AgentNews3_18
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Unter bestimmten Voraussetzungen kann<br />
eine 12%-ige Forschungsprämie beantragt<br />
werden.<br />
Spenden an begünstigte Institutionen sind<br />
(max. bis zu 10 % des laufenden Gewinnes)<br />
Betriebsausgaben und werden dem Finanzamt<br />
nicht gemeldet.<br />
Betriebsveranstaltungen (bis zu € 365,-/<br />
Jahr und Arbeitnehmer) sind ebenso wie<br />
Sachgeschenke (Grenze: € <strong>18</strong>6,-) steuerund<br />
sozialversicherungsfrei.<br />
Unter Umständen können auch Verluste,<br />
insbesondere aus Spekulation oder Vermietung/Verpachtung,<br />
ausgeglichen oder<br />
trotz besonderem Steuersatz eine Veranlagung<br />
beantragt werden. Diese Fälle benötigen<br />
aber eine Beratung im Einzelfall (und<br />
auch Zeit)!<br />
Der Verlustabzug („Verlustvorträge“ aus<br />
Vorjahren) sollte vom Finanzamt automatisch<br />
berücksichtigt werden. Sind sie uns<br />
bekannt, werden sie selbstverständlich in<br />
die Steuererklärung aufgenommen.<br />
Die fünfjährige Antragsfrist für die freiwillige<br />
Arbeitnehmerveranlagung 2013 endet<br />
mit Jahresende! Ebenso endet die siebenjährige<br />
Belegaufbewahrungspflicht für Unterlagen<br />
des Jahres 2011 (und früher).<br />
Für Werbungskosten, Sonderausgaben<br />
und außergewöhnliche Belastungen gilt<br />
ebenfalls das Abflussprinzip, d.h. sie müssen<br />
heuer bezahlt werden, wenn sie heuer<br />
Berücksichtigung finden sollen!<br />
Wegen des einkommensabhängigen Selbstbehaltes<br />
bei den außergewöhnlichen Belastungen<br />
sollte man möglichst viel in einem<br />
Jahr zusammenkommen lassen (nicht auf<br />
mehrere Jahre verteilen). Die Absetzbarkeit<br />
von Kinderbetreuungskosten läuft übrigens<br />
mit Jahresende aus!<br />
Bei den Sonderausgaben ist zu beachten,<br />
dass die Topfsonderausgaben nur mehr<br />
eingeschränkt Berücksichtigung finden<br />
und Spenden sowie Kirchenbeiträge automatisch<br />
dem Finanzamt gemeldet werden<br />
(müssen). Zwecks Kontrolle sollten Sie die<br />
Belege aber trotzdem aufbewahren.<br />
Somit verbleiben in erster Linie noch<br />
freiwillige Weiterversicherungen, der<br />
Nachkauf von Versicherungszeiten und<br />
Steuerberatungshonorare (so diese nicht<br />
Betriebsausgaben oder Werbungskosten<br />
darstellen).<br />
LEI-NUMMER NICHT<br />
VERGESSEN!<br />
Nichtnatürliche Personen (also insbesondere<br />
GmbHs und Vereine sowie Privatstiftungen)<br />
benötigen für Wertpapier(ver)<br />
käufe eine LEI-Nummer – bei Bedarf bitte<br />
rechtzeitig besorgen! Und damit noch nicht<br />
genug: Deren Gültigkeit muss jährlich verlängert<br />
werden!<br />
TOPP-AKTUELL:<br />
VORSTEUERABZUG BEI<br />
ELEKTROAUTOS<br />
Beim Tesla wird sich´s nicht ausgehen!<br />
Seit 1. Jänner 2016 steht für reine Elektrofahrzeuge,<br />
die betrieblich verwendet<br />
werden, der Vorsteuerabzug zu. Hybridfahrzeuge,<br />
die sowohl mit Elektromotor als<br />
auch mit Verbrennungsmotor angetrieben<br />
werden, sind nicht begünstigt. Folgende<br />
Besonderheiten sind zu beachten:<br />
Für den Vorsteuerabzug ist die ertragssteuerliche<br />
Angemessenheitsgrenze bei<br />
der Anschaffung von Personen- und<br />
Kombinationskraftwagen zu beachten.<br />
Die Angemessenheitsgrenze beträgt derzeit<br />
€ 40.000,- (inkl. USt). Übersteigen<br />
die Anschaffungskosten des Elektroautos<br />
€ 40.000,- nicht, steht der Vorsteuerabzug<br />
nach den allgemeinen Vorschriften uneingeschränkt<br />
zu.<br />
Übersteigen die Anschaffungskosten die<br />
Angemessenheitsgrenze um mehr als 100<br />
%, d.h. sie sind höher als € 80.000,-, steht<br />
für die Anschaffung überhaupt kein Vorsteuerabzug<br />
zu.<br />
Betragen die Anschaffungskosten zwischen<br />
€ 40.000,- und € 80.000,- steht der Vorsteuerabzug<br />
nach den allgemeinen Vorschriften<br />
ebenfalls uneingeschränkt zu. Allerdings<br />
ist er insoweit zu neutralisieren, als<br />
die tatsächlichen Anschaffungskosten die<br />
angemessenen übersteigen.<br />
Beispiel: Ankauf eines Elektroautos um<br />
60.000,-, die darin enthaltene Vorsteuer<br />
beträgt 10.000,-. Die angemessenen Kosten<br />
werden um 20.000,- überschritten, das<br />
sind 33,3 % von 60.000,-. Damit sind von<br />
der Vorsteuer von 10.000,- 33,3 % nicht<br />
abzugsfähig, man kann also aus dem Autokauf<br />
nur 6.666,66 an Vorsteuerabzug beim<br />
Finanzamt geltend machen.<br />
Bei Gebrauchtfahrzeugen, die jünger als<br />
fünf Jahre sind, ist zwecks Ermittlung der<br />
Luxus-tangente vom Neupreis zum Zeitpunkt<br />
der Erstzulassung auszugehen, bei<br />
älteren vom tatsächlichen Kaufpreis.<br />
Von den Betriebskosten (z.B. Treibstoff –<br />
also Strom, Service etc.) darf die Vorsteuer<br />
nach den allgemeinen Grundsätzen abgezogen<br />
werden, auch für eventuell im Betrieb<br />
geschaffene Infrastruktur wie Steckdosen,<br />
Stromversorgung etc.<br />
Für weitere Auskünfte stehen Ihnen Ihr<br />
Rat & Tat-Steuerberater, Kanzlei Jupiter<br />
unter<br />
01 / 278 12 95 sowie<br />
office@jupiter.co.at<br />
gern zur Verfügung.<br />
www.jupiter.co.at<br />
AGENT NEWS | 20<strong>18</strong> | Ausgabe 3 | 17