News_Kompakt_Herbst_2018
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TERMINE<br />
Das vdmno-Veranstaltungsangebot<br />
NEWS KOMPAKT!<br />
Li e b e Le se ri n n e n u n d Le se r,<br />
herzlich willkommen zu der <strong>Herbst</strong>ausgabe der NEWS KOMPAKT.<br />
Dieser Ausgabe sind einige Beilagen hinzugefügt. Neben Informationen zu anstehenden Veranstaltungen<br />
finden Sie in diesem Jahr für jeden Mitgliedsbetrieb ein Druck- und Medien-ABC<br />
in der Anlage. Das Druck- und Medien-ABC ist das jährliche Magazin des ZFA.<br />
Der ZFA ist der zentrale Fachausschuss für die Berufsbildung im Bereich Druck und Medien.<br />
Dieser Fachausschuss entwickelt unter anderem gemeinsam mit Fachleuten aus der Branche<br />
die Prüfungsfragen für die fachspezifischen Bereiche der Zwischen- und Abschlussprüfungen<br />
Ihrer Auszubildenden.<br />
Ihre Auszubildenden liegen uns auch am Herzen: Kennen Sie schon das Angebot der überbetrieblichen<br />
Ausbildung Druck & Medien?<br />
Die aktuellen Angebote der üa (überbetriebliche Ausbildung) und vieles mehr finden Sie auf der vdmno-Seite unter Veranstaltungen.<br />
Damit Sie auf dem schnellsten Weg zum aktuellen Veranstaltungsangebot Ihres vdmno gelangen, verwenden Sie einfach<br />
den oben abgebildeten QR-Code. Sie landen auf der Veranstaltungsseite der vdmno-Homepage und können sich einen Überblick<br />
über das Angebot verschaffen.<br />
Fa l l s Si e Fra g e n h a b e n o d e r w e ite re In form a t io n e n z u e i n z e l n e n Art i k e l n b e n öt i g e n – m e ld e n<br />
Si e si c h bitte e i n fa c h k u rz – o b p e r Ma i l o d e r t e l e fo n i s c h – b e i u n s, d a m it w i r Si e u nte rst ü t z e n<br />
können.<br />
Wi r w ü n s c h e n Ih n e n e i n e s c hö n e Ze it<br />
I h r v d m n o -Te a m<br />
Ein Angebot für Sie<br />
als Mitgliedsunternehmen:<br />
Sind Sie schon dabei?<br />
Sie sind eingeladen, sich auf der neuen vdmno-Internetseite<br />
als Referenz für Ihren vdmno zu präsentieren.<br />
Ihr Unternehmen wird mit Logo, Namen und einer Verlinkung<br />
zu der von Ihnen gewählten Landingpage präsentiert.<br />
Für alle, die bis jetzt noch nicht auf der vdmno-Internetseite<br />
dabei sind: Schicken Sie uns einfach eine Mail mit<br />
einer eps-Datei Ihres Logos, die genaue Firmenbezeichnung,<br />
die veröffentlicht werden soll, und einen Link zu<br />
der gewünschten Landingpage.<br />
Und schon finden auch Sie Ihr Unternehmen unter bit.ly/<br />
Mitgliedsbetriebe.<br />
Natürlich würden wir uns als vdmno-Team auch freuen,<br />
wenn Sie die Mitgliedschaft im vdmno auch auf Ihrer<br />
Internetseite präsentieren würden. Das Logo „Mitglied im<br />
Verband Druck & Medien NordOst e.V.“ finden Sie auf der<br />
vdmno-Seite „Unsere Mitgliedsunternehmen“ oder über<br />
diesen Link bit.ly/Mitgliedsbetriebe.<br />
Vi e l e n Da n k fü r Ih re Unte rst ü t z u n g!<br />
HERBST/<strong>2018</strong> 1
Verkaufsangebot:<br />
Offsetplatten-Prüfstand<br />
und Heftautomat<br />
Offsetplatten-Prüfstand 1840-1000 von Megastahl (2005)<br />
– für max. Plattenformat 125 x 82 cm<br />
– Maße: 175 H x 141 B x 67 T<br />
– Höhe bei hochgefahrenem Plattenschlitten 220 cm<br />
– 2 Leuchtstoffröhren a 36W<br />
– 1 Großfeldlupe<br />
Preis VB<br />
Heftautomat 703/1 von VEB-Leipzig (1967)b<br />
– Eine Klammerheftung<br />
– Gewicht 205 kg<br />
Preis VB<br />
// Kontakt<br />
REIHER Grafikdesign & Druck e. Kfr.<br />
Schlesische Straße 27 | 10997 Berlin | GERMANY<br />
Fon +49 30 44 03 77 70 | Fax +49 30 44 03 77 77<br />
www.reiher.net | info@reiher.net<br />
Fotos finden Sie auf der vdmno-Internetseite unter Aktuelles<br />
2 HERBST/<strong>2018</strong>
NEWS KOMPAKT!<br />
Verkaufsangebot:<br />
Ryobi 500K<br />
1-Farben-Offset Druckmaschine<br />
Hersteller: Ryobi<br />
Modell: 500K<br />
Baujahr: 1986<br />
Ausstattung: 1-Farben-Offset, Molton-Heberfeuchtwerk<br />
Verfügbarkeit: ab sofort, Terminabsprache erforderlich<br />
Gepflegter Zustand, Kompressor und Transformator schon seit<br />
vielen Jahren auf einem Extrawagen aufgebaut.<br />
Außer Betrieb seit ca. 3 Jahren wg. Umstellung auf Digitaldruck.<br />
Geschätzte Drucke: ca. 18 Mio (Totalisator nicht einsehbar).<br />
Preis: Verhandlungssache<br />
Bei Interesse bitte bei Holger Schürmann melden.<br />
Holger Schürmann<br />
Betriebswirtschaft ∙ Umwelt<br />
T 0511 338 06-36<br />
E schuermann@vdmno.de<br />
Fotos finden Sie auf der vdmno-Internetseite unter Aktuelles<br />
HERBST/<strong>2018</strong> 3
Branchenzuschläge für Zeitarbeiter in der<br />
Druckindustrie - Berechnung der Einsatzdauer<br />
Das Bundesarbeitsgericht hat entschieden, dass für den Anspruch eines Zeitarbeiters auf die Zahlung von Branchenzuschlägen<br />
die Dauer der Überlassung entscheidend ist und nicht die Summe der Tage, an denen er im Kundenbetrieb tatsächlich<br />
Arbeitsleistung erbringt.<br />
Durch den „Tarifvertrag über Branchenzuschläge für<br />
Überlassungen von gewerblichen Arbeitnehmern in<br />
der Druckindustrie“ (TV BZ Druck) werden die Entgelte<br />
der in der Druckindustrie eingesetzten gewerblichen<br />
Zeitarbeitnehmer (im Folgenden: Zeitarbeiter) entsprechend<br />
ihrer „ununterbrochenen“ Einsatzdauer im<br />
Kundenbetrieb in 6 Stufen an das Entgelt der Stammbeschäftigten<br />
angeglichen.<br />
Am 21. März <strong>2018</strong> (Az.: 5 AZR 862/16) hatte das BAG darüber<br />
zu entscheiden, wie die in § 2 Abs. 2 und 3 TV BZ<br />
Druck geregelte Einsatzdauer zu berechnen ist, nach<br />
der sich die Höhe des Branchenzuschlags richtet.<br />
Im zu Grunde liegenden Fall hatte die Zeitarbeitsfirma<br />
die Zahlung höherer Branchenzuschläge verweigert,<br />
weil die Klägerin die hierfür nötige Einsatzdauer nicht<br />
erreicht habe. Dabei hatte die Zeitarbeitsfirma zur Ermittlung<br />
der Einsatzdauer nur die tatsächlichen Einsatztage<br />
im Kundenbetrieb gezählt und Zeiten ohne<br />
Arbeitsleistung beim Kunden abgezogen.<br />
Das BAG gab jedoch der Klägerin recht und entschied,<br />
dass der zwischen Zeitarbeitsfirma und Kundenbetrieb<br />
vereinbarte Überlassungszeitraum an sich und nicht die<br />
tatsächlich von dem Zeitarbeiter – möglicherweise nur<br />
an einigen Tagen in einer Woche – erbrachte Tätigkeit<br />
beim Kunden entscheidend sei.<br />
Das BAG stellt ausdrücklich klar, dass der Einsatz nicht<br />
schon dadurch unterbrochen wird, dass der Zeitarbeiter<br />
während eines laufenden Überlassungsvertrages<br />
an einzelnen Tagen tatsächlich keine Arbeit leistet, z.<br />
B. wegen Krankheit, Urlaub, Feiertagen, Ausschöpfung<br />
des vereinbarten Stundenkontingents oder der Ausübung<br />
von Betriebsratstätigkeit im Betrieb der Zeitarbeitsfirma.<br />
Die Überlassung und damit die für die Bestimmung der<br />
Höhe des Branchenzuschlags maßgebliche Einsatzdauer<br />
im Kundenbetrieb dauern in diesen Fällen an und<br />
sind zugunsten des Zeitarbeiters zu berücksichtigen.<br />
Eine Unterbrechung des Einsatzes, die dazu führt, dass<br />
die Einsatzdauer nicht weiterläuft, liege nur dann vor,<br />
wenn die Überlassung insgesamt beendet wird z. B.<br />
wegen Befristung oder Kündigung des Arbeitnehmerüberlassungsvertrages.<br />
Auch der „Abbruch“ des Einsatzes<br />
stellt nach Ansicht des BAG einen entsprechenden<br />
Beendigungstatbestand dar.<br />
Bewertung und Hinweise für die Praxis<br />
Das Urteil des BAG entspricht der auch durch den<br />
bvdm angenommenen Berechnungsweise der Einsatzdauer.<br />
Diese Auslegung des TV BZ Druck aus dem Jahr<br />
2013 ist ebenso für den geltenden TV BZ Druck 2017<br />
heranzuziehen, da die entscheidenden Regelungen insoweit<br />
unverändert geblieben sind.<br />
In der Praxis ist zu beachten, dass es nur dann zu einer<br />
„Unterbrechung“ des Einsatzes im Sinne des Tarifvertrages<br />
kommt, wenn der Einsatz insgesamt beendet<br />
wird. In diesem Fall läuft die Einsatzdauer nicht weiter,<br />
der vorherige Einsatz wird aber bei einem Folgeeinsatz<br />
angerechnet, wenn dazwischen nicht mehr als 3 Monate<br />
liegen.<br />
Auch für die Berechnung der Einsatzdauer nach dem<br />
seit 1. April 2017 neu gefassten Arbeitnehmerüberlassungsgesetz<br />
könnte die Entscheidung des BAG Bedeutung<br />
erlangen, etwa bei der Berechnung der Überlassungshöchstdauer<br />
von 18 Monaten.<br />
Den Volltext des Urteils finden Sie hier.<br />
bit.ly/Branchenzuschlaege<br />
Informationen zur neuen vdmno-Seite:<br />
Sollten Sie nach der Eingabe des Links die Meldung<br />
erhalten, dass Sie keine Berechtigung für<br />
diesen Bereich haben, dann loggen Sie sich bitte<br />
ein.<br />
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die Sie für die „alte“ vdmno-Seite abgespeichert<br />
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Sie sich einfach als Mitarbeiter oder Geschäftsführer<br />
eines Mitgliedsbetriebs des vdmno<br />
neu.<br />
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Beachten Sie: Einige der Artikel oder Downloads<br />
stehen ausschließlich den Geschäftsführern und<br />
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Sollten Sie Fragen zu den Abläufen haben, dann<br />
rufen Sie uns einfach an.<br />
Wir helfen Ihnen gerne.<br />
4 HERBST/<strong>2018</strong>
RECHT<br />
NEWS KOMPAKT!<br />
Wir beantworten im Referat Recht Ihre Fragen und kümmern uns um Ihre Anliegen zu Themen wie ...<br />
... Tarif-, Arbeits- und Sozialrecht, Verträge, Gesetze, Personalfragen, Betreiberabgabe für Fotokopierer,<br />
Allgemeine Geschäftsbedingungen, Arbeitszeitmodelle, Tarifpolitik sowie arbeitsrechtliche Inhouse-Seminare<br />
IHRE ANSPRECHPARTNER<br />
MARTIN MAISCHAK<br />
Arbeits- und Sozialrecht<br />
0511 33 80 642<br />
maischak@vdmno.de<br />
TILMAN SCHRÖDER-HOHENSEE<br />
Arbeits- und Sozialrecht<br />
0511 33 80 632<br />
schroeder-hohensee@vdmno.de<br />
INGE OBERHEIDE<br />
Assistenz<br />
0511 33 80 633<br />
oberheide@vdmno.de<br />
HERBST/<strong>2018</strong> 5
BAG: Zahlung einer Streikbruchprämie ist<br />
zulässig<br />
Arbeitgeber sind grundsätzlich berechtigt, zum Streik aufgerufene Arbeitnehmer durch Zusage einer Prämie von einer<br />
Streikbeteiligung abzuhalten. Dies hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) am 14. August <strong>2018</strong> entschieden. Die damit verbundene<br />
Ungleichbehandlung der streikenden und der nicht streikenden Beschäftigten sei aus arbeitskampfrechtlichen<br />
Gründen gerechtfertigt.<br />
In dem der Entscheidung (Az.: 1 AZR 287/17) zugrunde<br />
liegenden Fall hatte ein Arbeitnehmer eines Einzelhandelsunternehmens<br />
von seinem Arbeitgeber gefordert,<br />
ihm eine Streikbruchprämie auszuzahlen, obwohl er<br />
sich an einem Streik beteiligt hatte.<br />
In den Jahren 2015 und 2016 wurde der Betrieb des<br />
Klägers aufgrund eines Streikaufrufs der Gewerkschaft<br />
ver.di bestreikt. Vor Streikbeginn versprach der Arbeitgeber<br />
in einem Aushang allen Arbeitnehmern, die sich<br />
nicht am Streik beteiligen, die Zahlung einer Streikbruchprämie<br />
von zunächst 200 Euro, später 100 Euro<br />
pro Streiktag.<br />
Der Kläger, der ein Bruttomonatseinkommen von<br />
1.480 Euro bezog, folgte dem Streikaufruf und legte<br />
an mehreren Tagen die Arbeit nieder. Mit seiner Klage<br />
verlangte er die Zahlung von insgesamt 1.200 Euro und<br />
berief sich hierfür vor allem auf den arbeitsrechtlichen<br />
Gleichbehandlungsgrundsatz. Ebenso wie die Vorinstanzen<br />
wies das BAG die Klage ab.<br />
Laut BAG liegt in der Zusage der Prämienzahlung an<br />
alle arbeitswilligen Arbeitnehmer durch den Arbeitgeber<br />
zwar eine Ungleichbehandlung der streikenden<br />
und nicht streikenden Beschäftigten. Diese sei aber<br />
aus arbeitskampfrechtlichen Gründen gerechtfertigt.<br />
Der Arbeitgeber habe mit der Streikbruchprämie betrieblichen<br />
Ablaufstörungen begegnen und damit dem<br />
Streikdruck entgegenwirken wollen. Vor dem Hintergrund<br />
der „Kampfmittelfreiheit“ handele es sich um<br />
eine zulässige Maßnahme des Arbeitgebers. Zudem sei<br />
die ausgelobte Streikbruchprämie − auch soweit sie den<br />
Tagesverdienst Streikender um ein Mehrfaches überstieg<br />
– nicht unangemessen gewesen.<br />
Bewertung und Hinweis für die Praxis:<br />
Das Urteil ist zu begrüßen. Streikbruchprämien können<br />
eine wirksame Maßnahme des Arbeitgebers zur Aufrechterhaltung<br />
des Betriebs und zum Unterlaufen eines<br />
Streiks sein. Sie sind aber nur dann zulässig, wenn sie<br />
vor oder während des Streiks zugesagt werden. Eine<br />
Zusage nach Beendigung des Streiks ist dagegen ein<br />
Verstoß gegen das Maßregelungsverbot des § 612a<br />
BGB mit der Folge, dass auch die Streikenden die Zahlung<br />
der Prämie nachträglich einfordern können.<br />
Zu beachten ist, dass tarifliche Maßregelungsverbote,<br />
wie sie auch in der Druckindustrie üblicherweise bei<br />
einem Tarifabschluss vereinbart werden, Differenzierungen<br />
zwischen streikenden und nicht streikenden<br />
Arbeitnehmern nach Beendigung des Arbeitskampfs<br />
wieder aufheben. Bei Fragen rund um die Zahlung von<br />
Streikbruchprämien wenden Sie sich bitte an uns.<br />
Zu der BAG-Entscheidung liegt bisher nur eine Pressemitteilung<br />
vor.<br />
6 HERBST/<strong>2018</strong>
NEWS KOMPAKT!<br />
Netzwerk Recht<br />
Die ersten 100 Tage DSGVO sind vorüber ...<br />
Erste Erfahrungen aus den Betrieben<br />
Die befürchtete Abmahnwelle ist bislang ausgeblieben!<br />
Was jetzt?<br />
Am 29. November <strong>2018</strong> informieren wir Sie.<br />
Das Netzwerk Recht findet diesmal wieder in Berlin statt.<br />
Wir informieren Sie weiter zum Thema und bieten Ihnen<br />
die Möglichkeit, erste Erfahrungswerte auszutauschen.<br />
Im Rahmen der Veranstaltung stellen wir Ihnen - als Mitgliedsunternehmen des vdmno - außerdem auch Mustertexte wie<br />
zum Beispiel ein ausgefülltes Verfahrensverzeichnis für Druckereien zur Verfügung.<br />
Mitglieder des vdmno besuchen die Veranstaltung kostenfrei.<br />
Für Nicht-Mitglieder wird eine Kostenpauschale von 50 € erhoben.<br />
Bitte senden Sie uns eine Mail an Seminaranmeldung@vdmno.de, wenn Sie teilnehmen möchten oder nutzen Sie den folgenden<br />
Link: www.vdmno.de/eventbrite-event/netzwerk-recht-100-tage-dsgvo/<br />
Nachruf<br />
Friedrich Borek<br />
* 08. Mai 1948 † 05. September <strong>2018</strong><br />
Friedrich Borek war lange Jahre in seiner Funktion als Geschäftsführer<br />
der Firma FRIEDRICH BOREK KG DRUCK & DIREKTWERBUNG<br />
Vorsitzender des Verbands-Bezirks Braunschweig<br />
HERBST/<strong>2018</strong> 7
Ermäßigter Mehrwertsteuersatz auf<br />
elektronische Veröffentlichungen<br />
Die unterschiedlichen Mehrwertsteuersätze bei gedruckten Büchern, Zeitschriften sowie Zeitungen und ihren elektronischen<br />
Pendants könnten bereits in diesem Jahr der Vergangenheit angehören: Der EU-Rat für Wirtschaft und Finanzen<br />
einigte sich darauf, künftig den ermäßigten Mehrwertsteuersatz bei digitalen Informationsmedien wie E-Books und<br />
E-Papers anzuwenden.<br />
Nach den derzeit noch geltenden Mehrwertsteuervorschriften<br />
werden elektronisch erbrachte Dienstleistungen<br />
und damit elektronische Informationsmedien zum<br />
Normalsatz der Mehrwertsteuer besteuert, die gedruckten<br />
Veröffentlichungen hingegen zu ermäßigten<br />
Steuersätzen (in Deutschland sind es 19 % bzw. 7 %).<br />
Der EU-Rat für Wirtschaft und Finanzen (Ecofin-Rat) hat<br />
sich am 2. Oktober <strong>2018</strong> auf einen Vorschlag geeinigt,<br />
wonach es den Mitgliedstaaten der Europäischen Union<br />
gestattet sein wird, auf elektronische Informationsmedien<br />
ebenfalls ermäßigte Mehrwertsteuersätze<br />
anzuwenden. Die neuen Vorschriften treten zunächst<br />
vorübergehend in Kraft und sollen künftig von einem<br />
sogenannten „endgültigen“ Mehrwertsteuersystem<br />
ersetzt werden, zu dem die EU-Kommission bereits Anfang<br />
<strong>2018</strong> einen Vorschlag veröffentlicht hat.<br />
Der Rat der Europäischen Union wiederum, dessen<br />
wichtigstes Entscheidungsgremium der Ecofin-Rat ist,<br />
wird die Richtlinie ohne weitere Aussprache annehmen,<br />
sobald die Texte in sämtlichen Amtssprachen fertiggestellt<br />
sind. Erst danach wird die deutsche Bundesregierung<br />
eine Anpassung im deutschen Mehrwertsteuerrecht<br />
vornehmen können. Weil die Anwendung<br />
des ermäßigten Mehrwertsteuersatzes bei E-Books,<br />
E-Papers und anderen elektronischen Informationsmedien<br />
als ein politisches Ziel im Koalitionsvertrag vereinbart<br />
wurde, ist davon auszugehen, dass die Bundesregierung<br />
die Anpassung umgehend umsetzt.<br />
Der Bundesverband Druck und Medien betonte im<br />
Rahmen der im September 2016 durchgeführten öffentlichen<br />
EU-Konsultation zu ermäßigten Mehrwertsteuersätzen<br />
auf elektronische Veröffentlichungen die<br />
nachweisbaren Vorteile gedruckter Medien gegenüber<br />
deren digitalen Pendants. Er wies außerdem auf die<br />
abzusehenden negativen Auswirkungen einer Steuersatz-Angleichung<br />
auf die Nachfrageentwicklung der<br />
einzelnen betroffenen Printsegmente hin. Zudem<br />
sprach er sich für die Anwendung stark ermäßigter<br />
Mehrwertsteuersätze auf gedruckte Verlagserzeugnisse<br />
aus.<br />
Informationen zur neuen vdmno-Seite:<br />
Sollten Sie nach der Eingabe des Links die Meldung<br />
erhalten, dass Sie keine Berechtigung für<br />
diesen Bereich haben, dann loggen Sie sich bitte<br />
ein.<br />
Bitte beachten Sie dabei, dass Ihre Logindaten,<br />
die Sie für die „alte“ vdmno-Seite abgespeichert<br />
haben, nicht mehr funktionieren.<br />
Falls Sie noch keine Zugangsdaten haben, registrieren<br />
Sie sich einfach als Mitarbeiter oder Geschäftsführer<br />
eines Mitgliedsbetriebs des vdmno<br />
neu.<br />
Wenn die Freischaltung erfolgreich war, erhalten<br />
Sie automatisch eine Bestätigungsmail.<br />
Beachten Sie: Einige der Artikel oder Downloads<br />
stehen ausschließlich den Geschäftsführern und<br />
damit nicht den Mitarbeitern unserer Mitgliedsunternehmen<br />
zur Verfügung.<br />
Sollten Sie Fragen zu den Abläufen haben, dann<br />
rufen Sie uns einfach an.<br />
Wir helfen Ihnen gerne.<br />
8 HERBST/<strong>2018</strong>
BETRIEBSWIRTSCHAFT<br />
NEWS KOMPAKT!<br />
Wir beantworten im Referat Betriebswirtschaft Ihre Fragen und kümmern uns um Ihre Anliegen zu Themen wie ...<br />
... Unternehmensberatung und -bewertung, Bilanzanalysen, Vorbereitung auf Bankengespräche, Branchensoftware PaginaNet,<br />
CO2-Klima-Rechner, FSC/PEFC, Umweltthemen, Arbeitssicherheit sowie betriebswirtschaftliche Inhouse-Seminare<br />
IHRE ANSPRECHPARTNER<br />
JOACHIM WOLPERS<br />
Betriebswirtschaft<br />
0511 33 80 638<br />
wolpers@vdmno.de<br />
HOLGER SCHÜRMANN<br />
Betriebswirtschaft<br />
0511 33 80 636<br />
schuermann@vdmno.de<br />
HENNING MARCARD<br />
Betriebswirtschaft<br />
030 30 22 021<br />
marcard@vdmno.de<br />
INGE OBERHEIDE<br />
Assistenz<br />
0511 33 80 633<br />
oberheide@vdmno.de<br />
HERBST/<strong>2018</strong> 9
Verordnung über Verdunstungskühlanlagen,<br />
Kühltürme und Nassabscheider:<br />
Meldepflicht und Untersuchungspflicht<br />
beachten<br />
Die Verordnung über Verdunstungskühlanlagen, Kühltürme und Nassabscheider (42. BImSchV) ist bereits am 20. August<br />
2017 in Kraft getreten. Da den bvdm viele Nachfragen dazu erreichen, informieren wir mit einem Merkblatt über die daraus<br />
resultierenden Pflichten und Aufgaben für Anlagenbetreiber von Verdunstungskühlanlagen und Nassabscheidern.<br />
Verdunstungskühlanlagen werden häufig als offene<br />
Rückkühlwerke bei Kälte-, Klima- oder Energieerzeugungsanlagen<br />
zur Kühlung eingesetzt. Neben dem Einsatz<br />
in der Industrie und Energiewirtschaft werden sie<br />
aber auch in kleineren Druckereien und Bürogebäuden<br />
genutzt.<br />
In offenen Rückkühlwerken können durch Verdunstung<br />
legionellenhaltige Wassertröpfchen in die Umgebungsluft<br />
abgegeben werden. Legionellen können<br />
bei massenhaftem Auftreten ernsthafte Erkrankungen<br />
hervorrufen. Zur Vermeidung insbesondere der Legionellengefahr<br />
hat der Gesetzgeber bereits im letzten<br />
Jahr eine Verordnung über Verdunstungskühlanlagen,<br />
Kühltürme und Nassabscheider (42. BImSchV) erlassen.<br />
Mit ihr werden erstmals Anforderungen an Aufbau, Betrieb<br />
und Überwachung von Verdunstungskühlanlagen<br />
umfassend rechtlich festgelegt. Darüber hinaus sieht<br />
die Verordnung auch Regelungen für den Betrieb von<br />
Kühltürmen mit mehr als 200 MW und Nassabscheidern<br />
vor, die in der Industrie zur Abluftreinigung eingesetzt<br />
werden.<br />
Sollten Sie Fragen zur Umsetzung haben, können Sie<br />
erste Hinweise unserem Merkblatt zur 42. BImSchV entnehmen.<br />
Das Merkblatt zur 42. BImSchV finden Sie hier.:<br />
bit.ly/BlmSchV<br />
Gefährdungsbeurteilung:<br />
Welche Massnahmen sind erforderlich?<br />
Die Berufsgenossenschaft Energie, Textil, Elektro und Medienerzeugnisse (BG ETEM) hat ihre Handlungshilfen zur Erstellung<br />
einer Gefährdungsbeurteilung für die Bereiche Druck erneuert. Sie wurde im Auftrag der Verbände und der<br />
Gewerkschaften überarbeitet.<br />
Das Arbeitsschutzgesetz verpflichtet Arbeitgeber dazu,<br />
auf Basis einer Beurteilung der Arbeitsbedingungen<br />
zu ermitteln, welche Maßnahmen des Arbeitsschutzes<br />
erforderlich sind (vgl. § 5 ArbSchG). Bei dieser Gefährdungsbeurteilung<br />
sind alle Belastungen der Arbeit zu<br />
berücksichtigen.<br />
Die Praxishandlungshilfen für folgende Bereiche<br />
wurden aktualisiert:<br />
// Gefährdungsbeurteilung – Praxishilfe für den Bogenoffsetdruck<br />
(Bestellnummer S 234)<br />
// Gefährdungsbeurteilung – Praxishilfe für die Buchbinderei<br />
(Bestellnummer S 235)<br />
// Gefährdungsbeurteilung – Praxishilfe für den Verpackungstief-<br />
und Flexodruck (Bestellnummer S 237)<br />
// Gefährdungsbeurteilung – Praxishilfe für den Digitaldruck<br />
(Bestellnummer S 243)<br />
// Gefährdungsbeurteilung – Praxishilfe für den Etikettendruck<br />
(Bestellnummer S 247)<br />
Alle Handlungshilfen können unter folgendem Link heruntergeladen<br />
werden: bit.ly/BGETEM<br />
10 HERBST/<strong>2018</strong>
NEWS KOMPAKT!<br />
Verpackungsgesetz: Neuer Leitfaden<br />
informiert über die Pflichten von Druckereien<br />
Das Verpackungsgesetz tritt am 1. Januar 2019 vollumfänglich in Kraft. Mit ihm kommen eine Reihe neuer Verpflichtungen<br />
auf Druckereien in Bezug auf die von ihnen gewerbsmäßig in Verkehr gebrachten Verpackungen zu. Der bvdm hat<br />
einen umfangreichen Leitfaden zur Hilfestellung für die Pflichten und Aufgaben von Druckereien erstellt.<br />
Das „Gesetz über das Inverkehrbringen, die Rücknahme<br />
und die hochwertige Verwertung von Verpackungen“<br />
– kurz: Verpackungsgesetz – tritt am 1. Januar 2019<br />
vollumfänglich in Kraft und löst die bisher geltende<br />
Verpackungsverordnung ab. Das Verpackungsgesetz<br />
gilt für alle in der Bundesrepublik Deutschland (Geltungsbereich)<br />
in Verkehr gebrachten Verpackungen,<br />
die mit Ware befüllt und typischerweise beim Endverbraucher<br />
anfallen. Es gilt das Prinzip der erweiterten<br />
Produktverantwortung. Somit ist jeder, der gefüllte<br />
Verpackungen in Umlauf bringt, dafür verantwortlich,<br />
für deren Rücknahme und Verwertung zu sorgen.<br />
Daher sind auch Druckereien, wenn sie beispielsweise<br />
Flyer verpacken und an Endverbraucher gewerbsmäßig<br />
in den Verkehr bringen, von der im Verpackungsgesetz<br />
definierten „Lizenzpflicht“ betroffen.<br />
Im neuen Verpackungsgesetz sind die Rahmenbedingungen<br />
für Selbstentsorgersysteme gegenüber der<br />
Verpackungsverordnung verschärft worden. Die bisherigen<br />
Regeln für die Entsorgung von großgewerblich<br />
bzw. industriell anfallenden Verpackungen wurden<br />
nahezu unverändert beibehalten.<br />
Der bvdm hat einen umfangreichen Leitfaden für<br />
Druckereien erstellt, in dem die maßgeblichen Rechtsbegriffe<br />
definiert und die jeweiligen Pflichten unter<br />
besonderer Berücksichtigung der betrieblichen Praxis<br />
erläutert werden. Aufgrund der geplanten verstärkten<br />
Überwachung zur Einhaltung des Verpackungsgesetzes<br />
widmet sich der Leitfaden auch den Rechtsfolgen bei<br />
Pflichtverstößen (z. B. Bußgelder von bis zu 200.000<br />
Euro oder wettbewerbsrechtliche Abmahnungen).<br />
Praktische Hinweise, die Darstellung der möglichen<br />
Auswirkungen auf Druckereien und eine Übersicht über<br />
die bestehenden Dualen Systeme runden diesen Leitfaden<br />
ab.<br />
Im Anhang des Leitfadens finden Sie eine kleine Sammlung<br />
von Fallbeispielen, die darstellen, welche Verpackungsarten<br />
typischerweise von Druckereien zu lizenzieren<br />
sind und welche nicht.<br />
Gerne ergänzen wir diese auch um Ihre weiteren Beispiele<br />
aus der Praxis. Dafür können Sie die Sie betreffenden<br />
Fälle an uns oder direkt an Frau Rohmann (jr@<br />
bvdm-online.de) senden. Der Anhang wird daraufhin<br />
ergänzt und fortwährend aktualisiert.<br />
Sie können als Mitglied diesen Leitfaden und den Anhang<br />
kostenfrei bestellen. Senden Sie eine Email mit<br />
Ihrem Wunsch an ihr@vdmno.de.<br />
<br />
HERBST/<strong>2018</strong> 11
Überbetriebliche Ausbildung Druck & Medien:<br />
Im Januar 2019 starten die ersten Prüfungsvorbereitungskurse<br />
...<br />
Ihre Auszubildenden sind die Leistungsträger der Zukunft!<br />
Aus diesem Grund unterstützt die überbetriebliche Ausbildung, kurz auch gerne üa genannt, im NordOsten seit über<br />
30 Jahren die Betriebe der Druck- und Medienwirtschaft bei der Ausbildung des Fachkräftenachwuchses.<br />
Um Sie aktiv bei der Ausbildung Ihres Nachwuchses<br />
zu entlasten, bieten die üa-Standorte in Oldenburg,<br />
Hannover und Berlin verschiedenste üa-Kurse an, die<br />
genau auf den Ausbildungsrahmenplan, zusätzlich aber<br />
auch auf die betrieblichen Notwendigkeiten bngestimmt<br />
sind.<br />
In Hannover findet regelmäßig das Gestaltungskursangebot<br />
der üa statt. Das Angebot reicht vom<br />
Einstiegskurs im ersten Ausbildungsjahr, über den Kurs<br />
für das zweite Ausbildungsjahr, der das Wissen vertieft<br />
und auf die Zwischenprüfung vorbereitet. Den Abschluss<br />
bildet der Kurs Gestaltung III der üa. Dieser Kurs<br />
rundet das Wissen der Teilnehmer ab und bereitet explizit<br />
auf die Abschlussprüfung vor. Geleitet werden die<br />
drei Kurse, die am besten aufbauend belegt werden,<br />
von den Grafikdesignern Regine und Andreas Maxbauer.<br />
Einen Bericht über das Kursangebot finden Sie auch<br />
im vdmno-Regionalteil des NUTZEN 03/<strong>2018</strong>.<br />
Unser Tipp: Seit dem Sommer <strong>2018</strong> Haben wir ein<br />
neues Angebot. Auf Anfrage werden alle gekennzeichneten<br />
Theorie-Kurse - ab einer Teilnehmerzahl<br />
von fünf Auszubildenden - zusätzlich zum Angebot in<br />
Oldenburg auch in den vdmno-Geschäftsstellen in<br />
Hannover und Berlin angeboten.<br />
IHR ANSPRECHPARTNER<br />
Ausbildung 4.0: In Oldenburg kommt Ihr Fachkräftenachwuchs<br />
zusätzlich zu unserer realen vollstufigen<br />
Druckerei auch in den Genuss einer virtuellen Lernumgebung.<br />
Auf diese Weise werden Arbeitsprozesse<br />
unmittelbar und interaktiv an einer virtuellen Druckmaschine<br />
erlebt.<br />
So steigert man nicht nur das Interesse beim Entdecken<br />
komplexer Maschinen, sondern ermöglicht praxis- und<br />
arbeitsplatznahe Lernerfahrungen in der beruflichen<br />
Aus- und Weiterbildung, ohne dass eine entsprechende<br />
Ausstattung real vorhanden sein muss.<br />
Durch besonders aufbereitete Übungseinheiten steigert<br />
die VR die Handlungskompetenzen und das prozedurale<br />
Wissen der Teilnehmer.<br />
Nutzen Sie unsere virtuelle Welt!<br />
Die Kurse, in denen wir VR-Brillen einsetzen,<br />
sind entsprechend gekennzeichnet.<br />
#wissenswertevereint<br />
Noch ein Tipp: Sie können sich diese VR-Brille auch für<br />
Ihr Firmenevent, eine Ausbildungsmesse oder einfach<br />
für Ihre Auszubildenden vor Ort ausleihen.<br />
Die genauen Konditionen teilen wir Ihnen gerne auf<br />
Anfrage mit.<br />
KATRIN STUMPENHAUSEN<br />
Bildung<br />
0511 33 80 630<br />
stumpenhausen@vdmno.de<br />
12 HERBST/<strong>2018</strong>