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Betreuungsrecht

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<strong>Betreuungsrecht</strong><br />

Mit ausführlichen Informationen zur Vorsorgevollmacht


<strong>Betreuungsrecht</strong><br />

Mit ausführlichen Informationen zur Vorsorgevollmacht


Vorwort<br />

5<br />

Vorwort<br />

Das <strong>Betreuungsrecht</strong> dient dem Schutz und der Unterstützung<br />

erwachsener Menschen, die wegen einer<br />

psychischen Krankheit oder einer körperlichen, geistigen<br />

oder seelischen Behinderung ihre Angelegenheiten<br />

ganz oder teilweise nicht mehr selbst regeln<br />

können und deshalb auf die Hilfe anderer angewiesen<br />

sind. Jeder von uns kann durch einen Unfall, eine<br />

Krankheit oder am Ende des Lebens in eine derartige<br />

Situation geraten. Bedarf es in diesem Fall der<br />

Unterstützung in Rechtsangelegenheiten, wie z. B.<br />

der Gesundheits- oder Vermögenssorge, muss das<br />

Betreuungsgericht auf Antrag der Betroffenen selbst<br />

oder von Amts wegen über die Betreuerbestellung<br />

entscheiden. Sind andere Hilfen oder die Unterstützung<br />

durch eine dazu bevollmächtigte Person Ihres<br />

Vertrauens ausreichend, darf keine Betreuerbestellung<br />

erfolgen. Grundsätzlich gilt: Das Wohl des hilfsbedürftigen<br />

Menschen steht immer im Vordergrund!<br />

Viele Menschen sind sich darüber unsicher, was eine<br />

Betreuung für sie bedeutet und wo sie Rat und Hilfe<br />

über deren Bedeutung und Möglichkeiten erhalten<br />

können. Sie möchten auch wissen, inwieweit<br />

sie selbst auf die Bestellung einer Betreuerin oder<br />

eines Betreuers Einfluss ausüben oder wie sie eine<br />

Betreuerbestellung ganz vermeiden können. Diese<br />

und andere Fragen beantwortet die vorliegende<br />

Broschüre. Sie erläutert unter anderem die Voraussetzungen<br />

und Auswirkungen einer Betreuung, sie<br />

beschreibt die Grundsätze der Betreuerauswahl und<br />

die Aufgaben und Tätigkeit der Betreuer, sie erklärt<br />

auch deren Rechte und weist auf Hilfen durch Betreuungsbehörden<br />

und Betreuungsvereine hin. Diese<br />

Broschüre ist damit ein Ratgeber sowohl für diejenigen,<br />

die für den Fall ihrer eigenen Hilfsbedürftigkeit<br />

vorsorgen wollen, wie auch für diejenigen, die sich<br />

als Betreuerin oder Betreuer insbesondere ehrenamtlich<br />

engagieren wollen.<br />

Neben Informationen zum <strong>Betreuungsrecht</strong> enthält<br />

die Broschüre auch ein mit den Justizministerien der<br />

Länder abgestimmtes Muster für die Erstellung einer<br />

Vorsorgevollmacht. Das Formular ist eine Empfehlung<br />

und kann selbstverständlich durch individuelle<br />

Formulierungen ergänzt oder abgeändert werden.<br />

Mit Unterzeichnung des ausgefüllten Formulars<br />

können Sie eine rechtswirksame Vollmacht erteilen.<br />

Eine Betreuerbestellung ist dann grundsätzlich nicht<br />

mehr erforderlich.<br />

Ich möchte Sie ausdrücklich ermuntern, für den Fall<br />

der eigenen Hilfsbedürftigkeit rechtzeitig vorzusorgen<br />

und zu bestimmen, wer Ihre Interessen im Ernstfall<br />

– als Betreuerin oder Betreuer, bzw. als Bevollmächtigte<br />

oder Bevollmächtigter – vertreten soll.<br />

Die Broschüre, die auch weiterführende Beratungsund<br />

Hilfsangebote aufzeigt, möge Ihnen dabei eine<br />

Hilfe sein. Ich möchte Sie an dieser Stelle auch auf<br />

die vom Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz<br />

erstellte Broschüre zur Patientenverfügung<br />

hinweisen. Mit einer Patientenverfügung können<br />

Sie Vorsorge im Hinblick auf die Durchführung<br />

oder Unterlassung ärztlicher Maßnahmen treffen.<br />

Dr. Katarina Barley<br />

Bundesministerin der Justiz und<br />

für Verbraucherschutz


6 Inhalt<br />

Inhalt<br />

1. Worum geht es beim <strong>Betreuungsrecht</strong>?...........7<br />

1.1 Unter welchen Voraussetzungen wird<br />

ein Betreuer bestellt?..............................8<br />

Grundsatz der Erforderlichkeit bei der<br />

Betreuerbestellung.................................. 9<br />

Andere Hilfen, Vorsorgevollmacht.................. 9<br />

Umfang der Betreuung............................. 10<br />

1.2 Auswirkungen der Betreuung..................11<br />

Einwilligungsvorbehalt............................. 11<br />

Eheschließung und Errichtung von<br />

Testamenten, Wahlrecht............................ 11<br />

Dauer der Betreuung............................... 11<br />

1.3 Auswahl des Betreuers.........................12<br />

Wechsel des Betreuers.............................. 14<br />

1.4 Welche Aufgaben hat der Betreuer?............15<br />

Persönliche Betreuung............................. 16<br />

Wohl und Wünsche des Betreuten................. 16<br />

1.5 Schutz in persönlichen Angelegenheiten........17<br />

Untersuchung des Gesundheitszustandes,<br />

Heilbehandlung, ärztlicher Eingriff................ 18<br />

Sterilisation......................................... 20<br />

Unterbringung und ärztliche Zwangsmaßnahme... 21<br />

Freiheitsentziehende Maßnahmen................. 23<br />

Wohnungsauflösung............................... 23<br />

1.6 Tätigkeit des Betreuers in<br />

vermögensrechtlichen Angelegenheiten...........24<br />

Allgemeine Pflichten............................... 24<br />

Anlegung eines Vermögensverzeichnisses......... 24<br />

Rechnungslegung.................................. 25<br />

Geldanlage und Geldgeschäfte..................... 26<br />

Handlungen, die der Genehmigung durch<br />

das Betreuungsgericht bedürfen................... 26<br />

1.7 Welche Rechte kann der Betreuer<br />

geltend machen?.................................27<br />

Ersatz von Aufwendungen......................... 27<br />

Haftpflichtversicherung............................ 28<br />

Vergütung.......................................... 28<br />

Hilfe durch Behörden und Vereine................. 29<br />

1.8 Gerichtliches Verfahren........................30<br />

Verfahren der Betreuerbestellung.................. 30<br />

Verfahren in Unterbringungssachen............... 32<br />

Kosten des Verfahrens.............................. 32<br />

2. Die Vorsorgevollmacht..........................33<br />

2.1 Fragen und Antworten.......................... 33<br />

2.2 Registrierung der Vollmacht im Zentralen<br />

Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer......... 44<br />

2.3 Ausfüllhinweise................................. 45<br />

Zum Heraustrennen am Schluss der Broschüre.....46<br />

Formular einer Vorsorgevollmacht.................. A<br />

Formular einer Konto-/Depotvollmacht –<br />

Vorsorgevollmacht.................................. B<br />

Formular einer Betreuungsverfügung............... C<br />

Datenformular für Privatpersonen<br />

Antrag auf Eintragung einer Vorsorgevollmacht.....D<br />

Informationen zum Eintragungsverfahren<br />

für Privatpersonen.................................. E<br />

Zusatzblatt Bevollmächtigte/Betreuer<br />

Antrag auf Eintragung weiterer Bevollmächtigter.... F<br />

Informationen zum Zusatzblatt<br />

Bevollmächtigte/Betreuer.......................... G<br />

Hinweis<br />

Die vorgenannten Formulare können Sie sich auch aus<br />

dem Internetangebot des Bundesministeriums der Justiz<br />

und für Verbraucherschutz unter www.bmjv.de → Service<br />

→ Formulare, Muster und Vordrucke ausdrucken.


Worum geht es beim <strong>Betreuungsrecht</strong>?<br />

7<br />

1. Worum geht es beim<br />

<strong>Betreuungsrecht</strong>?<br />

Das Gesetz zur Reform des Rechts der Vormundschaft<br />

und Pflegschaft für Volljährige (Betreuungsgesetz<br />

– BtG) vom 12. September 1990 (Bundesgesetzblatt<br />

Teil I S. 2002) ist am 1. Januar 1992 in<br />

Kraft getreten. Es hat erhebliche Verbesserungen<br />

für erwachsene Mitbürgerinnen und Mitbürger, die<br />

früher unter Vormundschaft oder Gebrechlichkeitspflegschaft<br />

standen, gebracht. Betreuung als Rechtsfürsorge<br />

zum Wohl des betroffenen Menschen ist an<br />

die Stelle von Entmündigung, Vormundschaft für<br />

Erwachsene und Gebrechlichkeitspflegschaft getreten.<br />

Das Wesen der Betreuung besteht darin, dass<br />

eine hilfsbedürftige Person Unterstützung durch<br />

einen Betreuer erhält, der ihre Angelegenheiten in<br />

einem gerichtlich genau festgelegten Aufgabenkreis<br />

rechtlich besorgt. Das Selbstbestimmungsrecht des<br />

betroffenen Menschen soll dabei gewahrt bleiben.<br />

Die Wünsche des Betroffenen haben grundsätzlich<br />

Vorrang gegenüber seinen objektiven Interessen,<br />

wenn sie seinem Wohl nicht zuwiderlaufen.<br />

Von Betreuung betroffen sind Erwachsene, die<br />

aufgrund einer psychischen Krankheit oder einer<br />

körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung<br />

ihre Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht besorgen<br />

können. Viele der Betroffenen sind alte Menschen.<br />

Die Regelungen werden für sie zunehmend<br />

von Bedeutung sein. Der Anteil älterer Mitbürger an<br />

der Gesamtbevölkerung wird sich in den kommenden<br />

Jahren wesentlich erhöhen. So ist heute bereits<br />

jeder vierte Bundesbürger älter als 60 Jahre und<br />

schon im Jahre 2030 wird es jeder Dritte sein. Für viele<br />

kann dies bedeuten, dass sie im letzten Abschnitt<br />

ihres Lebens auf die Hilfe anderer angewiesen sind.


8 Unter welchen Voraussetzungen wird ein Betreuer bestellt?<br />

1.1 Unter welchen<br />

Voraussetzungen wird<br />

ein Betreuer bestellt?<br />

Ein Betreuer kann nur bestellt werden, wenn bei der<br />

betroffenen Person eine Hilfsbedürftigkeit vorliegt,<br />

die auf einer der folgenden im Gesetz (§ 1896 Absatz 1<br />

BGB) genannten Krankheiten oder Behinderungen<br />

beruht:<br />

t Psychische Krankheiten<br />

Hierzu gehören alle körperlich nicht begründbaren<br />

seelischen Erkrankungen; ferner seelische<br />

Störungen, die körperliche Ursachen haben, beispielsweise<br />

als Folge von Krankheiten (z. B. einer<br />

Hirnhautentzündung) oder von Verletzungen des<br />

Gehirns. Auch Abhängigkeitserkrankungen (Sucht)<br />

können bei entsprechendem Schweregrad psychische<br />

Krankheiten sein. Dasselbe gilt schließlich für<br />

Neurosen oder Persönlichkeitsstörungen („Psychopathien“).<br />

t Geistige Behinderungen<br />

Hierunter fallen die angeborenen sowie die<br />

während der Geburt oder durch frühkindliche<br />

Hirnschädigungen erlittenen Intelligenzdefekte<br />

verschiedener Schweregrade.<br />

t Seelische Behinderungen<br />

Dies sind bleibende psychische Beeinträchtigungen,<br />

die als Folge von psychischen Erkrankungen<br />

entstanden sind. Auch die geistigen Auswirkungen<br />

des Altersabbaus werden hierzu gerechnet.<br />

t Körperliche Behinderungen<br />

Auch körperliche Behinderungen können Anlass<br />

für die Bestellung eines Betreuers sein, allerdings<br />

nur, soweit sie die Fähigkeit zur Besorgung der<br />

eigenen Angelegenheiten wenigstens teilweise<br />

aufheben oder wesentlich behindern. Dies kann<br />

etwa bei dauernder Bewegungsunfähigkeit der<br />

Fall sein. Zum Antragserfordernis in diesen Fällen<br />

vgl. Ziffer 1.8 „Verfahren der Betreuerbestellung“.<br />

Zu der Krankheit oder Behinderung muss ein<br />

Fürsorgebedürfnis hinzutreten: Ein Betreuer darf<br />

nur bestellt werden, „wenn der Betroffene aufgrund<br />

dieser Krankheit oder Behinderung seine Angelegenheiten<br />

ganz oder teilweise nicht zu besorgen<br />

vermag“. Es kann sich dabei etwa um Vermögens-,<br />

Renten- oder Wohnungsprobleme, aber auch<br />

um Fragen der Gesundheitsfürsorge oder des Aufenthalts<br />

handeln.<br />

§ 1896 BGB<br />

Voraussetzungen<br />

(1) Kann ein Volljähriger aufgrund einer psychischen<br />

Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen<br />

Behinderung seine Angelegenheiten ganz oder<br />

teilweise nicht besorgen, so bestellt das Betreuungsgericht<br />

auf seinen Antrag oder von Amts wegen für ihn<br />

einen Betreuer. Den Antrag kann auch ein Geschäftsunfähiger<br />

stellen. Soweit der Volljährige aufgrund<br />

einer körperlichen Behinderung seine Angelegenheiten<br />

nicht besorgen kann, darf der Betreuer nur auf Antrag<br />

des Volljährigen bestellt werden, es sei denn, dass<br />

dieser seinen Willen nicht kundtun kann.<br />

(1a) Gegen den freien Willen des Volljährigen darf ein<br />

Betreuer nicht bestellt werden.


Unter welchen Voraussetzungen wird ein Betreuer bestellt?<br />

9<br />

Grundsatz der Erforderlichkeit bei der<br />

Betreuerbestellung<br />

Die Betreuung stellt eine wichtige Hilfe für die<br />

Betroffenen dar. Sie kann von ihnen aber auch als<br />

Eingriff empfunden werden, zumal wenn sie mit<br />

der Bestellung nicht einverstanden sind. Gegen den<br />

Willen des Betroffenen, wenn er diesen frei bilden<br />

kann, darf ein Betreuer nicht bestellt werden. Für<br />

alle Bereiche des <strong>Betreuungsrecht</strong>s gilt außerdem<br />

der Grundsatz der Erforderlichkeit. Dieser bezieht<br />

sich auf<br />

t das „Ob“ einer Betreuerbestellung,<br />

t den Umfang des Aufgabenkreises des Betreuers,<br />

t die Auswirkungen der gerichtlichen Maßnahme<br />

und<br />

t die Dauer der Betreuung.<br />

Andere Hilfen, Vorsorgevollmacht<br />

Ein Betreuer wird nur bestellt, wenn dies notwendig<br />

ist, weil eine Person ihre Angelegenheiten ganz oder<br />

teilweise nicht mehr besorgen kann.<br />

Dabei muss zunächst festgestellt werden, ob nicht<br />

Hilfen tatsächlicher Art vorhanden und ausreichend<br />

sind. So können Familienangehörige, Bekannte oder<br />

soziale Dienste die betroffene Person bei praktischen<br />

Angelegenheiten des Alltags unterstützen. Sie können<br />

beim Ausfüllen von Anträgen (Rente, Sozialleistungen)<br />

oder der Steuererklärung helfen. Schuldnerberatungsstellen<br />

können Vermögensfragen klären. Solche<br />

Hilfen sind vorrangig, reichen aber nicht aus, wenn<br />

auch eine rechtsgeschäftliche Vertretung der betroffenen<br />

Person erforderlich ist. Die Bestellung eines<br />

Betreuers kann allerdings dann vermieden werden,<br />

wenn bereits eine andere Person bevollmächtigt<br />

wurde (zur Bevollmächtigung siehe Ziffer 2.1.3) oder<br />

noch bevollmächtigt werden kann. Dies gilt nicht nur<br />

in Vermögensangelegenheiten, sondern auch für alle<br />

anderen Bereiche, etwa die Gesundheitsangelegenheiten<br />

oder Fragen des Aufenthalts.<br />

Wichtig<br />

Wenn es nur darum geht, dass jemand rein tatsächliche<br />

Angelegenheiten nicht mehr selbständig besorgen<br />

kann (etwa seinen Haushalt nicht mehr führen,<br />

die Wohnung nicht mehr verlassen kann usw.), so<br />

rechtfertigt dies in der Regel nicht die Bestellung<br />

eines Betreuers. Hier wird es normalerweise auf ganz<br />

praktische Hilfen ankommen (z. B. Sauberhalten der<br />

Wohnung, Versorgung mit Essen), für die man keine<br />

gesetzliche Vertretung braucht.<br />

Jeder kann in gesunden Tagen vorausschauend für<br />

den Fall der eventuell später eintretenden Betreuungsbedürftigkeit<br />

einer Person seines Vertrauens<br />

mit einer Vorsorgevollmacht die Wahrnehmung<br />

einzel ner oder aller Angelegenheiten übertragen.<br />

Die so bevollmächtigte Person kann dann, wenn<br />

dieser Fall eintritt, handeln, ohne dass es weiterer<br />

Maßnahmen bedarf. Das Gericht wird nicht eingeschaltet.<br />

Nur dann, wenn sich eine Kontrolle der


10 Unter welchen Voraussetzungen wird ein Betreuer bestellt?<br />

bevollmächtigten Person, zu der der Vollmachtgeber<br />

nicht mehr in der Lage ist, als notwendig erweist,<br />

wird das Gericht befasst. Meist wird es dabei ausreichen,<br />

eine Person zu bestimmen, die anstelle des<br />

Vollmachtgebers handelt und so die Rechte des<br />

Vollmachtgebers gegenüber seiner bevollmächtigten<br />

Person wahrnimmt, den sogenannten Kontrollbetreuer<br />

(§ 1896 Absatz 3 BGB). Will die bevollmächtigte<br />

Person in die Untersuchungen des Gesundheitszustandes,<br />

in eine Heilbehandlung oder in einen<br />

ärztlichen Eingriff beim Betroffenen einwilligen, so<br />

bedarf sie der Genehmigung des Betreuungsgerichts,<br />

wenn die begründete Gefahr besteht, dass die betroffene<br />

Person aufgrund der Maßnahme stirbt oder<br />

einen schweren und länger dauernden gesundheitlichen<br />

Schaden erleidet und wenn zwischen bevollmächtigter<br />

Person und behandelndem Arzt über den<br />

Willen des betroffenen Menschen kein Einvernehmen<br />

besteht. Die Genehmigung des Betreuungsgerichts<br />

ist auch erforderlich, wenn die bevollmächtigte<br />

Person den betroffenen Menschen in einer freiheitsentziehenden<br />

Weise unterbringen möchte; in diesen<br />

Fällen muss die Vollmacht zudem schriftlich erteilt<br />

sein und die genannten Maßnahmen ausdrücklich<br />

umfassen. Einzelheiten zur Vorsorgevollmacht werden<br />

unter Ziffer 2.1 erläutert.<br />

Umfang der Betreuung<br />

Betreuer dürfen nur für die Aufgabenkreise bestellt<br />

werden, in denen eine Betreuung tatsächlich erforderlich<br />

ist (§ 1896 Absatz 2 BGB). Bereiche, die<br />

die Betroffenen eigenständig erledigen können,<br />

dürfen den Betreuern nicht übertragen werden.<br />

Was die Betreuten noch selbst tun können und wofür<br />

sie einen gesetzlichen Vertreter benötigen, wird<br />

im gerichtlichen Verfahren festgestellt.<br />

§ 1896 BGB<br />

Voraussetzungen<br />

(2) Ein Betreuer darf nur für Aufgabenkreise bestellt<br />

werden, in denen die Betreuung erforderlich ist. Die<br />

Betreuung ist nicht erforderlich, soweit die Angelegenheiten<br />

des Volljährigen durch einen Bevollmächtigten,<br />

der nicht zu den in § 1897 Absatz 3 bezeichneten<br />

Personen gehört, oder durch andere Hilfen, bei denen<br />

kein gesetzlicher Vertreter bestellt wird, ebenso gut wie<br />

durch einen Betreuer besorgt werden können.<br />

(3) Als Aufgabenkreis kann auch die Geltendmachung<br />

von Rechten des Betreuten gegenüber seinem Bevollmächtigten<br />

bestimmt werden.


Auswirkungen der Betreuung 11<br />

1.2 Auswirkungen<br />

der Betreuung<br />

Die Bestellung eines Betreuers ist keine Entrechtung.<br />

Sie hat nicht zur Folge, dass der betreute Mensch<br />

geschäftsunfähig wird. Die Wirksamkeit der von<br />

ihm abgegebenen Erklärungen beurteilt sich wie bei<br />

allen anderen Personen allein danach, ob er deren<br />

Wesen, Bedeutung und Tragweite einsehen und sein<br />

Handeln danach ausrichten kann. In vielen Fällen<br />

wird eine solche Einsicht allerdings nicht mehr vorhanden<br />

sein. Dann ist der Mensch „im natürlichen<br />

Sinne“ – unabhängig von der Betreuerbestellung –<br />

geschäftsunfähig (§ 104 Nummer 2 BGB).<br />

§ 104 BGB Geschäftsunfähigkeit<br />

Geschäftsunfähig ist …<br />

2. wer sich in einem die freie Willensbestimmung<br />

ausschließenden Zustand krankhafter Störung der<br />

Geistestätigkeit befindet, sofern nicht der Zustand<br />

seiner Natur nach ein vorübergehender ist.<br />

Einwilligungsvorbehalt<br />

Von dem Grundsatz, dass das <strong>Betreuungsrecht</strong> keinen<br />

Einfluss auf die rechtliche Handlungsfähigkeit<br />

der Betroffenen hat, gibt es eine wichtige Ausnahme:<br />

Wenn das Gericht für einzelne Aufgabenkreise einen<br />

Einwilligungsvorbehalt angeordnet hat, tritt hierdurch<br />

eine Beschränkung der Teilnahme am Rechtsverkehr<br />

ein.<br />

Der betreute Mensch braucht dann (von gewissen<br />

Ausnahmen, wie etwa bei geringfügigen Geschäften<br />

des täglichen Lebens, abgesehen) die Einwilligung<br />

seines Betreuers. Einen Einwilligungsvorbehalt<br />

ordnet das Gericht an, wenn die erhebliche Gefahr<br />

besteht, dass der betreute Mensch sich selbst oder<br />

sein Vermögen schädigt. Die Maßnahme dient damit<br />

in erster Linie dem Schutz des betreuten Menschen<br />

vor uneinsichtiger Selbstschädigung. Die drohende<br />

Selbstschädigung muss gewichtig sein und sich als<br />

wesentliche Beeinträchtigung des Wohls des Betreuten<br />

in seiner konkreten Lebenssituation darstellen.<br />

Auch hier gilt der Grundsatz der Erforderlichkeit mit<br />

der Folge, dass der Einwilligungsvorbehalt je nach<br />

den Umständen auf ein einzelnes Objekt oder eine<br />

bestimmte Art von Geschäften beschränkt werden<br />

kann. Ein Einwilligungsvorbehalt kann z. B. auch<br />

angeordnet werden, um zu verhindern, dass der Betreute<br />

an nachteiligen Geschäften festhalten muss,<br />

weil im Einzelfall der ihm obliegende Nachweis der<br />

Geschäftsunfähigkeit nicht gelingt.<br />

Eheschließung und Errichtung von<br />

Testamenten, Wahlrecht<br />

Betreute können, wenn sie geschäftsfähig sind, ihre<br />

höchstpersönlichen Rechte weiter wahrnehmen, z. B.<br />

heiraten. Ebenso können sie ein Testament errichten,<br />

wenn sie testierfähig sind, d. h., wenn sie in der<br />

Lage sind, die Bedeutung ihrer Erklärung einzusehen<br />

und nach dieser Einsicht zu handeln. Die Betreuerbestellung<br />

hat darauf keinen Einfluss. Einen Einwilligungsvorbehalt<br />

hierfür gibt es nicht. Der Zustimmung<br />

des Betreuers für diese Handlungen bedarf es<br />

deshalb nie. Auch das Wahlrecht behalten Betreute,<br />

sofern nicht eine umfassende Betreuerbestellung für<br />

alle Angelegenheiten erfolgt ist.<br />

Dauer der Betreuung<br />

Die Betreuerbestellung und die Anordnung eines<br />

Einwilligungsvorbehaltes dürfen nicht länger als<br />

notwendig dauern. § 1908d Absatz 1 BGB schreibt<br />

deshalb ausdrücklich vor, dass die Betreuung aufzuheben<br />

ist, wenn ihre Voraussetzungen wegfallen.<br />

Die beteiligten Personen, insbesondere der Betreute<br />

und der Betreuer, haben daher jederzeit die Möglichkeit,<br />

dem Betreuungsgericht den Wegfall der die<br />

Betreuungsbedürftigkeit begründenden Voraussetzungen<br />

mitzuteilen und so auf eine Aufhebung der<br />

Betreuung hinzuwirken. Ferner wird bereits in die<br />

gerichtliche Entscheidung über die Bestellung des


12 Auswahl des Betreuers<br />

Betreuers das Datum des Tages aufgenommen, an<br />

dem das Gericht die getroffene Maßnahme überprüft<br />

haben muss. Spätestens nach sieben Jahren<br />

muss über die Aufhebung oder Verlängerung entschieden<br />

werden.<br />

Stirbt der Betreute, endet die Betreuung automatisch<br />

(siehe auch Ziffer 1.4). Der bisherige Betreuer<br />

ist nicht mehr befugt, Verfügungen zu treffen. Diese<br />

Befugnis geht auf die Erben über.<br />

1.3 Auswahl des Betreuers<br />

Der Betreuer wird vom Betreuungsgericht bestellt.<br />

Dabei muss nach Möglichkeit eine einzelne Person<br />

ausgewählt werden (§ 1897 Absatz 1 BGB). Dies kann<br />

eine dem betroffenen Menschen nahestehende<br />

Person, ein Mitglied eines Betreuungsvereins, ein<br />

selbständiger Berufsbetreuer, aber auch eine bei<br />

einem Betreuungsverein angestellte oder bei der<br />

zuständigen Behörde beschäftigte Person sein. Bei<br />

der Auswahl sind die vom Betroffenen geäußerten<br />

Wünsche, wer die Betreuung übernehmen soll, zu<br />

berücksichtigen. Abgesehen davon haben die Personen<br />

Vorrang, die geeignet und zur ehrenamtlichen<br />

Übernahme der Betreuung bereit sind.<br />

Bei der Auswahl des Betreuers kommt den Wünschen<br />

des betroffenen Menschen große Bedeutung zu.<br />

Schlägt er eine bestimmte Person vor, die bereit und<br />

geeignet ist, diese Aufgabe zu übernehmen, so ist das<br />

Gericht an diesen Vorschlag gebunden. Eine Ausnahme<br />

gilt nur dort, wo die Bestellung der vorgeschlagenen<br />

Person dem Wohl des betroffenen Menschen<br />

zuwiderlaufen würde (§ 1897 Absatz 4 Satz 1 BGB).<br />

Dies ist nur dann anzunehmen, wenn Gründe von<br />

erheblichem Gewicht die konkrete Gefahr begründen,<br />

dass die vorgeschlagene Person die Betreuung nicht<br />

zum Wohl des betroffenen Menschen führen kann<br />

oder will. Letzteres kann etwa der Fall sein, wenn der<br />

Betroffene eines seiner volljährigen Kinder als Betreuer<br />

vorschlägt, zwischen diesem Kind und einem weiteren<br />

Kind, bei dem der Betroffene sich gewöhnlich<br />

aufhält, aber so erheb liche Spannungen bestehen, dass<br />

die Regelung seiner wirtschaftlichen oder sonstigen<br />

Verhältnisse wegen dieser Spannungen nicht gewährleistet<br />

ist. Lehnt der betroffene Mensch eine bestimmte<br />

Person ab, so soll hierauf Rücksicht genommen<br />

werden (§ 1897 Absatz 4 Satz 2 BGB). Diese Person darf<br />

dann nur bei Vorliegen besonderer Gründe mit der<br />

Betreuung beauftragt werden.<br />

Schlägt der betroffene Mensch niemanden vor, so ist<br />

bei der Auswahl des Betreuers auf die verwandtschaftlichen<br />

und sonstigen persönlichen Beziehungen, insbesondere<br />

auf die Bindungen zu Eltern, Kindern oder<br />

Ehegatten sowie auf die Gefahr von Interessenkonflikten<br />

Rücksicht zu nehmen (§ 1897 Absatz 5 BGB). Ausführungen<br />

zu Ehegatten gelten hier und im Folgenden<br />

auch für Lebenspartner, die ihre Lebenspartnerschaft<br />

nicht in eine Ehe umgewandelt haben.<br />

§ 1897 BGB<br />

Bestellung einer natürlichen Person<br />

(1) Zum Betreuer bestellt das Betreuungsgericht eine<br />

natürliche Person, die geeignet ist, in dem gerichtlich<br />

bestimmten Aufgabenkreis die Angelegenheiten des<br />

Betreuten rechtlich zu besorgen und ihn in dem hierfür<br />

erforderlichen Umfang persönlich zu betreuen.<br />

(2) Der Mitarbeiter eines nach § 1908f anerkannten<br />

Betreuungsvereins, der dort ausschließlich oder teilweise<br />

als Betreuer tätig ist (Vereinsbetreuer), darf nur mit<br />

Einwilligung des Vereins bestellt werden. Entsprechendes<br />

gilt für den Mitarbeiter einer in Betreuungsangelegenheiten<br />

zuständigen Behörde, der dort ausschließlich oder<br />

teilweise als Betreuer tätig ist (Behördenbetreuer).<br />

(3) Wer zu einer Anstalt, einem Heim oder einer sonstigen<br />

Einrichtung, in welcher der Volljährige untergebracht<br />

ist oder wohnt, in einem Abhängigkeitsverhältnis<br />

oder in einer anderen engen Beziehung steht, darf<br />

nicht zum Betreuer bestellt werden.<br />

(4) Schlägt der Volljährige eine Person vor, die zum<br />

Betreuer bestellt werden kann, so ist diesem Vorschlag


Auswahl des Betreuers 13<br />

zu entsprechen, wenn es dem Wohl des Volljährigen<br />

nicht zuwiderläuft. Schlägt er vor, eine bestimmte<br />

Person nicht zu bestellen, so soll hierauf Rücksicht<br />

genommen werden. Die Sätze 1 und 2 gelten auch für<br />

Vorschläge, die der Volljährige vor dem Betreuungsverfahren<br />

gemacht hat, es sei denn, dass er an diesen<br />

Vorschlägen erkennbar nicht festhalten will.<br />

(5) Schlägt der Volljährige niemanden vor, der zum<br />

Betreuer bestellt werden kann, so ist bei der Auswahl<br />

des Betreuers auf die verwandtschaftlichen und sonstigen<br />

persönlichen Bindungen des Volljährigen, insbesondere<br />

auf die Bindungen zu Eltern, zu Kindern, zum<br />

Ehegatten und zum Lebenspartner sowie auf die Gefahr<br />

von Interessenkonflikten Rücksicht zu nehmen.<br />

(6) Wer Betreuungen im Rahmen seiner Berufsausübung<br />

führt, soll nur dann zum Betreuer bestellt<br />

werden, wenn keine andere geeignete Person zur<br />

Verfügung steht, die zur ehrenamtlichen Führung<br />

der Betreu ung bereit ist. Werden dem Betreuer<br />

Umstände bekannt, aus denen sich ergibt, dass der<br />

Voll jährige durch eine oder mehrere andere geeignete<br />

Personen außerhalb einer Berufsausübung betreut<br />

werden kann, so hat er dies dem Gericht mitzuteilen.<br />

(7) Wird eine Person unter den Voraussetzungen<br />

des Absatzes 6 Satz 1 erstmals in dem Bezirk des<br />

Betreuungsgerichts zum Betreuer bestellt, soll das<br />

Gericht zuvor die zuständige Behörde zur Eignung<br />

des aus gewählten Betreuers und zu den nach § 1<br />

Absatz 1 Satz 1 zweite Alternative des Vormünderund<br />

Betreuervergütungsgesetzes zu treffenden Feststellungen<br />

anhören. Die zuständige Behörde soll die<br />

Person auffordern, ein Führungszeugnis und eine<br />

Auskunft aus dem Schuldnerverzeichnis vorzulegen.<br />

(8) Wird eine Person unter den Voraussetzungen<br />

des Absatzes 6 Satz 1 bestellt, hat sie sich über Zahl<br />

und Umfang der von ihr berufsmäßig geführten<br />

Betreuungen zu erklären.<br />

Das Gericht kann mehrere Betreuer bestellen, wenn<br />

dies zur Besorgung der Angelegenheiten nötig ist<br />

(§ 1899 Absatz 1 BGB). Allerdings darf dann in der<br />

Regel nur ein Betreuer die Betreuung berufsmäßig<br />

führen und eine Vergütung erhalten. Nur in bestimmten<br />

Fällen kann ein Verein oder die Betreuungsbehörde<br />

selbst mit der Aufgabe betraut werden<br />

und dies auch nur so lange, bis die Betreuung durch<br />

eine Einzelperson möglich ist (§ 1900 BGB). Durch<br />

diesen Vorrang der Einzelbetreuung soll erreicht<br />

werden, dass sich zwischen Betreutem und Betreuer<br />

ein Vertrauensverhältnis entwickeln kann.<br />

§ 1899 BGB<br />

Mehrere Betreuer<br />

(1) Das Betreuungsgericht kann mehrere Betreuer<br />

bestellen, wenn die Angelegenheiten des Betreuten<br />

hierdurch besser besorgt werden können. In diesem<br />

Fall bestimmt es, welcher Betreuer mit welchem Aufgabenkreis<br />

betraut wird. (…)<br />

(3) Soweit mehrere Betreuer mit demselben Aufgabenkreis<br />

betraut werden, können sie die Angelegenheiten<br />

des Betreuten nur gemeinsam besorgen, es sei denn,<br />

dass das Gericht etwas anderes bestimmt hat oder mit<br />

dem Aufschub Gefahr verbunden ist.<br />

(4) Das Gericht kann mehrere Betreuer auch in der Weise<br />

bestellen, dass der eine die Angelegenheiten des Betreuten<br />

nur zu besorgen hat, soweit der andere verhindert ist.<br />

§ 1901c BGB<br />

Schriftliche Betreuungswünsche,<br />

Vorsorgevollmacht<br />

Wer ein Schriftstück besitzt, in dem jemand für den<br />

Fall seiner Betreuung Vorschläge zur Auswahl des<br />

Betreuers oder Wünsche zur Wahrnehmung der<br />

Betreuung geäußert hat, hat es unverzüglich an das<br />

Betreuungsgericht abzuliefern, nachdem er von der<br />

Einleitung eines Verfahrens über die Bestellung eines<br />

Betreuers Kenntnis erlangt hat. Ebenso hat der Besitzer<br />

das Betreuungsgericht über Schriftstücke, in denen der<br />

Betroffene eine andere Person mit der Wahrnehmung<br />

seiner Angelegenheiten bevollmächtigt hat, zu unterrichten.<br />

Das Betreuungsgericht kann die Vorlage einer<br />

Abschrift verlangen.


14 Auswahl des Betreuers<br />

§ 1900 BGB<br />

Betreuung durch Verein oder Behörde<br />

(1) Kann der Volljährige durch eine oder mehrere<br />

natürliche Personen nicht hinreichend betreut werden,<br />

so bestellt das Betreuungsgericht einen anerkannten<br />

Betreuungsverein zum Betreuer. Die Bestellung bedarf<br />

der Einwilligung des Vereins.<br />

(2) Der Verein überträgt die Wahrnehmung der Betreuung<br />

einzelnen Personen. Vorschlägen des Volljährigen<br />

hat er hierbei zu entsprechen, soweit nicht wichtige<br />

Gründe entgegenstehen. Der Verein teilt dem Gericht<br />

alsbald mit, wem er die Wahrnehmung der Betreuung<br />

übertragen hat.<br />

(3) Werden dem Verein Umstände bekannt, aus denen<br />

sich ergibt, dass der Volljährige durch eine oder mehrere<br />

natürliche Personen hinreichend betreut werden<br />

kann, so hat er dies dem Gericht mitzuteilen.<br />

(4) Kann der Volljährige durch eine oder mehrere<br />

natürliche Personen oder durch einen Verein nicht<br />

hinreichend betreut werden, so bestellt das Gericht die<br />

zuständige Behörde zum Betreuer. Die Absätze 2 und<br />

3 gelten entsprechend.<br />

(5) Vereinen oder Behörden darf die Entscheidung über<br />

die Einwilligung in eine Sterilisation des Betreuten<br />

nicht übertragen werden.<br />

Als Betreuer ist eine Person nur dann geeignet, wenn<br />

sie in der Lage ist, den betroffenen Menschen in<br />

dem erforderlichen Umfang persönlich zu betreuen<br />

(vgl. Ziffer 1.4 „Persönliche Betreuung“). Dies<br />

kann im Einzelfall schwierig zu beurteilen sein. Der<br />

Gesetzgeber hat bislang davon abgesehen, allgemeingültige<br />

Kriterien für die Geeignetheit eines<br />

Betreuers gesetzlich festzulegen, da die Fälle in der<br />

Praxis sehr verschieden gelagert sind. Das Gericht<br />

wird aber etwa darauf achten, einem Berufsbetreuer<br />

nicht unbegrenzt Betreuungen zu übertragen, weil<br />

dann die persönliche Betreuung nicht mehr gewährleistet<br />

ist. Diejenigen, die zu der Einrichtung, in der<br />

der oder die Betroffene untergebracht ist, in einem<br />

Abhängigkeitsverhältnis oder einer anderen engen<br />

Beziehung stehen (z. B. das Personal des Heimes, in<br />

dem eine betroffene Person lebt), scheiden wegen<br />

der Gefahr von Interessenkonflikten von vornherein<br />

für die Aufgabe der Betreuung aus (§ 1897 Absatz 3<br />

BGB). Außerdem soll der Berufsbetreuer bei seiner<br />

erstmaligen Bestellung ein Führungszeugnis und<br />

eine Auskunft aus dem Schuldnerverzeichnis vorlegen<br />

(§ 1897 Absatz 7 Satz 2 BGB).<br />

Die Betreuerbestellung ist erst möglich, wenn die<br />

ausgewählte Person sich zur Übernahme bereit<br />

erklärt. Jeder Bürger und jede Bürgerin ist verpflichtet,<br />

eine Betreuung zu übernehmen, wenn er oder sie<br />

hierfür geeignet und die Übernahme auch zumutbar<br />

ist (§ 1898 Absatz 1 BGB). Allerdings kann das Gericht<br />

niemanden dazu zwingen. Wer die Übernahme einer<br />

Betreuung ohne Grund ablehnt, ist aber für den<br />

Schaden verantwortlich, der dem betroffenen Menschen<br />

durch die eingetretene Verzögerung entsteht<br />

(§ 1908i Absatz 1, § 1787 Absatz 1 BGB).<br />

§ 1898 BGB<br />

Übernahmepflicht<br />

(1) Der vom Betreuungsgericht Ausgewählte ist verpflichtet,<br />

die Betreuung zu übernehmen, wenn er zur<br />

Betreuung geeignet ist und ihm die Übernahme unter<br />

Berücksichtigung seiner familiären, beruflichen und<br />

sonstigen Verhältnisse zugemutet werden kann.<br />

(2) Der Ausgewählte darf erst dann zum Betreuer<br />

bestellt werden, wenn er sich zur Übernahme der<br />

Betreuung bereit erklärt hat.<br />

Wechsel des Betreuers<br />

Für den Betreuten kann es nachteilig sein, wenn sein<br />

Betreuer ausgetauscht wird und er sich an eine neue<br />

Person gewöhnen muss. Deshalb soll ein Wechsel in<br />

der Betreuung nach Möglichkeit vermieden werden.<br />

Allerdings kann ein Betreuer, wenn ihm die Betreuung<br />

aufgrund neu eingetretener Umstände nicht<br />

mehr zugemutet werden kann, seine Entlassung<br />

verlangen. Genauso ist auch ein Betreuer, der seine<br />

Aufgabe nicht mehr sachgerecht erfüllt, vom Gericht


Welche Aufgaben hat der Betreuer? 15<br />

zu entlassen. Schlägt der Betreute im Laufe der Zeit<br />

jemand anderen vor, der gleich gut geeignet und zur<br />

Übernahme der Betreuung bereit ist, so wird das Gericht<br />

dem folgen, wenn es dem Wohl des betroffenen<br />

Menschen dient. Ein Berufsbetreuer soll abgelöst<br />

werden, wenn die Aufgabe künftig von einer geeigneten<br />

ehrenamtlich tätigen Person übernommen<br />

werden kann.<br />

1.4 Welche Aufgaben<br />

hat der Betreuer?<br />

nicht einfach tätig werden. Er muss vielmehr das<br />

Betreuungsgericht unterrichten und dessen Entscheidung<br />

abwarten. Nur in besonders eiligen Fällen<br />

kann er als Geschäftsführer ohne Auftrag handeln.<br />

Auch alle anderen Umstände, die im Hinblick auf<br />

den Erforderlichkeitsgrundsatz eine Einschränkung<br />

oder Aufhebung der gerichtlichen Entscheidung<br />

ergeben könnten, hat er dem Betreuungsgericht mitzuteilen<br />

(§ 1901 Absatz 5 BGB). Ist sich der Betreuer<br />

nicht sicher, ob eine bestimmte Handlung in seinen<br />

Aufgabenbereich fällt, empfiehlt sich eine Rückfrage<br />

beim Betreuungsgericht.<br />

§ 1902 BGB<br />

Vertretung des Betreuten<br />

Je nachdem, welche Unterstützung für den Betroffenen<br />

im Einzelfall erforderlich ist, können dem<br />

Betreuer einzelne oder mehrere Aufgabenkreise,<br />

die im Gerichtsbeschluss ausdrücklich festzulegen<br />

sind, übertragen werden. Mögliche Aufgabenkreise<br />

sind beispielsweise die Aufenthaltsbestimmung,<br />

Vermögensverwaltung oder Gesundheitsfürsorge.<br />

Das Gesetz lässt zudem auch die Anordnung<br />

einer Betreuung in allen Angelegenheiten zu; diese<br />

kommt aber nur in Ausnahmefällen in Betracht,<br />

nämlich nur dann, wenn der Betroffene auf Grund<br />

seiner Krankheit oder Behinderung keine seiner in<br />

der konkreten Lebenssituation anfallenden Angelegenheiten<br />

(mehr) selbst besorgen kann. Für die ihm<br />

übertragenen Aufgabenkreise (und nur für diese)<br />

hat der Betreuer die Stellung eines gesetzlichen<br />

Vertreters; dies gilt auch, wenn er im Namen des<br />

Betreuten Prozesse führt (§ 1902 BGB). Der Betreute<br />

kann in diesen Aufgabenkreisen grundsätzlich<br />

weiterhin neben dem Betreuer rechtsgeschäftlich<br />

handeln (vgl. Ziffer 1.2 „Auswirkungen der Betreuung“<br />

und „Einwilligungsvorbehalt“). Von der Vertretungsbefugnis<br />

des Betreuers erfasst werden nur<br />

die Handlungen innerhalb des ihm zugewiesenen<br />

Aufgabenkreises. Wenn er feststellt, dass der Betreute<br />

auch in anderen Bereichen Unterstützung durch<br />

einen gesetzlichen Vertreter braucht, darf er hier<br />

In seinem Aufgabenkreis vertritt der Betreuer den<br />

Betreuten gerichtlich und außergerichtlich.<br />

Der Betreuer darf die Post sowie den Fernmeldeverkehr<br />

des Betreuten nur dann kontrollieren, wenn<br />

das Gericht ihm diesen Aufgabenkreis ausdrücklich<br />

zugewiesen hat (§ 1896 Absatz 4 BGB).<br />

§ 1896 BGB<br />

Voraussetzungen<br />

(4) Die Entscheidung über den Fernmeldeverkehr des<br />

Betreuten und über die Entgegennahme, das Öffnen<br />

und das Anhalten seiner Post werden vom Aufgabenkreis<br />

des Betreuers nur dann erfasst, wenn das Gericht<br />

dies ausdrücklich angeordnet hat.<br />

Stirbt der Betreute, so hat der Betreuer dies dem<br />

Betreuungsgericht mitzuteilen. Die Bestattung des<br />

Verstorbenen gehört nicht mehr zu den Aufgaben<br />

des Betreuers, denn dessen Amt endet mit dem Tod<br />

des Betreuten. Grundsätzlich obliegt die Totensorge<br />

gewohnheitsrechtlich oder nach landesrechtlichen<br />

Vorschriften den nächsten Angehörigen. Der Betroffene<br />

kann zu Lebzeiten Wünsche und Vorstellungen<br />

mit Blick auf seine Bestattung äußern, die von<br />

seinen Angehörigen zu beachten sind. Er kann zu


16 Welche Aufgaben hat der Betreuer?<br />

Lebzeiten auch eine andere Person bestimmen, die<br />

für seine Totensorge zuständig sein soll. Vorsorgevollmacht,<br />

Bestattungsverfügungen, Bestattungsvorsorgeverträge<br />

und sonstige Vorsorgeverträge stellen<br />

verschiedene Möglichkeiten dar, die Bestattung und<br />

damit zusammenhängende Vermögensangelegenheiten<br />

zu regeln (siehe hierzu auch Ziffer 1.2 und 2.1.12).<br />

Falls Angehörige nicht zur Verfügung stehen,<br />

empfiehlt es sich, die örtliche Ordnungsbehörde zu<br />

unterrichten, der regelmäßig eine Hilfszuständigkeit<br />

für die Durchführung der Bestattung zukommt.<br />

Persönliche Betreuung<br />

Der Betreuer muss den Betreuten in seinem Aufgabenbereich<br />

persönlich betreuen. Er darf sich nicht<br />

auf die Erledigung des anfallenden Schriftverkehrs<br />

beschränken. Ein wichtiger Teil seiner Aufgabe ist<br />

vielmehr der persönliche Kontakt. Ist der Betreute so<br />

stark behindert, dass Gespräche mit ihm nicht möglich<br />

sind, so muss der Betreuer ihn gleichwohl aufsuchen,<br />

um sich einen Eindruck von seinem Befinden<br />

zu verschaffen. Innerhalb seines Aufgabengebietes<br />

hat er grundsätzlich dafür Sorge zu tragen, dass die<br />

erforderliche Hilfe für den Betreuten organisiert und<br />

seine ihm verbliebenen Fähigkeiten gefördert und<br />

Rehabilitationschancen genutzt werden. Führt der<br />

Betreuer die Betreuung berufsmäßig, hat er nach Ermessen<br />

des Gerichts zu Beginn der Betreuung einen<br />

Betreuungsplan zu erstellen, in dem die Ziele der<br />

Betreuung und die zu ihrer Erreichung zu ergreifenden<br />

Maßnahmen dargestellt werden (§ 1901 Absatz 4<br />

BGB). Mindestens einmal jährlich muss der Betreuer<br />

dem Betreuungsgericht über die Entwicklung der<br />

persönlichen Verhältnisse des Betreuten berichten.<br />

Dies kann schriftlich oder mündlich geschehen.<br />

Wohl und Wünsche des Betreuten<br />

Der Betreuer hat die ihm übertragenen Aufgaben<br />

so zu erledigen, wie es dem Wohl des Betreuten<br />

entspricht (§ 1901 Absatz 2 BGB). Dazu gehört auch,<br />

dass nicht über seinen Kopf hinweg entschieden<br />

wird. Vielmehr müssen betreute Menschen mit<br />

ihren Vorstellungen ernst genommen werden. Es<br />

dient ihrem Wohl, wenn ihnen nicht etwas aufgezwungen<br />

wird, sondern wenn sie im Rahmen der<br />

noch vorhandenen Fähigkeiten und der objektiv<br />

gegebenen Möglichkeiten nach eigenen Wünschen<br />

und Vorstellungen leben können. Der Betreuer muss<br />

sich durch regelmäßige persönliche Kontakte und<br />

Besprechung wichtiger anstehender Entscheidungen<br />

ein Bild davon machen, welche Vorstellungen der<br />

Betreute hat, was er gerne möchte und was er nicht<br />

will. Danach muss er sich auch richten, es sei denn,<br />

dies liefe eindeutig dem Wohl des Betreuten zuwider<br />

oder wäre für den Betreuer selbst unzumutbar. Der<br />

Betreuer darf seine eigenen Vorstellungen nicht<br />

ohne zwingenden Grund an die Stelle derjenigen<br />

des Betreuten setzen. So darf er nicht dem Betreuten<br />

gegen dessen Willen eine knauserige Lebensführung<br />

aufzwingen, wenn ausreichende Geldmittel vorhanden<br />

sind.<br />

§ 1901 BGB<br />

Umfang der Betreuung, Pflichten des Betreuers<br />

(1) Die Betreuung umfasst alle Tätigkeiten, die erforderlich<br />

sind, um die Angelegenheiten des Betreuten<br />

nach Maßgabe der folgenden Vorschriften rechtlich<br />

zu besorgen.<br />

(2) Der Betreuer hat die Angelegenheiten des Betreuten<br />

so zu besorgen, wie es dessen Wohl entspricht. Zum<br />

Wohl des Betreuten gehört auch die Möglichkeit, im<br />

Rahmen seiner Fähigkeiten sein Leben nach seinen<br />

eigenen Wünschen und Vorstellungen zu gestalten.<br />

(3) Der Betreuer hat Wünschen des Betreuten zu<br />

entsprechen, soweit dies dessen Wohl nicht zuwiderläuft<br />

und dem Betreuer zuzumuten ist. Dies gilt auch<br />

für Wünsche, die der Betreute vor der Bestellung des


Schutz in persönlichen Angelegenheiten 17<br />

Betreuers geäußert hat, es sei denn, dass er an diesen<br />

Wünschen erkennbar nicht festhalten will. Ehe der<br />

Betreuer wichtige Angelegenheiten erledigt, bespricht<br />

er sie mit dem Betreuten, sofern dies dessen Wohl nicht<br />

zuwiderläuft.<br />

(4) Innerhalb seines Aufgabenkreises hat der Betreuer<br />

dazu beizutragen, dass Möglichkeiten genutzt werden,<br />

die Krankheit oder Behinderung des Betreuten zu beseitigen,<br />

zu bessern, ihre Verschlimmerung zu verhüten<br />

oder ihre Folgen zu mildern. Wird die Betreuung<br />

berufsmäßig geführt, hat der Betreuer in geeigneten<br />

Fällen auf Anordnung des Gerichts zu Beginn der<br />

Betreuung einen Betreuungsplan zu erstellen. In dem<br />

Betreuungsplan sind die Ziele der Betreuung und die<br />

zu ihrer Erreichung zu ergreifenden Maßnahmen<br />

darzustellen.<br />

(5) Werden dem Betreuer Umstände bekannt, die eine<br />

Aufhebung der Betreuung ermöglichen, so hat er dies<br />

dem Betreuungsgericht mitzuteilen. Gleiches gilt für<br />

Umstände, die eine Einschränkung des Aufgabenkreises<br />

ermöglichen oder dessen Erweiterung, die Bestellung<br />

eines weiteren Betreuers oder die Anordnung eines<br />

Einwilligungsvorbehalts (§ 1903) erfordern.<br />

Auch Wünsche, die der Betroffene vor Eintritt der<br />

Betreuungsbedürftigkeit in Bezug auf die Person<br />

des Betreuers oder die Lebensführung zum Ausdruck<br />

gebracht hat, sind beachtlich, es sei denn,<br />

dass er zwischenzeitlich seine Meinung geändert hat.<br />

Einzelheiten hierzu finden Sie in den Erläuterungen<br />

zur Betreuungsverfügung unter Ziff. 2.1 Fragen und<br />

Antworten zur Vorsorgevollmacht.<br />

Lassen sich die Wünsche des betreuten Menschen<br />

nicht feststellen, so sollte der Betreuer versuchen,<br />

dessen mutmaßlichen Willen herauszufinden.<br />

Hierfür sind Auskünfte nahestehender Personen<br />

nützlich. Anhaltspunkte dürften sich auch aus der<br />

bisherigen Lebensführung ergeben.<br />

1.5 Schutz in persönlichen<br />

Angelegenheiten<br />

Ein besonderes Kennzeichen des <strong>Betreuungsrecht</strong>s ist<br />

darin zu sehen, dass es die persönlichen Angelegenheiten<br />

der betroffenen Menschen gegenüber den Vermögensangelegenheiten<br />

in den Vordergrund gerückt<br />

hat. Das persönliche Wohlergehen des ihm anvertrauten<br />

Menschen darf dem Betreuer – unabhängig von<br />

seinem Aufgabenkreis – nie gleichgültig sein.<br />

Werden einem Betreuer Aufgaben im Bereich der<br />

Personensorge übertragen, so wird es sich in den<br />

meisten Fällen um Angelegenheiten der Gesundheitsfürsorge<br />

oder der Aufenthaltsbestimmung<br />

handeln. Ist dem Betreuer die Gesundheitssorge<br />

übertragen, sollte er sich unbedingt auch darüber<br />

informieren, welcher Krankenversicherungsschutz<br />

für den Betreuten besteht. Für besonders wichtige<br />

Angelegenheiten in diesem Bereich (Untersuchung<br />

des Gesundheitszustandes, Heilbehandlung, ärztlicher<br />

Eingriff – auch Sterilisation –, Unterbringung<br />

oder freiheitsentziehende Maßnahmen wie etwa<br />

das Festbinden altersverwirrter Menschen am Bett)<br />

enthält das Gesetz besondere Vorschriften, die das<br />

Handeln des Betreuers an bestimmte Voraussetzungen<br />

binden und ihn gegebenenfalls verpflichten,<br />

eine gerichtliche Genehmigung einzuholen. In<br />

diesem Zusammenhang gilt ein besonderer Schutz<br />

für den Fall der Wohnungsauflösung, die über den<br />

rein wirtschaftlichen Aspekt hinaus schwerwiegende<br />

Folgen für die persönlichen Lebensverhältnisse des<br />

Betreuten haben kann.


18 Schutz in persönlichen Angelegenheiten<br />

§ 1904 BGB<br />

Genehmigung des Betreuungsgerichts bei<br />

ärztlichen Maßnahmen<br />

(1) Die Einwilligung des Betreuers in eine Untersuchung<br />

des Gesundheitszustands, eine Heilbehandlung<br />

oder einen ärztlichen Eingriff bedarf der Genehmigung<br />

des Betreuungsgerichts, wenn die begründete<br />

Gefahr besteht, dass der Betreute auf Grund der<br />

Maßnahme stirbt oder einen schweren und länger<br />

dauernden gesundheitlichen Schaden erleidet. Ohne<br />

die Genehmigung darf die Maßnahme nur durchgeführt<br />

werden, wenn mit dem Aufschub Gefahr<br />

verbunden ist.<br />

(2) Die Nichteinwilligung oder der Widerruf der Einwilligung<br />

des Betreuers in eine Untersuchung des<br />

Gesundheitszustands, eine Heilbehandlung oder einen<br />

ärztlichen Eingriff bedarf der Genehmigung des<br />

Betreuungsgerichts, wenn die Maßnahme medizinisch<br />

angezeigt ist und die begründete Gefahr besteht, dass<br />

der Betreute auf Grund des Unterbleibens oder des Abbruchs<br />

der Maßnahme stirbt oder einen schweren und<br />

länger dauernden gesundheitlichen Schaden erleidet.<br />

(3) Die Genehmigung nach den Absätzen 1 und 2 ist zu<br />

erteilen, wenn die Einwilligung, die Nichteinwilligung<br />

oder der Widerruf der Einwilligung dem Willen des<br />

Betreuten entspricht.<br />

(4) Eine Genehmigung nach den Absätzen 1 und 2 ist<br />

nicht erforderlich, wenn zwischen Betreuer und behandelndem<br />

Arzt Einvernehmen darüber besteht, dass<br />

die Erteilung, die Nichterteilung oder der Widerruf der<br />

Einwilligung dem nach § 1901a festgestellten Willen<br />

des Betreuten entspricht.<br />

(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten auch für einen Bevollmächtigten.<br />

Er kann in eine der in Absatz 1 Satz 1<br />

oder Absatz 2 genannten Maßnahmen nur einwilligen,<br />

nicht einwilligen oder die Einwilligung widerrufen,<br />

wenn die Vollmacht diese Maßnahmen ausdrücklich<br />

umfasst und schriftlich erteilt ist.<br />

Untersuchung des Gesundheitszustandes,<br />

Heilbehandlung, ärztlicher Eingriff<br />

Schon lange ist in der Rechtsprechung anerkannt,<br />

dass ärztliche Maßnahmen nur zulässig sind, wenn<br />

der Patient in ihre Vornahme wirksam einwilligt,<br />

nachdem er hinreichend über die Maßnahme und<br />

die mit ihr verbundenen Risiken aufgeklärt worden<br />

ist. Werden sie ohne wirksame Einwilligung vorgenommen,<br />

so stellen sie u. U. einen rechtswidrigen<br />

und strafbaren Eingriff in die körperliche Unversehrtheit<br />

des Patienten dar. Auch wenn der Patient<br />

einen Betreuer hat, kann nur er selbst die Einwilligung<br />

erteilen, sofern er einwilligungsfähig ist, d. h.,<br />

sofern er Art, Bedeutung und Tragweite der beabsichtigten<br />

Maßnahme erfassen und seinen Willen<br />

hiernach bestimmen kann. Eine Einwilligung des<br />

Betreuers kommt dann nicht in Betracht. Aus diesem<br />

Grund muss sich der Betreuer, auch wenn sein<br />

Aufgabenkreis die betreffende ärztliche Maßnahme<br />

umfasst, vergewissern, ob der betreute Mensch in der<br />

konkreten Situation einwilligungsfähig ist und selbst<br />

entscheiden kann, ob er einwilligt. Zu beachten ist,<br />

dass der Betreute im Hinblick auf unterschiedlich<br />

komplizierte Maßnahmen durchaus in einem Fall<br />

einwilligungsfähig sein kann, im anderen Fall dagegen<br />

nicht.<br />

Wenn der betreute Mensch nicht einwilligungsfähig<br />

ist, hat der Betreuer nach hinreichender ärztlicher<br />

Aufklärung über die Einwilligung in die medizinische<br />

Maßnahme zu entscheiden. Einer schriftlich<br />

niedergelegten, den konkreten Fall treffenden<br />

Patientenverfügung des Betreuten hat der Betreuer<br />

Ausdruck und Geltung zu verschaffen (§ 1901a Absatz<br />

1 BGB). Liegt keine Patientenverfügung vor oder<br />

treffen die Festlegungen einer Patientenverfügung<br />

nicht auf die aktuelle Lebens- und Behandlungssituation<br />

zu, hat der Betreuer die Behandlungswünsche<br />

oder den mutmaßlichen Willen des Betreuten festzustellen<br />

und auf dieser Grundlage zu entscheiden<br />

(§ 1901a Absatz 2 BGB). Ausführliche Informationen<br />

zur Patientenverfügung finden sich in der Broschüre<br />

„Patientenverfügung“, die Sie unter www.bmjv.de -><br />

Publikationen abrufen können.


Schutz in persönlichen Angelegenheiten 19<br />

Es gelten auch hier die allgemeinen Regeln: Wichtige<br />

Angelegenheiten sind vorher mit dem Betreuten zu<br />

besprechen, sofern dies seinem Wohl nicht zuwiderläuft.<br />

Wünsche des Betreuten (auch solche, die in einer<br />

„Betreuungsverfügung“ festgelegt sind – vgl. hierzu die<br />

Erläuterungen unter Ziff. 2.1 Fragen und Antworten<br />

zur Vorsorgevollmacht) sind zu beachten.<br />

In bestimmten Fällen bedarf die Einwilligung des<br />

Betreuers der Genehmigung des Betreuungsgerichts.<br />

Dies ist dann der Fall, wenn die begründete Gefahr<br />

besteht, dass der Betreute aufgrund der Maßnahme<br />

stirbt oder einen schweren und länger dauernden<br />

gesundheitlichen Schaden erleidet (§ 1904 Absatz 1<br />

Satz 1 BGB). Das Genehmigungsverfahren bezweckt<br />

in solchen schwerwiegenden Fällen auch, den Betreuer<br />

mit seiner Verantwortung für den Betreuten<br />

nicht alleine zu lassen. Eine begründete Todesgefahr<br />

im Sinne der Vorschrift besteht z. B. bei einer Operation,<br />

wenn das damit verbundene Risiko allgemeine<br />

Gefahren, wie sie etwa mit jeder Narkose verbunden<br />

sind, übersteigt. Ein schwerer und länger dauernder<br />

gesundheitlicher Schaden ist z. B. im Falle des Verlusts<br />

der Sehkraft, bei der Amputation eines Beines oder<br />

bei drohenden nachhaltigen Persönlichkeitsveränderungen<br />

anzunehmen. Die Gefahr eines solchen<br />

Schadenseintritts muss konkret und naheliegend sein;<br />

nur hypothetische oder unwahrscheinliche Gefahren<br />

lösen keine Genehmigungspflicht aus. Bei Zweifeln<br />

sollten sich die Betreuer an das Betreuungsgericht<br />

wenden.<br />

Keine Genehmigungspflicht besteht in Eilfällen,<br />

wenn mit dem Aufschub der Maßnahme Gefahr<br />

verbunden wäre (§ 1904 Absatz 1 Satz 2 BGB).<br />

Auch die Nichteinwilligung oder der Widerruf der<br />

Einwilligung des Betreuers in eine Untersuchung<br />

des Gesundheitszustands, eine Heilbehandlung oder<br />

einen ärztlichen Eingriff, bedarf der Genehmigung<br />

des Betreuungsgerichts, wenn die Maßnahme medizinisch<br />

angezeigt ist und die begründete Gefahr besteht,<br />

dass der Betreute aufgrund des Unterbleibens<br />

oder des Abbruchs der Maßnahme stirbt oder einen<br />

schweren und länger dauernden gesundheitlichen<br />

Schaden erleidet.<br />

Einer solchen Genehmigung bedarf es in all diesen<br />

Fällen nicht, wenn zwischen Betreuer und behandelndem<br />

Arzt Einvernehmen darüber besteht, dass<br />

die Erteilung, die Nichterteilung oder der Widerruf<br />

der Einwilligung dem nach § 1901a BGB festgestellten<br />

Willen des Betreuten entspricht (§ 1904 Absatz 4 BGB).<br />

§ 1901a<br />

Patientenverfügung<br />

(1) Hat ein einwilligungsfähiger Volljähriger für den<br />

Fall seiner Einwilligungsunfähigkeit schriftlich festgelegt,<br />

ob er in bestimmte, zum Zeitpunkt der Festlegung<br />

noch nicht unmittelbar bevorstehende Untersuchungen<br />

seines Gesundheitszustands, Heilbehandlungen oder<br />

ärztliche Eingriffe einwilligt oder sie untersagt (Patientenverfügung),<br />

prüft der Betreuer, ob diese Festlegungen<br />

auf die aktuelle Lebens- und Behandlungssituation zutreffen.<br />

Ist dies der Fall, hat der Betreuer dem Willen des<br />

Betreuten Ausdruck und Geltung zu verschaffen. Eine<br />

Patientenverfügung kann jederzeit formlos widerrufen<br />

werden.<br />

(2) Liegt keine Patientenverfügung vor oder treffen die<br />

Festlegungen einer Patientenverfügung nicht auf die<br />

aktuelle Lebens- und Behandlungssituation zu, hat der<br />

Betreuer die Behandlungswünsche oder den mutmaßlichen<br />

Willen des Betreuten festzustellen und auf dieser<br />

Grundlage zu entscheiden, ob er in eine ärztliche Maßnahme<br />

nach Absatz 1 einwilligt oder sie untersagt. Der<br />

mutmaßliche Wille ist aufgrund konkreter Anhaltspunkte<br />

zu ermitteln. Zu berücksichtigen sind insbesondere<br />

frühere mündliche oder schriftliche Äußerungen,<br />

ethische oder religiöse Überzeugungen und sonstige<br />

persönliche Wertvorstellungen des Betreuten.<br />

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten unabhängig von Art und<br />

Stadium einer Erkrankung des Betreuten.<br />

(4) Der Betreuer soll den Betreuten in geeigneten Fällen<br />

auf die Möglichkeit einer Patientenverfügung hinweisen<br />

und ihn auf dessen Wunsch bei der Errichtung der<br />

Patientenverfügung unterstützen.


20 Schutz in persönlichen Angelegenheiten<br />

(5) Niemand kann zur Errichtung einer Patientenverfügung<br />

verpflichtet werden. Die Errichtung oder<br />

Vorlage einer Patientenverfügung darf nicht zur<br />

Bedingung eines Vertragsschlusses gemacht werden.<br />

(6) Die Absätze 1 bis 3 gelten für Bevollmächtigte<br />

entsprechend.<br />

Sterilisation<br />

Die Sterilisation stellt einen schweren Eingriff in<br />

die körperliche Unversehrtheit dar. Der dadurch<br />

herbeigeführte Verlust der Fortpflanzungsfähigkeit<br />

kann oft nicht mehr rückgängig gemacht werden.<br />

Besonders problematisch ist dieser Eingriff, wenn<br />

über ihn nicht die betroffene Person selbst, sondern<br />

ein anderer als Vertreter entscheidet.<br />

Früher haben Sterilisationen bei einwilligungsunfähigen<br />

Menschen in einer rechtlichen Grauzone<br />

stattgefunden, weil es eine gesetzliche Regelung<br />

nicht gab und die Rechtsprechung uneinheitlich<br />

war. Das Gesetz enthält ein völliges Verbot der<br />

Sterilisation von Minderjährigen. Bei einwilligungsunfähigen<br />

Volljährigen bedarf der Betreuer, wenn<br />

er den Eingriff durchführen lassen will, hierfür der<br />

Genehmigung des Betreuungsgerichts, die nur unter<br />

ganz engen Voraussetzungen in einem sehr strengen<br />

Verfahren erteilt werden kann (§ 1905 BGB). Um<br />

Interessenkollisionen auszuschließen, ist für diese<br />

Entscheidung stets ein besonderer Betreuer zu bestellen<br />

(§ 1899 Absatz 2 BGB). Zwangssterilisationen<br />

darf es nicht geben. Außerdem haben alle anderen<br />

Methoden der Empfängnisverhütung Vorrang. Die<br />

Sterilisation ist nur noch zur Abwendung schwerwiegender<br />

Notlagen, die mit einer Schwangerschaft<br />

verbunden wären, zulässig. Eine solche Notlage kann<br />

z. B. dann gegeben sein, wenn die Mutter von ihrem<br />

Kind getrennt werden müsste und dies für sie ein<br />

schwerwiegendes seelisches Leid zur Folge hätte.<br />

§ 1905 BGB<br />

Sterilisation<br />

(1) Besteht der ärztliche Eingriff in einer Sterilisation<br />

des Betreuten, in die dieser nicht einwilligen kann,<br />

so kann der Betreuer nur einwilligen, wenn<br />

1. die Sterilisation dem Willen des Betreuten nicht<br />

widerspricht,<br />

2. der Betreute auf Dauer einwilligungsunfähig bleiben<br />

wird,<br />

3. anzunehmen ist, dass es ohne die Sterilisation zu<br />

einer Schwangerschaft kommen würde,<br />

4. infolge dieser Schwangerschaft eine Gefahr für<br />

das Leben oder die Gefahr einer schwerwiegenden<br />

Beeinträchtigung des körperlichen oder seelischen<br />

Gesundheitszustandes der Schwangeren zu erwarten<br />

wäre, die nicht auf zumutbare Weise abgewendet<br />

werden könnte, und<br />

5. die Schwangerschaft nicht durch andere zumutbare<br />

Mittel verhindert werden kann.<br />

Als schwerwiegende Gefahr für den seelischen<br />

Gesundheitszustand der Schwangeren gilt auch die<br />

Gefahr eines schweren und nachhaltigen Leidens, das<br />

ihr drohen würde, weil betreuungsgerichtliche Maßnahmen,<br />

die mit ihrer Trennung vom Kind verbunden<br />

wären (§§ 1666, 1666a), gegen sie ergriffen werden<br />

müssten.<br />

(2) Die Einwilligung bedarf der Genehmigung<br />

des Betreuungsgerichts. Die Sterilisation darf erst<br />

zwei Wochen nach Wirksamkeit der Genehmigung<br />

durchgeführt werden. Bei der Sterilisation ist<br />

stets der Methode der Vorzug zu geben, die eine<br />

Refertilisierung zulässt.<br />

§ 1899 BGB<br />

Mehrere Betreuer<br />

(2) Für die Entscheidung über die Einwilligung in eine<br />

Sterilisation des Betreuten ist stets ein besonderer<br />

Betreuer zu bestellen.


Schutz in persönlichen Angelegenheiten 21<br />

Unterbringung und ärztliche Zwangsmaßnahme<br />

Der Betreuer kann den betreuten Menschen unter<br />

bestimmten Voraussetzungen mit gerichtlicher<br />

Genehmigung in einer geschlossenen Einrichtung<br />

(z. B. in einem psychiatrischen Krankenhaus) oder in<br />

einer geschlossenen Abteilung z. B. eines Krankenhauses<br />

oder eines Altenheimes unterbringen.<br />

Die Unterbringung ist allerdings nur unter den in<br />

§ 1906 Absatz 1 BGB genannten Voraussetzungen<br />

zulässig, wenn beim Betreuten die Gefahr einer<br />

erheblichen gesundheitlichen Selbstschädigung<br />

oder gar Selbsttötung besteht oder wenn ohne die<br />

Unterbringung eine notwendige ärztliche Maßnahme<br />

nicht durchgeführt werden kann, mit der ein<br />

drohender erheblicher gesundheitlicher Schaden<br />

abgewendet werden soll. Auch in diesem Zusammenhang<br />

gilt: Gegen den freien Willen eines Erwachsenen<br />

darf ein Betreuer grundsätzlich nicht<br />

bestellt werden. Soweit der Volljährige seinen Willen<br />

frei bilden kann, umfasst das Recht zur Selbstbestimmung<br />

auch die Freiheit zur Krankheit. Ein Betreuer<br />

darf in einem solchen Fall nicht bestellt werden, um<br />

für den Erwachsenen eine von seinem Umfeld für<br />

erforderlich gehaltene Untersuchung oder Behandlung<br />

herbeizuführen.<br />

Die Unterbringung eines Erwachsenen aus lediglich<br />

„erzieherischen Gründen“ ist nicht zulässig. Der Betreuer<br />

kann den Betreuten auch nicht deshalb unterbringen,<br />

weil dieser Dritte gefährdet. Solche Unterbringungen<br />

sind nicht Aufgabe des Betreuers, sondern<br />

der nach den Unterbringungsgesetzen der einzelnen<br />

Länder zuständigen Behörden und Gerichte.<br />

Ohne vorherige Genehmigung sind Unterbringungen<br />

durch den Betreuer nur ausnahmsweise zulässig,<br />

wenn mit dem Aufschub Gefahr verbunden ist – die<br />

Genehmigung muss dann aber unverzüglich nachgeholt<br />

werden (§ 1906 Absatz 2 BGB).<br />

Der Betreuer hat die Unterbringung zu beenden,<br />

wenn ihre Voraussetzungen weggefallen sind, z. B.<br />

die früher vorhandene Selbsttötungsgefahr nicht<br />

mehr besteht. Er bedarf zur Beendigung der Unterbringung<br />

nicht der Genehmigung des Betreuungsgerichts.<br />

Bei Zweifeln kann er sich allerdings vom<br />

Betreuungsgericht beraten lassen. Beendet er die<br />

Unterbringung, so hat er dies dem Betreuungsgericht<br />

unverzüglich anzuzeigen (§ 1906 Absatz 3 BGB).<br />

Eine Untersuchung und Behandlung gegen den<br />

Willen des Erwachsenen sind nur unter den in<br />

§ 1906a Absatz 1 BGB genannten Voraussetzungen<br />

zulässig. Danach muss dem Betreuten ein erheblicher<br />

gesundheitlicher Schaden drohen, falls die<br />

Untersuchung oder Behandlung unterbleibt. Weitere<br />

Voraussetzung ist, dass der Betreute seinen Willen<br />

krankheitsbedingt nicht (mehr) frei bilden kann –<br />

dass er also wegen seiner Krankheit die Notwendigkeit<br />

einer Untersuchung oder Behandlung nicht<br />

erkennen oder nicht nach dieser Einsicht handeln<br />

kann. Außerdem muss die ärztliche Zwangsmaßnahme<br />

dem in einer Patientenverfügung niedergelegten<br />

Willen des Betreuten, seinen früher geäußerten<br />

Behandlungswünschen bzw. seinem mutmaßlichen<br />

Willen gemäß § 1901a BGB entsprechen.<br />

Eine ärztliche Zwangsmaßnahme ist stets das „allerletzte<br />

Mittel“. Zuvor muss mit dem nötigen Zeitaufwand<br />

und ohne Ausübung unzulässigen Drucks<br />

der ernsthafte Versuch unternommen werden, den<br />

Betreuten von der Notwendigkeit der Maßnahme zu<br />

überzeugen und ihn zur Aufgabe seiner Ablehnung<br />

zu bewegen. Die zwangsweise Behandlung ist des<br />

Weiteren nur zulässig, wenn der drohende Schaden<br />

durch keine andere den Betreuten weniger belastende<br />

Maßnahme abgewendet werden kann und<br />

ihr Nutzen die zu erwartenden Beeinträchtigungen<br />

deutlich überwiegt.<br />

Die ärztliche Zwangsmaßnahme darf außerdem<br />

nur im Rahmen eines stationären Aufenthalts<br />

in einem Krankenhaus durchgeführt werden. In<br />

diesem Krankenhaus muss die gebotene medizinische<br />

Versorgung des Betreuten einschließlich einer<br />

erforderlichen Nachbehandlung sichergestellt sein.<br />

Eine ambulante Zwangsbehandlung ist unzulässig.<br />

Schließlich bedarf die Einwilligung des Betreuers in<br />

eine ärztliche Zwangsmaßnahme stets der Genehmigung<br />

des Betreuungsgerichts (§ 1906a Absatz 2 BGB).


22 Schutz in persönlichen Angelegenheiten<br />

§ 1906<br />

Genehmigung des Betreuungsgerichts bei<br />

freiheitsentziehender Unterbringung und bei<br />

freiheitsentziehenden Maßnahmen<br />

(1) Eine Unterbringung des Betreuten durch den Betreuer,<br />

die mit Freiheitsentziehung verbunden ist, ist nur zulässig,<br />

solange sie zum Wohl des Betreuten erforderlich ist, weil<br />

1. auf Grund einer psychischen Krankheit oder geistigen<br />

oder seelischen Behinderung des Betreuten die<br />

Gefahr besteht, dass er sich selbst tötet oder erheblichen<br />

gesundheitlichen Schaden zufügt, oder<br />

2. zur Abwendung eines drohenden erheblichen gesundheitlichen<br />

Schadens eine Untersuchung des Gesundheitszustands,<br />

eine Heilbehandlung oder ein ärztlicher<br />

Eingriff notwendig ist, die Maßnahme ohne die Unterbringung<br />

des Betreuten nicht durchgeführt werden<br />

kann und der Betreute auf Grund einer psychischen<br />

Krankheit oder geistigen oder seelischen Behinderung<br />

die Notwendigkeit der Unterbringung nicht erkennen<br />

oder nicht nach dieser Einsicht handeln kann.<br />

(2) Die Unterbringung ist nur mit Genehmigung des<br />

Betreuungsgerichts zulässig. Ohne die Genehmigung<br />

ist die Unterbringung nur zulässig, wenn mit dem<br />

Aufschub Gefahr verbunden ist; die Genehmigung ist<br />

unverzüglich nachzuholen.<br />

(3) Der Betreuer hat die Unterbringung zu beenden,<br />

wenn ihre Voraussetzungen weggefallen sind. Er hat<br />

die Beendigung der Unterbringung dem Betreuungsgericht<br />

unverzüglich anzuzeigen.<br />

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend, wenn dem<br />

Betreuten, der sich in einem Krankenhaus, einem<br />

Heim oder einer sonstigen Einrichtung aufhält, durch<br />

mechanische Vorrichtungen, Medikamente oder auf<br />

andere Weise über einen längeren Zeitraum oder regelmäßig<br />

die Freiheit entzogen werden soll.<br />

(5) Die Unterbringung durch einen Bevollmächtigten<br />

und die Einwilligung eines Bevollmächtigten in<br />

Maßnahmen nach Absatz 4 setzen voraus, dass die<br />

Vollmacht schriftlich erteilt ist und die in den Absätzen<br />

1 und 4 genannten Maßnahmen ausdrücklich umfasst.<br />

Im Übrigen gelten die Absätze 1 bis 4 entsprechend.<br />

§ 1906a<br />

Genehmigung des Betreuungsgerichts bei<br />

ärztlichen Zwangsmaßnahmen<br />

(1) Widerspricht eine Untersuchung des Gesundheitszustands,<br />

eine Heilbehandlung oder ein ärztlicher<br />

Eingriff dem natürlichen Willen des Betreuten (ärztliche<br />

Zwangsmaßnahme), so kann der Betreuer in die<br />

ärztliche Zwangsmaßnahme nur einwilligen, wenn<br />

1. die ärztliche Zwangsmaßnahme zum Wohl des Betreuten<br />

notwendig ist, um einen drohenden erheblichen<br />

gesundheitlichen Schaden abzuwenden,<br />

2. der Betreute auf Grund einer psychischen Krankheit<br />

oder einer geistigen oder seelischen Behinderung<br />

die Notwendigkeit der ärztlichen Maßnahme<br />

nicht erkennen oder nicht nach dieser Einsicht<br />

handeln kann,<br />

3. die ärztliche Zwangsmaßnahme dem nach § 1901a<br />

zu beachtenden Willen des Betreuten entspricht,<br />

4. zuvor ernsthaft, mit dem nötigen Zeitaufwand<br />

und ohne Ausübung unzulässigen Drucks versucht<br />

wurde, den Betreuten von der Notwendigkeit der<br />

ärztlichen Maßnahme zu überzeugen,<br />

5. der drohende erhebliche gesundheitliche Schaden<br />

durch keine andere den Betreuten weniger belastende<br />

Maßnahme abgewendet werden kann,<br />

6. der zu erwartende Nutzen der ärztlichen Zwangsmaßnahme<br />

die zu erwartenden Beeinträchtigungen<br />

deutlich überwiegt und<br />

7. die ärztliche Zwangsmaßnahme im Rahmen eines<br />

stationären Aufenthalts in einem Krankenhaus, in<br />

dem die gebotene medizinische Versorgung des Betreuten<br />

einschließlich einer erforderlichen Nachbehandlung<br />

sichergestellt ist, durchgeführt wird.<br />

§ 1846 ist nur anwendbar, wenn der Betreuer an der<br />

Erfüllung seiner Pflichten verhindert ist.<br />

(2) Die Einwilligung in die ärztliche Zwangsmaßnahme<br />

bedarf der Genehmigung des Betreuungsgerichts.<br />

(3) Der Betreuer hat die Einwilligung in die ärztliche<br />

Zwangsmaßnahme zu widerrufen, wenn ihre Voraus-


Schutz in persönlichen Angelegenheiten 23<br />

setzungen weggefallen sind. Er hat den Widerruf dem<br />

Betreuungsgericht unverzüglich anzuzeigen.<br />

(4) Kommt eine ärztliche Zwangsmaßnahme in Betracht,<br />

so gilt für die Verbringung des Betreuten gegen seinen<br />

natürlichen Willen zu einem stationären Aufenthalt in<br />

ein Krankenhaus § 1906 Absatz 1 Nummer 2, Absatz 2<br />

und 3 Satz 1 entsprechend.<br />

(5) Die Einwilligung eines Bevollmächtigten in eine<br />

ärztliche Zwangsmaßnahme und die Einwilligung in<br />

eine Maßnahme nach Absatz 4 setzen voraus, dass die<br />

Vollmacht schriftlich erteilt ist und die Einwilligung in<br />

diese Maßnahmen ausdrücklich umfasst. Im Übrigen<br />

gelten die Absätze 1 bis 3 entsprechend.<br />

Freiheitsentziehende Maßnahmen<br />

Wenn Betreute außerhalb geschlossener Abteilungen<br />

in Heimen oder sonstigen Einrichtungen leben,<br />

so ist dies an sich nicht genehmigungsbedürftig.<br />

Der Genehmigung des Betreuungsgerichts bedarf<br />

es jedoch in allen Fällen, in denen einem Betreuten<br />

durch mechanische Vorrichtungen, Medikamente<br />

oder auf andere Weise über einen längeren Zeitraum<br />

oder regelmäßig die Freiheit entzogen werden<br />

soll (sog. freiheitsentziehende Maßnahmen, § 1906<br />

Absatz 4 BGB). Das gilt auch dann, wenn der Betreute<br />

bereits mit gerichtlicher Genehmigung in einer<br />

geschlossenen Abteilung oder Einrichtung untergebracht<br />

ist.<br />

Eine Freiheitsentziehung ist nicht anzunehmen,<br />

wenn der Betreute auch ohne die Maßnahme gar<br />

nicht in der Lage wäre, sich fortzubewegen oder<br />

wenn die Maßnahme ihn nicht an der willentlichen<br />

Fortbewegung hindert (Beispiel: Zum Schutz<br />

vor dem Herausfallen aus dem Bett wird ein Gurt<br />

angebracht, den der Betreute aber – falls er das<br />

will – öffnen kann). Eine rechtswidrige Freiheitsentziehung<br />

liegt auch nicht vor, wenn der Betreute mit<br />

der Maßnahme einverstanden ist und er die entsprechende<br />

Einwilligungsfähigkeit besitzt. Nur bei<br />

nicht einwilligungsfähigen Betreuten entscheidet<br />

deren Betreuer (mit dem entsprechenden Aufgabenkreis,<br />

insbesondere „Aufenthaltsbestimmung“)<br />

über die Einwilligung in die freiheitsentziehende<br />

Maßnahme.<br />

Als freiheitsentziehende Maßnahmen kommen u. a.<br />

in Betracht: Bettgitter; Leibgurt im Bett oder am<br />

Stuhl; Festbinden der Arme und Beine; Abschließen<br />

des Zimmers oder der Station, wenn die Öffnung auf<br />

Wunsch des Bewohners nicht jederzeit gewährleistet<br />

ist; Medikamente, die in erster Linie die Ruhigstellung<br />

des Betreuten bezwecken (Gegenbeispiel: die<br />

Ruhigstellung ist Nebenwirkung eines zu Heilzwecken<br />

verabreichten Medikaments). Bei Zweifeln über<br />

die Genehmigungsbedürftigkeit sollte das Betreuungsgericht<br />

befragt werden.<br />

Der Betreuer hat zu prüfen, ob nicht statt eines<br />

Bettgitters oder Ähnlichem andere Maßnahmen zur<br />

Abwehr von Gesundheitsgefahren für den Betroffenen<br />

möglich sind, die nicht mit Eingriffen in die<br />

persönliche Freiheit des Betreuten verbunden sind.<br />

Kommt es z. B. darauf an, den Betroffenen vor einem<br />

Sturz aus dem Bett zu schützen, ist als Alternative<br />

zu einem Bettgitter beispielsweise zu überlegen, ob<br />

ein so genanntes „Bettnest“ verwendet oder das Bett<br />

abgesenkt werden kann, um damit eine Verletzungsgefahr<br />

zu verhindern.<br />

In Eilfällen, in denen zum Schutz des betreuten<br />

Menschen ohne vorherige Genehmigung gehandelt<br />

werden muss, ist diese unverzüglich nachzuholen.<br />

Wohnungsauflösung<br />

Mit der Auflösung der Wohnung verliert der Betreute<br />

seinen Lebensmittelpunkt, die vertraute<br />

Umgebung und vielfach auch den Bekanntenkreis.<br />

Er soll daher insoweit vor übereilten Maßnahmen<br />

geschützt werden (§ 1907 BGB).<br />

Zur Kündigung eines Mietverhältnisses über Wohnraum,<br />

den der Betreute (oder für ihn sein Betreuer)<br />

gemietet hat, bedarf der Betreuer der vorherigen<br />

Genehmigung des Betreuungsgerichts. Gleiches<br />

gilt für andere Erklärungen, die auf die Aufhebung<br />

eines solchen Mietverhältnisses gerichtet sind (z. B.


24 Tätigkeit des Betreuers in vermögensrechtlichen Angelegenheiten<br />

Aufhebungsvertrag zwischen Betreuer und Vermieter/Vermieterin).<br />

Treten andere Umstände ein,<br />

aufgrund derer die Beendigung des Mietverhältnisses<br />

in Betracht kommt (z. B. Kündigung durch den<br />

Vermieter/die Vermieterin), so hat der Betreuer dies<br />

dem Betreuungsgericht unverzüglich mitzuteilen,<br />

wenn sein Aufgabenkreis das Mietverhältnis oder die<br />

Aufenthaltsbestimmung umfasst. Will der Betreuer<br />

Wohnraum des Betreuten auf andere Weise als durch<br />

Kündigung oder Aufhebung eines Mietverhältnisses<br />

aufgeben (etwa durch Verkauf der Möbel, während<br />

der Betreute im Krankenhaus ist), so hat er auch dies<br />

dem Betreuungsgericht unverzüglich mitzuteilen.<br />

Will der Betreuer Wohnraum des Betreuten vermieten,<br />

so bedarf er hierfür ebenfalls der Genehmigung<br />

des Betreuungsgerichts. Dies gilt etwa, wenn der<br />

Betreuer während eines Krankenhausaufenthalts des<br />

Betreuten dessen Eigenheim weitervermieten will.<br />

§ 1907 BGB<br />

Genehmigung des Betreuungsgerichts bei der<br />

Aufgabe der Mietwohnung<br />

(1) Zur Kündigung eines Mietverhältnisses über Wohnraum,<br />

den der Betreute gemietet hat, bedarf der Betreuer<br />

der Genehmigung des Betreuungsgerichts. Gleiches<br />

gilt für eine Willenserklärung, die auf die Aufhebung<br />

eines solchen Mietverhältnisses gerichtet ist.<br />

(2) Treten andere Umstände ein, aufgrund derer die<br />

Beendigung des Mietverhältnisses in Betracht kommt,<br />

so hat der Betreuer dies dem Betreuungsgericht<br />

unverzüglich mitzuteilen, wenn sein Aufgabenkreis<br />

das Mietverhältnis oder die Aufenthaltsbestimmung<br />

umfasst. Will der Betreuer Wohnraum des Betreuten<br />

auf andere Weise als durch Kündigung oder Aufhebung<br />

eines Mietverhältnisses aufgeben, so hat er dies<br />

gleichfalls unverzüglich mitzuteilen.<br />

(3) Zu einem Miet- oder Pachtvertrag oder zu einem<br />

anderen Vertrag, durch den der Betreute zu wiederkehrenden<br />

Leistungen verpflichtet wird, bedarf der Betreuer<br />

der Genehmigung des Betreuungsgerichts, wenn das<br />

Vertragsverhältnis länger als vier Jahre dauern oder<br />

vom Betreuer Wohnraum vermietet werden soll.<br />

1.6 Tätigkeit des Betreuers<br />

in vermögensrechtlichen<br />

Angelegenheiten<br />

Allgemeine Pflichten<br />

Sind dem Betreuer Angelegenheiten aus dem Bereich<br />

der Vermögenssorge übertragen, so hat er bei<br />

allen Handlungen zu beachten, dass er das Vermögen<br />

nicht im eigenen, sondern allein im Interesse<br />

des Betreuten verwaltet und dabei vor unberechtigten<br />

Vermögensabflüssen zu schützen hat. Für ihn<br />

gilt insbesondere die Pflicht, Geld des Betreuten<br />

nicht für sich zu verwenden. Er hat daher darauf zu<br />

achten, dass sein eigenes und das Geld des Betreuten<br />

auf getrennten Konten verwaltet werden. Außerdem<br />

darf der Betreuer im Namen des Betreuten nur Gelegenheitsgeschenke<br />

machen, wenn dies dem Wunsch<br />

des Betreuten entspricht und nach dessen Lebensverhältnissen<br />

üblich ist. Im Übrigen sind Geschenke<br />

aus dem Vermögen des Betreuten unzulässig, es<br />

sei denn, es handelt sich um ein Geschenk, das der<br />

Anstand gebietet.<br />

Anlegung eines Vermögensverzeichnisses<br />

Bei der Übernahme von Angelegenheiten der<br />

Vermögenssorge ist zunächst ein Verzeichnis des<br />

Betreutenvermögens zu erstellen. Der Stichtag (beim<br />

Gericht erfragen!) ist auf dem Verzeichnis anzugeben.<br />

Auch das Aktenzeichen der Sache ist einzutragen.<br />

Wenn das Gericht für die Erstellung ein Formular<br />

ausgehändigt hat, so sollte dieses verwendet werden,<br />

wobei unzutreffende Spalten mit Negativzeichen zu<br />

versehen sind.


Tätigkeit des Betreuers in vermögensrechtlichen Angelegenheiten 25<br />

Beim Ausfüllen des Verzeichnisses ist zu beachten<br />

Auch solche Ansprüche gehören zum Betreutenvermögen,<br />

die vor der Betreuerbestellung entstanden<br />

sind. Darauf sollte geachtet werden, vor allem im<br />

Hinblick auf die Zeit ab einer akuten Verschlechterung<br />

des Krankheitsbildes.<br />

Grundstücke sind mit ihrer Grundbuchbezeichnung<br />

anzugeben. Sie müssen zum Zwecke der Wertangabe<br />

nicht amtlich geschätzt werden. Der Betreuer kann<br />

den seiner Auffassung nach zutreffenden Verkehrswert<br />

angeben.<br />

Zu verzeichnen sind Giro- und Sparkonten. Nachweise<br />

sind beim Gericht mit einzureichen.<br />

Im Falle von Wertpapierangaben ist der Depotauszug<br />

zum Stichtag in Ablichtung beizufügen.<br />

Wichtig<br />

Gleich zu Beginn der Betreuung sollte der Betreuer<br />

die Heimleitung oder sonstige Helfer, falls möglich<br />

auch den betreuten Menschen selbst fragen, ob Konten<br />

vorhanden sind. Bei den Banken sollte sich der<br />

Betreuer – unter Vorlage seines Betreuerausweises –<br />

vorstellen. Auch mit der Arbeitsstelle des Betreuten<br />

sowie mit den in Betracht kommenden Sozialbehörden<br />

(Agentur für Arbeit, Kranken-, Pflege-, Rentenversicherung,<br />

Wohngeldstelle, Sozialamt, Integrationsamt)<br />

sollte erforderlichenfalls Verbindung<br />

aufgenommen werden, desgleichen mit Gläubigern<br />

und Schuldnern.<br />

Bei Angaben zu Hausrat und Gegenständen des persönlichen<br />

Gebrauchs ist nur dann eine Einzelaufstellung<br />

erforderlich, wenn die Gegenstände noch einen<br />

wirklichen Wert haben.<br />

Ist das nicht der Fall, genügt eine Gesamtwertangabe,<br />

bei allgemeiner Wertlosigkeit ein Hinweis darauf.<br />

Einkünfte können durch Kontoauszüge, Verdienstoder<br />

Rentenbescheide nachgewiesen werden.<br />

Rechnungslegung<br />

Nach Einreichung des Vermögensverzeichnisses<br />

wird vom Gericht der Abrechnungszeitraum<br />

für den Betreuer festgelegt. Für die Abrechnung<br />

sollte der vom Gericht übersandte Abrechnungsvordruck<br />

verwendet werden. Der Anfangsbestand<br />

der Abrechnung berechnet sich aus dem Bestand<br />

des Vermögens verzeichnisses. Zwischenzeitliche<br />

Einnahmen und Ausgaben sind in die dafür vorgesehenen<br />

Spalten einzutragen, wobei wiederkehrende<br />

Beträge zusammengefasst werden können. Belege<br />

sind beizufügen; sie werden vom Gericht zurückgesandt.<br />

Für Sparbücher und Depotauszüge reichen<br />

Ablichtungen, die sich auf den Abrechnungszeitraum<br />

erstrecken, aus.<br />

Vor Einreichung ist die Abrechnung auf ihre rechnerische<br />

Richtigkeit zu überprüfen. Die Belege sind<br />

entsprechend den laufenden Nummern des Abrechnungsvordruckes<br />

zu kennzeichnen. Um Rückfragen<br />

zu vermeiden, sollten notwendige Hinweise schriftlich<br />

beigefügt werden.<br />

Falls Probleme mit der Rechnungslegung entstehen,<br />

kann Rat bei der Betreuungsbehörde oder beim<br />

Betreuungsgericht eingeholt werden.<br />

Wichtig<br />

Der Abrechnung ist ein Bericht über die persönlichen<br />

Verhältnisse des Betreuten beizufügen: Wo<br />

ist sein Aufenthalt? Wie häufig sind die Kontakte<br />

zu ihm? Wie ist sein Gesundheitszustand? Wird die<br />

Betreuung weiter für notwendig gehalten? Sollte der<br />

Wirkungskreis der Betreuung erweitert oder eingeschränkt<br />

werden? usw.<br />

Falls der Betreuer Elternteil, Ehegatte oder Abkömmling<br />

des Betreuten ist, besteht eine Pflicht<br />

zur laufenden Rechnungslegung nur dann, wenn das<br />

Gericht dies ausdrücklich angeordnet hat. Der von<br />

der Rechnungslegung befreite Betreuer muss aber<br />

grundsätzlich alle zwei Jahre eine Bestandsaufstellung<br />

des Vermögens beim Gericht einreichen. Im<br />

Übrigen sollte beachtet werden, dass nach dem Ende<br />

der Betreuung auch für befreite Betreuer eine Pflicht


26 Tätigkeit des Betreuers in vermögensrechtlichen Angelegenheiten<br />

zur Schlussrechnungslegung besteht, auf die der<br />

Betreute selbst sowie – im Falle seines Todes – dessen<br />

Erben einen Anspruch haben. Deshalb empfiehlt es<br />

sich, über die Verwaltungsvorgänge Buch zu führen<br />

und Belege und Kontoauszüge aufzuheben.<br />

Geldanlage und Geldgeschäfte<br />

Das Betreutenvermögen ist wirtschaftlich zu verwalten.<br />

Geld, das nicht zur Bestreitung laufender<br />

Ausgaben benötigt wird, ist verzinslich und mündelsicher<br />

anzulegen. Mündelsicher sind alle Banken<br />

mit ausreichender Sicherungseinrichtung (dazu<br />

zählen alle Großbanken, Volksbanken und Raiffeisenbanken)<br />

und Kommunalbanken (Stadt- und<br />

Kreissparkassen). Das Geld soll mit der Bestimmung<br />

angelegt werden, dass es nur mit Genehmigung des<br />

Betreuungsgerichts abgehoben werden kann (sog.<br />

Sperrabrede). Auch die Geldanlage selbst muss vom<br />

Gericht genehmigt werden.<br />

Als Anlageform kommen auch Wertpapiere in Betracht,<br />

wenn diese mündelsicher sind (z. B. Bundesoder<br />

Kommunalobligationen, Bundesschatzbriefe,<br />

Pfandbriefe deutscher Hypothekenbanken oder<br />

Sparbriefe von Banken). Der Anlagewunsch sollte<br />

dem Gericht vorher mitgeteilt werden. Dabei ist auch<br />

zu klären, ob und in welcher Weise eine Hinterlegung<br />

oder Verwahrung der Wertpapiere und gegebenenfalls<br />

die erwähnte Sperrabrede erforderlich sind.<br />

Geld kann vom Betreuer auch in Sachwerten angelegt<br />

werden, etwa in Gold. Der Wirtschaftlichkeitsgrundsatz<br />

ist hier aber besonders zu beachten.<br />

Kostbarkeiten sollten bei Banken deponiert werden;<br />

das Gericht kann im Einzelfall die Hinterlegung anordnen.<br />

In jedem Fall ist eine Rücksprache mit dem<br />

Betreuungsgericht empfehlenswert.<br />

Anlagegenehmigungen sind nicht notwendig, wenn<br />

der Betreuer Elternteil, Ehegatte oder Abkömmling<br />

des Betreuten ist, soweit das Betreuungsgericht<br />

nichts anderes anordnet.<br />

Abhebungen von gesperrten Konten müssen vorher<br />

genehmigt werden. Dies gilt auch für fälliges<br />

Festgeld oder fälliges Wertpapiergeld (falls der<br />

Betreuer nicht Elternteil, Ehegatte oder Abkömmling<br />

des Betreuten ist), weshalb das Betreuungsgericht<br />

benachrichtigt werden sollte, sobald die Geldfälligkeit<br />

von der Bank angekündigt wird.<br />

Für eine Abhebung oder Überweisung von einem<br />

(nicht gesperrten) Giro- oder Kontokorrentkonto<br />

braucht der Betreuer dagegen keine gerichtliche<br />

Genehmigung mehr; seit 1. September 2009 kann<br />

er über das Guthaben auf einem solchen Konto genehmigungsfrei<br />

verfügen. Übersteigt das Guthaben<br />

auf dem Giro- oder Kontokorrentkonto des Betreuten<br />

den für dessen laufende Ausgaben benötigten<br />

Geldbetrag, hat der Betreuer den Überschuss aber<br />

ebenfalls verzinslich und mündelsicher anzulegen.<br />

Handlungen, die der Genehmigung durch<br />

das Betreuungsgericht bedürfen<br />

Grundstücksgeschäfte<br />

Hier bestehen umfangreiche Genehmigungserfordernisse,<br />

nicht nur beim Kauf und Verkauf<br />

eines Grundstücks des Betreuten, sondern ebenso<br />

z. B. bei der Bestellung von Grundschulden und<br />

Hypotheken.<br />

Wichtig<br />

Soll ein Vertrag zwischen dem Betreuer und dem<br />

Betreuten abgeschlossen werden, so ist die Vertretung<br />

des Betreuten durch den Betreuer ausgeschlossen,<br />

z. B. wenn der Betreute beim Betreuer wohnt<br />

und dem Betreuer Miete zahlen soll. In diesen Fällen<br />

muss sich der Betreuer an das Gericht wenden, damit<br />

dieses für den Abschluss des Vertrages einen weiteren<br />

Betreuer bestellt.<br />

Der Betreuer sollte sich in diesen Fällen stets rechtzeitig<br />

an das Betreuungsgericht wenden, damit Zweifel<br />

oder Hindernisse ausgeräumt werden können.<br />

Zur Genehmigungspflicht bei der Kündigung<br />

oder Aufgabe von Wohnraum des Betreuten siehe<br />

Abschnitt „Wohnungsauflösung“, vgl. Ziffer 1.5.


Welche Rechte kann der Betreuer geltend machen? 27<br />

Weitere genehmigungspflichtige Rechtsgeschäfte<br />

sind z. B.<br />

t Erbauseinandersetzungen<br />

t Erbausschlagungen<br />

t Kreditaufnahme (dazu gehört auch die<br />

Überziehung eines Girokontos!)<br />

1.7 Welche Rechte kann<br />

der Betreuer geltend<br />

machen?<br />

t Arbeitsverträge<br />

t Mietverträge, wenn sie für längere Dauer<br />

als vier Jahre abgeschlossen werden<br />

t Lebensversicherungsverträge<br />

Ersatz von Aufwendungen<br />

Der Betreuer braucht die mit der Betreuung verbundenen<br />

notwendigen Auslagen nicht aus eigener<br />

Tasche zu bezahlen, vielmehr steht ihm insoweit Kostenvorschuss<br />

bzw. -ersatz zu. Den entsprechenden<br />

Geldbetrag kann er unmittelbar dem Vermögen des<br />

Betreuten entnehmen, wenn der Betreute nicht mittellos<br />

ist und dem Betreuer die Vermögenssorge für<br />

den Betreuten übertragen ist. Die Frage der Mittellosigkeit<br />

beurteilt sich dabei nach den differenzierenden<br />

Bestimmungen des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch,<br />

über deren Einzelheiten der Rechtspfleger/<br />

die Rechtspflegerin am Betreuungsgericht Auskunft<br />

geben kann. Anrechnungsfrei bleiben beispielsweise<br />

kleine Vermögensbarbeträge; die Grenze hierfür<br />

liegt grundsätzlich bei 5.000,– EUR. In Einzelfällen<br />

können sich die Freibeträge noch erhöhen. Weitere<br />

anrechnungsfreie Vermögenswerte sind u. a. ein<br />

selbst genutztes angemessenes Hausgrundstück oder<br />

Kapital, das der zusätzlichen Altersvorsorge dient und<br />

dessen Ansammlung staatlich gefördert wurde. In<br />

diesen Fällen richtet sich der Anspruch auf Ersatz von<br />

Aufwendungen gegen die Staatskasse. Der Betreuer<br />

hat dabei jeweils die Wahl, ob er jede einzelne Aufwendung<br />

abrechnen und entsprechend belegen will oder<br />

ob er von der Möglichkeit Gebrauch machen will, zur<br />

Abgeltung seines Anspruchs auf Aufwendungsersatz<br />

eine pauschale Aufwandsentschädigung von jährlich<br />

399,– EUR zu beanspruchen. Für beide Ansprüche gelten<br />

kurze Erlöschensfristen. In Zweifelsfragen sollte<br />

sich der Betreuer an den zuständigen Rechtspfleger/<br />

die Rechtspflegerin beim Betreuungsgericht wenden.


28 Welche Rechte kann der Betreuer geltend machen?<br />

Entscheidet sich der Betreuer für die Einzelabrechnung,<br />

so gilt Folgendes: Für Fahrtkosten sieht das<br />

Gesetz ein Kilometergeld von 0,30 EUR/km vor.<br />

Bei größeren Strecken werden unter Umständen<br />

nur die Kosten eines öffentlichen Verkehrsmittels<br />

erstattet. Einzelheiten sollten deshalb in solchen<br />

Fällen mit dem Betreuungsgericht geklärt werden.<br />

Der Anspruch auf Erstattung der einzelnen Auslagen<br />

erlischt, wenn er nicht binnen 15 Monaten ab Entstehung<br />

der Aufwendungen geltend gemacht wird.<br />

Achtung<br />

Auch für den Anspruch auf Geltendmachung der<br />

pauschalen Aufwandsentschädigung gibt es eine<br />

Ausschlussfrist! Sie beginnt mit dem auf die Bestellung<br />

des Betreuers folgenden Jahrestag; der Anspruch<br />

muss bis zum 31. März des folgenden Kalenderjahres<br />

geltend gemacht werden (§ 1835a BGB).<br />

Beispiel<br />

Ist die Bestellung etwa am 15.01.2011 erfolgt, ist der<br />

Anspruch am 15.01.2012 entstanden; er muss bis<br />

spätestens 31.03.2013 geltend gemacht werden. Bei<br />

einer Bestellung am 20.12.2011 entsteht der Anspruch<br />

am 20.12.2012, folglich erlischt er ebenfalls<br />

am 31.03.2013. Das Datum 31. März ist deshalb für<br />

den Anspruch auf Aufwandsentschädigung wichtig.<br />

Erhält der Betreuer die jährliche pauschale Aufwandsentschädigung,<br />

zählt sie zum steuerpflichtigen Einkommen.<br />

Es kann sich deshalb empfehlen, alle Belege<br />

aufzubewahren, auch wenn man nicht die Einzelabrechnung<br />

wählt, um ggf. gegenüber dem Finanzamt<br />

die Höhe der Aufwendungen belegen zu können.<br />

Ab dem Veranlagungszeitraum 2013 sind die pauschalen<br />

Aufwandsentschädigungen bis zu einem<br />

Jahresbetrag von 2.400,– EUR steuerfrei. Der Freibetrag<br />

honoriert das Engagement von ehrenamtlichen<br />

Betreuern und vereinfacht deren Arbeit. Ein ehrenamtlicher<br />

Betreuer kann mehrere Betreuungen<br />

führen, ohne hierfür – bis zur Obergrenze des Freibetrags<br />

– steuerpflichtig zu werden. Zu beachten ist<br />

zudem, dass in den Freibetrag auch die Einnahmen<br />

für sonstige ehrenamtliche Tätigkeiten (wie etwa<br />

Übungsleiter, Pflegekraft) einfließen (§ 3 Nummer<br />

26b EStG). Diese Tätigkeiten sind also gegebenenfalls<br />

bei der Kalkulation des Freibetrags mit zu berücksichtigen.<br />

Weiterhin kann im Einzelfall die steuerliche<br />

Freigrenze von 256,– EUR (§ 22 Nummer 3 Satz<br />

2 EStG) eingreifen. In vielen Fällen führen darüber<br />

hinaus die weiteren im Einkommensteuergesetz<br />

geregelten Freibeträge zu einer Minderung der Einkommensteuerbelastung.<br />

Haftpflichtversicherung<br />

Der Betreuer hat dem Betreuten gegenüber für<br />

schuldhafte (vorsätzliche oder fahrlässige) Pflichtverletzungen<br />

einzustehen. Auch das Unterlassen<br />

einer Handlung kann eine Schadensersatzpflicht<br />

auslösen. Aus diesem Grund ist für den Betreuer<br />

der Abschluss einer Haftpflichtversicherung ratsam.<br />

Der ehrenamtliche Betreuer kann die Kosten<br />

einer solchen Haftpflichtversicherung (außer Kfz-<br />

Haftpflicht) ersetzt verlangen. In der Regel wird er<br />

kostenlos in eine Gruppenversicherung einbezogen.<br />

Näheres ist beim Betreuungsgericht zu erfahren.<br />

Vergütung<br />

Betreuungen werden grundsätzlich ehrenamtlich<br />

und damit unentgeltlich geführt. Sie werden jedoch<br />

dann entgeltlich geführt, wenn das Gericht bei der<br />

Bestellung des Betreuers festgestellt hat, dass der Betreuer<br />

die Betreuung berufsmäßig führt. In diesem<br />

Fall bestimmt sich die Höhe der Vergütung nach den<br />

Vorschriften des Vormünder- und Betreuervergütungsgesetzes<br />

(VBVG). Der Betreuer erhält je nach<br />

seiner beruflichen Qualifikation einen Stundensatz<br />

zwischen 27,– und 44,– EUR; hierin ist der Ersatz für<br />

seine Aufwendungen sowie eine etwaig anfallende<br />

Umsatzsteuer bereits enthalten (§ 4 VBVG). Ab Juli<br />

2013 werden erbrachte Leistungen der gerichtlich<br />

bestellten Betreuer grundsätzlich von der Umsatzsteuer<br />

befreit (§ 4 Nummer 16 Buchstabe k UStG).<br />

Für vor dem 1. Juli 2013 erbrachte Leistungen hat<br />

der Bundesfinanzhof die Steuerbefreiung nach<br />

EU-Recht bejaht. Ausnahmen gelten für Leistungen,<br />

bei denen es sich nicht um eigentliche Betreuungsleistungen<br />

handelt, wie z. B. die gerichtliche Prozess-


Welche Rechte kann der Betreuer geltend machen? 29<br />

vertretung des Betreuten durch einen betreuenden<br />

Rechtsanwalt oder das Anfertigen von Steuererklärungen<br />

für den Betreuten durch einen betreuenden<br />

Steuerberater.<br />

Für die Führung der Betreuung werden je nach Dauer<br />

der Betreuung und Aufenthalt des Betreuten in<br />

einer Einrichtung oder zu Hause pauschal zwischen<br />

zwei und sieben Stunden pro Monat vergütet; ist der<br />

Betreute nicht mittellos, sind im Monat pauschal<br />

zwischen zweieinhalb und achteinhalb Stunden zu<br />

vergüten (§ 5 VBVG). Bei Mittellosigkeit des Betreuten<br />

ist die Vergütung aus der Staatskasse zu zahlen.<br />

Wird die Betreuung nicht von einem Berufsbetreuer<br />

geführt, so kann das Betreuungsgericht dem Betreuer<br />

ausnahmsweise gleichwohl eine angemessene<br />

Vergütung bewilligen, soweit der Umfang oder die<br />

Schwierigkeit der vom Betreuer zu erledigenden<br />

Geschäfte dies rechtfertigen und der Betreute nicht<br />

mittellos ist (§ 1836 Absatz 2 BGB).<br />

Soweit die Staatskasse Zahlungen an den Betreuer<br />

erbringt, kann diese unter bestimmten Voraussetzungen<br />

Ersatz von dem Betreuten oder dessen Erben<br />

verlangen. Dies kommt insbesondere in Betracht,<br />

wenn der zunächst mittellose Betreute später Vermögen<br />

(etwa aus Anlass einer Erbschaft) erwirbt oder er<br />

einsetzbare Unterhaltsansprüche hat. Einzelheiten<br />

hierzu können vom zuständigen Rechtspfleger beim<br />

Betreuungsgericht erfragt werden.<br />

Hilfe durch Behörden und Vereine<br />

In der praktischen Arbeit mit den Betroffenen<br />

kommt es vor allem darauf an, möglichst viele geeignete<br />

Menschen für die Übernahme einer Betreuung<br />

zu gewinnen. Es wird sich dabei vielfach um<br />

Angehörige, Freunde, Nachbarn oder Berufskollegen<br />

von Betroffenen handeln, teilweise aber auch um<br />

Mitbürger und Mitbürgerinnen, die diesen menschlich<br />

überaus wertvollen Dienst für Personen übernehmen,<br />

zu denen sie zuvor keine Kontakte hatten.<br />

Es ist ein wichtiges Ziel des Betreuungsgesetzes, dass<br />

die ehrenamtlichen Betreuer bei der Erfüllung ihrer<br />

anspruchsvollen Tätigkeit nicht allein gelassen werden,<br />

sondern dass für sie ein zuverlässiges System<br />

der Begleitung, Beratung und Hilfe vorhanden ist.<br />

Möglichkeiten zur Beratung bestehen sowohl beim<br />

Betreuungsgericht als auch bei der zuständigen<br />

Behörde sowie beim Betreuungsverein.<br />

Der Betreuer wird sich mit Fragen etwa aus dem<br />

Bereich des Zivilrechts, z. B. im Zusammenhang mit<br />

Genehmigungsvorbehalten oder mit der jährlichen<br />

Rechnungslegung, eher an das Gericht wenden.<br />

Dagegen ist die zuständige Behörde der Hauptansprechpartner,<br />

soweit es um eher praktische Fragen<br />

geht. Die Behörde wird dabei Hinweise auf mögliche<br />

Hilfsangebote (z. B. allgemeiner Sozialdienst,<br />

Einsatz von Haushaltshilfen, fahrbarer Mittagstisch,<br />

Gemein deschwestern, Sozialstationen, Vermittlung<br />

von Heimplätzen) geben, vielleicht solche Hilfen<br />

auch vermitteln können.<br />

Gerade am Anfang seiner Tätigkeit wird der Betreuer<br />

auf Beratung besonderen Wert legen. Daher ist es<br />

wichtig, dass er in seine Aufgaben eingeführt wird,<br />

wobei die zuständige Behörde für ein ausreichendes<br />

Einführungs- und Fortbildungsangebot zu sorgen hat.<br />

Im Rahmen entsprechender Veranstaltungen können<br />

nicht nur Rechtsfragen der Betreuung und die<br />

verschiedenen Hilfsangebote, sondern auch Regeln für<br />

den Umgang mit den Betroffenen besprochen werden.<br />

Eine wichtige Rolle kommt nach dem Betreuungsgesetz<br />

den Betreuungsvereinen zu. Hauptamtliche Mitarbeiter<br />

und Mitarbeiterinnen der Vereine sollen – in<br />

Ergänzung des Angebots von Gerichten und Behörden<br />

– die Betreuer beraten und sie bei der Wahrnehmung<br />

ihrer Aufgaben unterstützen. Außerdem ist es<br />

wünschenswert, dass den Betreuern die Möglichkeit<br />

gegeben wird, an einem regelmäßigen Erfahrungsaustausch<br />

mit anderen Betreuern teilzunehmen.<br />

Auskünfte über Betreuungsvereine wird die zuständige<br />

Behörde erteilen können.<br />

Die Beratungsmöglichkeiten bei Betreuungsvereinen<br />

und Betreuungsbehörden stehen auch den<br />

Vorsorgebevollmächtigten offen.


30 Gerichtliches Verfahren<br />

1.8 Gerichtliches<br />

Verfahren<br />

Verfahren der Betreuerbestellung<br />

Einleitung des Verfahrens<br />

Der Betreuer wird vom Betreuungsgericht bestellt.<br />

Der Betroffene kann dies selbst beantragen. Wer<br />

körperlich behindert ist, kann nur auf seinen Antrag<br />

hin einen Betreuer erhalten. In allen anderen Fällen<br />

entscheidet das Gericht auch ohne Antrag des<br />

Betroffenen von Amts wegen. Dritte (etwa Familienangehörige,<br />

Nachbarn oder auch Behörden) können<br />

dem Gericht eine entsprechende Anregung geben.<br />

Zuständiges Gericht<br />

Für die Betreuerbestellung ist in erster Linie das<br />

Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk der Betroffene<br />

zur Zeit der Antragstellung seinen gewöhnlichen<br />

Aufenthalt hat, wo er sich also hauptsächlich aufhält.<br />

Stellung des Betroffenen<br />

Der Betroffene ist in jedem Fall verfahrensfähig, d. h.<br />

er kann selbst Anträge stellen und Rechtsmittel gegen<br />

gerichtliche Entscheidungen einlegen. Der Betroffene<br />

soll deshalb vom Betreuungsgericht über den möglichen<br />

Verlauf des Verfahrens unterrichtet werden.<br />

Bestellung eines Verfahrenspflegers<br />

Soweit dies zur Wahrnehmung der Interessen des<br />

Betroffenen erforderlich ist, bestellt das Gericht ihm<br />

einen Pfleger für das Verfahren. Er soll den Betroffenen<br />

im Verfahren unterstützen, z. B. ihm die einzelnen<br />

Verfahrensschritte, den Inhalt der Mitteilungen<br />

des Gerichts und die Bedeutung der Angelegenheit<br />

erläutern. Erkennbare Anliegen des Betroffenen<br />

hat er – soweit sie mit dessen Interessen vereinbar<br />

sind – dem Gericht zu unterbreiten, damit diese<br />

Wünsche in die Entscheidung des Gerichts mit<br />

einfließen können.<br />

Als Verfahrenspfleger sollen vorrangig ehrenamtlich<br />

tätige Personen bestellt werden, z. B. Vertrauenspersonen<br />

aus dem Familien-, Freundes- und Bekanntenkreis.<br />

Soweit keine geeignete ehrenamtliche<br />

Person zur Verfügung steht, kann zum Verfahrenspfleger<br />

auch bestellt werden, wer Verfahrenspflegschaften<br />

berufsmäßig führt, insbesondere Mitarbeiter<br />

und Mitarbeiterinnen von Betreuungsvereinen,<br />

Bedienstete der Behörden oder Rechtsanwälte/<br />

Rechtsanwältinnen.<br />

Persönliche Anhörung des Betroffenen<br />

Das Gericht muss vor einer Entscheidung in Betreuungssachen<br />

den Betroffenen – von wenigen Ausnahmefällen<br />

abgesehen – persönlich anhören und sich<br />

einen persönlichen Eindruck von ihm verschaffen.<br />

Dadurch soll sichergestellt werden, dass sich das<br />

Gericht hinreichend über die Persönlichkeit des<br />

Betroffenen informiert. Den persönlichen Eindruck<br />

soll sich das Gericht in der üblichen Umgebung des<br />

Betroffenen verschaffen, wenn er es verlangt oder<br />

wenn es der Sachaufklärung dient. Gegen seinen<br />

Willen soll der Betroffene jedoch nicht in seiner<br />

Privatsphäre gestört werden. Widerspricht er daher<br />

einem Besuch des Richters/der Richterin, so findet<br />

die Anhörung im Gericht statt. In geeigneten Fällen<br />

weist das Gericht den Betroffenen auf die Möglichkeit<br />

der Vorsorgevollmacht hin (vgl. Ziffer 1.1 und<br />

2.1) und erörtert mit ihm den Umfang des Aufgabenkreises<br />

und die Frage, welche Person oder Stelle als<br />

Betreuer in Betracht kommt.<br />

Zur Anhörung ist, sofern ein Verfahrenspfleger<br />

bestellt ist, dieser hinzuzuziehen. Das Gericht kann<br />

auch bereits in dieser Phase des Verfahrens einen<br />

Sachverständigen anhören.<br />

Das Gericht hat die zuständige Betreuungsbehörde<br />

vor der Bestellung eines Betreuers insbesondere zu<br />

der persönlichen, gesundheitlichen und sozialen<br />

Situation des Betroffenen sowie zur Betreuerauswahl<br />

und der diesbezüglichen Sicht des Betroffenen<br />

anzuhören. Wurden im Interesse des Betroffenen<br />

dessen Ehegatte, Eltern, Pflegeeltern, Großeltern,<br />

Abkömmlinge, Geschwister oder eine Person sei-


Gerichtliches Verfahren 31<br />

nes Vertrauens am Verfahren beteiligt, so sind diese<br />

ebenfalls anzuhören. Auf Verlangen des Betroffenen<br />

ist darüber hinaus eine nicht am Verfahren beteiligte<br />

Person seines Vertrauens anzuhören, wenn dies ohne<br />

erhebliche Verzögerung möglich ist.<br />

Sachverständigengutachten<br />

Ein Betreuer darf – von Ausnahmefällen abgesehen –<br />

nur bestellt und ein Einwilligungsvorbehalt darf<br />

nur dann angeordnet werden, wenn das Gericht ein<br />

Sachverständigengutachten über die Notwendigkeit<br />

und den Umfang der Betreuung sowie die voraussichtliche<br />

Dauer der Maßnahme eingeholt hat. Der<br />

Sachverständige ist verpflichtet, vor der Erstattung<br />

seines Gutachtens den Betroffenen persönlich zu<br />

untersuchen oder zu befragen. Ein ärztliches Zeugnis<br />

kann u. a. im Verfahren zur Bestellung eines Betreuers<br />

genügen, wenn der Betroffene die Bestellung<br />

eines Betreuers beantragt und auf die Begutachtung<br />

verzichtet hat und die Einholung des Gutachtens<br />

insbesondere im Hinblick auf den Umfang des Aufgabenkreises<br />

des Betreuers unverhältnismäßig wäre.<br />

Ebenso ist im Verfahren zur Betreuerbestellung die<br />

Verwendung eines bestehenden ärztlichen Gutachtens<br />

des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung<br />

möglich, wenn dadurch festgestellt werden<br />

kann, inwieweit bei dem Betroffenen infolge einer<br />

psychischen Krankheit oder einer geistigen oder<br />

seelischen Behinderung die Voraussetzungen für<br />

die Bestellung eines Betreuers vorliegen. Ein solches<br />

Gutachten darf nur mit Einwilligung des Betroffenen<br />

bzw. des Verfahrenspflegers verwertet werden.<br />

Bekanntmachung, Wirksamkeit, Betreuerurkunde<br />

Die Entscheidung ist dem Betroffenen, dem Betreuer,<br />

dem Verfahrenspfleger und der Betreuungsbehörde<br />

bekannt zu geben. Wirksamkeit erlangt die<br />

Entscheidung in der Regel mit der Bekanntgabe an<br />

den Betreuer.<br />

Der Betreuer wird vom Gericht (Rechtspfleger/<br />

Rechtspflegerin) mündlich verpflichtet; er erhält<br />

eine Urkunde über seine Bestellung. Diese Urkunde<br />

dient auch als Ausweis für die Vertretungsmöglichkeit.<br />

Sie ist sorgfältig aufzubewahren. Im Zweifel ist<br />

sie zusammen mit dem Personalausweis zu verwenden,<br />

da sie kein Lichtbild enthält. Die Urkunde sollte<br />

nicht im Original an Dritte übersandt werden; Ablichtungen<br />

oder beglaubigte Ablichtungen reichen<br />

dafür in der Regel aus. Nach Beendigung der Betreuung<br />

ist die Urkunde an das Gericht zurückzugeben.<br />

Einstweilige Anordnung<br />

Das beschriebene Verfahren, das eine umfassende<br />

Ermittlungstätigkeit des Gerichts erfordert, nimmt<br />

gewisse Zeit in Anspruch. Häufig muss jedoch rasch<br />

gehandelt werden. Dann kann das Gericht in einem<br />

vereinfachten Verfahren durch einstweilige Anordnung<br />

einen vorläufigen Betreuer bestellen, einen<br />

vorläufigen Einwilligungsvorbehalt anordnen, einen<br />

Betreuer entlassen oder den Aufgabenkreis des bestellten<br />

Betreuers vorläufig erweitern. Eilmaßnahmen<br />

sind allerdings nur unter bestimmten Voraussetzungen<br />

zulässig und treten nach sechs Monaten außer<br />

Kraft. Nach Anhörung eines Sachverständigen kann<br />

eine weitere einstweilige Anordnung erlassen werden,<br />

eine Gesamtdauer von einem Jahr darf jedoch nicht<br />

überschritten werden.<br />

In besonders eiligen Fällen kann das Gericht anstelle<br />

eines Betreuers, solange dieser noch nicht bestellt<br />

ist oder wenn er seine Pflichten nicht erfüllen kann,<br />

selbst die notwendigen Maßnahmen treffen.<br />

Rechtsmittel<br />

Als Rechtsmittel kommt die Beschwerde in Betracht,<br />

die binnen einer Frist von einem Monat oder in bestimmten<br />

Fällen auch innerhalb einer Frist von zwei<br />

Wochen eingelegt werden muss.<br />

Gegen die Entscheidung des Beschwerdegerichts ist<br />

in Betreuungssachen zur Bestellung eines Betreuers,<br />

zur Aufhebung einer Betreuung, zur Anordnung<br />

oder Aufhebung eines Einwilligungsvorbehaltes und<br />

in Unterbringungssachen mit freiheitsentziehenden<br />

Maßnahmen die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof<br />

möglich. Gegen andere Entscheidungen<br />

des Beschwerdegerichts ist die Rechtsbeschwerde<br />

nur nach Zulassung durch das Beschwerdegericht<br />

statthaft.


32 Gerichtliches Verfahren<br />

Welches Rechtsmittel im Einzelfall in Betracht<br />

kommt, wo und auf welche Weise es einzulegen ist,<br />

ergibt sich aus der Rechtsmittelbelehrung, die das<br />

Gericht seiner Entscheidung beizufügen hat.<br />

Verfahren in Unterbringungssachen<br />

Unterbringungssachen sind Verfahren, die die<br />

gerichtliche Genehmigung einer Unterbringung des<br />

Betroffenen, einer freiheitsentziehenden Maßnahme<br />

(z. B. durch eine Fixierung) und einer ärztlichen<br />

Zwangsmaßnahme zum Gegenstand haben. Es gelten<br />

ähnliche Schutzvorkehrungen für den Betroffenen<br />

wie im Verfahren der Betreuerbestellung; zum Teil<br />

sind diese in Unterbringungssachen noch stärker<br />

ausgestaltet. Vor der Genehmigung einer Unterbringungsmaßnahme<br />

ist ein Sachverständigengutachten<br />

über die Notwendigkeit der Maßnahme einzuholen.<br />

Der Gutachter hat den Betroffenen persönlich zu<br />

untersuchen oder zu befragen. Der Sachverständige<br />

soll Arzt für Psychiatrie sein; er muss Arzt mit Erfahrungen<br />

auf dem Gebiet der Psychiatrie sein. Bei der<br />

Genehmigung einer Einwilligung in eine ärztliche<br />

Zwangsmaßnahme soll der Sachverständige nicht<br />

der zwangsbehandelnde Arzt sein.<br />

Wenn es zur Wahrnehmung der Interessen des Betroffenen<br />

erforderlich ist, bestellt das Gericht für ihn einen<br />

Verfahrenspfleger. Bei der Genehmigung einer Einwilligung<br />

in eine ärztliche Zwangsmaßnahme ist die<br />

Bestellung eines Verfahrenspflegers stets erforderlich.<br />

Soweit die Landesgesetze über die Unterbringung<br />

psychisch Kranker dies vorsehen, sind auch auf das<br />

gerichtliche Verfahren zur Anordnung einer Unterbringung<br />

oder ärztlichen Zwangsmaßnahme die<br />

Bestimmungen des Bundesrechts anzuwenden.<br />

Für Unterbringungsmaßnahmen sieht das Gesetz<br />

grundsätzlich die Befristung vor. Die Dauer der Maßnahme<br />

richtet sich danach, ob eine Maßnahme im<br />

Wege der einstweiligen Anordnung oder im Hauptsacheverfahren<br />

ergeht, sowie im Einzelfall nach der<br />

Art der Maßnahme. Eine Verlängerung der Genehmigung<br />

oder der Anordnung einer Maßnahme ist unter<br />

bestimmten Voraussetzungen möglich.<br />

Kosten des Verfahrens<br />

Für die Führung der Betreuung werden Kosten des<br />

Gerichts (Gebühren und Auslagen, insbesondere<br />

die Dokumentenpauschale und Sachverständigenauslagen)<br />

nur erhoben, wenn das Vermögen<br />

des Betreuten nach Abzug der Verbindlichkeiten<br />

mehr als 25.000,– EUR beträgt. Nicht berücksichtigt<br />

wird dabei ein angemessenes Hausgrundstück,<br />

wenn das Haus des betreuten Menschen von ihm<br />

selbst oder seinem nicht getrennt lebenden Ehegatten<br />

allein oder zusammen mit Angehörigen ganz<br />

oder teilweise bewohnt wird und nach seinem Tod<br />

weiter bewohnt werden soll. Als Jahresgebühr für<br />

eine auf Dauer angelegte Betreuung werden vom<br />

25.000,– EUR übersteigenden Vermögen 10,– EUR<br />

für jede angefangenen 5.000,– EUR, mindestens aber<br />

200,– EUR erhoben.<br />

Beispiel<br />

Der Betreute verfügt über Vermögen in Höhe von<br />

63.000,– EUR. 25.000,– EUR bleiben für die Berechnung<br />

unberücksichtigt. Für den darüber hinaus<br />

gehenden Betrag ergibt sich rein rechnerisch eine<br />

Jahresgebühr von 80,– EUR, weil 5.000,– EUR achtmal<br />

angefangen werden. Da dies weniger als die<br />

Mindestgebühr ist, werden 200,– EUR erhoben. Bei<br />

Vermögen von 200.000,– EUR beträgt die Jahresgebühr<br />

350,– EUR.<br />

Ist Gegenstand der Betreuung nur ein Teil des Vermögens,<br />

ist höchstens dieser Teil des Vermögens bei<br />

der Berechnung der Gebühr zu berücksichtigen. Ist<br />

vom Aufgabenkreis nicht unmittelbar das Vermögen<br />

erfasst, beschränkt sich also der Wirkungskreis des<br />

Betreuers z. B. auf das Aufenthaltsbestimmungsrecht,<br />

beträgt die Gebühr 300,– EUR, jedoch nicht mehr als<br />

die Gebühr, die für eine Betreuung (auch) hinsichtlich<br />

des gesamten Vermögens zu erheben wäre.<br />

Zusätzlich zu den Gebühren werden Auslagen<br />

erhoben, insbesondere Dokumentenpauschale,<br />

Reisekosten für Auswärtsgeschäfte und Sachverständigenauslagen.<br />

Deren genaue Bezifferung hängt<br />

von den im Einzelfall anfallenden Kosten ab. Auch<br />

die an den Verfahrenspfleger gezahlten Beträge sind


Die Vorsorgevollmacht 33<br />

Auslagen des Gerichts. Anders als die sonstigen Auslagen,<br />

für die die oben genannte Vermögensobergrenze<br />

von 25.000,– EUR maßgeblich ist, werden die<br />

Auslagen für Verfahrenspfleger dem Betreuten in<br />

Rechnung gestellt, wenn er nicht mittellos ist, also<br />

über Vermögen, das über den sozialhilferechtlichen<br />

Schongrenzen (in der Regel 5.000 EUR) liegt, oder<br />

über entsprechendes Einkommen verfügt.<br />

In Unterbringungssachen fallen keine Gerichtsgebühren<br />

an, Auslagen werden von dem Betroffenen<br />

nur in sehr eingeschränktem Umfang und bei<br />

entsprechender Leistungsfähigkeit erhoben. Wenn<br />

eine Betreuungs- oder Unterbringungsmaßnahme<br />

abgelehnt, als ungerechtfertigt aufgehoben,<br />

eingeschränkt oder das Verfahren ohne Entscheidung<br />

über eine Maßnahme beendet wird, kann das<br />

Gericht die außergerichtlichen Auslagen des Betroffenen<br />

(insbesondere die Anwaltskosten) der Staatskasse<br />

auferlegen. Die Kosten des Verfahrens können<br />

in diesen Fällen auch einem nicht am Verfahren<br />

beteiligten Dritten auferlegt werden, soweit er die<br />

Tätigkeit des Gerichts veranlasst hat und ihn ein<br />

grobes Verschulden trifft.<br />

2. Die Vorsorgevollmacht<br />

2.1 Fragen und Antworten<br />

2.1.1 Wofür sollte ich Vorsorge treffen? Was kann<br />

schon passieren?<br />

Jeder von uns kann durch Unfall, Krankheit oder<br />

Alter in die Lage kommen, dass er wichtige Angelegenheiten<br />

seines Lebens nicht mehr selbstverantwortlich<br />

regeln kann. Sie sollten sich für diesen Fall<br />

einmal gedanklich mit folgenden Fragen befassen:<br />

t Was wird, wenn ich auf die Hilfe anderer<br />

angewiesen bin?<br />

t Wer handelt und entscheidet für mich?<br />

t Wird dann mein Wille auch beachtet werden?<br />

oder noch konkreter gefragt:<br />

t Wer erledigt meine Bankgeschäfte?<br />

t Wer kümmert sich um meine Behörden- und<br />

Versicherungsangelegenheiten?<br />

t Wer kümmert sich um mein E-Mail-Postfach<br />

und meine sonstigen Online-Aktivitäten?<br />

t Wer organisiert für mich nötige ambulante<br />

Hilfen?<br />

t Wer sucht für mich einen Platz in einem<br />

Senioren- oder Pflegeheim?<br />

t Wer kündigt meine Wohnung oder meinen<br />

Telefonanschluss?<br />

t Wie werde ich ärztlich versorgt?<br />

t Wer entscheidet bei Operationen und<br />

medizinischen Maßnahmen?<br />

und überhaupt:<br />

t Wer kümmert sich um meine persönlichen<br />

Wünsche und Bedürfnisse?<br />

Dies sind nur einige von vielen Gesichtspunkten, die<br />

Sie beschäftigen sollten. Dabei sollten Sie bedenken,<br />

dass die Situation, in der Sie auf Hilfe angewiesen<br />

sind, jederzeit eintreten kann. Vorsorge ist also nicht<br />

nur eine Frage des Alters.<br />

2.1.2 Aber ich habe doch Angehörige! Mein Partner<br />

oder meine Kinder werden sich doch um mich und<br />

meine Angelegenheiten kümmern?<br />

Natürlich werden Ihre Angehörigen Ihnen – hoffentlich<br />

– beistehen, wenn Sie selbst wegen Unfall,<br />

Krankheit, Behinderung oder einem Nachlassen der<br />

geistigen Kräfte im Alter Ihre Angelegenheiten nicht<br />

mehr selbst regeln können. Wenn aber rechtsverbindliche<br />

Erklärungen oder Entscheidungen gefordert<br />

sind, können weder der Ehepartner/die Ehepartnerin<br />

noch die Kinder Sie gesetzlich vertreten. In<br />

unserem Recht haben nur Eltern gegenüber ihren<br />

minderjährigen Kindern ein umfassendes Sorge-


34 Die Vorsorgevollmacht<br />

recht und damit die Befugnis zur Entscheidung<br />

und Vertretung in allen Angelegenheiten. Für einen<br />

Volljährigen/eine Volljährige können hingegen die<br />

Angehörigen nur in zwei Fällen entscheiden oder<br />

Erklärungen abgeben: Entweder aufgrund einer<br />

rechtsgeschäftlichen Vollmacht oder wenn sie gerichtlich<br />

bestellte Betreuer sind.<br />

Eine Vollmacht ist die durch Rechtsgeschäft einer<br />

anderen Person erteilte Vertretungsmacht. Sie wird<br />

im Regelfall durch Erklärung des Vollmachtgebers<br />

(Sie) gegenüber der zu bevollmächtigenden Person<br />

(Vertrauensperson) erteilt. Wie jedes Rechtsgeschäft<br />

setzt diese Erklärung die Geschäftsfähigkeit des Vollmachtgebers<br />

oder der Vollmachtgeberin voraus.<br />

Die Vollmacht umschreibt das rechtliche Können<br />

der bevollmächtigten Person im Außenverhältnis,<br />

also seine „Rechtsmacht“/Befugnis, Rechtsgeschäfte<br />

im Namen des Vollmachtgebers vorzunehmen. Bitte<br />

beachten Sie, dass es im Außenverhältnis für die Frage,<br />

ob eine bevollmächtigte Person einen Vollmachtgeber<br />

wirksam vertreten kann, grundsätzlich nur<br />

auf den Inhalt der Vollmacht ankommt, nicht aber<br />

z. B. auf Absprachen zwischen dem Vollmachtgeber<br />

und der bevollmächtigten Person zum Gebrauch<br />

der Vollmacht. Solche Absprachen betreffen nur das<br />

(Innen-)Verhältnis zwischen Vollmachtgeber und<br />

der bevollmächtigten Person.<br />

Dieses Innenverhältnis ist rechtlich in der Regel ein<br />

Auftrag. Ein solches Auftragsverhältnis kann ausdrücklich,<br />

aber auch stillschweigend mit Erteilung<br />

der Vollmacht begründet werden. Aufgrund des bestehenden<br />

Auftrags zwischen dem Vollmachtgeber<br />

und der bevollmächtigten Person kann der Vollmachtgeber<br />

der bevollmächtigten Person z. B. auch<br />

Weisungen zum Gebrauch der Vollmacht geben. Auch<br />

der Auftrag sollte zweckmäßigerweise schriftlich mit<br />

der bevollmächtigten Person vereinbart werden, vor<br />

allem, wenn es um Vermögensangelegenheiten geht.<br />

Auf diese Weise kann der Vollmachtgeber die Rahmenbedingungen<br />

für den Gebrauch der Vollmacht<br />

festlegen.<br />

Eine ausdrückliche vertragliche Vereinbarung vermeidet<br />

auch Streit über die Rechte der bevollmächtigten<br />

Person; sie dient damit sowohl dem Schutz<br />

des Vollmachtgebers (oder dessen Erben) als auch<br />

dem Schutz der bevollmächtigten Person. So lässt<br />

sich z. B. die – häufig streitige – Frage eindeutig regeln,<br />

unter welchen Voraussetzungen die Vollmacht<br />

nur zur Verwaltung oder auch zur Veräußerung von<br />

Grundbesitz genutzt werden darf.<br />

Von der Vollmacht zu unterscheiden ist eine Betreuungsverfügung.<br />

Diese berechtigt nicht zur Vertretung<br />

bei Rechtsgeschäften. In ihr werden vielmehr<br />

Wünsche festgelegt für den Fall, dass ein Betreuer<br />

bestellt werden muss, z. B. weil keine Vorsorgevollmacht<br />

erteilt wurde. Der Betreuer erlangt die erforderliche<br />

Vertretungsmacht durch die gerichtliche<br />

Bestellung.<br />

Unter den Fragen 2.1.16 und 2.1.17 finden Sie weitere<br />

Erläuterungen zur Betreuungsverfügung.<br />

2.1.3 Was spricht für eine Vollmacht zur Vorsorge?<br />

Die Vollmacht zur Vorsorge ermöglicht Ihnen ein<br />

hohes Maß an Selbstbestimmung. Sie benennen<br />

eine oder mehrere Personen Ihres Vertrauens, die<br />

bereit sind, für Sie im Bedarfsfall zu handeln. Hierbei<br />

können Sie sich von Ihren persönlichen Wünschen<br />

und Bedürfnissen leiten lassen sowie zusätzlich Anweisungen<br />

geben, wie Ihre Angelegenheiten geregelt<br />

werden sollen. Es ist zweckmäßig, die gewünschte/n<br />

bevollmächtigte/n Person/en (z. B. Angehörige oder<br />

Freunde) nach Möglichkeit bereits bei der Abfassung<br />

der Vollmacht mit einzubeziehen. Die bevollmächtigte<br />

Person wird nicht vom Gericht beaufsichtigt und<br />

ist dem Gericht daher nicht rechenschaftspflichtig.<br />

Wenn Sie wünschen, dass die Person, die Ihre Angelegenheiten<br />

rechtlich besorgt, vom Gericht kontrolliert<br />

wird, können Sie statt einer Vorsorgevollmacht auch<br />

eine Betreuungsverfügung erlassen (siehe Fragen<br />

2.1.16 und 2.1.17).


Die Vorsorgevollmacht 35<br />

2.1.4 Genügt eine Vollmacht „zur Vertretung in allen<br />

Angelegenheiten“ zur Vorsorge?<br />

Mit einer Vollmacht können Sie eine Person Ihres<br />

Vertrauens „zur Vertretung in allen Angelegenheiten“<br />

ermächtigen. Eine solche allgemeine Formulierung<br />

deckt aber mehrere wichtige Fälle nicht ab:<br />

t Die bevollmächtigte Person kann an Ihrer Stelle<br />

einer ärztlichen Untersuchung, einer Heilbehandlung<br />

oder einem medizinischen Eingriff nicht<br />

zustimmen, wenn hierbei Lebensgefahr besteht<br />

(etwa bei einer Herzoperation) oder ein schwerer,<br />

länger andauernder Gesundheitsschaden zu<br />

erwarten ist (z. B. bei einer Amputation).<br />

t Die bevollmächtigte Person kann an Ihrer Stelle<br />

nicht die Ablehnung oder den Widerruf der<br />

Einwilligung in eine ärztliche Untersuchung, eine<br />

Heilbehandlung oder einen medizinischen Eingriff<br />

erklären, wenn hierbei Lebensgefahr besteht<br />

oder ein schwerer, länger andauernder Gesundheitsschaden<br />

zu erwarten ist. Die bevollmächtigte<br />

Person kann also insbesondere nicht die Fortsetzung<br />

lebenserhaltender oder lebensverlängernder<br />

Maßnahmen ablehnen und damit den Abbruch<br />

dieser Maßnahmen herbeiführen.<br />

t Die bevollmächtigte Person kann an Ihrer<br />

Stelle nicht in eine zu Ihrem Schutz notwendige<br />

geschlossene Unterbringung, in eine ärztliche<br />

Zwangsmaßnahme oder in eine andere freiheitsbeschränkende<br />

Maßnahme (etwa ein Bettgitter)<br />

einwilligen.<br />

t Die bevollmächtigte Person kann an Ihrer Stelle<br />

nicht in eine Organspende einwilligen.<br />

In diesen Fällen verlangt das Gesetz, dass die schriftliche<br />

Vollmacht diese Befugnisse ausdrücklich bezeichnet.<br />

In den ersten beiden Fallgruppen wird auch<br />

verlangt, dass aus der Vollmacht selbst deutlich wird,<br />

dass die jeweilige Entscheidung mit der begründeten<br />

Gefahr des Todes oder eines schweren und länger<br />

dauernden gesundheitlichen Schadens verbunden<br />

sein kann. Eine allgemein erteilte Vollmacht genügt<br />

also nicht. Außerdem braucht die bevollmächtigte<br />

Person in den ersten drei Fallgruppen für ihre Entscheidung<br />

die Genehmigung des Betreuungsgerichts.<br />

In den ersten beiden Fallgruppen ist diese Genehmigung<br />

nicht erforderlich, wenn zwischen bevollmächtigter<br />

Person und behandelndem Arzt Einvernehmen<br />

über den Willen des Vollmachtgebers besteht.<br />

Es empfiehlt sich, in der Vollmacht genau zu bezeichnen,<br />

wozu diese im Einzelnen ermächtigen soll.<br />

Grundsätzlich ist es möglich, die Vollmacht nur auf<br />

bestimmte Aufgabengebiete zu beschränken (z. B.<br />

nur für den Gesundheitsbereich). Dies bedeutet aber,<br />

dass für die anderen Aufgaben möglicherweise eine<br />

Betreuerbestellung erforderlich wird (vgl. unten zu<br />

Frage 2.1.15). Selbst wenn die bevollmächtigte Person<br />

vom Gericht auch für die ergänzenden Aufgaben<br />

der Betreuung ausgewählt werden kann: Ein Nebeneinander<br />

von Vollmacht und Betreuung sollte besser<br />

vermieden werden. Sind bevollmächtigte Person<br />

und Betreuer nicht dieselbe Person, kann dies auch<br />

zu Konflikten führen.<br />

2.1.5 Muss eine solche Vollmacht eine bestimmte<br />

Form haben?<br />

Grundsätzlich gibt es für Vorsorgevollmachten keine<br />

Formvorschriften. Schon aus Gründen der Klarheit<br />

und Beweiskraft ist jedoch zumindest eine schriftliche<br />

Abfassung empfehlenswert. Dabei muss die<br />

Vollmacht zur Vorsorge nicht handschriftlich verfasst<br />

sein (in diesem Fall wäre allerdings die Gefahr<br />

der Fälschung geringer; außerdem lässt sich späteren<br />

Zweifeln an der Geschäftsfähigkeit des Vollmachtausstellers<br />

eher begegnen, wenn der Text vollständig<br />

eigenhändig geschrieben worden ist). Sie können<br />

eine Vollmacht auch am Computer oder sonst mittels<br />

Textverarbeitung schreiben oder aber von einer<br />

anderen Person schreiben lassen. Schließlich können<br />

Sie sich auch eines geeigneten Vordruckmusters<br />

bedienen. Die eigenhändige Namensunterschrift<br />

darf nicht fehlen. Es sollten auch immer Ort und<br />

Datum angegeben werden (beachten Sie bitte auch<br />

die Ausfüllhinweise unter Ziffer 2.3).


36 Die Vorsorgevollmacht<br />

Gegebenenfalls haben Sie sich die Frage gestellt,<br />

ob Sie Ihre Vorsorgevollmacht notariell beurkunden<br />

oder öffentlich beglaubigen lassen sollten. Zur<br />

Beantwortung dieser Frage ist es zunächst wichtig zu<br />

wissen, worum es sich hierbei jeweils genau handelt:<br />

Mit der öffentlichen Beglaubigung Ihrer Vorsorgevollmacht<br />

wird bestätigt, dass die Unterschrift auf<br />

der Vorsorgevollmacht von Ihnen stammt. Damit<br />

können sich künftige Vertragspartner darauf verlassen,<br />

dass Sie die Vollmacht erteilt haben. Sie können<br />

Ihre Unterschrift unter der Vollmacht kostengünstig<br />

durch die Betreuungsbehörde beglaubigen<br />

lassen. Selbstverständlich kann auch jeder Notar<br />

Ihre Unterschrift öffentlich beglaubigen. In einigen<br />

Bundesländern kann eine Unterschrift auch durch<br />

andere Behörden beglaubigt werden (in Baden-<br />

Württemberg auch durch den Ratsschreiber in Gemeinden,<br />

die einen solchen bestellt haben, in Hessen<br />

durch die Ortsgerichte und in Rheinland-Pfalz von<br />

Gemeinde- und Stadtverwaltungen). Die notarielle<br />

Beurkundung erfüllt den Zweck des Identitätsnachweises<br />

ebenfalls, geht aber noch darüber hinaus.<br />

Denn bei der notariellen Beurkundung bestätigt<br />

der Notar nicht nur, dass die geleistete Unterschrift<br />

wirklich von Ihnen stammt, sondern er befasst sich<br />

auch mit dem Inhalt der Vollmachtsurkunde. Er<br />

berät den Vollmachtgeber und sorgt für rechtssichere<br />

Formulierungen. Hierdurch können inhaltlich<br />

fehlerhafte oder zu unbestimmt formulierte Vollmachten<br />

vermieden werden. Zudem ist der Notar<br />

verpflichtet, bei Zweifeln an der Geschäftsfähigkeit<br />

des Vollmachtgebers Nachforschungen anzustellen<br />

und eine Beurkundung gegebenenfalls abzulehnen.<br />

Daher kann eine notarielle Beurkundung auch als<br />

Nachweis der Geschäftsfähigkeit zum Zeitpunkt<br />

der Bevollmächtigung dienen. Durch eine notarielle<br />

Beurkundung können darüber hinaus spätere<br />

Zweifel an der Wirksamkeit der Vollmacht vermieden<br />

werden, weil die notarielle Urkunde schon für<br />

sich allein beweist, dass Sie und niemand anderes<br />

die Erklärungen in der Vollmacht abgegeben haben<br />

und nichts geändert oder hinzugefügt wurde (§ 415<br />

der Zivilprozessordnung). Hinweise zu den Kosten<br />

der notariellen Beurkundung oder der öffentlichen<br />

Beglaubigung finden Sie unter 2.1.6.<br />

Besonders häufig stellt sich die Frage der notariellen<br />

Beurkundung oder öffentlichen Beglaubigung<br />

im Zusammenhang mit Immobiliengeschäften.<br />

Damit der Bevollmächtigte Grundstücksgeschäfte<br />

gegenüber dem Grundbuchamt vollziehen kann,<br />

ist jedenfalls die öffentliche Beglaubigung der<br />

Vorsorgevollmacht erforderlich, um die Vollmacht<br />

gegenüber dem Grundbuchamt nachweisen zu<br />

können (§ 29 der Grundbuchordnung). Eine notarielle<br />

Beurkundung ist grundsätzlich nicht erforderlich.<br />

Denn grundsätzlich bedarf die Vollmacht<br />

nicht derselben Form, die für einen Vertrag oder ein<br />

anderes Rechtsgeschäft vorgesehen ist, zu dem die<br />

Vollmacht den Bevollmächtigten ermächtigt. Davon<br />

gibt es aber Ausnahmen. Die wohl wichtigste Ausnahme<br />

ist eine unwiderrufliche Vollmacht, die auch<br />

zum Abschluss von Verträgen erteilt wird, die den<br />

Vollmachtgeber zum Erwerb oder zur Veräußerung<br />

von Eigentum oder Erbbaurechten an Grundstücken<br />

oder von Eigentum an Wohnungen verpflichten.<br />

Solche Verträge sind insbesondere Kaufverträge über<br />

Grundstücke oder Eigentumswohnungen. Für diese<br />

Verträge ist die Notwendigkeit der notariellen Beurkundung<br />

gesetzlich vorgeschrieben. Entsprechend<br />

ist eine unwiderrufliche Vollmacht zum Abschluss<br />

von Immobiliengeschäften notariell zu beurkunden.<br />

Vorsorgevollmachten können als Generalvollmachten<br />

regelmäßig nicht unwiderruflich erteilt<br />

werden. Wenn der Vollmachtgeber jedoch nach<br />

Erteilung der Vollmacht geschäftsunfähig wird, kann<br />

er die Vollmacht nicht mehr selbst widerrufen. Die<br />

Rechtsprechung hat die Frage, ob diese Konstellation<br />

ebenso zu beurteilen ist wie eine von Anfang an unwiderrufliche<br />

Vollmacht, bislang nicht entschieden.<br />

Es gibt aber in der Literatur Meinungen, die annehmen,<br />

dass dieser Fall einer von Anfang an unwiderruflich<br />

erteilten Vollmacht gleichzustellen ist und<br />

die Erteilung von Vorsorgevollmachten, mit denen<br />

der Erwerb oder die Veräußerung von Grundstücken<br />

oder Eigentumswohnungen möglich sein soll, daher<br />

der notariellen Beurkundung bedarf. In diesen


Die Vorsorgevollmacht 37<br />

Fällen ist es empfehlenswert, sich vor Erteilung der<br />

Vorsorgevollmacht rechtlich beraten zu lassen.<br />

Unabhängig von Vorsorgevollmachten, die im<br />

Zusammenhang mit Immobiliengeschäften stehen,<br />

muss eine Vorsorgevollmacht auch in folgenden<br />

Situationen eine bestimmte Form haben:<br />

Eine öffentlich beglaubigte Vollmacht ist erforderlich,<br />

wenn die bevollmächtigte Person Erklärungen<br />

gegenüber dem Handelsregister abgeben soll. Auch<br />

zur Erklärung einer Erbausschlagung durch eine<br />

bevollmächtigte Person (z. B. wegen Überschuldung<br />

des Nachlasses) ist eine öffentlich beglaubigte Vollmacht<br />

erforderlich. Mit einer öffentlich beglaubigten<br />

Vollmacht, die auch zur Vertretung bei Behörden<br />

ermächtigt, kann die bevollmächtigte Person in den<br />

gesetzlich geregelten Fällen auch einen Reisepass<br />

oder einen Personalausweis für den Vollmachtgeber<br />

beantragen.<br />

Eine notarielle Beurkundung ist erforderlich, wenn<br />

die Vorsorgevollmacht zur Aufnahme von Verbraucherdarlehen<br />

berechtigen soll. Eine Vollmacht zur<br />

Aufnahme eines Verbraucherdarlehens kann zwar<br />

auch schriftlich erteilt werden, sie muss dann aber<br />

nach § 492 Absatz 4 Satz 1 BGB bestimmte Informationen<br />

zu dem jeweiligen Verbraucherdarlehensvertrag<br />

erhalten, die erst gegeben werden können, wenn<br />

schon über den Vertragsinhalt verhandelt wurde.<br />

Eine Vorsorgevollmacht, die nur allgemein zu einer<br />

erst späteren Aufnahme von Verbraucherdarlehen<br />

ermächtigen soll, kann solche Informationen nicht<br />

enthalten. Ferner ist eine notarielle Beurkundung<br />

dann sinnvoll, wenn Sie ein Handelsgewerbe betreiben<br />

oder Gesellschafter einer Personenhandelsgesellschaft<br />

oder einer GmbH sind.<br />

Bei der Abfassung einer Vollmacht können Sie<br />

selbstverständlich anwaltlichen oder notariellen<br />

Rat einholen. Dies ist besonders dann zu empfehlen,<br />

wenn Sie z. B. umfangreiches Vermögen besitzen,<br />

zur Vornahme von Grundstücksrechtsgeschäften<br />

bevollmächtigen wollen, mehrere bevollmächtigte<br />

Personen einsetzen oder der bevollmächtigten<br />

Person zusätzlich zur Vollmacht Handlungsanweisungen<br />

für deren Nutzung geben wollen. Hilfe bei<br />

der Formulierung einer Vollmacht können Sie auch<br />

bei Betreuungsvereinen und Betreuungsbehörden<br />

erhalten. Über deren konkrete Angebote informieren<br />

Sie sich bitte vor Ort.<br />

2.1.6 Welche Gebühren entstehen bei der notariellen<br />

Beurkundung oder öffentlichen Beglaubigung<br />

Die Gebühren für die Tätigkeit des Notars sind<br />

gesetzlich festgelegt und richten sich nach dem Geschäftswert<br />

der Vollmacht. Bei der Bestimmung des<br />

Geschäftswertes sind der Umfang der Vollmacht und<br />

das Vermögen des Vollmachtgebers zu berücksichtigen.<br />

Der Geschäftswert darf die Hälfte des Vermögens<br />

jedoch nicht überschreiten. Die Mindestgebühr<br />

beträgt 60,– EUR, die Höchstgebühr 1.735,– EUR. Die<br />

Höchstgebühr fällt an, wenn das Vermögen mehr<br />

als 2.000.000,– EUR (Geschäftswert 1.000.000,– EUR)<br />

beträgt. Bei einem Vermögen von z. B. 50.000,– EUR<br />

beträgt der Geschäftswert maximal 25.000,– EUR.<br />

Die Gebühr für die Beurkundung einer umfassenden<br />

Vorsorgevollmacht beträgt in diesem Fall 115,– EUR.<br />

Die Gebühren schließen die Beratung, den Entwurf<br />

und die Beurkundung ein. Für die Beglaubigung der<br />

Unterschrift fallen wertabhängige Gebühren zwischen<br />

20,– EUR und 70,– EUR an (alle Angaben zuzüglich<br />

Umsatzsteuer). Die Betreuungsbehörde erhält für<br />

eine Beglaubigung eine Gebühr von 10,– EUR.<br />

2.1.7 Was ist bei einer Vollmacht zur Vertretung in<br />

Bankangelegenheiten zu beachten?<br />

Wollen Sie die Person Ihres Vertrauens mit der Wahrnehmung<br />

Ihrer Bankangelegenheiten bevollmächtigen,<br />

ist es ratsam, ergänzend eine Vollmacht auch<br />

gesondert auf dem von den Banken und Sparkassen<br />

angebotenen Vordruck „Konto-/Depotvollmacht –<br />

Vorsorgevollmacht“ (vgl. Muster B des Anhangs) zu<br />

erteilen. In dieser Vollmacht sind die im Zusammenhang<br />

mit Ihrem Konto oder Depot wichtigen<br />

Bankgeschäfte im Einzelnen erfasst. Zu Ihrer eigenen<br />

Sicherheit sollten Sie die Vollmacht in Ihrer Bank in<br />

Anwesenheit eines Bankmitarbeiters erteilen.


38 Die Vorsorgevollmacht<br />

Dieser Vordruck wurde mit den im Zentralen Kreditausschuss<br />

zusammenarbeitenden Spitzenverbänden<br />

der Kreditwirtschaft, jetzt: Deutsche Kreditwirtschaft,<br />

abgestimmt.<br />

Ihre Bank/Sparkasse ist gesetzlich verpflichtet, den<br />

Bevollmächtigten anhand eines gültigen Personalausweises<br />

oder Reisepasses zu identifizieren. Zur<br />

Erteilung der Konto-/Depotvollmacht suchen Sie<br />

daher bitte in Begleitung Ihres Bevollmächtigten<br />

Ihre Bank/Sparkasse auf.<br />

Ihr Kreditinstitut wird Sie sicherlich gerne – auch<br />

telefonisch – beraten. Wenn Sie zum Abschluss eines<br />

Verbraucherdarlehensvertrages bevollmächtigen<br />

wollen, müssen Sie die Vollmacht notariell beurkundet<br />

erteilen (vgl. Frage 2.1.5).<br />

2.1.8 Wie kann ich für meine Online-Aktivitäten<br />

Vorsorge treffen?<br />

Wenn Sie ein E-Mail-Postfach haben, in sozialen<br />

Netzwerken unterwegs sind oder viele Geschäfte<br />

ausschließlich online abwickeln, sollten Sie auch für<br />

diesen Bereich Vorsorge treffen.<br />

t Verschaffen Sie sich zunächst einen Überblick<br />

über Ihre Online-Aktivitäten und überlegen Sie,<br />

was damit im Vorsorgefall passieren soll. Wer soll<br />

beispielsweise Zugang zu Ihrem E-Mail-Postfach<br />

oder zu Ihren Profilen in sozialen Netzwerken<br />

erhalten?<br />

t Dokumentieren Sie Ihre Entscheidung. Bevollmächtigen<br />

Sie ggf. eine Person Ihres Vertrauens<br />

mit der Fortführung oder Abwicklung Ihrer<br />

Online-Aktivitäten.<br />

t Bei einigen Online-Diensteanbietern besteht die<br />

Möglichkeit, Vorsorgemaßnahmen zu treffen.<br />

Informieren Sie sich bei den entsprechenden Anbietern<br />

über Bedingungen und Gestaltungsmöglichkeiten<br />

und setzen diese ggf. entsprechend um.<br />

t In den meisten Fällen wird der Bevollmächtigte,<br />

um Zugang zu Ihren Daten zu erhalten, Ihre Passwörter<br />

benötigen. Es empfiehlt sich daher, Ihre<br />

Zugangsdaten und Passwörter zu dokumentieren<br />

und sowohl Passwörter als auch die Dokumentation<br />

in regelmäßigen Abständen zu aktualisieren<br />

und so aufzubewahren, dass sie im Notfall durch<br />

Ihren Bevollmächtigen aufgefunden werden.<br />

2.1.9 Habe ich eine zuverlässige bevollmächtigte<br />

Person oder muss ich einen Missbrauch der<br />

Vollmacht befürchten?<br />

Eine Vollmacht zur Vorsorge gibt – je nach ihrem<br />

Umfang – der bevollmächtigten Person gegebenenfalls<br />

weitreichende Befugnisse. Deshalb ist die wichtigste<br />

Voraussetzung hierfür Ihr Vertrauen zu der<br />

Person, die Sie womöglich bis zu Ihrem Lebensende<br />

aufgrund dieser Vollmacht vertreten soll.<br />

Person Ihres Vertrauens wird in der Regel ein Angehöriger<br />

oder eine Ihnen sonst sehr nahestehende<br />

Person sein. Sollten Sie erwägen, eine Person zu<br />

bevollmächtigen, die eine solche Tätigkeit nicht unentgeltlich<br />

anbietet, muss sichergestellt sein, dass es<br />

dieser Person nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz<br />

gestattet ist, solche Geschäfte wahrzunehmen. Dies<br />

ist z. B. bei einer Rechtsanwältin oder einem Rechtsanwalt<br />

der Fall.<br />

Auch wenn Sie eine Vertrauensperson bevollmächtigen,<br />

sollten Sie nicht auf Vorkehrungen gegen<br />

Missbrauch verzichten (z. B. Kontroll- bzw. Widerrufsrecht<br />

für Dritte oder Bestellung mehrerer bevollmächtigter<br />

Personen vgl. unten zu Frage 2.1.10).<br />

2.1.10 Kann ich auch mehrere Personen<br />

bevollmächtigen?<br />

Es steht dem Vollmachtgeber frei, eine oder mehrere<br />

Personen zu bevollmächtigen. Einige Punkte sollten<br />

dabei beachtet werden:<br />

Sie müssen festlegen, ob jede bevollmächtigte Person<br />

allein handeln kann (Einzelvertretung) oder aber<br />

nur sämtliche bevollmächtigte Personen gemeinsam<br />

(Gesamtvertretung). Wenn Sie möchten, dass<br />

jede bevollmächtigte Person für sich allein handeln<br />

kann, sollten Sie jeder eine gesonderte Vollmacht<br />

ausstellen. Dies gilt insbesondere dann, wenn Sie für<br />

verschiedene Aufgabengebiete (z. B. Gesundheitsfür-


Die Vorsorgevollmacht 39<br />

sorge und Vermögensangelegenheiten) jeweils eine<br />

eigene bevollmächtigte Person einsetzen. Dafür können<br />

Sie das am Ende dieser Broschüre abgedruckte<br />

Muster zur Vorsorgevollmacht mehrfach verwenden.<br />

Wenn Sie mehrere bevollmächtigte Personen mit<br />

demselben Aufgabengebiet betrauen, ist zu bedenken,<br />

dass unterschiedliche Personen auch verschiedener<br />

Meinung sein können, was die Wahrnehmung<br />

Ihrer Interessen gefährden kann.<br />

Sie können eine Vollmacht auch so erteilen, dass<br />

Sie nur für einige Angelegenheiten bestimmen, dass<br />

Sie bei diesen nur durch mehrere bevollmächtigte<br />

Personen gemeinsam vertreten werden können. Dies<br />

können Sie etwa bei Angelegenheiten vorsehen, die<br />

Ihnen besonders wichtig sind (Beispiel: Für die bei<br />

einer Haushaltsauflösung notwendigen Rechtsgeschäfte<br />

dürfen Ihre beiden Kinder nur gemeinsam<br />

handeln). Die bevollmächtigten Personen können<br />

Sie allerdings nur dann wirksam vertreten, wenn sie<br />

sich einigen können.<br />

Für den Fall, dass die von Ihnen bevollmächtigte<br />

Person „im Ernstfall“ verhindert ist, sollte möglichst<br />

eine weitere Vertrauensperson als Ersatzbevollmächtigter<br />

zur Verfügung stehen. Dass diese Person nur<br />

bei Verhinderung der eigentlichen bevollmächtigten<br />

Person für Sie handeln darf, sollte intern abgesprochen<br />

werden. Im Text der Vollmacht wäre eine solche<br />

Einschränkung fehl am Platz. Denn legt der Ersatzbevollmächtigte<br />

eine ausdrücklich bedingte Vollmacht<br />

vor, so ist für den Dritten nicht erkennbar, ob die<br />

genannte Bedingung (Verhinderung der eigentlich<br />

bevollmächtigen Person) tatsächlich eingetreten ist<br />

(vgl. auch die Hinweise unter Ziffer 2.1.2, 2.1.12 und<br />

2.3). Am besten gehen Sie also folgendermaßen vor:<br />

Sie erteilen Ihrer Vertrauensperson und derjenigen<br />

Person, die diese im Notfall vertreten soll (Ihrem<br />

Ersatzbevollmächtigten) jeweils eine uneingeschränkte<br />

Vollmacht, z. B. indem Sie das Musterformular<br />

mehrfach verwenden. Intern sprechen Sie mit Ihrer<br />

bevollmächtigten Person und dem Ersatzbevollmächtigten<br />

ab, dass der Ersatzbevollmächtigte nur handelt,<br />

wenn die erste bevollmächtigte Person verhindert ist.<br />

Sie können in der Vollmacht auch vorsehen, dass die<br />

bevollmächtigte Person weiteren Personen Untervollmacht<br />

erteilen darf, die Sie dann im Bedarfsfall<br />

vertreten können. Damit legen Sie die Entscheidung<br />

über die Untervollmacht aber in die Hände Ihrer<br />

Vertrauensperson.<br />

2.1.11 Wo bewahre ich die Vollmachtsurkunde auf<br />

und muss ich die Vollmacht registrieren lassen?<br />

Die Vollmacht sollte zu Ihrer Sicherheit so erteilt<br />

werden, dass die bevollmächtigte Person die Vollmachtsurkunde<br />

bei Vornahme eines Rechtsgeschäfts<br />

im Original vorzulegen hat. Dazu ist ein entsprechender<br />

Hinweis in der Vollmachtsurkunde erforderlich.<br />

Für die Vermögenssorge in Bankangelegenheiten<br />

sollten Sie auf die von Ihrer Bank/Sparkasse<br />

angebotene Konto-/Depotvollmacht zurückgreifen<br />

(Muster im Anhang B, vgl. Hinweise unter 2.1.7).<br />

Vertretungsmacht hat die von Ihnen bevollmächtigte<br />

Person dann nur, wenn sie die Vollmachtsurkunde<br />

im Original vorweisen kann. Sorgen Sie deshalb stets<br />

dafür, dass die Vollmachtsurkunde dem/der Berechtigten<br />

zur Verfügung steht, wenn sie benötigt wird.<br />

Hierzu gibt es verschiedene Möglichkeiten:<br />

t Sie verwahren die Vollmachtsurkunde an einem<br />

im Ernstfall leicht zugänglichen Ort, den die<br />

bevollmächtigte Person kennt (z. B. in Ihrem häuslichen<br />

Schreibtisch).<br />

t Sie übergeben die Vollmachtsurkunde von<br />

vornherein der bevollmächtigten Person mit der<br />

Maßgabe, von dieser nur in dem besprochenen<br />

Fall Gebrauch zu machen. Wie schon gesagt,<br />

sollten Sie ohnehin nur jemanden bevollmächtigen,<br />

dem Sie vorbehaltlos vertrauen können.<br />

Sollte diese Person absprachewidrig vorzeitig von<br />

der Vollmacht Gebrauch machen, können Sie die<br />

Vollmacht widerrufen, die Vollmachtsurkunde<br />

herausverlangen und Schadenersatz fordern.<br />

t Sie übergeben die Vollmachtsurkunde einer<br />

anderen Vertrauensperson zur treuhänderischen<br />

Verwahrung mit der Auflage, sie der bevollmächtigten<br />

Person im Bedarfsfall auszuhändigen.


40 Die Vorsorgevollmacht<br />

t Bei einer notariellen Vollmacht können Sie auch<br />

an folgende Möglichkeit denken: Sie können den<br />

Notar oder die Notarin anweisen, an die bevollmächtigte<br />

Person nur dann eine Ausfertigung der<br />

Vollmachtsurkunde herauszugeben, wenn diese<br />

ein ärztliches Attest vorlegt, wonach Sie die in der<br />

Vollmacht bezeichneten Angelegenheiten nicht<br />

mehr besorgen können. Sie können mit dem<br />

Notar oder der Notarin absprechen, wie alt das<br />

Attest sein darf und dass dessen Richtigkeit nicht<br />

überprüft werden muss.<br />

t Sie können bei dem Zentralen Vorsorgeregister<br />

der Bundesnotarkammer Ihre Vorsorgevollmacht<br />

und den Namen der bevollmächtigten Person/<br />

en registrie ren lassen. Wird ein Betreuungsgericht<br />

um eine Betreuerbestellung gebeten, kann<br />

es dort nachfragen und erhält so die Auskunft,<br />

dass Sie eine bevollmächtigte Person haben. Ein<br />

Betreuungsverfahren muss nicht durchgeführt<br />

werden, wenn die Vollmacht die Angelegenheiten<br />

umfasst, die geregelt werden müssen und die bevollmächtigte<br />

Person bereit ist, die Vertretung zu<br />

übernehmen. Die Vollmachtsurkunde selbst wird<br />

nicht beim Vorsorgeregister eingereicht. (Nähere<br />

Hinweise zur Registrierung beim Zentralen Vorsorgeregister<br />

finden Sie unter Ziffer 2.2).<br />

2.1.12 Ab wann und wie lange gilt die Vollmacht?<br />

Die Vollmacht gilt im „Außenverhältnis“ ab ihrer<br />

Ausstellung, d. h., sie ist sofort wirksam. Die bevollmächtigte<br />

Person darf von der Vollmacht aber<br />

keinen Gebrauch machen, wenn Sie mit dem<br />

Vollmachtgeber im sogenannten Innenverhältnis<br />

vereinbart haben, sie erst später zu nutzen (zu den<br />

Begriffen „Innen- bzw. Außenverhältnis“ vgl. Ziffer<br />

2.1.2). Diese Vereinbarung wird wörtlich oder stillschweigend<br />

dahingehend lauten, dass von der Vollmacht<br />

erst Gebrauch gemacht werden darf, wenn<br />

Sie selbst nicht mehr handlungsfähig sind.<br />

Sie können die Vollmacht jederzeit widerrufen.<br />

Hierzu müssen Sie alle ausgehändigten Vollmachtsurkunden<br />

zurückverlangen. Haben Sie eine „Konto-/<br />

Depot-Vollmacht – Vorsorgevollmacht“ erteilt, die<br />

Sie widerrufen möchten, sollten Sie dies in jedem Fall<br />

auch Ihrer Bank oder Sparkasse unverzüglich schriftlich<br />

mitteilen. Können Sie selbst die Vollmacht krankheitsbedingt<br />

nicht mehr widerrufen, kann das Gericht<br />

einen Betreuer bestellen mit der Aufgabe, die bevollmächtigte<br />

Person zu kontrollieren und die Vollmacht<br />

zu widerrufen, wenn die bevollmächtigte Person hierzu<br />

durch Pflichtwidrigkeiten einen wichtigen Anlass<br />

gegeben hat. Widerruft der Betreuer die Vollmacht,<br />

wird das Gericht anstelle der bevollmächtigten Person<br />

eine geeignete Person zum Betreuer bestellen, die sich<br />

dann um Ihre Angelegenheiten kümmert.<br />

2.1.13 Erlischt die Vollmacht mit meinem Tod?<br />

Ob der Tod des Vollmachtgebers zum Erlöschen der<br />

Vollmacht führt, ist durch Auslegung zu ermitteln.<br />

Um Zweifel nach dem Tod des Vollmachtgebers zu<br />

vermeiden, wird empfohlen, in der Vollmacht ausdrücklich<br />

zu regeln, dass die Vollmacht über den Tod<br />

hinaus gelten soll. Dann hat die bevollmächtigte Person<br />

auch nach dem Tod des Vollmachtgebers noch<br />

Vertretungsmacht. Ihre Erklärungen berechtigen und<br />

verpflichten die Erben hinsichtlich des Nachlasses.<br />

Die Erben können Rechenschaft von der bevollmächtigten<br />

Person verlangen und die Vollmacht widerrufen.<br />

Erlischt dagegen die Vollmacht mit dem Tod des<br />

Vollmachtgebers, kann es sein, dass bei Verwendung<br />

der Vollmacht zur Vornahme von Rechtsgeschäften<br />

eine „Lebensbescheinigung“ verlangt wird. Weiterhin<br />

ist die bevollmächtigte Person daran gehindert, nach<br />

dem Tod des Vollmachtgebers Geschäfte zu besorgen,<br />

die nicht ohne Nachteile aufgeschoben werden können,<br />

bis der Erbe anderweitig Fürsorge treffen kann.<br />

Möglicherweise ist dann auch eine Nachlasspflegschaft<br />

erforderlich. Empfehlenswert ist es daher, die<br />

Vollmacht über den Tod hinaus zu erteilen, damit die<br />

bevollmächtigte Person in der Lage ist, Angelegenheiten<br />

im Zusammenhang mit der Beerdigung oder<br />

einer Wohnungsauflösung etc. regeln zu können,<br />

bevor die Erben das Erbe angenommen und seine<br />

Verwaltung übernommen haben.<br />

Gilt die Vollmacht über den Tod hinaus, kann der<br />

Vollmachtgeber dort zudem Wünsche mit Blick auf


Die Vorsorgevollmacht 41<br />

seine Bestattung äußern. Die bevollmächtigte Person<br />

achtet dann auf deren Einhaltung durch die Totensorgeberechtigten<br />

(siehe hierzu Ziffer 1.4). Alternativ<br />

kann der Vollmachtgeber der bevollmächtigten<br />

Person die Totensorge insgesamt übertragen.<br />

Unabhängig davon kann der Vollmachtgeber Details<br />

zu seiner Bestattung noch zu Lebzeiten selbst regeln,<br />

indem er beispielsweise einen Bestattungsvorsorgevertrag<br />

mit einem Bestattungsunternehmen abschließt.<br />

2.1.14 Wie kann ich der von mir bevollmächtigten<br />

Person meine Wünsche und Vorstellungen<br />

verdeutlichen?<br />

Zunächst sollte beachtet werden, dass die Vollmacht<br />

eine für Dritte bestimmte Erklärung ist. Sie bezeichnet<br />

die Person des rechtsgeschäftlichen Vertreters<br />

bzw. der rechtsgeschäftlichen Vertreterin und beschreibt,<br />

was dieser/diese „im Außenverhältnis“ mit<br />

Rechtswirkung für Sie tun kann.<br />

Deshalb sollten Anweisungen an die bevollmächtigte<br />

Person zum inhaltlichen Gebrauch der Vollmacht<br />

nicht in diese selbst aufgenommen werden.<br />

Beispiel<br />

Eine Vollmacht kann zum Abschluss eines Vertrages<br />

nach dem Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz<br />

(ehemals: Heimvertrag) ermächtigen. Etwaige<br />

Wünsche, welche Einrichtung vorrangig in Betracht<br />

kommt oder umgekehrt keinesfalls ausgewählt<br />

werden sollte, gehören nicht in diese Erklärung mit<br />

Außenwirkung. Dies kann vorweg mit der bevollmächtigten<br />

Person als „Auftrag“ vereinbart oder<br />

auch in einer schriftlichen Handlungsanweisung,<br />

etwa einem Brief, niedergelegt werden.<br />

Dasselbe gilt z. B. für die Aufforderung, bestimmte<br />

Angehörige an Geburtstagen, Weihnachten usw. zu<br />

beschenken oder die bisherigen Spendengewohnheiten<br />

fortzuführen. All dies sollte nicht in die Vollmacht,<br />

sondern in den Auftrag an die bevollmächtigte<br />

Person aufgenommen werden.<br />

Welchen Inhalt der Auftrag im Einzelnen haben<br />

kann, hängt wesentlich von Ihren individuellen<br />

Wünschen und Bedürfnissen ab.<br />

2.1.15 Was kann geschehen, wenn ich keine<br />

Vollmacht erteilt habe?<br />

Wenn Sie infolge eines Unfalls oder einer Erkrankung<br />

oder auch aufgrund nachlassender geistiger<br />

Kräfte im Alter Ihre Angelegenheiten ganz oder<br />

teilweise nicht mehr regeln können und Sie keine<br />

Vollmacht erteilt haben, kann die Bestellung eines<br />

gesetzlichen Vertreters („Betreuers“) für Sie notwendig<br />

werden. Hierfür ist das Betreuungsgericht<br />

zuständig. Wird diesem z. B. durch Mitteilung von<br />

Angehörigen, Ärzten und Ärztinnen oder auch Behörden<br />

ein entsprechender Anlass bekannt, prüft es,<br />

ob ein Betreuer für Sie zu bestellen ist und welchen<br />

Aufgabenkreis dieser dann haben soll. Hierzu müssen<br />

Sie in jedem Fall vom Gericht persönlich angehört<br />

werden. Außerdem ist regelmäßig ein ärztliches<br />

Sachverständigengutachten einzuholen. Zudem wird<br />

auch die Betreuungsstelle Ihrer Stadt oder Ihres<br />

Landkreises um Äußerung gebeten. Wenn Sie Ihre<br />

Rechte nicht mehr selbst wahrnehmen können,<br />

kann das Gericht einen Verfahrenspfleger z. B. eine<br />

Ihnen nahestehende Person, aber ausnahmsweise<br />

auch einen Rechtsanwalt oder eine Rechtsanwältin<br />

damit beauftragen.<br />

Bestellt das Gericht einen Betreuer, wird dieser Ihr<br />

gesetzlicher Vertreter in dem vom Gericht festgelegten<br />

Aufgabenkreis.<br />

2.1.16 Was ist eine Betreuungsverfügung?<br />

Das Gericht hört Sie auch zur Frage an, wen Sie gegebenenfalls<br />

als Betreuer wünschen. Falls Sie sich nicht<br />

mehr äußern können, hat das Gericht Wünsche,<br />

die Sie zuvor festgelegt haben, zu berücksichtigen.<br />

Dies geschieht zweckmäßig in einer schriftlichen<br />

vorsorgenden Verfügung für den Betreuungsfall,<br />

auch „Betreuungsverfügung“ genannt (siehe auch<br />

Muster Anhang C). Sie können darin bestimmen,<br />

wer mit Ihrer Betreuung beauftragt werden soll. Sie<br />

können aber auch festlegen, wer keinesfalls für diese<br />

Aufgaben in Betracht gezogen werden soll. In der<br />

Betreuungsverfügung kann beispielsweise zudem<br />

festgehalten werden, welche Wünsche und Gewohnheiten<br />

von Ihrem Betreuer/Ihrer Betreuerin respek-


42 Die Vorsorgevollmacht<br />

tiert werden sollen, ob Sie im Pflegefall zu Hause<br />

oder in einem Pflegeheim versorgt werden wollen<br />

oder welches Alten- oder Pflegeheim Sie bevorzugen.<br />

Diese Wünsche sind für das Gericht und den Betreuer<br />

und die Betreuerin grundsätzlich verbindlich,<br />

außer sie würden Ihrem Wohl zuwiderlaufen oder<br />

Sie haben einen Wunsch erkennbar aufgegeben oder<br />

die Erfüllung eines Wunsches kann dem Betreuer<br />

nicht zugemutet werden.<br />

Eine Betreuungsverfügung kann mit einer Vorsorgevollmacht<br />

verbunden werden. Dies ist z. B. für<br />

den Fall empfehlenswert, dass die Vollmacht eine<br />

bestimmte Geschäftsbesorgung nicht abdecken sollte<br />

oder Zweifel an der Wirksamkeit der Vollmacht<br />

bestehen sollten. Im beigefügten Vollmachtsformular<br />

können Sie deshalb auch verfügen, dass die von<br />

Ihnen bevollmächtigte Person für Ihre Betreuung<br />

ausgewählt werden soll, wenn trotz der Vollmacht<br />

eine Betreuerbestellung notwendig werden sollte.<br />

Auch Betreuungsverfügungen können im Zentralen<br />

Vorsorgeregister registriert werden. (Nähere Hinweise<br />

zum Zentralen Vorsorgeregister siehe Ziffer 2.2)<br />

2.1.17 Soll ich statt einer Vollmacht eine<br />

Betreuungsverfügung errichten?<br />

Das lässt sich nicht allgemein beantworten:<br />

t Ist eine Person, der Sie vollständig vertrauen<br />

können, bereit, sich im Bedarfsfall um Ihre Angelegenheiten<br />

zu kümmern, dürfte eine Vorsorgevollmacht<br />

vorzuziehen sein. Denn durch die<br />

Erteilung einer Vollmacht vermeiden Sie das mit<br />

der Betreuerbestellung verbundene gerichtliche<br />

Verfahren. Auch eine bevollmächtigte Person<br />

bedarf jedoch bei bestimmten höchstpersönlichen<br />

Eingriffen einer Genehmigung durch das<br />

Betreuungsgericht – so liegt es bei der Einwilligung<br />

in eine risikoreiche Heilbehandlung sowie<br />

das Unterbleiben oder der Abbruch medizinischer<br />

lebenserhaltender Maßnahmen, wenn sich der<br />

behandelnde Arzt und die bevollmächtigte Person<br />

über den Willen des Vollmachtgebers nicht einigen<br />

können. Einer gerichtlichen Genehmigung<br />

bedarf es auch bei der Einwilligung in eine freiheitsentziehende<br />

Unterbringung, in eine ärztliche<br />

Zwangsmaßnahme oder in freiheitsentziehende<br />

Maßnahmen. Die von Ihnen bevollmächtigte Person<br />

steht – anders als der Betreuer – nicht unter<br />

der Kontrolle des Betreuungsgerichts. Allerdings<br />

kann das Betreuungsgericht, wenn ihm ein entsprechender<br />

Anlass bekannt wird, für eine bevollmächtigte<br />

Person eine Kontrollperson bestellen.<br />

Dieser Kontrollbetreuer hat nur die Aufgabe, die<br />

bevollmächtigte Person zu überwachen, Ihre<br />

Rechte gegenüber der bevollmächtigten Person<br />

wahrzunehmen und die Vollmacht notfalls auch<br />

zu widerrufen. Wird das nötig, müsste das Gericht<br />

dann einen Betreuer für den Aufgabenkreis bestellen,<br />

der zuvor der „ungetreuen“ bevollmächtigten<br />

Person übertragen war.<br />

t Wenn Sie hingegen niemanden haben, dem Sie<br />

eine Vollmacht anvertrauen wollen, empfiehlt<br />

sich die Festlegung einer Betreuungsverfügung.<br />

Damit nehmen Sie Einfluss, wer im Bedarfsfall<br />

für Sie zum Betreuer bestellt wird und wie er<br />

handeln soll.<br />

Die Betreuungsverfügung ist nicht an eine bestimmte<br />

Form gebunden. Es empfiehlt sich aber, sie aufzuschreiben<br />

und zu unterschreiben, damit möglichst<br />

keine Zweifel an der Echtheit Ihrer Verfügung entstehen.<br />

Wenn Sie also lediglich eine Betreuungsverfügung<br />

errichten wollen, können Sie das gesonderte<br />

Muster Betreuungsverfügung verwenden.<br />

2.1.18 Wer entscheidet über meine ärztliche<br />

Behandlung und was ist eine Patientenverfügung?<br />

Solange Sie als Patient einwilligungsfähig sind, entscheiden<br />

Sie selbst nach ärztlicher Aufklärung und<br />

Beratung über alle Sie betreffenden medizinischen<br />

Maßnahmen. Dies gilt auch, wenn für Sie ein Betreuer<br />

mit dem Aufgabenkreis der Gesundheitsfürsorge<br />

bestellt wurde.<br />

Falls Sie aber nicht mehr entscheidungsfähig sind,<br />

vor allem Ihren Willen nicht mehr äußern können,<br />

muss eine bevollmächtigte Person oder ein


Die Vorsorgevollmacht 43<br />

Betreuer für Sie entscheiden. Ist weder eine bevollmächtigte<br />

Person noch ein Betreuer bestellt, muss<br />

bei eilbedürftigen Maßnahmen der Arzt/die Ärztin<br />

nach Ihrem „mutmaßlichen Willen“ handeln. Bei<br />

nicht eilbedürftigen ärztlichen Behandlungen muss<br />

gegebenenfalls ein vorläufiger Betreuer bestellt<br />

werden. Ihr mutmaßlicher Wille ist maßgebend<br />

für jede ärztliche Behandlung, zu der Sie sich selbst<br />

nicht mehr äußern können. Es muss – gegebenenfalls<br />

von Ihrer bevollmächtigten Person oder dem<br />

Betreuer – ermittelt werden, wie Sie sich in der<br />

gegebenen Situation entscheiden würden, wenn<br />

Sie Ihren Willen noch kundtun könnten. Dies kann<br />

sehr schwierig sein, wenn Sie in der Vergangenheit<br />

niemals schriftlich oder auch nur mündlich, z. B.<br />

gegenüber Angehörigen, Ihre Vorstellungen für<br />

eine medizinische Behandlung, insbesondere in<br />

der letzten Lebensphase, geäußert haben. Wenn Sie<br />

sich mit der Erteilung einer Vollmacht beschäftigen,<br />

sollten Sie sich auch Gedanken darüber machen, wer<br />

im Falle Ihrer Entscheidungsunfähigkeit für Sie in<br />

eine ärztliche Behandlung einwilligen oder Ihren<br />

zuvor niedergelegten Patientenwillen durchsetzen<br />

soll. Dies kann in Form einer gesonderten Patientenverfügung<br />

geschehen. Die Patientenverfügung ist<br />

gesetzlich geregelt in § 1901a Absatz 1 BGB (vgl. die<br />

Hinweise unter Ziffer 1.5). Mit einer Patientenverfügung<br />

können Sie für den Fall Ihrer späteren Entscheidungsunfähigkeit<br />

im Voraus festlegen, ob Sie<br />

in bestimmte, zum Zeitpunkt der Festlegung noch<br />

nicht unmittelbar bevorstehende Untersuchungen<br />

Ihres Gesundheitszustandes, Heilbehandlungen oder<br />

ärztliche Eingriffe einwilligen oder diese untersagen.<br />

Eine Patientenverfügung bedarf der Schriftform und<br />

ist jederzeit formlos widerrufbar.<br />

Wenn keine Patientenverfügung verfasst wurde oder<br />

die in der Patientenverfügung beschriebene Situation<br />

nicht der konkreten Lebens- und Behandlungssituation<br />

entspricht, hat der Betreuer oder die bevollmächtigte<br />

Person die Behandlungswünsche oder<br />

den mutmaßlichen Willen des Betroffenen festzustellen<br />

und auf dieser Grundlage zu entscheiden.<br />

Über die Möglichkeiten, eine Patientenverfügung<br />

zu verfassen, können Sie sich ausführlich in der<br />

ebenfalls von uns herausgegebenen Broschüre<br />

„Patientenverfügung“ informieren, abrufbar unter<br />

www.bmjv.de → Publikationen<br />

2.1.19 Ist meine Vorsorgevollmacht auch im<br />

Ausland wirksam?<br />

Grundsätzlich regelt jeder Staat selbst, unter welchen<br />

Voraussetzungen er eine Vorsorgevollmacht<br />

bei Auslandsberührung als wirksam ansieht und<br />

inwieweit er sie berücksichtigt.<br />

In Fällen mit grenzüberschreitendem Bezug sieht<br />

das Haager Übereinkommen vom 13. Januar 2000<br />

über den internationalen Schutz von Erwachsenen<br />

(ErwSÜ) einheitliche Bestimmungen für Erwachsenenschutzangelegenheiten<br />

vor. Zu den Vertragsstaaten<br />

des Übereinkommens gehören bislang neben<br />

Deutschland noch Frankreich, Finnland, Monaco,<br />

die Schweiz, Österreich, die Tschechische Republik,<br />

Estland, Lettland und Großbritannien (hier territorial<br />

eingeschränkt auf Schottland). Eine Übersicht<br />

zum aktuellen Status der Vertragsstaaten finden Sie<br />

unter der Adresse:<br />

http://www.hcch.net/index_de.php?act=conventions.<br />

status&cid=71<br />

Das ErwSÜ regelt – soweit Behörden oder Gerichte<br />

von Vertragsstaaten angerufen werden – die Bereiche<br />

der Zuständigkeit, des anwendbaren Rechts<br />

sowie der gegenseitigen Anerkennung und Vollstreckung<br />

von Maßnahmen zum Schutz betreuungsbedürftiger<br />

Erwachsener.<br />

Artikel 15 ErwSÜ bestimmt das anwendbare Recht<br />

für die Vertretungsmacht, „die ausgeübt werden soll,<br />

wenn dieser Erwachsene nicht in der Lage ist, seine<br />

Interessen zu schützen“. Diese Bestimmung erfasst<br />

somit Vorsorgevollmachten, welche den Schutz des<br />

Betroffenen bei einer Beeinträchtigung oder Unzulänglichkeit<br />

seiner persönlichen Fähigkeiten bezwecken.<br />

Maßgeblich ist danach für deren Bestand,<br />

Umfang, Änderung und Beendigung das Recht am<br />

gewöhnlichen Aufenthalt des Erwachsenen zur Zeit


44 Die Vorsorgevollmacht<br />

der Bevollmächtigung, wenn nicht der Vollmachtgeber<br />

eines der in Artikel 15 Absatz 2 ErwSÜ genannten<br />

Rechte gewählt hat.<br />

Für Nichtvertragsstaaten des ErwSÜ gibt es keine<br />

einheitliche Regelung zur Wirksamkeit von Vorsorgevollmachten<br />

in Fällen mit Auslandsbezug. Im<br />

konkreten Einzelfall empfiehlt es sich daher, rechtsanwaltliche<br />

Hilfe in Anspruch zu nehmen.<br />

Informationen zur Rechtslage in anderen europäischen<br />

Staaten zum Thema Vorsorge können zudem<br />

im Internet über das „Europäische Vorsorgeportal“<br />

(www.vulnerable-adults-europe.eu) abgerufen<br />

werden. Diese – von europäischen Notaren mit Unterstützung<br />

der Europäischen Kommission erstellte<br />

– Internetseite informiert über das in 22 Mitgliedstaaten<br />

geltende Recht und liefert in vier Sprachen<br />

(DE, FR, EN, ES) Antworten auf Fragen, die sich<br />

Rechtssuchende in Europa zum Themenbereich Vorsorge<br />

stellen. Dank des nutzerfreundlichen Aufbaus<br />

der Datenbank finden sich schnell und einfach die<br />

gewünschten Informationen zu folgenden Fragen:<br />

t Gibt es in dem betreffenden Mitgliedstaat das<br />

Instrument der Vorsorgevollmacht?<br />

t Gibt es in dem betreffenden Mitgliedstaat das<br />

Instrument der Patientenverfügung?<br />

t Kann man in dem Mitgliedstaat mittels einer Betreuungsverfügung<br />

Einfluss auf die Person eines<br />

potentiell zu bestellenden Betreuers nehmen?<br />

t Welche Stelle ist für die Bestellung eines Betreuers<br />

zuständig?<br />

t Gibt es gesonderte Betreuer für die Lebensbereiche<br />

„Vermögensangelegenheiten“ und „Personensorge“?<br />

t Welche Beschränkungen und Kontrollmechanismen<br />

gibt es in dem Mitgliedstaat?<br />

t Welches Recht gilt in einem Mitgliedstaat bei<br />

grenzüberschreitenden Fällen?<br />

2.1.20 Wo kann die bevollmächtigte Person<br />

Unterstützung bekommen?<br />

Die von Ihnen bevollmächtigte Person soll Ihre<br />

Angelegenheiten so erledigen, wie Sie das mit ihr<br />

abgesprochen haben. Dennoch kann es im Vertretungsfall<br />

Situationen geben, in denen die bevollmächtigte<br />

Person auf Unterstützung angewiesen ist.<br />

Um zu vermeiden, dass die von Ihnen ausgewählte<br />

Vertreterin oder Ihr Vertreter aufgrund von Überforderung<br />

in einem solchen Fall nicht für Sie tätig<br />

werden kann, sieht es das <strong>Betreuungsrecht</strong> vor, dass<br />

auch bevollmächtigte Personen sich von den Betreuungsvereinen<br />

beraten lassen können. Wie ehrenamtliche<br />

Betreuer können bevollmächtigte Personen<br />

deren Hilfe in Anspruch nehmen. Ebenso können<br />

sich bevollmächtigte Personen an die örtliche Betreuungsbehörde<br />

wenden.<br />

2.1.21 Wo kann ich Unterstützung bei der<br />

Errichtung einer Vorsorgevollmacht bekommen?<br />

Bei Zweifeln oder Unsicherheiten sollten Sie unbedingt<br />

anwaltlichen oder notariellen Rat suchen<br />

oder die Hilfe der Betreuungsbehörde oder eines<br />

Betreuungsvereins in Anspruch nehmen. Die vorliegende<br />

Broschüre soll lediglich einen Überblick<br />

vermitteln.<br />

2.2 Registrierung der Vollmacht im Zentralen<br />

Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer<br />

Die Bundesnotarkammer führt das Zentrale Vorsorgeregister.<br />

In diesem Register können Angaben zu<br />

notariellen wie sonstigen Vollmachten zur Vorsorge<br />

eingetragen werden. Dort können Sie im Zusammenhang<br />

mit der Registrierung Ihrer Vollmacht<br />

auch eintragen lassen, ob Sie besondere Anordnungen<br />

und Wünsche zu Art und Umfang medizinischer<br />

Versorgung haben. Auch Betreuungsverfügungen<br />

können im Zentralen Vorsorgeregister registriert<br />

werden. Kommt es zu einem Betreuungsverfahren,<br />

kann das Betreuungsgericht durch Abfrage bei<br />

dem Register Kenntnis vom Vorhandensein einer<br />

Vollmacht oder einer Betreuungsverfügung erlan-


Die Vorsorgevollmacht 45<br />

gen. Damit wird vermieden, dass ein Betreuer nur<br />

deshalb bestellt wird, weil das Betreuungsgericht<br />

von einer Vollmacht nichts wusste. Das Gericht kann<br />

aufgrund der registrierten Daten beurteilen, ob eine<br />

für das Betreuungsverfahren relevante Vollmacht<br />

und/oder eine Betreuungsverfügung vorhanden ist<br />

und es deshalb mit der bevollmächtigten Person<br />

oder der von Ihnen als Betreuer gewünschten Person<br />

in Kontakt treten muss.<br />

Mit der Eintragung ist keine eigenständige Vollmachtserteilung<br />

verbunden. Die Angaben zur Vollmacht<br />

werden nicht inhaltlich überprüft. Vor allem<br />

wird nicht überprüft, ob eine wirksame Vollmacht<br />

erteilt wurde. Die Vollmachtsurkunde wird auch<br />

nicht bei dem Zentralen Vorsorgeregister hinterlegt.<br />

Um dem Betreuungsgericht den Kontakt mit der<br />

bevollmächtigten Person zu ermöglichen, sollten<br />

Sie auf jeden Fall auch deren Daten registrieren<br />

lassen. Es empfiehlt sich, die Einzelheiten zuvor mit<br />

der bevollmächtigten Person zu besprechen, insbesondere<br />

zu klären, ob sie mit der Registrierung<br />

einverstanden ist.<br />

Die Registereintragung kann unmittelbar von dem<br />

Vollmachtgeber selbst beantragt werden. Der Antrag<br />

kann aber auch über den Notar oder Rechtsanwalt<br />

gestellt werden, der bei der Erstellung der Vollmacht<br />

mitgewirkt hat. Zum Teil sind auch die Betreuungsvereine<br />

und Betreuungsbehörden bei der Antragstellung<br />

behilflich.<br />

Wollen Sie die Eintragung selbst veranlassen,<br />

können Sie dies online über das Internet unter<br />

www.vorsorgeregister.de tun. Das hat den Vorteil,<br />

dass die von Ihnen eingegebenen Daten automatisiert<br />

und somit wesentlich schneller weiterverarbeitet<br />

werden können. Der Antrag über das Internet ist<br />

zudem kostengünstiger als ein postalischer Antrag.<br />

Außerdem entfällt eine nicht immer auszuschließende<br />

Fehlerquelle bei der Erfassung schriftlicher Anträge.<br />

Für die postalische Antragstellung können die dieser<br />

Broschüre beigefügten Formulare (Datenformular<br />

für Privatpersonen „P“ und Zusatzblatt Bevollmächtigte/Betreuer<br />

„PZ“) verwendet werden.<br />

Die ausgefüllten Formulare senden Sie bitte an die:<br />

Bundesnotarkammer<br />

– Zentrales Vorsorgeregister –<br />

Postfach 08 01 51<br />

10001 Berlin<br />

Für die Registrierung Ihrer Vollmacht fallen einmalig<br />

aufwandsbezogene Gebühren an, wobei in der<br />

Grundgebühr die Eintragung der ersten bevollmächtigten<br />

Person enthalten ist.<br />

Weitere Hinweise, einschließlich der Informationen<br />

zu den anfallenden Kosten, entnehmen Sie bitte den<br />

unter E und G am Ende der Broschüre abgedruckten<br />

Anleitungen zu diesen Formularen. Bei Fragen zum<br />

Zentralen Vorsorgeregister, zum Registerverfahren<br />

und zu Vorsorgeurkunden allgemein können Sie<br />

sich auch an die kostenfreie Service-Hotline der<br />

Bundesnotarkammer unter der Telefonnummer<br />

0800 / 35 50 500 (montags bis donnerstags von<br />

7–17 Uhr und freitags bis 13 Uhr) wenden.<br />

2.3 Ausfüllhinweise<br />

1. Sie sollten das Vollmachtsformular doppelseitig<br />

verwenden, also entweder den in dieser Broschüre<br />

enthaltenden Vordruck benutzen oder die im Internet<br />

(www.bmjv.de) abrufbare Download-Vorlage<br />

wenn möglich doppelseitig ausdrucken. In jedem<br />

Fall sollten die Seiten fest miteinander verbunden<br />

werden.<br />

Die in den Musterformularen vorgesehenen Ankreuzmöglichkeiten<br />

und die Leerzeilen sollen Ihnen<br />

eine individuelle Gestaltung der Vollmacht nach<br />

Ihren Bedürfnissen ermöglichen. Dies bedingt aber<br />

auch, dass Sie sich jeweils für „Ja“ oder „Nein“ entscheiden.<br />

Lassen Sie etwa eine Zeile unangekreuzt<br />

oder füllen versehentlich beide Kästchen aus, ist<br />

die Vollmacht in diesem Punkt unvollständig bzw.<br />

widersprüchlich und ungültig. Wollen Sie in die<br />

vorgesehenen Leerzeilen nichts eintragen, so sollten<br />

Sie die Zeilen durchstreichen. Unangekreuzte Zeilen<br />

oder Leerzeilen bergen die Gefahr einer unbefugten<br />

nachträglichen Veränderung. Sicherheitshalber kön-


46 Die Vorsorgevollmacht<br />

Zum Heraustrennen am Schluss der Broschüre<br />

nen Sie zudem jeden Absatz bzw. jede Seite mit Ihrer<br />

Unterschrift versehen.<br />

Sofern Sie weitere Textseiten einfügen wollen, sollten<br />

Sie diese ebenfalls nummerieren und kenntlich<br />

machen, dass diese Bestandteil Ihrer Vollmacht sind.<br />

Bitte verwenden Sie Sorgfalt auf das Ausfüllen!<br />

2. Eine Vollmacht, die zur Vertretung in Vermögensangelegenheiten<br />

befugt, sollte in keinem Fall<br />

Zweifel am Eintritt ihrer Wirksamkeit zulassen. Sie<br />

sollten daher einleitend nicht etwa schreiben: „Für<br />

den Fall, dass ich selbst einmal nicht mehr handeln<br />

kann, soll an meiner Stelle …“ o. Ä.. Damit bliebe<br />

nämlich für den Rechtsverkehr ungeklärt, ob diese<br />

Voraussetzung wirklich eingetreten ist. Es wäre auch<br />

unzweckmäßig, die Gültigkeit der Vollmacht etwa<br />

von ärztlichen Zeugnissen über Ihren Gesundheitszustand<br />

abhängig zu machen. Dies würde wiederum<br />

Fragen aufwerfen, z. B. wie aktuell diese Bescheinigungen<br />

jeweils sein müssen. Eine Vollmacht zur<br />

Vorsorge ist nur dann uneingeschränkt brauchbar,<br />

wenn sie an keine Bedingungen geknüpft ist.<br />

Auf den folgenden Seiten finden Sie<br />

Formular einer Vorsorgevollmacht.................. A<br />

Formular einer Konto-/Depotvollmacht –<br />

Vorsorgevollmacht.................................. B<br />

Formular einer Betreuungsverfügung............... C<br />

Datenformular für Privatpersonen<br />

Antrag auf Eintragung einer Vorsorgevollmacht..... D<br />

Informationen zum Eintragungsverfahren<br />

für Privatpersonen.................................. E<br />

Zusatzblatt Bevollmächtigte/Betreuer<br />

Antrag auf Eintragung weiterer Bevollmächtigter.... F<br />

Informationen zum Zusatzblatt<br />

Bevollmächtigte/Betreuer.......................... G<br />

Hinweis<br />

Die vorgenannten Formulare können Sie sich auch<br />

aus dem Internetangebot des Bundesministeriums der<br />

Justiz und für Verbraucherschutz unter www.bmjv.de<br />

→ Service → Formulare, Muster und Vordrucke<br />

ausdrucken.<br />

3. Möchten Sie mehrere Personen bevollmächtigen,<br />

beachten Sie bitte die Hinweise zu Frage 2.1.10 dieser<br />

Broschüre.<br />

4. Die Unterschrift der bevollmächtigten Person ist<br />

keine Wirksamkeitsvoraussetzung der Vollmacht.<br />

Die vorgesehene Zeile hierfür soll Sie nur daran erinnern,<br />

dass die frühzeitige Einbindung Ihrer Vertrauensperson<br />

höchst sinnvoll ist.<br />

5. Bei Zweifeln oder Unsicherheiten sollten Sie<br />

unbedingt anwaltlichen oder notariellen Rat suchen<br />

oder die Hilfe eines Betreuungsvereins in Anspruch<br />

nehmen.


Vollmacht Seite 1<br />

Vollmacht<br />

A<br />

Vollmacht<br />

Ich,<br />

Name, Vorname<br />

(Vollmachtgeber/in)<br />

Geburtsdatum<br />

Geburtsort<br />

Adresse<br />

Telefon, Telefax, E-Mail<br />

erteile hiermit Vollmacht an<br />

Name, Vorname<br />

(bevollmächtigte Person)<br />

Geburtsdatum<br />

Geburtsort<br />

Adresse<br />

Telefon, Telefax, E-Mail<br />

Diese Vertrauensperson wird hiermit bevollmächtigt, mich in allen Angelegenheiten zu vertreten, die ich<br />

im Folgenden angekreuzt oder angegeben habe. Durch diese Vollmachtserteilung soll eine vom Gericht<br />

angeordnete Betreuung vermieden werden. Die Vollmacht bleibt daher in Kraft, wenn ich nach ihrer<br />

Errichtung geschäftsunfähig geworden sein sollte.<br />

Die Vollmacht ist nur wirksam, solange die bevollmächtigte Person die Vollmachtsurkunde besitzt und<br />

bei Vornahme eines Rechtsgeschäfts die Urkunde im Original vorlegen kann.<br />

Fortsetzung Seite 2<br />

Formular Vollmacht – Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz, Stand: März 2018


A<br />

Vollmacht<br />

Vollmacht Seite 2<br />

1. Gesundheitssorge/Pflegebedürftigkeit<br />

• Sie darf in allen Angelegenheiten der Gesundheitssorge entscheiden, ebenso über<br />

alle Einzelheiten einer ambulanten oder (teil-)stationären Pflege. Sie ist befugt,<br />

meinen in einer Patientenverfügung festgelegten Willen durchzusetzen. ja nein<br />

• Sie darf insbesondere in eine Untersuchung des Gesundheitszustands, eine<br />

Heilbehandlung oder einen ärztlichen Eingriff einwilligen, diese ablehnen oder die<br />

Einwilligung in diese Maßnahmen widerrufen, auch wenn mit der Vornahme, dem<br />

Unterlassen oder dem Abbruch dieser Maßnahmen die Gefahr besteht, dass ich<br />

sterbe oder einen schweren und länger dauernden gesundheitlichen Schaden erleide<br />

(§ 1904 Absatz 1 und 2 BGB). ja nein<br />

• Sie darf Krankenunterlagen einsehen und deren Herausgabe an Dritte bewilligen.<br />

Ich entbinde alle mich behandelnden Ärzte und nichtärztliches Personal gegenüber<br />

meiner bevollmächtigten Vertrauensperson von der Schweigepflicht. Diese darf ihrerseits<br />

alle mich behandelnden Ärzte und nichtärztliches Personal von der Schweigepflicht<br />

gegenüber Dritten entbinden. ja nein<br />

• Solange es zu meinem Wohl erforderlich ist, darf sie<br />

•<br />

•<br />

•<br />

über meine freiheitsentziehende Unterbringung (§ 1906 Absatz 1 BGB) ja nein<br />

über freiheitsentziehende Maßnahmen (z.B. Bettgitter, Medikamente u. ä.) in<br />

einem Heim oder in einer sonstigen Einrichtung (§ 1906 Absatz 4 BGB) ja nein<br />

über ärztliche Zwangsmaßnahmen (§ 1906a Absatz 1 BGB) ja nein<br />

über meine Verbringung zu einem stationären Aufenthalt in einem Krankenhaus,<br />

wenn eine ärztliche Zwangsmaßnahme in Betracht kommt (§ 1906a Absatz 4 BGB) ja nein<br />

entscheiden.<br />

2. Aufenthalt und Wohnungsangelegenheiten<br />

• Sie darf meinen Aufenthalt bestimmen. ja nein<br />

• Sie darf Rechte und Pflichten aus dem Mietvertrag über meine Wohnung<br />

einschließlich einer Kündigung wahrnehmen sowie meinen Haushalt auflösen. ja nein<br />

• Sie darf einen neuen Wohnungsmietvertrag abschließen und kündigen. ja nein<br />

• Sie darf einen Vertrag nach dem Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz (Vertrag über<br />

die Überlassung von Wohnraum mit Pflege- und Betreuungsleistungen; ehemals:<br />

Heimvertrag) abschließen und kündigen. ja nein<br />

•<br />

Fortsetzung Seite 3<br />

Formular Vollmacht – Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz, Stand: März 2018


Vollmacht Seite 3<br />

Vollmacht<br />

A<br />

3. Behörden<br />

• Sie darf mich bei Behörden, Versicherungen, Renten- und Sozialleistungsträgern<br />

vertreten. Dies umfasst auch die datenschutzrechtliche Einwilligung. ja nein<br />

•<br />

4. Vermögenssorge<br />

• Sie darf mein Vermögen verwalten und hierbei alle Rechtshandlungen und<br />

Rechtsgeschäfte im In- und Ausland vornehmen, Erklärungen aller Art abgeben<br />

und entgegennehmen sowie Anträge stellen, abändern, zurücknehmen, ja nein<br />

namentlich<br />

• über Vermögensgegenstände jeder Art verfügen (bitte beachten Sie hierzu auch<br />

den nachfolgenden Hinweis 1) ja nein<br />

• Zahlungen und Wertgegenstände annehmen ja nein<br />

• Verbindlichkeiten eingehen (bitte beachten Sie hierzu auch den nachfolgenden<br />

Hinweis 1) ja nein<br />

• Willenserklärungen bezüglich meiner Konten, Depots und Safes abgeben. Sie darf<br />

mich im Geschäftsverkehr mit Kreditinstituten vertreten (bitte beachten Sie hierzu<br />

auch den nachfolgenden Hinweis 2) ja nein<br />

• Schenkungen in dem Rahmen vornehmen, der einem Betreuer rechtlich gestattet ist. ja nein<br />

•<br />

• Folgende Geschäfte soll sie nicht wahrnehmen können:<br />

•<br />

•<br />

Hinweis:<br />

1. Denken Sie an die erforderliche Form der Vollmacht bei Immobiliengeschäften, für Handelsgewerbe oder die<br />

Aufnahme eines Verbraucherdarlehens (vgl. Ziffer 2.1.5 der Broschüre „<strong>Betreuungsrecht</strong>“).<br />

2. Für die Vermögenssorge in Bankangelegenheiten sollten Sie auf die von Ihrer Bank/Sparkasse angebotene<br />

Konto-/Depotvollmacht zurückgreifen. Diese Vollmacht berechtigt den Bevollmächtigten zur Vornahme aller<br />

Geschäfte, die mit der Konto- und Depotführung in unmittelbarem Zusammenhang stehen. Es werden ihm<br />

keine Befugnisse eingeräumt, die für den normalen Geschäftsverkehr unnötig sind, wie z. B. der Abschluss von<br />

Finanztermingeschäften. Die Konto-/Depotvollmacht sollten Sie grundsätzlich in Ihrer Bank oder Sparkasse<br />

unterzeichnen; etwaige spätere Zweifel an der Wirksamkeit der Vollmachtserteilung können hierdurch<br />

ausgeräumt werden. Können Sie Ihre Bank/Sparkasse nicht aufsuchen, wird sich im Gespräch mit Ihrer Bank/<br />

Sparkasse sicher eine Lösung finden.<br />

Fortsetzung Seite 4<br />

Formular Vollmacht – Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz, Stand: März 2018


A Vollmacht Vollmacht Seite 4<br />

5. Post und Fernmeldeverkehr<br />

• Sie darf im Rahmen der Ausübung dieser Vollmacht die für mich bestimmte Post<br />

entgegennehmen, öffnen und lesen. Dies gilt auch für den elektronischen Postverkehr.<br />

Zudem darf sie über den Fernmeldeverkehr einschließlich aller elektronischen<br />

Kommunikationsformen entscheiden. Sie darf alle hiermit zusammenhängenden<br />

Willenserklärungen (z. B. Vertragsabschlüsse, Kündigungen) abgeben. ja nein<br />

6. Vertretung vor Gericht<br />

• Sie darf mich gegenüber Gerichten vertreten sowie Prozesshandlungen aller Art<br />

vornehmen. ja nein<br />

7. Untervollmacht<br />

• Sie darf Untervollmacht erteilen. ja nein<br />

8. Betreuungsverfügung<br />

• Falls trotz dieser Vollmacht eine gesetzliche Vertretung („rechtliche Betreuung“) erforderlich<br />

sein sollte, bitte ich, die oben bezeichnete Vertrauensperson als Betreuer zu bestellen. ja nein<br />

9. Geltung über den Tod hinaus<br />

• Die Vollmacht gilt über den Tod hinaus. ja nein<br />

10. Weitere Regelungen<br />

•<br />

Ort, Datum<br />

Unterschrift der Vollmachtnehmerin/des Vollmachtnehmers<br />

Ort, Datum<br />

Unterschrift der Vollmachtgeberin/des Vollmachtgebers<br />

Letzte Seite<br />

Formular Vollmacht – Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz, Stand: März 2018


Konto-/Depotvollmacht<br />

B<br />

Konto-/ Depot-/ Schrankfachvollmacht – Vorsorgevollmacht<br />

(Abgestimmt mit den in der Deutschen Kreditwirtschaft zusammenarbeitenden Spitzenverbänden)<br />

Konto-/Depot-/Schrankfachinhaber/Vollmachtgeber<br />

Name und Anschrift<br />

Stand: November 2016<br />

Name und Anschrift<br />

der Bank/Sparkasse<br />

Ich (nachstehend der „Vollmachtgeber“ genannt) bevollmächtige den nachstehend genannten Bevollmächtigten<br />

Name, Vorname<br />

(auch Geburtsname)<br />

Anschrift<br />

Geburtsdatum<br />

Telefon-Nummer<br />

den Vollmachtgeber im Geschäftsverkehr mit der Bank/Sparkasse zu vertreten. Die Vollmacht gilt für alle bestehenden und künftigen<br />

Konten und Depots des Vollmachtgebers bei der vorgenannten Bank/Sparkasse und für von dem Vollmachtgeber von der Bank/<br />

Sparkasse gemietete Schrankfächer.<br />

Im Einzelnen gelten folgende Regelungen:<br />

1. Die Vollmacht berechtigt gegenüber der Bank/Sparkasse<br />

dazu<br />

• über das jeweilige Guthaben (zum Beispiel durch Überweisungen,<br />

Barabhebungen, Schecks) zu verfügen,<br />

• Zahlungsaufträge und Einzugsaufträge zu erteilen, zu<br />

ändern und zu widerrufen<br />

• Festgeldkonten und sonstige Einlagenkonten sowie Girokonten<br />

auf Guthabenbasis einzurichten,<br />

• eingeräumte Kredite in Anspruch zu nehmen,<br />

• von der Möglichkeit vorübergehender Kontoüberziehungen<br />

im banküblichen Rahmen Gebrauch zu machen,<br />

• An- und Verkäufe von Wertpapieren (mit Ausnahme<br />

von Finanztermingeschäften) und Devisen zu tätigen<br />

und die Auslieferung an sich zu verlangen,<br />

• Abrechnungen, Kontoauszüge, Wertpapier-, Depot- und<br />

Erträgnisaufstellungen sowie sonstige die Konten/Depots<br />

und Schrankfächer betreffenden Mitteilungen und<br />

Erklärungen entgegenzunehmen und anzuerkennen,<br />

• Freistellungsaufträge zu erteilen oder zu ändern,<br />

• für sich Debitkarten* und Zugang zum Online-Banking<br />

oder Telefonbanking zu beantragen sowie die entsprechende<br />

Online-Banking- oder Telefonbanking-<br />

Vereinbarung zu ändern.<br />

2. Die Vollmacht umfasst auch den Zugang zu den von dem<br />

Vollmachtgeber von der Bank/Sparkasse gemieteten<br />

Schrankfächern.<br />

3. Zur Erteilung von Untervollmachten ist der Bevollmächtigte<br />

nicht berechtigt.<br />

4. Die Vollmacht kann vom Vollmachtgeber jederzeit gegenüber<br />

der Bank/Sparkasse widerrufen werden. Widerruft<br />

der Vollmachtgeber die Vollmacht gegenüber dem Bevollmächtigten,<br />

so hat der Vollmachtgeber die Bank/Sparkasse<br />

hierüber unverzüglich zu unterrichten. Der Widerruf<br />

gegenüber der Bank/Sparkasse und deren Unterrichtung<br />

sollten aus Beweisgründen möglichst schriftlich erfolgen.<br />

5. Die Vollmacht erlischt nicht mit dem Tod des Vollmachtgebers;<br />

sie bleibt für die Erben des verstorbenen Vollmachtgebers<br />

in Kraft. Widerruft einer von mehreren Miterben die<br />

Vollmacht, so kann der Bevollmächtigte nur noch diejenigen<br />

Miterben vertreten, die seine Vollmacht nicht widerrufen<br />

haben. In diesem Fall kann der Bevollmächtigte von<br />

der Vollmacht nur noch gemeinsam mit dem Widerrufenden<br />

Gebrauch machen. Die Bank/Sparkasse kann verlangen,<br />

dass der Widerrufende sich als Erbe ausweist.<br />

6. Zur Auflösung der Konten und Depots und zur Kündigung<br />

des Schrankfachmietvertrages ist der Bevoll mächtigte erst<br />

nach dem Tode des Voll machtgebers berechtigt; bei mehreren<br />

Konto-/Depot-/Schrankfachinhabern besteht diese<br />

Berechtigung für den von allen Konto-/Depot-/Schrankfachinhabern<br />

entsprechend bevollmächtigten Vertretern erst nach<br />

dem Tode aller Konto-/Depot-/Schrankfachinhaber.<br />

*Begriff institutsabhängig, zum Beispiel ec- bzw. Maestro-Karte oder Kundenkarte.<br />

Wichtige Hinweise für den Vollmachtgeber<br />

Ab wann und unter welchen Voraussetzungen der Bevollmächtigte von dieser Vollmacht Gebrauch machen darf, richtet sich<br />

nach den gesondert zu treffenden Vereinbarungen zwischen dem Vollmachtgeber und dem Bevollmächtigten. Unabhängig<br />

von solchen Vereinbarungen kann der Bevollmächtigte gegenüber der Bank/Sparkasse ab dem Zeitpunkt der Ausstellung<br />

dieser Vollmacht von ihr Gebrauch machen.<br />

Die Bank/Sparkasse prüft nicht, ob der „Vorsorgefall“ beim Vollmachtgeber eingetreten ist.<br />

Ort, Datum<br />

Unterschrift des<br />

Vollmachtgebers<br />

Der Bevollmächtigte zeichnet:<br />

Ort, Datum<br />

Unterschrift des<br />

Bevollmächtigten<br />

= Unterschriftsprobe<br />

Ihre Bank/Sparkasse ist gesetzlich verpflichtet, den Bevollmächtigten anhand eines gültigen Personalausweises oder Reisepasses zu identifizieren. Zur Erteilung<br />

der Konto-/Depot-/Schrankfachvollmacht suchen Sie daher bitte in Begleitung Ihres Bevollmächtigten Ihre Bank/Sparkasse auf.


B<br />

Konto-/Depotvollmacht


Betreuungsverfügung<br />

C<br />

Betreuungsverfügung<br />

Ich,<br />

Name, Vorname<br />

Geburtsdatum<br />

Geburtsort<br />

Adresse<br />

Telefon, Telefax, E-Mail<br />

lege hiermit für den Fall, dass ich infolge Krankheit oder Behinderung meine Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht<br />

mehr selbst besorgen kann und deshalb ein Betreuer für mich bestellt werden muss, Folgendes fest:<br />

• Zu meinem Betreuer/meiner Betreuerin soll bestellt werden:<br />

Name, Vorname<br />

Geburtsdatum<br />

Geburtsort<br />

Adresse<br />

Telefon, Telefax, E-Mail<br />

• Falls die vorstehende Person nicht zum Betreuer oder zur Betreuerin bestellt werden kann,<br />

soll folgende Person bestellt werden:<br />

Name, Vorname<br />

Geburtsdatum<br />

Geburtsort<br />

Adresse<br />

Telefon, Telefax, E-Mail<br />

• Auf keinen Fall soll zum Betreuer/zur Betreuerin bestellt werden:<br />

Name, Vorname<br />

Geburtsdatum<br />

Geburtsort<br />

Adresse<br />

Telefon, Telefax, E-Mail<br />

• Zur Wahrnehmung meiner Angelegenheiten durch den Betreuer/die Betreuerin habe ich folgende Wünsche:<br />

1. 2.<br />

3. 4.<br />

Ort, Datum<br />

Unterschrift<br />

Formular Betreuungsverfügung – Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz, Stand: März 2018


C<br />

Betreuungsverfügung


Datenformular für Privatpersonen<br />

D<br />

Datenformular für Privatpersonen<br />

Antrag auf Eintragung der bestehenden Vorsorgeurkunde<br />

Bitte senden Sie das ausgefüllte und unterschriebene Formular per Post an die<br />

folgende Adresse zurück: Zentrales Vorsorgeregister, Postfach 08 01 51, 10001 Berlin.<br />

Bitte senden Sie uns nicht die Vorsorgevollmachtsurkunde selbst!<br />

Bitte Informationen beachten. Pfl ichtangaben sind mit * gekennzeichnet.<br />

P<br />

Seite<br />

1 von 2<br />

Daten der Vorsorgeurkunde<br />

1* Datum der Vorsorgeurkunde<br />

. .<br />

2 Vollmacht zur Erledigung von<br />

Vermögensangelegenheiten<br />

Angelegenheiten der Gesundheitssorge<br />

Maßnahmen nach § 1904 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 und § 1906a Absatz 1 und 4 BGB ausdrücklich umfasst<br />

Angelegenheiten der Aufenthaltsbestimmung<br />

Maßnahmen nach § 1906 Absatz 1 und 4 BGB ausdrücklich umfasst<br />

sonstigen persönlichen Angelegenheiten<br />

3 Vorsorgeurkunde enthält Anordnungen oder Wünsche<br />

für den Fall, dass das Betreuungsgericht einen Betreuer bestellt (Betreuungsverfügung)<br />

hinsichtlich Art und Umfang medizinischer Versorgung (Patientenverfügung)<br />

4 Weitere Angaben (z. B. Aufbewahrungsort der Vorsorgeurkunde)<br />

Daten des Verfügenden / Vollmachtsgebers<br />

5* Anrede 6 Titel<br />

Herr<br />

Frau<br />

Professor<br />

7* Vorname(n)<br />

Doktor<br />

8* Nachname<br />

9 Geburtsname<br />

10* Geburtsort *11 Geburtsdatum<br />

12 Land<br />

. .<br />

13* Straße<br />

*Hausnummer<br />

14 Adresszusatz<br />

15* Postleitzahl<br />

*Ort<br />

16 E-Mail-Adresse


D<br />

Datenformular für Privatpersonen<br />

Nachname des Verfügenden / Vollmachtgebers*<br />

P<br />

Geburtsdatum*<br />

. .<br />

Seite<br />

2 von 2<br />

Zahlungsweise* Lastschrift Überweisung<br />

17 IBAN<br />

18 BIC<br />

19 Kontoinhaber<br />

Hiermit ermächtige ich die Bundesnotarkammer, Gläubiger-Identifi kationsnummer DE19REG00000101186, einmalig eine Zahlung von meinem oben<br />

genannten Konto mittels Lastschrift einzuziehen. Zugleich weise ich mein Kreditinstitut an, die von der Bundesnotarkammer auf mein Konto gezogene<br />

Lastschrift einzulösen. Ich kann innerhalb von acht Wochen, beginnend mit dem Belastungsdatum, die Erstattung des belasteten Betrages verlangen.<br />

Es gelten dabei die mit meinem Kreditinstitut vereinbarten Bedingungen. Der Einzug erfolgt unter einer individuellen Mandatsreferenz, die mir mit<br />

Rechnungserstellung mitgeteilt werden wird.<br />

<br />

Ort, Datum<br />

Unterschrift des Kontoinhabers<br />

Daten des Bevollmächtigten vorgeschlagenen Betreuers<br />

20* Anrede 21 Titel<br />

Herr<br />

Frau<br />

Professor<br />

Doktor<br />

22* Vorname(n)<br />

23* Nachname<br />

24 Geburtsname 25 Geburtsdatum<br />

26 Land<br />

. .<br />

27* Straße<br />

*Hausnummer<br />

28 Adresszusatz<br />

29* Postleitzahl<br />

*Ort<br />

30 Telefonnummer<br />

Ich - der Bevollmächtigte / vorgeschlagene Betreuer - bin mit der Eintragung meiner Daten einverstanden.<br />

<br />

Ort, Datum<br />

Unterschrift des Bevollmächtigten / vorgeschlagenen Betreuers (nicht zwingend erforderlich - siehe Informationen)<br />

Ich - der Verfügende / Vollmachtgeber - beantrage die Eintragung der vorstehenden Daten.<br />

<br />

Ort, Datum<br />

Unterschrift des Verfügenden / Vollmachtgebers*


Informationen zum Eintragungsverfahren für Privatpersonen<br />

E<br />

Informationen zum Eintragungsverfahren für Privatpersonen (P)<br />

Die Bundesnotarkammer führt gemäß §§ 78 Abs. 2 Nr. 1, 78a der Bundesnotarordnung das Zentrale<br />

Vorsorgeregister. Es dient der schnellen und zuverlässigen Information der Betreuungsgerichte über<br />

vorhandene Vorsorgeurkunden (Vorsorgevollmachten und Betreuungsverfügungen, auch in Verbindung<br />

mit einer Patientenverfügung). Dadurch werden unnötige Betreuungen im Interesse der Bürgerinnen<br />

und Bürger vermieden, deren Wünsche optimal berücksichtigt und Justizressourcen geschont.<br />

Eintragungsverfahren<br />

Mit der Eintragung im Zentralen Vorsorgeregister<br />

ist keine eigenständige Vollmachtserteilung bzw.<br />

Betreuungs- oder Patientenverfügung verbunden.<br />

Alle rechtlichen Fragen klären Sie bitte mit Ihrem<br />

Notar oder Rechtsanwalt.<br />

Wenn Sie eine wirksame Vorsorgeurkunde errichtet<br />

haben, können Sie den Antrag auf Eintragung<br />

in das Zentrale Vorsorgeregister mit dem Datenformular<br />

für Privatpersonen (Formular P) oder gebührenermäßigt<br />

unter www.vorsorgeregister.de stellen.<br />

Für jeden Vorsorgenden ist ein eigenes Datenformular<br />

auszufüllen. Füllen Sie bitte den Antrag deutlich und<br />

vollständig aus. Alle Pflichtangaben sind mit *<br />

gekennzeichnet. Senden Sie den unterschriebenen<br />

Antrag per Post an: ZVR, Postfach 08 01 51, 10001<br />

Berlin. Bitte schicken Sie uns keinesfalls Ihre<br />

Vorsorgeurkunde selbst!<br />

Nach Eingang Ihres Antrages erhalten Sie eine<br />

Rechnung mit dem Datenkontrollblatt, aus dem Sie<br />

die erfassten Daten ersehen und noch eventuelle<br />

Korrekturen vornehmen können. Nach Eingang der<br />

Eintragungsgebühr erfolgt die endgültige Speicherung<br />

Ihrer Vorsorgeurkunde, so dass die zuständigen<br />

Gerichte Einsicht erhalten. Zum Abschluss des<br />

Verfahrens erhalten Sie eine Eintragungsbestätigung<br />

und Ihre ZVR-Card.<br />

Kosten der Eintragung<br />

Für die Registrierung werden aufwandsbezogene<br />

Gebühren erhoben. Die Gebühr fällt nur<br />

einmal an und deckt die dauerhafte Registrierung<br />

und Beauskunftung der Gerichte ab.<br />

Sie beträgt für postalische Anmeldungen 16,00 €.<br />

Wenn Sie nicht am Lastschriftverfahren<br />

teilnehmen, kostet es 18,50 €. Wird mehr als ein<br />

Bevollmächtigter registriert, fallen für jeden<br />

weiteren Bevollmächtigten zusätzlich 3,00 € an.<br />

Bei Internet-Meldungen ermäßigt sich die jeweilige<br />

Grundgebühr um 3,00 € und der Zuschlag für<br />

jeden weiteren Bevollmächtigten um 0,50 €.<br />

Daten der Vorsorgeurkunde (Ziffern 1 bis 4)<br />

Ziffer 1: Die Angabe des Datums der Vorsorgeurkunde<br />

ist zwingend.<br />

Ziffer 2: Die Angaben zum Umfang Ihrer Vorsorgevollmacht<br />

erleichtern dem Betreuungsgericht, den<br />

Inhalt der Vollmacht frühzeitig zu beurteilen.<br />

• Vermögensangelegenheiten betreffen die Befugnis,<br />

über Vermögensgegenstände zu verfügen, Verbindlichkeiten<br />

einzugehen oder gegenüber Gerichten,<br />

Behörden und sonstigen (auch öffentlichen)<br />

Stellen in Vermögensangelegenheiten<br />

zu handeln. Sofern die Vorsorgevollmacht dem<br />

Grundbuchamt vorzulegen ist, muss sie zumindest<br />

in öffentlich beglaubigter Form erteilt worden<br />

sein. Gleiches gilt, wenn die Vollmacht dem<br />

Handelsregister einzureichen ist. Die Aufnahme<br />

von Verbraucherdarlehen erfordert eine notariell<br />

beurkundete Vollmacht.<br />

• Angelegenheiten der Gesundheitssorge umfassen<br />

beispielsweise die Einsicht in Krankenunterlagen<br />

und das Besuchsrecht. Die Befugnis<br />

des Bevollmächtigten zur Einwilligung, Nichteinwilligung<br />

oder zum Widerruf der Einwilligung<br />

in eine Untersuchung des Gesundheits-<br />

Telefon: (0 800) 35 50 500 (gebührenfrei) · Telefax: (0 30) 38 38 66 77<br />

E-Mail: info@vorsorgeregister.de · Internet: www.vorsorgeregister.de<br />

Postbank Berlin · IBAN: DE68100100100529940107 · BIC: PBNKDEFF


E<br />

Informationen zum Eintragungsverfahren für Privatpersonen<br />

zustandes, eine Heilbehandlung oder einen<br />

ärztlichen Eingriff bedarf nach § 1904 Abs. 1,<br />

2 und 5 BGB bei bestimmten Gefahrenlagen<br />

der ausdrücklichen Erwähnung in der Vollmacht.<br />

Nach § 1906a Abs. 1, 5 Satz 1 BGB<br />

kann der Bevollmächtigte in eine ärztliche<br />

Maßnahme gegen den natürlichen Willen des<br />

Vollmachtgebers nur unter sehr strengen<br />

Voraussetzungen einwilligen. Die Einwilligung<br />

setzt voraus, dass sie erforderlich<br />

ist, um einen drohenden erheblichen gesundheitlichen<br />

Schaden vom Vollmachtgeber<br />

abzuwenden und dass diese Befugnis<br />

von der Vollmacht ausdrücklich umfasst<br />

ist. Dies gilt nach § 1906a Abs. 4 und<br />

5 Satz 1 BGB auch für die Verbringung zu<br />

einem stationären Aufenthalt gegen den Willen<br />

des Vollmachtgebers, wenn eine<br />

ärztliche Zwangsmaßnahme in Betracht<br />

kommt. Zudem bedarf die Einwilligung<br />

in die vorgenannten Maßnahmen<br />

grundsätzlich der Genehmigung des Betreuungsgerichts.<br />

• Angelegenheiten der Aufenthaltsbestimmung<br />

können auch freiheitsbeschränkende oder freiheitsentziehende<br />

Maßnahmen umfassen (z. B.<br />

freiheitsentziehende Unterbringung oder Freiheitsentziehung<br />

in einer Anstalt, einem Heim oder<br />

einer sonstigen Einrichtung durch mechanische<br />

Vorrichtungen, Medikamente oder auf andere<br />

Weise). Die Befugnisse des Bevollmächtigten,<br />

anstelle des Vollmachtgebers in eine freiheitsentziehende<br />

oder -beschränkende Maßnahme einzuwilligen<br />

(§ 1906 Abs. 1 und 4 BGB), müssen<br />

allerdings ausdrücklich in der Vollmacht erwähnt<br />

werden. Zusätzlich ist die Genehmigung durch<br />

das Betreuungsgericht notwendig.<br />

Ziffer 3: Mit einer Betreuungsverfügung nehmen Sie<br />

Einfluss auf den durch ein Gericht zu bestellenden<br />

Betreuer. Sie können darin auch Wünsche<br />

hinsichtlich der Lebensgestaltung bei der<br />

Betreuung festlegen. Mit einer Patientenverfügung<br />

können Wünsche zur ärztlichen Behandlung für<br />

den Fall geäußert werden, dass ein Zustand der<br />

Entscheidungsunfähigkeit (etwa auf Grund von<br />

Bewusstlosigkeit) vorliegt.<br />

Ziffer 4: Bei Bedarf können Sie hier den Aufbewahrungsort<br />

der Vorsorgeurkunde angeben. Geben Sie<br />

hier bitte keine personenbezogenen Daten des Bevollmächtigten<br />

und/oder vorgeschlagenen Betreu-<br />

ers an, sondern benutzen Sie die hierfür vorgesehenen<br />

Felder (Ziffern 20-30).<br />

Daten des Verfügenden / Vollmachtgebers<br />

(Ziffern 5 bis 16)<br />

Geben Sie die Daten zu Ihrer Person bitte besonders<br />

sorgfältig an. Sie sind für die spätere Suche<br />

nach der Vorsorgeurkunde unentbehrlich.<br />

Angaben zur Zahlungsweise (Ziffern 17 bis 19)<br />

Wenn Sie die anfallenden Gebühren im Lastschriftverfahren<br />

begleichen möchten, machen Sie bitte<br />

die erforderlichen Angaben. Sie können auch gegen<br />

Rechnung bezahlen. Hierfür fällt eine um 2,50 €<br />

erhöhte Registrierungsgebühr an.<br />

Daten des Bevollmächtigten / vorgeschlagenen<br />

Betreuers (Ziffern 20 bis 30)<br />

Die Eintragung der Bevollmächtigten bzw. vorgeschlagenen<br />

Betreuer ist dringend zu empfehlen, um<br />

diese im Ernstfall zügig ermitteln zu können. Zum<br />

Schutze des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung<br />

wird jede Ihrer Vertrauenspersonen über<br />

die Eintragung im Zentralen Vorsorgeregister informiert<br />

und auf ihr Recht hingewiesen, die Löschung<br />

der Daten jederzeit verlangen zu können.<br />

Auf Seite 2 des Datenformulars „P“ ist die Angabe<br />

eines Bevollmächtigten bzw. vorgeschlagenen Betreuers<br />

möglich. Falls Sie die Eintragung weiterer<br />

Bevollmächtigter bzw. vorgeschlagener Betreuer<br />

beantragen möchten, verwenden Sie hierfür bitte<br />

entsprechend viele Zusatzblätter Bevollmächtigte /<br />

Betreuer für Privatpersonen (Formular PZ).<br />

Spätere Änderungen<br />

Verwenden Sie für spätere Änderungen bitte die<br />

Eintragungsbestätigung unter Angabe der mitgeteilten<br />

Register- und Buchungsnummer. Auch eine<br />

etwaige Adressänderung eines Bevollmächtigten<br />

oder vorgeschlagenen Betreuers kann auf diesem<br />

Wege mitgeteilt werden, jedoch werden Änderungen<br />

grundsätzlich nur auf Antrag des Vollmachtgebers<br />

entgegen genommen.<br />

Wenn Sie Ihre Vorsorgevollmacht widerrufen wollen,<br />

müssen Sie dies gegenüber Ihrem Bevollmächtigten<br />

kundtun und eine ausgehändigte Vollmachtsurkunde<br />

zurückverlangen. Der Widerruf kann und sollte auch<br />

zum Zentralen Vorsorgeregister gemeldet werden.


Zusatzblatt Bevollmächtigte/Betreuer – Antrag auf Eintragung weiterer Bevollmächtigter<br />

F<br />

Zusatzblatt Bevollmächtigte / Betreuer für Privatpersonen<br />

Antrag auf Eintragung weiterer Bevollmächtigter / Betreuer<br />

zu einer bestehenden Vorsorgeurkunde<br />

PZ<br />

Bitte Informationen beachten!<br />

1* Nachname des Verfügenden / Vollmachtgebers<br />

2* Geburtsdatum<br />

. .<br />

Daten des Bevollmächtigten vorgeschlagenen Betreuers<br />

3* Anrede<br />

Herr<br />

Frau<br />

4 Titel<br />

Professor<br />

Doktor<br />

5* Vorname(n)<br />

6* Nachname<br />

7 Geburtsname 8 Geburtsdatum<br />

9 Land<br />

. .<br />

10* Straße<br />

*Hausnummer<br />

11 Adresszusatz<br />

12* Postleitzahl *Ort<br />

13 Telefonnummer<br />

Ich – der Bevollmächtigte / vorgeschlagene Betreuer – bin mit der Eintragung meiner Daten einverstanden.<br />

<br />

Ort, Datum<br />

Unterschrift des Bevollmächtigten / vorgeschlagenen Betreuers (nicht zwingend erforderlich – siehe Informationen)<br />

Ich – der Vollmachtgeber – beantrage die Eintragung der vorstehenden Daten.<br />

<br />

Ort, Datum<br />

Unterschrift des Vollmachtgebers*


F<br />

Zusatzblatt Bevollmächtigte/Betreuer – Antrag auf Eintragung weiterer Bevollmächtigter


Informationen zum Zusatzblatt Bevollmächtigte/Betreuer für Privatpersonen<br />

G<br />

Informationen zum Zusatzblatt für Bevollmächtigte / Betreuer (PZ)<br />

Die Bundesnotarkammer führt gemäß §§ 78 Abs. 2 Nr. 1, 78a der Bundesnotarordnung das Zentrale<br />

Vorsorgeregister. Es dient der schnellen und zuverlässigen Information der Betreuungsgerichte über<br />

vorhandene Vorsorgeurkunden (Vorsorgevollmachten und Betreuungsverfügungen, auch in Verbindung<br />

mit einer Patientenverfügung). Dadurch werden unnötige Betreuungen im Interesse der Bürgerinnen<br />

und Bürger vermieden, deren Wünsche optimal berücksichtigt und Justizressourcen geschont.<br />

Eintragung von Vertrauenspersonen sinnvoll<br />

(Bevollmächtigte oder vorgeschlagene Betreuer)<br />

Die Eintragung einer oder mehrerer Vertrauenspersonen<br />

zu der Vorsorgeurkunde ist zu empfehlen,<br />

um dem Betreuungsgericht eine möglichst<br />

breite Informationsgrundlage zu bieten,<br />

anhand der es entscheiden kann, ob die Vorsorgeurkunde<br />

für das Betreuungsverfahren relevant<br />

und wer die gewünschte Vertrauensperson<br />

ist. Bei Eintragung des Bevollmächtigten bzw.<br />

vorgeschlagenen Betreuers ist zudem sichergestellt,<br />

dass er oder sie im Ernstfall zügig ermittelt<br />

werden kann.<br />

Zusatzblatt „PZ“ nur bei zwei oder mehr Vertrauenspersonen<br />

erforderlich<br />

Das Zusatzblatt Bevollmächtigte / Betreuer für<br />

Privatpersonen „PZ“ ist nur erforderlich, wenn<br />

Sie die Eintragung von mehr als einem Bevollmächtigten<br />

bzw. Betreuer beantragen möchten.<br />

Denn auf dem Datenformular für Privatpersonen<br />

„P“ selbst ist bereits die Angabe eines Bevollmächtigten<br />

bzw. vorgeschlagenen Betreuers<br />

möglich.<br />

Der Antrag auf Eintragung weiterer Bevollmächtigter /<br />

Betreuer ist nur im Zusammenhang mit der Eintragung<br />

der Vorsorgeurkunde (Datenformular „P“) möglich<br />

Ein Datenformular „P“ kann mit mehreren Zusatzblättern<br />

„PZ“ kombiniert werden. Es ist<br />

jedoch nicht möglich, ein Zusatzblatt „PZ“ mit<br />

mehreren Datenformularen „P“ zu kombinieren.<br />

Zusatzblatt „PZ“<br />

Wenn Sie mehr als einen Bevollmächtigten / Betreuer<br />

benennen und das Papiermeldeverfahren<br />

nutzen möchten, füllen Sie bitte den Antrag<br />

deutlich und vollständig aus. Pflichtangaben sind<br />

mit * gekennzeichnet. Der Antrag muss vom Vollmachtgeber<br />

unterschrieben werden. Sofern der<br />

Bevollmächtigte / Betreuer mit der Eintragung<br />

seiner Daten im Zentralen Vorsorgeregister einverstanden<br />

ist, kann er das Formular ebenfalls<br />

unterschreiben. In jedem Fall empfiehlt es sich,<br />

bei der Vertrauensperson nachzufragen, ob sie<br />

bereit ist, für Sie im Ernstfall tätig zu werden.<br />

Ziffern 1 und 2: Das Zusatzblatt „PZ“ muss sich<br />

stets auf ein Datenformular „P“, somit auf einen<br />

Verfügenden bzw. Vollmachtgeber beziehen.<br />

Deshalb müssen Sie unter Ziffern 1 und 2 die<br />

entsprechenden Angaben vom Datenformular<br />

„P“ übernehmen. Diese dienen der eindeutigen<br />

Zuordnung des Bevollmächtigten / Betreuers zu<br />

einem Verfügenden / Vollmachtgeber.<br />

Übersenden Sie bitte das Zusatzblatt „PZ“ stets mit<br />

dem dazugehörigen Datenformular „P“. Anstelle<br />

des Papierverfahrens ist die Online-Registrierung<br />

jederzeit unter www.vorsorgeregister.de gebührenermäßigt<br />

möglich.<br />

Telefon: (0 800) 35 50 500 (gebührenfrei) · Telefax: (0 30) 38 38 66 77<br />

E-Mail: info@vorsorgeregister.de · Internet: www.vorsorgeregister.de<br />

Postbank Berlin · IBAN: DE68100100100529940107 · BIC: PBNKDEFF


G Informationen zum Zusatzblatt Bevollmächtigte/Betreuer für Privatpersonen


64 Impressum<br />

Hinweis<br />

Diese Druckschrift wird vom Bundesministerium<br />

der Justiz und für Verbraucherschutz im Rahmen<br />

seiner Öffentlichkeitsarbeit herausgegeben. Sie ist<br />

kostenlos erhältlich und nicht zum Verkauf bestimmt.<br />

Sie darf weder von Parteien noch von Wahlwerbern<br />

oder Wahlhelfern während eines Wahlkampfes<br />

zum Zwecke der Wahlwerbung verwendet<br />

werden. Dies gilt für Bundestags-, Landtags- und<br />

Kommunalwahlen sowie für Wahlen zum Europäischen<br />

Parlament. Missbräuchlich ist insbesondere<br />

die Verteilung auf Wahlveranstaltungen, an Informationsständen<br />

der Parteien sowie das Einlegen,<br />

Aufdrucken oder Aufkleben parteipolitischer Informationen<br />

oder Werbemittel. Untersagt ist gleichfalls<br />

die Weitergabe an Dritte zum Zwecke der Wahlwerbung.<br />

Unabhängig davon, wann, auf welchem Weg<br />

und in welcher Anzahl diese Schrift dem Empfänger<br />

zugegangen ist, darf sie auch ohne zeitlichen Bezug<br />

zu einer bevorstehenden Wahl nicht in einer Weise<br />

verwendet werden, die als Parteinahme der Bundesregierung<br />

zugunsten einzelner politischer Gruppen<br />

verstanden werden könnte.<br />

Herausgeber<br />

Bundesministerium der Justiz<br />

und für Verbraucherschutz<br />

Referat Öffentlichkeitsarbeit;<br />

Digitale Kommunikation<br />

11015 Berlin<br />

www.bmjv.de<br />

Gestaltung und PDF-Erstellung<br />

Atelier Hauer + Dörfler GmbH, Berlin<br />

Bildnachweis<br />

Foto Seite 5: Thomas Koehler/photothek.net<br />

Druck<br />

Bonifatius GmbH,<br />

Karl-Schurz-Str. 26, 33100 Paderborn<br />

Stand<br />

03/2018<br />

Publikationsbestellung<br />

www.bmjv.de<br />

Publikationsversand der Bundesregierung<br />

Postfach 481009<br />

18132 Rostock<br />

Telefon: (030) 18 272 272 1<br />

Fax: (030) 18 10 272 272 1


Informationskarte Vorsorgevollmacht/Patientenverfügung<br />

Bitte schneiden Sie diese Karte aus und kreuzen Sie an, ob Sie über eine Vorsorgevollmacht,<br />

über eine Patientenverfügung oder über beides verfügen. Tragen Sie bitte alle nötigen<br />

Angaben ein.<br />

Je konkreter Sie vermerken, wer zu den Originalen dieser Dokumente Zugang hat,<br />

desto schneller kann im Ernstfall Ihr Wille berücksichtigt werden.<br />

Tragen Sie die Karte möglichst immer bei sich!<br />

Zugang zu den Originalen meiner Vorsorgevollmacht/Patientenverfügung hat:<br />

Name, Vorname oder Institution: Telefonnummer:<br />

Straße: Faxnummer:<br />

Ort: E-Mail:<br />

Die benannte Person ist meine bevollmächtigte Person – falls zutreffend bitte ankreuzen –


Informationskarte Vorsorgevollmacht/Patientenverfügung<br />

Name, Vorname: Ort:<br />

Geburtsdatum und -ort: Telefonnummer:<br />

Herausgeber:<br />

Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz<br />

Referat Öffentlichkeitsarbeit; Internet<br />

www.bmjv.de<br />

Straße:<br />

Ich habe eine Vorsorgevollmacht<br />

Patientenverfügung<br />

Informationskarte Vorsorgevollmacht/Patientenverfügung<br />

Bitte schneiden Sie diese Karte aus und kreuzen Sie an, ob Sie über eine Vorsorgevollmacht,<br />

über eine Patientenverfügung oder über beides verfügen. Tragen Sie bitte alle nötigen<br />

Angaben ein.<br />

Je konkreter Sie vermerken, wer zu den Originalen dieser Dokumente Zugang hat,<br />

desto schneller kann im Ernstfall Ihr Wille berücksichtigt werden.<br />

Tragen Sie die Karte möglichst immer bei sich!

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