eine Beurlaubung auf Grund von<br />

Familien- oder Pflegeaufgaben in<br />

Anspruch genommen haben, und von<br />

solchen Beschäftigten, die solche Maßnahmen<br />

nicht in Anspruch genommen<br />

haben,<br />

6. die Anzahl von Vorgesetzten- oder<br />

Leitungsfunktionen in Voll- und Teilzeitbeschäftigung.<br />

Die Daten nach Satz 1 Nummer 1 bis 3 und<br />

6 sind zum 30. Juni des Berichtsjahres zu<br />

erfassen, die Daten nach Satz 1 Nummer 4<br />

und 5 für den Zeitraum vom 1. Juli des<br />

vorletzten Jahres bis zum 30. Juni des<br />

Berichtsjahres. Die Daten der nachgeordneten<br />

Bundesbehörden sowie die des<br />

mittelbaren Bundesdienstes sind bis zum<br />

30. September der obersten Bundesbehörde<br />

oder der obersten Aufsichtsbehörde zu<br />

melden. Die obersten Bundesbehörden<br />

melden dem Statistischen Bundesamt bis<br />

zum 31. Dezember ihre eigenen Daten, die<br />

zusammengefassten Daten des jeweiligen<br />

Geschäftsbereichs sowie die zusammengefassten<br />

Daten der ihrer Rechtsaufsicht<br />

unterstehenden mittelbaren Bundesverwaltung.<br />

(2) Jede oberste Bundesbehörde erfasst<br />

jährlich die Zahl aller in der obersten<br />

Bundesbehörde beschäftigten Frauen und<br />

Männer sowie die Zahl der Frauen und<br />

Männer nach folgenden weiteren Kriterien:<br />

1. Laufbahngruppe des höheren Dienstes,<br />

2. einzelne Ebenen mit Vorgesetzten- oder<br />

Leitungsaufgaben einschließlich der<br />

politischen Leitungsämter,<br />

3. Voll- und Teilzeitbeschäftigung, auch<br />

für Beschäftigte mit Vorgesetzten- oder<br />

Leitungsaufgaben,<br />

4. Inanspruchnahme einer Beurlaubung<br />

auf Grund von Familien- oder Pflegeaufgaben,<br />

5. beruflicher Aufstieg.<br />

Die Daten nach Satz 1 Nummer 1 bis 4 sind<br />

zum 30. Juni des Berichtsjahres zu erfassen,<br />

die Daten nach Satz 1 Nummer 5 für<br />

den Zeitraum vom 1. Juli des Vorjahres bis<br />

zum 30. Juni des Berichtsjahres. Die Meldung<br />

an das Statistische Bundesamt hat bis<br />

zum 30. September zu erfolgen.<br />

(3) Das Statistische Bundesamt erstellt<br />

im Auftrag des Bundesministeriums für<br />

Familie, Senioren, Frauen und Jugend<br />

1. alle zwei Jahre eine Statistik zu den nach<br />

Absatz 1 erhobenen Daten der Dienststellen<br />

(Gleichstellungsstatistik) und<br />

leitet diese den obersten Bundesbehörden<br />

zu,<br />

2. jährlich einen Index aus den nach<br />

Absatz 2 erhobenen Daten der obersten<br />

Bundesbehörden (Gleichstellungsindex)<br />

und veröffentlicht diesen jeweils bis zum<br />

31. Dezember.<br />

(4) Die Bundesregierung regelt durch<br />

Rechtsverordnung ohne Zustimmung des<br />

Bundesrates die einzelnen Vorgaben für<br />

die Erfassung und Mitteilung der statistischen<br />

Daten. Die Personalstandsstatistik<br />

nach dem Finanz- und Personalstatistikgesetz<br />

in der Fassung der Bekanntmachung<br />

vom 22. Februar 2006 (BGBl. I S. 438), das<br />

zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom<br />

22. Mai 2013 (BGBl. I S. 1312) geändert<br />

worden ist, ist zu berücksichtigen. Die<br />

Rechtsverordnung nach Satz 1 beschränkt<br />

den Kreis der mitteilungspflichtigen<br />

Dienststellen auf das Notwendige. In der<br />

Rechtsverordnung können auch Bestim-<br />

BGleiG


mungen zu Inhalt, Ausarbeitung und zur<br />

jährlichen Aktualisierung der Anlagen zur<br />

Rechtsverordnung getroffen werden.<br />

§ 39<br />

Bericht<br />

(1) Die Bundesregierung legt dem Deutschen<br />

Bundestag alle vier Jahre einen<br />

Bericht über die Situation der Frauen und<br />

Männer in den Dienststellen nach § 3<br />

Nummer 5 (Bericht zum Bundesgleichstellungsgesetz)<br />

vor. Grundlage des Berichts<br />

sind die nach § 38 Absatz 1 und 2 erhobenen<br />

Daten. Die obersten Bundesbehörden<br />

haben die dazu erforderlichen Angaben zu<br />

machen.<br />

(2) Der Bericht legt dar, inwieweit die<br />

Ziele dieses Gesetzes erreicht sind und das<br />

Gesetz angewendet worden ist. Er weist<br />

vorbildhafte Gleichstellungsmaßnahmen<br />

einzelner Dienststellen aus. Der Bericht<br />

darf keine personenbezogenen Daten<br />

enthalten.<br />

(2) Die für die Gleichstellungsstatistik<br />

erstmalig zu erhebenden Daten nach § 38<br />

Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 und 6<br />

haben den Stichtag 30. Juni 2015, die<br />

Daten nach § 38 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4<br />

und 5 beziehen sich auf den Zeitraum vom<br />

1. Juli 2013 bis zum 30. Juni 2015. Die für<br />

den Gleichstellungsindex erstmalig zu<br />

erhebenden Daten nach § 38 Absatz 2<br />

Satz 1 Nummer 1 bis 4 haben den Stichtag<br />

30. Juni 2015, die Daten nach § 38 Absatz 2<br />

Satz 1 Nummer 5 beziehen sich auf den<br />

Zeitraum vom 1. Juli 2014 bis zum 30. Juni<br />

2015.<br />

(3) Vor dem 1. Mai 2015 bestellte Gleichstellungsbeauftragte,<br />

Stellvertreterinnen<br />

und Vertrauensfrauen bleiben auch danach<br />

als Gleichstellungsbeauftragte, Stellvertreterinnen<br />

und Vertrauensfrauen im Amt. In<br />

Dienststellen mit großen Zuständigkeitsoder<br />

komplexen Aufgabenbereichen<br />

finden unverzüglich Neuwahlen für die<br />

nicht besetzten Ämter der Stellvertreterinnen<br />

gemäß § 19 Absatz 4 statt.<br />

BGleiG<br />

(3) An der Erstellung des Berichts ist der<br />

Interministerielle Arbeitskreis der Gleichstellungsbeauftragten<br />

der obersten Bundesbehörden<br />

zu beteiligen.<br />

§ 40<br />

Übergangsbestimmungen<br />

(1) Der <strong>Gleichstellungsplan</strong> nach Abschnitt 3<br />

ist erstmals zum 31. Dezember 2015 zu<br />

erstellen. Dies gilt nicht, wenn die Geltungsdauer<br />

des <strong>Gleichstellungsplan</strong>s am<br />

1. Mai 2015 noch mehr als zwei Jahre<br />

beträgt.


Anlage 1<br />

Zielvereinbarung<br />

„audit berufundfamilie“


1<br />

Chemnitz, 10. Dezember 2018<br />

Erlangung des Zertifikates<br />

zum audit berufundfamilie<br />

Auditierung 2018 zur (Weiter-)Entwicklung<br />

einer familien- und lebensphasenbewussten<br />

Personalpolitik<br />

Nach mehrmonatiger Projektarbeit erhielt die Wismut GmbH am<br />

10.12.2018 das von der Hertie Stiftung initiierte renommierte Zertifikat<br />

„berufundfamilie“. Mit Erlangung dieses Qualitätssiegels setzt die<br />

Wismut GmbH ein klares Signal für die Förderung der Vereinbarkeit<br />

von Beruf, Familie und Privatleben.<br />

Das Vereinbarkeitsthema wird zukünftig wesentlicher Teil der<br />

Unternehmenskultur sein und soll sich insbesondere auch in der<br />

Haltung aller Führungskräfte weiter verankern. Mit einer verbindlichen<br />

Zielvereinbarung, die ein konkretes Maßnahmenbündel mit<br />

entsprechenden Umsetzungsprioritäten und -zeiträumen enthält, soll<br />

der Titel als familienfreundliches Unternehmen Schritt für Schritt mit<br />

Leben erfüllt werden.


2<br />

Präambel<br />

Die Unterstützung der Beschäftigten und ihrer Familien ist im<br />

Bergbau eine gute Tradition. Die Wismut GmbH verfügt bereits über<br />

eine Reihe bewährter und gut genutzter Instrumente zur<br />

Unterstützung der Vereinbarkeit von Beruf, Familie und Privatleben.<br />

Die Weiterentwicklung einer familienbewussten Personalpolitik stärkt<br />

die Motivation und die Leistungsfähigkeit unserer Mitarbeiterinnen<br />

und Mitarbeiter. Unternehmensweit sollen passende Lösungen<br />

etabliert sein, welche auf die Bedürfnisse der Beschäftigten in ihren<br />

ganz unterschiedlichen Lebenssituationen zugeschnitten sind, dabei<br />

die jeweiligen betrieblichen Rahmenbedingungen beachten und so<br />

zu einer Balance von Unternehmens- und Beschäftigteninteressen<br />

führen. Familien- und Lebensphasenorientierung sollen in der<br />

Unternehmenskultur verfestigt werden, so dass ein einheitlicher und<br />

bewusster Umgang selbstverständlicher im betrieblichen Alltag und<br />

im Führungsverhalten wird.<br />

Die Wismut GmbH positioniert sich mit dem audit als<br />

familienorientierter und attraktiver Arbeitgeber. Dadurch sollen auch<br />

zukünftig qualifizierte Fachkräfte rekrutiert und mit deren langfristiger<br />

Bindung Vorsorge für den demografischen Wandel getroffen werden.<br />

Als Bundesunternehmen sehen wir uns darüber hinaus in der<br />

Verantwortung, eine Vorbildfunktion als Arbeitgeber in unserer<br />

Region zu übernehmen.


3<br />

Tarifkommission<br />

Das Unternehmen setzt sich dafür ein, dass in<br />

tarifvertraglichen Abkommen Instrumente zur<br />

Vereinbarung von Beruf und Familie angeboten werden.<br />

Unter Beachtung der Tarifautonomie und des<br />

Besserstellungsverbotes könnten hier folgende Themen<br />

bearbeitet werden:<br />

Altersgerechte Arbeitszeitmodelle/Altersteilzeit<br />

Freistellungen/Erleichterungen bei Pflegeaufgaben<br />

bzw. für Eltern<br />

(z.B. bei Schließtagen der Betreuungseinrichtungen),<br />

die über die Regelungen des § 23 MTV hinaus gehen<br />

Zuschuss zu den Kinderbetreuungskosten<br />

Betriebliche Karenztage (1 bis 3 Tage)<br />

Die Hinweise und Anregungen der Teilnehmenden an den<br />

Basischecks und dem Auditierungsworkshop werden im<br />

Dezember 2018 als Empfehlung an den Tarifpartner<br />

weitergeleitet und erläutert.


Zielvereinbarung<br />

4<br />

1. HF1: Arbeitszeit<br />

1.1 Ziel: Die Möglichkeiten der Arbeitszeitgestaltung<br />

sind weiter flexibilisiert und werden aktiv für die Vereinbarkeit<br />

von Beruf und Familie genutzt<br />

1.1.1 Maßnahme:<br />

Für Führungskräfte und Beschäftigte wird eine gut lesbare Zusammenfassung<br />

erstellt, die zeigt, wie der geltende Arbeitszeitrahmen für eine bessere Vereinbarkeit<br />

genutzt werden kann und gehandhabt werden soll (z.B. Regelung zum Saldoabbau,<br />

flexiblere Gestaltung Arbeitsbeginn bzw. -ende).<br />

Zielgruppe: alle (neuen) Beschäftigten<br />

Umsetzung bis: Bericht 1 (innerhalb von 12 Monaten)<br />

1.1.2 Maßnahme:<br />

Zur Unterstützung der individuellen Arbeitszeitgestaltung wird geprüft, mit welchem<br />

Aufwand der persönliche Einblick in die eigenen Arbeitszeitbuchungen entsprechend<br />

den notwendigen technischen Rahmenbedingungen ermöglicht werden kann. Je<br />

nach Ergebnis erfolgt eine zeitnahe Realisierung.<br />

Zielgruppe: alle Beschäftigten<br />

Umsetzung bis: Bericht 1(innerhalb von 12 Monaten)<br />

1.1.3 Maßnahme:<br />

Die Dauer der täglichen Kernzeit soll reduziert werden. Im zweiten Schritt ist zu<br />

prüfen, ob die Regelung zur Kernzeit durch Funktions- bzw. Servicezeiten zu<br />

ersetzen sind. Diese Funktions- und Servicezeiten werden von den Führungskräften<br />

bereichsspezifisch bzw. abhängig von den Aufgabenstellungen geregelt.<br />

Zielgruppe: alle Beschäftigten, die in Gleitzeit arbeiten<br />

Umsetzung bis: Bericht 3 (innerhalb von 36 Monaten)<br />

1.1.4 Maßnahme:<br />

Das VKS-System wird auf der Basis einer Erfahrungsauswertung langfristig<br />

angepasst und ist systematisch zu reduzieren. Im Fokus sollen dabei<br />

vor allem der Erhalt der Planbarkeit bzw. Verlässlichkeit und die<br />

frühzeitige Transparenz über evtl. Anpassungen stehen.<br />

Zielgruppe: alle Beschäftigten im VKS-System<br />

Umsetzung bis: Bericht 3 (innerhalb von 36 Monaten


Zielvereinbarung<br />

5<br />

2. HF2: Arbeitsorganisation<br />

2.1 Ziel: Die Gesunderhaltung am Arbeitsplatz ist verbessert<br />

2.1.1 Maßnahme:<br />

Die bereits stattfindenden präventiven Befahrungen der Arbeitsplätze werden in<br />

allen Struktureinheiten des Unternehmens, vor allem aber im gewerblichen Bereich,<br />

verstetigt. Dabei wird insbesondere auch der aktive Austausch mit den<br />

Beschäftigten im Sinne von Vorsorge/Prävention gesucht.<br />

Zielgruppe: alle Beschäftigten<br />

Umsetzung bis: Bericht 1 (innerhalb von 12 Monaten)<br />

2.1.2 Maßnahme:<br />

Für eine passgenaue und zielgruppenorientierte betriebliche Gesundheitsprävention<br />

und -förderung werden standortbezogene Arbeitskreise unter Einbeziehung<br />

unterschiedlicher Beschäftigtengruppen ins Leben gerufen.<br />

Zielgruppe: alle Beschäftigten<br />

Umsetzung bis: Bericht 1 (innerhalb von 12 Monaten)<br />

2.1.3 Maßnahme:<br />

An allen Standorten des Unternehmens gibt es zukünftig im Rahmen der Dienstzeit<br />

Massageangebote. Bedingungen sind: Eigenfinanzierung, keine Arbeitszeit (Ab- und<br />

Anmelden am ZES-Terminal)<br />

Zielgruppe: alle Beschäftigten<br />

Umsetzung bis: Bericht 1 (innerhalb von 12 Monaten)<br />

2.1.4 Maßnahme:<br />

Für die Getränkeversorgung in Besprechungen wird ein Standard entwickelt. Auf der<br />

Grundlage einer Bedarfsermittlung ist die Bereitstellung von Getränken für die<br />

Beschäftigten und das Aufstellen von Getränkeautomaten (Eigenfinanzierung) in<br />

den Häusern festzulegen.<br />

Zielgruppe: alle Beschäftigten<br />

Umsetzung bis: Bericht 2 (innerhalb von 24 Monaten)


Zielvereinbarung<br />

6<br />

3. HF3: Arbeitsort<br />

3.1 Ziel: Alternierende Telearbeit und fallweises Arbeiten an<br />

anderen Standorten sind geregelte und akzeptierte Arbeitsformen<br />

3.1.1 Maßnahme:<br />

Definition der Rahmenbedingungen (Arbeitsinhalte, technische und persönliche<br />

Voraussetzungen, Zeiterfassung, Erreichbarkeit), unter denen alternierende<br />

Telearbeit und/oder das Arbeiten an anderen Standorten möglich sein soll.<br />

Zielgruppe: alle Beschäftigten, deren Tätigkeit mobiles Arbeiten zulässt<br />

Umsetzung bis: Bericht 1 (innerhalb von 12 Monaten)<br />

3.1.2 Maßnahme:<br />

Abschluss von Betriebsvereinbarungen zur alternierenden Telearbeit und zu<br />

mobilem Arbeiten.<br />

Zielgruppe: alle Beschäftigten, deren Tätigkeit mobiles Arbeiten zulässt<br />

Umsetzung bis: Bericht 1 (innerhalb von 12 Monaten)<br />

3.1.3 Maßnahme:<br />

Die notwendigen technischen Voraussetzungen für Satellitenarbeitsplätze/Zugang<br />

an anderen Standorten werden geprüft und auf den aktuellen<br />

(technischen) Stand gebracht.<br />

Zielgruppe: alle Beschäftigten, deren Tätigkeit mobiles Arbeiten zulässt.<br />

Umsetzung bis: Bericht 2 (innerhalb von 24 Monaten)<br />

3.2 Ziel: Die zeitliche Flexibilität in Form von modernen Konferenzarten<br />

erspart Dienstreisezeit und ermöglicht ein konzentriertes und<br />

zielgerichtetes Arbeiten<br />

3.2.1 Maßnahme:<br />

Die technischen Voraussetzungen für Videokonferenzen von Standort zu Standort<br />

bzw. vom eigenen PC/Laptop werden verbessert. Die regelmäßige Nutzung wird<br />

aktiv gefördert und unterstützt.<br />

Zielgruppe: Beschäftigte, deren Arbeitsaufgaben Konferenztätigkeit<br />

beinhaltet.<br />

Umsetzung bis: Bericht 3 (innerhalb von 36 Monaten)


Zielvereinbarung<br />

7<br />

4. HF4: Information und Kommunikation<br />

4.1 Ziel: Die Angebote und Maßnahmen zur<br />

Vereinbarkeit sind allen Beschäftigten transparent und einfach zugänglich<br />

4.1.1 Maßnahme:<br />

Die Zielsetzung als familienfreundliches Unternehmen und Maßnahmen aus dem audit<br />

werden von der Geschäftsführung persönlich an die Beschäftigten kommuniziert.<br />

Zielgruppe: alle Beschäftigten<br />

Umsetzung bis: Bericht 1 (innerhalb von 12 Monaten)<br />

4.1.2 Maßnahme:<br />

Bei allen wichtigen (nichtfachlichen) Neuerungen, wie z.B. dem Thema Vereinbarkeit,<br />

gibt es eine definierte Kommunikationskaskade mit entsprechenden einheitlichen<br />

Sprachregelungen für einen verbindlichen Informationsstand bis auf die unteren<br />

Führungsebenen vor Ort.<br />

Zielgruppe: alle Beschäftigten<br />

Umsetzung bis: fortlaufend<br />

4.1.3 Maßnahme:<br />

In einer speziellen Intranet-Rubrik „Beruf und Familie“ werden die an verschiedenen<br />

Stellen verfügbaren Informationen zum Thema Vereinbarkeit gebündelt.<br />

Zielgruppe: Alle Beschäftigten<br />

Umsetzung bis: fortlaufend<br />

4.1.4 Maßnahme:<br />

An den betriebsüblichen Aushangstellen und in der Werkszeitschrift „Dialog“ werden<br />

Rubriken „Beruf und Familie“ eingerichtet, in denen gute Beispiele und Neuigkeiten<br />

dargestellt werden.<br />

Zielgruppe: Alle Beschäftigten<br />

Umsetzung bis: fortlaufend<br />

4.1.5 Maßnahme:<br />

Wichtige Themen und Angebote werden in regelmäßigen Abständen vor Ort in den<br />

Arbeitsteams an allen Standorten vorgestellt<br />

(Format und genaue Definition der Standorte muss noch erfolgen).<br />

Zielgruppe: alle Beschäftigten<br />

Umsetzung bis: fortlaufend


Zielvereinbarung<br />

8<br />

4.2 Ziel: Die Wismut GmbH wird als<br />

familienbewusster Arbeitgeber wahrgenommen<br />

4.2.1 Maßnahme:<br />

Das Logo zum audit und die wichtigsten familienbewussten Angebote werden<br />

im Internetauftritt platziert.<br />

Zielgruppe: Bewerberinnen und Bewerber sowie interessierte Öffentlichkeit<br />

Umsetzung bis: Bericht 1 (innerhalb von 12 Monaten)<br />

4.2.2 Maßnahme:<br />

Alle Standorte führen einen „Wismut-Familientag“ durch – soweit sinnvoll und<br />

möglich in Verbindung mit bereits bestehenden Aktivitäten.<br />

Zielgruppe: alle Beschäftigten und ihre Angehörigen<br />

Umsetzung bis: Bericht 3 (innerhalb von 36 Monaten)<br />

4.2.3 Maßnahme:<br />

Die Aktivitäten rund um das Thema Vereinbarkeit werden in geeigneten<br />

Berichterstattungen und Publikationen extern kommuniziert.<br />

Zielgruppe: interessierte Öffentlichkeit<br />

Umsetzung bis: Bericht 3 (innerhalb von 36 Monaten)<br />

4.2.4 Maßnahme:<br />

Das Ermöglichen von Hospitationen für interessierte potenzielle Bewerberinnen<br />

und Bewerber wird kommuniziert und aktiv angeboten. Mit Veröffentlichung<br />

interner Stellenausschreibungen haben Beschäftigte vor einer möglichen<br />

Bewerbung die Möglichkeit, sich in der entsprechenden Struktureinheit näher<br />

über den Arbeitsplatz, die Arbeits-abläufe sowie zur Mitarbeiterstruktur zu<br />

informieren.<br />

Zielgruppe: Bewerberinnen und Bewerber (extern und intern)<br />

Umsetzung bis: Bericht 3 (innerhalb von 36 Monaten)


Zielvereinbarung<br />

9<br />

5. HF5: Führung<br />

5.1 Ziel: Führungskräfte sind sensibilisiert, dass<br />

die Förderung der Vereinbarkeit eine Führungsaufgabe ist<br />

5.1.1 Maßnahme:<br />

Im Rahmen einer breiter anzulegenden Führungskräfteentwicklung / der Definition<br />

der Anforderungen und der Wertigkeit von Führungsaufgaben wird auch das<br />

Thema Vereinbarkeit verankert.<br />

Zielgruppe: alle (zukünftigen) Führungskräfte<br />

Umsetzung bis: Bericht 1 (innerhalb von 12 Monaten)<br />

5.1.2 Maßnahme:<br />

Im Kreis der Führungskräfte wird das Thema familienbewusste Personalpolitik<br />

diskutiert, das audit und die Zielvereinbarung vorgestellt sowie eine gemeinsame<br />

Haltung und Rolle der Führungskräfte bei der weiteren Umsetzung entwickelt.<br />

Zielgruppe: alle (zukünftigen) Führungskräfte<br />

Umsetzung bis: Bericht 2 (innerhalb von 24 Monaten)<br />

5.1.3 Maßnahme:<br />

Das Thema Vereinbarkeit wird in allen (auch zukünftig zu entwickelnden)<br />

Führungsinstrumenten aufgenommen, wie z.B. im Fragebogen zum strukturierten<br />

Mitarbeitergespräch.<br />

Zielgruppe: alle (zukünftigen) Führungskräfte<br />

Umsetzung bis: Bericht 2 (innerhalb von 24 Monaten)<br />

5.1.4 Maßnahme:<br />

Die Abteilung Personal/Recht/Liegenschaften (APRL) bietet Wissensbausteine für<br />

Führungskräfte an, in denen Fragen zum rechtlichen Rahmen in<br />

Personalangelegenheiten diskutiert werden können.<br />

Zielgruppe: alle (zukünftigen) Führungskräfte<br />

Umsetzung bis: Bericht 3 (innerhalb von 36 Monaten)


Zielvereinbarung<br />

10<br />

6. HF6: Personalentwicklung<br />

6.1 Ziel: Familien- und Lebensphasenorientierung ist Bestandteil<br />

der Personalentwicklung<br />

6.1.1 Maßnahme:<br />

Für Familienzeiten werden ein standardisierter Prozess rund um Ausstieg,<br />

Kontakthalten und Wiedereinstieg und entsprechende Verantwortlichkeiten<br />

definiert. Im „Ausstiegsgespräch“ werden auch Form und Umfang der<br />

gewünschten Kontakthaltemaßnahmen vereinbart (z.B. allgemeine Infos an<br />

die private Mailadresse) und dokumentiert.<br />

Zielgruppe: alle Beschäftigten<br />

Umsetzung bis: Bericht 1 (innerhalb von 12 Monaten)<br />

6.1.2 Maßnahme:<br />

Im Rahmen der Neugestaltung des Recruitingprozesses werden Bewerbungen<br />

in Teilzeit und Telearbeit aktiv unterstützt bzw. gefördert.<br />

Zielgruppe: Bewerberinnen und Bewerber (extern/intern)<br />

Umsetzung bis: fortlaufend<br />

7. HF7: Entgeltbestandteile und geldwerte Leistungen<br />

In diesem Handlungsfeld wurden keine Ziele und Maßnahmen vereinbart.


Zielvereinbarung<br />

11<br />

8. HF8: Service für Familien<br />

8.1 Ziel: Es bestehen bedarfsgerechte Unterstützungsangebote<br />

für alle Lebenslagen<br />

8.1.1 Maßnahme:<br />

Die Einrichtung eines Eltern-Kind-Zimmers wird in Chemnitz pilotiert und je nach<br />

Erfahrungen ggf. auf andere geeignete Standorte ausgeweitet. Diese Räumlichkeit<br />

soll multifunktionsfähig ausgestattet sein, um darüber hinaus auch als Zimmer für<br />

mobiles Arbeiten nutzbar zu sein. Ebenso soll dieses Zimmer mit einer Notfallliege<br />

ausgestattet sein.<br />

Zielgruppe: alle Beschäftigten mit Kindern<br />

Umsetzung bis: Bericht 2 (innerhalb von 24 Monaten)<br />

8.1.2 Maßnahme:<br />

Es wird eine Infoveranstaltung zum Thema „Pflege und Vorsorge“ z.B. mit Expertise<br />

der Knappschaft durchgeführt. Je nach Interesse werden weitere Veranstaltungen zu<br />

verwandten Themen angeboten.<br />

Zielgruppe: alle Beschäftigten<br />

Umsetzung bis: Bericht 2 (innerhalb von 24 Monaten)<br />

8.1.3 Maßnahme:<br />

Zum Thema Elterngeld, ElterngeldPlus und Elternzeit ist an den Standorten des<br />

Unternehmens für interessierte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter eine<br />

Infoveranstaltung zu planen.<br />

Zielgruppe: alle Beschäftigten<br />

Umsetzung bis: Bericht 2 (innerhalb von 24 Monaten)<br />

8.1.4 Maßnahme:<br />

Es wird eine betriebliche Ansprechperson benannt, die als Erstanlaufstelle „Beruf<br />

und Familie“ mit weitergehenden Tipps und Anlaufstellen fungiert. Je nach<br />

Bereitschaft stellt sie auch Kontakt zu erfahrenen Kolleginnen und Kollegen her, die<br />

ihr Wissen weitergeben möchten.<br />

Zielgruppe: alle Beschäftigten<br />

Umsetzung bis: Bericht 2 (innerhalb von 24 Monaten)


Zielvereinbarung<br />

12<br />

8.1.5 Maßnahme:<br />

Den Beschäftigten wird im Rahmen von Sprechzeiten im Unternehmen<br />

Gelegenheit zu persönlichen fallbezogenen Einzelgesprächen mit<br />

Versichertenvertretungen, wie z.B. der Renten- oder Pflegeversicherung,<br />

eingeräumt.<br />

Zielgruppe: alle Beschäftigten<br />

Umsetzung bis: Bericht 3 (innerhalb von 36 Monaten)<br />

8.1.6 Maßnahme:<br />

Im Intranet wird ein Portal "Biete/Suche" für die Beschäftigten eingerichtet<br />

(Format ist noch zu definieren).<br />

Zielgruppe: alle Beschäftigten<br />

Umsetzung bis: Bericht 3 (innerhalb von 36 Monaten)<br />

8.1.7 Maßnahme:<br />

Die Angebote des Sozialwerks.Bund und Bedingungen für die Mitgliedschaft<br />

werden erneut unter dem Fokus „einfach und für alle zugänglich“ kommuniziert.<br />

Zielgruppe: alle Beschäftigten<br />

Umsetzung bis: fortlaufend


13<br />

Umsetzungsstrategie und -struktur<br />

Die Gesamtverantwortung für die Umsetzung der vereinbarten Ziele trägt die<br />

Geschäftsführung.<br />

Für die Umsetzung der personalpolitischen Ziele und Maßnahmen sowie für<br />

die Steuerung der Zielerreichung entsprechend den festgelegten<br />

Umsetzungsprioritäten und -zeiträumen ist der Leiter Strategische Personalund<br />

Organisationsentwicklung verantwortlich.<br />

Er leitet die betriebliche Projektgruppe "audit berufundfamilie" und kooperiert<br />

entsprechend der Themenschwerpunkte mit den zuständigen<br />

Fachabteilungen, insbesondere der Abteilung Personal/Recht/<br />

Liegenschaften, der Stabsabteilung Geschäftsführung/Öffentlichkeitsarbeit,<br />

der Stabsabteilung Datenverarbeitung und der Stabsabteilung<br />

Arbeitssicherheit.<br />

Ansprechpartnerin der Auditorin der berufundfamilie GmbH ist die<br />

Gleichstellungsbeauftragte im Hause. Sie gehört der betrieblichen<br />

Projektgruppe an und ist für die fristgerechte und umfassende Berichterstattung<br />

gegenüber der berufundfamilie GmbH verantwortlich.<br />

Die Projektgruppe berichtet gemeinsam mit den Themenverantwortlichen<br />

halbjährlich an die Geschäftsführung über den Stand der Umsetzung der<br />

Zielvereinbarung.<br />

Die Führungskräfte werden über Kommunikationsroutinen und -kaskaden<br />

informiert. Darüber hinaus sind sie maßgeblich in Dialogprojekte<br />

eingebunden.<br />

Einmal jährlich findet mit den Teilnehmenden des Auditierungsworkshops ein<br />

"Basischeck Umsetzung vor Ort" statt.<br />

Die Interessenvertretung ist in die Umsetzung der Zielvereinbarung<br />

eingebunden und wird maßgeblich beteiligt.<br />

Die personellen Ressourcen zur Umsetzung sind gesichert.

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