Sonderinformation Arbeitsrecht 3/19 Urlaubsrecht
Wichtige BAG-Entscheidung zum Urlaubsrecht
Wichtige BAG-Entscheidung zum Urlaubsrecht
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20<strong>19</strong><br />
<strong>Arbeitsrecht</strong><br />
<strong>Sonderinformation</strong> zu Entwicklungen im <strong>Arbeitsrecht</strong><br />
Wichtige BAG-Entscheidung zum <strong>Urlaubsrecht</strong>
2 / ARBEITSRECHT<br />
Wichtige BAG-Entscheidung zum <strong>Urlaubsrecht</strong><br />
Nachdem der Europäische Gerichtshof (EuGH) erst kürzlich mit Urteil vom 6. November 2018 (Az. C-684/16) entschieden<br />
hat, dass ein grundsätzlicher automatischer Verfall nicht genommener Urlaubsansprüche zum Jahresende<br />
europarechtswidrig ist, hat nun das Bundesarbeitsgericht (BAG) die Vorgaben des EuGH für das nationale Recht<br />
umgesetzt.<br />
In dem der Entscheidung vom <strong>19</strong>. Februar 20<strong>19</strong> (Az. 9 AZR<br />
541/15) zu Grunde liegenden Fall hatte ein Wissenschaftler,<br />
der im Zeitraum vom 1. August 2001 bis zum 31. Dezember<br />
2013 angestellt war, nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses<br />
die Abgeltung von zuvor nicht genommenen 51 Urlaubstagen<br />
von seinem Arbeitgeber verlangt. Einen Antrag auf Gewährung<br />
dieses Urlaubs hatte der Wissenschaftler während des Arbeitsverhältnisses<br />
nicht gestellt.<br />
Mit einem Grundsatzurteil hat das BAG nun entschieden,<br />
dass Urlaubsansprüche von Arbeitnehmern nicht ausnahmslos<br />
verfallen, wenn sie nicht bis zum Ablauf eines Kalenderjahres gegenüber<br />
dem Arbeitgeber beansprucht werden. Dies war – vorbehaltlich<br />
anderslautender individualvertraglicher Regelungen<br />
– bisher aufgrund der Regelung des § 7 Abs. 3 S. 1 Bundesurlaubsgesetz<br />
(BurlG) gängige Praxis.<br />
Nach Ansicht des EuGH und nunmehr auch des BAG greift<br />
diese Regelung jedoch nur, wenn der Arbeitnehmer auch tatsächlich<br />
in der Lage war, seinen Jahresurlaub zu nehmen. Dies<br />
sei nicht der Fall, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer zuvor<br />
nicht aufgefordert hat, den verbleibenden Urlaub zu nehmen. Im<br />
Rahmen der Aufforderung müsse der Arbeitnehmer insbesondere<br />
auch über etwaige Verfallfristen informiert werden. Wann<br />
die Aufforderung durch den Arbeitgeber zu erfolgen hat, wurde<br />
vom BAG nicht entschieden. Das Gericht wies in diesem Zusammenhang<br />
lediglich darauf hin, dass die Aufforderung „klar und<br />
rechtzeitig“ erfolgen muss. Darüber hinaus bleibt ungeklärt, ob<br />
die Aufforderung generalisiert (z.B. als Rundschreiben) oder individuell<br />
gegenüber jedem einzelnen Mitarbeiter erfolgen muss.<br />
Insoweit bleibt die weitere Rechtsprechung abzuwarten.<br />
PRAXISTIPP<br />
Arbeitgeber sollten Arbeitnehmer zur Vermeidung der Geltendmachung<br />
von bereits verfallen geglaubten Urlaubsansprüchen<br />
regelmäßig über bestehende Urlaubsansprüche<br />
informieren und unter Darstellung von Verfallfristen<br />
auffordern, den Urlaub rechtzeitig zu nehmen. Die Aufforderung<br />
durch den Arbeitgeber sollte bis zu einer weiteren<br />
Konkretisierung durch die Rechtsprechung jedenfalls in<br />
Textform erfolgen und zu Beweiszwecken dokumentiert<br />
werden.
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