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Sonderinformation Arbeitsrecht 3/19 Urlaubsrecht

Wichtige BAG-Entscheidung zum Urlaubsrecht

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2 / ARBEITSRECHT<br />

Wichtige BAG-Entscheidung zum <strong>Urlaubsrecht</strong><br />

Nachdem der Europäische Gerichtshof (EuGH) erst kürzlich mit Urteil vom 6. November 2018 (Az. C-684/16) entschieden<br />

hat, dass ein grundsätzlicher automatischer Verfall nicht genommener Urlaubsansprüche zum Jahresende<br />

europarechtswidrig ist, hat nun das Bundesarbeitsgericht (BAG) die Vorgaben des EuGH für das nationale Recht<br />

umgesetzt.<br />

In dem der Entscheidung vom <strong>19</strong>. Februar 20<strong>19</strong> (Az. 9 AZR<br />

541/15) zu Grunde liegenden Fall hatte ein Wissenschaftler,<br />

der im Zeitraum vom 1. August 2001 bis zum 31. Dezember<br />

2013 angestellt war, nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses<br />

die Abgeltung von zuvor nicht genommenen 51 Urlaubstagen<br />

von seinem Arbeitgeber verlangt. Einen Antrag auf Gewährung<br />

dieses Urlaubs hatte der Wissenschaftler während des Arbeitsverhältnisses<br />

nicht gestellt.<br />

Mit einem Grundsatzurteil hat das BAG nun entschieden,<br />

dass Urlaubsansprüche von Arbeitnehmern nicht ausnahmslos<br />

verfallen, wenn sie nicht bis zum Ablauf eines Kalenderjahres gegenüber<br />

dem Arbeitgeber beansprucht werden. Dies war – vorbehaltlich<br />

anderslautender individualvertraglicher Regelungen<br />

– bisher aufgrund der Regelung des § 7 Abs. 3 S. 1 Bundesurlaubsgesetz<br />

(BurlG) gängige Praxis.<br />

Nach Ansicht des EuGH und nunmehr auch des BAG greift<br />

diese Regelung jedoch nur, wenn der Arbeitnehmer auch tatsächlich<br />

in der Lage war, seinen Jahresurlaub zu nehmen. Dies<br />

sei nicht der Fall, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer zuvor<br />

nicht aufgefordert hat, den verbleibenden Urlaub zu nehmen. Im<br />

Rahmen der Aufforderung müsse der Arbeitnehmer insbesondere<br />

auch über etwaige Verfallfristen informiert werden. Wann<br />

die Aufforderung durch den Arbeitgeber zu erfolgen hat, wurde<br />

vom BAG nicht entschieden. Das Gericht wies in diesem Zusammenhang<br />

lediglich darauf hin, dass die Aufforderung „klar und<br />

rechtzeitig“ erfolgen muss. Darüber hinaus bleibt ungeklärt, ob<br />

die Aufforderung generalisiert (z.B. als Rundschreiben) oder individuell<br />

gegenüber jedem einzelnen Mitarbeiter erfolgen muss.<br />

Insoweit bleibt die weitere Rechtsprechung abzuwarten.<br />

PRAXISTIPP<br />

Arbeitgeber sollten Arbeitnehmer zur Vermeidung der Geltendmachung<br />

von bereits verfallen geglaubten Urlaubsansprüchen<br />

regelmäßig über bestehende Urlaubsansprüche<br />

informieren und unter Darstellung von Verfallfristen<br />

auffordern, den Urlaub rechtzeitig zu nehmen. Die Aufforderung<br />

durch den Arbeitgeber sollte bis zu einer weiteren<br />

Konkretisierung durch die Rechtsprechung jedenfalls in<br />

Textform erfolgen und zu Beweiszwecken dokumentiert<br />

werden.

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