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aktuelles<br />

INFORMATIONSDIENST 12 | 2018<br />

Die Brückenteilzeit kommt<br />

arbeitszeit Um Privatleben <strong>und</strong> Beruf besser miteinander zu vereinbaren, wollen viele<br />

Beschäftigte zu bestimmten Zeiten freiwillig in Teilzeit arbeiten. Sie sollen in Zukunft<br />

aber nicht mehr unfreiwillig dabei bleiben müssen. Dafür sorgt künftig die neue, zeitlich<br />

begrenzte »Brückenteilzeit«.<br />

HINWEIS<br />

Weitere Teilzeitmodelle<br />

sind zum<br />

Beispiel:<br />

}}<br />

Elternzeit: Reduzierung<br />

der Arbeitszeit<br />

zur Betreuung<br />

eines leiblichen,<br />

Adoptiv- oder Pflegekindes<br />

}}<br />

Pflegezeit <strong>und</strong><br />

Familienpflegezeit:<br />

Reduzierung der<br />

Arbeitszeit wegen<br />

häuslicher Pflege<br />

eines nahen Angehörigen<br />

Das Teilzeit- <strong>und</strong> Befristungsgesetz (TzBfG)<br />

gewährt in Betrieben ab 16 Mitarbeitern<br />

schon jetzt einen Anspruch auf Teilzeitarbeit.<br />

Dieser entpuppt sich aber oft als Einbahnstraße,<br />

denn er ist zeitlich nicht begrenzt. Einmal<br />

in der Teilzeit gelandet, blieben Beschäftigte<br />

dort oft stecken. Denn der Arbeitgeber ist<br />

bisher nicht verpflichtet, den Beschäftigten<br />

anschließend die Rückkehr zur Vollzeit zu<br />

gewähren.<br />

Das ändert sich 2019<br />

Das soll sich jetzt ändern – durch die sogenannte<br />

Brückenteilzeit. Dieser Anspruch<br />

auf zeitlich begrenzte Teilzeit wird künftig<br />

im neuen § 9a TzBfG geregelt. Er garantiert<br />

Beschäftigten ab dem 1.1.2019, dass sie nach<br />

Ablauf eines vorher vereinbarten Zeitraums<br />

automatisch zur alten Arbeitszeit zurückkehren<br />

können.<br />

Voraussetzungen der neuen Teilzeit<br />

Für die Gewährung der Brückenteilzeit müssen<br />

aber bestimmte Voraussetzungen vorliegen:<br />

• Teilzeitvereinbarung wird nach dem<br />

1.1.2019 abgeschlossen<br />

(Eine bereits bestehende zeitlich nicht<br />

begrenzte Teilzeit kann nicht in Brückenteilzeit<br />

umgewandelt werden.)<br />

• Arbeitsverhältnis besteht länger als<br />

6 Monate<br />

• Arbeitgeber beschäftigt mindestens<br />

46 Arbeitnehmer<br />

• Schriftlicher Antrag auf Verringerung<br />

der Arbeitszeit<br />

• Zeitraum für die Verkürzung beträgt<br />

zwischen 1 <strong>und</strong> 5 Jahren<br />

(In einem Tarifvertrag können aber<br />

Ausnahmen von diesem zeitlichen<br />

Rahmen vereinbart werden.)<br />

Bestimmte Gründe für die Verkürzung der<br />

Arbeitszeit müssen die Beschäftigten bei der<br />

neuen Brückenteilzeit nicht vortragen. Die<br />

Verringerung ist beispielsweise nicht daran<br />

geknüpft, dass die Zeit zur Pflege von Angehörigen<br />

benötigt wird, wie es bei den Teilzeitmodellen<br />

Pflegezeit <strong>und</strong> Familienpflegezeit<br />

notwendig ist.<br />

Ablehnung des Antrags<br />

Liegen die genannten Voraussetzungen vor,<br />

darf der Arbeitgeber den Antrag nur aus zwei<br />

Gründen ablehnen:<br />

• Es liegen betriebliche Gründe vor, die die<br />

Organisation, den Arbeitsablauf oder die<br />

Sicherheit im Betrieb wesentlich beeinträchtigen.<br />

• Beschäftigt der Arbeitgeber zwischen 46<br />

<strong>und</strong> 200 Arbeitnehmer, muss er nur jedem<br />

15. Beschäftigten eine befristete Teilzeit<br />

gewähren (sog. Zumutbarkeitsgrenze).<br />

Wurde einmal Brückenteilzeit in Anspruch<br />

genommen, kann erst nach Ablauf einer Frist<br />

von12 Monaten eine erneute Brückenteilzeit<br />

beantragt werden.<br />

Kritik an der Brückenteilzeit<br />

Neben viel Lob gibt es auch kritische Anmerkungen<br />

zur neuen Teilzeit.<br />

Zunächst erfasst der Anspruch durch die<br />

Untergrenze von 46 Beschäftigten die kleinen<br />

Unternehmen nicht. Aber gerade dort<br />

arbeiten viele Frauen <strong>und</strong> vor allem diese<br />

bleiben häufig in der Teilzeitfalle stecken.<br />

Den Schwellenwert haben auch die Gewerkschaften<br />

von Anfang an kritisiert <strong>und</strong> hätten<br />

ihn gerne komplett aus dem Gesetzesentwurf<br />

gestrichen gesehen.<br />

Im Zusammenhang damit stellt sich außerdem<br />

die Frage, welche Beschäftigten bei<br />

Festlegen des Schwellenwertes zählen. Sind<br />

beispielsweise auch die im Betrieb eingesetzten<br />

Leiharbeiter erfasst?<br />

Und wurde einmal Brückenteilzeit vereinbart,<br />

sind währenddessen keine Veränderung<br />

der Arbeitszeit <strong>und</strong> keine vorzeitige Rückkehr<br />

zur alten Arbeitszeit möglich. v<br />

Franziska Kowalski, Volljuristin,<br />

B<strong>und</strong>-Verlag, Frankfurt am Main.<br />

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