Arbeitsschutz und Mitbestimmung
Informationsdienst Arbeitsschutz und Mitbestimmung
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<strong>Arbeitsschutz</strong> <strong>und</strong><br />
<strong>Mitbestimmung</strong><br />
online unter:<br />
aum-web.de<br />
2. JAHRGANG<br />
ISSN 2511-6002<br />
praxiswissen zu arbeitszeit, arbeits- <strong>und</strong> ges<strong>und</strong>heitsschutz 12 | 2018<br />
arbeit 4.0<br />
Was Digitalisierung für den<br />
<strong>Arbeitsschutz</strong> bedeutet | Seite 4<br />
Musterschreiben: Qualifizierung<br />
bei Arbeit 4.0 | Seite 7<br />
Interview: DHL-Betriebsrat sorgt<br />
für klare Arbeitszeiten | Seite 8<br />
Rechtsprechung: Nachtarbeit bringt<br />
mindestens 25 Prozent mehr | Seite 12<br />
} Exklusiv für Sie als Abonnent: Ihre Online-<br />
Datenbank mit dem Online-ArbSchR-<br />
Kommentar unter www.aum-web.de<br />
Das müssen Sie jetzt wissen<br />
Marc-Oliver Schulze,<br />
Rechtsanwalt, AfA<br />
Franziska Kowalski,<br />
Juristin, B<strong>und</strong>-Verlag<br />
winterdienst im betrieb<br />
Der Winter steht vor der Tür<br />
<strong>und</strong> damit auch das Risiko von<br />
Unfällen aufgr<strong>und</strong> von Schnee<br />
<strong>und</strong> Glätte auf dem Betriebsgelände.<br />
Stürzt jemand, weil der<br />
Betrieb seine Räum- <strong>und</strong> Streupflicht<br />
nicht erfüllt, können<br />
Verletzte Schadenersatz verlangen.<br />
Denken Sie deshalb bereits<br />
jetzt daran, den betrieblichen<br />
Winter dienst zu organisieren.<br />
notruf – aber richtig!<br />
Kommt es im Betrieb zu einem<br />
Unfall, zählt jede Sek<strong>und</strong>e. Dann<br />
müssen so schnell wie möglich<br />
die wichtigsten Informationen<br />
zum Unfall weitergegeben werden.<br />
Denken Sie deshalb immer<br />
an die 5 W’s des Notrufs: Was<br />
ist passiert? Wo ist es passiert?<br />
Wie viele Verletzte? Welche Art<br />
von Verletzungen? Warten auf<br />
Rückfragen!<br />
gefährdungsbeurteilung<br />
Bis zum 1.1.2019 müssen Sie alle<br />
Gefährdungsbeurteilungen im<br />
Betrieb auf den Mutterschutz<br />
hin aktualisieren. Das verlangt<br />
das neue Mutterschutz gesetz.<br />
Eventuelle Risiken für werdende<br />
oder stillende Mütter müssen<br />
dann für jeden einzelnen<br />
Arbeitsplatz beurteilt werden –<br />
egal, ob dieser mit einem Mann<br />
oder einer Frau besetzt ist.
aktuelles<br />
INFORMATIONSDIENST 12 | 2018<br />
Die Brückenteilzeit kommt<br />
arbeitszeit Um Privatleben <strong>und</strong> Beruf besser miteinander zu vereinbaren, wollen viele<br />
Beschäftigte zu bestimmten Zeiten freiwillig in Teilzeit arbeiten. Sie sollen in Zukunft<br />
aber nicht mehr unfreiwillig dabei bleiben müssen. Dafür sorgt künftig die neue, zeitlich<br />
begrenzte »Brückenteilzeit«.<br />
HINWEIS<br />
Weitere Teilzeitmodelle<br />
sind zum<br />
Beispiel:<br />
}}<br />
Elternzeit: Reduzierung<br />
der Arbeitszeit<br />
zur Betreuung<br />
eines leiblichen,<br />
Adoptiv- oder Pflegekindes<br />
}}<br />
Pflegezeit <strong>und</strong><br />
Familienpflegezeit:<br />
Reduzierung der<br />
Arbeitszeit wegen<br />
häuslicher Pflege<br />
eines nahen Angehörigen<br />
Das Teilzeit- <strong>und</strong> Befristungsgesetz (TzBfG)<br />
gewährt in Betrieben ab 16 Mitarbeitern<br />
schon jetzt einen Anspruch auf Teilzeitarbeit.<br />
Dieser entpuppt sich aber oft als Einbahnstraße,<br />
denn er ist zeitlich nicht begrenzt. Einmal<br />
in der Teilzeit gelandet, blieben Beschäftigte<br />
dort oft stecken. Denn der Arbeitgeber ist<br />
bisher nicht verpflichtet, den Beschäftigten<br />
anschließend die Rückkehr zur Vollzeit zu<br />
gewähren.<br />
Das ändert sich 2019<br />
Das soll sich jetzt ändern – durch die sogenannte<br />
Brückenteilzeit. Dieser Anspruch<br />
auf zeitlich begrenzte Teilzeit wird künftig<br />
im neuen § 9a TzBfG geregelt. Er garantiert<br />
Beschäftigten ab dem 1.1.2019, dass sie nach<br />
Ablauf eines vorher vereinbarten Zeitraums<br />
automatisch zur alten Arbeitszeit zurückkehren<br />
können.<br />
Voraussetzungen der neuen Teilzeit<br />
Für die Gewährung der Brückenteilzeit müssen<br />
aber bestimmte Voraussetzungen vorliegen:<br />
• Teilzeitvereinbarung wird nach dem<br />
1.1.2019 abgeschlossen<br />
(Eine bereits bestehende zeitlich nicht<br />
begrenzte Teilzeit kann nicht in Brückenteilzeit<br />
umgewandelt werden.)<br />
• Arbeitsverhältnis besteht länger als<br />
6 Monate<br />
• Arbeitgeber beschäftigt mindestens<br />
46 Arbeitnehmer<br />
• Schriftlicher Antrag auf Verringerung<br />
der Arbeitszeit<br />
• Zeitraum für die Verkürzung beträgt<br />
zwischen 1 <strong>und</strong> 5 Jahren<br />
(In einem Tarifvertrag können aber<br />
Ausnahmen von diesem zeitlichen<br />
Rahmen vereinbart werden.)<br />
Bestimmte Gründe für die Verkürzung der<br />
Arbeitszeit müssen die Beschäftigten bei der<br />
neuen Brückenteilzeit nicht vortragen. Die<br />
Verringerung ist beispielsweise nicht daran<br />
geknüpft, dass die Zeit zur Pflege von Angehörigen<br />
benötigt wird, wie es bei den Teilzeitmodellen<br />
Pflegezeit <strong>und</strong> Familienpflegezeit<br />
notwendig ist.<br />
Ablehnung des Antrags<br />
Liegen die genannten Voraussetzungen vor,<br />
darf der Arbeitgeber den Antrag nur aus zwei<br />
Gründen ablehnen:<br />
• Es liegen betriebliche Gründe vor, die die<br />
Organisation, den Arbeitsablauf oder die<br />
Sicherheit im Betrieb wesentlich beeinträchtigen.<br />
• Beschäftigt der Arbeitgeber zwischen 46<br />
<strong>und</strong> 200 Arbeitnehmer, muss er nur jedem<br />
15. Beschäftigten eine befristete Teilzeit<br />
gewähren (sog. Zumutbarkeitsgrenze).<br />
Wurde einmal Brückenteilzeit in Anspruch<br />
genommen, kann erst nach Ablauf einer Frist<br />
von12 Monaten eine erneute Brückenteilzeit<br />
beantragt werden.<br />
Kritik an der Brückenteilzeit<br />
Neben viel Lob gibt es auch kritische Anmerkungen<br />
zur neuen Teilzeit.<br />
Zunächst erfasst der Anspruch durch die<br />
Untergrenze von 46 Beschäftigten die kleinen<br />
Unternehmen nicht. Aber gerade dort<br />
arbeiten viele Frauen <strong>und</strong> vor allem diese<br />
bleiben häufig in der Teilzeitfalle stecken.<br />
Den Schwellenwert haben auch die Gewerkschaften<br />
von Anfang an kritisiert <strong>und</strong> hätten<br />
ihn gerne komplett aus dem Gesetzesentwurf<br />
gestrichen gesehen.<br />
Im Zusammenhang damit stellt sich außerdem<br />
die Frage, welche Beschäftigten bei<br />
Festlegen des Schwellenwertes zählen. Sind<br />
beispielsweise auch die im Betrieb eingesetzten<br />
Leiharbeiter erfasst?<br />
Und wurde einmal Brückenteilzeit vereinbart,<br />
sind währenddessen keine Veränderung<br />
der Arbeitszeit <strong>und</strong> keine vorzeitige Rückkehr<br />
zur alten Arbeitszeit möglich. v<br />
Franziska Kowalski, Volljuristin,<br />
B<strong>und</strong>-Verlag, Frankfurt am Main.<br />
2
INFORMATIONSDIENST 12 | 2018<br />
aktuelles<br />
Urlaub verfällt nicht immer<br />
urlaubsrecht Bis zum Jahresende muss jeder seinen Urlaub genommen haben. Sonst<br />
verfällt er. Ein Übertragen auf das Folgejahr ist die Ausnahme. Nun hat der EuGH entschieden:<br />
Hat der Beschäftigte gar keinen Urlaubsantrag gestellt, so bleibt der Urlaub erhalten.<br />
Dass der Urlaub im laufenden Jahr zu nehmen<br />
ist, steht so in § 7 Abs. 3 des B<strong>und</strong>esurlaubsgesetzes<br />
(BUrlG). Der Urlaub dient der<br />
physischen <strong>und</strong> psychischen Regeneration<br />
der Arbeitnehmer. Daher ist wichtig, dass jeder<br />
seinen vollen Urlaub in jedem Jahr nimmt<br />
<strong>und</strong> sich erholt. Ein Übertragen des Urlaubs<br />
auf das Folgejahr ist – geht man streng nach<br />
Gesetz – nur im Ausnahmefall möglich. Es<br />
müssen »dringende betriebliche oder persönliche<br />
Gründe« vorliegen, damit Urlaub übertragen<br />
werden kann. Auch dann verfällt der<br />
Urlaub spätestens am 31. März.<br />
Gesetzliche Übertragungsgründe<br />
An die »dringenden betriebliche Gründe« ist<br />
ein strenger Maßstab anzulegen. Es gelten:<br />
• Plötzlicher Arbeitsanfall<br />
• Hoher Krankenstand<br />
• Termin- oder saisongeb<strong>und</strong>ene Aufträge,<br />
die dem Urlaub entgegen stehen<br />
• Technische Probleme im Betriebsablauf<br />
Aber auch »persönliche Gründe« des Arbeitnehmers<br />
können ein Übertragen notwendig<br />
<strong>und</strong> sinnvoll erscheinen lassen. Der alleinige<br />
Wunsch des Arbeitnehmers auf Übertragung<br />
reicht nicht aus. Persönliche Gründe sind beispielsweise:<br />
aktuelles<br />
Wichtiges EuGH-Urteil<br />
Was passiert, wenn der Arbeitnehmer<br />
gar keinen Urlaubsantrag gestellt hat?<br />
Bisher verfiel auch dann der Urlaub.<br />
Nun hat der EuGH die Rechte der Arbeitnehmer<br />
deutlich gestärkt. Der Urlaubsanspruch<br />
verfällt nur dann, wenn der<br />
Arbeit geber nachweisen kann, dass er seine<br />
Angestellten aufgeklärt hat <strong>und</strong> in die<br />
Lage versetzt hat, den Urlaub zu nehmen.<br />
Ist das nicht der Fall, bleiben der Urlaubsanspruch<br />
– oder bei Ausscheiden aus dem<br />
Betrieb – der Abgeltungsanspruch erhalten<br />
(EuGH v. 6.11.2018 – C-684/16).<br />
• Arbeitsunfähigkeit<br />
• Niederkunft der Ehefrau<br />
• Familienurlaub<br />
• Erkrankung eines Angehörigen<br />
• Erkrankung eines Partners, mit dem der<br />
Urlaub verbracht werden sollte<br />
Abweichende Regelungen sind möglich<br />
Allerdings gibt es – vor allem in der Praxis –<br />
vielfältige Ausnahmen von dieser gesetzlich<br />
relativ strengen Regelung. Die Arbeitsvertragsparteien<br />
(also Arbeitgeber <strong>und</strong> Arbeitnehmer)<br />
können beispielsweise ohne weiteres vereinbaren,<br />
dass der Arbeitnehmer auch ohne Vorliegen<br />
bestimmter Gründe den Urlaub im gesamten<br />
Folgejahr noch nehmen kann. Damit ist<br />
auch die gesetzliche Vorgabe, dass der Urlaub<br />
allerspätestens bis zum 31.3. des Folgejahres<br />
zu nehmen ist, hinfällig. Viele Tarifverträge<br />
sehen Übertragungsmöglichkeiten vor, ohne<br />
dass besondere Gründe vorliegen müssen. Da<br />
im Arbeitsrecht das Günstigkeitsprinzip gilt,<br />
muss dann – gegenüber der strengen gesetzlichen<br />
Regelung – immer die für den Arbeitnehmer<br />
günstige Regelung herangezogen werden.<br />
Bei Krankheit gibt es weitere Ausnahmen<br />
Große Probleme ergeben sich immer dann,<br />
wenn ein Arbeitnehmer dauerhaft erkrankt<br />
<strong>und</strong> deshalb den Urlaub nicht nehmen kann.<br />
Jahrelang hatte die deutsche Rechtsprechung<br />
die Meinung vertreten, dass der Urlaub auch<br />
bei Krankheit bis zum 31.3. genommen werden<br />
muss <strong>und</strong> sonst verfällt. Diese Rechtsprechung<br />
ist vom Europäischen Gerichtshof<br />
(EuGH) gekippt worden. Seither gilt: Kann<br />
der Arbeitnehmer seinen Urlaub aufgr<strong>und</strong><br />
einer Arbeitsunfähigkeit bis zum Ende des<br />
Übertragungszeitraumes nicht nehmen, bleibt<br />
der Urlaubsanspruch als Freizeitanspruch zunächst<br />
erhalten. Dieser muss allerdings bis 15<br />
Monate nach Ablauf des entsprechenden Urlaubsjahrs<br />
genommen werden, damit er nicht<br />
ins Unermessliche anwächst. v<br />
Bettina Frowein, Volljuristin, Programmleitung,<br />
B<strong>und</strong>-Verlag, Frankfurt am Main.<br />
EXPERTENRAT<br />
Durch das neue<br />
EuGH- Urteil<br />
(siehe Infokasten)<br />
ist die Beweislage<br />
zu Gunsten der<br />
Beschäf tig ten<br />
deutlich besser<br />
geworden. Solange<br />
der Arbeit geber sie<br />
nicht explizit aufgefordert<br />
hat, den<br />
Urlaub auch zu nehmen,<br />
sind sie auf der<br />
sicheren Seite. Denn<br />
automatisch erlischt<br />
der Anspruch nicht<br />
mehr!<br />
3
arbeitsschutz<br />
bei arbeit 4.0<br />
INFORMATIONSDIENST 12 | 2018<br />
<strong>Arbeitsschutz</strong> bei Arbeit 4.0<br />
mitbestimmung Die zunehmende Digitalisierung macht auch vor der Arbeitswelt nicht<br />
halt. Durch weltweite Vernetzung <strong>und</strong> ständige Erreichbarkeit drohen ges<strong>und</strong>heitliche<br />
Gefahren. Der Betriebsrat ist gefordert <strong>und</strong> kann hier aktiv gegensteuern.<br />
TIPP<br />
Die Digitalisierung<br />
birgt nicht nur<br />
Gefahren, sondern<br />
kann im Rahmen<br />
der Ges<strong>und</strong>heitsprävention<br />
auch<br />
helfen. So können<br />
intelligente Arbeitsplätze<br />
auf den<br />
jeweiligen Beschäftigten<br />
abgestimmt<br />
<strong>und</strong> ergo nomisch<br />
personalisiert<br />
werden. Per Chip<br />
<strong>und</strong> mit Hilfe einer<br />
Memory-Funktion<br />
wird die jeweils<br />
ges<strong>und</strong>heitsge rechte<br />
Einstellung bei Bedarf<br />
abgerufen.<br />
Digitalisierung, Globalisierung, demografischer<br />
Wandel – im folgenden Beitrag wird<br />
dargestellt, was diese Trends für den <strong>Arbeitsschutz</strong><br />
bedeuten <strong>und</strong> was Sie als Betriebsrat<br />
unbedingt zu diesem Thema wissen müssen.<br />
Zeitliche <strong>und</strong> räumliche Flexibilisierung<br />
Als Folge des technologischen Wandels <strong>und</strong><br />
der zunehmenden Digitalisierung nimmt die<br />
räumliche <strong>und</strong> zeitliche Flexibilisierung der Arbeit<br />
stetig zu. Immer mehr Arbeit <strong>und</strong> Dienstleistungen<br />
sollen ortsungeb<strong>und</strong>en <strong>und</strong> zu jeder<br />
Zeit erbracht werden. Durch die Nutzung<br />
»mobiler Endgeräte« (Notebooks, Tablets oder<br />
Smartphones) ist Arbeit quasi jederzeit <strong>und</strong><br />
überall möglich.<br />
So sind Arbeit im Home Office <strong>und</strong> mobile<br />
Arbeit heute schon nicht mehr wegzudenken.<br />
Und auch zahlreiche Formen der Arbeitszeitflexibilisierung<br />
sind weit verbreitet:<br />
• Gleitzeitangebote mit Zeiterfassung<br />
• Vertrauensarbeitszeit ohne Zeiterfassung<br />
• Rufbereitschaft <strong>und</strong> Bereitschaftsdienste<br />
• »Arbeit auf Abruf« <strong>und</strong> geteilte Dienste,<br />
bei denen Beschhäftigung nur während der<br />
arbeitstäglichen Stoßzeiten erfolgt.<br />
definition<br />
Arbeit 4.0 – Was ist das?<br />
Unter Arbeit, Industrie oder auch Lebenswelt<br />
4.0 versteht man einen gr<strong>und</strong>legenden<br />
Wandel der Produktionsweise, der<br />
sich durch eine intelligente Vernetzung<br />
von Mensch, Maschine <strong>und</strong> industriellen<br />
Prozessen auszeichnet.<br />
In allen Beispielen erbringen die Beschäftigten<br />
ihre Arbeitsleistung flexibel entsprechend<br />
dem Arbeitsanfall.<br />
Das bringt Vorteile, wie eine bessere Vereinbarkeit<br />
von Familie <strong>und</strong> Beruf. Durch die<br />
freie Entscheidung, wie sie die Aufgaben einteilen,<br />
erleben sie ein Gefühl der Autonomie.<br />
Aber durch zunehmende Arbeitsverdichtung<br />
<strong>und</strong> ständige Erreichbarkeit bringen flexible<br />
Modelle auch Nachteile. Das Stresslevel<br />
bleibt konstant, Erholungsphasen werden<br />
immer kürzer, individuelle Grenzen können<br />
kaum noch gezogen werden. Psychische Erkrankungen<br />
bis hin zu Burnout/Depression<br />
nehmen zu (siehe hierzu Checkliste zur Begrenzung<br />
des Einsatzes mobiler Geräte in der<br />
Freizeit auf S. 7).<br />
Neue Technologien <strong>und</strong> Arbeitsmittel<br />
Auch neue Technologien <strong>und</strong> technische Entwicklungen<br />
wirken auf bestehende Arbeitsformen<br />
ein oder lassen neue entstehen. Allen<br />
voran die Informationstechnologie nimmt<br />
großen Einfluss.<br />
Teil dieser Informationstechnologie sind<br />
auch sogenannte Wearables. Dabei handelt<br />
es sich um mit Sensoren ausgestattete Gegenstände,<br />
die am Körper getragen werden <strong>und</strong><br />
i.d.R. einen Minicomputer enthalten, der Daten<br />
erfasst, verarbeitet <strong>und</strong> weiter übermittelt.<br />
Die bekanntesten Wearables sind sicher<br />
Smart Watches <strong>und</strong> Fitnessarmbänder. Diese<br />
werden vor allem in der Freizeit genutzt, können<br />
aber auch Teil des Betrieblichen Ges<strong>und</strong>heitsmanagements<br />
sein (siehe dazu Ausgabe<br />
9/2017).<br />
Wearables erfassen bestimmte Werte, zum<br />
Beispiel Körpertemperatur <strong>und</strong> Puls. Sie können<br />
aber auch Informationen außerhalb der<br />
Person erfassen, wie zum Beispiel die Umgebungstemperatur.<br />
Daher kommen sie z. B.<br />
auch in der Schutzkleidung von Feuerwehrleuten<br />
zum Einsatz, um frühzeitig vor akuten<br />
Gefahren <strong>und</strong> Überbelastung zu warnen. So<br />
w<strong>und</strong>ert es nicht, dass Wearables auch in der<br />
Arbeitswelt immer größere Verbreitung <strong>und</strong><br />
Bedeutung erlangen (siehe auch Übersicht<br />
auf S. 5).<br />
Qualifizierung ist <strong>Arbeitsschutz</strong><br />
Gerade bei Arbeitsmitteln <strong>und</strong> Arbeitsabläufen<br />
kommt der Weiterbildung enorme Bedeutung<br />
zu. Denn wer nicht die nötige Qualifikation<br />
hat, um seine Arbeitsmittel zu bedienen,<br />
gerät in Stress. Besteht ein solcher Zustand<br />
dauerhaft, kann er eine echte Ges<strong>und</strong>heits-<br />
4
INFORMATIONSDIENST 12 | 2018<br />
arbeitsschutz<br />
bei arbeit 4.0<br />
übersicht<br />
Wearables in der Arbeitswelt<br />
}}<br />
Datenbrillen<br />
Mit einer Datenbrille ruft der Beschäftigte<br />
bestimmte Daten ab, die er für die Arbeit<br />
benötigt, ohne dass er hierfür eine Computertastatur<br />
bedienen muss. Er hat also die Hände<br />
frei zum Arbeiten. So werden z. B. in einer<br />
Hälfte der Brille Daten eingeblendet, die<br />
für ein Auge sichtbar werden. Datenbrillen<br />
werden z. B. eingesetzt bei der medizinischen<br />
Diagnose <strong>und</strong> Behandlung, bei Wartungsarbeiten<br />
oder beim Entwurf <strong>und</strong> der Konstruktion<br />
von Produkten.<br />
}}<br />
Datenhandschuhe<br />
Diese sind darauf programmiert, dass mit ihnen<br />
ganz bestimmte Bewegungen ausgeführt<br />
werden. Wird vom vorgegebenen Bewegungsablauf<br />
abgewichen, zeigen die Handschuhe<br />
dies durch Vibration an. So helfen die Handschuhe<br />
dabei, zum Beispiel in der Produktion<br />
bestimmte Bewegungsabläufe zu erlernen.<br />
}}<br />
Exoskelette<br />
Das sind Schutzanzüge mit Mechanismen, die<br />
anstrengende Körperbewegungen unterstützen.<br />
Das erleichtert unter anderem die Über-<br />
Kopf-Arbeit oder das Heben <strong>und</strong> Bewegen<br />
von schweren Gegenständen. So können<br />
Aufgaben bewältigt werden, für die die<br />
körperliche Kraft sonst nicht reichen würde.<br />
Auch körperliche Behinderungen können so<br />
in gewissem Maße ausgeglichen werden.<br />
}}<br />
Roboter<br />
Vor allem in der Automobilindustrie werden<br />
»kollaborierende Roboter« eingesetzt, die<br />
Hand in Hand mit dem Menschen zusammenarbeiten.<br />
Sie reichen den Beschäftigten<br />
z. B. zur richtigen Zeit in einer ergonomisch<br />
optimalen Position Bauteile an. Anders als<br />
Automaten sind Roboter in der Lage, aus<br />
Erfahrungen zu lernen <strong>und</strong> auf dieser Gr<strong>und</strong>lage<br />
eigene Entscheidungen zu treffen.<br />
HINWEIS<br />
Arbeits- <strong>und</strong><br />
Ges<strong>und</strong> heitsschutz<br />
bei Arbeit 4.0 ist<br />
hoch komplex <strong>und</strong><br />
vielschichtig. Neben<br />
Regelungen zur<br />
Umsetzung der gesetzlichen<br />
Vorschriften<br />
sowie Unfallverhütungsvorschriften<br />
sind immer häufiger<br />
auch technische<br />
Aspekte bei der Ges<strong>und</strong>heitsprävention<br />
zu berücksichtigen.<br />
Gut durchdachte<br />
Betriebsvereinbarungen<br />
nach § 87<br />
Abs. 1 BetrVG sind<br />
hierbei unerlässlich.<br />
gefährdung darstellen. Der Arbeitgeber muss<br />
deshalb dafür Sorge tragen, dass seinen Beschäftigten<br />
eine entsprechende Weiterqualifizierung<br />
ermöglicht wird. Von zentraler<br />
Bedeutung ist dabei die Feststellung, welcher<br />
Arbeitnehmer überhaupt welchen Bedarf an<br />
Qualifizierung hat. Der Betriebsrat kann vom<br />
Arbeitgeber verlangen, dass dieser den Bedarf<br />
ermittelt (siehe Musterschreiben S. 7), ihn<br />
darlegt, begründet <strong>und</strong> mit ihm berät.<br />
Der mitgeteilte Bedarf ist dann auch<br />
Gr<strong>und</strong>lage für die <strong>Mitbestimmung</strong> des Betriebsrats<br />
in Fragen der betrieblichen Bildung.<br />
Denn wenn der Arbeitgeber neue Arbeitsabläufe<br />
oder -mittel einführt <strong>und</strong> die Beschäftigten<br />
in der Folge nicht mehr ausreichend qualifiziert<br />
sind, um ihre bisherigen Aufgaben zu<br />
erfüllen, müssen sie entsprechend qualifiziert<br />
werden. Bei der Frage, wie das genau geschehen<br />
soll, hat der Betriebsrat mitzubestimmen<br />
(§ 97 Abs. 2 BetrVG).<br />
Neue Anforderungen an Führung<br />
Die zunehmende Flexibilität in der Arbeitserbringung<br />
verlangt auch nach flexiblen Steuerungs-<br />
<strong>und</strong> Personalführungselementen. In<br />
diesem Zusammenhang kommt zwei Führungsstrategien<br />
besondere Bedeutung zu:<br />
}}<br />
Indirekte Steuerung:<br />
Dabei werden in Zielvereinbarungsgesprächen<br />
langfristige Leistungsziele festgelegt.<br />
Diese werden unter Zuhilfenahme von Anreizsystemen<br />
(Prämien, Boni, Provisionen)<br />
in Kennzahlen übersetzt. Vorgaben hinsichtlich<br />
der täglichen Arbeitserbringung entfallen<br />
meist komplett. Die Beschäftigten organisieren<br />
sich selbst.<br />
}}<br />
Führung auf Distanz:<br />
Die zunehmende Verbreitung von Kommunikationstechnologien<br />
ermöglicht eine zunehmend<br />
virtuelle Kommunikation. Eine zeitlich<br />
<strong>und</strong> räumlich flexible Arbeitsgestaltung führt<br />
dazu, dass sich Kommunikation <strong>und</strong> Feedbackverhalten<br />
an die veränderten Rahmenbedingungen<br />
anpassen müssen. Dabei wird das<br />
persönliche Gespräch durch eine Korrespondenz<br />
per E-Mail <strong>und</strong> Telefon nahezu vollständig<br />
abgelöst.<br />
Beide Konstellationen ermöglichen es den<br />
Beschäftigten, ihren Arbeitsalltag eigenverantwortlich<br />
<strong>und</strong> selbstbestimmt zu gestalten.<br />
Gleichzeitig verlangen sie ihnen aber auch ein<br />
hohes Maß an Organisationsfähigkeit, Effizienz<br />
<strong>und</strong> Leistungsbereitschaft ab. Entscheidend ist<br />
am Ende allein der Erfolg, nicht der Weg dort-<br />
EXPERTENRAT<br />
Damit Arbeits schutz<br />
bei Arbeit 4.0<br />
gelingt, muss bei<br />
der Gefährdungsbeurteilung<br />
von<br />
Arbeitsplätzen<br />
im Sinne des § 5<br />
ArbSchG auch das<br />
Gefährdungspotential<br />
smarter Technologien<br />
einbezogen<br />
werden. Hierbei ist<br />
neben dem Schutz<br />
vor körperlicher<br />
Überforderung auch<br />
die psychische Belastung<br />
ein entscheidender<br />
Baustein.<br />
5
arbeitsschutz<br />
bei arbeit 4.0<br />
INFORMATIONSDIENST 12 | 2018<br />
WICHTIG<br />
Beschäftigte vor<br />
Gefahren durch<br />
Maschinen/<br />
Arbeits geräte zu<br />
schützen, ist Sache<br />
des »technischen<br />
<strong>Arbeitsschutz</strong>es«.<br />
Dieser wird durch<br />
die Betriebssicherheits-Verordnung<br />
geregelt. Die<br />
Reihenfolge der<br />
Schutzmaßnahmen<br />
richtet sich beim<br />
technischen <strong>Arbeitsschutz</strong><br />
nach dem<br />
TOP-Prinzip:<br />
1. Technische<br />
Maßnahmen<br />
(Schutzschalter<br />
an Maschinen,<br />
Anweisungen zum<br />
sicheren Umgang)<br />
2. Organisatorische<br />
Maßnahmen (z.B.<br />
Bildschirmpausen,<br />
Beschränkung der<br />
Arbeitszeit bei<br />
Tätigkeiten mit<br />
hoher körperlicher<br />
Belastung)<br />
3. Personenbezogene<br />
Maßnahmen<br />
(z.B. Qualifizierung,<br />
Schutzausrüstungen)<br />
hin. Damit ermöglichen die neuen Formen der<br />
Führung zwar eine hohe Flexibilität bei der Arbeitsgestaltung,<br />
geben aber auch den Erfolgsdruck<br />
an die Mitarbeiter weiter – mit teils verheerenden<br />
ges<strong>und</strong>heitlichen Folgen.<br />
Herausforderungen für den modernen<br />
Arbeits- <strong>und</strong> Ges<strong>und</strong>heitsschutz<br />
Der betriebliche Arbeits- <strong>und</strong> Ges<strong>und</strong>heitsschutz<br />
muss noch mehr als bisher das gesamte<br />
Arbeitssystem (Mensch, Organisation<br />
<strong>und</strong> Technik) im Blick haben. Nur so kann<br />
Ges<strong>und</strong>heitsprävention erfolgreich gelingen.<br />
Damit das Ganze auch nachhaltig ist, müssen<br />
Aspekte der Demografie <strong>und</strong> Ges<strong>und</strong>heitsförderung<br />
Bestandteil der Unternehmensstrukturen<br />
werden. Ist dies gelungen, bedarf es<br />
einer stetigen Überprüfung <strong>und</strong> Optimierung,<br />
orientiert an den Bedürfnissen der jeweiligen<br />
Mitarbeiter <strong>und</strong> ihrer Beschäftigungsformen.<br />
Diese sind von Anfang an aktiv einzubinden,<br />
denn keiner kennt den jeweiligen Arbeitsplatz<br />
so gut wie die Beschäftigten selbst.<br />
Praxisbeispiele<br />
Dass all dies keine »Zukunftsmusik« ist <strong>und</strong><br />
<strong>Arbeitsschutz</strong> bei Arbeit 4.0 gelingen kann,<br />
zeigen folgende prominente Beispiele aus der<br />
Praxis:<br />
So hat VW tarifvertraglich vereinbart, dass<br />
E-Mails außerhalb der vertraglichen Arbeitszeit<br />
nicht mehr an die Mitarbeiter zugestellt<br />
werden. Zwischen 18.15 Uhr abends <strong>und</strong><br />
7.00 Uhr morgens sowie am Wochenende ist<br />
der Zugriff auf den dienstlichen Server gesperrt,<br />
dienstliche Smartphones können nur<br />
noch zum Telefonieren verwendet werden.<br />
Für 4.000 Tarifbeschäftigte ist das Schreiben<br />
von E-Mails <strong>und</strong> Arbeiten im Internet in dieser<br />
Zeit unmöglich.<br />
Daimler hat eine Richtlinie zum Umgang<br />
mit beruflichen E-Mails in der Freizeit verabschiedet<br />
<strong>und</strong> mit »Mail on Holiday« einen<br />
elektronischen Abwesenheitsassistenten eingeführt,<br />
der alle Mails, die während des Urlaubs<br />
eingehen, löscht. Der Absender erhält<br />
eine Abwesenheitsnotiz mit der Angabe, an<br />
wen er sich ersatzweise wenden kann.<br />
Bei Porsche können Tarifbeschäftigte in<br />
der Woche zwischen 18 Uhr abends <strong>und</strong> 6 Uhr<br />
morgens sowie an Wochenenden Dienstmails<br />
weder lesen noch versenden. Diese werden im<br />
genannten Zeitraum nicht gelöscht, sondern<br />
sind am nächsten Morgen im Postfach.<br />
Und der Betriebsrat von BMW hat eine<br />
Vereinbarung zur Gestaltung mobiler Arbeit<br />
abgeschlossen, durch die Beschäftigten die<br />
Vorteile flexibler Arbeit ermöglicht wurden,<br />
ohne bei der Freizeit Abstriche machen zu<br />
müssen. Danach können Büromitarbeiter<br />
zwar zuhause in gewissem Umfang arbeiten,<br />
haben aber gleichzeitig ein Recht auf Unerreichbarkeit.<br />
Und der Betriebsrat?<br />
Der Einsatz moderner Technik wird die Arbeit<br />
zunehmend verändern. Betriebsräte sind<br />
gefordert, den technischen Wandel aktiv mitzugestalten.<br />
Das Betriebsverfassungsgesetz<br />
(BetrVG) enthält zahlreiche Beteiligungsrechte,<br />
mit denen dem komplexen Thema <strong>Arbeitsschutz</strong><br />
<strong>und</strong> Digitalisierung begegnet werden<br />
kann. Dabei kommt der erzwingbaren <strong>Mitbestimmung</strong><br />
nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 – 13 BetrVG<br />
eine besondere Bedeutung zu.<br />
So kann nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 (Fragen<br />
der Ordnung <strong>und</strong> des Verhaltens der Arbeitnehmer)<br />
<strong>und</strong> Nr. 6 (Einführung <strong>und</strong> Anwendung<br />
technischer Einrichtungen) der Einsatz<br />
von Technik geregelt werden. Betriebsvereinbarungen<br />
können vorsehen, dass insbesondere<br />
mobile Geräte (Tablets, Handys) oder der<br />
geschäftliche E-Mail-Account zum Schutz der<br />
Beschäftigten nach Feierabend bzw. während<br />
des Urlaubs beschränkt oder gar komplett ausgeschlossen<br />
wird (siehe auch Checkliste S. 7).<br />
Aber auch Regelungen zur Arbeitszeit<br />
(§ 87 Abs. 1 Nr. 2, 3 BetrVG), der Ges<strong>und</strong>heitsprävention<br />
(§ 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG) sowie<br />
Fort- <strong>und</strong> Weiterbildung (§§ 96 ff. BetrVG)<br />
sind Kernthemen des <strong>Arbeitsschutz</strong>es bei<br />
Arbeit 4.0.<br />
Fazit<br />
Bei Arbeit 4.0 handelt es sich um kein vorübergehendes<br />
Phänomen. Vielmehr liegt eine<br />
globale Entwicklung vor, die nicht mehr aufzuhalten<br />
ist. Der damit einhergehende Wandel<br />
betrifft nahezu alle Branchen <strong>und</strong> Lebensbereiche.<br />
Die zunehmende Vernetzung <strong>und</strong><br />
eine immer schnelle voranschreitende Technisierung<br />
bringen jedoch nicht nur Vorteile<br />
<strong>und</strong> Erleichterungen mit sich. Betriebsräte<br />
stehen vor der großen Herausforderung, die<br />
technischen Möglichkeiten der Arbeitgeber<br />
mit den Interessen <strong>und</strong> Rechten der Arbeitnehmer<br />
so gut es geht in Einklang zu bringen.<br />
Eine große Aufgabe, die den Interessenvertretern<br />
Einiges abverlangt. v<br />
Sebastian Wurzberger, Wirtschaftsjurist (LL.B.),<br />
AfA Rechtsanwälte Nürnberg.<br />
6
INFORMATIONSDIENST 12 | 2018<br />
arbeitsschutz<br />
bei arbeit 4.0<br />
arbeitshilfe<br />
Checkliste – Begrenzung des Einsatzes von Smartphones<br />
<strong>und</strong> mobilen Datengeräten am Abend <strong>und</strong> Wochenende<br />
1. Bestandsaufnahme<br />
··<br />
In welchem Umfang werden mobile Datengeräte außerhalb der Arbeitszeit genutzt?<br />
··<br />
Geschieht dies mehr auf Initiative der Vorgesetzten (dringende Anfragen am Wochenende?)<br />
oder der Arbeitnehmer?<br />
··<br />
Ist die Arbeitsbelastung so hoch, dass Arbeitnehmer sich »gezwungen« fühlen, die<br />
mobilen Datengeräte außerhalb der Arbeitszeit zu nutzen um die Arbeit zu bewältigen?<br />
··<br />
Wie nehmen die betroffenen Beschäftigten dies wahr? Umfrage <strong>und</strong> ergänzende<br />
Workshops mit Betroffenen zur Vorbereitung einer Regelung.<br />
2. Regelungsmöglichkeiten<br />
··<br />
Gibt es Unternehmensgr<strong>und</strong>sätze, Führungsleitlinien o.ä., die festlegen, dass es keine<br />
Erwartungshaltung geben darf, dass Arbeitnehmer immer erreichbar sind?<br />
··<br />
Helfen Diskussionen <strong>und</strong> Verabredungen zur Begrenzung der Nutzung der mobilen Datengeräte<br />
außerhalb der normalen Arbeitszeit?<br />
··<br />
Technische Begrenzung der ständigen Erreichbarkeit durch Nichtweiterleitung von<br />
Mails/SMS zu bestimmten Zeiten (nach 20.00 Uhr, am Wochenende); soll die Telefonfunktion<br />
nutzbar bleiben?<br />
··<br />
Welche Ausnahmen sind für Not- <strong>und</strong> Eilfälle notwendig?<br />
··<br />
Welche Ausnahmen sind bei internationaler Ausrichtung der Arbeit über verschiedene<br />
Zeit zonen notwendig?<br />
··<br />
Wenn mit Hilfe von Smartphones bzw. mobilen Datengeräten außerhalb der normalen<br />
Arbeitszeit <strong>und</strong> außerhalb des Betriebes gearbeitet wird, wie wird diese Arbeitszeit erfasst<br />
<strong>und</strong> mit den tariflichen Arbeitszeiten sowie den gesetzlichen Höchstarbeitszeiten in<br />
Einklang gebracht? Selbstaufschreibung, technische Erfassung?<br />
HINWEIS<br />
Auf Dauer führt<br />
die völlige Entgrenzung<br />
der Arbeit zu<br />
ges<strong>und</strong>heitlichen,<br />
insbesondere seelischen<br />
Problemen.<br />
Deshalb braucht<br />
es Spielregeln im<br />
Betrieb, die die<br />
Nutzung außerhalb<br />
der Arbeitszeit<br />
eingrenzen bzw.<br />
unterbinden. Die<br />
Checkliste zeigt zu<br />
bedenkende <strong>und</strong> zu<br />
regelnde Punkte auf.<br />
Ihre Arbeitshilfe online unter: www.aum-web.de<br />
arbeitshilfe<br />
Musterschreiben – Feststellung des Berufsbildungsbedarfs<br />
Sehr geehrte Damen <strong>und</strong> Herren,<br />
in unserer letzten Besprechung vom ……… hatten Sie uns mitgeteilt, dass die Einrichtung der<br />
neuen Anlagen in den Abteilungen ……… zu neuen Fertigungsverfahren in diesen Bereichen <strong>und</strong><br />
zu veränderten Arbeitsabläufen in der Abteilung ………. führen wird, da bisher dort verrichtete<br />
Tätigkeiten infolge der Automatisierung künftig nicht mehr notwendig seien.<br />
Wir stimmen mit Ihnen überein, dass erhebliche Qualifikationsanstrengungen auch seitens<br />
der Beschäftigten notwendig sind, damit die neuen Produktionsverfahren funktionieren. Der<br />
Betriebsrat unterstützt diese Zielrichtung im Rahmen seiner gesetzlichen Aufgabenstellung,<br />
die Berufsbildung der Arbeitnehmer zu fördern. Aus diesem Gr<strong>und</strong>e bitten wir, gem. § 96 Abs. 1<br />
Satz 2 BetrVG den Berufsbildungsbedarf der Arbeitnehmer konkret zu ermitteln, worunter allgemein<br />
die Durchführung einer Ist-Analyse, die Erstellung eines Soll-Konzepts sowie die Ermittlung<br />
der betrieblichen Berufsbildungsinteressen der Arbeitnehmer verstanden werden. Wir schlagen<br />
vor, uns diese Bedarfsanalyse in unserer nächsten gemeinsamen Sitzung am ……… zu erläutern.<br />
Mit fre<strong>und</strong>lichen Grüßen<br />
– Betriebsratsvorsitzender –<br />
Ihre Arbeitshilfe online unter: www.aum-web.de<br />
HINWEIS<br />
Beide Arbeitshilfen<br />
sind entnommen<br />
aus Däubler/Klebe/<br />
Wedde (Hrsg.),<br />
Arbeitshilfen für den<br />
Betriebsrat, 4. Auflage,<br />
B<strong>und</strong>-Verlag.<br />
7
interview<br />
INFORMATIONSDIENST 12 | 2018<br />
Arbeitszeiten klar geregelt<br />
arbeitszeit Zeitdruck, Dauerstress, ungeregelte Arbeitszeiten – die Arbeitsbedingungen<br />
in der Paketzustellbranche sind vielfach katastrophal, der Arbeitsdruck der Paketfahrer<br />
ist immens. Der Betriebsrat der DHL Delivery Kassel GmbH aber hat sich für seine Fahrer<br />
mächtig ins Zeug gelegt. Das Ergebnis: Keine Minusst<strong>und</strong>en, klarer Dienstplan <strong>und</strong> gute<br />
<strong>Mitbestimmung</strong>.<br />
Michael Akinlaton,<br />
Betriebsratsvorsitzender<br />
bei der DHL Delivery<br />
Kassel GmbH.<br />
michael.akinlaton@<br />
dhl.com<br />
Wie genau sahen die Arbeitsbedingungen<br />
der Fahrer vor Abschluss Ihrer Betriebsvereinbarung<br />
zur Arbeitszeit aus? Was<br />
war für sie besonders belastend?<br />
Als unser Gremium – übrigens der erste bei<br />
der DHL Delivery Kassel gegründete Betriebsrat!<br />
– im November 2015 gewählt wurde,<br />
galt noch die Arbeitszeit-Betriebsordnung.<br />
Danach war das im Dienstplan angegebene<br />
Arbeitsende nur ein »Durchschnittswert«,<br />
da »wegen des stark schwankenden Sendungsaufkommens<br />
<strong>und</strong> der Unwägbarkeiten<br />
des Außendienstes ein tägliches Arbeitsende<br />
nicht verlässlich bestimmt werden« könne.<br />
Für die Zusteller <strong>und</strong> Zustellerinnen hatte das<br />
eine enorme Rechts- <strong>und</strong> Planungsunsicherheit<br />
zur Folge: Gemäß der Betriebsordnung<br />
konnte die Arbeitszeit pro Tag bis zu zehn,<br />
wöchentlich bis zu 60 St<strong>und</strong>en betragen.<br />
Hielten die Beschäftigten das im Dienstplan<br />
angegebene Arbeitsende ein <strong>und</strong> leisteten<br />
keine Plusst<strong>und</strong>en, hagelte es Abmahnungen.<br />
Eine untragbare Situation, der wir uns gleich<br />
nach unserer konstituierenden Sitzung angenommen<br />
haben.<br />
Wie kam es zum Abschluss der Betriebsvereinbarung<br />
zur Arbeitszeit?<br />
Das gesamte Verfahren hat fast anderthalb<br />
Jahre gedauert: Erst nach vielen Gesprächen<br />
mit der Arbeitgeberin, einem Beschlussverfahren<br />
zur Einsetzung der Einigungsstelle<br />
<strong>und</strong> acht Verhandlungsterminen erging am<br />
15. März 2017 nach 17-stündigem Verhandlungsendspurt<br />
der Spruch der Einigungsstelle<br />
zur »Arbeitszeit bei der DHL Delivery Kassel<br />
GmbH«. Das Ergebnis lässt sich sehen: Mit<br />
Unterstützung von ver.di <strong>und</strong> der Kanzlei<br />
Hentschel Rechtsanwälte aus Göttingen ist es<br />
uns gelungen, für die Beschäftigten verbindlich<br />
<strong>und</strong> rechtssicher die tägliche Arbeitszeit<br />
sowie Freizeitausgleichs- <strong>und</strong> Barabgeltungsansprüche<br />
für Mehrleistungen zu regeln.<br />
Damit konnte eine die Belegschaft extrem<br />
belastende Arbeitszeitgestaltung in der Paketzustellung<br />
deutlich verbessert werden. Der<br />
lange <strong>und</strong> beschwerliche Weg zur Betriebsvereinbarung<br />
hat sich also gelohnt!<br />
Eine der wichtigsten Errungenschaften ist<br />
die Neuregelung der St<strong>und</strong>enerfassung<br />
auf den Arbeitszeitkonten. Wie genau<br />
funktioniert sie <strong>und</strong> wie erfolgt ein Ausgleich<br />
der Arbeitszeitkonten?<br />
Durch die Betriebsvereinbarung wurde die<br />
Schwankungsbreite des Arbeitszeitkontos<br />
von 200 St<strong>und</strong>en auf nunmehr maximal 40<br />
St<strong>und</strong>en verringert, wobei es sich ausschließlich<br />
um Mehrleistungen handeln darf. Denn<br />
eine der wichtigsten Errungenschaften der<br />
Betriebsvereinbarung ist, dass keine »Minusst<strong>und</strong>en«<br />
mehr erfasst werden. Das meint<br />
konkret: Bei Ausfallzeiten durch berechtigtes<br />
Fernbleiben von der Arbeit, also beispielsweise<br />
bei Urlaub oder Krankheit, gilt die dienstplanmäßige<br />
Arbeitszeit als erbracht. Gleiches<br />
gilt, wenn zu wenig Arbeit da ist <strong>und</strong>/oder die<br />
Beschäftigten schlichtweg zu schnell arbeiten.<br />
Die Unterschreitung der vereinbarten Arbeitszeit<br />
wird in derartigen Fällen also nicht<br />
erfasst, sondern automatisch das dienstplanmäßige<br />
Arbeitszeitende eingetragen.<br />
Überst<strong>und</strong>en <strong>und</strong> Mehrleistungen dagegen<br />
werden minutengenau erfasst <strong>und</strong> innerhalb<br />
von 12 Monaten durch Freizeit oder finanzielle<br />
Abgeltung ausgeglichen.<br />
Was hat sich durch die Betriebsvereinbarung<br />
zur Arbeitszeit noch geändert?<br />
Alle Beschäftigten erhalten mindestens einen<br />
freien Werktag pro Woche. Eine Rückholung<br />
aus einem dienstplanmäßig freien Tag ist nur<br />
mit Zustimmung des Betriebsrats <strong>und</strong> maximal<br />
acht Mal pro Jahr möglich – <strong>und</strong> auch<br />
nur, sofern der freie Tag in Freizeit zurückgewährt<br />
wird oder eine Barabgeltung erfolgt.<br />
Das mag banal klingen, ist aber im Vergleich<br />
zu den vorher geltenden Regelungen eine<br />
echte Errungenschaft für die Zusteller <strong>und</strong><br />
Zustellerinnen in unserem Betrieb!<br />
8
INFORMATIONSDIENST 12 | 2018<br />
interview<br />
Und kein Dienstplan ohne Zustimmung<br />
des Betriebsrates! Oder?<br />
Vor der Arbeitszeit-Betriebsvereinbarung setzte<br />
sich die DHL Delivery Kassel GmbH wiederholt<br />
über unsere <strong>Mitbestimmung</strong>srechte<br />
hinweg. Sie wich von bereits mitbestimmten<br />
Dienstplänen ab oder ordnete Überst<strong>und</strong>en<br />
an, obwohl wir vorab entsprechende Anträge<br />
abgelehnt hatten. Es wurden auch ohne unsere<br />
Beteiligung regelmäßig Beschäftigte außerhalb<br />
der Dienstpläne eingesetzt.<br />
Aber seit unserer Arbeitszeit-Betriebsvereinbarung<br />
ist das Verfahren der Dienstplangestaltung<br />
<strong>und</strong> -änderung präzise beschrieben:<br />
Arbeitszeitbeginn <strong>und</strong> -ende sowie die Ruhepausen<br />
werden in allgemeinen Dienstplänen<br />
<strong>und</strong> Einsatzplänen festgelegt, die einem vorgegebenen<br />
Muster in der Anlage zur Betriebsvereinbarung<br />
entsprechen. Unsere Beteiligungsrechte<br />
bei der Dienstplangestaltung <strong>und</strong><br />
-änderung, bei der täglichen Arbeitszeit <strong>und</strong><br />
bei deren Überschreitung, beim Einsatz von<br />
Springern sowie der Rückholung eines Beschäftigten<br />
aus einem dienstplanmäßig freien<br />
Tag sind in der Betriebsvereinbarung konkret<br />
<strong>und</strong> umfassend geregelt <strong>und</strong> gesichert.<br />
Was passiert, wenn sich Arbeitgeberin<br />
<strong>und</strong> Betriebsrat bei Aufstellung der<br />
Dienstpläne nicht einig werden?<br />
Für den Fall der Nichteinigung zwischen<br />
Betriebsrat <strong>und</strong> Arbeitgeberin über die vorgelegten<br />
Einsatzpläne sind innerhalb von<br />
einer Woche kurzfristige Verhandlungen vorgesehen.<br />
Scheitern diese, entscheidet die Einigungsstelle.<br />
Was passiert zu Stoßzeiten wie Weihnachten<br />
oder auch wenn unvorhergesehen<br />
viel mehr Pakete auszuliefern sind?<br />
Kann die Arbeitgeberin dann – auch<br />
spontan – für alle Überst<strong>und</strong>en anordnen,<br />
ohne den Betriebsrat zu fragen?<br />
checkliste<br />
Allgemeine Eckpunkte für Betriebsvereinbarungen<br />
zur Arbeitszeit<br />
}}<br />
Arbeitszeitkonten<br />
··<br />
Einrichtung eines Arbeitszeitkontos<br />
mit Festlegung der Schwankungsbreite<br />
(Guthaben- <strong>und</strong> Minusst<strong>und</strong>en)<br />
··<br />
Regelungen zur Zeitentnahme für den<br />
Beschäftigten<br />
··<br />
Regelungen zur Einhaltung der durchschnittlichen<br />
wöchentlichen Arbeitszeit<br />
unter Beachtung evtl. tarifvertraglicher<br />
Regelungen <strong>und</strong> § 3 ArbZG (durchschnittliche<br />
Höchstarbeitszeiten)<br />
}}<br />
Gr<strong>und</strong>sätze der Schichtplanung<br />
··<br />
Festlegung der Schichtfolgen <strong>und</strong><br />
Schichtlängen für den Rahmendienstplan<br />
··<br />
Einsatzblock (wie viele Tage hintereinander)<br />
··<br />
Schichtfolge (z. B. Früh-/Spät-/Nachtschicht,<br />
Vorwärtsrotation)<br />
··<br />
Schichtlänge (konkrete Uhrzeit)<br />
··<br />
Regelungen zu Ruhezeiten (z. B. nach<br />
Nachtschicht)<br />
··<br />
Anzahl der freien Tage hintereinander,<br />
Anzahl der freien Wochenenden<br />
··<br />
Pausenregelungen (keine geteilten<br />
Schichten durch überlange Pausen)<br />
}}<br />
Verfahrensregelungen zur<br />
<strong>Mitbestimmung</strong><br />
··<br />
Zeitpunkt der Vorlage der Schichtpläne<br />
··<br />
Genehmigungsverfahren<br />
··<br />
Schichtplanänderung<br />
··<br />
Vorabgenehmigung bei bestimmten<br />
Sachverhalten<br />
··<br />
Schlichtungsverfahren im Streitfall<br />
Das lässt sich kurz <strong>und</strong> eindeutig beantworten:<br />
Nein! Zwar sieht der einschlägige Manteltarifvertrag<br />
vor, dass die regelmäßige wöchentliche<br />
Arbeitszeit auf bis zu 60 St<strong>und</strong>en<br />
angehoben werden kann. Ziel der DHL Delivery<br />
Kassel GmbH war es auch, die Möglichkeit<br />
der mitbestimmungsfreien Erhöhung auf<br />
60 Wochenst<strong>und</strong>en in der Betriebsvereinbarung<br />
zu verankern.<br />
Hiergegen konnten wir uns allerdings<br />
erfolgreich durchsetzen <strong>und</strong> haben dem<br />
Wunsch der Arbeitgeberin nach flexibler Arbeitszeitgestaltung<br />
klare <strong>und</strong> enge Grenzen<br />
gesetzt: Die Zustimmung des Betriebsrats zu<br />
Überschreitung der dienstplanmäßigen Arbeitszeit<br />
gilt nur dann als erteilt, sofern sie arbeitstäglich<br />
45 Minuten nicht übersteigt <strong>und</strong><br />
das Arbeitszeitkonto des betroffenen Beschäftigten<br />
nicht mehr als 40 Plusst<strong>und</strong>en <strong>und</strong> je<br />
Kalenderwoche nicht mehr als 180 Minuten<br />
aufweist. Anderenfalls ist der Betriebsrat im<br />
vorgegebenen Umfang zu beteiligen – <strong>und</strong><br />
ohne unsere ausdrückliche Zustimmung darf<br />
die dienstplanmäßige Arbeitszeit nicht überschritten<br />
werden. v<br />
Die Fragen stellte Franziska Kowalski.<br />
WICHTIG<br />
Auch nach einer<br />
offiziellen Arbeitszeitbefragung<br />
der<br />
BAuA sind Beschäftigte<br />
bei Paketliefer<br />
diensten von<br />
Überst<strong>und</strong>en <strong>und</strong><br />
langen Arbeitszeiten<br />
mit am meisten<br />
betroffen. V.a. durch<br />
die Zunahme des<br />
Online-Versandhandels<br />
hat sich die<br />
Auslastung drastisch<br />
erhöht. Da<br />
die Beschäftigten<br />
im Straßenverkehr<br />
unterwegs sind,<br />
können Fehler hier<br />
besonders weitrei<br />
chende – sogar<br />
tödliche – Folgen<br />
haben. Arbeitswissenschaftliche<br />
Erkenntnisse zeigen,<br />
dass das Unfallrisiko<br />
nach der achten<br />
Arbeitsst<strong>und</strong>e<br />
erst moderat <strong>und</strong><br />
dann exponentiell<br />
ansteigt.<br />
LINKTIPP<br />
Die Befragung der<br />
BAuA finden Sie<br />
kostenlos unter<br />
www.baua.de/<br />
DE/Angebote/<br />
Publikationen/<br />
Berichte/F2398-2.<br />
pdf?__blob=publi<br />
cationFile&v=11.<br />
9
7 fragen<br />
INFORMATIONSDIENST 12 | 2018<br />
arbeitshilfe<br />
HINWEIS<br />
Der Auszug stellt die<br />
Regelungen zu den<br />
wichtigsten Errungenschaften<br />
aus der<br />
Arbeitszeit-Betriebsvereinbarung<br />
der<br />
DHL Delivery<br />
Kassel GmbH dar.<br />
Die komplette<br />
Betriebsvereinbarung<br />
finden Sie<br />
in Ihrer exklusiven<br />
Online-Datenbank.<br />
Arbeitszeit-Betriebsvereinbarung der DHL Delivery<br />
Kassel GmbH – Auszug<br />
§ 3 Dienstplangestaltung<br />
1. Beginn <strong>und</strong> Ende der zu leistenden täglichen Arbeitszeit einschließlich der Ruhepausen sowie<br />
die Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage sind in allgemeinen Dienstplänen<br />
gemäß dem Muster in Anlage 1 festgelegt. Diese Dienstpläne werden über das Jahr<br />
fortlaufend aneinandergereiht.<br />
Die Dienstpläne können mit Zustimmung des Betriebsrats geändert werden, ohne dass es<br />
einer Kündigung dieser Betriebsvereinbarung bedarf.<br />
2. Auf Basis der allgemeinen Dienstpläne werden Einsatzpläne erstellt, die die in den jeweiligen<br />
Depots eingesetzten Beschäftigten den Dienstplänen nach Anlage 1 namentlich zuordnen<br />
(Muster Anlage 2). Die Einsatzpläne können mit Zustimmung des Betriebsrats geändert werden,<br />
ohne dass es einer Kündigung dieser Betriebsvereinbarung bedarf. § 4 enthält spezielle<br />
Regelungen zur mitbestimmten Dienstplan- <strong>und</strong> Einsatzplanänderungen in Einzelfällen.<br />
Die Einsatzpläne sind am »schwarzen Brett« in den Depots auszuhängen. Jeder Beschäftigte<br />
erhält eine Kopie des für ihn geltenden Einsatzplanes.<br />
3. Stimmt der Betriebsrat den von der Arbeitgeberin vorgelegten Einsatzplänen nicht zu, finden<br />
innerhalb von einer Woche Verhandlungen mit dem Arbeitgeber statt, mit dem Ziel, einvernehmliche<br />
Einsatzpläne zu erstellen.<br />
Kommt eine Einigung nicht zustande, entscheidet die Einigungsstelle.<br />
Die aktuellen Anlagen 2 werden dem Betriebsrat jeweils zum 15.01. <strong>und</strong> zum 15.07. eines Jahres<br />
zur Information vorgelegt.<br />
§ 6 Arbeitszeitkonto<br />
1. Überschreitungen der täglichen dienstplanmäßigen Arbeitszeit werden als Mehrleistungen<br />
minutengenau erfasst <strong>und</strong> fortlaufend addiert. Bei Ausfallzeiten durch berechtigtes Fernbleiben<br />
von der Arbeit (z. B. Erholungsurlaub oder Krankheit) gilt die dienstplanmäßige Arbeitszeit<br />
als erbracht.<br />
2. Auf dem Arbeitszeitkonto können maximal 40 St<strong>und</strong>en angesammelt werden.<br />
3. Innerhalb von 12 Monaten muss das Arbeitszeitkonto eines jeden Beschäftigten ausgeglichen<br />
sein. Soweit innerhalb dieses Zeitraums das Zeitguthaben durch Freizeit nicht ausgeglichen<br />
werden kann, ist im Rahmen der tariflichen Regelungen finanziell abzugelten.<br />
4. Zur Erfassung der geleisteten Arbeitszeit gilt folgendes:<br />
Kommen; die Arbeitszeit wird erst ab dem im Dienstplan festgelegten Beginn erfasst<br />
Gehen; unverzüglich nach Arbeitsende<br />
§ 8 <strong>Mitbestimmung</strong> des Betriebsrates<br />
1. Aufgr<strong>und</strong> der schwankenden Verkehrsmenge, der Unwägbarkeiten des Außeneinsatzes <strong>und</strong><br />
Verkehrsbehinderungen oder sonstiger Störungen des Regelprozesses, hat der Betriebsrat<br />
Überschreitungen der dienstplanmäßigen Arbeitszeit arbeitstäglich bis zu 45 Minuten seine<br />
Zustimmung mit dem Abschluss dieser Betriebsvereinbarung erteilt, sofern<br />
a) das Arbeitszeitkonto nicht mehr als 40 St<strong>und</strong>en Mehrleistungen aufweist, <strong>und</strong><br />
b) die Summe der Mehrleistungen 180 Minuten je Kalenderwoche nicht übersteigt.<br />
2. Weitere Überschreitungen der in Nr. 1 lit. a) <strong>und</strong> b) geregelten Grenzwerte bedürfen der<br />
ausdrücklichen Zustimmung des Betriebsrats.<br />
3. Eine Rückholung aus einem dienstplanmäßig freien Tag ist nur mit Zustimmung des Betriebsrats<br />
<strong>und</strong> dem Einverständnis des Beschäftigten möglich. Eine Rückholung kann nur 8 mal pro<br />
Jahr erfolgen. Die Rückgewährung des dienstplanmäßig freien Tages in Freizeit unter Anrechnung<br />
auf das Arbeitszeitkonto erfolgt zeitnah innerhalb von sechs Wochen. Auf Antrag des<br />
Beschäftigten kann auch eine Barabgeltung der geleisteten St<strong>und</strong>en erfolgen.<br />
Quelle: Betriebsvereinbarung der DHL Delivery Kassel GmbH.<br />
Ihre Arbeitshilfe online unter: www.aum-web.de<br />
10
INFORMATIONSDIENST 12 | 2018<br />
rechtsprechung<br />
Keine Nachtarbeit für stillende oder<br />
schwangere Arbeitnehmerinnen<br />
EuGH 19.9.2018 – C-41/17<br />
mutterschutz Auch wenn Schichtarbeit nur teilweise zur Nachtzeit geleistet wird,<br />
gilt diese Zeit als Nachtarbeit, Arbeitnehmerinnen genießen dann einen besonderen<br />
Mutterschutz. Das gilt auch für die Gefährdungsbeurteilung.<br />
Die Klägerin ist Arbeitnehmerin eines spanischen<br />
Sicherheitsdienstes. Im November<br />
2014 brachte sie ein Kind zur Welt, dieses<br />
stillte sie auch. Seit März 2015 arbeitet sie<br />
im Wachdienst in einem Einkaufszentrum in<br />
variablen, achtstündigen Wechselschichten.<br />
Diese umfassen auch Nachtschichten.<br />
Die spanische Regelung gibt Schwangeren<br />
oder Stillenden einen Anspruch auf<br />
Umgestaltung ihrer Arbeitsbedingungen oder<br />
Arbeitszeiten, wenn ihrer Tätigkeit besondere<br />
Ges<strong>und</strong>heitsrisiken für die Mutter oder das<br />
Kind innewohnen. Bescheinigt der medizinische<br />
Dienst oder die Berufsgenossenschaft,<br />
dass eine Umgestaltung der Arbeitsbedingungen<br />
nicht möglich ist oder ungeeignet, um<br />
die Risiken zu beseitigen, ruht das Arbeitsverhältnis<br />
während dieser Zeit <strong>und</strong> die Arbeitnehmerin<br />
erhält (staatliche) Lohnersatzleistungen.<br />
Die Arbeitnehmerin wollte das bezahlte<br />
Ruhen ihres Arbeitsverhältnisses erreichen<br />
<strong>und</strong> hatte bei der Berufsgenossenschaft die<br />
Erteilung einer entsprechenden Bescheinigung<br />
beantragt. Der Arbeitgeber teilte der<br />
Berufsgenossenschaft mit, die Tätigkeit der<br />
Arbeitnehmerin beinhalte keine besonderen<br />
Risiken, weshalb auch keine Anpassung der<br />
Arbeitsbedingungen notwendig sei. Die Berufsgenossenschaft<br />
lehnte darauf den Antrag<br />
der Arbeitnehmerin auf bezahltes Ruhen des<br />
Arbeitsverhältnisses ab. Hiergegen klagte sie.<br />
Das sagt das Gericht<br />
Der EuGH stellte zunächst klar, dass auch<br />
dann Nachtarbeit vorliegt, wenn im Rahmen<br />
eines Schichtmodells nur zum Teil während<br />
der Nachtzeit gearbeitet wird. Auch die Tätigkeit<br />
der Klägerin sei daher nach dem Europarecht<br />
als Nachtarbeit anzusehen. Für sie<br />
gelten damit die besonderen Schutzvorschriften<br />
für schwangere <strong>und</strong> stillende Arbeitnehmerinnen.<br />
Da Nachtarbeit ein besonderes<br />
Risiko für schwangere oder stillende Arbeitnehmerinnen<br />
darstellen kann, müssen die Arbeitsplätze<br />
von Schwangeren oder Stillenden<br />
unter Berücksichtigung ihrer individuellen<br />
Situation auf die Risiken der Nachtarbeit hin<br />
überprüft werden. Unterbleibe eine solche<br />
Prüfung, liegt eine Diskriminierung der betroffenen<br />
Frauen bei der Gefährdungsbeurteilung<br />
vor.<br />
Für die Arbeitnehmerin reicht es dabei<br />
aus, dass sie Tatsachen oder Beweise vorbringt,<br />
die eine Diskriminierung vermuten<br />
lassen. Dem ist genüge getan, indem die Arbeitnehmerin<br />
vorbringt, dass eine entsprechende<br />
Prüfung ihres Arbeitsplatzes verweigert<br />
wurde.<br />
Der Arbeitgeber muss dann beweisen,<br />
dass eine solche Prüfung durchgeführt <strong>und</strong><br />
die individuellen Situation der Arbeitnehmerin<br />
dabei berücksichtigt wurde. Ebenso<br />
muss der Arbeitgeber beweisen, dass eine<br />
erfolgte Anpassung der Arbeitsbedingungen<br />
eine geeignete Abhilfemöglichkeit darstellt<br />
<strong>und</strong> ein Ruhen des Arbeitsverhältnisses nicht<br />
nötig ist.<br />
Das bedeutet die Entscheidung für Sie<br />
Die Entscheidung bekräftigt nochmals die<br />
bereits zuvor vom EuGH aufgestellten Anforderungen<br />
an eine ordnungsgemäße Gefährdungsbeurteilung<br />
der Arbeitsplätze schwangerer<br />
<strong>und</strong> stillender Arbeitnehmerinnen. Sie<br />
verdeutlicht damit noch einmal für alle Arbeitgeber,<br />
welche Anforderungen an sie gestellt<br />
werden.<br />
Hinsichtlich der Nachtarbeit besteht für<br />
Schwangere <strong>und</strong> stillende Mütter auch in<br />
Deutschland ein strenger Schutz. § 5 Mutterschutzgesetz<br />
(MuSchG) verbietet ihre Beschäftigung<br />
in der Zeit von 20 Uhr bis 6 Uhr<br />
generell. Nur ausnahmsweise darf zwischen<br />
20 Uhr <strong>und</strong> 22 Uhr gearbeitet werden. v<br />
Claudia Isabell Grothe, Fachanwältin für<br />
Arbeitsrecht, AfA Rechtsanwälte Nürnberg.<br />
GESETZ<br />
Seit dem 1.1.2018<br />
gilt die Neufassung<br />
des MuSchG.<br />
Das reformierte<br />
Gesetz verankert die<br />
euro pa rechtlichen<br />
Vor gaben aus<br />
der »Mutterschutzrichtlinie«<br />
nun weitgehend<br />
direkt im formellen<br />
Gesetzesrecht.<br />
So sieht es in<br />
§ 10 vor, dass die<br />
Gefährdungen<br />
für Arbeitsplätze<br />
von Schwangeren<br />
oder stillenden<br />
Arbeitnehmerinnen<br />
gesondert beurteilt<br />
werden müssen.<br />
Die besonderen<br />
Umstände dieser<br />
Arbeitnehmerinnen<br />
sollen so bei<br />
der Gefährdungsbeurteilung<br />
explizit<br />
Berücksichtigung<br />
finden.<br />
11
echtsprechung<br />
rechtsprechung<br />
INFORMATIONSDIENST 12 | 2018<br />
DEFINTION<br />
Nachtarbeit ist die<br />
Zeit zwischen 23 Uhr<br />
<strong>und</strong> 6 Uhr. Nachtarbeit<br />
liegt vor, wenn<br />
während die ser Zeit<br />
mehr als 2 St<strong>und</strong>en<br />
gearbeitet wird<br />
(§ 2 ArbZG).<br />
HINTERGRUND<br />
Sofern nicht – wie<br />
häufig – Tarif verträge<br />
Ausgleichsregel<br />
ungen vorsehen,<br />
greift der<br />
wichtige § 6 ArbZG.<br />
Er sieht vor, dass der<br />
Arbeitnehmer für<br />
die »während der<br />
Nachtzeit geleisteten<br />
Arbeitsst<strong>und</strong>en<br />
einen angemessenen<br />
Zuschlag auf<br />
sein Bruttogehalt«<br />
oder entsprechend<br />
eine Anzahl freier<br />
Tage erhält.<br />
Nachtarbeit bringt 25 Prozent mehr<br />
LAG Mecklenburg-Vorpommern 27.6.2018 – 3 Sa 226/17<br />
arbeitszeit Der Nachtarbeitszuschlag beträgt mindestens 25 Prozent auf den Brutto-<br />
St<strong>und</strong>enlohn oder die entsprechende Zahl freier Tage. Ein Absenken des Zuschlags ist<br />
nur ausnahmsweise möglich, beispielsweise bei Arbeitsbereitschaft in der Nacht.<br />
Eine examinierte Altenpflegerin ist seit über<br />
20 Jahren in der Seniorenbetreuung in einem<br />
privaten Pflegedienst beschäftigt. Für<br />
35 Wochenst<strong>und</strong>en erhält sie einen Bruttolohn<br />
von 2.041 €. Sie arbeitet im Schichtdienst,<br />
für die zu leistenden St<strong>und</strong>en während<br />
des Nachtdienstes erhält die Pflegerin<br />
einen Zuschlag von 1,08 pro St<strong>und</strong>e, was<br />
etwa 10 % des Bruttolohns beträgt. Sie verlangt<br />
die üblichen 25 % Zuschlag. Ihr Arbeitgeber<br />
hält diesen nicht für gerechtfertigt,<br />
da in der Nachtschicht nur die die notwendigen,<br />
zwingend nachts zu erledigenden<br />
Tätigkeiten durchzuführen seien. Er ist der<br />
Meinung, der Zuschlag von 25 % sei nur zu<br />
gewähren, wenn auch Arbeiten auszuführen<br />
seien, die nicht zwingend nachts zu erfolgen<br />
hätten, sondern auch tagsüber erledigt werden<br />
könnten.<br />
Das sagt das Gericht<br />
Das Gericht gab der Klägerin Recht <strong>und</strong> verwies<br />
auf die inzwischen gefestigte Rechtsprechung<br />
des BAG zur Nachtarbeit. Diese sieht<br />
einen Zuschlag in Höhe von 25 % auf den<br />
jeweiligen Bruttost<strong>und</strong>enlohn als angemessenen<br />
Ausgleich an. Bei Dauernachtarbeit<br />
oder besonderen zusätzlichen Belastungen<br />
während der Nachtarbeit können sogar 30 %<br />
angemessen sein. Eine Absenkung sei zwar<br />
möglich, allerdings nur, wenn die Belastung<br />
durch die Nachtarbeit im Vergleich zum Üblichen<br />
geringer ist. Dies könne gegeben sein,<br />
wenn in die Nachtschicht in nicht unerheblichem<br />
Umfang Arbeitsbereitschaft fällt oder es<br />
sich um einen nächtlichen Bereitschaftsdienst<br />
handelt, bei dem von vornherein von einer geringeren<br />
Arbeitsbelastung auszugehen ist.<br />
Im konkreten Fall war nicht erkennbar,<br />
dass ihre Nachtarbeit vor allem durch »Bereitschaftszeiten«<br />
mit geringerer Belastung<br />
geprägt war. Als alleinig Verantwortliche war<br />
sie im Gegenteil stets besonderer Verantwortung<br />
<strong>und</strong> einem besonderen physischen<br />
Druck ausgesetzt. Die Absenkung des Zuschlags<br />
ist daher nicht angemessen.<br />
Das bedeutet die Entscheidung für Sie<br />
Nachtarbeit schädigt die Ges<strong>und</strong>heit, weil sie<br />
den natürlichen Lebensrhythmus stört. Daher<br />
bedarf sie besonderer Schutzregelungen.<br />
Häufig enthalten Tarifverträge solche Ausgleichregelungen.<br />
Ist der Arbeitgeber nicht<br />
tarifgeb<strong>und</strong>en oder fehlt in einem Tarifvertrag<br />
eine abschließende Regelung, sollten Regelungen<br />
in einer Betriebsvereinbarung getroffen<br />
werden. v<br />
Bettina Frowein, Juristin, Programmleitung,<br />
B<strong>und</strong>-Verlag Frankfurt am Main.<br />
12<br />
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