Betriebsrat und Mitbestimmung

Betriebsrat und Mitbestimmung | Praxiswissen für kleine Gremien und nicht freigestellte Betriebsratsmitglieder Betriebsrat und Mitbestimmung | Praxiswissen für kleine Gremien und nicht freigestellte Betriebsratsmitglieder

19.02.2019 Aufrufe

echtsprechung INFORMATIONSDIENST 12 | 2018 RECHT­ SPRECHUNG Ob der Arbeitgeber Auslandsdienstreisen kraft seines Direktionsrecht anordnen darf, hängt davon ab, ob die im Arbeitsvertrag »versprochenen Dienste« ihrer Natur nach mit gelegentlichen Auslandseinsätzen verbunden sein können. Dies dürfte angesichts der zunehmenden Internationalisierung im Wirtschaftsleben für einen Großteil der Berufsbilder zutreffen. (LAG Baden-Württemberg 6.9.2017 – 4 Sa 3/17) Dienstreise ist als Arbeitszeit zu vergüten BAG 17.10.2018 – 5 AZR 553/17 (PM des BAG Nr. 51/18) arbeitszeit Entsendet der Arbeitgeber einen Arbeitnehmer vorübergehend zur Arbeit ins Ausland, sind die für Hin- und Rückreise erforderlichen Zeiten wie Arbeit zu vergüten. Das gilt aber nicht für private Zwischenstopps. Der Arbeitnehmer ist bei einem Bauunternehmen als technischer Mitarbeiter beschäftigt und arbeitsvertraglich dazu verpflichtet, auf wechselnden Baustellen im In- und Ausland zu arbeiten. Für knapp 3 Monate entsandte die Arbeitgeberin den Beschäftigten auf eine Baustelle nach China. Auf seinen Wunsch buchte die Arbeitgeberin für die Hin- und Rückreise statt eines Direktflugs in der Economy-Class einen Flug in der Business-Class mit Zwischenstopp in Dubai. Für die vier Reisetage zahlte die Arbeitgeberin die arbeitsvertraglich vereinbarte Vergütung für jeweils acht Stunden, insgesamt 1.149,44 Euro brutto. Der Arbeitnehmer verlangt die Bezahlung für weitere 37 Stunden mit der Begründung, die gesamte Reisezeit von seiner Wohnung bis zur auswärtigen Arbeitsstelle und zurück sei wie Arbeit zu vergüten. Das sagt das Gericht Entsendet der Arbeitgeber einen Arbeitnehmer vorübergehend ins Ausland, erfolgen die Reisen zur auswärtigen Arbeitsstelle und von dort zurück ausschließlich im Interesse des Arbeitgebers und sind deshalb in der Regel wie Arbeit zu vergüten. Erforderlich ist dabei grundsätzlich die Reisezeit, die bei einem Flug in der Economy-Class anfällt. Mangels ausreichender Feststellungen der Vorinstanz (LAG Rheinland-Pfalz) zum Umfang der tatsächlich erforderlichen Reisezeiten des Klägers, konnte das BAG hier nicht abschließend über die Höhe des Anspruchs entscheiden. Es hat deshalb das Urteil der Vorinstanz aufgehoben und zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LAG Rheinland-Pfalz zurückverwiesen. Das bedeutet es für Sie Das BAG hat klargestellt, dass die Hin- und Rückreise zu einer Arbeitsstelle im Ausland allein im Interesse des Arbeitgebers erfolgt und deshalb als Arbeitszeit zu vergüten ist. Entscheidet sich ein Arbeitnehmer für einen Upgrade in die Business-Class muss ihm klar sein, dass er die »Mehrkosten« selbst tragen muss. Das Gleiche gilt, wenn er die Reise mit einem privaten Zwischenstopp verbindet und sich die Reisezeit dadurch verlängert. Die Zeiten sollte der Betroffene genau notieren. So lässt sich im Streitfall schnell klären, wie viele Stunden der Arbeitgeber vergüten muss. v Leslie Schilling, Volljuristin mit Schwerpunkt Arbeitsrecht, Bund-Verlag, Frankfurt am Main. 12 IMPRESSUM Betriebsrat und Mitbestimmung Redaktion: Dr. Christiane Jansen, Leslie Schilling Verleger: Bund-Verlag GmbH Geschäftsführer: Rainer Jöde Geschäftsbereich Zeitschriften: Bettina Frowein (Leitung) ISSN 2568-2520 Anschrift Verlag und Redaktion: Bund-Verlag GmbH Heddernheimer Landstraße 144 60439 Frankfurt/Main Leser- und Aboservice: Tel. +49 (o)69/79 50 10-96 Fax +49 (o)69/79 50 10-12 abodienste@bund-verlag.de Abonnement: Betriebsrat und Mitbestimmung umfasst jährlich · 12 Ausgaben Informationsdienst · Online-Kommentar zum BetrVG · Online-Lexikon für den Betriebsrat · Arbeitshilfen Online Preis pro Quartal: 49,95 € einschließlich MwSt. Das Abonnement kann mit 6-wöchiger Frist zum Jahresende gekündigt werden. Gestaltung und Satz: fsvk.design Druck: Druckerei Marquart GmbH, Aulendorf Urheber- und Verlagsrechte: Alle in dieser Ausgabe veröffentlichten Beiträge und Abbildungen sind ur he berrechtlich geschützt. Jede Ver wertung – auch auszugsweise – bedarf der vorherigen Genehmigung des Verlages. Datenschutz: Die zur Abwicklung des Abonnements erforderlichen Daten werden nach den Bestimmungen der EU-DSGVO und des BDSG verwaltet. Bildnachweis: Titelbild: © iStock.com, Wavebreakmedia

echtsprechung<br />

INFORMATIONSDIENST 12 | 2018<br />

RECHT­<br />

SPRECHUNG<br />

Ob der Arbeitgeber<br />

Auslandsdienstreisen<br />

kraft seines<br />

Direktionsrecht<br />

anordnen darf,<br />

hängt davon ab, ob<br />

die im Arbeitsvertrag<br />

»versprochenen<br />

Dienste« ihrer<br />

Natur nach mit<br />

gelegentlichen<br />

Auslandseinsätzen<br />

verb<strong>und</strong>en sein<br />

können. Dies dürfte<br />

angesichts der<br />

zunehmenden Internationalisierung<br />

im Wirtschaftsleben<br />

für einen Großteil<br />

der Berufsbilder<br />

zutreffen. (LAG<br />

Baden-Württemberg<br />

6.9.2017 – 4 Sa 3/17)<br />

Dienstreise ist als Arbeitszeit zu vergüten<br />

BAG 17.10.2018 – 5 AZR 553/17 (PM des BAG Nr. 51/18)<br />

arbeitszeit Entsendet der Arbeitgeber einen Arbeitnehmer vorübergehend zur<br />

Arbeit ins Ausland, sind die für Hin- <strong>und</strong> Rückreise erforderlichen Zeiten wie Arbeit<br />

zu vergüten. Das gilt aber nicht für private Zwischenstopps.<br />

Der Arbeitnehmer ist bei einem Bauunternehmen<br />

als technischer Mitarbeiter beschäftigt<br />

<strong>und</strong> arbeitsvertraglich dazu verpflichtet,<br />

auf wechselnden Baustellen im In- <strong>und</strong> Ausland<br />

zu arbeiten.<br />

Für knapp 3 Monate entsandte die Arbeitgeberin<br />

den Beschäftigten auf eine Baustelle<br />

nach China. Auf seinen Wunsch buchte die<br />

Arbeitgeberin für die Hin- <strong>und</strong> Rückreise statt<br />

eines Direktflugs in der Economy-Class einen<br />

Flug in der Business-Class mit Zwischenstopp<br />

in Dubai.<br />

Für die vier Reisetage zahlte die Arbeitgeberin<br />

die arbeitsvertraglich vereinbarte Vergütung<br />

für jeweils acht St<strong>und</strong>en, insgesamt<br />

1.149,44 Euro brutto. Der Arbeitnehmer verlangt<br />

die Bezahlung für weitere 37 St<strong>und</strong>en<br />

mit der Begründung, die gesamte Reisezeit von<br />

seiner Wohnung bis zur auswärtigen Arbeitsstelle<br />

<strong>und</strong> zurück sei wie Arbeit zu vergüten.<br />

Das sagt das Gericht<br />

Entsendet der Arbeitgeber einen Arbeitnehmer<br />

vorübergehend ins Ausland, erfolgen die<br />

Reisen zur auswärtigen Arbeitsstelle <strong>und</strong> von<br />

dort zurück ausschließlich im Interesse des<br />

Arbeitgebers <strong>und</strong> sind deshalb in der Regel<br />

wie Arbeit zu vergüten. Erforderlich ist dabei<br />

gr<strong>und</strong>sätzlich die Reisezeit, die bei einem<br />

Flug in der Economy-Class anfällt. Mangels<br />

ausreichender Feststellungen der Vorinstanz<br />

(LAG Rheinland-Pfalz) zum Umfang der tatsächlich<br />

erforderlichen Reisezeiten des Klägers,<br />

konnte das BAG hier nicht abschließend<br />

über die Höhe des Anspruchs entscheiden.<br />

Es hat deshalb das Urteil der Vorinstanz aufgehoben<br />

<strong>und</strong> zur erneuten Verhandlung <strong>und</strong><br />

Entscheidung an das LAG Rheinland-Pfalz<br />

zurückverwiesen.<br />

Das bedeutet es für Sie<br />

Das BAG hat klargestellt, dass die Hin- <strong>und</strong><br />

Rückreise zu einer Arbeitsstelle im Ausland<br />

allein im Interesse des Arbeitgebers erfolgt<br />

<strong>und</strong> deshalb als Arbeitszeit zu vergüten ist.<br />

Entscheidet sich ein Arbeitnehmer für einen<br />

Upgrade in die Business-Class muss ihm klar<br />

sein, dass er die »Mehrkosten« selbst tragen<br />

muss. Das Gleiche gilt, wenn er die Reise mit<br />

einem privaten Zwischenstopp verbindet<br />

<strong>und</strong> sich die Reisezeit dadurch verlängert.<br />

Die Zeiten sollte der Betroffene genau notieren.<br />

So lässt sich im Streitfall schnell klären,<br />

wie viele St<strong>und</strong>en der Arbeitgeber vergüten<br />

muss. v<br />

Leslie Schilling, Volljuristin mit Schwerpunkt<br />

Arbeitsrecht, B<strong>und</strong>-Verlag, Frankfurt am Main.<br />

12<br />

IMPRESSUM<br />

<strong>Betriebsrat</strong> <strong>und</strong> <strong>Mitbestimmung</strong><br />

Redaktion: Dr. Christiane Jansen,<br />

Leslie Schilling<br />

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Geschäftsführer: Rainer Jöde<br />

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ISSN 2568-2520<br />

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