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Arbeitsschutz und Mitbestimmung

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<strong>Arbeitsschutz</strong> <strong>und</strong><br />

<strong>Mitbestimmung</strong><br />

online unter:<br />

aum-web.de<br />

2. JAHRGANG<br />

ISSN 2511-6002<br />

praxiswissen zu arbeitszeit, arbeits- <strong>und</strong> ges<strong>und</strong>heitsschutz 12 | 2018<br />

arbeit 4.0<br />

Was Digitalisierung für den<br />

<strong>Arbeitsschutz</strong> bedeutet | Seite 4<br />

Musterschreiben: Qualifizierung<br />

bei Arbeit 4.0 | Seite 7<br />

Interview: DHL-Betriebsrat sorgt<br />

für klare Arbeitszeiten | Seite 8<br />

Rechtsprechung: Nachtarbeit bringt<br />

mindestens 25 Prozent mehr | Seite 12<br />

} Exklusiv für Sie als Abonnent: Ihre Online-<br />

Datenbank mit dem Online-ArbSchR-<br />

Kommentar unter www.aum-web.de<br />

Das müssen Sie jetzt wissen<br />

Marc-Oliver Schulze,<br />

Rechtsanwalt, AfA<br />

Franziska Kowalski,<br />

Juristin, B<strong>und</strong>-Verlag<br />

winterdienst im betrieb<br />

Der Winter steht vor der Tür<br />

<strong>und</strong> damit auch das Risiko von<br />

Unfällen aufgr<strong>und</strong> von Schnee<br />

<strong>und</strong> Glätte auf dem Betriebsgelände.<br />

Stürzt jemand, weil der<br />

Betrieb seine Räum- <strong>und</strong> Streupflicht<br />

nicht erfüllt, können<br />

Verletzte Schadenersatz verlangen.<br />

Denken Sie deshalb bereits<br />

jetzt daran, den betrieblichen<br />

Winter dienst zu organisieren.<br />

notruf – aber richtig!<br />

Kommt es im Betrieb zu einem<br />

Unfall, zählt jede Sek<strong>und</strong>e. Dann<br />

müssen so schnell wie möglich<br />

die wichtigsten Informationen<br />

zum Unfall weitergegeben werden.<br />

Denken Sie deshalb immer<br />

an die 5 W’s des Notrufs: Was<br />

ist passiert? Wo ist es passiert?<br />

Wie viele Verletzte? Welche Art<br />

von Verletzungen? Warten auf<br />

Rückfragen!<br />

gefährdungsbeurteilung<br />

Bis zum 1.1.2019 müssen Sie alle<br />

Gefährdungsbeurteilungen im<br />

Betrieb auf den Mutterschutz<br />

hin aktualisieren. Das verlangt<br />

das neue Mutterschutz gesetz.<br />

Eventuelle Risiken für werdende<br />

oder stillende Mütter müssen<br />

dann für jeden einzelnen<br />

Arbeitsplatz beurteilt werden –<br />

egal, ob dieser mit einem Mann<br />

oder einer Frau besetzt ist.


aktuelles<br />

INFORMATIONSDIENST 12 | 2018<br />

Die Brückenteilzeit kommt<br />

arbeitszeit Um Privatleben <strong>und</strong> Beruf besser miteinander zu vereinbaren, wollen viele<br />

Beschäftigte zu bestimmten Zeiten freiwillig in Teilzeit arbeiten. Sie sollen in Zukunft<br />

aber nicht mehr unfreiwillig dabei bleiben müssen. Dafür sorgt künftig die neue, zeitlich<br />

begrenzte »Brückenteilzeit«.<br />

HINWEIS<br />

Weitere Teilzeitmodelle<br />

sind zum<br />

Beispiel:<br />

}}<br />

Elternzeit: Reduzierung<br />

der Arbeitszeit<br />

zur Betreuung<br />

eines leiblichen,<br />

Adoptiv- oder Pflegekindes<br />

}}<br />

Pflegezeit <strong>und</strong><br />

Familienpflegezeit:<br />

Reduzierung der<br />

Arbeitszeit wegen<br />

häuslicher Pflege<br />

eines nahen Angehörigen<br />

Das Teilzeit- <strong>und</strong> Befristungsgesetz (TzBfG)<br />

gewährt in Betrieben ab 16 Mitarbeitern<br />

schon jetzt einen Anspruch auf Teilzeitarbeit.<br />

Dieser entpuppt sich aber oft als Einbahnstraße,<br />

denn er ist zeitlich nicht begrenzt. Einmal<br />

in der Teilzeit gelandet, blieben Beschäftigte<br />

dort oft stecken. Denn der Arbeitgeber ist<br />

bisher nicht verpflichtet, den Beschäftigten<br />

anschließend die Rückkehr zur Vollzeit zu<br />

gewähren.<br />

Das ändert sich 2019<br />

Das soll sich jetzt ändern – durch die sogenannte<br />

Brückenteilzeit. Dieser Anspruch<br />

auf zeitlich begrenzte Teilzeit wird künftig<br />

im neuen § 9a TzBfG geregelt. Er garantiert<br />

Beschäftigten ab dem 1.1.2019, dass sie nach<br />

Ablauf eines vorher vereinbarten Zeitraums<br />

automatisch zur alten Arbeitszeit zurückkehren<br />

können.<br />

Voraussetzungen der neuen Teilzeit<br />

Für die Gewährung der Brückenteilzeit müssen<br />

aber bestimmte Voraussetzungen vorliegen:<br />

• Teilzeitvereinbarung wird nach dem<br />

1.1.2019 abgeschlossen<br />

(Eine bereits bestehende zeitlich nicht<br />

begrenzte Teilzeit kann nicht in Brückenteilzeit<br />

umgewandelt werden.)<br />

• Arbeitsverhältnis besteht länger als<br />

6 Monate<br />

• Arbeitgeber beschäftigt mindestens<br />

46 Arbeitnehmer<br />

• Schriftlicher Antrag auf Verringerung<br />

der Arbeitszeit<br />

• Zeitraum für die Verkürzung beträgt<br />

zwischen 1 <strong>und</strong> 5 Jahren<br />

(In einem Tarifvertrag können aber<br />

Ausnahmen von diesem zeitlichen<br />

Rahmen vereinbart werden.)<br />

Bestimmte Gründe für die Verkürzung der<br />

Arbeitszeit müssen die Beschäftigten bei der<br />

neuen Brückenteilzeit nicht vortragen. Die<br />

Verringerung ist beispielsweise nicht daran<br />

geknüpft, dass die Zeit zur Pflege von Angehörigen<br />

benötigt wird, wie es bei den Teilzeitmodellen<br />

Pflegezeit <strong>und</strong> Familienpflegezeit<br />

notwendig ist.<br />

Ablehnung des Antrags<br />

Liegen die genannten Voraussetzungen vor,<br />

darf der Arbeitgeber den Antrag nur aus zwei<br />

Gründen ablehnen:<br />

• Es liegen betriebliche Gründe vor, die die<br />

Organisation, den Arbeitsablauf oder die<br />

Sicherheit im Betrieb wesentlich beeinträchtigen.<br />

• Beschäftigt der Arbeitgeber zwischen 46<br />

<strong>und</strong> 200 Arbeitnehmer, muss er nur jedem<br />

15. Beschäftigten eine befristete Teilzeit<br />

gewähren (sog. Zumutbarkeitsgrenze).<br />

Wurde einmal Brückenteilzeit in Anspruch<br />

genommen, kann erst nach Ablauf einer Frist<br />

von12 Monaten eine erneute Brückenteilzeit<br />

beantragt werden.<br />

Kritik an der Brückenteilzeit<br />

Neben viel Lob gibt es auch kritische Anmerkungen<br />

zur neuen Teilzeit.<br />

Zunächst erfasst der Anspruch durch die<br />

Untergrenze von 46 Beschäftigten die kleinen<br />

Unternehmen nicht. Aber gerade dort<br />

arbeiten viele Frauen <strong>und</strong> vor allem diese<br />

bleiben häufig in der Teilzeitfalle stecken.<br />

Den Schwellenwert haben auch die Gewerkschaften<br />

von Anfang an kritisiert <strong>und</strong> hätten<br />

ihn gerne komplett aus dem Gesetzesentwurf<br />

gestrichen gesehen.<br />

Im Zusammenhang damit stellt sich außerdem<br />

die Frage, welche Beschäftigten bei<br />

Festlegen des Schwellenwertes zählen. Sind<br />

beispielsweise auch die im Betrieb eingesetzten<br />

Leiharbeiter erfasst?<br />

Und wurde einmal Brückenteilzeit vereinbart,<br />

sind währenddessen keine Veränderung<br />

der Arbeitszeit <strong>und</strong> keine vorzeitige Rückkehr<br />

zur alten Arbeitszeit möglich. v<br />

Franziska Kowalski, Volljuristin,<br />

B<strong>und</strong>-Verlag, Frankfurt am Main.<br />

2


INFORMATIONSDIENST 12 | 2018<br />

aktuelles<br />

Urlaub verfällt nicht immer<br />

urlaubsrecht Bis zum Jahresende muss jeder seinen Urlaub genommen haben. Sonst<br />

verfällt er. Ein Übertragen auf das Folgejahr ist die Ausnahme. Nun hat der EuGH entschieden:<br />

Hat der Beschäftigte gar keinen Urlaubsantrag gestellt, so bleibt der Urlaub erhalten.<br />

Dass der Urlaub im laufenden Jahr zu nehmen<br />

ist, steht so in § 7 Abs. 3 des B<strong>und</strong>esurlaubsgesetzes<br />

(BUrlG). Der Urlaub dient der<br />

physischen <strong>und</strong> psychischen Regeneration<br />

der Arbeitnehmer. Daher ist wichtig, dass jeder<br />

seinen vollen Urlaub in jedem Jahr nimmt<br />

<strong>und</strong> sich erholt. Ein Übertragen des Urlaubs<br />

auf das Folgejahr ist – geht man streng nach<br />

Gesetz – nur im Ausnahmefall möglich. Es<br />

müssen »dringende betriebliche oder persönliche<br />

Gründe« vorliegen, damit Urlaub übertragen<br />

werden kann. Auch dann verfällt der<br />

Urlaub spätestens am 31. März.<br />

Gesetzliche Übertragungsgründe<br />

An die »dringenden betriebliche Gründe« ist<br />

ein strenger Maßstab anzulegen. Es gelten:<br />

• Plötzlicher Arbeitsanfall<br />

• Hoher Krankenstand<br />

• Termin- oder saisongeb<strong>und</strong>ene Aufträge,<br />

die dem Urlaub entgegen stehen<br />

• Technische Probleme im Betriebsablauf<br />

Aber auch »persönliche Gründe« des Arbeitnehmers<br />

können ein Übertragen notwendig<br />

<strong>und</strong> sinnvoll erscheinen lassen. Der alleinige<br />

Wunsch des Arbeitnehmers auf Übertragung<br />

reicht nicht aus. Persönliche Gründe sind beispielsweise:<br />

aktuelles<br />

Wichtiges EuGH-Urteil<br />

Was passiert, wenn der Arbeitnehmer<br />

gar keinen Urlaubsantrag gestellt hat?<br />

Bisher verfiel auch dann der Urlaub.<br />

Nun hat der EuGH die Rechte der Arbeitnehmer<br />

deutlich gestärkt. Der Urlaubsanspruch<br />

verfällt nur dann, wenn der<br />

Arbeit geber nachweisen kann, dass er seine<br />

Angestellten aufgeklärt hat <strong>und</strong> in die<br />

Lage versetzt hat, den Urlaub zu nehmen.<br />

Ist das nicht der Fall, bleiben der Urlaubsanspruch<br />

– oder bei Ausscheiden aus dem<br />

Betrieb – der Abgeltungsanspruch erhalten<br />

(EuGH v. 6.11.2018 – C-684/16).<br />

• Arbeitsunfähigkeit<br />

• Niederkunft der Ehefrau<br />

• Familienurlaub<br />

• Erkrankung eines Angehörigen<br />

• Erkrankung eines Partners, mit dem der<br />

Urlaub verbracht werden sollte<br />

Abweichende Regelungen sind möglich<br />

Allerdings gibt es – vor allem in der Praxis –<br />

vielfältige Ausnahmen von dieser gesetzlich<br />

relativ strengen Regelung. Die Arbeitsvertragsparteien<br />

(also Arbeitgeber <strong>und</strong> Arbeitnehmer)<br />

können beispielsweise ohne weiteres vereinbaren,<br />

dass der Arbeitnehmer auch ohne Vorliegen<br />

bestimmter Gründe den Urlaub im gesamten<br />

Folgejahr noch nehmen kann. Damit ist<br />

auch die gesetzliche Vorgabe, dass der Urlaub<br />

allerspätestens bis zum 31.3. des Folgejahres<br />

zu nehmen ist, hinfällig. Viele Tarifverträge<br />

sehen Übertragungsmöglichkeiten vor, ohne<br />

dass besondere Gründe vorliegen müssen. Da<br />

im Arbeitsrecht das Günstigkeitsprinzip gilt,<br />

muss dann – gegenüber der strengen gesetzlichen<br />

Regelung – immer die für den Arbeitnehmer<br />

günstige Regelung herangezogen werden.<br />

Bei Krankheit gibt es weitere Ausnahmen<br />

Große Probleme ergeben sich immer dann,<br />

wenn ein Arbeitnehmer dauerhaft erkrankt<br />

<strong>und</strong> deshalb den Urlaub nicht nehmen kann.<br />

Jahrelang hatte die deutsche Rechtsprechung<br />

die Meinung vertreten, dass der Urlaub auch<br />

bei Krankheit bis zum 31.3. genommen werden<br />

muss <strong>und</strong> sonst verfällt. Diese Rechtsprechung<br />

ist vom Europäischen Gerichtshof<br />

(EuGH) gekippt worden. Seither gilt: Kann<br />

der Arbeitnehmer seinen Urlaub aufgr<strong>und</strong><br />

einer Arbeitsunfähigkeit bis zum Ende des<br />

Übertragungszeitraumes nicht nehmen, bleibt<br />

der Urlaubsanspruch als Freizeitanspruch zunächst<br />

erhalten. Dieser muss allerdings bis 15<br />

Monate nach Ablauf des entsprechenden Urlaubsjahrs<br />

genommen werden, damit er nicht<br />

ins Unermessliche anwächst. v<br />

Bettina Frowein, Volljuristin, Programmleitung,<br />

B<strong>und</strong>-Verlag, Frankfurt am Main.<br />

EXPERTENRAT<br />

Durch das neue<br />

EuGH- Urteil<br />

(siehe Infokasten)<br />

ist die Beweislage<br />

zu Gunsten der<br />

Beschäf tig ten<br />

deutlich besser<br />

geworden. Solange<br />

der Arbeit geber sie<br />

nicht explizit aufgefordert<br />

hat, den<br />

Urlaub auch zu nehmen,<br />

sind sie auf der<br />

sicheren Seite. Denn<br />

automatisch erlischt<br />

der Anspruch nicht<br />

mehr!<br />

3


arbeitsschutz<br />

bei arbeit 4.0<br />

INFORMATIONSDIENST 12 | 2018<br />

<strong>Arbeitsschutz</strong> bei Arbeit 4.0<br />

mitbestimmung Die zunehmende Digitalisierung macht auch vor der Arbeitswelt nicht<br />

halt. Durch weltweite Vernetzung <strong>und</strong> ständige Erreichbarkeit drohen ges<strong>und</strong>heitliche<br />

Gefahren. Der Betriebsrat ist gefordert <strong>und</strong> kann hier aktiv gegensteuern.<br />

TIPP<br />

Die Digitalisierung<br />

birgt nicht nur<br />

Gefahren, sondern<br />

kann im Rahmen<br />

der Ges<strong>und</strong>heitsprävention<br />

auch<br />

helfen. So können<br />

intelligente Arbeitsplätze<br />

auf den<br />

jeweiligen Beschäftigten<br />

abgestimmt<br />

<strong>und</strong> ergo nomisch<br />

personalisiert<br />

werden. Per Chip<br />

<strong>und</strong> mit Hilfe einer<br />

Memory-Funktion<br />

wird die jeweils<br />

ges<strong>und</strong>heitsge rechte<br />

Einstellung bei Bedarf<br />

abgerufen.<br />

Digitalisierung, Globalisierung, demografischer<br />

Wandel – im folgenden Beitrag wird<br />

dargestellt, was diese Trends für den <strong>Arbeitsschutz</strong><br />

bedeuten <strong>und</strong> was Sie als Betriebsrat<br />

unbedingt zu diesem Thema wissen müssen.<br />

Zeitliche <strong>und</strong> räumliche Flexibilisierung<br />

Als Folge des technologischen Wandels <strong>und</strong><br />

der zunehmenden Digitalisierung nimmt die<br />

räumliche <strong>und</strong> zeitliche Flexibilisierung der Arbeit<br />

stetig zu. Immer mehr Arbeit <strong>und</strong> Dienstleistungen<br />

sollen ortsungeb<strong>und</strong>en <strong>und</strong> zu jeder<br />

Zeit erbracht werden. Durch die Nutzung<br />

»mobiler Endgeräte« (Notebooks, Tablets oder<br />

Smartphones) ist Arbeit quasi jederzeit <strong>und</strong><br />

überall möglich.<br />

So sind Arbeit im Home Office <strong>und</strong> mobile<br />

Arbeit heute schon nicht mehr wegzudenken.<br />

Und auch zahlreiche Formen der Arbeitszeitflexibilisierung<br />

sind weit verbreitet:<br />

• Gleitzeitangebote mit Zeiterfassung<br />

• Vertrauensarbeitszeit ohne Zeiterfassung<br />

• Rufbereitschaft <strong>und</strong> Bereitschaftsdienste<br />

• »Arbeit auf Abruf« <strong>und</strong> geteilte Dienste,<br />

bei denen Beschhäftigung nur während der<br />

arbeitstäglichen Stoßzeiten erfolgt.<br />

definition<br />

Arbeit 4.0 – Was ist das?<br />

Unter Arbeit, Industrie oder auch Lebenswelt<br />

4.0 versteht man einen gr<strong>und</strong>legenden<br />

Wandel der Produktionsweise, der<br />

sich durch eine intelligente Vernetzung<br />

von Mensch, Maschine <strong>und</strong> industriellen<br />

Prozessen auszeichnet.<br />

In allen Beispielen erbringen die Beschäftigten<br />

ihre Arbeitsleistung flexibel entsprechend<br />

dem Arbeitsanfall.<br />

Das bringt Vorteile, wie eine bessere Vereinbarkeit<br />

von Familie <strong>und</strong> Beruf. Durch die<br />

freie Entscheidung, wie sie die Aufgaben einteilen,<br />

erleben sie ein Gefühl der Autonomie.<br />

Aber durch zunehmende Arbeitsverdichtung<br />

<strong>und</strong> ständige Erreichbarkeit bringen flexible<br />

Modelle auch Nachteile. Das Stresslevel<br />

bleibt konstant, Erholungsphasen werden<br />

immer kürzer, individuelle Grenzen können<br />

kaum noch gezogen werden. Psychische Erkrankungen<br />

bis hin zu Burnout/Depression<br />

nehmen zu (siehe hierzu Checkliste zur Begrenzung<br />

des Einsatzes mobiler Geräte in der<br />

Freizeit auf S. 7).<br />

Neue Technologien <strong>und</strong> Arbeitsmittel<br />

Auch neue Technologien <strong>und</strong> technische Entwicklungen<br />

wirken auf bestehende Arbeitsformen<br />

ein oder lassen neue entstehen. Allen<br />

voran die Informationstechnologie nimmt<br />

großen Einfluss.<br />

Teil dieser Informationstechnologie sind<br />

auch sogenannte Wearables. Dabei handelt<br />

es sich um mit Sensoren ausgestattete Gegenstände,<br />

die am Körper getragen werden <strong>und</strong><br />

i.d.R. einen Minicomputer enthalten, der Daten<br />

erfasst, verarbeitet <strong>und</strong> weiter übermittelt.<br />

Die bekanntesten Wearables sind sicher<br />

Smart Watches <strong>und</strong> Fitnessarmbänder. Diese<br />

werden vor allem in der Freizeit genutzt, können<br />

aber auch Teil des Betrieblichen Ges<strong>und</strong>heitsmanagements<br />

sein (siehe dazu Ausgabe<br />

9/2017).<br />

Wearables erfassen bestimmte Werte, zum<br />

Beispiel Körpertemperatur <strong>und</strong> Puls. Sie können<br />

aber auch Informationen außerhalb der<br />

Person erfassen, wie zum Beispiel die Umgebungstemperatur.<br />

Daher kommen sie z. B.<br />

auch in der Schutzkleidung von Feuerwehrleuten<br />

zum Einsatz, um frühzeitig vor akuten<br />

Gefahren <strong>und</strong> Überbelastung zu warnen. So<br />

w<strong>und</strong>ert es nicht, dass Wearables auch in der<br />

Arbeitswelt immer größere Verbreitung <strong>und</strong><br />

Bedeutung erlangen (siehe auch Übersicht<br />

auf S. 5).<br />

Qualifizierung ist <strong>Arbeitsschutz</strong><br />

Gerade bei Arbeitsmitteln <strong>und</strong> Arbeitsabläufen<br />

kommt der Weiterbildung enorme Bedeutung<br />

zu. Denn wer nicht die nötige Qualifikation<br />

hat, um seine Arbeitsmittel zu bedienen,<br />

gerät in Stress. Besteht ein solcher Zustand<br />

dauerhaft, kann er eine echte Ges<strong>und</strong>heits-<br />

4


INFORMATIONSDIENST 12 | 2018<br />

arbeitsschutz<br />

bei arbeit 4.0<br />

übersicht<br />

Wearables in der Arbeitswelt<br />

}}<br />

Datenbrillen<br />

Mit einer Datenbrille ruft der Beschäftigte<br />

bestimmte Daten ab, die er für die Arbeit<br />

benötigt, ohne dass er hierfür eine Computertastatur<br />

bedienen muss. Er hat also die Hände<br />

frei zum Arbeiten. So werden z. B. in einer<br />

Hälfte der Brille Daten eingeblendet, die<br />

für ein Auge sichtbar werden. Datenbrillen<br />

werden z. B. eingesetzt bei der medizinischen<br />

Diagnose <strong>und</strong> Behandlung, bei Wartungsarbeiten<br />

oder beim Entwurf <strong>und</strong> der Konstruktion<br />

von Produkten.<br />

}}<br />

Datenhandschuhe<br />

Diese sind darauf programmiert, dass mit ihnen<br />

ganz bestimmte Bewegungen ausgeführt<br />

werden. Wird vom vorgegebenen Bewegungsablauf<br />

abgewichen, zeigen die Handschuhe<br />

dies durch Vibration an. So helfen die Handschuhe<br />

dabei, zum Beispiel in der Produktion<br />

bestimmte Bewegungsabläufe zu erlernen.<br />

}}<br />

Exoskelette<br />

Das sind Schutzanzüge mit Mechanismen, die<br />

anstrengende Körperbewegungen unterstützen.<br />

Das erleichtert unter anderem die Über-<br />

Kopf-Arbeit oder das Heben <strong>und</strong> Bewegen<br />

von schweren Gegenständen. So können<br />

Aufgaben bewältigt werden, für die die<br />

körperliche Kraft sonst nicht reichen würde.<br />

Auch körperliche Behinderungen können so<br />

in gewissem Maße ausgeglichen werden.<br />

}}<br />

Roboter<br />

Vor allem in der Automobilindustrie werden<br />

»kollaborierende Roboter« eingesetzt, die<br />

Hand in Hand mit dem Menschen zusammenarbeiten.<br />

Sie reichen den Beschäftigten<br />

z. B. zur richtigen Zeit in einer ergonomisch<br />

optimalen Position Bauteile an. Anders als<br />

Automaten sind Roboter in der Lage, aus<br />

Erfahrungen zu lernen <strong>und</strong> auf dieser Gr<strong>und</strong>lage<br />

eigene Entscheidungen zu treffen.<br />

HINWEIS<br />

Arbeits- <strong>und</strong><br />

Ges<strong>und</strong> heitsschutz<br />

bei Arbeit 4.0 ist<br />

hoch komplex <strong>und</strong><br />

vielschichtig. Neben<br />

Regelungen zur<br />

Umsetzung der gesetzlichen<br />

Vorschriften<br />

sowie Unfallverhütungsvorschriften<br />

sind immer häufiger<br />

auch technische<br />

Aspekte bei der Ges<strong>und</strong>heitsprävention<br />

zu berücksichtigen.<br />

Gut durchdachte<br />

Betriebsvereinbarungen<br />

nach § 87<br />

Abs. 1 BetrVG sind<br />

hierbei unerlässlich.<br />

gefährdung darstellen. Der Arbeitgeber muss<br />

deshalb dafür Sorge tragen, dass seinen Beschäftigten<br />

eine entsprechende Weiterqualifizierung<br />

ermöglicht wird. Von zentraler<br />

Bedeutung ist dabei die Feststellung, welcher<br />

Arbeitnehmer überhaupt welchen Bedarf an<br />

Qualifizierung hat. Der Betriebsrat kann vom<br />

Arbeitgeber verlangen, dass dieser den Bedarf<br />

ermittelt (siehe Musterschreiben S. 7), ihn<br />

darlegt, begründet <strong>und</strong> mit ihm berät.<br />

Der mitgeteilte Bedarf ist dann auch<br />

Gr<strong>und</strong>lage für die <strong>Mitbestimmung</strong> des Betriebsrats<br />

in Fragen der betrieblichen Bildung.<br />

Denn wenn der Arbeitgeber neue Arbeitsabläufe<br />

oder -mittel einführt <strong>und</strong> die Beschäftigten<br />

in der Folge nicht mehr ausreichend qualifiziert<br />

sind, um ihre bisherigen Aufgaben zu<br />

erfüllen, müssen sie entsprechend qualifiziert<br />

werden. Bei der Frage, wie das genau geschehen<br />

soll, hat der Betriebsrat mitzubestimmen<br />

(§ 97 Abs. 2 BetrVG).<br />

Neue Anforderungen an Führung<br />

Die zunehmende Flexibilität in der Arbeitserbringung<br />

verlangt auch nach flexiblen Steuerungs-<br />

<strong>und</strong> Personalführungselementen. In<br />

diesem Zusammenhang kommt zwei Führungsstrategien<br />

besondere Bedeutung zu:<br />

}}<br />

Indirekte Steuerung:<br />

Dabei werden in Zielvereinbarungsgesprächen<br />

langfristige Leistungsziele festgelegt.<br />

Diese werden unter Zuhilfenahme von Anreizsystemen<br />

(Prämien, Boni, Provisionen)<br />

in Kennzahlen übersetzt. Vorgaben hinsichtlich<br />

der täglichen Arbeitserbringung entfallen<br />

meist komplett. Die Beschäftigten organisieren<br />

sich selbst.<br />

}}<br />

Führung auf Distanz:<br />

Die zunehmende Verbreitung von Kommunikationstechnologien<br />

ermöglicht eine zunehmend<br />

virtuelle Kommunikation. Eine zeitlich<br />

<strong>und</strong> räumlich flexible Arbeitsgestaltung führt<br />

dazu, dass sich Kommunikation <strong>und</strong> Feedbackverhalten<br />

an die veränderten Rahmenbedingungen<br />

anpassen müssen. Dabei wird das<br />

persönliche Gespräch durch eine Korrespondenz<br />

per E-Mail <strong>und</strong> Telefon nahezu vollständig<br />

abgelöst.<br />

Beide Konstellationen ermöglichen es den<br />

Beschäftigten, ihren Arbeitsalltag eigenverantwortlich<br />

<strong>und</strong> selbstbestimmt zu gestalten.<br />

Gleichzeitig verlangen sie ihnen aber auch ein<br />

hohes Maß an Organisationsfähigkeit, Effizienz<br />

<strong>und</strong> Leistungsbereitschaft ab. Entscheidend ist<br />

am Ende allein der Erfolg, nicht der Weg dort-<br />

EXPERTENRAT<br />

Damit Arbeits schutz<br />

bei Arbeit 4.0<br />

gelingt, muss bei<br />

der Gefährdungsbeurteilung<br />

von<br />

Arbeitsplätzen<br />

im Sinne des § 5<br />

ArbSchG auch das<br />

Gefährdungspotential<br />

smarter Technologien<br />

einbezogen<br />

werden. Hierbei ist<br />

neben dem Schutz<br />

vor körperlicher<br />

Überforderung auch<br />

die psychische Belastung<br />

ein entscheidender<br />

Baustein.<br />

5


arbeitsschutz<br />

bei arbeit 4.0<br />

INFORMATIONSDIENST 12 | 2018<br />

WICHTIG<br />

Beschäftigte vor<br />

Gefahren durch<br />

Maschinen/<br />

Arbeits geräte zu<br />

schützen, ist Sache<br />

des »technischen<br />

<strong>Arbeitsschutz</strong>es«.<br />

Dieser wird durch<br />

die Betriebssicherheits-Verordnung<br />

geregelt. Die<br />

Reihenfolge der<br />

Schutzmaßnahmen<br />

richtet sich beim<br />

technischen <strong>Arbeitsschutz</strong><br />

nach dem<br />

TOP-Prinzip:<br />

1. Technische<br />

Maßnahmen<br />

(Schutzschalter<br />

an Maschinen,<br />

Anweisungen zum<br />

sicheren Umgang)<br />

2. Organisatorische<br />

Maßnahmen (z.B.<br />

Bildschirmpausen,<br />

Beschränkung der<br />

Arbeitszeit bei<br />

Tätigkeiten mit<br />

hoher körperlicher<br />

Belastung)<br />

3. Personenbezogene<br />

Maßnahmen<br />

(z.B. Qualifizierung,<br />

Schutzausrüstungen)<br />

hin. Damit ermöglichen die neuen Formen der<br />

Führung zwar eine hohe Flexibilität bei der Arbeitsgestaltung,<br />

geben aber auch den Erfolgsdruck<br />

an die Mitarbeiter weiter – mit teils verheerenden<br />

ges<strong>und</strong>heitlichen Folgen.<br />

Herausforderungen für den modernen<br />

Arbeits- <strong>und</strong> Ges<strong>und</strong>heitsschutz<br />

Der betriebliche Arbeits- <strong>und</strong> Ges<strong>und</strong>heitsschutz<br />

muss noch mehr als bisher das gesamte<br />

Arbeitssystem (Mensch, Organisation<br />

<strong>und</strong> Technik) im Blick haben. Nur so kann<br />

Ges<strong>und</strong>heitsprävention erfolgreich gelingen.<br />

Damit das Ganze auch nachhaltig ist, müssen<br />

Aspekte der Demografie <strong>und</strong> Ges<strong>und</strong>heitsförderung<br />

Bestandteil der Unternehmensstrukturen<br />

werden. Ist dies gelungen, bedarf es<br />

einer stetigen Überprüfung <strong>und</strong> Optimierung,<br />

orientiert an den Bedürfnissen der jeweiligen<br />

Mitarbeiter <strong>und</strong> ihrer Beschäftigungsformen.<br />

Diese sind von Anfang an aktiv einzubinden,<br />

denn keiner kennt den jeweiligen Arbeitsplatz<br />

so gut wie die Beschäftigten selbst.<br />

Praxisbeispiele<br />

Dass all dies keine »Zukunftsmusik« ist <strong>und</strong><br />

<strong>Arbeitsschutz</strong> bei Arbeit 4.0 gelingen kann,<br />

zeigen folgende prominente Beispiele aus der<br />

Praxis:<br />

So hat VW tarifvertraglich vereinbart, dass<br />

E-Mails außerhalb der vertraglichen Arbeitszeit<br />

nicht mehr an die Mitarbeiter zugestellt<br />

werden. Zwischen 18.15 Uhr abends <strong>und</strong><br />

7.00 Uhr morgens sowie am Wochenende ist<br />

der Zugriff auf den dienstlichen Server gesperrt,<br />

dienstliche Smartphones können nur<br />

noch zum Telefonieren verwendet werden.<br />

Für 4.000 Tarifbeschäftigte ist das Schreiben<br />

von E-Mails <strong>und</strong> Arbeiten im Internet in dieser<br />

Zeit unmöglich.<br />

Daimler hat eine Richtlinie zum Umgang<br />

mit beruflichen E-Mails in der Freizeit verabschiedet<br />

<strong>und</strong> mit »Mail on Holiday« einen<br />

elektronischen Abwesenheitsassistenten eingeführt,<br />

der alle Mails, die während des Urlaubs<br />

eingehen, löscht. Der Absender erhält<br />

eine Abwesenheitsnotiz mit der Angabe, an<br />

wen er sich ersatzweise wenden kann.<br />

Bei Porsche können Tarifbeschäftigte in<br />

der Woche zwischen 18 Uhr abends <strong>und</strong> 6 Uhr<br />

morgens sowie an Wochenenden Dienstmails<br />

weder lesen noch versenden. Diese werden im<br />

genannten Zeitraum nicht gelöscht, sondern<br />

sind am nächsten Morgen im Postfach.<br />

Und der Betriebsrat von BMW hat eine<br />

Vereinbarung zur Gestaltung mobiler Arbeit<br />

abgeschlossen, durch die Beschäftigten die<br />

Vorteile flexibler Arbeit ermöglicht wurden,<br />

ohne bei der Freizeit Abstriche machen zu<br />

müssen. Danach können Büromitarbeiter<br />

zwar zuhause in gewissem Umfang arbeiten,<br />

haben aber gleichzeitig ein Recht auf Unerreichbarkeit.<br />

Und der Betriebsrat?<br />

Der Einsatz moderner Technik wird die Arbeit<br />

zunehmend verändern. Betriebsräte sind<br />

gefordert, den technischen Wandel aktiv mitzugestalten.<br />

Das Betriebsverfassungsgesetz<br />

(BetrVG) enthält zahlreiche Beteiligungsrechte,<br />

mit denen dem komplexen Thema <strong>Arbeitsschutz</strong><br />

<strong>und</strong> Digitalisierung begegnet werden<br />

kann. Dabei kommt der erzwingbaren <strong>Mitbestimmung</strong><br />

nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 – 13 BetrVG<br />

eine besondere Bedeutung zu.<br />

So kann nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 (Fragen<br />

der Ordnung <strong>und</strong> des Verhaltens der Arbeitnehmer)<br />

<strong>und</strong> Nr. 6 (Einführung <strong>und</strong> Anwendung<br />

technischer Einrichtungen) der Einsatz<br />

von Technik geregelt werden. Betriebsvereinbarungen<br />

können vorsehen, dass insbesondere<br />

mobile Geräte (Tablets, Handys) oder der<br />

geschäftliche E-Mail-Account zum Schutz der<br />

Beschäftigten nach Feierabend bzw. während<br />

des Urlaubs beschränkt oder gar komplett ausgeschlossen<br />

wird (siehe auch Checkliste S. 7).<br />

Aber auch Regelungen zur Arbeitszeit<br />

(§ 87 Abs. 1 Nr. 2, 3 BetrVG), der Ges<strong>und</strong>heitsprävention<br />

(§ 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG) sowie<br />

Fort- <strong>und</strong> Weiterbildung (§§ 96 ff. BetrVG)<br />

sind Kernthemen des <strong>Arbeitsschutz</strong>es bei<br />

Arbeit 4.0.<br />

Fazit<br />

Bei Arbeit 4.0 handelt es sich um kein vorübergehendes<br />

Phänomen. Vielmehr liegt eine<br />

globale Entwicklung vor, die nicht mehr aufzuhalten<br />

ist. Der damit einhergehende Wandel<br />

betrifft nahezu alle Branchen <strong>und</strong> Lebensbereiche.<br />

Die zunehmende Vernetzung <strong>und</strong><br />

eine immer schnelle voranschreitende Technisierung<br />

bringen jedoch nicht nur Vorteile<br />

<strong>und</strong> Erleichterungen mit sich. Betriebsräte<br />

stehen vor der großen Herausforderung, die<br />

technischen Möglichkeiten der Arbeitgeber<br />

mit den Interessen <strong>und</strong> Rechten der Arbeitnehmer<br />

so gut es geht in Einklang zu bringen.<br />

Eine große Aufgabe, die den Interessenvertretern<br />

Einiges abverlangt. v<br />

Sebastian Wurzberger, Wirtschaftsjurist (LL.B.),<br />

AfA Rechtsanwälte Nürnberg.<br />

6


INFORMATIONSDIENST 12 | 2018<br />

arbeitsschutz<br />

bei arbeit 4.0<br />

arbeitshilfe<br />

Checkliste – Begrenzung des Einsatzes von Smartphones<br />

<strong>und</strong> mobilen Datengeräten am Abend <strong>und</strong> Wochenende<br />

1. Bestandsaufnahme<br />

··<br />

In welchem Umfang werden mobile Datengeräte außerhalb der Arbeitszeit genutzt?<br />

··<br />

Geschieht dies mehr auf Initiative der Vorgesetzten (dringende Anfragen am Wochenende?)<br />

oder der Arbeitnehmer?<br />

··<br />

Ist die Arbeitsbelastung so hoch, dass Arbeitnehmer sich »gezwungen« fühlen, die<br />

mobilen Datengeräte außerhalb der Arbeitszeit zu nutzen um die Arbeit zu bewältigen?<br />

··<br />

Wie nehmen die betroffenen Beschäftigten dies wahr? Umfrage <strong>und</strong> ergänzende<br />

Workshops mit Betroffenen zur Vorbereitung einer Regelung.<br />

2. Regelungsmöglichkeiten<br />

··<br />

Gibt es Unternehmensgr<strong>und</strong>sätze, Führungsleitlinien o.ä., die festlegen, dass es keine<br />

Erwartungshaltung geben darf, dass Arbeitnehmer immer erreichbar sind?<br />

··<br />

Helfen Diskussionen <strong>und</strong> Verabredungen zur Begrenzung der Nutzung der mobilen Datengeräte<br />

außerhalb der normalen Arbeitszeit?<br />

··<br />

Technische Begrenzung der ständigen Erreichbarkeit durch Nichtweiterleitung von<br />

Mails/SMS zu bestimmten Zeiten (nach 20.00 Uhr, am Wochenende); soll die Telefonfunktion<br />

nutzbar bleiben?<br />

··<br />

Welche Ausnahmen sind für Not- <strong>und</strong> Eilfälle notwendig?<br />

··<br />

Welche Ausnahmen sind bei internationaler Ausrichtung der Arbeit über verschiedene<br />

Zeit zonen notwendig?<br />

··<br />

Wenn mit Hilfe von Smartphones bzw. mobilen Datengeräten außerhalb der normalen<br />

Arbeitszeit <strong>und</strong> außerhalb des Betriebes gearbeitet wird, wie wird diese Arbeitszeit erfasst<br />

<strong>und</strong> mit den tariflichen Arbeitszeiten sowie den gesetzlichen Höchstarbeitszeiten in<br />

Einklang gebracht? Selbstaufschreibung, technische Erfassung?<br />

HINWEIS<br />

Auf Dauer führt<br />

die völlige Entgrenzung<br />

der Arbeit zu<br />

ges<strong>und</strong>heitlichen,<br />

insbesondere seelischen<br />

Problemen.<br />

Deshalb braucht<br />

es Spielregeln im<br />

Betrieb, die die<br />

Nutzung außerhalb<br />

der Arbeitszeit<br />

eingrenzen bzw.<br />

unterbinden. Die<br />

Checkliste zeigt zu<br />

bedenkende <strong>und</strong> zu<br />

regelnde Punkte auf.<br />

Ihre Arbeitshilfe online unter: www.aum-web.de<br />

arbeitshilfe<br />

Musterschreiben – Feststellung des Berufsbildungsbedarfs<br />

Sehr geehrte Damen <strong>und</strong> Herren,<br />

in unserer letzten Besprechung vom ……… hatten Sie uns mitgeteilt, dass die Einrichtung der<br />

neuen Anlagen in den Abteilungen ……… zu neuen Fertigungsverfahren in diesen Bereichen <strong>und</strong><br />

zu veränderten Arbeitsabläufen in der Abteilung ………. führen wird, da bisher dort verrichtete<br />

Tätigkeiten infolge der Automatisierung künftig nicht mehr notwendig seien.<br />

Wir stimmen mit Ihnen überein, dass erhebliche Qualifikationsanstrengungen auch seitens<br />

der Beschäftigten notwendig sind, damit die neuen Produktionsverfahren funktionieren. Der<br />

Betriebsrat unterstützt diese Zielrichtung im Rahmen seiner gesetzlichen Aufgabenstellung,<br />

die Berufsbildung der Arbeitnehmer zu fördern. Aus diesem Gr<strong>und</strong>e bitten wir, gem. § 96 Abs. 1<br />

Satz 2 BetrVG den Berufsbildungsbedarf der Arbeitnehmer konkret zu ermitteln, worunter allgemein<br />

die Durchführung einer Ist-Analyse, die Erstellung eines Soll-Konzepts sowie die Ermittlung<br />

der betrieblichen Berufsbildungsinteressen der Arbeitnehmer verstanden werden. Wir schlagen<br />

vor, uns diese Bedarfsanalyse in unserer nächsten gemeinsamen Sitzung am ……… zu erläutern.<br />

Mit fre<strong>und</strong>lichen Grüßen<br />

– Betriebsratsvorsitzender –<br />

Ihre Arbeitshilfe online unter: www.aum-web.de<br />

HINWEIS<br />

Beide Arbeitshilfen<br />

sind entnommen<br />

aus Däubler/Klebe/<br />

Wedde (Hrsg.),<br />

Arbeitshilfen für den<br />

Betriebsrat, 4. Auflage,<br />

B<strong>und</strong>-Verlag.<br />

7


interview<br />

INFORMATIONSDIENST 12 | 2018<br />

Arbeitszeiten klar geregelt<br />

arbeitszeit Zeitdruck, Dauerstress, ungeregelte Arbeitszeiten – die Arbeitsbedingungen<br />

in der Paketzustellbranche sind vielfach katastrophal, der Arbeitsdruck der Paketfahrer<br />

ist immens. Der Betriebsrat der DHL Delivery Kassel GmbH aber hat sich für seine Fahrer<br />

mächtig ins Zeug gelegt. Das Ergebnis: Keine Minusst<strong>und</strong>en, klarer Dienstplan <strong>und</strong> gute<br />

<strong>Mitbestimmung</strong>.<br />

Michael Akinlaton,<br />

Betriebsratsvorsitzender<br />

bei der DHL Delivery<br />

Kassel GmbH.<br />

michael.akinlaton@<br />

dhl.com<br />

Wie genau sahen die Arbeitsbedingungen<br />

der Fahrer vor Abschluss Ihrer Betriebsvereinbarung<br />

zur Arbeitszeit aus? Was<br />

war für sie besonders belastend?<br />

Als unser Gremium – übrigens der erste bei<br />

der DHL Delivery Kassel gegründete Betriebsrat!<br />

– im November 2015 gewählt wurde,<br />

galt noch die Arbeitszeit-Betriebsordnung.<br />

Danach war das im Dienstplan angegebene<br />

Arbeitsende nur ein »Durchschnittswert«,<br />

da »wegen des stark schwankenden Sendungsaufkommens<br />

<strong>und</strong> der Unwägbarkeiten<br />

des Außendienstes ein tägliches Arbeitsende<br />

nicht verlässlich bestimmt werden« könne.<br />

Für die Zusteller <strong>und</strong> Zustellerinnen hatte das<br />

eine enorme Rechts- <strong>und</strong> Planungsunsicherheit<br />

zur Folge: Gemäß der Betriebsordnung<br />

konnte die Arbeitszeit pro Tag bis zu zehn,<br />

wöchentlich bis zu 60 St<strong>und</strong>en betragen.<br />

Hielten die Beschäftigten das im Dienstplan<br />

angegebene Arbeitsende ein <strong>und</strong> leisteten<br />

keine Plusst<strong>und</strong>en, hagelte es Abmahnungen.<br />

Eine untragbare Situation, der wir uns gleich<br />

nach unserer konstituierenden Sitzung angenommen<br />

haben.<br />

Wie kam es zum Abschluss der Betriebsvereinbarung<br />

zur Arbeitszeit?<br />

Das gesamte Verfahren hat fast anderthalb<br />

Jahre gedauert: Erst nach vielen Gesprächen<br />

mit der Arbeitgeberin, einem Beschlussverfahren<br />

zur Einsetzung der Einigungsstelle<br />

<strong>und</strong> acht Verhandlungsterminen erging am<br />

15. März 2017 nach 17-stündigem Verhandlungsendspurt<br />

der Spruch der Einigungsstelle<br />

zur »Arbeitszeit bei der DHL Delivery Kassel<br />

GmbH«. Das Ergebnis lässt sich sehen: Mit<br />

Unterstützung von ver.di <strong>und</strong> der Kanzlei<br />

Hentschel Rechtsanwälte aus Göttingen ist es<br />

uns gelungen, für die Beschäftigten verbindlich<br />

<strong>und</strong> rechtssicher die tägliche Arbeitszeit<br />

sowie Freizeitausgleichs- <strong>und</strong> Barabgeltungsansprüche<br />

für Mehrleistungen zu regeln.<br />

Damit konnte eine die Belegschaft extrem<br />

belastende Arbeitszeitgestaltung in der Paketzustellung<br />

deutlich verbessert werden. Der<br />

lange <strong>und</strong> beschwerliche Weg zur Betriebsvereinbarung<br />

hat sich also gelohnt!<br />

Eine der wichtigsten Errungenschaften ist<br />

die Neuregelung der St<strong>und</strong>enerfassung<br />

auf den Arbeitszeitkonten. Wie genau<br />

funktioniert sie <strong>und</strong> wie erfolgt ein Ausgleich<br />

der Arbeitszeitkonten?<br />

Durch die Betriebsvereinbarung wurde die<br />

Schwankungsbreite des Arbeitszeitkontos<br />

von 200 St<strong>und</strong>en auf nunmehr maximal 40<br />

St<strong>und</strong>en verringert, wobei es sich ausschließlich<br />

um Mehrleistungen handeln darf. Denn<br />

eine der wichtigsten Errungenschaften der<br />

Betriebsvereinbarung ist, dass keine »Minusst<strong>und</strong>en«<br />

mehr erfasst werden. Das meint<br />

konkret: Bei Ausfallzeiten durch berechtigtes<br />

Fernbleiben von der Arbeit, also beispielsweise<br />

bei Urlaub oder Krankheit, gilt die dienstplanmäßige<br />

Arbeitszeit als erbracht. Gleiches<br />

gilt, wenn zu wenig Arbeit da ist <strong>und</strong>/oder die<br />

Beschäftigten schlichtweg zu schnell arbeiten.<br />

Die Unterschreitung der vereinbarten Arbeitszeit<br />

wird in derartigen Fällen also nicht<br />

erfasst, sondern automatisch das dienstplanmäßige<br />

Arbeitszeitende eingetragen.<br />

Überst<strong>und</strong>en <strong>und</strong> Mehrleistungen dagegen<br />

werden minutengenau erfasst <strong>und</strong> innerhalb<br />

von 12 Monaten durch Freizeit oder finanzielle<br />

Abgeltung ausgeglichen.<br />

Was hat sich durch die Betriebsvereinbarung<br />

zur Arbeitszeit noch geändert?<br />

Alle Beschäftigten erhalten mindestens einen<br />

freien Werktag pro Woche. Eine Rückholung<br />

aus einem dienstplanmäßig freien Tag ist nur<br />

mit Zustimmung des Betriebsrats <strong>und</strong> maximal<br />

acht Mal pro Jahr möglich – <strong>und</strong> auch<br />

nur, sofern der freie Tag in Freizeit zurückgewährt<br />

wird oder eine Barabgeltung erfolgt.<br />

Das mag banal klingen, ist aber im Vergleich<br />

zu den vorher geltenden Regelungen eine<br />

echte Errungenschaft für die Zusteller <strong>und</strong><br />

Zustellerinnen in unserem Betrieb!<br />

8


INFORMATIONSDIENST 12 | 2018<br />

interview<br />

Und kein Dienstplan ohne Zustimmung<br />

des Betriebsrates! Oder?<br />

Vor der Arbeitszeit-Betriebsvereinbarung setzte<br />

sich die DHL Delivery Kassel GmbH wiederholt<br />

über unsere <strong>Mitbestimmung</strong>srechte<br />

hinweg. Sie wich von bereits mitbestimmten<br />

Dienstplänen ab oder ordnete Überst<strong>und</strong>en<br />

an, obwohl wir vorab entsprechende Anträge<br />

abgelehnt hatten. Es wurden auch ohne unsere<br />

Beteiligung regelmäßig Beschäftigte außerhalb<br />

der Dienstpläne eingesetzt.<br />

Aber seit unserer Arbeitszeit-Betriebsvereinbarung<br />

ist das Verfahren der Dienstplangestaltung<br />

<strong>und</strong> -änderung präzise beschrieben:<br />

Arbeitszeitbeginn <strong>und</strong> -ende sowie die Ruhepausen<br />

werden in allgemeinen Dienstplänen<br />

<strong>und</strong> Einsatzplänen festgelegt, die einem vorgegebenen<br />

Muster in der Anlage zur Betriebsvereinbarung<br />

entsprechen. Unsere Beteiligungsrechte<br />

bei der Dienstplangestaltung <strong>und</strong><br />

-änderung, bei der täglichen Arbeitszeit <strong>und</strong><br />

bei deren Überschreitung, beim Einsatz von<br />

Springern sowie der Rückholung eines Beschäftigten<br />

aus einem dienstplanmäßig freien<br />

Tag sind in der Betriebsvereinbarung konkret<br />

<strong>und</strong> umfassend geregelt <strong>und</strong> gesichert.<br />

Was passiert, wenn sich Arbeitgeberin<br />

<strong>und</strong> Betriebsrat bei Aufstellung der<br />

Dienstpläne nicht einig werden?<br />

Für den Fall der Nichteinigung zwischen<br />

Betriebsrat <strong>und</strong> Arbeitgeberin über die vorgelegten<br />

Einsatzpläne sind innerhalb von<br />

einer Woche kurzfristige Verhandlungen vorgesehen.<br />

Scheitern diese, entscheidet die Einigungsstelle.<br />

Was passiert zu Stoßzeiten wie Weihnachten<br />

oder auch wenn unvorhergesehen<br />

viel mehr Pakete auszuliefern sind?<br />

Kann die Arbeitgeberin dann – auch<br />

spontan – für alle Überst<strong>und</strong>en anordnen,<br />

ohne den Betriebsrat zu fragen?<br />

checkliste<br />

Allgemeine Eckpunkte für Betriebsvereinbarungen<br />

zur Arbeitszeit<br />

}}<br />

Arbeitszeitkonten<br />

··<br />

Einrichtung eines Arbeitszeitkontos<br />

mit Festlegung der Schwankungsbreite<br />

(Guthaben- <strong>und</strong> Minusst<strong>und</strong>en)<br />

··<br />

Regelungen zur Zeitentnahme für den<br />

Beschäftigten<br />

··<br />

Regelungen zur Einhaltung der durchschnittlichen<br />

wöchentlichen Arbeitszeit<br />

unter Beachtung evtl. tarifvertraglicher<br />

Regelungen <strong>und</strong> § 3 ArbZG (durchschnittliche<br />

Höchstarbeitszeiten)<br />

}}<br />

Gr<strong>und</strong>sätze der Schichtplanung<br />

··<br />

Festlegung der Schichtfolgen <strong>und</strong><br />

Schichtlängen für den Rahmendienstplan<br />

··<br />

Einsatzblock (wie viele Tage hintereinander)<br />

··<br />

Schichtfolge (z. B. Früh-/Spät-/Nachtschicht,<br />

Vorwärtsrotation)<br />

··<br />

Schichtlänge (konkrete Uhrzeit)<br />

··<br />

Regelungen zu Ruhezeiten (z. B. nach<br />

Nachtschicht)<br />

··<br />

Anzahl der freien Tage hintereinander,<br />

Anzahl der freien Wochenenden<br />

··<br />

Pausenregelungen (keine geteilten<br />

Schichten durch überlange Pausen)<br />

}}<br />

Verfahrensregelungen zur<br />

<strong>Mitbestimmung</strong><br />

··<br />

Zeitpunkt der Vorlage der Schichtpläne<br />

··<br />

Genehmigungsverfahren<br />

··<br />

Schichtplanänderung<br />

··<br />

Vorabgenehmigung bei bestimmten<br />

Sachverhalten<br />

··<br />

Schlichtungsverfahren im Streitfall<br />

Das lässt sich kurz <strong>und</strong> eindeutig beantworten:<br />

Nein! Zwar sieht der einschlägige Manteltarifvertrag<br />

vor, dass die regelmäßige wöchentliche<br />

Arbeitszeit auf bis zu 60 St<strong>und</strong>en<br />

angehoben werden kann. Ziel der DHL Delivery<br />

Kassel GmbH war es auch, die Möglichkeit<br />

der mitbestimmungsfreien Erhöhung auf<br />

60 Wochenst<strong>und</strong>en in der Betriebsvereinbarung<br />

zu verankern.<br />

Hiergegen konnten wir uns allerdings<br />

erfolgreich durchsetzen <strong>und</strong> haben dem<br />

Wunsch der Arbeitgeberin nach flexibler Arbeitszeitgestaltung<br />

klare <strong>und</strong> enge Grenzen<br />

gesetzt: Die Zustimmung des Betriebsrats zu<br />

Überschreitung der dienstplanmäßigen Arbeitszeit<br />

gilt nur dann als erteilt, sofern sie arbeitstäglich<br />

45 Minuten nicht übersteigt <strong>und</strong><br />

das Arbeitszeitkonto des betroffenen Beschäftigten<br />

nicht mehr als 40 Plusst<strong>und</strong>en <strong>und</strong> je<br />

Kalenderwoche nicht mehr als 180 Minuten<br />

aufweist. Anderenfalls ist der Betriebsrat im<br />

vorgegebenen Umfang zu beteiligen – <strong>und</strong><br />

ohne unsere ausdrückliche Zustimmung darf<br />

die dienstplanmäßige Arbeitszeit nicht überschritten<br />

werden. v<br />

Die Fragen stellte Franziska Kowalski.<br />

WICHTIG<br />

Auch nach einer<br />

offiziellen Arbeitszeitbefragung<br />

der<br />

BAuA sind Beschäftigte<br />

bei Paketliefer<br />

diensten von<br />

Überst<strong>und</strong>en <strong>und</strong><br />

langen Arbeitszeiten<br />

mit am meisten<br />

betroffen. V.a. durch<br />

die Zunahme des<br />

Online-Versandhandels<br />

hat sich die<br />

Auslastung drastisch<br />

erhöht. Da<br />

die Beschäftigten<br />

im Straßenverkehr<br />

unterwegs sind,<br />

können Fehler hier<br />

besonders weitrei<br />

chende – sogar<br />

tödliche – Folgen<br />

haben. Arbeitswissenschaftliche<br />

Erkenntnisse zeigen,<br />

dass das Unfallrisiko<br />

nach der achten<br />

Arbeitsst<strong>und</strong>e<br />

erst moderat <strong>und</strong><br />

dann exponentiell<br />

ansteigt.<br />

LINKTIPP<br />

Die Befragung der<br />

BAuA finden Sie<br />

kostenlos unter<br />

www.baua.de/<br />

DE/Angebote/<br />

Publikationen/<br />

Berichte/F2398-2.<br />

pdf?__blob=publi<br />

cationFile&v=11.<br />

9


7 fragen<br />

INFORMATIONSDIENST 12 | 2018<br />

arbeitshilfe<br />

HINWEIS<br />

Der Auszug stellt die<br />

Regelungen zu den<br />

wichtigsten Errungenschaften<br />

aus der<br />

Arbeitszeit-Betriebsvereinbarung<br />

der<br />

DHL Delivery<br />

Kassel GmbH dar.<br />

Die komplette<br />

Betriebsvereinbarung<br />

finden Sie<br />

in Ihrer exklusiven<br />

Online-Datenbank.<br />

Arbeitszeit-Betriebsvereinbarung der DHL Delivery<br />

Kassel GmbH – Auszug<br />

§ 3 Dienstplangestaltung<br />

1. Beginn <strong>und</strong> Ende der zu leistenden täglichen Arbeitszeit einschließlich der Ruhepausen sowie<br />

die Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage sind in allgemeinen Dienstplänen<br />

gemäß dem Muster in Anlage 1 festgelegt. Diese Dienstpläne werden über das Jahr<br />

fortlaufend aneinandergereiht.<br />

Die Dienstpläne können mit Zustimmung des Betriebsrats geändert werden, ohne dass es<br />

einer Kündigung dieser Betriebsvereinbarung bedarf.<br />

2. Auf Basis der allgemeinen Dienstpläne werden Einsatzpläne erstellt, die die in den jeweiligen<br />

Depots eingesetzten Beschäftigten den Dienstplänen nach Anlage 1 namentlich zuordnen<br />

(Muster Anlage 2). Die Einsatzpläne können mit Zustimmung des Betriebsrats geändert werden,<br />

ohne dass es einer Kündigung dieser Betriebsvereinbarung bedarf. § 4 enthält spezielle<br />

Regelungen zur mitbestimmten Dienstplan- <strong>und</strong> Einsatzplanänderungen in Einzelfällen.<br />

Die Einsatzpläne sind am »schwarzen Brett« in den Depots auszuhängen. Jeder Beschäftigte<br />

erhält eine Kopie des für ihn geltenden Einsatzplanes.<br />

3. Stimmt der Betriebsrat den von der Arbeitgeberin vorgelegten Einsatzplänen nicht zu, finden<br />

innerhalb von einer Woche Verhandlungen mit dem Arbeitgeber statt, mit dem Ziel, einvernehmliche<br />

Einsatzpläne zu erstellen.<br />

Kommt eine Einigung nicht zustande, entscheidet die Einigungsstelle.<br />

Die aktuellen Anlagen 2 werden dem Betriebsrat jeweils zum 15.01. <strong>und</strong> zum 15.07. eines Jahres<br />

zur Information vorgelegt.<br />

§ 6 Arbeitszeitkonto<br />

1. Überschreitungen der täglichen dienstplanmäßigen Arbeitszeit werden als Mehrleistungen<br />

minutengenau erfasst <strong>und</strong> fortlaufend addiert. Bei Ausfallzeiten durch berechtigtes Fernbleiben<br />

von der Arbeit (z. B. Erholungsurlaub oder Krankheit) gilt die dienstplanmäßige Arbeitszeit<br />

als erbracht.<br />

2. Auf dem Arbeitszeitkonto können maximal 40 St<strong>und</strong>en angesammelt werden.<br />

3. Innerhalb von 12 Monaten muss das Arbeitszeitkonto eines jeden Beschäftigten ausgeglichen<br />

sein. Soweit innerhalb dieses Zeitraums das Zeitguthaben durch Freizeit nicht ausgeglichen<br />

werden kann, ist im Rahmen der tariflichen Regelungen finanziell abzugelten.<br />

4. Zur Erfassung der geleisteten Arbeitszeit gilt folgendes:<br />

Kommen; die Arbeitszeit wird erst ab dem im Dienstplan festgelegten Beginn erfasst<br />

Gehen; unverzüglich nach Arbeitsende<br />

§ 8 <strong>Mitbestimmung</strong> des Betriebsrates<br />

1. Aufgr<strong>und</strong> der schwankenden Verkehrsmenge, der Unwägbarkeiten des Außeneinsatzes <strong>und</strong><br />

Verkehrsbehinderungen oder sonstiger Störungen des Regelprozesses, hat der Betriebsrat<br />

Überschreitungen der dienstplanmäßigen Arbeitszeit arbeitstäglich bis zu 45 Minuten seine<br />

Zustimmung mit dem Abschluss dieser Betriebsvereinbarung erteilt, sofern<br />

a) das Arbeitszeitkonto nicht mehr als 40 St<strong>und</strong>en Mehrleistungen aufweist, <strong>und</strong><br />

b) die Summe der Mehrleistungen 180 Minuten je Kalenderwoche nicht übersteigt.<br />

2. Weitere Überschreitungen der in Nr. 1 lit. a) <strong>und</strong> b) geregelten Grenzwerte bedürfen der<br />

ausdrücklichen Zustimmung des Betriebsrats.<br />

3. Eine Rückholung aus einem dienstplanmäßig freien Tag ist nur mit Zustimmung des Betriebsrats<br />

<strong>und</strong> dem Einverständnis des Beschäftigten möglich. Eine Rückholung kann nur 8 mal pro<br />

Jahr erfolgen. Die Rückgewährung des dienstplanmäßig freien Tages in Freizeit unter Anrechnung<br />

auf das Arbeitszeitkonto erfolgt zeitnah innerhalb von sechs Wochen. Auf Antrag des<br />

Beschäftigten kann auch eine Barabgeltung der geleisteten St<strong>und</strong>en erfolgen.<br />

Quelle: Betriebsvereinbarung der DHL Delivery Kassel GmbH.<br />

Ihre Arbeitshilfe online unter: www.aum-web.de<br />

10


INFORMATIONSDIENST 12 | 2018<br />

rechtsprechung<br />

Keine Nachtarbeit für stillende oder<br />

schwangere Arbeitnehmerinnen<br />

EuGH 19.9.2018 – C-41/17<br />

mutterschutz Auch wenn Schichtarbeit nur teilweise zur Nachtzeit geleistet wird,<br />

gilt diese Zeit als Nachtarbeit, Arbeitnehmerinnen genießen dann einen besonderen<br />

Mutterschutz. Das gilt auch für die Gefährdungsbeurteilung.<br />

Die Klägerin ist Arbeitnehmerin eines spanischen<br />

Sicherheitsdienstes. Im November<br />

2014 brachte sie ein Kind zur Welt, dieses<br />

stillte sie auch. Seit März 2015 arbeitet sie<br />

im Wachdienst in einem Einkaufszentrum in<br />

variablen, achtstündigen Wechselschichten.<br />

Diese umfassen auch Nachtschichten.<br />

Die spanische Regelung gibt Schwangeren<br />

oder Stillenden einen Anspruch auf<br />

Umgestaltung ihrer Arbeitsbedingungen oder<br />

Arbeitszeiten, wenn ihrer Tätigkeit besondere<br />

Ges<strong>und</strong>heitsrisiken für die Mutter oder das<br />

Kind innewohnen. Bescheinigt der medizinische<br />

Dienst oder die Berufsgenossenschaft,<br />

dass eine Umgestaltung der Arbeitsbedingungen<br />

nicht möglich ist oder ungeeignet, um<br />

die Risiken zu beseitigen, ruht das Arbeitsverhältnis<br />

während dieser Zeit <strong>und</strong> die Arbeitnehmerin<br />

erhält (staatliche) Lohnersatzleistungen.<br />

Die Arbeitnehmerin wollte das bezahlte<br />

Ruhen ihres Arbeitsverhältnisses erreichen<br />

<strong>und</strong> hatte bei der Berufsgenossenschaft die<br />

Erteilung einer entsprechenden Bescheinigung<br />

beantragt. Der Arbeitgeber teilte der<br />

Berufsgenossenschaft mit, die Tätigkeit der<br />

Arbeitnehmerin beinhalte keine besonderen<br />

Risiken, weshalb auch keine Anpassung der<br />

Arbeitsbedingungen notwendig sei. Die Berufsgenossenschaft<br />

lehnte darauf den Antrag<br />

der Arbeitnehmerin auf bezahltes Ruhen des<br />

Arbeitsverhältnisses ab. Hiergegen klagte sie.<br />

Das sagt das Gericht<br />

Der EuGH stellte zunächst klar, dass auch<br />

dann Nachtarbeit vorliegt, wenn im Rahmen<br />

eines Schichtmodells nur zum Teil während<br />

der Nachtzeit gearbeitet wird. Auch die Tätigkeit<br />

der Klägerin sei daher nach dem Europarecht<br />

als Nachtarbeit anzusehen. Für sie<br />

gelten damit die besonderen Schutzvorschriften<br />

für schwangere <strong>und</strong> stillende Arbeitnehmerinnen.<br />

Da Nachtarbeit ein besonderes<br />

Risiko für schwangere oder stillende Arbeitnehmerinnen<br />

darstellen kann, müssen die Arbeitsplätze<br />

von Schwangeren oder Stillenden<br />

unter Berücksichtigung ihrer individuellen<br />

Situation auf die Risiken der Nachtarbeit hin<br />

überprüft werden. Unterbleibe eine solche<br />

Prüfung, liegt eine Diskriminierung der betroffenen<br />

Frauen bei der Gefährdungsbeurteilung<br />

vor.<br />

Für die Arbeitnehmerin reicht es dabei<br />

aus, dass sie Tatsachen oder Beweise vorbringt,<br />

die eine Diskriminierung vermuten<br />

lassen. Dem ist genüge getan, indem die Arbeitnehmerin<br />

vorbringt, dass eine entsprechende<br />

Prüfung ihres Arbeitsplatzes verweigert<br />

wurde.<br />

Der Arbeitgeber muss dann beweisen,<br />

dass eine solche Prüfung durchgeführt <strong>und</strong><br />

die individuellen Situation der Arbeitnehmerin<br />

dabei berücksichtigt wurde. Ebenso<br />

muss der Arbeitgeber beweisen, dass eine<br />

erfolgte Anpassung der Arbeitsbedingungen<br />

eine geeignete Abhilfemöglichkeit darstellt<br />

<strong>und</strong> ein Ruhen des Arbeitsverhältnisses nicht<br />

nötig ist.<br />

Das bedeutet die Entscheidung für Sie<br />

Die Entscheidung bekräftigt nochmals die<br />

bereits zuvor vom EuGH aufgestellten Anforderungen<br />

an eine ordnungsgemäße Gefährdungsbeurteilung<br />

der Arbeitsplätze schwangerer<br />

<strong>und</strong> stillender Arbeitnehmerinnen. Sie<br />

verdeutlicht damit noch einmal für alle Arbeitgeber,<br />

welche Anforderungen an sie gestellt<br />

werden.<br />

Hinsichtlich der Nachtarbeit besteht für<br />

Schwangere <strong>und</strong> stillende Mütter auch in<br />

Deutschland ein strenger Schutz. § 5 Mutterschutzgesetz<br />

(MuSchG) verbietet ihre Beschäftigung<br />

in der Zeit von 20 Uhr bis 6 Uhr<br />

generell. Nur ausnahmsweise darf zwischen<br />

20 Uhr <strong>und</strong> 22 Uhr gearbeitet werden. v<br />

Claudia Isabell Grothe, Fachanwältin für<br />

Arbeitsrecht, AfA Rechtsanwälte Nürnberg.<br />

GESETZ<br />

Seit dem 1.1.2018<br />

gilt die Neufassung<br />

des MuSchG.<br />

Das reformierte<br />

Gesetz verankert die<br />

euro pa rechtlichen<br />

Vor gaben aus<br />

der »Mutterschutzrichtlinie«<br />

nun weitgehend<br />

direkt im formellen<br />

Gesetzesrecht.<br />

So sieht es in<br />

§ 10 vor, dass die<br />

Gefährdungen<br />

für Arbeitsplätze<br />

von Schwangeren<br />

oder stillenden<br />

Arbeitnehmerinnen<br />

gesondert beurteilt<br />

werden müssen.<br />

Die besonderen<br />

Umstände dieser<br />

Arbeitnehmerinnen<br />

sollen so bei<br />

der Gefährdungsbeurteilung<br />

explizit<br />

Berücksichtigung<br />

finden.<br />

11


echtsprechung<br />

rechtsprechung<br />

INFORMATIONSDIENST 12 | 2018<br />

DEFINTION<br />

Nachtarbeit ist die<br />

Zeit zwischen 23 Uhr<br />

<strong>und</strong> 6 Uhr. Nachtarbeit<br />

liegt vor, wenn<br />

während die ser Zeit<br />

mehr als 2 St<strong>und</strong>en<br />

gearbeitet wird<br />

(§ 2 ArbZG).<br />

HINTERGRUND<br />

Sofern nicht – wie<br />

häufig – Tarif verträge<br />

Ausgleichsregel<br />

ungen vorsehen,<br />

greift der<br />

wichtige § 6 ArbZG.<br />

Er sieht vor, dass der<br />

Arbeitnehmer für<br />

die »während der<br />

Nachtzeit geleisteten<br />

Arbeitsst<strong>und</strong>en<br />

einen angemessenen<br />

Zuschlag auf<br />

sein Bruttogehalt«<br />

oder entsprechend<br />

eine Anzahl freier<br />

Tage erhält.<br />

Nachtarbeit bringt 25 Prozent mehr<br />

LAG Mecklenburg-Vorpommern 27.6.2018 – 3 Sa 226/17<br />

arbeitszeit Der Nachtarbeitszuschlag beträgt mindestens 25 Prozent auf den Brutto-<br />

St<strong>und</strong>enlohn oder die entsprechende Zahl freier Tage. Ein Absenken des Zuschlags ist<br />

nur ausnahmsweise möglich, beispielsweise bei Arbeitsbereitschaft in der Nacht.<br />

Eine examinierte Altenpflegerin ist seit über<br />

20 Jahren in der Seniorenbetreuung in einem<br />

privaten Pflegedienst beschäftigt. Für<br />

35 Wochenst<strong>und</strong>en erhält sie einen Bruttolohn<br />

von 2.041 €. Sie arbeitet im Schichtdienst,<br />

für die zu leistenden St<strong>und</strong>en während<br />

des Nachtdienstes erhält die Pflegerin<br />

einen Zuschlag von 1,08 pro St<strong>und</strong>e, was<br />

etwa 10 % des Bruttolohns beträgt. Sie verlangt<br />

die üblichen 25 % Zuschlag. Ihr Arbeitgeber<br />

hält diesen nicht für gerechtfertigt,<br />

da in der Nachtschicht nur die die notwendigen,<br />

zwingend nachts zu erledigenden<br />

Tätigkeiten durchzuführen seien. Er ist der<br />

Meinung, der Zuschlag von 25 % sei nur zu<br />

gewähren, wenn auch Arbeiten auszuführen<br />

seien, die nicht zwingend nachts zu erfolgen<br />

hätten, sondern auch tagsüber erledigt werden<br />

könnten.<br />

Das sagt das Gericht<br />

Das Gericht gab der Klägerin Recht <strong>und</strong> verwies<br />

auf die inzwischen gefestigte Rechtsprechung<br />

des BAG zur Nachtarbeit. Diese sieht<br />

einen Zuschlag in Höhe von 25 % auf den<br />

jeweiligen Bruttost<strong>und</strong>enlohn als angemessenen<br />

Ausgleich an. Bei Dauernachtarbeit<br />

oder besonderen zusätzlichen Belastungen<br />

während der Nachtarbeit können sogar 30 %<br />

angemessen sein. Eine Absenkung sei zwar<br />

möglich, allerdings nur, wenn die Belastung<br />

durch die Nachtarbeit im Vergleich zum Üblichen<br />

geringer ist. Dies könne gegeben sein,<br />

wenn in die Nachtschicht in nicht unerheblichem<br />

Umfang Arbeitsbereitschaft fällt oder es<br />

sich um einen nächtlichen Bereitschaftsdienst<br />

handelt, bei dem von vornherein von einer geringeren<br />

Arbeitsbelastung auszugehen ist.<br />

Im konkreten Fall war nicht erkennbar,<br />

dass ihre Nachtarbeit vor allem durch »Bereitschaftszeiten«<br />

mit geringerer Belastung<br />

geprägt war. Als alleinig Verantwortliche war<br />

sie im Gegenteil stets besonderer Verantwortung<br />

<strong>und</strong> einem besonderen physischen<br />

Druck ausgesetzt. Die Absenkung des Zuschlags<br />

ist daher nicht angemessen.<br />

Das bedeutet die Entscheidung für Sie<br />

Nachtarbeit schädigt die Ges<strong>und</strong>heit, weil sie<br />

den natürlichen Lebensrhythmus stört. Daher<br />

bedarf sie besonderer Schutzregelungen.<br />

Häufig enthalten Tarifverträge solche Ausgleichregelungen.<br />

Ist der Arbeitgeber nicht<br />

tarifgeb<strong>und</strong>en oder fehlt in einem Tarifvertrag<br />

eine abschließende Regelung, sollten Regelungen<br />

in einer Betriebsvereinbarung getroffen<br />

werden. v<br />

Bettina Frowein, Juristin, Programmleitung,<br />

B<strong>und</strong>-Verlag Frankfurt am Main.<br />

12<br />

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