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Betriebsrat und Mitbestimmung

Betriebsrat und Mitbestimmung | Praxiswissen für kleine Gremien und nicht freigestellte Betriebsratsmitglieder

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INFORMATIONSDIENST 12 | 2018<br />

7 fragen<br />

7 Fragen zur Erreichbarkeit im<br />

Weihnachtsurlaub<br />

erholungsurlaub Weihnachten gehört der Familie <strong>und</strong> den Lieben. Niemand will in<br />

dieser Zeit von seinem Chef gestört werden. Doch was ist, wenn der Vorgesetzte im<br />

Urlaub anruft? Muss der Arbeitnehmer reagieren? Muss er das Diensthandy auch über die<br />

Feiertage einschalten? Wir haben Ihnen 7 wichtige Fragen beantwortet.<br />

1. Müssen Beschäftigte im Urlaub<br />

erreichbar sein?<br />

Nein. Urlaub dient der Erholung. Jeder Beschäftigte<br />

hat nach § 1 B<strong>und</strong>esurlaubsgesetz<br />

(BUrlG) Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub.<br />

Eine Erholung ist dann nicht gewährleistet,<br />

wenn der Beschäftigte ständig damit rechnen<br />

muss, zur Arbeit abgerufen zu werden.<br />

Auch das Beantworten von Telefonaten <strong>und</strong><br />

E-Mails ist Arbeit <strong>und</strong> beeinträchtigt die Erholung.<br />

Nach dem BUrlG müssen Beschäftigte<br />

an ihren freien Tagen von der Arbeit komplett<br />

entb<strong>und</strong>en sein. Fazit: Niemand muss im Urlaub<br />

erreichbar sein, auch dann nicht, wenn er<br />

ein Diensthandy hat. Urlaub ist Urlaub.<br />

2. Was passiert, wenn im Arbeitsvertrag<br />

»ständige Erreichbarkeit« geregelt ist?<br />

Vermehrt finden sich in Arbeitsverträgen Klauseln,<br />

die eine permanente Erreichbarkeit des<br />

Beschäftigten auch an seinen freien Tagen zur<br />

Pflicht machen – oder jedenfalls für ein paar<br />

St<strong>und</strong>en pro Urlaubstag. Eine gern verwendete<br />

Klausel besagt, dass der Beschäftige einmal<br />

täglich die Mailbox abhören oder in einer<br />

bestimmten Zeit telefonisch erreichbar sein<br />

muss. Diese Vorgehensweise ist nicht zulässig<br />

– so das BAG (20.6.2000 – 9 AZR 405/99).<br />

Dies gilt jedenfalls für die 24 Werktage, die jedem<br />

Angestellten als gesetzlicher Mindesturlaub<br />

zustehen. An allen zusätzlichen, vom<br />

Arbeitgeber freiwillig gewährten Urlaubstagen<br />

kann es allerdings vertraglich Sonderregeln<br />

geben. Klauseln im Arbeitsvertrag, die eine<br />

Erreichbarkeit an diesen Tagen vorsehen, sind<br />

nicht unzulässig. Der Chef dürfte dann permanente<br />

Erreichbarkeit verlangen.<br />

3. Gilt etwas anders für Rufbereitschaft<br />

oder Bereitschaftsdienst?<br />

Ja. In beiden Fällen muss der Beschäftigte<br />

permanent erreichbar sein, egal wo er sich<br />

gerade aufhält. Beides muss aber mit dem Arbeitgeber<br />

ausdrücklich vereinbart sein.<br />

Rufbereitschaft bedeutet, dass der Arbeitnehmer<br />

jederzeit für den Arbeitgeber erreichbar<br />

sein muss, um auf Abruf die Arbeit<br />

aufnehmen zu können. Bereitschaftsdienst ist<br />

dann gegeben, wenn sich der Arbeitnehmer<br />

an einem vom Arbeitgeber bestimmten Ort<br />

innerhalb oder außerhalb des Betriebs aufhalten<br />

muss, um bei Bedarf unverzüglich seine<br />

Arbeitstätigkeit aufnehmen zu können.<br />

In beiden Fällen dürfen die Mitarbeiter<br />

nicht im Urlaub sein. Rufbereitschaft oder<br />

Bereitschaftsdienst <strong>und</strong> Urlaub schließen sich<br />

aus.<br />

4. Kann der Chef den Arbeitnehmer in<br />

Notfällen kontaktieren?<br />

Ja. Es gibt ganz wenige Notfälle oder Ausnahmesituationen,<br />

in denen der Arbeitgeber<br />

den Mitarbeiter im Urlaub anrufen oder kontaktieren<br />

darf. Das ist der Fall, wenn der Beschäftigte<br />

ein Passwort kennt, das der Betrieb<br />

dringend benötigt oder wenn sonst irgendein<br />

echter Notfall eintritt. Allerdings gilt hier,<br />

dass die Zeit der Erledigung der Anfrage für<br />

den Beschäftigten Arbeitszeit ist. Die muss<br />

der Arbeitgeber vergüten.<br />

5. Was gilt für Führungskräfte?<br />

Im Prinzip gilt auch für Führungskräfte rechtlich<br />

nichts anderes. Auch wenn sie ein Diensthandy<br />

haben, brauchen sie es im Urlaub nicht<br />

zu benutzen. Dienstliche Anrufe oder Mails<br />

können sie ignorieren. Auch für Führungskräfte<br />

gilt das B<strong>und</strong>esurlaubsgesetz – <strong>und</strong> damit<br />

ist Urlaub arbeitsfreie Zeit.<br />

Allerdings kann es sein, dass es im Interesse<br />

der leitenden Angestellten oder Führungskräfte<br />

liegt, dass die Geschäfte auch während<br />

ihrer Abwesenheit weiter laufen. Aber das<br />

müssen sie dann selbst entscheiden – eine<br />

rechtliche Verpflichtung gibt es nicht.<br />

WICHTIG<br />

Rufbereitschaft<br />

gilt nur dann als<br />

Arbeitszeit, wenn<br />

der Arbeitnehmer<br />

tatsächlich zur<br />

Ar beit kommen<br />

muss. Bereitschaftsdienst<br />

ist immer<br />

Arbeits zeit.<br />

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