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AgentNews3_18

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Unter bestimmten Voraussetzungen kann<br />

eine 12%-ige Forschungsprämie beantragt<br />

werden.<br />

Spenden an begünstigte Institutionen sind<br />

(max. bis zu 10 % des laufenden Gewinnes)<br />

Betriebsausgaben und werden dem Finanzamt<br />

nicht gemeldet.<br />

Betriebsveranstaltungen (bis zu € 365,-/<br />

Jahr und Arbeitnehmer) sind ebenso wie<br />

Sachgeschenke (Grenze: € <strong>18</strong>6,-) steuerund<br />

sozialversicherungsfrei.<br />

Unter Umständen können auch Verluste,<br />

insbesondere aus Spekulation oder Vermietung/Verpachtung,<br />

ausgeglichen oder<br />

trotz besonderem Steuersatz eine Veranlagung<br />

beantragt werden. Diese Fälle benötigen<br />

aber eine Beratung im Einzelfall (und<br />

auch Zeit)!<br />

Der Verlustabzug („Verlustvorträge“ aus<br />

Vorjahren) sollte vom Finanzamt automatisch<br />

berücksichtigt werden. Sind sie uns<br />

bekannt, werden sie selbstverständlich in<br />

die Steuererklärung aufgenommen.<br />

Die fünfjährige Antragsfrist für die freiwillige<br />

Arbeitnehmerveranlagung 2013 endet<br />

mit Jahresende! Ebenso endet die siebenjährige<br />

Belegaufbewahrungspflicht für Unterlagen<br />

des Jahres 2011 (und früher).<br />

Für Werbungskosten, Sonderausgaben<br />

und außergewöhnliche Belastungen gilt<br />

ebenfalls das Abflussprinzip, d.h. sie müssen<br />

heuer bezahlt werden, wenn sie heuer<br />

Berücksichtigung finden sollen!<br />

Wegen des einkommensabhängigen Selbstbehaltes<br />

bei den außergewöhnlichen Belastungen<br />

sollte man möglichst viel in einem<br />

Jahr zusammenkommen lassen (nicht auf<br />

mehrere Jahre verteilen). Die Absetzbarkeit<br />

von Kinderbetreuungskosten läuft übrigens<br />

mit Jahresende aus!<br />

Bei den Sonderausgaben ist zu beachten,<br />

dass die Topfsonderausgaben nur mehr<br />

eingeschränkt Berücksichtigung finden<br />

und Spenden sowie Kirchenbeiträge automatisch<br />

dem Finanzamt gemeldet werden<br />

(müssen). Zwecks Kontrolle sollten Sie die<br />

Belege aber trotzdem aufbewahren.<br />

Somit verbleiben in erster Linie noch<br />

freiwillige Weiterversicherungen, der<br />

Nachkauf von Versicherungszeiten und<br />

Steuerberatungshonorare (so diese nicht<br />

Betriebsausgaben oder Werbungskosten<br />

darstellen).<br />

LEI-NUMMER NICHT<br />

VERGESSEN!<br />

Nichtnatürliche Personen (also insbesondere<br />

GmbHs und Vereine sowie Privatstiftungen)<br />

benötigen für Wertpapier(ver)<br />

käufe eine LEI-Nummer – bei Bedarf bitte<br />

rechtzeitig besorgen! Und damit noch nicht<br />

genug: Deren Gültigkeit muss jährlich verlängert<br />

werden!<br />

TOPP-AKTUELL:<br />

VORSTEUERABZUG BEI<br />

ELEKTROAUTOS<br />

Beim Tesla wird sich´s nicht ausgehen!<br />

Seit 1. Jänner 2016 steht für reine Elektrofahrzeuge,<br />

die betrieblich verwendet<br />

werden, der Vorsteuerabzug zu. Hybridfahrzeuge,<br />

die sowohl mit Elektromotor als<br />

auch mit Verbrennungsmotor angetrieben<br />

werden, sind nicht begünstigt. Folgende<br />

Besonderheiten sind zu beachten:<br />

Für den Vorsteuerabzug ist die ertragssteuerliche<br />

Angemessenheitsgrenze bei<br />

der Anschaffung von Personen- und<br />

Kombinationskraftwagen zu beachten.<br />

Die Angemessenheitsgrenze beträgt derzeit<br />

€ 40.000,- (inkl. USt). Übersteigen<br />

die Anschaffungskosten des Elektroautos<br />

€ 40.000,- nicht, steht der Vorsteuerabzug<br />

nach den allgemeinen Vorschriften uneingeschränkt<br />

zu.<br />

Übersteigen die Anschaffungskosten die<br />

Angemessenheitsgrenze um mehr als 100<br />

%, d.h. sie sind höher als € 80.000,-, steht<br />

für die Anschaffung überhaupt kein Vorsteuerabzug<br />

zu.<br />

Betragen die Anschaffungskosten zwischen<br />

€ 40.000,- und € 80.000,- steht der Vorsteuerabzug<br />

nach den allgemeinen Vorschriften<br />

ebenfalls uneingeschränkt zu. Allerdings<br />

ist er insoweit zu neutralisieren, als<br />

die tatsächlichen Anschaffungskosten die<br />

angemessenen übersteigen.<br />

Beispiel: Ankauf eines Elektroautos um<br />

60.000,-, die darin enthaltene Vorsteuer<br />

beträgt 10.000,-. Die angemessenen Kosten<br />

werden um 20.000,- überschritten, das<br />

sind 33,3 % von 60.000,-. Damit sind von<br />

der Vorsteuer von 10.000,- 33,3 % nicht<br />

abzugsfähig, man kann also aus dem Autokauf<br />

nur 6.666,66 an Vorsteuerabzug beim<br />

Finanzamt geltend machen.<br />

Bei Gebrauchtfahrzeugen, die jünger als<br />

fünf Jahre sind, ist zwecks Ermittlung der<br />

Luxus-tangente vom Neupreis zum Zeitpunkt<br />

der Erstzulassung auszugehen, bei<br />

älteren vom tatsächlichen Kaufpreis.<br />

Von den Betriebskosten (z.B. Treibstoff –<br />

also Strom, Service etc.) darf die Vorsteuer<br />

nach den allgemeinen Grundsätzen abgezogen<br />

werden, auch für eventuell im Betrieb<br />

geschaffene Infrastruktur wie Steckdosen,<br />

Stromversorgung etc.<br />

Für weitere Auskünfte stehen Ihnen Ihr<br />

Rat & Tat-Steuerberater, Kanzlei Jupiter<br />

unter<br />

01 / 278 12 95 sowie<br />

office@jupiter.co.at<br />

gern zur Verfügung.<br />

www.jupiter.co.at<br />

AGENT NEWS | 20<strong>18</strong> | Ausgabe 3 | 17

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