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News_Kompakt_Herbst_2018

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TERMINE<br />

Das vdmno-Veranstaltungsangebot<br />

NEWS KOMPAKT!<br />

Li e b e Le se ri n n e n u n d Le se r,<br />

herzlich willkommen zu der <strong>Herbst</strong>ausgabe der NEWS KOMPAKT.<br />

Dieser Ausgabe sind einige Beilagen hinzugefügt. Neben Informationen zu anstehenden Veranstaltungen<br />

finden Sie in diesem Jahr für jeden Mitgliedsbetrieb ein Druck- und Medien-ABC<br />

in der Anlage. Das Druck- und Medien-ABC ist das jährliche Magazin des ZFA.<br />

Der ZFA ist der zentrale Fachausschuss für die Berufsbildung im Bereich Druck und Medien.<br />

Dieser Fachausschuss entwickelt unter anderem gemeinsam mit Fachleuten aus der Branche<br />

die Prüfungsfragen für die fachspezifischen Bereiche der Zwischen- und Abschlussprüfungen<br />

Ihrer Auszubildenden.<br />

Ihre Auszubildenden liegen uns auch am Herzen: Kennen Sie schon das Angebot der überbetrieblichen<br />

Ausbildung Druck & Medien?<br />

Die aktuellen Angebote der üa (überbetriebliche Ausbildung) und vieles mehr finden Sie auf der vdmno-Seite unter Veranstaltungen.<br />

Damit Sie auf dem schnellsten Weg zum aktuellen Veranstaltungsangebot Ihres vdmno gelangen, verwenden Sie einfach<br />

den oben abgebildeten QR-Code. Sie landen auf der Veranstaltungsseite der vdmno-Homepage und können sich einen Überblick<br />

über das Angebot verschaffen.<br />

Fa l l s Si e Fra g e n h a b e n o d e r w e ite re In form a t io n e n z u e i n z e l n e n Art i k e l n b e n öt i g e n – m e ld e n<br />

Si e si c h bitte e i n fa c h k u rz – o b p e r Ma i l o d e r t e l e fo n i s c h – b e i u n s, d a m it w i r Si e u nte rst ü t z e n<br />

können.<br />

Wi r w ü n s c h e n Ih n e n e i n e s c hö n e Ze it<br />

I h r v d m n o -Te a m<br />

Ein Angebot für Sie<br />

als Mitgliedsunternehmen:<br />

Sind Sie schon dabei?<br />

Sie sind eingeladen, sich auf der neuen vdmno-Internetseite<br />

als Referenz für Ihren vdmno zu präsentieren.<br />

Ihr Unternehmen wird mit Logo, Namen und einer Verlinkung<br />

zu der von Ihnen gewählten Landingpage präsentiert.<br />

Für alle, die bis jetzt noch nicht auf der vdmno-Internetseite<br />

dabei sind: Schicken Sie uns einfach eine Mail mit<br />

einer eps-Datei Ihres Logos, die genaue Firmenbezeichnung,<br />

die veröffentlicht werden soll, und einen Link zu<br />

der gewünschten Landingpage.<br />

Und schon finden auch Sie Ihr Unternehmen unter bit.ly/<br />

Mitgliedsbetriebe.<br />

Natürlich würden wir uns als vdmno-Team auch freuen,<br />

wenn Sie die Mitgliedschaft im vdmno auch auf Ihrer<br />

Internetseite präsentieren würden. Das Logo „Mitglied im<br />

Verband Druck & Medien NordOst e.V.“ finden Sie auf der<br />

vdmno-Seite „Unsere Mitgliedsunternehmen“ oder über<br />

diesen Link bit.ly/Mitgliedsbetriebe.<br />

Vi e l e n Da n k fü r Ih re Unte rst ü t z u n g!<br />

HERBST/<strong>2018</strong> 1


Verkaufsangebot:<br />

Offsetplatten-Prüfstand<br />

und Heftautomat<br />

Offsetplatten-Prüfstand 1840-1000 von Megastahl (2005)<br />

– für max. Plattenformat 125 x 82 cm<br />

– Maße: 175 H x 141 B x 67 T<br />

– Höhe bei hochgefahrenem Plattenschlitten 220 cm<br />

– 2 Leuchtstoffröhren a 36W<br />

– 1 Großfeldlupe<br />

Preis VB<br />

Heftautomat 703/1 von VEB-Leipzig (1967)b<br />

– Eine Klammerheftung<br />

– Gewicht 205 kg<br />

Preis VB<br />

// Kontakt<br />

REIHER Grafikdesign & Druck e. Kfr.<br />

Schlesische Straße 27 | 10997 Berlin | GERMANY<br />

Fon +49 30 44 03 77 70 | Fax +49 30 44 03 77 77<br />

www.reiher.net | info@reiher.net<br />

Fotos finden Sie auf der vdmno-Internetseite unter Aktuelles<br />

2 HERBST/<strong>2018</strong>


NEWS KOMPAKT!<br />

Verkaufsangebot:<br />

Ryobi 500K<br />

1-Farben-Offset Druckmaschine<br />

Hersteller: Ryobi<br />

Modell: 500K<br />

Baujahr: 1986<br />

Ausstattung: 1-Farben-Offset, Molton-Heberfeuchtwerk<br />

Verfügbarkeit: ab sofort, Terminabsprache erforderlich<br />

Gepflegter Zustand, Kompressor und Transformator schon seit<br />

vielen Jahren auf einem Extrawagen aufgebaut.<br />

Außer Betrieb seit ca. 3 Jahren wg. Umstellung auf Digitaldruck.<br />

Geschätzte Drucke: ca. 18 Mio (Totalisator nicht einsehbar).<br />

Preis: Verhandlungssache<br />

Bei Interesse bitte bei Holger Schürmann melden.<br />

Holger Schürmann<br />

Betriebswirtschaft ∙ Umwelt<br />

T 0511 338 06-36<br />

E schuermann@vdmno.de<br />

Fotos finden Sie auf der vdmno-Internetseite unter Aktuelles<br />

HERBST/<strong>2018</strong> 3


Branchenzuschläge für Zeitarbeiter in der<br />

Druckindustrie - Berechnung der Einsatzdauer<br />

Das Bundesarbeitsgericht hat entschieden, dass für den Anspruch eines Zeitarbeiters auf die Zahlung von Branchenzuschlägen<br />

die Dauer der Überlassung entscheidend ist und nicht die Summe der Tage, an denen er im Kundenbetrieb tatsächlich<br />

Arbeitsleistung erbringt.<br />

Durch den „Tarifvertrag über Branchenzuschläge für<br />

Überlassungen von gewerblichen Arbeitnehmern in<br />

der Druckindustrie“ (TV BZ Druck) werden die Entgelte<br />

der in der Druckindustrie eingesetzten gewerblichen<br />

Zeitarbeitnehmer (im Folgenden: Zeitarbeiter) entsprechend<br />

ihrer „ununterbrochenen“ Einsatzdauer im<br />

Kundenbetrieb in 6 Stufen an das Entgelt der Stammbeschäftigten<br />

angeglichen.<br />

Am 21. März <strong>2018</strong> (Az.: 5 AZR 862/16) hatte das BAG darüber<br />

zu entscheiden, wie die in § 2 Abs. 2 und 3 TV BZ<br />

Druck geregelte Einsatzdauer zu berechnen ist, nach<br />

der sich die Höhe des Branchenzuschlags richtet.<br />

Im zu Grunde liegenden Fall hatte die Zeitarbeitsfirma<br />

die Zahlung höherer Branchenzuschläge verweigert,<br />

weil die Klägerin die hierfür nötige Einsatzdauer nicht<br />

erreicht habe. Dabei hatte die Zeitarbeitsfirma zur Ermittlung<br />

der Einsatzdauer nur die tatsächlichen Einsatztage<br />

im Kundenbetrieb gezählt und Zeiten ohne<br />

Arbeitsleistung beim Kunden abgezogen.<br />

Das BAG gab jedoch der Klägerin recht und entschied,<br />

dass der zwischen Zeitarbeitsfirma und Kundenbetrieb<br />

vereinbarte Überlassungszeitraum an sich und nicht die<br />

tatsächlich von dem Zeitarbeiter – möglicherweise nur<br />

an einigen Tagen in einer Woche – erbrachte Tätigkeit<br />

beim Kunden entscheidend sei.<br />

Das BAG stellt ausdrücklich klar, dass der Einsatz nicht<br />

schon dadurch unterbrochen wird, dass der Zeitarbeiter<br />

während eines laufenden Überlassungsvertrages<br />

an einzelnen Tagen tatsächlich keine Arbeit leistet, z.<br />

B. wegen Krankheit, Urlaub, Feiertagen, Ausschöpfung<br />

des vereinbarten Stundenkontingents oder der Ausübung<br />

von Betriebsratstätigkeit im Betrieb der Zeitarbeitsfirma.<br />

Die Überlassung und damit die für die Bestimmung der<br />

Höhe des Branchenzuschlags maßgebliche Einsatzdauer<br />

im Kundenbetrieb dauern in diesen Fällen an und<br />

sind zugunsten des Zeitarbeiters zu berücksichtigen.<br />

Eine Unterbrechung des Einsatzes, die dazu führt, dass<br />

die Einsatzdauer nicht weiterläuft, liege nur dann vor,<br />

wenn die Überlassung insgesamt beendet wird z. B.<br />

wegen Befristung oder Kündigung des Arbeitnehmerüberlassungsvertrages.<br />

Auch der „Abbruch“ des Einsatzes<br />

stellt nach Ansicht des BAG einen entsprechenden<br />

Beendigungstatbestand dar.<br />

Bewertung und Hinweise für die Praxis<br />

Das Urteil des BAG entspricht der auch durch den<br />

bvdm angenommenen Berechnungsweise der Einsatzdauer.<br />

Diese Auslegung des TV BZ Druck aus dem Jahr<br />

2013 ist ebenso für den geltenden TV BZ Druck 2017<br />

heranzuziehen, da die entscheidenden Regelungen insoweit<br />

unverändert geblieben sind.<br />

In der Praxis ist zu beachten, dass es nur dann zu einer<br />

„Unterbrechung“ des Einsatzes im Sinne des Tarifvertrages<br />

kommt, wenn der Einsatz insgesamt beendet<br />

wird. In diesem Fall läuft die Einsatzdauer nicht weiter,<br />

der vorherige Einsatz wird aber bei einem Folgeeinsatz<br />

angerechnet, wenn dazwischen nicht mehr als 3 Monate<br />

liegen.<br />

Auch für die Berechnung der Einsatzdauer nach dem<br />

seit 1. April 2017 neu gefassten Arbeitnehmerüberlassungsgesetz<br />

könnte die Entscheidung des BAG Bedeutung<br />

erlangen, etwa bei der Berechnung der Überlassungshöchstdauer<br />

von 18 Monaten.<br />

Den Volltext des Urteils finden Sie hier.<br />

bit.ly/Branchenzuschlaege<br />

Informationen zur neuen vdmno-Seite:<br />

Sollten Sie nach der Eingabe des Links die Meldung<br />

erhalten, dass Sie keine Berechtigung für<br />

diesen Bereich haben, dann loggen Sie sich bitte<br />

ein.<br />

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die Sie für die „alte“ vdmno-Seite abgespeichert<br />

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eines Mitgliedsbetriebs des vdmno<br />

neu.<br />

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Beachten Sie: Einige der Artikel oder Downloads<br />

stehen ausschließlich den Geschäftsführern und<br />

damit nicht den Mitarbeitern unserer Mitgliedsunternehmen<br />

zur Verfügung.<br />

Sollten Sie Fragen zu den Abläufen haben, dann<br />

rufen Sie uns einfach an.<br />

Wir helfen Ihnen gerne.<br />

4 HERBST/<strong>2018</strong>


RECHT<br />

NEWS KOMPAKT!<br />

Wir beantworten im Referat Recht Ihre Fragen und kümmern uns um Ihre Anliegen zu Themen wie ...<br />

... Tarif-, Arbeits- und Sozialrecht, Verträge, Gesetze, Personalfragen, Betreiberabgabe für Fotokopierer,<br />

Allgemeine Geschäftsbedingungen, Arbeitszeitmodelle, Tarifpolitik sowie arbeitsrechtliche Inhouse-Seminare<br />

IHRE ANSPRECHPARTNER<br />

MARTIN MAISCHAK<br />

Arbeits- und Sozialrecht<br />

0511 33 80 642<br />

maischak@vdmno.de<br />

TILMAN SCHRÖDER-HOHENSEE<br />

Arbeits- und Sozialrecht<br />

0511 33 80 632<br />

schroeder-hohensee@vdmno.de<br />

INGE OBERHEIDE<br />

Assistenz<br />

0511 33 80 633<br />

oberheide@vdmno.de<br />

HERBST/<strong>2018</strong> 5


BAG: Zahlung einer Streikbruchprämie ist<br />

zulässig<br />

Arbeitgeber sind grundsätzlich berechtigt, zum Streik aufgerufene Arbeitnehmer durch Zusage einer Prämie von einer<br />

Streikbeteiligung abzuhalten. Dies hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) am 14. August <strong>2018</strong> entschieden. Die damit verbundene<br />

Ungleichbehandlung der streikenden und der nicht streikenden Beschäftigten sei aus arbeitskampfrechtlichen<br />

Gründen gerechtfertigt.<br />

In dem der Entscheidung (Az.: 1 AZR 287/17) zugrunde<br />

liegenden Fall hatte ein Arbeitnehmer eines Einzelhandelsunternehmens<br />

von seinem Arbeitgeber gefordert,<br />

ihm eine Streikbruchprämie auszuzahlen, obwohl er<br />

sich an einem Streik beteiligt hatte.<br />

In den Jahren 2015 und 2016 wurde der Betrieb des<br />

Klägers aufgrund eines Streikaufrufs der Gewerkschaft<br />

ver.di bestreikt. Vor Streikbeginn versprach der Arbeitgeber<br />

in einem Aushang allen Arbeitnehmern, die sich<br />

nicht am Streik beteiligen, die Zahlung einer Streikbruchprämie<br />

von zunächst 200 Euro, später 100 Euro<br />

pro Streiktag.<br />

Der Kläger, der ein Bruttomonatseinkommen von<br />

1.480 Euro bezog, folgte dem Streikaufruf und legte<br />

an mehreren Tagen die Arbeit nieder. Mit seiner Klage<br />

verlangte er die Zahlung von insgesamt 1.200 Euro und<br />

berief sich hierfür vor allem auf den arbeitsrechtlichen<br />

Gleichbehandlungsgrundsatz. Ebenso wie die Vorinstanzen<br />

wies das BAG die Klage ab.<br />

Laut BAG liegt in der Zusage der Prämienzahlung an<br />

alle arbeitswilligen Arbeitnehmer durch den Arbeitgeber<br />

zwar eine Ungleichbehandlung der streikenden<br />

und nicht streikenden Beschäftigten. Diese sei aber<br />

aus arbeitskampfrechtlichen Gründen gerechtfertigt.<br />

Der Arbeitgeber habe mit der Streikbruchprämie betrieblichen<br />

Ablaufstörungen begegnen und damit dem<br />

Streikdruck entgegenwirken wollen. Vor dem Hintergrund<br />

der „Kampfmittelfreiheit“ handele es sich um<br />

eine zulässige Maßnahme des Arbeitgebers. Zudem sei<br />

die ausgelobte Streikbruchprämie − auch soweit sie den<br />

Tagesverdienst Streikender um ein Mehrfaches überstieg<br />

– nicht unangemessen gewesen.<br />

Bewertung und Hinweis für die Praxis:<br />

Das Urteil ist zu begrüßen. Streikbruchprämien können<br />

eine wirksame Maßnahme des Arbeitgebers zur Aufrechterhaltung<br />

des Betriebs und zum Unterlaufen eines<br />

Streiks sein. Sie sind aber nur dann zulässig, wenn sie<br />

vor oder während des Streiks zugesagt werden. Eine<br />

Zusage nach Beendigung des Streiks ist dagegen ein<br />

Verstoß gegen das Maßregelungsverbot des § 612a<br />

BGB mit der Folge, dass auch die Streikenden die Zahlung<br />

der Prämie nachträglich einfordern können.<br />

Zu beachten ist, dass tarifliche Maßregelungsverbote,<br />

wie sie auch in der Druckindustrie üblicherweise bei<br />

einem Tarifabschluss vereinbart werden, Differenzierungen<br />

zwischen streikenden und nicht streikenden<br />

Arbeitnehmern nach Beendigung des Arbeitskampfs<br />

wieder aufheben. Bei Fragen rund um die Zahlung von<br />

Streikbruchprämien wenden Sie sich bitte an uns.<br />

Zu der BAG-Entscheidung liegt bisher nur eine Pressemitteilung<br />

vor.<br />

6 HERBST/<strong>2018</strong>


NEWS KOMPAKT!<br />

Netzwerk Recht<br />

Die ersten 100 Tage DSGVO sind vorüber ...<br />

Erste Erfahrungen aus den Betrieben<br />

Die befürchtete Abmahnwelle ist bislang ausgeblieben!<br />

Was jetzt?<br />

Am 29. November <strong>2018</strong> informieren wir Sie.<br />

Das Netzwerk Recht findet diesmal wieder in Berlin statt.<br />

Wir informieren Sie weiter zum Thema und bieten Ihnen<br />

die Möglichkeit, erste Erfahrungswerte auszutauschen.<br />

Im Rahmen der Veranstaltung stellen wir Ihnen - als Mitgliedsunternehmen des vdmno - außerdem auch Mustertexte wie<br />

zum Beispiel ein ausgefülltes Verfahrensverzeichnis für Druckereien zur Verfügung.<br />

Mitglieder des vdmno besuchen die Veranstaltung kostenfrei.<br />

Für Nicht-Mitglieder wird eine Kostenpauschale von 50 € erhoben.<br />

Bitte senden Sie uns eine Mail an Seminaranmeldung@vdmno.de, wenn Sie teilnehmen möchten oder nutzen Sie den folgenden<br />

Link: www.vdmno.de/eventbrite-event/netzwerk-recht-100-tage-dsgvo/<br />

Nachruf<br />

Friedrich Borek<br />

* 08. Mai 1948 † 05. September <strong>2018</strong><br />

Friedrich Borek war lange Jahre in seiner Funktion als Geschäftsführer<br />

der Firma FRIEDRICH BOREK KG DRUCK & DIREKTWERBUNG<br />

Vorsitzender des Verbands-Bezirks Braunschweig<br />

HERBST/<strong>2018</strong> 7


Ermäßigter Mehrwertsteuersatz auf<br />

elektronische Veröffentlichungen<br />

Die unterschiedlichen Mehrwertsteuersätze bei gedruckten Büchern, Zeitschriften sowie Zeitungen und ihren elektronischen<br />

Pendants könnten bereits in diesem Jahr der Vergangenheit angehören: Der EU-Rat für Wirtschaft und Finanzen<br />

einigte sich darauf, künftig den ermäßigten Mehrwertsteuersatz bei digitalen Informationsmedien wie E-Books und<br />

E-Papers anzuwenden.<br />

Nach den derzeit noch geltenden Mehrwertsteuervorschriften<br />

werden elektronisch erbrachte Dienstleistungen<br />

und damit elektronische Informationsmedien zum<br />

Normalsatz der Mehrwertsteuer besteuert, die gedruckten<br />

Veröffentlichungen hingegen zu ermäßigten<br />

Steuersätzen (in Deutschland sind es 19 % bzw. 7 %).<br />

Der EU-Rat für Wirtschaft und Finanzen (Ecofin-Rat) hat<br />

sich am 2. Oktober <strong>2018</strong> auf einen Vorschlag geeinigt,<br />

wonach es den Mitgliedstaaten der Europäischen Union<br />

gestattet sein wird, auf elektronische Informationsmedien<br />

ebenfalls ermäßigte Mehrwertsteuersätze<br />

anzuwenden. Die neuen Vorschriften treten zunächst<br />

vorübergehend in Kraft und sollen künftig von einem<br />

sogenannten „endgültigen“ Mehrwertsteuersystem<br />

ersetzt werden, zu dem die EU-Kommission bereits Anfang<br />

<strong>2018</strong> einen Vorschlag veröffentlicht hat.<br />

Der Rat der Europäischen Union wiederum, dessen<br />

wichtigstes Entscheidungsgremium der Ecofin-Rat ist,<br />

wird die Richtlinie ohne weitere Aussprache annehmen,<br />

sobald die Texte in sämtlichen Amtssprachen fertiggestellt<br />

sind. Erst danach wird die deutsche Bundesregierung<br />

eine Anpassung im deutschen Mehrwertsteuerrecht<br />

vornehmen können. Weil die Anwendung<br />

des ermäßigten Mehrwertsteuersatzes bei E-Books,<br />

E-Papers und anderen elektronischen Informationsmedien<br />

als ein politisches Ziel im Koalitionsvertrag vereinbart<br />

wurde, ist davon auszugehen, dass die Bundesregierung<br />

die Anpassung umgehend umsetzt.<br />

Der Bundesverband Druck und Medien betonte im<br />

Rahmen der im September 2016 durchgeführten öffentlichen<br />

EU-Konsultation zu ermäßigten Mehrwertsteuersätzen<br />

auf elektronische Veröffentlichungen die<br />

nachweisbaren Vorteile gedruckter Medien gegenüber<br />

deren digitalen Pendants. Er wies außerdem auf die<br />

abzusehenden negativen Auswirkungen einer Steuersatz-Angleichung<br />

auf die Nachfrageentwicklung der<br />

einzelnen betroffenen Printsegmente hin. Zudem<br />

sprach er sich für die Anwendung stark ermäßigter<br />

Mehrwertsteuersätze auf gedruckte Verlagserzeugnisse<br />

aus.<br />

Informationen zur neuen vdmno-Seite:<br />

Sollten Sie nach der Eingabe des Links die Meldung<br />

erhalten, dass Sie keine Berechtigung für<br />

diesen Bereich haben, dann loggen Sie sich bitte<br />

ein.<br />

Bitte beachten Sie dabei, dass Ihre Logindaten,<br />

die Sie für die „alte“ vdmno-Seite abgespeichert<br />

haben, nicht mehr funktionieren.<br />

Falls Sie noch keine Zugangsdaten haben, registrieren<br />

Sie sich einfach als Mitarbeiter oder Geschäftsführer<br />

eines Mitgliedsbetriebs des vdmno<br />

neu.<br />

Wenn die Freischaltung erfolgreich war, erhalten<br />

Sie automatisch eine Bestätigungsmail.<br />

Beachten Sie: Einige der Artikel oder Downloads<br />

stehen ausschließlich den Geschäftsführern und<br />

damit nicht den Mitarbeitern unserer Mitgliedsunternehmen<br />

zur Verfügung.<br />

Sollten Sie Fragen zu den Abläufen haben, dann<br />

rufen Sie uns einfach an.<br />

Wir helfen Ihnen gerne.<br />

8 HERBST/<strong>2018</strong>


BETRIEBSWIRTSCHAFT<br />

NEWS KOMPAKT!<br />

Wir beantworten im Referat Betriebswirtschaft Ihre Fragen und kümmern uns um Ihre Anliegen zu Themen wie ...<br />

... Unternehmensberatung und -bewertung, Bilanzanalysen, Vorbereitung auf Bankengespräche, Branchensoftware PaginaNet,<br />

CO2-Klima-Rechner, FSC/PEFC, Umweltthemen, Arbeitssicherheit sowie betriebswirtschaftliche Inhouse-Seminare<br />

IHRE ANSPRECHPARTNER<br />

JOACHIM WOLPERS<br />

Betriebswirtschaft<br />

0511 33 80 638<br />

wolpers@vdmno.de<br />

HOLGER SCHÜRMANN<br />

Betriebswirtschaft<br />

0511 33 80 636<br />

schuermann@vdmno.de<br />

HENNING MARCARD<br />

Betriebswirtschaft<br />

030 30 22 021<br />

marcard@vdmno.de<br />

INGE OBERHEIDE<br />

Assistenz<br />

0511 33 80 633<br />

oberheide@vdmno.de<br />

HERBST/<strong>2018</strong> 9


Verordnung über Verdunstungskühlanlagen,<br />

Kühltürme und Nassabscheider:<br />

Meldepflicht und Untersuchungspflicht<br />

beachten<br />

Die Verordnung über Verdunstungskühlanlagen, Kühltürme und Nassabscheider (42. BImSchV) ist bereits am 20. August<br />

2017 in Kraft getreten. Da den bvdm viele Nachfragen dazu erreichen, informieren wir mit einem Merkblatt über die daraus<br />

resultierenden Pflichten und Aufgaben für Anlagenbetreiber von Verdunstungskühlanlagen und Nassabscheidern.<br />

Verdunstungskühlanlagen werden häufig als offene<br />

Rückkühlwerke bei Kälte-, Klima- oder Energieerzeugungsanlagen<br />

zur Kühlung eingesetzt. Neben dem Einsatz<br />

in der Industrie und Energiewirtschaft werden sie<br />

aber auch in kleineren Druckereien und Bürogebäuden<br />

genutzt.<br />

In offenen Rückkühlwerken können durch Verdunstung<br />

legionellenhaltige Wassertröpfchen in die Umgebungsluft<br />

abgegeben werden. Legionellen können<br />

bei massenhaftem Auftreten ernsthafte Erkrankungen<br />

hervorrufen. Zur Vermeidung insbesondere der Legionellengefahr<br />

hat der Gesetzgeber bereits im letzten<br />

Jahr eine Verordnung über Verdunstungskühlanlagen,<br />

Kühltürme und Nassabscheider (42. BImSchV) erlassen.<br />

Mit ihr werden erstmals Anforderungen an Aufbau, Betrieb<br />

und Überwachung von Verdunstungskühlanlagen<br />

umfassend rechtlich festgelegt. Darüber hinaus sieht<br />

die Verordnung auch Regelungen für den Betrieb von<br />

Kühltürmen mit mehr als 200 MW und Nassabscheidern<br />

vor, die in der Industrie zur Abluftreinigung eingesetzt<br />

werden.<br />

Sollten Sie Fragen zur Umsetzung haben, können Sie<br />

erste Hinweise unserem Merkblatt zur 42. BImSchV entnehmen.<br />

Das Merkblatt zur 42. BImSchV finden Sie hier.:<br />

bit.ly/BlmSchV<br />

Gefährdungsbeurteilung:<br />

Welche Massnahmen sind erforderlich?<br />

Die Berufsgenossenschaft Energie, Textil, Elektro und Medienerzeugnisse (BG ETEM) hat ihre Handlungshilfen zur Erstellung<br />

einer Gefährdungsbeurteilung für die Bereiche Druck erneuert. Sie wurde im Auftrag der Verbände und der<br />

Gewerkschaften überarbeitet.<br />

Das Arbeitsschutzgesetz verpflichtet Arbeitgeber dazu,<br />

auf Basis einer Beurteilung der Arbeitsbedingungen<br />

zu ermitteln, welche Maßnahmen des Arbeitsschutzes<br />

erforderlich sind (vgl. § 5 ArbSchG). Bei dieser Gefährdungsbeurteilung<br />

sind alle Belastungen der Arbeit zu<br />

berücksichtigen.<br />

Die Praxishandlungshilfen für folgende Bereiche<br />

wurden aktualisiert:<br />

// Gefährdungsbeurteilung – Praxishilfe für den Bogenoffsetdruck<br />

(Bestellnummer S 234)<br />

// Gefährdungsbeurteilung – Praxishilfe für die Buchbinderei<br />

(Bestellnummer S 235)<br />

// Gefährdungsbeurteilung – Praxishilfe für den Verpackungstief-<br />

und Flexodruck (Bestellnummer S 237)<br />

// Gefährdungsbeurteilung – Praxishilfe für den Digitaldruck<br />

(Bestellnummer S 243)<br />

// Gefährdungsbeurteilung – Praxishilfe für den Etikettendruck<br />

(Bestellnummer S 247)<br />

Alle Handlungshilfen können unter folgendem Link heruntergeladen<br />

werden: bit.ly/BGETEM<br />

10 HERBST/<strong>2018</strong>


NEWS KOMPAKT!<br />

Verpackungsgesetz: Neuer Leitfaden<br />

informiert über die Pflichten von Druckereien<br />

Das Verpackungsgesetz tritt am 1. Januar 2019 vollumfänglich in Kraft. Mit ihm kommen eine Reihe neuer Verpflichtungen<br />

auf Druckereien in Bezug auf die von ihnen gewerbsmäßig in Verkehr gebrachten Verpackungen zu. Der bvdm hat<br />

einen umfangreichen Leitfaden zur Hilfestellung für die Pflichten und Aufgaben von Druckereien erstellt.<br />

Das „Gesetz über das Inverkehrbringen, die Rücknahme<br />

und die hochwertige Verwertung von Verpackungen“<br />

– kurz: Verpackungsgesetz – tritt am 1. Januar 2019<br />

vollumfänglich in Kraft und löst die bisher geltende<br />

Verpackungsverordnung ab. Das Verpackungsgesetz<br />

gilt für alle in der Bundesrepublik Deutschland (Geltungsbereich)<br />

in Verkehr gebrachten Verpackungen,<br />

die mit Ware befüllt und typischerweise beim Endverbraucher<br />

anfallen. Es gilt das Prinzip der erweiterten<br />

Produktverantwortung. Somit ist jeder, der gefüllte<br />

Verpackungen in Umlauf bringt, dafür verantwortlich,<br />

für deren Rücknahme und Verwertung zu sorgen.<br />

Daher sind auch Druckereien, wenn sie beispielsweise<br />

Flyer verpacken und an Endverbraucher gewerbsmäßig<br />

in den Verkehr bringen, von der im Verpackungsgesetz<br />

definierten „Lizenzpflicht“ betroffen.<br />

Im neuen Verpackungsgesetz sind die Rahmenbedingungen<br />

für Selbstentsorgersysteme gegenüber der<br />

Verpackungsverordnung verschärft worden. Die bisherigen<br />

Regeln für die Entsorgung von großgewerblich<br />

bzw. industriell anfallenden Verpackungen wurden<br />

nahezu unverändert beibehalten.<br />

Der bvdm hat einen umfangreichen Leitfaden für<br />

Druckereien erstellt, in dem die maßgeblichen Rechtsbegriffe<br />

definiert und die jeweiligen Pflichten unter<br />

besonderer Berücksichtigung der betrieblichen Praxis<br />

erläutert werden. Aufgrund der geplanten verstärkten<br />

Überwachung zur Einhaltung des Verpackungsgesetzes<br />

widmet sich der Leitfaden auch den Rechtsfolgen bei<br />

Pflichtverstößen (z. B. Bußgelder von bis zu 200.000<br />

Euro oder wettbewerbsrechtliche Abmahnungen).<br />

Praktische Hinweise, die Darstellung der möglichen<br />

Auswirkungen auf Druckereien und eine Übersicht über<br />

die bestehenden Dualen Systeme runden diesen Leitfaden<br />

ab.<br />

Im Anhang des Leitfadens finden Sie eine kleine Sammlung<br />

von Fallbeispielen, die darstellen, welche Verpackungsarten<br />

typischerweise von Druckereien zu lizenzieren<br />

sind und welche nicht.<br />

Gerne ergänzen wir diese auch um Ihre weiteren Beispiele<br />

aus der Praxis. Dafür können Sie die Sie betreffenden<br />

Fälle an uns oder direkt an Frau Rohmann (jr@<br />

bvdm-online.de) senden. Der Anhang wird daraufhin<br />

ergänzt und fortwährend aktualisiert.<br />

Sie können als Mitglied diesen Leitfaden und den Anhang<br />

kostenfrei bestellen. Senden Sie eine Email mit<br />

Ihrem Wunsch an ihr@vdmno.de.<br />

<br />

HERBST/<strong>2018</strong> 11


Überbetriebliche Ausbildung Druck & Medien:<br />

Im Januar 2019 starten die ersten Prüfungsvorbereitungskurse<br />

...<br />

Ihre Auszubildenden sind die Leistungsträger der Zukunft!<br />

Aus diesem Grund unterstützt die überbetriebliche Ausbildung, kurz auch gerne üa genannt, im NordOsten seit über<br />

30 Jahren die Betriebe der Druck- und Medienwirtschaft bei der Ausbildung des Fachkräftenachwuchses.<br />

Um Sie aktiv bei der Ausbildung Ihres Nachwuchses<br />

zu entlasten, bieten die üa-Standorte in Oldenburg,<br />

Hannover und Berlin verschiedenste üa-Kurse an, die<br />

genau auf den Ausbildungsrahmenplan, zusätzlich aber<br />

auch auf die betrieblichen Notwendigkeiten bngestimmt<br />

sind.<br />

In Hannover findet regelmäßig das Gestaltungskursangebot<br />

der üa statt. Das Angebot reicht vom<br />

Einstiegskurs im ersten Ausbildungsjahr, über den Kurs<br />

für das zweite Ausbildungsjahr, der das Wissen vertieft<br />

und auf die Zwischenprüfung vorbereitet. Den Abschluss<br />

bildet der Kurs Gestaltung III der üa. Dieser Kurs<br />

rundet das Wissen der Teilnehmer ab und bereitet explizit<br />

auf die Abschlussprüfung vor. Geleitet werden die<br />

drei Kurse, die am besten aufbauend belegt werden,<br />

von den Grafikdesignern Regine und Andreas Maxbauer.<br />

Einen Bericht über das Kursangebot finden Sie auch<br />

im vdmno-Regionalteil des NUTZEN 03/<strong>2018</strong>.<br />

Unser Tipp: Seit dem Sommer <strong>2018</strong> Haben wir ein<br />

neues Angebot. Auf Anfrage werden alle gekennzeichneten<br />

Theorie-Kurse - ab einer Teilnehmerzahl<br />

von fünf Auszubildenden - zusätzlich zum Angebot in<br />

Oldenburg auch in den vdmno-Geschäftsstellen in<br />

Hannover und Berlin angeboten.<br />

IHR ANSPRECHPARTNER<br />

Ausbildung 4.0: In Oldenburg kommt Ihr Fachkräftenachwuchs<br />

zusätzlich zu unserer realen vollstufigen<br />

Druckerei auch in den Genuss einer virtuellen Lernumgebung.<br />

Auf diese Weise werden Arbeitsprozesse<br />

unmittelbar und interaktiv an einer virtuellen Druckmaschine<br />

erlebt.<br />

So steigert man nicht nur das Interesse beim Entdecken<br />

komplexer Maschinen, sondern ermöglicht praxis- und<br />

arbeitsplatznahe Lernerfahrungen in der beruflichen<br />

Aus- und Weiterbildung, ohne dass eine entsprechende<br />

Ausstattung real vorhanden sein muss.<br />

Durch besonders aufbereitete Übungseinheiten steigert<br />

die VR die Handlungskompetenzen und das prozedurale<br />

Wissen der Teilnehmer.<br />

Nutzen Sie unsere virtuelle Welt!<br />

Die Kurse, in denen wir VR-Brillen einsetzen,<br />

sind entsprechend gekennzeichnet.<br />

#wissenswertevereint<br />

Noch ein Tipp: Sie können sich diese VR-Brille auch für<br />

Ihr Firmenevent, eine Ausbildungsmesse oder einfach<br />

für Ihre Auszubildenden vor Ort ausleihen.<br />

Die genauen Konditionen teilen wir Ihnen gerne auf<br />

Anfrage mit.<br />

KATRIN STUMPENHAUSEN<br />

Bildung<br />

0511 33 80 630<br />

stumpenhausen@vdmno.de<br />

12 HERBST/<strong>2018</strong>

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