Betreuungsrecht
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<strong>Betreuungsrecht</strong><br />
Mit ausführlichen Informationen zur Vorsorgevollmacht
<strong>Betreuungsrecht</strong><br />
Mit ausführlichen Informationen zur Vorsorgevollmacht
Vorwort<br />
5<br />
Vorwort<br />
Das <strong>Betreuungsrecht</strong> dient dem Schutz und der Unterstützung<br />
erwachsener Menschen, die wegen einer<br />
psychischen Krankheit oder einer körperlichen, geistigen<br />
oder seelischen Behinderung ihre Angelegenheiten<br />
ganz oder teilweise nicht mehr selbst regeln<br />
können und deshalb auf die Hilfe anderer angewiesen<br />
sind. Jeder von uns kann durch einen Unfall, eine<br />
Krankheit oder am Ende des Lebens in eine derartige<br />
Situation geraten. Bedarf es in diesem Fall der<br />
Unterstützung in Rechtsangelegenheiten, wie z. B.<br />
der Gesundheits- oder Vermögenssorge, muss das<br />
Betreuungsgericht auf Antrag der Betroffenen selbst<br />
oder von Amts wegen über die Betreuerbestellung<br />
entscheiden. Sind andere Hilfen oder die Unterstützung<br />
durch eine dazu bevollmächtigte Person Ihres<br />
Vertrauens ausreichend, darf keine Betreuerbestellung<br />
erfolgen. Grundsätzlich gilt: Das Wohl des hilfsbedürftigen<br />
Menschen steht immer im Vordergrund!<br />
Viele Menschen sind sich darüber unsicher, was eine<br />
Betreuung für sie bedeutet und wo sie Rat und Hilfe<br />
über deren Bedeutung und Möglichkeiten erhalten<br />
können. Sie möchten auch wissen, inwieweit<br />
sie selbst auf die Bestellung einer Betreuerin oder<br />
eines Betreuers Einfluss ausüben oder wie sie eine<br />
Betreuerbestellung ganz vermeiden können. Diese<br />
und andere Fragen beantwortet die vorliegende<br />
Broschüre. Sie erläutert unter anderem die Voraussetzungen<br />
und Auswirkungen einer Betreuung, sie<br />
beschreibt die Grundsätze der Betreuerauswahl und<br />
die Aufgaben und Tätigkeit der Betreuer, sie erklärt<br />
auch deren Rechte und weist auf Hilfen durch Betreuungsbehörden<br />
und Betreuungsvereine hin. Diese<br />
Broschüre ist damit ein Ratgeber sowohl für diejenigen,<br />
die für den Fall ihrer eigenen Hilfsbedürftigkeit<br />
vorsorgen wollen, wie auch für diejenigen, die sich<br />
als Betreuerin oder Betreuer insbesondere ehrenamtlich<br />
engagieren wollen.<br />
Neben Informationen zum <strong>Betreuungsrecht</strong> enthält<br />
die Broschüre auch ein mit den Justizministerien der<br />
Länder abgestimmtes Muster für die Erstellung einer<br />
Vorsorgevollmacht. Das Formular ist eine Empfehlung<br />
und kann selbstverständlich durch individuelle<br />
Formulierungen ergänzt oder abgeändert werden.<br />
Mit Unterzeichnung des ausgefüllten Formulars<br />
können Sie eine rechtswirksame Vollmacht erteilen.<br />
Eine Betreuerbestellung ist dann grundsätzlich nicht<br />
mehr erforderlich.<br />
Ich möchte Sie ausdrücklich ermuntern, für den Fall<br />
der eigenen Hilfsbedürftigkeit rechtzeitig vorzusorgen<br />
und zu bestimmen, wer Ihre Interessen im Ernstfall<br />
– als Betreuerin oder Betreuer, bzw. als Bevollmächtigte<br />
oder Bevollmächtigter – vertreten soll.<br />
Die Broschüre, die auch weiterführende Beratungsund<br />
Hilfsangebote aufzeigt, möge Ihnen dabei eine<br />
Hilfe sein. Ich möchte Sie an dieser Stelle auch auf<br />
die vom Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz<br />
erstellte Broschüre zur Patientenverfügung<br />
hinweisen. Mit einer Patientenverfügung können<br />
Sie Vorsorge im Hinblick auf die Durchführung<br />
oder Unterlassung ärztlicher Maßnahmen treffen.<br />
Dr. Katarina Barley<br />
Bundesministerin der Justiz und<br />
für Verbraucherschutz
6 Inhalt<br />
Inhalt<br />
1. Worum geht es beim <strong>Betreuungsrecht</strong>?...........7<br />
1.1 Unter welchen Voraussetzungen wird<br />
ein Betreuer bestellt?..............................8<br />
Grundsatz der Erforderlichkeit bei der<br />
Betreuerbestellung.................................. 9<br />
Andere Hilfen, Vorsorgevollmacht.................. 9<br />
Umfang der Betreuung............................. 10<br />
1.2 Auswirkungen der Betreuung..................11<br />
Einwilligungsvorbehalt............................. 11<br />
Eheschließung und Errichtung von<br />
Testamenten, Wahlrecht............................ 11<br />
Dauer der Betreuung............................... 11<br />
1.3 Auswahl des Betreuers.........................12<br />
Wechsel des Betreuers.............................. 14<br />
1.4 Welche Aufgaben hat der Betreuer?............15<br />
Persönliche Betreuung............................. 16<br />
Wohl und Wünsche des Betreuten................. 16<br />
1.5 Schutz in persönlichen Angelegenheiten........17<br />
Untersuchung des Gesundheitszustandes,<br />
Heilbehandlung, ärztlicher Eingriff................ 18<br />
Sterilisation......................................... 20<br />
Unterbringung und ärztliche Zwangsmaßnahme... 21<br />
Freiheitsentziehende Maßnahmen................. 23<br />
Wohnungsauflösung............................... 23<br />
1.6 Tätigkeit des Betreuers in<br />
vermögensrechtlichen Angelegenheiten...........24<br />
Allgemeine Pflichten............................... 24<br />
Anlegung eines Vermögensverzeichnisses......... 24<br />
Rechnungslegung.................................. 25<br />
Geldanlage und Geldgeschäfte..................... 26<br />
Handlungen, die der Genehmigung durch<br />
das Betreuungsgericht bedürfen................... 26<br />
1.7 Welche Rechte kann der Betreuer<br />
geltend machen?.................................27<br />
Ersatz von Aufwendungen......................... 27<br />
Haftpflichtversicherung............................ 28<br />
Vergütung.......................................... 28<br />
Hilfe durch Behörden und Vereine................. 29<br />
1.8 Gerichtliches Verfahren........................30<br />
Verfahren der Betreuerbestellung.................. 30<br />
Verfahren in Unterbringungssachen............... 32<br />
Kosten des Verfahrens.............................. 32<br />
2. Die Vorsorgevollmacht..........................33<br />
2.1 Fragen und Antworten.......................... 33<br />
2.2 Registrierung der Vollmacht im Zentralen<br />
Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer......... 44<br />
2.3 Ausfüllhinweise................................. 45<br />
Zum Heraustrennen am Schluss der Broschüre.....46<br />
Formular einer Vorsorgevollmacht.................. A<br />
Formular einer Konto-/Depotvollmacht –<br />
Vorsorgevollmacht.................................. B<br />
Formular einer Betreuungsverfügung............... C<br />
Datenformular für Privatpersonen<br />
Antrag auf Eintragung einer Vorsorgevollmacht.....D<br />
Informationen zum Eintragungsverfahren<br />
für Privatpersonen.................................. E<br />
Zusatzblatt Bevollmächtigte/Betreuer<br />
Antrag auf Eintragung weiterer Bevollmächtigter.... F<br />
Informationen zum Zusatzblatt<br />
Bevollmächtigte/Betreuer.......................... G<br />
Hinweis<br />
Die vorgenannten Formulare können Sie sich auch aus<br />
dem Internetangebot des Bundesministeriums der Justiz<br />
und für Verbraucherschutz unter www.bmjv.de → Service<br />
→ Formulare, Muster und Vordrucke ausdrucken.
Worum geht es beim <strong>Betreuungsrecht</strong>?<br />
7<br />
1. Worum geht es beim<br />
<strong>Betreuungsrecht</strong>?<br />
Das Gesetz zur Reform des Rechts der Vormundschaft<br />
und Pflegschaft für Volljährige (Betreuungsgesetz<br />
– BtG) vom 12. September 1990 (Bundesgesetzblatt<br />
Teil I S. 2002) ist am 1. Januar 1992 in<br />
Kraft getreten. Es hat erhebliche Verbesserungen<br />
für erwachsene Mitbürgerinnen und Mitbürger, die<br />
früher unter Vormundschaft oder Gebrechlichkeitspflegschaft<br />
standen, gebracht. Betreuung als Rechtsfürsorge<br />
zum Wohl des betroffenen Menschen ist an<br />
die Stelle von Entmündigung, Vormundschaft für<br />
Erwachsene und Gebrechlichkeitspflegschaft getreten.<br />
Das Wesen der Betreuung besteht darin, dass<br />
eine hilfsbedürftige Person Unterstützung durch<br />
einen Betreuer erhält, der ihre Angelegenheiten in<br />
einem gerichtlich genau festgelegten Aufgabenkreis<br />
rechtlich besorgt. Das Selbstbestimmungsrecht des<br />
betroffenen Menschen soll dabei gewahrt bleiben.<br />
Die Wünsche des Betroffenen haben grundsätzlich<br />
Vorrang gegenüber seinen objektiven Interessen,<br />
wenn sie seinem Wohl nicht zuwiderlaufen.<br />
Von Betreuung betroffen sind Erwachsene, die<br />
aufgrund einer psychischen Krankheit oder einer<br />
körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung<br />
ihre Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht besorgen<br />
können. Viele der Betroffenen sind alte Menschen.<br />
Die Regelungen werden für sie zunehmend<br />
von Bedeutung sein. Der Anteil älterer Mitbürger an<br />
der Gesamtbevölkerung wird sich in den kommenden<br />
Jahren wesentlich erhöhen. So ist heute bereits<br />
jeder vierte Bundesbürger älter als 60 Jahre und<br />
schon im Jahre 2030 wird es jeder Dritte sein. Für viele<br />
kann dies bedeuten, dass sie im letzten Abschnitt<br />
ihres Lebens auf die Hilfe anderer angewiesen sind.
8 Unter welchen Voraussetzungen wird ein Betreuer bestellt?<br />
1.1 Unter welchen<br />
Voraussetzungen wird<br />
ein Betreuer bestellt?<br />
Ein Betreuer kann nur bestellt werden, wenn bei der<br />
betroffenen Person eine Hilfsbedürftigkeit vorliegt,<br />
die auf einer der folgenden im Gesetz (§ 1896 Absatz 1<br />
BGB) genannten Krankheiten oder Behinderungen<br />
beruht:<br />
t Psychische Krankheiten<br />
Hierzu gehören alle körperlich nicht begründbaren<br />
seelischen Erkrankungen; ferner seelische<br />
Störungen, die körperliche Ursachen haben, beispielsweise<br />
als Folge von Krankheiten (z. B. einer<br />
Hirnhautentzündung) oder von Verletzungen des<br />
Gehirns. Auch Abhängigkeitserkrankungen (Sucht)<br />
können bei entsprechendem Schweregrad psychische<br />
Krankheiten sein. Dasselbe gilt schließlich für<br />
Neurosen oder Persönlichkeitsstörungen („Psychopathien“).<br />
t Geistige Behinderungen<br />
Hierunter fallen die angeborenen sowie die<br />
während der Geburt oder durch frühkindliche<br />
Hirnschädigungen erlittenen Intelligenzdefekte<br />
verschiedener Schweregrade.<br />
t Seelische Behinderungen<br />
Dies sind bleibende psychische Beeinträchtigungen,<br />
die als Folge von psychischen Erkrankungen<br />
entstanden sind. Auch die geistigen Auswirkungen<br />
des Altersabbaus werden hierzu gerechnet.<br />
t Körperliche Behinderungen<br />
Auch körperliche Behinderungen können Anlass<br />
für die Bestellung eines Betreuers sein, allerdings<br />
nur, soweit sie die Fähigkeit zur Besorgung der<br />
eigenen Angelegenheiten wenigstens teilweise<br />
aufheben oder wesentlich behindern. Dies kann<br />
etwa bei dauernder Bewegungsunfähigkeit der<br />
Fall sein. Zum Antragserfordernis in diesen Fällen<br />
vgl. Ziffer 1.8 „Verfahren der Betreuerbestellung“.<br />
Zu der Krankheit oder Behinderung muss ein<br />
Fürsorgebedürfnis hinzutreten: Ein Betreuer darf<br />
nur bestellt werden, „wenn der Betroffene aufgrund<br />
dieser Krankheit oder Behinderung seine Angelegenheiten<br />
ganz oder teilweise nicht zu besorgen<br />
vermag“. Es kann sich dabei etwa um Vermögens-,<br />
Renten- oder Wohnungsprobleme, aber auch<br />
um Fragen der Gesundheitsfürsorge oder des Aufenthalts<br />
handeln.<br />
§ 1896 BGB<br />
Voraussetzungen<br />
(1) Kann ein Volljähriger aufgrund einer psychischen<br />
Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen<br />
Behinderung seine Angelegenheiten ganz oder<br />
teilweise nicht besorgen, so bestellt das Betreuungsgericht<br />
auf seinen Antrag oder von Amts wegen für ihn<br />
einen Betreuer. Den Antrag kann auch ein Geschäftsunfähiger<br />
stellen. Soweit der Volljährige aufgrund<br />
einer körperlichen Behinderung seine Angelegenheiten<br />
nicht besorgen kann, darf der Betreuer nur auf Antrag<br />
des Volljährigen bestellt werden, es sei denn, dass<br />
dieser seinen Willen nicht kundtun kann.<br />
(1a) Gegen den freien Willen des Volljährigen darf ein<br />
Betreuer nicht bestellt werden.
Unter welchen Voraussetzungen wird ein Betreuer bestellt?<br />
9<br />
Grundsatz der Erforderlichkeit bei der<br />
Betreuerbestellung<br />
Die Betreuung stellt eine wichtige Hilfe für die<br />
Betroffenen dar. Sie kann von ihnen aber auch als<br />
Eingriff empfunden werden, zumal wenn sie mit<br />
der Bestellung nicht einverstanden sind. Gegen den<br />
Willen des Betroffenen, wenn er diesen frei bilden<br />
kann, darf ein Betreuer nicht bestellt werden. Für<br />
alle Bereiche des <strong>Betreuungsrecht</strong>s gilt außerdem<br />
der Grundsatz der Erforderlichkeit. Dieser bezieht<br />
sich auf<br />
t das „Ob“ einer Betreuerbestellung,<br />
t den Umfang des Aufgabenkreises des Betreuers,<br />
t die Auswirkungen der gerichtlichen Maßnahme<br />
und<br />
t die Dauer der Betreuung.<br />
Andere Hilfen, Vorsorgevollmacht<br />
Ein Betreuer wird nur bestellt, wenn dies notwendig<br />
ist, weil eine Person ihre Angelegenheiten ganz oder<br />
teilweise nicht mehr besorgen kann.<br />
Dabei muss zunächst festgestellt werden, ob nicht<br />
Hilfen tatsächlicher Art vorhanden und ausreichend<br />
sind. So können Familienangehörige, Bekannte oder<br />
soziale Dienste die betroffene Person bei praktischen<br />
Angelegenheiten des Alltags unterstützen. Sie können<br />
beim Ausfüllen von Anträgen (Rente, Sozialleistungen)<br />
oder der Steuererklärung helfen. Schuldnerberatungsstellen<br />
können Vermögensfragen klären. Solche<br />
Hilfen sind vorrangig, reichen aber nicht aus, wenn<br />
auch eine rechtsgeschäftliche Vertretung der betroffenen<br />
Person erforderlich ist. Die Bestellung eines<br />
Betreuers kann allerdings dann vermieden werden,<br />
wenn bereits eine andere Person bevollmächtigt<br />
wurde (zur Bevollmächtigung siehe Ziffer 2.1.3) oder<br />
noch bevollmächtigt werden kann. Dies gilt nicht nur<br />
in Vermögensangelegenheiten, sondern auch für alle<br />
anderen Bereiche, etwa die Gesundheitsangelegenheiten<br />
oder Fragen des Aufenthalts.<br />
Wichtig<br />
Wenn es nur darum geht, dass jemand rein tatsächliche<br />
Angelegenheiten nicht mehr selbständig besorgen<br />
kann (etwa seinen Haushalt nicht mehr führen,<br />
die Wohnung nicht mehr verlassen kann usw.), so<br />
rechtfertigt dies in der Regel nicht die Bestellung<br />
eines Betreuers. Hier wird es normalerweise auf ganz<br />
praktische Hilfen ankommen (z. B. Sauberhalten der<br />
Wohnung, Versorgung mit Essen), für die man keine<br />
gesetzliche Vertretung braucht.<br />
Jeder kann in gesunden Tagen vorausschauend für<br />
den Fall der eventuell später eintretenden Betreuungsbedürftigkeit<br />
einer Person seines Vertrauens<br />
mit einer Vorsorgevollmacht die Wahrnehmung<br />
einzel ner oder aller Angelegenheiten übertragen.<br />
Die so bevollmächtigte Person kann dann, wenn<br />
dieser Fall eintritt, handeln, ohne dass es weiterer<br />
Maßnahmen bedarf. Das Gericht wird nicht eingeschaltet.<br />
Nur dann, wenn sich eine Kontrolle der
10 Unter welchen Voraussetzungen wird ein Betreuer bestellt?<br />
bevollmächtigten Person, zu der der Vollmachtgeber<br />
nicht mehr in der Lage ist, als notwendig erweist,<br />
wird das Gericht befasst. Meist wird es dabei ausreichen,<br />
eine Person zu bestimmen, die anstelle des<br />
Vollmachtgebers handelt und so die Rechte des<br />
Vollmachtgebers gegenüber seiner bevollmächtigten<br />
Person wahrnimmt, den sogenannten Kontrollbetreuer<br />
(§ 1896 Absatz 3 BGB). Will die bevollmächtigte<br />
Person in die Untersuchungen des Gesundheitszustandes,<br />
in eine Heilbehandlung oder in einen<br />
ärztlichen Eingriff beim Betroffenen einwilligen, so<br />
bedarf sie der Genehmigung des Betreuungsgerichts,<br />
wenn die begründete Gefahr besteht, dass die betroffene<br />
Person aufgrund der Maßnahme stirbt oder<br />
einen schweren und länger dauernden gesundheitlichen<br />
Schaden erleidet und wenn zwischen bevollmächtigter<br />
Person und behandelndem Arzt über den<br />
Willen des betroffenen Menschen kein Einvernehmen<br />
besteht. Die Genehmigung des Betreuungsgerichts<br />
ist auch erforderlich, wenn die bevollmächtigte<br />
Person den betroffenen Menschen in einer freiheitsentziehenden<br />
Weise unterbringen möchte; in diesen<br />
Fällen muss die Vollmacht zudem schriftlich erteilt<br />
sein und die genannten Maßnahmen ausdrücklich<br />
umfassen. Einzelheiten zur Vorsorgevollmacht werden<br />
unter Ziffer 2.1 erläutert.<br />
Umfang der Betreuung<br />
Betreuer dürfen nur für die Aufgabenkreise bestellt<br />
werden, in denen eine Betreuung tatsächlich erforderlich<br />
ist (§ 1896 Absatz 2 BGB). Bereiche, die<br />
die Betroffenen eigenständig erledigen können,<br />
dürfen den Betreuern nicht übertragen werden.<br />
Was die Betreuten noch selbst tun können und wofür<br />
sie einen gesetzlichen Vertreter benötigen, wird<br />
im gerichtlichen Verfahren festgestellt.<br />
§ 1896 BGB<br />
Voraussetzungen<br />
(2) Ein Betreuer darf nur für Aufgabenkreise bestellt<br />
werden, in denen die Betreuung erforderlich ist. Die<br />
Betreuung ist nicht erforderlich, soweit die Angelegenheiten<br />
des Volljährigen durch einen Bevollmächtigten,<br />
der nicht zu den in § 1897 Absatz 3 bezeichneten<br />
Personen gehört, oder durch andere Hilfen, bei denen<br />
kein gesetzlicher Vertreter bestellt wird, ebenso gut wie<br />
durch einen Betreuer besorgt werden können.<br />
(3) Als Aufgabenkreis kann auch die Geltendmachung<br />
von Rechten des Betreuten gegenüber seinem Bevollmächtigten<br />
bestimmt werden.
Auswirkungen der Betreuung 11<br />
1.2 Auswirkungen<br />
der Betreuung<br />
Die Bestellung eines Betreuers ist keine Entrechtung.<br />
Sie hat nicht zur Folge, dass der betreute Mensch<br />
geschäftsunfähig wird. Die Wirksamkeit der von<br />
ihm abgegebenen Erklärungen beurteilt sich wie bei<br />
allen anderen Personen allein danach, ob er deren<br />
Wesen, Bedeutung und Tragweite einsehen und sein<br />
Handeln danach ausrichten kann. In vielen Fällen<br />
wird eine solche Einsicht allerdings nicht mehr vorhanden<br />
sein. Dann ist der Mensch „im natürlichen<br />
Sinne“ – unabhängig von der Betreuerbestellung –<br />
geschäftsunfähig (§ 104 Nummer 2 BGB).<br />
§ 104 BGB Geschäftsunfähigkeit<br />
Geschäftsunfähig ist …<br />
2. wer sich in einem die freie Willensbestimmung<br />
ausschließenden Zustand krankhafter Störung der<br />
Geistestätigkeit befindet, sofern nicht der Zustand<br />
seiner Natur nach ein vorübergehender ist.<br />
Einwilligungsvorbehalt<br />
Von dem Grundsatz, dass das <strong>Betreuungsrecht</strong> keinen<br />
Einfluss auf die rechtliche Handlungsfähigkeit<br />
der Betroffenen hat, gibt es eine wichtige Ausnahme:<br />
Wenn das Gericht für einzelne Aufgabenkreise einen<br />
Einwilligungsvorbehalt angeordnet hat, tritt hierdurch<br />
eine Beschränkung der Teilnahme am Rechtsverkehr<br />
ein.<br />
Der betreute Mensch braucht dann (von gewissen<br />
Ausnahmen, wie etwa bei geringfügigen Geschäften<br />
des täglichen Lebens, abgesehen) die Einwilligung<br />
seines Betreuers. Einen Einwilligungsvorbehalt<br />
ordnet das Gericht an, wenn die erhebliche Gefahr<br />
besteht, dass der betreute Mensch sich selbst oder<br />
sein Vermögen schädigt. Die Maßnahme dient damit<br />
in erster Linie dem Schutz des betreuten Menschen<br />
vor uneinsichtiger Selbstschädigung. Die drohende<br />
Selbstschädigung muss gewichtig sein und sich als<br />
wesentliche Beeinträchtigung des Wohls des Betreuten<br />
in seiner konkreten Lebenssituation darstellen.<br />
Auch hier gilt der Grundsatz der Erforderlichkeit mit<br />
der Folge, dass der Einwilligungsvorbehalt je nach<br />
den Umständen auf ein einzelnes Objekt oder eine<br />
bestimmte Art von Geschäften beschränkt werden<br />
kann. Ein Einwilligungsvorbehalt kann z. B. auch<br />
angeordnet werden, um zu verhindern, dass der Betreute<br />
an nachteiligen Geschäften festhalten muss,<br />
weil im Einzelfall der ihm obliegende Nachweis der<br />
Geschäftsunfähigkeit nicht gelingt.<br />
Eheschließung und Errichtung von<br />
Testamenten, Wahlrecht<br />
Betreute können, wenn sie geschäftsfähig sind, ihre<br />
höchstpersönlichen Rechte weiter wahrnehmen, z. B.<br />
heiraten. Ebenso können sie ein Testament errichten,<br />
wenn sie testierfähig sind, d. h., wenn sie in der<br />
Lage sind, die Bedeutung ihrer Erklärung einzusehen<br />
und nach dieser Einsicht zu handeln. Die Betreuerbestellung<br />
hat darauf keinen Einfluss. Einen Einwilligungsvorbehalt<br />
hierfür gibt es nicht. Der Zustimmung<br />
des Betreuers für diese Handlungen bedarf es<br />
deshalb nie. Auch das Wahlrecht behalten Betreute,<br />
sofern nicht eine umfassende Betreuerbestellung für<br />
alle Angelegenheiten erfolgt ist.<br />
Dauer der Betreuung<br />
Die Betreuerbestellung und die Anordnung eines<br />
Einwilligungsvorbehaltes dürfen nicht länger als<br />
notwendig dauern. § 1908d Absatz 1 BGB schreibt<br />
deshalb ausdrücklich vor, dass die Betreuung aufzuheben<br />
ist, wenn ihre Voraussetzungen wegfallen.<br />
Die beteiligten Personen, insbesondere der Betreute<br />
und der Betreuer, haben daher jederzeit die Möglichkeit,<br />
dem Betreuungsgericht den Wegfall der die<br />
Betreuungsbedürftigkeit begründenden Voraussetzungen<br />
mitzuteilen und so auf eine Aufhebung der<br />
Betreuung hinzuwirken. Ferner wird bereits in die<br />
gerichtliche Entscheidung über die Bestellung des
12 Auswahl des Betreuers<br />
Betreuers das Datum des Tages aufgenommen, an<br />
dem das Gericht die getroffene Maßnahme überprüft<br />
haben muss. Spätestens nach sieben Jahren<br />
muss über die Aufhebung oder Verlängerung entschieden<br />
werden.<br />
Stirbt der Betreute, endet die Betreuung automatisch<br />
(siehe auch Ziffer 1.4). Der bisherige Betreuer<br />
ist nicht mehr befugt, Verfügungen zu treffen. Diese<br />
Befugnis geht auf die Erben über.<br />
1.3 Auswahl des Betreuers<br />
Der Betreuer wird vom Betreuungsgericht bestellt.<br />
Dabei muss nach Möglichkeit eine einzelne Person<br />
ausgewählt werden (§ 1897 Absatz 1 BGB). Dies kann<br />
eine dem betroffenen Menschen nahestehende<br />
Person, ein Mitglied eines Betreuungsvereins, ein<br />
selbständiger Berufsbetreuer, aber auch eine bei<br />
einem Betreuungsverein angestellte oder bei der<br />
zuständigen Behörde beschäftigte Person sein. Bei<br />
der Auswahl sind die vom Betroffenen geäußerten<br />
Wünsche, wer die Betreuung übernehmen soll, zu<br />
berücksichtigen. Abgesehen davon haben die Personen<br />
Vorrang, die geeignet und zur ehrenamtlichen<br />
Übernahme der Betreuung bereit sind.<br />
Bei der Auswahl des Betreuers kommt den Wünschen<br />
des betroffenen Menschen große Bedeutung zu.<br />
Schlägt er eine bestimmte Person vor, die bereit und<br />
geeignet ist, diese Aufgabe zu übernehmen, so ist das<br />
Gericht an diesen Vorschlag gebunden. Eine Ausnahme<br />
gilt nur dort, wo die Bestellung der vorgeschlagenen<br />
Person dem Wohl des betroffenen Menschen<br />
zuwiderlaufen würde (§ 1897 Absatz 4 Satz 1 BGB).<br />
Dies ist nur dann anzunehmen, wenn Gründe von<br />
erheblichem Gewicht die konkrete Gefahr begründen,<br />
dass die vorgeschlagene Person die Betreuung nicht<br />
zum Wohl des betroffenen Menschen führen kann<br />
oder will. Letzteres kann etwa der Fall sein, wenn der<br />
Betroffene eines seiner volljährigen Kinder als Betreuer<br />
vorschlägt, zwischen diesem Kind und einem weiteren<br />
Kind, bei dem der Betroffene sich gewöhnlich<br />
aufhält, aber so erheb liche Spannungen bestehen, dass<br />
die Regelung seiner wirtschaftlichen oder sonstigen<br />
Verhältnisse wegen dieser Spannungen nicht gewährleistet<br />
ist. Lehnt der betroffene Mensch eine bestimmte<br />
Person ab, so soll hierauf Rücksicht genommen<br />
werden (§ 1897 Absatz 4 Satz 2 BGB). Diese Person darf<br />
dann nur bei Vorliegen besonderer Gründe mit der<br />
Betreuung beauftragt werden.<br />
Schlägt der betroffene Mensch niemanden vor, so ist<br />
bei der Auswahl des Betreuers auf die verwandtschaftlichen<br />
und sonstigen persönlichen Beziehungen, insbesondere<br />
auf die Bindungen zu Eltern, Kindern oder<br />
Ehegatten sowie auf die Gefahr von Interessenkonflikten<br />
Rücksicht zu nehmen (§ 1897 Absatz 5 BGB). Ausführungen<br />
zu Ehegatten gelten hier und im Folgenden<br />
auch für Lebenspartner, die ihre Lebenspartnerschaft<br />
nicht in eine Ehe umgewandelt haben.<br />
§ 1897 BGB<br />
Bestellung einer natürlichen Person<br />
(1) Zum Betreuer bestellt das Betreuungsgericht eine<br />
natürliche Person, die geeignet ist, in dem gerichtlich<br />
bestimmten Aufgabenkreis die Angelegenheiten des<br />
Betreuten rechtlich zu besorgen und ihn in dem hierfür<br />
erforderlichen Umfang persönlich zu betreuen.<br />
(2) Der Mitarbeiter eines nach § 1908f anerkannten<br />
Betreuungsvereins, der dort ausschließlich oder teilweise<br />
als Betreuer tätig ist (Vereinsbetreuer), darf nur mit<br />
Einwilligung des Vereins bestellt werden. Entsprechendes<br />
gilt für den Mitarbeiter einer in Betreuungsangelegenheiten<br />
zuständigen Behörde, der dort ausschließlich oder<br />
teilweise als Betreuer tätig ist (Behördenbetreuer).<br />
(3) Wer zu einer Anstalt, einem Heim oder einer sonstigen<br />
Einrichtung, in welcher der Volljährige untergebracht<br />
ist oder wohnt, in einem Abhängigkeitsverhältnis<br />
oder in einer anderen engen Beziehung steht, darf<br />
nicht zum Betreuer bestellt werden.<br />
(4) Schlägt der Volljährige eine Person vor, die zum<br />
Betreuer bestellt werden kann, so ist diesem Vorschlag
Auswahl des Betreuers 13<br />
zu entsprechen, wenn es dem Wohl des Volljährigen<br />
nicht zuwiderläuft. Schlägt er vor, eine bestimmte<br />
Person nicht zu bestellen, so soll hierauf Rücksicht<br />
genommen werden. Die Sätze 1 und 2 gelten auch für<br />
Vorschläge, die der Volljährige vor dem Betreuungsverfahren<br />
gemacht hat, es sei denn, dass er an diesen<br />
Vorschlägen erkennbar nicht festhalten will.<br />
(5) Schlägt der Volljährige niemanden vor, der zum<br />
Betreuer bestellt werden kann, so ist bei der Auswahl<br />
des Betreuers auf die verwandtschaftlichen und sonstigen<br />
persönlichen Bindungen des Volljährigen, insbesondere<br />
auf die Bindungen zu Eltern, zu Kindern, zum<br />
Ehegatten und zum Lebenspartner sowie auf die Gefahr<br />
von Interessenkonflikten Rücksicht zu nehmen.<br />
(6) Wer Betreuungen im Rahmen seiner Berufsausübung<br />
führt, soll nur dann zum Betreuer bestellt<br />
werden, wenn keine andere geeignete Person zur<br />
Verfügung steht, die zur ehrenamtlichen Führung<br />
der Betreu ung bereit ist. Werden dem Betreuer<br />
Umstände bekannt, aus denen sich ergibt, dass der<br />
Voll jährige durch eine oder mehrere andere geeignete<br />
Personen außerhalb einer Berufsausübung betreut<br />
werden kann, so hat er dies dem Gericht mitzuteilen.<br />
(7) Wird eine Person unter den Voraussetzungen<br />
des Absatzes 6 Satz 1 erstmals in dem Bezirk des<br />
Betreuungsgerichts zum Betreuer bestellt, soll das<br />
Gericht zuvor die zuständige Behörde zur Eignung<br />
des aus gewählten Betreuers und zu den nach § 1<br />
Absatz 1 Satz 1 zweite Alternative des Vormünderund<br />
Betreuervergütungsgesetzes zu treffenden Feststellungen<br />
anhören. Die zuständige Behörde soll die<br />
Person auffordern, ein Führungszeugnis und eine<br />
Auskunft aus dem Schuldnerverzeichnis vorzulegen.<br />
(8) Wird eine Person unter den Voraussetzungen<br />
des Absatzes 6 Satz 1 bestellt, hat sie sich über Zahl<br />
und Umfang der von ihr berufsmäßig geführten<br />
Betreuungen zu erklären.<br />
Das Gericht kann mehrere Betreuer bestellen, wenn<br />
dies zur Besorgung der Angelegenheiten nötig ist<br />
(§ 1899 Absatz 1 BGB). Allerdings darf dann in der<br />
Regel nur ein Betreuer die Betreuung berufsmäßig<br />
führen und eine Vergütung erhalten. Nur in bestimmten<br />
Fällen kann ein Verein oder die Betreuungsbehörde<br />
selbst mit der Aufgabe betraut werden<br />
und dies auch nur so lange, bis die Betreuung durch<br />
eine Einzelperson möglich ist (§ 1900 BGB). Durch<br />
diesen Vorrang der Einzelbetreuung soll erreicht<br />
werden, dass sich zwischen Betreutem und Betreuer<br />
ein Vertrauensverhältnis entwickeln kann.<br />
§ 1899 BGB<br />
Mehrere Betreuer<br />
(1) Das Betreuungsgericht kann mehrere Betreuer<br />
bestellen, wenn die Angelegenheiten des Betreuten<br />
hierdurch besser besorgt werden können. In diesem<br />
Fall bestimmt es, welcher Betreuer mit welchem Aufgabenkreis<br />
betraut wird. (…)<br />
(3) Soweit mehrere Betreuer mit demselben Aufgabenkreis<br />
betraut werden, können sie die Angelegenheiten<br />
des Betreuten nur gemeinsam besorgen, es sei denn,<br />
dass das Gericht etwas anderes bestimmt hat oder mit<br />
dem Aufschub Gefahr verbunden ist.<br />
(4) Das Gericht kann mehrere Betreuer auch in der Weise<br />
bestellen, dass der eine die Angelegenheiten des Betreuten<br />
nur zu besorgen hat, soweit der andere verhindert ist.<br />
§ 1901c BGB<br />
Schriftliche Betreuungswünsche,<br />
Vorsorgevollmacht<br />
Wer ein Schriftstück besitzt, in dem jemand für den<br />
Fall seiner Betreuung Vorschläge zur Auswahl des<br />
Betreuers oder Wünsche zur Wahrnehmung der<br />
Betreuung geäußert hat, hat es unverzüglich an das<br />
Betreuungsgericht abzuliefern, nachdem er von der<br />
Einleitung eines Verfahrens über die Bestellung eines<br />
Betreuers Kenntnis erlangt hat. Ebenso hat der Besitzer<br />
das Betreuungsgericht über Schriftstücke, in denen der<br />
Betroffene eine andere Person mit der Wahrnehmung<br />
seiner Angelegenheiten bevollmächtigt hat, zu unterrichten.<br />
Das Betreuungsgericht kann die Vorlage einer<br />
Abschrift verlangen.
14 Auswahl des Betreuers<br />
§ 1900 BGB<br />
Betreuung durch Verein oder Behörde<br />
(1) Kann der Volljährige durch eine oder mehrere<br />
natürliche Personen nicht hinreichend betreut werden,<br />
so bestellt das Betreuungsgericht einen anerkannten<br />
Betreuungsverein zum Betreuer. Die Bestellung bedarf<br />
der Einwilligung des Vereins.<br />
(2) Der Verein überträgt die Wahrnehmung der Betreuung<br />
einzelnen Personen. Vorschlägen des Volljährigen<br />
hat er hierbei zu entsprechen, soweit nicht wichtige<br />
Gründe entgegenstehen. Der Verein teilt dem Gericht<br />
alsbald mit, wem er die Wahrnehmung der Betreuung<br />
übertragen hat.<br />
(3) Werden dem Verein Umstände bekannt, aus denen<br />
sich ergibt, dass der Volljährige durch eine oder mehrere<br />
natürliche Personen hinreichend betreut werden<br />
kann, so hat er dies dem Gericht mitzuteilen.<br />
(4) Kann der Volljährige durch eine oder mehrere<br />
natürliche Personen oder durch einen Verein nicht<br />
hinreichend betreut werden, so bestellt das Gericht die<br />
zuständige Behörde zum Betreuer. Die Absätze 2 und<br />
3 gelten entsprechend.<br />
(5) Vereinen oder Behörden darf die Entscheidung über<br />
die Einwilligung in eine Sterilisation des Betreuten<br />
nicht übertragen werden.<br />
Als Betreuer ist eine Person nur dann geeignet, wenn<br />
sie in der Lage ist, den betroffenen Menschen in<br />
dem erforderlichen Umfang persönlich zu betreuen<br />
(vgl. Ziffer 1.4 „Persönliche Betreuung“). Dies<br />
kann im Einzelfall schwierig zu beurteilen sein. Der<br />
Gesetzgeber hat bislang davon abgesehen, allgemeingültige<br />
Kriterien für die Geeignetheit eines<br />
Betreuers gesetzlich festzulegen, da die Fälle in der<br />
Praxis sehr verschieden gelagert sind. Das Gericht<br />
wird aber etwa darauf achten, einem Berufsbetreuer<br />
nicht unbegrenzt Betreuungen zu übertragen, weil<br />
dann die persönliche Betreuung nicht mehr gewährleistet<br />
ist. Diejenigen, die zu der Einrichtung, in der<br />
der oder die Betroffene untergebracht ist, in einem<br />
Abhängigkeitsverhältnis oder einer anderen engen<br />
Beziehung stehen (z. B. das Personal des Heimes, in<br />
dem eine betroffene Person lebt), scheiden wegen<br />
der Gefahr von Interessenkonflikten von vornherein<br />
für die Aufgabe der Betreuung aus (§ 1897 Absatz 3<br />
BGB). Außerdem soll der Berufsbetreuer bei seiner<br />
erstmaligen Bestellung ein Führungszeugnis und<br />
eine Auskunft aus dem Schuldnerverzeichnis vorlegen<br />
(§ 1897 Absatz 7 Satz 2 BGB).<br />
Die Betreuerbestellung ist erst möglich, wenn die<br />
ausgewählte Person sich zur Übernahme bereit<br />
erklärt. Jeder Bürger und jede Bürgerin ist verpflichtet,<br />
eine Betreuung zu übernehmen, wenn er oder sie<br />
hierfür geeignet und die Übernahme auch zumutbar<br />
ist (§ 1898 Absatz 1 BGB). Allerdings kann das Gericht<br />
niemanden dazu zwingen. Wer die Übernahme einer<br />
Betreuung ohne Grund ablehnt, ist aber für den<br />
Schaden verantwortlich, der dem betroffenen Menschen<br />
durch die eingetretene Verzögerung entsteht<br />
(§ 1908i Absatz 1, § 1787 Absatz 1 BGB).<br />
§ 1898 BGB<br />
Übernahmepflicht<br />
(1) Der vom Betreuungsgericht Ausgewählte ist verpflichtet,<br />
die Betreuung zu übernehmen, wenn er zur<br />
Betreuung geeignet ist und ihm die Übernahme unter<br />
Berücksichtigung seiner familiären, beruflichen und<br />
sonstigen Verhältnisse zugemutet werden kann.<br />
(2) Der Ausgewählte darf erst dann zum Betreuer<br />
bestellt werden, wenn er sich zur Übernahme der<br />
Betreuung bereit erklärt hat.<br />
Wechsel des Betreuers<br />
Für den Betreuten kann es nachteilig sein, wenn sein<br />
Betreuer ausgetauscht wird und er sich an eine neue<br />
Person gewöhnen muss. Deshalb soll ein Wechsel in<br />
der Betreuung nach Möglichkeit vermieden werden.<br />
Allerdings kann ein Betreuer, wenn ihm die Betreuung<br />
aufgrund neu eingetretener Umstände nicht<br />
mehr zugemutet werden kann, seine Entlassung<br />
verlangen. Genauso ist auch ein Betreuer, der seine<br />
Aufgabe nicht mehr sachgerecht erfüllt, vom Gericht
Welche Aufgaben hat der Betreuer? 15<br />
zu entlassen. Schlägt der Betreute im Laufe der Zeit<br />
jemand anderen vor, der gleich gut geeignet und zur<br />
Übernahme der Betreuung bereit ist, so wird das Gericht<br />
dem folgen, wenn es dem Wohl des betroffenen<br />
Menschen dient. Ein Berufsbetreuer soll abgelöst<br />
werden, wenn die Aufgabe künftig von einer geeigneten<br />
ehrenamtlich tätigen Person übernommen<br />
werden kann.<br />
1.4 Welche Aufgaben<br />
hat der Betreuer?<br />
nicht einfach tätig werden. Er muss vielmehr das<br />
Betreuungsgericht unterrichten und dessen Entscheidung<br />
abwarten. Nur in besonders eiligen Fällen<br />
kann er als Geschäftsführer ohne Auftrag handeln.<br />
Auch alle anderen Umstände, die im Hinblick auf<br />
den Erforderlichkeitsgrundsatz eine Einschränkung<br />
oder Aufhebung der gerichtlichen Entscheidung<br />
ergeben könnten, hat er dem Betreuungsgericht mitzuteilen<br />
(§ 1901 Absatz 5 BGB). Ist sich der Betreuer<br />
nicht sicher, ob eine bestimmte Handlung in seinen<br />
Aufgabenbereich fällt, empfiehlt sich eine Rückfrage<br />
beim Betreuungsgericht.<br />
§ 1902 BGB<br />
Vertretung des Betreuten<br />
Je nachdem, welche Unterstützung für den Betroffenen<br />
im Einzelfall erforderlich ist, können dem<br />
Betreuer einzelne oder mehrere Aufgabenkreise,<br />
die im Gerichtsbeschluss ausdrücklich festzulegen<br />
sind, übertragen werden. Mögliche Aufgabenkreise<br />
sind beispielsweise die Aufenthaltsbestimmung,<br />
Vermögensverwaltung oder Gesundheitsfürsorge.<br />
Das Gesetz lässt zudem auch die Anordnung<br />
einer Betreuung in allen Angelegenheiten zu; diese<br />
kommt aber nur in Ausnahmefällen in Betracht,<br />
nämlich nur dann, wenn der Betroffene auf Grund<br />
seiner Krankheit oder Behinderung keine seiner in<br />
der konkreten Lebenssituation anfallenden Angelegenheiten<br />
(mehr) selbst besorgen kann. Für die ihm<br />
übertragenen Aufgabenkreise (und nur für diese)<br />
hat der Betreuer die Stellung eines gesetzlichen<br />
Vertreters; dies gilt auch, wenn er im Namen des<br />
Betreuten Prozesse führt (§ 1902 BGB). Der Betreute<br />
kann in diesen Aufgabenkreisen grundsätzlich<br />
weiterhin neben dem Betreuer rechtsgeschäftlich<br />
handeln (vgl. Ziffer 1.2 „Auswirkungen der Betreuung“<br />
und „Einwilligungsvorbehalt“). Von der Vertretungsbefugnis<br />
des Betreuers erfasst werden nur<br />
die Handlungen innerhalb des ihm zugewiesenen<br />
Aufgabenkreises. Wenn er feststellt, dass der Betreute<br />
auch in anderen Bereichen Unterstützung durch<br />
einen gesetzlichen Vertreter braucht, darf er hier<br />
In seinem Aufgabenkreis vertritt der Betreuer den<br />
Betreuten gerichtlich und außergerichtlich.<br />
Der Betreuer darf die Post sowie den Fernmeldeverkehr<br />
des Betreuten nur dann kontrollieren, wenn<br />
das Gericht ihm diesen Aufgabenkreis ausdrücklich<br />
zugewiesen hat (§ 1896 Absatz 4 BGB).<br />
§ 1896 BGB<br />
Voraussetzungen<br />
(4) Die Entscheidung über den Fernmeldeverkehr des<br />
Betreuten und über die Entgegennahme, das Öffnen<br />
und das Anhalten seiner Post werden vom Aufgabenkreis<br />
des Betreuers nur dann erfasst, wenn das Gericht<br />
dies ausdrücklich angeordnet hat.<br />
Stirbt der Betreute, so hat der Betreuer dies dem<br />
Betreuungsgericht mitzuteilen. Die Bestattung des<br />
Verstorbenen gehört nicht mehr zu den Aufgaben<br />
des Betreuers, denn dessen Amt endet mit dem Tod<br />
des Betreuten. Grundsätzlich obliegt die Totensorge<br />
gewohnheitsrechtlich oder nach landesrechtlichen<br />
Vorschriften den nächsten Angehörigen. Der Betroffene<br />
kann zu Lebzeiten Wünsche und Vorstellungen<br />
mit Blick auf seine Bestattung äußern, die von<br />
seinen Angehörigen zu beachten sind. Er kann zu
16 Welche Aufgaben hat der Betreuer?<br />
Lebzeiten auch eine andere Person bestimmen, die<br />
für seine Totensorge zuständig sein soll. Vorsorgevollmacht,<br />
Bestattungsverfügungen, Bestattungsvorsorgeverträge<br />
und sonstige Vorsorgeverträge stellen<br />
verschiedene Möglichkeiten dar, die Bestattung und<br />
damit zusammenhängende Vermögensangelegenheiten<br />
zu regeln (siehe hierzu auch Ziffer 1.2 und 2.1.12).<br />
Falls Angehörige nicht zur Verfügung stehen,<br />
empfiehlt es sich, die örtliche Ordnungsbehörde zu<br />
unterrichten, der regelmäßig eine Hilfszuständigkeit<br />
für die Durchführung der Bestattung zukommt.<br />
Persönliche Betreuung<br />
Der Betreuer muss den Betreuten in seinem Aufgabenbereich<br />
persönlich betreuen. Er darf sich nicht<br />
auf die Erledigung des anfallenden Schriftverkehrs<br />
beschränken. Ein wichtiger Teil seiner Aufgabe ist<br />
vielmehr der persönliche Kontakt. Ist der Betreute so<br />
stark behindert, dass Gespräche mit ihm nicht möglich<br />
sind, so muss der Betreuer ihn gleichwohl aufsuchen,<br />
um sich einen Eindruck von seinem Befinden<br />
zu verschaffen. Innerhalb seines Aufgabengebietes<br />
hat er grundsätzlich dafür Sorge zu tragen, dass die<br />
erforderliche Hilfe für den Betreuten organisiert und<br />
seine ihm verbliebenen Fähigkeiten gefördert und<br />
Rehabilitationschancen genutzt werden. Führt der<br />
Betreuer die Betreuung berufsmäßig, hat er nach Ermessen<br />
des Gerichts zu Beginn der Betreuung einen<br />
Betreuungsplan zu erstellen, in dem die Ziele der<br />
Betreuung und die zu ihrer Erreichung zu ergreifenden<br />
Maßnahmen dargestellt werden (§ 1901 Absatz 4<br />
BGB). Mindestens einmal jährlich muss der Betreuer<br />
dem Betreuungsgericht über die Entwicklung der<br />
persönlichen Verhältnisse des Betreuten berichten.<br />
Dies kann schriftlich oder mündlich geschehen.<br />
Wohl und Wünsche des Betreuten<br />
Der Betreuer hat die ihm übertragenen Aufgaben<br />
so zu erledigen, wie es dem Wohl des Betreuten<br />
entspricht (§ 1901 Absatz 2 BGB). Dazu gehört auch,<br />
dass nicht über seinen Kopf hinweg entschieden<br />
wird. Vielmehr müssen betreute Menschen mit<br />
ihren Vorstellungen ernst genommen werden. Es<br />
dient ihrem Wohl, wenn ihnen nicht etwas aufgezwungen<br />
wird, sondern wenn sie im Rahmen der<br />
noch vorhandenen Fähigkeiten und der objektiv<br />
gegebenen Möglichkeiten nach eigenen Wünschen<br />
und Vorstellungen leben können. Der Betreuer muss<br />
sich durch regelmäßige persönliche Kontakte und<br />
Besprechung wichtiger anstehender Entscheidungen<br />
ein Bild davon machen, welche Vorstellungen der<br />
Betreute hat, was er gerne möchte und was er nicht<br />
will. Danach muss er sich auch richten, es sei denn,<br />
dies liefe eindeutig dem Wohl des Betreuten zuwider<br />
oder wäre für den Betreuer selbst unzumutbar. Der<br />
Betreuer darf seine eigenen Vorstellungen nicht<br />
ohne zwingenden Grund an die Stelle derjenigen<br />
des Betreuten setzen. So darf er nicht dem Betreuten<br />
gegen dessen Willen eine knauserige Lebensführung<br />
aufzwingen, wenn ausreichende Geldmittel vorhanden<br />
sind.<br />
§ 1901 BGB<br />
Umfang der Betreuung, Pflichten des Betreuers<br />
(1) Die Betreuung umfasst alle Tätigkeiten, die erforderlich<br />
sind, um die Angelegenheiten des Betreuten<br />
nach Maßgabe der folgenden Vorschriften rechtlich<br />
zu besorgen.<br />
(2) Der Betreuer hat die Angelegenheiten des Betreuten<br />
so zu besorgen, wie es dessen Wohl entspricht. Zum<br />
Wohl des Betreuten gehört auch die Möglichkeit, im<br />
Rahmen seiner Fähigkeiten sein Leben nach seinen<br />
eigenen Wünschen und Vorstellungen zu gestalten.<br />
(3) Der Betreuer hat Wünschen des Betreuten zu<br />
entsprechen, soweit dies dessen Wohl nicht zuwiderläuft<br />
und dem Betreuer zuzumuten ist. Dies gilt auch<br />
für Wünsche, die der Betreute vor der Bestellung des
Schutz in persönlichen Angelegenheiten 17<br />
Betreuers geäußert hat, es sei denn, dass er an diesen<br />
Wünschen erkennbar nicht festhalten will. Ehe der<br />
Betreuer wichtige Angelegenheiten erledigt, bespricht<br />
er sie mit dem Betreuten, sofern dies dessen Wohl nicht<br />
zuwiderläuft.<br />
(4) Innerhalb seines Aufgabenkreises hat der Betreuer<br />
dazu beizutragen, dass Möglichkeiten genutzt werden,<br />
die Krankheit oder Behinderung des Betreuten zu beseitigen,<br />
zu bessern, ihre Verschlimmerung zu verhüten<br />
oder ihre Folgen zu mildern. Wird die Betreuung<br />
berufsmäßig geführt, hat der Betreuer in geeigneten<br />
Fällen auf Anordnung des Gerichts zu Beginn der<br />
Betreuung einen Betreuungsplan zu erstellen. In dem<br />
Betreuungsplan sind die Ziele der Betreuung und die<br />
zu ihrer Erreichung zu ergreifenden Maßnahmen<br />
darzustellen.<br />
(5) Werden dem Betreuer Umstände bekannt, die eine<br />
Aufhebung der Betreuung ermöglichen, so hat er dies<br />
dem Betreuungsgericht mitzuteilen. Gleiches gilt für<br />
Umstände, die eine Einschränkung des Aufgabenkreises<br />
ermöglichen oder dessen Erweiterung, die Bestellung<br />
eines weiteren Betreuers oder die Anordnung eines<br />
Einwilligungsvorbehalts (§ 1903) erfordern.<br />
Auch Wünsche, die der Betroffene vor Eintritt der<br />
Betreuungsbedürftigkeit in Bezug auf die Person<br />
des Betreuers oder die Lebensführung zum Ausdruck<br />
gebracht hat, sind beachtlich, es sei denn,<br />
dass er zwischenzeitlich seine Meinung geändert hat.<br />
Einzelheiten hierzu finden Sie in den Erläuterungen<br />
zur Betreuungsverfügung unter Ziff. 2.1 Fragen und<br />
Antworten zur Vorsorgevollmacht.<br />
Lassen sich die Wünsche des betreuten Menschen<br />
nicht feststellen, so sollte der Betreuer versuchen,<br />
dessen mutmaßlichen Willen herauszufinden.<br />
Hierfür sind Auskünfte nahestehender Personen<br />
nützlich. Anhaltspunkte dürften sich auch aus der<br />
bisherigen Lebensführung ergeben.<br />
1.5 Schutz in persönlichen<br />
Angelegenheiten<br />
Ein besonderes Kennzeichen des <strong>Betreuungsrecht</strong>s ist<br />
darin zu sehen, dass es die persönlichen Angelegenheiten<br />
der betroffenen Menschen gegenüber den Vermögensangelegenheiten<br />
in den Vordergrund gerückt<br />
hat. Das persönliche Wohlergehen des ihm anvertrauten<br />
Menschen darf dem Betreuer – unabhängig von<br />
seinem Aufgabenkreis – nie gleichgültig sein.<br />
Werden einem Betreuer Aufgaben im Bereich der<br />
Personensorge übertragen, so wird es sich in den<br />
meisten Fällen um Angelegenheiten der Gesundheitsfürsorge<br />
oder der Aufenthaltsbestimmung<br />
handeln. Ist dem Betreuer die Gesundheitssorge<br />
übertragen, sollte er sich unbedingt auch darüber<br />
informieren, welcher Krankenversicherungsschutz<br />
für den Betreuten besteht. Für besonders wichtige<br />
Angelegenheiten in diesem Bereich (Untersuchung<br />
des Gesundheitszustandes, Heilbehandlung, ärztlicher<br />
Eingriff – auch Sterilisation –, Unterbringung<br />
oder freiheitsentziehende Maßnahmen wie etwa<br />
das Festbinden altersverwirrter Menschen am Bett)<br />
enthält das Gesetz besondere Vorschriften, die das<br />
Handeln des Betreuers an bestimmte Voraussetzungen<br />
binden und ihn gegebenenfalls verpflichten,<br />
eine gerichtliche Genehmigung einzuholen. In<br />
diesem Zusammenhang gilt ein besonderer Schutz<br />
für den Fall der Wohnungsauflösung, die über den<br />
rein wirtschaftlichen Aspekt hinaus schwerwiegende<br />
Folgen für die persönlichen Lebensverhältnisse des<br />
Betreuten haben kann.
18 Schutz in persönlichen Angelegenheiten<br />
§ 1904 BGB<br />
Genehmigung des Betreuungsgerichts bei<br />
ärztlichen Maßnahmen<br />
(1) Die Einwilligung des Betreuers in eine Untersuchung<br />
des Gesundheitszustands, eine Heilbehandlung<br />
oder einen ärztlichen Eingriff bedarf der Genehmigung<br />
des Betreuungsgerichts, wenn die begründete<br />
Gefahr besteht, dass der Betreute auf Grund der<br />
Maßnahme stirbt oder einen schweren und länger<br />
dauernden gesundheitlichen Schaden erleidet. Ohne<br />
die Genehmigung darf die Maßnahme nur durchgeführt<br />
werden, wenn mit dem Aufschub Gefahr<br />
verbunden ist.<br />
(2) Die Nichteinwilligung oder der Widerruf der Einwilligung<br />
des Betreuers in eine Untersuchung des<br />
Gesundheitszustands, eine Heilbehandlung oder einen<br />
ärztlichen Eingriff bedarf der Genehmigung des<br />
Betreuungsgerichts, wenn die Maßnahme medizinisch<br />
angezeigt ist und die begründete Gefahr besteht, dass<br />
der Betreute auf Grund des Unterbleibens oder des Abbruchs<br />
der Maßnahme stirbt oder einen schweren und<br />
länger dauernden gesundheitlichen Schaden erleidet.<br />
(3) Die Genehmigung nach den Absätzen 1 und 2 ist zu<br />
erteilen, wenn die Einwilligung, die Nichteinwilligung<br />
oder der Widerruf der Einwilligung dem Willen des<br />
Betreuten entspricht.<br />
(4) Eine Genehmigung nach den Absätzen 1 und 2 ist<br />
nicht erforderlich, wenn zwischen Betreuer und behandelndem<br />
Arzt Einvernehmen darüber besteht, dass<br />
die Erteilung, die Nichterteilung oder der Widerruf der<br />
Einwilligung dem nach § 1901a festgestellten Willen<br />
des Betreuten entspricht.<br />
(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten auch für einen Bevollmächtigten.<br />
Er kann in eine der in Absatz 1 Satz 1<br />
oder Absatz 2 genannten Maßnahmen nur einwilligen,<br />
nicht einwilligen oder die Einwilligung widerrufen,<br />
wenn die Vollmacht diese Maßnahmen ausdrücklich<br />
umfasst und schriftlich erteilt ist.<br />
Untersuchung des Gesundheitszustandes,<br />
Heilbehandlung, ärztlicher Eingriff<br />
Schon lange ist in der Rechtsprechung anerkannt,<br />
dass ärztliche Maßnahmen nur zulässig sind, wenn<br />
der Patient in ihre Vornahme wirksam einwilligt,<br />
nachdem er hinreichend über die Maßnahme und<br />
die mit ihr verbundenen Risiken aufgeklärt worden<br />
ist. Werden sie ohne wirksame Einwilligung vorgenommen,<br />
so stellen sie u. U. einen rechtswidrigen<br />
und strafbaren Eingriff in die körperliche Unversehrtheit<br />
des Patienten dar. Auch wenn der Patient<br />
einen Betreuer hat, kann nur er selbst die Einwilligung<br />
erteilen, sofern er einwilligungsfähig ist, d. h.,<br />
sofern er Art, Bedeutung und Tragweite der beabsichtigten<br />
Maßnahme erfassen und seinen Willen<br />
hiernach bestimmen kann. Eine Einwilligung des<br />
Betreuers kommt dann nicht in Betracht. Aus diesem<br />
Grund muss sich der Betreuer, auch wenn sein<br />
Aufgabenkreis die betreffende ärztliche Maßnahme<br />
umfasst, vergewissern, ob der betreute Mensch in der<br />
konkreten Situation einwilligungsfähig ist und selbst<br />
entscheiden kann, ob er einwilligt. Zu beachten ist,<br />
dass der Betreute im Hinblick auf unterschiedlich<br />
komplizierte Maßnahmen durchaus in einem Fall<br />
einwilligungsfähig sein kann, im anderen Fall dagegen<br />
nicht.<br />
Wenn der betreute Mensch nicht einwilligungsfähig<br />
ist, hat der Betreuer nach hinreichender ärztlicher<br />
Aufklärung über die Einwilligung in die medizinische<br />
Maßnahme zu entscheiden. Einer schriftlich<br />
niedergelegten, den konkreten Fall treffenden<br />
Patientenverfügung des Betreuten hat der Betreuer<br />
Ausdruck und Geltung zu verschaffen (§ 1901a Absatz<br />
1 BGB). Liegt keine Patientenverfügung vor oder<br />
treffen die Festlegungen einer Patientenverfügung<br />
nicht auf die aktuelle Lebens- und Behandlungssituation<br />
zu, hat der Betreuer die Behandlungswünsche<br />
oder den mutmaßlichen Willen des Betreuten festzustellen<br />
und auf dieser Grundlage zu entscheiden<br />
(§ 1901a Absatz 2 BGB). Ausführliche Informationen<br />
zur Patientenverfügung finden sich in der Broschüre<br />
„Patientenverfügung“, die Sie unter www.bmjv.de -><br />
Publikationen abrufen können.
Schutz in persönlichen Angelegenheiten 19<br />
Es gelten auch hier die allgemeinen Regeln: Wichtige<br />
Angelegenheiten sind vorher mit dem Betreuten zu<br />
besprechen, sofern dies seinem Wohl nicht zuwiderläuft.<br />
Wünsche des Betreuten (auch solche, die in einer<br />
„Betreuungsverfügung“ festgelegt sind – vgl. hierzu die<br />
Erläuterungen unter Ziff. 2.1 Fragen und Antworten<br />
zur Vorsorgevollmacht) sind zu beachten.<br />
In bestimmten Fällen bedarf die Einwilligung des<br />
Betreuers der Genehmigung des Betreuungsgerichts.<br />
Dies ist dann der Fall, wenn die begründete Gefahr<br />
besteht, dass der Betreute aufgrund der Maßnahme<br />
stirbt oder einen schweren und länger dauernden<br />
gesundheitlichen Schaden erleidet (§ 1904 Absatz 1<br />
Satz 1 BGB). Das Genehmigungsverfahren bezweckt<br />
in solchen schwerwiegenden Fällen auch, den Betreuer<br />
mit seiner Verantwortung für den Betreuten<br />
nicht alleine zu lassen. Eine begründete Todesgefahr<br />
im Sinne der Vorschrift besteht z. B. bei einer Operation,<br />
wenn das damit verbundene Risiko allgemeine<br />
Gefahren, wie sie etwa mit jeder Narkose verbunden<br />
sind, übersteigt. Ein schwerer und länger dauernder<br />
gesundheitlicher Schaden ist z. B. im Falle des Verlusts<br />
der Sehkraft, bei der Amputation eines Beines oder<br />
bei drohenden nachhaltigen Persönlichkeitsveränderungen<br />
anzunehmen. Die Gefahr eines solchen<br />
Schadenseintritts muss konkret und naheliegend sein;<br />
nur hypothetische oder unwahrscheinliche Gefahren<br />
lösen keine Genehmigungspflicht aus. Bei Zweifeln<br />
sollten sich die Betreuer an das Betreuungsgericht<br />
wenden.<br />
Keine Genehmigungspflicht besteht in Eilfällen,<br />
wenn mit dem Aufschub der Maßnahme Gefahr<br />
verbunden wäre (§ 1904 Absatz 1 Satz 2 BGB).<br />
Auch die Nichteinwilligung oder der Widerruf der<br />
Einwilligung des Betreuers in eine Untersuchung<br />
des Gesundheitszustands, eine Heilbehandlung oder<br />
einen ärztlichen Eingriff, bedarf der Genehmigung<br />
des Betreuungsgerichts, wenn die Maßnahme medizinisch<br />
angezeigt ist und die begründete Gefahr besteht,<br />
dass der Betreute aufgrund des Unterbleibens<br />
oder des Abbruchs der Maßnahme stirbt oder einen<br />
schweren und länger dauernden gesundheitlichen<br />
Schaden erleidet.<br />
Einer solchen Genehmigung bedarf es in all diesen<br />
Fällen nicht, wenn zwischen Betreuer und behandelndem<br />
Arzt Einvernehmen darüber besteht, dass<br />
die Erteilung, die Nichterteilung oder der Widerruf<br />
der Einwilligung dem nach § 1901a BGB festgestellten<br />
Willen des Betreuten entspricht (§ 1904 Absatz 4 BGB).<br />
§ 1901a<br />
Patientenverfügung<br />
(1) Hat ein einwilligungsfähiger Volljähriger für den<br />
Fall seiner Einwilligungsunfähigkeit schriftlich festgelegt,<br />
ob er in bestimmte, zum Zeitpunkt der Festlegung<br />
noch nicht unmittelbar bevorstehende Untersuchungen<br />
seines Gesundheitszustands, Heilbehandlungen oder<br />
ärztliche Eingriffe einwilligt oder sie untersagt (Patientenverfügung),<br />
prüft der Betreuer, ob diese Festlegungen<br />
auf die aktuelle Lebens- und Behandlungssituation zutreffen.<br />
Ist dies der Fall, hat der Betreuer dem Willen des<br />
Betreuten Ausdruck und Geltung zu verschaffen. Eine<br />
Patientenverfügung kann jederzeit formlos widerrufen<br />
werden.<br />
(2) Liegt keine Patientenverfügung vor oder treffen die<br />
Festlegungen einer Patientenverfügung nicht auf die<br />
aktuelle Lebens- und Behandlungssituation zu, hat der<br />
Betreuer die Behandlungswünsche oder den mutmaßlichen<br />
Willen des Betreuten festzustellen und auf dieser<br />
Grundlage zu entscheiden, ob er in eine ärztliche Maßnahme<br />
nach Absatz 1 einwilligt oder sie untersagt. Der<br />
mutmaßliche Wille ist aufgrund konkreter Anhaltspunkte<br />
zu ermitteln. Zu berücksichtigen sind insbesondere<br />
frühere mündliche oder schriftliche Äußerungen,<br />
ethische oder religiöse Überzeugungen und sonstige<br />
persönliche Wertvorstellungen des Betreuten.<br />
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten unabhängig von Art und<br />
Stadium einer Erkrankung des Betreuten.<br />
(4) Der Betreuer soll den Betreuten in geeigneten Fällen<br />
auf die Möglichkeit einer Patientenverfügung hinweisen<br />
und ihn auf dessen Wunsch bei der Errichtung der<br />
Patientenverfügung unterstützen.
20 Schutz in persönlichen Angelegenheiten<br />
(5) Niemand kann zur Errichtung einer Patientenverfügung<br />
verpflichtet werden. Die Errichtung oder<br />
Vorlage einer Patientenverfügung darf nicht zur<br />
Bedingung eines Vertragsschlusses gemacht werden.<br />
(6) Die Absätze 1 bis 3 gelten für Bevollmächtigte<br />
entsprechend.<br />
Sterilisation<br />
Die Sterilisation stellt einen schweren Eingriff in<br />
die körperliche Unversehrtheit dar. Der dadurch<br />
herbeigeführte Verlust der Fortpflanzungsfähigkeit<br />
kann oft nicht mehr rückgängig gemacht werden.<br />
Besonders problematisch ist dieser Eingriff, wenn<br />
über ihn nicht die betroffene Person selbst, sondern<br />
ein anderer als Vertreter entscheidet.<br />
Früher haben Sterilisationen bei einwilligungsunfähigen<br />
Menschen in einer rechtlichen Grauzone<br />
stattgefunden, weil es eine gesetzliche Regelung<br />
nicht gab und die Rechtsprechung uneinheitlich<br />
war. Das Gesetz enthält ein völliges Verbot der<br />
Sterilisation von Minderjährigen. Bei einwilligungsunfähigen<br />
Volljährigen bedarf der Betreuer, wenn<br />
er den Eingriff durchführen lassen will, hierfür der<br />
Genehmigung des Betreuungsgerichts, die nur unter<br />
ganz engen Voraussetzungen in einem sehr strengen<br />
Verfahren erteilt werden kann (§ 1905 BGB). Um<br />
Interessenkollisionen auszuschließen, ist für diese<br />
Entscheidung stets ein besonderer Betreuer zu bestellen<br />
(§ 1899 Absatz 2 BGB). Zwangssterilisationen<br />
darf es nicht geben. Außerdem haben alle anderen<br />
Methoden der Empfängnisverhütung Vorrang. Die<br />
Sterilisation ist nur noch zur Abwendung schwerwiegender<br />
Notlagen, die mit einer Schwangerschaft<br />
verbunden wären, zulässig. Eine solche Notlage kann<br />
z. B. dann gegeben sein, wenn die Mutter von ihrem<br />
Kind getrennt werden müsste und dies für sie ein<br />
schwerwiegendes seelisches Leid zur Folge hätte.<br />
§ 1905 BGB<br />
Sterilisation<br />
(1) Besteht der ärztliche Eingriff in einer Sterilisation<br />
des Betreuten, in die dieser nicht einwilligen kann,<br />
so kann der Betreuer nur einwilligen, wenn<br />
1. die Sterilisation dem Willen des Betreuten nicht<br />
widerspricht,<br />
2. der Betreute auf Dauer einwilligungsunfähig bleiben<br />
wird,<br />
3. anzunehmen ist, dass es ohne die Sterilisation zu<br />
einer Schwangerschaft kommen würde,<br />
4. infolge dieser Schwangerschaft eine Gefahr für<br />
das Leben oder die Gefahr einer schwerwiegenden<br />
Beeinträchtigung des körperlichen oder seelischen<br />
Gesundheitszustandes der Schwangeren zu erwarten<br />
wäre, die nicht auf zumutbare Weise abgewendet<br />
werden könnte, und<br />
5. die Schwangerschaft nicht durch andere zumutbare<br />
Mittel verhindert werden kann.<br />
Als schwerwiegende Gefahr für den seelischen<br />
Gesundheitszustand der Schwangeren gilt auch die<br />
Gefahr eines schweren und nachhaltigen Leidens, das<br />
ihr drohen würde, weil betreuungsgerichtliche Maßnahmen,<br />
die mit ihrer Trennung vom Kind verbunden<br />
wären (§§ 1666, 1666a), gegen sie ergriffen werden<br />
müssten.<br />
(2) Die Einwilligung bedarf der Genehmigung<br />
des Betreuungsgerichts. Die Sterilisation darf erst<br />
zwei Wochen nach Wirksamkeit der Genehmigung<br />
durchgeführt werden. Bei der Sterilisation ist<br />
stets der Methode der Vorzug zu geben, die eine<br />
Refertilisierung zulässt.<br />
§ 1899 BGB<br />
Mehrere Betreuer<br />
(2) Für die Entscheidung über die Einwilligung in eine<br />
Sterilisation des Betreuten ist stets ein besonderer<br />
Betreuer zu bestellen.
Schutz in persönlichen Angelegenheiten 21<br />
Unterbringung und ärztliche Zwangsmaßnahme<br />
Der Betreuer kann den betreuten Menschen unter<br />
bestimmten Voraussetzungen mit gerichtlicher<br />
Genehmigung in einer geschlossenen Einrichtung<br />
(z. B. in einem psychiatrischen Krankenhaus) oder in<br />
einer geschlossenen Abteilung z. B. eines Krankenhauses<br />
oder eines Altenheimes unterbringen.<br />
Die Unterbringung ist allerdings nur unter den in<br />
§ 1906 Absatz 1 BGB genannten Voraussetzungen<br />
zulässig, wenn beim Betreuten die Gefahr einer<br />
erheblichen gesundheitlichen Selbstschädigung<br />
oder gar Selbsttötung besteht oder wenn ohne die<br />
Unterbringung eine notwendige ärztliche Maßnahme<br />
nicht durchgeführt werden kann, mit der ein<br />
drohender erheblicher gesundheitlicher Schaden<br />
abgewendet werden soll. Auch in diesem Zusammenhang<br />
gilt: Gegen den freien Willen eines Erwachsenen<br />
darf ein Betreuer grundsätzlich nicht<br />
bestellt werden. Soweit der Volljährige seinen Willen<br />
frei bilden kann, umfasst das Recht zur Selbstbestimmung<br />
auch die Freiheit zur Krankheit. Ein Betreuer<br />
darf in einem solchen Fall nicht bestellt werden, um<br />
für den Erwachsenen eine von seinem Umfeld für<br />
erforderlich gehaltene Untersuchung oder Behandlung<br />
herbeizuführen.<br />
Die Unterbringung eines Erwachsenen aus lediglich<br />
„erzieherischen Gründen“ ist nicht zulässig. Der Betreuer<br />
kann den Betreuten auch nicht deshalb unterbringen,<br />
weil dieser Dritte gefährdet. Solche Unterbringungen<br />
sind nicht Aufgabe des Betreuers, sondern<br />
der nach den Unterbringungsgesetzen der einzelnen<br />
Länder zuständigen Behörden und Gerichte.<br />
Ohne vorherige Genehmigung sind Unterbringungen<br />
durch den Betreuer nur ausnahmsweise zulässig,<br />
wenn mit dem Aufschub Gefahr verbunden ist – die<br />
Genehmigung muss dann aber unverzüglich nachgeholt<br />
werden (§ 1906 Absatz 2 BGB).<br />
Der Betreuer hat die Unterbringung zu beenden,<br />
wenn ihre Voraussetzungen weggefallen sind, z. B.<br />
die früher vorhandene Selbsttötungsgefahr nicht<br />
mehr besteht. Er bedarf zur Beendigung der Unterbringung<br />
nicht der Genehmigung des Betreuungsgerichts.<br />
Bei Zweifeln kann er sich allerdings vom<br />
Betreuungsgericht beraten lassen. Beendet er die<br />
Unterbringung, so hat er dies dem Betreuungsgericht<br />
unverzüglich anzuzeigen (§ 1906 Absatz 3 BGB).<br />
Eine Untersuchung und Behandlung gegen den<br />
Willen des Erwachsenen sind nur unter den in<br />
§ 1906a Absatz 1 BGB genannten Voraussetzungen<br />
zulässig. Danach muss dem Betreuten ein erheblicher<br />
gesundheitlicher Schaden drohen, falls die<br />
Untersuchung oder Behandlung unterbleibt. Weitere<br />
Voraussetzung ist, dass der Betreute seinen Willen<br />
krankheitsbedingt nicht (mehr) frei bilden kann –<br />
dass er also wegen seiner Krankheit die Notwendigkeit<br />
einer Untersuchung oder Behandlung nicht<br />
erkennen oder nicht nach dieser Einsicht handeln<br />
kann. Außerdem muss die ärztliche Zwangsmaßnahme<br />
dem in einer Patientenverfügung niedergelegten<br />
Willen des Betreuten, seinen früher geäußerten<br />
Behandlungswünschen bzw. seinem mutmaßlichen<br />
Willen gemäß § 1901a BGB entsprechen.<br />
Eine ärztliche Zwangsmaßnahme ist stets das „allerletzte<br />
Mittel“. Zuvor muss mit dem nötigen Zeitaufwand<br />
und ohne Ausübung unzulässigen Drucks<br />
der ernsthafte Versuch unternommen werden, den<br />
Betreuten von der Notwendigkeit der Maßnahme zu<br />
überzeugen und ihn zur Aufgabe seiner Ablehnung<br />
zu bewegen. Die zwangsweise Behandlung ist des<br />
Weiteren nur zulässig, wenn der drohende Schaden<br />
durch keine andere den Betreuten weniger belastende<br />
Maßnahme abgewendet werden kann und<br />
ihr Nutzen die zu erwartenden Beeinträchtigungen<br />
deutlich überwiegt.<br />
Die ärztliche Zwangsmaßnahme darf außerdem<br />
nur im Rahmen eines stationären Aufenthalts<br />
in einem Krankenhaus durchgeführt werden. In<br />
diesem Krankenhaus muss die gebotene medizinische<br />
Versorgung des Betreuten einschließlich einer<br />
erforderlichen Nachbehandlung sichergestellt sein.<br />
Eine ambulante Zwangsbehandlung ist unzulässig.<br />
Schließlich bedarf die Einwilligung des Betreuers in<br />
eine ärztliche Zwangsmaßnahme stets der Genehmigung<br />
des Betreuungsgerichts (§ 1906a Absatz 2 BGB).
22 Schutz in persönlichen Angelegenheiten<br />
§ 1906<br />
Genehmigung des Betreuungsgerichts bei<br />
freiheitsentziehender Unterbringung und bei<br />
freiheitsentziehenden Maßnahmen<br />
(1) Eine Unterbringung des Betreuten durch den Betreuer,<br />
die mit Freiheitsentziehung verbunden ist, ist nur zulässig,<br />
solange sie zum Wohl des Betreuten erforderlich ist, weil<br />
1. auf Grund einer psychischen Krankheit oder geistigen<br />
oder seelischen Behinderung des Betreuten die<br />
Gefahr besteht, dass er sich selbst tötet oder erheblichen<br />
gesundheitlichen Schaden zufügt, oder<br />
2. zur Abwendung eines drohenden erheblichen gesundheitlichen<br />
Schadens eine Untersuchung des Gesundheitszustands,<br />
eine Heilbehandlung oder ein ärztlicher<br />
Eingriff notwendig ist, die Maßnahme ohne die Unterbringung<br />
des Betreuten nicht durchgeführt werden<br />
kann und der Betreute auf Grund einer psychischen<br />
Krankheit oder geistigen oder seelischen Behinderung<br />
die Notwendigkeit der Unterbringung nicht erkennen<br />
oder nicht nach dieser Einsicht handeln kann.<br />
(2) Die Unterbringung ist nur mit Genehmigung des<br />
Betreuungsgerichts zulässig. Ohne die Genehmigung<br />
ist die Unterbringung nur zulässig, wenn mit dem<br />
Aufschub Gefahr verbunden ist; die Genehmigung ist<br />
unverzüglich nachzuholen.<br />
(3) Der Betreuer hat die Unterbringung zu beenden,<br />
wenn ihre Voraussetzungen weggefallen sind. Er hat<br />
die Beendigung der Unterbringung dem Betreuungsgericht<br />
unverzüglich anzuzeigen.<br />
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend, wenn dem<br />
Betreuten, der sich in einem Krankenhaus, einem<br />
Heim oder einer sonstigen Einrichtung aufhält, durch<br />
mechanische Vorrichtungen, Medikamente oder auf<br />
andere Weise über einen längeren Zeitraum oder regelmäßig<br />
die Freiheit entzogen werden soll.<br />
(5) Die Unterbringung durch einen Bevollmächtigten<br />
und die Einwilligung eines Bevollmächtigten in<br />
Maßnahmen nach Absatz 4 setzen voraus, dass die<br />
Vollmacht schriftlich erteilt ist und die in den Absätzen<br />
1 und 4 genannten Maßnahmen ausdrücklich umfasst.<br />
Im Übrigen gelten die Absätze 1 bis 4 entsprechend.<br />
§ 1906a<br />
Genehmigung des Betreuungsgerichts bei<br />
ärztlichen Zwangsmaßnahmen<br />
(1) Widerspricht eine Untersuchung des Gesundheitszustands,<br />
eine Heilbehandlung oder ein ärztlicher<br />
Eingriff dem natürlichen Willen des Betreuten (ärztliche<br />
Zwangsmaßnahme), so kann der Betreuer in die<br />
ärztliche Zwangsmaßnahme nur einwilligen, wenn<br />
1. die ärztliche Zwangsmaßnahme zum Wohl des Betreuten<br />
notwendig ist, um einen drohenden erheblichen<br />
gesundheitlichen Schaden abzuwenden,<br />
2. der Betreute auf Grund einer psychischen Krankheit<br />
oder einer geistigen oder seelischen Behinderung<br />
die Notwendigkeit der ärztlichen Maßnahme<br />
nicht erkennen oder nicht nach dieser Einsicht<br />
handeln kann,<br />
3. die ärztliche Zwangsmaßnahme dem nach § 1901a<br />
zu beachtenden Willen des Betreuten entspricht,<br />
4. zuvor ernsthaft, mit dem nötigen Zeitaufwand<br />
und ohne Ausübung unzulässigen Drucks versucht<br />
wurde, den Betreuten von der Notwendigkeit der<br />
ärztlichen Maßnahme zu überzeugen,<br />
5. der drohende erhebliche gesundheitliche Schaden<br />
durch keine andere den Betreuten weniger belastende<br />
Maßnahme abgewendet werden kann,<br />
6. der zu erwartende Nutzen der ärztlichen Zwangsmaßnahme<br />
die zu erwartenden Beeinträchtigungen<br />
deutlich überwiegt und<br />
7. die ärztliche Zwangsmaßnahme im Rahmen eines<br />
stationären Aufenthalts in einem Krankenhaus, in<br />
dem die gebotene medizinische Versorgung des Betreuten<br />
einschließlich einer erforderlichen Nachbehandlung<br />
sichergestellt ist, durchgeführt wird.<br />
§ 1846 ist nur anwendbar, wenn der Betreuer an der<br />
Erfüllung seiner Pflichten verhindert ist.<br />
(2) Die Einwilligung in die ärztliche Zwangsmaßnahme<br />
bedarf der Genehmigung des Betreuungsgerichts.<br />
(3) Der Betreuer hat die Einwilligung in die ärztliche<br />
Zwangsmaßnahme zu widerrufen, wenn ihre Voraus-
Schutz in persönlichen Angelegenheiten 23<br />
setzungen weggefallen sind. Er hat den Widerruf dem<br />
Betreuungsgericht unverzüglich anzuzeigen.<br />
(4) Kommt eine ärztliche Zwangsmaßnahme in Betracht,<br />
so gilt für die Verbringung des Betreuten gegen seinen<br />
natürlichen Willen zu einem stationären Aufenthalt in<br />
ein Krankenhaus § 1906 Absatz 1 Nummer 2, Absatz 2<br />
und 3 Satz 1 entsprechend.<br />
(5) Die Einwilligung eines Bevollmächtigten in eine<br />
ärztliche Zwangsmaßnahme und die Einwilligung in<br />
eine Maßnahme nach Absatz 4 setzen voraus, dass die<br />
Vollmacht schriftlich erteilt ist und die Einwilligung in<br />
diese Maßnahmen ausdrücklich umfasst. Im Übrigen<br />
gelten die Absätze 1 bis 3 entsprechend.<br />
Freiheitsentziehende Maßnahmen<br />
Wenn Betreute außerhalb geschlossener Abteilungen<br />
in Heimen oder sonstigen Einrichtungen leben,<br />
so ist dies an sich nicht genehmigungsbedürftig.<br />
Der Genehmigung des Betreuungsgerichts bedarf<br />
es jedoch in allen Fällen, in denen einem Betreuten<br />
durch mechanische Vorrichtungen, Medikamente<br />
oder auf andere Weise über einen längeren Zeitraum<br />
oder regelmäßig die Freiheit entzogen werden<br />
soll (sog. freiheitsentziehende Maßnahmen, § 1906<br />
Absatz 4 BGB). Das gilt auch dann, wenn der Betreute<br />
bereits mit gerichtlicher Genehmigung in einer<br />
geschlossenen Abteilung oder Einrichtung untergebracht<br />
ist.<br />
Eine Freiheitsentziehung ist nicht anzunehmen,<br />
wenn der Betreute auch ohne die Maßnahme gar<br />
nicht in der Lage wäre, sich fortzubewegen oder<br />
wenn die Maßnahme ihn nicht an der willentlichen<br />
Fortbewegung hindert (Beispiel: Zum Schutz<br />
vor dem Herausfallen aus dem Bett wird ein Gurt<br />
angebracht, den der Betreute aber – falls er das<br />
will – öffnen kann). Eine rechtswidrige Freiheitsentziehung<br />
liegt auch nicht vor, wenn der Betreute mit<br />
der Maßnahme einverstanden ist und er die entsprechende<br />
Einwilligungsfähigkeit besitzt. Nur bei<br />
nicht einwilligungsfähigen Betreuten entscheidet<br />
deren Betreuer (mit dem entsprechenden Aufgabenkreis,<br />
insbesondere „Aufenthaltsbestimmung“)<br />
über die Einwilligung in die freiheitsentziehende<br />
Maßnahme.<br />
Als freiheitsentziehende Maßnahmen kommen u. a.<br />
in Betracht: Bettgitter; Leibgurt im Bett oder am<br />
Stuhl; Festbinden der Arme und Beine; Abschließen<br />
des Zimmers oder der Station, wenn die Öffnung auf<br />
Wunsch des Bewohners nicht jederzeit gewährleistet<br />
ist; Medikamente, die in erster Linie die Ruhigstellung<br />
des Betreuten bezwecken (Gegenbeispiel: die<br />
Ruhigstellung ist Nebenwirkung eines zu Heilzwecken<br />
verabreichten Medikaments). Bei Zweifeln über<br />
die Genehmigungsbedürftigkeit sollte das Betreuungsgericht<br />
befragt werden.<br />
Der Betreuer hat zu prüfen, ob nicht statt eines<br />
Bettgitters oder Ähnlichem andere Maßnahmen zur<br />
Abwehr von Gesundheitsgefahren für den Betroffenen<br />
möglich sind, die nicht mit Eingriffen in die<br />
persönliche Freiheit des Betreuten verbunden sind.<br />
Kommt es z. B. darauf an, den Betroffenen vor einem<br />
Sturz aus dem Bett zu schützen, ist als Alternative<br />
zu einem Bettgitter beispielsweise zu überlegen, ob<br />
ein so genanntes „Bettnest“ verwendet oder das Bett<br />
abgesenkt werden kann, um damit eine Verletzungsgefahr<br />
zu verhindern.<br />
In Eilfällen, in denen zum Schutz des betreuten<br />
Menschen ohne vorherige Genehmigung gehandelt<br />
werden muss, ist diese unverzüglich nachzuholen.<br />
Wohnungsauflösung<br />
Mit der Auflösung der Wohnung verliert der Betreute<br />
seinen Lebensmittelpunkt, die vertraute<br />
Umgebung und vielfach auch den Bekanntenkreis.<br />
Er soll daher insoweit vor übereilten Maßnahmen<br />
geschützt werden (§ 1907 BGB).<br />
Zur Kündigung eines Mietverhältnisses über Wohnraum,<br />
den der Betreute (oder für ihn sein Betreuer)<br />
gemietet hat, bedarf der Betreuer der vorherigen<br />
Genehmigung des Betreuungsgerichts. Gleiches<br />
gilt für andere Erklärungen, die auf die Aufhebung<br />
eines solchen Mietverhältnisses gerichtet sind (z. B.
24 Tätigkeit des Betreuers in vermögensrechtlichen Angelegenheiten<br />
Aufhebungsvertrag zwischen Betreuer und Vermieter/Vermieterin).<br />
Treten andere Umstände ein,<br />
aufgrund derer die Beendigung des Mietverhältnisses<br />
in Betracht kommt (z. B. Kündigung durch den<br />
Vermieter/die Vermieterin), so hat der Betreuer dies<br />
dem Betreuungsgericht unverzüglich mitzuteilen,<br />
wenn sein Aufgabenkreis das Mietverhältnis oder die<br />
Aufenthaltsbestimmung umfasst. Will der Betreuer<br />
Wohnraum des Betreuten auf andere Weise als durch<br />
Kündigung oder Aufhebung eines Mietverhältnisses<br />
aufgeben (etwa durch Verkauf der Möbel, während<br />
der Betreute im Krankenhaus ist), so hat er auch dies<br />
dem Betreuungsgericht unverzüglich mitzuteilen.<br />
Will der Betreuer Wohnraum des Betreuten vermieten,<br />
so bedarf er hierfür ebenfalls der Genehmigung<br />
des Betreuungsgerichts. Dies gilt etwa, wenn der<br />
Betreuer während eines Krankenhausaufenthalts des<br />
Betreuten dessen Eigenheim weitervermieten will.<br />
§ 1907 BGB<br />
Genehmigung des Betreuungsgerichts bei der<br />
Aufgabe der Mietwohnung<br />
(1) Zur Kündigung eines Mietverhältnisses über Wohnraum,<br />
den der Betreute gemietet hat, bedarf der Betreuer<br />
der Genehmigung des Betreuungsgerichts. Gleiches<br />
gilt für eine Willenserklärung, die auf die Aufhebung<br />
eines solchen Mietverhältnisses gerichtet ist.<br />
(2) Treten andere Umstände ein, aufgrund derer die<br />
Beendigung des Mietverhältnisses in Betracht kommt,<br />
so hat der Betreuer dies dem Betreuungsgericht<br />
unverzüglich mitzuteilen, wenn sein Aufgabenkreis<br />
das Mietverhältnis oder die Aufenthaltsbestimmung<br />
umfasst. Will der Betreuer Wohnraum des Betreuten<br />
auf andere Weise als durch Kündigung oder Aufhebung<br />
eines Mietverhältnisses aufgeben, so hat er dies<br />
gleichfalls unverzüglich mitzuteilen.<br />
(3) Zu einem Miet- oder Pachtvertrag oder zu einem<br />
anderen Vertrag, durch den der Betreute zu wiederkehrenden<br />
Leistungen verpflichtet wird, bedarf der Betreuer<br />
der Genehmigung des Betreuungsgerichts, wenn das<br />
Vertragsverhältnis länger als vier Jahre dauern oder<br />
vom Betreuer Wohnraum vermietet werden soll.<br />
1.6 Tätigkeit des Betreuers<br />
in vermögensrechtlichen<br />
Angelegenheiten<br />
Allgemeine Pflichten<br />
Sind dem Betreuer Angelegenheiten aus dem Bereich<br />
der Vermögenssorge übertragen, so hat er bei<br />
allen Handlungen zu beachten, dass er das Vermögen<br />
nicht im eigenen, sondern allein im Interesse<br />
des Betreuten verwaltet und dabei vor unberechtigten<br />
Vermögensabflüssen zu schützen hat. Für ihn<br />
gilt insbesondere die Pflicht, Geld des Betreuten<br />
nicht für sich zu verwenden. Er hat daher darauf zu<br />
achten, dass sein eigenes und das Geld des Betreuten<br />
auf getrennten Konten verwaltet werden. Außerdem<br />
darf der Betreuer im Namen des Betreuten nur Gelegenheitsgeschenke<br />
machen, wenn dies dem Wunsch<br />
des Betreuten entspricht und nach dessen Lebensverhältnissen<br />
üblich ist. Im Übrigen sind Geschenke<br />
aus dem Vermögen des Betreuten unzulässig, es<br />
sei denn, es handelt sich um ein Geschenk, das der<br />
Anstand gebietet.<br />
Anlegung eines Vermögensverzeichnisses<br />
Bei der Übernahme von Angelegenheiten der<br />
Vermögenssorge ist zunächst ein Verzeichnis des<br />
Betreutenvermögens zu erstellen. Der Stichtag (beim<br />
Gericht erfragen!) ist auf dem Verzeichnis anzugeben.<br />
Auch das Aktenzeichen der Sache ist einzutragen.<br />
Wenn das Gericht für die Erstellung ein Formular<br />
ausgehändigt hat, so sollte dieses verwendet werden,<br />
wobei unzutreffende Spalten mit Negativzeichen zu<br />
versehen sind.
Tätigkeit des Betreuers in vermögensrechtlichen Angelegenheiten 25<br />
Beim Ausfüllen des Verzeichnisses ist zu beachten<br />
Auch solche Ansprüche gehören zum Betreutenvermögen,<br />
die vor der Betreuerbestellung entstanden<br />
sind. Darauf sollte geachtet werden, vor allem im<br />
Hinblick auf die Zeit ab einer akuten Verschlechterung<br />
des Krankheitsbildes.<br />
Grundstücke sind mit ihrer Grundbuchbezeichnung<br />
anzugeben. Sie müssen zum Zwecke der Wertangabe<br />
nicht amtlich geschätzt werden. Der Betreuer kann<br />
den seiner Auffassung nach zutreffenden Verkehrswert<br />
angeben.<br />
Zu verzeichnen sind Giro- und Sparkonten. Nachweise<br />
sind beim Gericht mit einzureichen.<br />
Im Falle von Wertpapierangaben ist der Depotauszug<br />
zum Stichtag in Ablichtung beizufügen.<br />
Wichtig<br />
Gleich zu Beginn der Betreuung sollte der Betreuer<br />
die Heimleitung oder sonstige Helfer, falls möglich<br />
auch den betreuten Menschen selbst fragen, ob Konten<br />
vorhanden sind. Bei den Banken sollte sich der<br />
Betreuer – unter Vorlage seines Betreuerausweises –<br />
vorstellen. Auch mit der Arbeitsstelle des Betreuten<br />
sowie mit den in Betracht kommenden Sozialbehörden<br />
(Agentur für Arbeit, Kranken-, Pflege-, Rentenversicherung,<br />
Wohngeldstelle, Sozialamt, Integrationsamt)<br />
sollte erforderlichenfalls Verbindung<br />
aufgenommen werden, desgleichen mit Gläubigern<br />
und Schuldnern.<br />
Bei Angaben zu Hausrat und Gegenständen des persönlichen<br />
Gebrauchs ist nur dann eine Einzelaufstellung<br />
erforderlich, wenn die Gegenstände noch einen<br />
wirklichen Wert haben.<br />
Ist das nicht der Fall, genügt eine Gesamtwertangabe,<br />
bei allgemeiner Wertlosigkeit ein Hinweis darauf.<br />
Einkünfte können durch Kontoauszüge, Verdienstoder<br />
Rentenbescheide nachgewiesen werden.<br />
Rechnungslegung<br />
Nach Einreichung des Vermögensverzeichnisses<br />
wird vom Gericht der Abrechnungszeitraum<br />
für den Betreuer festgelegt. Für die Abrechnung<br />
sollte der vom Gericht übersandte Abrechnungsvordruck<br />
verwendet werden. Der Anfangsbestand<br />
der Abrechnung berechnet sich aus dem Bestand<br />
des Vermögens verzeichnisses. Zwischenzeitliche<br />
Einnahmen und Ausgaben sind in die dafür vorgesehenen<br />
Spalten einzutragen, wobei wiederkehrende<br />
Beträge zusammengefasst werden können. Belege<br />
sind beizufügen; sie werden vom Gericht zurückgesandt.<br />
Für Sparbücher und Depotauszüge reichen<br />
Ablichtungen, die sich auf den Abrechnungszeitraum<br />
erstrecken, aus.<br />
Vor Einreichung ist die Abrechnung auf ihre rechnerische<br />
Richtigkeit zu überprüfen. Die Belege sind<br />
entsprechend den laufenden Nummern des Abrechnungsvordruckes<br />
zu kennzeichnen. Um Rückfragen<br />
zu vermeiden, sollten notwendige Hinweise schriftlich<br />
beigefügt werden.<br />
Falls Probleme mit der Rechnungslegung entstehen,<br />
kann Rat bei der Betreuungsbehörde oder beim<br />
Betreuungsgericht eingeholt werden.<br />
Wichtig<br />
Der Abrechnung ist ein Bericht über die persönlichen<br />
Verhältnisse des Betreuten beizufügen: Wo<br />
ist sein Aufenthalt? Wie häufig sind die Kontakte<br />
zu ihm? Wie ist sein Gesundheitszustand? Wird die<br />
Betreuung weiter für notwendig gehalten? Sollte der<br />
Wirkungskreis der Betreuung erweitert oder eingeschränkt<br />
werden? usw.<br />
Falls der Betreuer Elternteil, Ehegatte oder Abkömmling<br />
des Betreuten ist, besteht eine Pflicht<br />
zur laufenden Rechnungslegung nur dann, wenn das<br />
Gericht dies ausdrücklich angeordnet hat. Der von<br />
der Rechnungslegung befreite Betreuer muss aber<br />
grundsätzlich alle zwei Jahre eine Bestandsaufstellung<br />
des Vermögens beim Gericht einreichen. Im<br />
Übrigen sollte beachtet werden, dass nach dem Ende<br />
der Betreuung auch für befreite Betreuer eine Pflicht
26 Tätigkeit des Betreuers in vermögensrechtlichen Angelegenheiten<br />
zur Schlussrechnungslegung besteht, auf die der<br />
Betreute selbst sowie – im Falle seines Todes – dessen<br />
Erben einen Anspruch haben. Deshalb empfiehlt es<br />
sich, über die Verwaltungsvorgänge Buch zu führen<br />
und Belege und Kontoauszüge aufzuheben.<br />
Geldanlage und Geldgeschäfte<br />
Das Betreutenvermögen ist wirtschaftlich zu verwalten.<br />
Geld, das nicht zur Bestreitung laufender<br />
Ausgaben benötigt wird, ist verzinslich und mündelsicher<br />
anzulegen. Mündelsicher sind alle Banken<br />
mit ausreichender Sicherungseinrichtung (dazu<br />
zählen alle Großbanken, Volksbanken und Raiffeisenbanken)<br />
und Kommunalbanken (Stadt- und<br />
Kreissparkassen). Das Geld soll mit der Bestimmung<br />
angelegt werden, dass es nur mit Genehmigung des<br />
Betreuungsgerichts abgehoben werden kann (sog.<br />
Sperrabrede). Auch die Geldanlage selbst muss vom<br />
Gericht genehmigt werden.<br />
Als Anlageform kommen auch Wertpapiere in Betracht,<br />
wenn diese mündelsicher sind (z. B. Bundesoder<br />
Kommunalobligationen, Bundesschatzbriefe,<br />
Pfandbriefe deutscher Hypothekenbanken oder<br />
Sparbriefe von Banken). Der Anlagewunsch sollte<br />
dem Gericht vorher mitgeteilt werden. Dabei ist auch<br />
zu klären, ob und in welcher Weise eine Hinterlegung<br />
oder Verwahrung der Wertpapiere und gegebenenfalls<br />
die erwähnte Sperrabrede erforderlich sind.<br />
Geld kann vom Betreuer auch in Sachwerten angelegt<br />
werden, etwa in Gold. Der Wirtschaftlichkeitsgrundsatz<br />
ist hier aber besonders zu beachten.<br />
Kostbarkeiten sollten bei Banken deponiert werden;<br />
das Gericht kann im Einzelfall die Hinterlegung anordnen.<br />
In jedem Fall ist eine Rücksprache mit dem<br />
Betreuungsgericht empfehlenswert.<br />
Anlagegenehmigungen sind nicht notwendig, wenn<br />
der Betreuer Elternteil, Ehegatte oder Abkömmling<br />
des Betreuten ist, soweit das Betreuungsgericht<br />
nichts anderes anordnet.<br />
Abhebungen von gesperrten Konten müssen vorher<br />
genehmigt werden. Dies gilt auch für fälliges<br />
Festgeld oder fälliges Wertpapiergeld (falls der<br />
Betreuer nicht Elternteil, Ehegatte oder Abkömmling<br />
des Betreuten ist), weshalb das Betreuungsgericht<br />
benachrichtigt werden sollte, sobald die Geldfälligkeit<br />
von der Bank angekündigt wird.<br />
Für eine Abhebung oder Überweisung von einem<br />
(nicht gesperrten) Giro- oder Kontokorrentkonto<br />
braucht der Betreuer dagegen keine gerichtliche<br />
Genehmigung mehr; seit 1. September 2009 kann<br />
er über das Guthaben auf einem solchen Konto genehmigungsfrei<br />
verfügen. Übersteigt das Guthaben<br />
auf dem Giro- oder Kontokorrentkonto des Betreuten<br />
den für dessen laufende Ausgaben benötigten<br />
Geldbetrag, hat der Betreuer den Überschuss aber<br />
ebenfalls verzinslich und mündelsicher anzulegen.<br />
Handlungen, die der Genehmigung durch<br />
das Betreuungsgericht bedürfen<br />
Grundstücksgeschäfte<br />
Hier bestehen umfangreiche Genehmigungserfordernisse,<br />
nicht nur beim Kauf und Verkauf<br />
eines Grundstücks des Betreuten, sondern ebenso<br />
z. B. bei der Bestellung von Grundschulden und<br />
Hypotheken.<br />
Wichtig<br />
Soll ein Vertrag zwischen dem Betreuer und dem<br />
Betreuten abgeschlossen werden, so ist die Vertretung<br />
des Betreuten durch den Betreuer ausgeschlossen,<br />
z. B. wenn der Betreute beim Betreuer wohnt<br />
und dem Betreuer Miete zahlen soll. In diesen Fällen<br />
muss sich der Betreuer an das Gericht wenden, damit<br />
dieses für den Abschluss des Vertrages einen weiteren<br />
Betreuer bestellt.<br />
Der Betreuer sollte sich in diesen Fällen stets rechtzeitig<br />
an das Betreuungsgericht wenden, damit Zweifel<br />
oder Hindernisse ausgeräumt werden können.<br />
Zur Genehmigungspflicht bei der Kündigung<br />
oder Aufgabe von Wohnraum des Betreuten siehe<br />
Abschnitt „Wohnungsauflösung“, vgl. Ziffer 1.5.
Welche Rechte kann der Betreuer geltend machen? 27<br />
Weitere genehmigungspflichtige Rechtsgeschäfte<br />
sind z. B.<br />
t Erbauseinandersetzungen<br />
t Erbausschlagungen<br />
t Kreditaufnahme (dazu gehört auch die<br />
Überziehung eines Girokontos!)<br />
1.7 Welche Rechte kann<br />
der Betreuer geltend<br />
machen?<br />
t Arbeitsverträge<br />
t Mietverträge, wenn sie für längere Dauer<br />
als vier Jahre abgeschlossen werden<br />
t Lebensversicherungsverträge<br />
Ersatz von Aufwendungen<br />
Der Betreuer braucht die mit der Betreuung verbundenen<br />
notwendigen Auslagen nicht aus eigener<br />
Tasche zu bezahlen, vielmehr steht ihm insoweit Kostenvorschuss<br />
bzw. -ersatz zu. Den entsprechenden<br />
Geldbetrag kann er unmittelbar dem Vermögen des<br />
Betreuten entnehmen, wenn der Betreute nicht mittellos<br />
ist und dem Betreuer die Vermögenssorge für<br />
den Betreuten übertragen ist. Die Frage der Mittellosigkeit<br />
beurteilt sich dabei nach den differenzierenden<br />
Bestimmungen des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch,<br />
über deren Einzelheiten der Rechtspfleger/<br />
die Rechtspflegerin am Betreuungsgericht Auskunft<br />
geben kann. Anrechnungsfrei bleiben beispielsweise<br />
kleine Vermögensbarbeträge; die Grenze hierfür<br />
liegt grundsätzlich bei 5.000,– EUR. In Einzelfällen<br />
können sich die Freibeträge noch erhöhen. Weitere<br />
anrechnungsfreie Vermögenswerte sind u. a. ein<br />
selbst genutztes angemessenes Hausgrundstück oder<br />
Kapital, das der zusätzlichen Altersvorsorge dient und<br />
dessen Ansammlung staatlich gefördert wurde. In<br />
diesen Fällen richtet sich der Anspruch auf Ersatz von<br />
Aufwendungen gegen die Staatskasse. Der Betreuer<br />
hat dabei jeweils die Wahl, ob er jede einzelne Aufwendung<br />
abrechnen und entsprechend belegen will oder<br />
ob er von der Möglichkeit Gebrauch machen will, zur<br />
Abgeltung seines Anspruchs auf Aufwendungsersatz<br />
eine pauschale Aufwandsentschädigung von jährlich<br />
399,– EUR zu beanspruchen. Für beide Ansprüche gelten<br />
kurze Erlöschensfristen. In Zweifelsfragen sollte<br />
sich der Betreuer an den zuständigen Rechtspfleger/<br />
die Rechtspflegerin beim Betreuungsgericht wenden.
28 Welche Rechte kann der Betreuer geltend machen?<br />
Entscheidet sich der Betreuer für die Einzelabrechnung,<br />
so gilt Folgendes: Für Fahrtkosten sieht das<br />
Gesetz ein Kilometergeld von 0,30 EUR/km vor.<br />
Bei größeren Strecken werden unter Umständen<br />
nur die Kosten eines öffentlichen Verkehrsmittels<br />
erstattet. Einzelheiten sollten deshalb in solchen<br />
Fällen mit dem Betreuungsgericht geklärt werden.<br />
Der Anspruch auf Erstattung der einzelnen Auslagen<br />
erlischt, wenn er nicht binnen 15 Monaten ab Entstehung<br />
der Aufwendungen geltend gemacht wird.<br />
Achtung<br />
Auch für den Anspruch auf Geltendmachung der<br />
pauschalen Aufwandsentschädigung gibt es eine<br />
Ausschlussfrist! Sie beginnt mit dem auf die Bestellung<br />
des Betreuers folgenden Jahrestag; der Anspruch<br />
muss bis zum 31. März des folgenden Kalenderjahres<br />
geltend gemacht werden (§ 1835a BGB).<br />
Beispiel<br />
Ist die Bestellung etwa am 15.01.2011 erfolgt, ist der<br />
Anspruch am 15.01.2012 entstanden; er muss bis<br />
spätestens 31.03.2013 geltend gemacht werden. Bei<br />
einer Bestellung am 20.12.2011 entsteht der Anspruch<br />
am 20.12.2012, folglich erlischt er ebenfalls<br />
am 31.03.2013. Das Datum 31. März ist deshalb für<br />
den Anspruch auf Aufwandsentschädigung wichtig.<br />
Erhält der Betreuer die jährliche pauschale Aufwandsentschädigung,<br />
zählt sie zum steuerpflichtigen Einkommen.<br />
Es kann sich deshalb empfehlen, alle Belege<br />
aufzubewahren, auch wenn man nicht die Einzelabrechnung<br />
wählt, um ggf. gegenüber dem Finanzamt<br />
die Höhe der Aufwendungen belegen zu können.<br />
Ab dem Veranlagungszeitraum 2013 sind die pauschalen<br />
Aufwandsentschädigungen bis zu einem<br />
Jahresbetrag von 2.400,– EUR steuerfrei. Der Freibetrag<br />
honoriert das Engagement von ehrenamtlichen<br />
Betreuern und vereinfacht deren Arbeit. Ein ehrenamtlicher<br />
Betreuer kann mehrere Betreuungen<br />
führen, ohne hierfür – bis zur Obergrenze des Freibetrags<br />
– steuerpflichtig zu werden. Zu beachten ist<br />
zudem, dass in den Freibetrag auch die Einnahmen<br />
für sonstige ehrenamtliche Tätigkeiten (wie etwa<br />
Übungsleiter, Pflegekraft) einfließen (§ 3 Nummer<br />
26b EStG). Diese Tätigkeiten sind also gegebenenfalls<br />
bei der Kalkulation des Freibetrags mit zu berücksichtigen.<br />
Weiterhin kann im Einzelfall die steuerliche<br />
Freigrenze von 256,– EUR (§ 22 Nummer 3 Satz<br />
2 EStG) eingreifen. In vielen Fällen führen darüber<br />
hinaus die weiteren im Einkommensteuergesetz<br />
geregelten Freibeträge zu einer Minderung der Einkommensteuerbelastung.<br />
Haftpflichtversicherung<br />
Der Betreuer hat dem Betreuten gegenüber für<br />
schuldhafte (vorsätzliche oder fahrlässige) Pflichtverletzungen<br />
einzustehen. Auch das Unterlassen<br />
einer Handlung kann eine Schadensersatzpflicht<br />
auslösen. Aus diesem Grund ist für den Betreuer<br />
der Abschluss einer Haftpflichtversicherung ratsam.<br />
Der ehrenamtliche Betreuer kann die Kosten<br />
einer solchen Haftpflichtversicherung (außer Kfz-<br />
Haftpflicht) ersetzt verlangen. In der Regel wird er<br />
kostenlos in eine Gruppenversicherung einbezogen.<br />
Näheres ist beim Betreuungsgericht zu erfahren.<br />
Vergütung<br />
Betreuungen werden grundsätzlich ehrenamtlich<br />
und damit unentgeltlich geführt. Sie werden jedoch<br />
dann entgeltlich geführt, wenn das Gericht bei der<br />
Bestellung des Betreuers festgestellt hat, dass der Betreuer<br />
die Betreuung berufsmäßig führt. In diesem<br />
Fall bestimmt sich die Höhe der Vergütung nach den<br />
Vorschriften des Vormünder- und Betreuervergütungsgesetzes<br />
(VBVG). Der Betreuer erhält je nach<br />
seiner beruflichen Qualifikation einen Stundensatz<br />
zwischen 27,– und 44,– EUR; hierin ist der Ersatz für<br />
seine Aufwendungen sowie eine etwaig anfallende<br />
Umsatzsteuer bereits enthalten (§ 4 VBVG). Ab Juli<br />
2013 werden erbrachte Leistungen der gerichtlich<br />
bestellten Betreuer grundsätzlich von der Umsatzsteuer<br />
befreit (§ 4 Nummer 16 Buchstabe k UStG).<br />
Für vor dem 1. Juli 2013 erbrachte Leistungen hat<br />
der Bundesfinanzhof die Steuerbefreiung nach<br />
EU-Recht bejaht. Ausnahmen gelten für Leistungen,<br />
bei denen es sich nicht um eigentliche Betreuungsleistungen<br />
handelt, wie z. B. die gerichtliche Prozess-
Welche Rechte kann der Betreuer geltend machen? 29<br />
vertretung des Betreuten durch einen betreuenden<br />
Rechtsanwalt oder das Anfertigen von Steuererklärungen<br />
für den Betreuten durch einen betreuenden<br />
Steuerberater.<br />
Für die Führung der Betreuung werden je nach Dauer<br />
der Betreuung und Aufenthalt des Betreuten in<br />
einer Einrichtung oder zu Hause pauschal zwischen<br />
zwei und sieben Stunden pro Monat vergütet; ist der<br />
Betreute nicht mittellos, sind im Monat pauschal<br />
zwischen zweieinhalb und achteinhalb Stunden zu<br />
vergüten (§ 5 VBVG). Bei Mittellosigkeit des Betreuten<br />
ist die Vergütung aus der Staatskasse zu zahlen.<br />
Wird die Betreuung nicht von einem Berufsbetreuer<br />
geführt, so kann das Betreuungsgericht dem Betreuer<br />
ausnahmsweise gleichwohl eine angemessene<br />
Vergütung bewilligen, soweit der Umfang oder die<br />
Schwierigkeit der vom Betreuer zu erledigenden<br />
Geschäfte dies rechtfertigen und der Betreute nicht<br />
mittellos ist (§ 1836 Absatz 2 BGB).<br />
Soweit die Staatskasse Zahlungen an den Betreuer<br />
erbringt, kann diese unter bestimmten Voraussetzungen<br />
Ersatz von dem Betreuten oder dessen Erben<br />
verlangen. Dies kommt insbesondere in Betracht,<br />
wenn der zunächst mittellose Betreute später Vermögen<br />
(etwa aus Anlass einer Erbschaft) erwirbt oder er<br />
einsetzbare Unterhaltsansprüche hat. Einzelheiten<br />
hierzu können vom zuständigen Rechtspfleger beim<br />
Betreuungsgericht erfragt werden.<br />
Hilfe durch Behörden und Vereine<br />
In der praktischen Arbeit mit den Betroffenen<br />
kommt es vor allem darauf an, möglichst viele geeignete<br />
Menschen für die Übernahme einer Betreuung<br />
zu gewinnen. Es wird sich dabei vielfach um<br />
Angehörige, Freunde, Nachbarn oder Berufskollegen<br />
von Betroffenen handeln, teilweise aber auch um<br />
Mitbürger und Mitbürgerinnen, die diesen menschlich<br />
überaus wertvollen Dienst für Personen übernehmen,<br />
zu denen sie zuvor keine Kontakte hatten.<br />
Es ist ein wichtiges Ziel des Betreuungsgesetzes, dass<br />
die ehrenamtlichen Betreuer bei der Erfüllung ihrer<br />
anspruchsvollen Tätigkeit nicht allein gelassen werden,<br />
sondern dass für sie ein zuverlässiges System<br />
der Begleitung, Beratung und Hilfe vorhanden ist.<br />
Möglichkeiten zur Beratung bestehen sowohl beim<br />
Betreuungsgericht als auch bei der zuständigen<br />
Behörde sowie beim Betreuungsverein.<br />
Der Betreuer wird sich mit Fragen etwa aus dem<br />
Bereich des Zivilrechts, z. B. im Zusammenhang mit<br />
Genehmigungsvorbehalten oder mit der jährlichen<br />
Rechnungslegung, eher an das Gericht wenden.<br />
Dagegen ist die zuständige Behörde der Hauptansprechpartner,<br />
soweit es um eher praktische Fragen<br />
geht. Die Behörde wird dabei Hinweise auf mögliche<br />
Hilfsangebote (z. B. allgemeiner Sozialdienst,<br />
Einsatz von Haushaltshilfen, fahrbarer Mittagstisch,<br />
Gemein deschwestern, Sozialstationen, Vermittlung<br />
von Heimplätzen) geben, vielleicht solche Hilfen<br />
auch vermitteln können.<br />
Gerade am Anfang seiner Tätigkeit wird der Betreuer<br />
auf Beratung besonderen Wert legen. Daher ist es<br />
wichtig, dass er in seine Aufgaben eingeführt wird,<br />
wobei die zuständige Behörde für ein ausreichendes<br />
Einführungs- und Fortbildungsangebot zu sorgen hat.<br />
Im Rahmen entsprechender Veranstaltungen können<br />
nicht nur Rechtsfragen der Betreuung und die<br />
verschiedenen Hilfsangebote, sondern auch Regeln für<br />
den Umgang mit den Betroffenen besprochen werden.<br />
Eine wichtige Rolle kommt nach dem Betreuungsgesetz<br />
den Betreuungsvereinen zu. Hauptamtliche Mitarbeiter<br />
und Mitarbeiterinnen der Vereine sollen – in<br />
Ergänzung des Angebots von Gerichten und Behörden<br />
– die Betreuer beraten und sie bei der Wahrnehmung<br />
ihrer Aufgaben unterstützen. Außerdem ist es<br />
wünschenswert, dass den Betreuern die Möglichkeit<br />
gegeben wird, an einem regelmäßigen Erfahrungsaustausch<br />
mit anderen Betreuern teilzunehmen.<br />
Auskünfte über Betreuungsvereine wird die zuständige<br />
Behörde erteilen können.<br />
Die Beratungsmöglichkeiten bei Betreuungsvereinen<br />
und Betreuungsbehörden stehen auch den<br />
Vorsorgebevollmächtigten offen.
30 Gerichtliches Verfahren<br />
1.8 Gerichtliches<br />
Verfahren<br />
Verfahren der Betreuerbestellung<br />
Einleitung des Verfahrens<br />
Der Betreuer wird vom Betreuungsgericht bestellt.<br />
Der Betroffene kann dies selbst beantragen. Wer<br />
körperlich behindert ist, kann nur auf seinen Antrag<br />
hin einen Betreuer erhalten. In allen anderen Fällen<br />
entscheidet das Gericht auch ohne Antrag des<br />
Betroffenen von Amts wegen. Dritte (etwa Familienangehörige,<br />
Nachbarn oder auch Behörden) können<br />
dem Gericht eine entsprechende Anregung geben.<br />
Zuständiges Gericht<br />
Für die Betreuerbestellung ist in erster Linie das<br />
Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk der Betroffene<br />
zur Zeit der Antragstellung seinen gewöhnlichen<br />
Aufenthalt hat, wo er sich also hauptsächlich aufhält.<br />
Stellung des Betroffenen<br />
Der Betroffene ist in jedem Fall verfahrensfähig, d. h.<br />
er kann selbst Anträge stellen und Rechtsmittel gegen<br />
gerichtliche Entscheidungen einlegen. Der Betroffene<br />
soll deshalb vom Betreuungsgericht über den möglichen<br />
Verlauf des Verfahrens unterrichtet werden.<br />
Bestellung eines Verfahrenspflegers<br />
Soweit dies zur Wahrnehmung der Interessen des<br />
Betroffenen erforderlich ist, bestellt das Gericht ihm<br />
einen Pfleger für das Verfahren. Er soll den Betroffenen<br />
im Verfahren unterstützen, z. B. ihm die einzelnen<br />
Verfahrensschritte, den Inhalt der Mitteilungen<br />
des Gerichts und die Bedeutung der Angelegenheit<br />
erläutern. Erkennbare Anliegen des Betroffenen<br />
hat er – soweit sie mit dessen Interessen vereinbar<br />
sind – dem Gericht zu unterbreiten, damit diese<br />
Wünsche in die Entscheidung des Gerichts mit<br />
einfließen können.<br />
Als Verfahrenspfleger sollen vorrangig ehrenamtlich<br />
tätige Personen bestellt werden, z. B. Vertrauenspersonen<br />
aus dem Familien-, Freundes- und Bekanntenkreis.<br />
Soweit keine geeignete ehrenamtliche<br />
Person zur Verfügung steht, kann zum Verfahrenspfleger<br />
auch bestellt werden, wer Verfahrenspflegschaften<br />
berufsmäßig führt, insbesondere Mitarbeiter<br />
und Mitarbeiterinnen von Betreuungsvereinen,<br />
Bedienstete der Behörden oder Rechtsanwälte/<br />
Rechtsanwältinnen.<br />
Persönliche Anhörung des Betroffenen<br />
Das Gericht muss vor einer Entscheidung in Betreuungssachen<br />
den Betroffenen – von wenigen Ausnahmefällen<br />
abgesehen – persönlich anhören und sich<br />
einen persönlichen Eindruck von ihm verschaffen.<br />
Dadurch soll sichergestellt werden, dass sich das<br />
Gericht hinreichend über die Persönlichkeit des<br />
Betroffenen informiert. Den persönlichen Eindruck<br />
soll sich das Gericht in der üblichen Umgebung des<br />
Betroffenen verschaffen, wenn er es verlangt oder<br />
wenn es der Sachaufklärung dient. Gegen seinen<br />
Willen soll der Betroffene jedoch nicht in seiner<br />
Privatsphäre gestört werden. Widerspricht er daher<br />
einem Besuch des Richters/der Richterin, so findet<br />
die Anhörung im Gericht statt. In geeigneten Fällen<br />
weist das Gericht den Betroffenen auf die Möglichkeit<br />
der Vorsorgevollmacht hin (vgl. Ziffer 1.1 und<br />
2.1) und erörtert mit ihm den Umfang des Aufgabenkreises<br />
und die Frage, welche Person oder Stelle als<br />
Betreuer in Betracht kommt.<br />
Zur Anhörung ist, sofern ein Verfahrenspfleger<br />
bestellt ist, dieser hinzuzuziehen. Das Gericht kann<br />
auch bereits in dieser Phase des Verfahrens einen<br />
Sachverständigen anhören.<br />
Das Gericht hat die zuständige Betreuungsbehörde<br />
vor der Bestellung eines Betreuers insbesondere zu<br />
der persönlichen, gesundheitlichen und sozialen<br />
Situation des Betroffenen sowie zur Betreuerauswahl<br />
und der diesbezüglichen Sicht des Betroffenen<br />
anzuhören. Wurden im Interesse des Betroffenen<br />
dessen Ehegatte, Eltern, Pflegeeltern, Großeltern,<br />
Abkömmlinge, Geschwister oder eine Person sei-
Gerichtliches Verfahren 31<br />
nes Vertrauens am Verfahren beteiligt, so sind diese<br />
ebenfalls anzuhören. Auf Verlangen des Betroffenen<br />
ist darüber hinaus eine nicht am Verfahren beteiligte<br />
Person seines Vertrauens anzuhören, wenn dies ohne<br />
erhebliche Verzögerung möglich ist.<br />
Sachverständigengutachten<br />
Ein Betreuer darf – von Ausnahmefällen abgesehen –<br />
nur bestellt und ein Einwilligungsvorbehalt darf<br />
nur dann angeordnet werden, wenn das Gericht ein<br />
Sachverständigengutachten über die Notwendigkeit<br />
und den Umfang der Betreuung sowie die voraussichtliche<br />
Dauer der Maßnahme eingeholt hat. Der<br />
Sachverständige ist verpflichtet, vor der Erstattung<br />
seines Gutachtens den Betroffenen persönlich zu<br />
untersuchen oder zu befragen. Ein ärztliches Zeugnis<br />
kann u. a. im Verfahren zur Bestellung eines Betreuers<br />
genügen, wenn der Betroffene die Bestellung<br />
eines Betreuers beantragt und auf die Begutachtung<br />
verzichtet hat und die Einholung des Gutachtens<br />
insbesondere im Hinblick auf den Umfang des Aufgabenkreises<br />
des Betreuers unverhältnismäßig wäre.<br />
Ebenso ist im Verfahren zur Betreuerbestellung die<br />
Verwendung eines bestehenden ärztlichen Gutachtens<br />
des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung<br />
möglich, wenn dadurch festgestellt werden<br />
kann, inwieweit bei dem Betroffenen infolge einer<br />
psychischen Krankheit oder einer geistigen oder<br />
seelischen Behinderung die Voraussetzungen für<br />
die Bestellung eines Betreuers vorliegen. Ein solches<br />
Gutachten darf nur mit Einwilligung des Betroffenen<br />
bzw. des Verfahrenspflegers verwertet werden.<br />
Bekanntmachung, Wirksamkeit, Betreuerurkunde<br />
Die Entscheidung ist dem Betroffenen, dem Betreuer,<br />
dem Verfahrenspfleger und der Betreuungsbehörde<br />
bekannt zu geben. Wirksamkeit erlangt die<br />
Entscheidung in der Regel mit der Bekanntgabe an<br />
den Betreuer.<br />
Der Betreuer wird vom Gericht (Rechtspfleger/<br />
Rechtspflegerin) mündlich verpflichtet; er erhält<br />
eine Urkunde über seine Bestellung. Diese Urkunde<br />
dient auch als Ausweis für die Vertretungsmöglichkeit.<br />
Sie ist sorgfältig aufzubewahren. Im Zweifel ist<br />
sie zusammen mit dem Personalausweis zu verwenden,<br />
da sie kein Lichtbild enthält. Die Urkunde sollte<br />
nicht im Original an Dritte übersandt werden; Ablichtungen<br />
oder beglaubigte Ablichtungen reichen<br />
dafür in der Regel aus. Nach Beendigung der Betreuung<br />
ist die Urkunde an das Gericht zurückzugeben.<br />
Einstweilige Anordnung<br />
Das beschriebene Verfahren, das eine umfassende<br />
Ermittlungstätigkeit des Gerichts erfordert, nimmt<br />
gewisse Zeit in Anspruch. Häufig muss jedoch rasch<br />
gehandelt werden. Dann kann das Gericht in einem<br />
vereinfachten Verfahren durch einstweilige Anordnung<br />
einen vorläufigen Betreuer bestellen, einen<br />
vorläufigen Einwilligungsvorbehalt anordnen, einen<br />
Betreuer entlassen oder den Aufgabenkreis des bestellten<br />
Betreuers vorläufig erweitern. Eilmaßnahmen<br />
sind allerdings nur unter bestimmten Voraussetzungen<br />
zulässig und treten nach sechs Monaten außer<br />
Kraft. Nach Anhörung eines Sachverständigen kann<br />
eine weitere einstweilige Anordnung erlassen werden,<br />
eine Gesamtdauer von einem Jahr darf jedoch nicht<br />
überschritten werden.<br />
In besonders eiligen Fällen kann das Gericht anstelle<br />
eines Betreuers, solange dieser noch nicht bestellt<br />
ist oder wenn er seine Pflichten nicht erfüllen kann,<br />
selbst die notwendigen Maßnahmen treffen.<br />
Rechtsmittel<br />
Als Rechtsmittel kommt die Beschwerde in Betracht,<br />
die binnen einer Frist von einem Monat oder in bestimmten<br />
Fällen auch innerhalb einer Frist von zwei<br />
Wochen eingelegt werden muss.<br />
Gegen die Entscheidung des Beschwerdegerichts ist<br />
in Betreuungssachen zur Bestellung eines Betreuers,<br />
zur Aufhebung einer Betreuung, zur Anordnung<br />
oder Aufhebung eines Einwilligungsvorbehaltes und<br />
in Unterbringungssachen mit freiheitsentziehenden<br />
Maßnahmen die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof<br />
möglich. Gegen andere Entscheidungen<br />
des Beschwerdegerichts ist die Rechtsbeschwerde<br />
nur nach Zulassung durch das Beschwerdegericht<br />
statthaft.
32 Gerichtliches Verfahren<br />
Welches Rechtsmittel im Einzelfall in Betracht<br />
kommt, wo und auf welche Weise es einzulegen ist,<br />
ergibt sich aus der Rechtsmittelbelehrung, die das<br />
Gericht seiner Entscheidung beizufügen hat.<br />
Verfahren in Unterbringungssachen<br />
Unterbringungssachen sind Verfahren, die die<br />
gerichtliche Genehmigung einer Unterbringung des<br />
Betroffenen, einer freiheitsentziehenden Maßnahme<br />
(z. B. durch eine Fixierung) und einer ärztlichen<br />
Zwangsmaßnahme zum Gegenstand haben. Es gelten<br />
ähnliche Schutzvorkehrungen für den Betroffenen<br />
wie im Verfahren der Betreuerbestellung; zum Teil<br />
sind diese in Unterbringungssachen noch stärker<br />
ausgestaltet. Vor der Genehmigung einer Unterbringungsmaßnahme<br />
ist ein Sachverständigengutachten<br />
über die Notwendigkeit der Maßnahme einzuholen.<br />
Der Gutachter hat den Betroffenen persönlich zu<br />
untersuchen oder zu befragen. Der Sachverständige<br />
soll Arzt für Psychiatrie sein; er muss Arzt mit Erfahrungen<br />
auf dem Gebiet der Psychiatrie sein. Bei der<br />
Genehmigung einer Einwilligung in eine ärztliche<br />
Zwangsmaßnahme soll der Sachverständige nicht<br />
der zwangsbehandelnde Arzt sein.<br />
Wenn es zur Wahrnehmung der Interessen des Betroffenen<br />
erforderlich ist, bestellt das Gericht für ihn einen<br />
Verfahrenspfleger. Bei der Genehmigung einer Einwilligung<br />
in eine ärztliche Zwangsmaßnahme ist die<br />
Bestellung eines Verfahrenspflegers stets erforderlich.<br />
Soweit die Landesgesetze über die Unterbringung<br />
psychisch Kranker dies vorsehen, sind auch auf das<br />
gerichtliche Verfahren zur Anordnung einer Unterbringung<br />
oder ärztlichen Zwangsmaßnahme die<br />
Bestimmungen des Bundesrechts anzuwenden.<br />
Für Unterbringungsmaßnahmen sieht das Gesetz<br />
grundsätzlich die Befristung vor. Die Dauer der Maßnahme<br />
richtet sich danach, ob eine Maßnahme im<br />
Wege der einstweiligen Anordnung oder im Hauptsacheverfahren<br />
ergeht, sowie im Einzelfall nach der<br />
Art der Maßnahme. Eine Verlängerung der Genehmigung<br />
oder der Anordnung einer Maßnahme ist unter<br />
bestimmten Voraussetzungen möglich.<br />
Kosten des Verfahrens<br />
Für die Führung der Betreuung werden Kosten des<br />
Gerichts (Gebühren und Auslagen, insbesondere<br />
die Dokumentenpauschale und Sachverständigenauslagen)<br />
nur erhoben, wenn das Vermögen<br />
des Betreuten nach Abzug der Verbindlichkeiten<br />
mehr als 25.000,– EUR beträgt. Nicht berücksichtigt<br />
wird dabei ein angemessenes Hausgrundstück,<br />
wenn das Haus des betreuten Menschen von ihm<br />
selbst oder seinem nicht getrennt lebenden Ehegatten<br />
allein oder zusammen mit Angehörigen ganz<br />
oder teilweise bewohnt wird und nach seinem Tod<br />
weiter bewohnt werden soll. Als Jahresgebühr für<br />
eine auf Dauer angelegte Betreuung werden vom<br />
25.000,– EUR übersteigenden Vermögen 10,– EUR<br />
für jede angefangenen 5.000,– EUR, mindestens aber<br />
200,– EUR erhoben.<br />
Beispiel<br />
Der Betreute verfügt über Vermögen in Höhe von<br />
63.000,– EUR. 25.000,– EUR bleiben für die Berechnung<br />
unberücksichtigt. Für den darüber hinaus<br />
gehenden Betrag ergibt sich rein rechnerisch eine<br />
Jahresgebühr von 80,– EUR, weil 5.000,– EUR achtmal<br />
angefangen werden. Da dies weniger als die<br />
Mindestgebühr ist, werden 200,– EUR erhoben. Bei<br />
Vermögen von 200.000,– EUR beträgt die Jahresgebühr<br />
350,– EUR.<br />
Ist Gegenstand der Betreuung nur ein Teil des Vermögens,<br />
ist höchstens dieser Teil des Vermögens bei<br />
der Berechnung der Gebühr zu berücksichtigen. Ist<br />
vom Aufgabenkreis nicht unmittelbar das Vermögen<br />
erfasst, beschränkt sich also der Wirkungskreis des<br />
Betreuers z. B. auf das Aufenthaltsbestimmungsrecht,<br />
beträgt die Gebühr 300,– EUR, jedoch nicht mehr als<br />
die Gebühr, die für eine Betreuung (auch) hinsichtlich<br />
des gesamten Vermögens zu erheben wäre.<br />
Zusätzlich zu den Gebühren werden Auslagen<br />
erhoben, insbesondere Dokumentenpauschale,<br />
Reisekosten für Auswärtsgeschäfte und Sachverständigenauslagen.<br />
Deren genaue Bezifferung hängt<br />
von den im Einzelfall anfallenden Kosten ab. Auch<br />
die an den Verfahrenspfleger gezahlten Beträge sind
Die Vorsorgevollmacht 33<br />
Auslagen des Gerichts. Anders als die sonstigen Auslagen,<br />
für die die oben genannte Vermögensobergrenze<br />
von 25.000,– EUR maßgeblich ist, werden die<br />
Auslagen für Verfahrenspfleger dem Betreuten in<br />
Rechnung gestellt, wenn er nicht mittellos ist, also<br />
über Vermögen, das über den sozialhilferechtlichen<br />
Schongrenzen (in der Regel 5.000 EUR) liegt, oder<br />
über entsprechendes Einkommen verfügt.<br />
In Unterbringungssachen fallen keine Gerichtsgebühren<br />
an, Auslagen werden von dem Betroffenen<br />
nur in sehr eingeschränktem Umfang und bei<br />
entsprechender Leistungsfähigkeit erhoben. Wenn<br />
eine Betreuungs- oder Unterbringungsmaßnahme<br />
abgelehnt, als ungerechtfertigt aufgehoben,<br />
eingeschränkt oder das Verfahren ohne Entscheidung<br />
über eine Maßnahme beendet wird, kann das<br />
Gericht die außergerichtlichen Auslagen des Betroffenen<br />
(insbesondere die Anwaltskosten) der Staatskasse<br />
auferlegen. Die Kosten des Verfahrens können<br />
in diesen Fällen auch einem nicht am Verfahren<br />
beteiligten Dritten auferlegt werden, soweit er die<br />
Tätigkeit des Gerichts veranlasst hat und ihn ein<br />
grobes Verschulden trifft.<br />
2. Die Vorsorgevollmacht<br />
2.1 Fragen und Antworten<br />
2.1.1 Wofür sollte ich Vorsorge treffen? Was kann<br />
schon passieren?<br />
Jeder von uns kann durch Unfall, Krankheit oder<br />
Alter in die Lage kommen, dass er wichtige Angelegenheiten<br />
seines Lebens nicht mehr selbstverantwortlich<br />
regeln kann. Sie sollten sich für diesen Fall<br />
einmal gedanklich mit folgenden Fragen befassen:<br />
t Was wird, wenn ich auf die Hilfe anderer<br />
angewiesen bin?<br />
t Wer handelt und entscheidet für mich?<br />
t Wird dann mein Wille auch beachtet werden?<br />
oder noch konkreter gefragt:<br />
t Wer erledigt meine Bankgeschäfte?<br />
t Wer kümmert sich um meine Behörden- und<br />
Versicherungsangelegenheiten?<br />
t Wer kümmert sich um mein E-Mail-Postfach<br />
und meine sonstigen Online-Aktivitäten?<br />
t Wer organisiert für mich nötige ambulante<br />
Hilfen?<br />
t Wer sucht für mich einen Platz in einem<br />
Senioren- oder Pflegeheim?<br />
t Wer kündigt meine Wohnung oder meinen<br />
Telefonanschluss?<br />
t Wie werde ich ärztlich versorgt?<br />
t Wer entscheidet bei Operationen und<br />
medizinischen Maßnahmen?<br />
und überhaupt:<br />
t Wer kümmert sich um meine persönlichen<br />
Wünsche und Bedürfnisse?<br />
Dies sind nur einige von vielen Gesichtspunkten, die<br />
Sie beschäftigen sollten. Dabei sollten Sie bedenken,<br />
dass die Situation, in der Sie auf Hilfe angewiesen<br />
sind, jederzeit eintreten kann. Vorsorge ist also nicht<br />
nur eine Frage des Alters.<br />
2.1.2 Aber ich habe doch Angehörige! Mein Partner<br />
oder meine Kinder werden sich doch um mich und<br />
meine Angelegenheiten kümmern?<br />
Natürlich werden Ihre Angehörigen Ihnen – hoffentlich<br />
– beistehen, wenn Sie selbst wegen Unfall,<br />
Krankheit, Behinderung oder einem Nachlassen der<br />
geistigen Kräfte im Alter Ihre Angelegenheiten nicht<br />
mehr selbst regeln können. Wenn aber rechtsverbindliche<br />
Erklärungen oder Entscheidungen gefordert<br />
sind, können weder der Ehepartner/die Ehepartnerin<br />
noch die Kinder Sie gesetzlich vertreten. In<br />
unserem Recht haben nur Eltern gegenüber ihren<br />
minderjährigen Kindern ein umfassendes Sorge-
34 Die Vorsorgevollmacht<br />
recht und damit die Befugnis zur Entscheidung<br />
und Vertretung in allen Angelegenheiten. Für einen<br />
Volljährigen/eine Volljährige können hingegen die<br />
Angehörigen nur in zwei Fällen entscheiden oder<br />
Erklärungen abgeben: Entweder aufgrund einer<br />
rechtsgeschäftlichen Vollmacht oder wenn sie gerichtlich<br />
bestellte Betreuer sind.<br />
Eine Vollmacht ist die durch Rechtsgeschäft einer<br />
anderen Person erteilte Vertretungsmacht. Sie wird<br />
im Regelfall durch Erklärung des Vollmachtgebers<br />
(Sie) gegenüber der zu bevollmächtigenden Person<br />
(Vertrauensperson) erteilt. Wie jedes Rechtsgeschäft<br />
setzt diese Erklärung die Geschäftsfähigkeit des Vollmachtgebers<br />
oder der Vollmachtgeberin voraus.<br />
Die Vollmacht umschreibt das rechtliche Können<br />
der bevollmächtigten Person im Außenverhältnis,<br />
also seine „Rechtsmacht“/Befugnis, Rechtsgeschäfte<br />
im Namen des Vollmachtgebers vorzunehmen. Bitte<br />
beachten Sie, dass es im Außenverhältnis für die Frage,<br />
ob eine bevollmächtigte Person einen Vollmachtgeber<br />
wirksam vertreten kann, grundsätzlich nur<br />
auf den Inhalt der Vollmacht ankommt, nicht aber<br />
z. B. auf Absprachen zwischen dem Vollmachtgeber<br />
und der bevollmächtigten Person zum Gebrauch<br />
der Vollmacht. Solche Absprachen betreffen nur das<br />
(Innen-)Verhältnis zwischen Vollmachtgeber und<br />
der bevollmächtigten Person.<br />
Dieses Innenverhältnis ist rechtlich in der Regel ein<br />
Auftrag. Ein solches Auftragsverhältnis kann ausdrücklich,<br />
aber auch stillschweigend mit Erteilung<br />
der Vollmacht begründet werden. Aufgrund des bestehenden<br />
Auftrags zwischen dem Vollmachtgeber<br />
und der bevollmächtigten Person kann der Vollmachtgeber<br />
der bevollmächtigten Person z. B. auch<br />
Weisungen zum Gebrauch der Vollmacht geben. Auch<br />
der Auftrag sollte zweckmäßigerweise schriftlich mit<br />
der bevollmächtigten Person vereinbart werden, vor<br />
allem, wenn es um Vermögensangelegenheiten geht.<br />
Auf diese Weise kann der Vollmachtgeber die Rahmenbedingungen<br />
für den Gebrauch der Vollmacht<br />
festlegen.<br />
Eine ausdrückliche vertragliche Vereinbarung vermeidet<br />
auch Streit über die Rechte der bevollmächtigten<br />
Person; sie dient damit sowohl dem Schutz<br />
des Vollmachtgebers (oder dessen Erben) als auch<br />
dem Schutz der bevollmächtigten Person. So lässt<br />
sich z. B. die – häufig streitige – Frage eindeutig regeln,<br />
unter welchen Voraussetzungen die Vollmacht<br />
nur zur Verwaltung oder auch zur Veräußerung von<br />
Grundbesitz genutzt werden darf.<br />
Von der Vollmacht zu unterscheiden ist eine Betreuungsverfügung.<br />
Diese berechtigt nicht zur Vertretung<br />
bei Rechtsgeschäften. In ihr werden vielmehr<br />
Wünsche festgelegt für den Fall, dass ein Betreuer<br />
bestellt werden muss, z. B. weil keine Vorsorgevollmacht<br />
erteilt wurde. Der Betreuer erlangt die erforderliche<br />
Vertretungsmacht durch die gerichtliche<br />
Bestellung.<br />
Unter den Fragen 2.1.16 und 2.1.17 finden Sie weitere<br />
Erläuterungen zur Betreuungsverfügung.<br />
2.1.3 Was spricht für eine Vollmacht zur Vorsorge?<br />
Die Vollmacht zur Vorsorge ermöglicht Ihnen ein<br />
hohes Maß an Selbstbestimmung. Sie benennen<br />
eine oder mehrere Personen Ihres Vertrauens, die<br />
bereit sind, für Sie im Bedarfsfall zu handeln. Hierbei<br />
können Sie sich von Ihren persönlichen Wünschen<br />
und Bedürfnissen leiten lassen sowie zusätzlich Anweisungen<br />
geben, wie Ihre Angelegenheiten geregelt<br />
werden sollen. Es ist zweckmäßig, die gewünschte/n<br />
bevollmächtigte/n Person/en (z. B. Angehörige oder<br />
Freunde) nach Möglichkeit bereits bei der Abfassung<br />
der Vollmacht mit einzubeziehen. Die bevollmächtigte<br />
Person wird nicht vom Gericht beaufsichtigt und<br />
ist dem Gericht daher nicht rechenschaftspflichtig.<br />
Wenn Sie wünschen, dass die Person, die Ihre Angelegenheiten<br />
rechtlich besorgt, vom Gericht kontrolliert<br />
wird, können Sie statt einer Vorsorgevollmacht auch<br />
eine Betreuungsverfügung erlassen (siehe Fragen<br />
2.1.16 und 2.1.17).
Die Vorsorgevollmacht 35<br />
2.1.4 Genügt eine Vollmacht „zur Vertretung in allen<br />
Angelegenheiten“ zur Vorsorge?<br />
Mit einer Vollmacht können Sie eine Person Ihres<br />
Vertrauens „zur Vertretung in allen Angelegenheiten“<br />
ermächtigen. Eine solche allgemeine Formulierung<br />
deckt aber mehrere wichtige Fälle nicht ab:<br />
t Die bevollmächtigte Person kann an Ihrer Stelle<br />
einer ärztlichen Untersuchung, einer Heilbehandlung<br />
oder einem medizinischen Eingriff nicht<br />
zustimmen, wenn hierbei Lebensgefahr besteht<br />
(etwa bei einer Herzoperation) oder ein schwerer,<br />
länger andauernder Gesundheitsschaden zu<br />
erwarten ist (z. B. bei einer Amputation).<br />
t Die bevollmächtigte Person kann an Ihrer Stelle<br />
nicht die Ablehnung oder den Widerruf der<br />
Einwilligung in eine ärztliche Untersuchung, eine<br />
Heilbehandlung oder einen medizinischen Eingriff<br />
erklären, wenn hierbei Lebensgefahr besteht<br />
oder ein schwerer, länger andauernder Gesundheitsschaden<br />
zu erwarten ist. Die bevollmächtigte<br />
Person kann also insbesondere nicht die Fortsetzung<br />
lebenserhaltender oder lebensverlängernder<br />
Maßnahmen ablehnen und damit den Abbruch<br />
dieser Maßnahmen herbeiführen.<br />
t Die bevollmächtigte Person kann an Ihrer<br />
Stelle nicht in eine zu Ihrem Schutz notwendige<br />
geschlossene Unterbringung, in eine ärztliche<br />
Zwangsmaßnahme oder in eine andere freiheitsbeschränkende<br />
Maßnahme (etwa ein Bettgitter)<br />
einwilligen.<br />
t Die bevollmächtigte Person kann an Ihrer Stelle<br />
nicht in eine Organspende einwilligen.<br />
In diesen Fällen verlangt das Gesetz, dass die schriftliche<br />
Vollmacht diese Befugnisse ausdrücklich bezeichnet.<br />
In den ersten beiden Fallgruppen wird auch<br />
verlangt, dass aus der Vollmacht selbst deutlich wird,<br />
dass die jeweilige Entscheidung mit der begründeten<br />
Gefahr des Todes oder eines schweren und länger<br />
dauernden gesundheitlichen Schadens verbunden<br />
sein kann. Eine allgemein erteilte Vollmacht genügt<br />
also nicht. Außerdem braucht die bevollmächtigte<br />
Person in den ersten drei Fallgruppen für ihre Entscheidung<br />
die Genehmigung des Betreuungsgerichts.<br />
In den ersten beiden Fallgruppen ist diese Genehmigung<br />
nicht erforderlich, wenn zwischen bevollmächtigter<br />
Person und behandelndem Arzt Einvernehmen<br />
über den Willen des Vollmachtgebers besteht.<br />
Es empfiehlt sich, in der Vollmacht genau zu bezeichnen,<br />
wozu diese im Einzelnen ermächtigen soll.<br />
Grundsätzlich ist es möglich, die Vollmacht nur auf<br />
bestimmte Aufgabengebiete zu beschränken (z. B.<br />
nur für den Gesundheitsbereich). Dies bedeutet aber,<br />
dass für die anderen Aufgaben möglicherweise eine<br />
Betreuerbestellung erforderlich wird (vgl. unten zu<br />
Frage 2.1.15). Selbst wenn die bevollmächtigte Person<br />
vom Gericht auch für die ergänzenden Aufgaben<br />
der Betreuung ausgewählt werden kann: Ein Nebeneinander<br />
von Vollmacht und Betreuung sollte besser<br />
vermieden werden. Sind bevollmächtigte Person<br />
und Betreuer nicht dieselbe Person, kann dies auch<br />
zu Konflikten führen.<br />
2.1.5 Muss eine solche Vollmacht eine bestimmte<br />
Form haben?<br />
Grundsätzlich gibt es für Vorsorgevollmachten keine<br />
Formvorschriften. Schon aus Gründen der Klarheit<br />
und Beweiskraft ist jedoch zumindest eine schriftliche<br />
Abfassung empfehlenswert. Dabei muss die<br />
Vollmacht zur Vorsorge nicht handschriftlich verfasst<br />
sein (in diesem Fall wäre allerdings die Gefahr<br />
der Fälschung geringer; außerdem lässt sich späteren<br />
Zweifeln an der Geschäftsfähigkeit des Vollmachtausstellers<br />
eher begegnen, wenn der Text vollständig<br />
eigenhändig geschrieben worden ist). Sie können<br />
eine Vollmacht auch am Computer oder sonst mittels<br />
Textverarbeitung schreiben oder aber von einer<br />
anderen Person schreiben lassen. Schließlich können<br />
Sie sich auch eines geeigneten Vordruckmusters<br />
bedienen. Die eigenhändige Namensunterschrift<br />
darf nicht fehlen. Es sollten auch immer Ort und<br />
Datum angegeben werden (beachten Sie bitte auch<br />
die Ausfüllhinweise unter Ziffer 2.3).
36 Die Vorsorgevollmacht<br />
Gegebenenfalls haben Sie sich die Frage gestellt,<br />
ob Sie Ihre Vorsorgevollmacht notariell beurkunden<br />
oder öffentlich beglaubigen lassen sollten. Zur<br />
Beantwortung dieser Frage ist es zunächst wichtig zu<br />
wissen, worum es sich hierbei jeweils genau handelt:<br />
Mit der öffentlichen Beglaubigung Ihrer Vorsorgevollmacht<br />
wird bestätigt, dass die Unterschrift auf<br />
der Vorsorgevollmacht von Ihnen stammt. Damit<br />
können sich künftige Vertragspartner darauf verlassen,<br />
dass Sie die Vollmacht erteilt haben. Sie können<br />
Ihre Unterschrift unter der Vollmacht kostengünstig<br />
durch die Betreuungsbehörde beglaubigen<br />
lassen. Selbstverständlich kann auch jeder Notar<br />
Ihre Unterschrift öffentlich beglaubigen. In einigen<br />
Bundesländern kann eine Unterschrift auch durch<br />
andere Behörden beglaubigt werden (in Baden-<br />
Württemberg auch durch den Ratsschreiber in Gemeinden,<br />
die einen solchen bestellt haben, in Hessen<br />
durch die Ortsgerichte und in Rheinland-Pfalz von<br />
Gemeinde- und Stadtverwaltungen). Die notarielle<br />
Beurkundung erfüllt den Zweck des Identitätsnachweises<br />
ebenfalls, geht aber noch darüber hinaus.<br />
Denn bei der notariellen Beurkundung bestätigt<br />
der Notar nicht nur, dass die geleistete Unterschrift<br />
wirklich von Ihnen stammt, sondern er befasst sich<br />
auch mit dem Inhalt der Vollmachtsurkunde. Er<br />
berät den Vollmachtgeber und sorgt für rechtssichere<br />
Formulierungen. Hierdurch können inhaltlich<br />
fehlerhafte oder zu unbestimmt formulierte Vollmachten<br />
vermieden werden. Zudem ist der Notar<br />
verpflichtet, bei Zweifeln an der Geschäftsfähigkeit<br />
des Vollmachtgebers Nachforschungen anzustellen<br />
und eine Beurkundung gegebenenfalls abzulehnen.<br />
Daher kann eine notarielle Beurkundung auch als<br />
Nachweis der Geschäftsfähigkeit zum Zeitpunkt<br />
der Bevollmächtigung dienen. Durch eine notarielle<br />
Beurkundung können darüber hinaus spätere<br />
Zweifel an der Wirksamkeit der Vollmacht vermieden<br />
werden, weil die notarielle Urkunde schon für<br />
sich allein beweist, dass Sie und niemand anderes<br />
die Erklärungen in der Vollmacht abgegeben haben<br />
und nichts geändert oder hinzugefügt wurde (§ 415<br />
der Zivilprozessordnung). Hinweise zu den Kosten<br />
der notariellen Beurkundung oder der öffentlichen<br />
Beglaubigung finden Sie unter 2.1.6.<br />
Besonders häufig stellt sich die Frage der notariellen<br />
Beurkundung oder öffentlichen Beglaubigung<br />
im Zusammenhang mit Immobiliengeschäften.<br />
Damit der Bevollmächtigte Grundstücksgeschäfte<br />
gegenüber dem Grundbuchamt vollziehen kann,<br />
ist jedenfalls die öffentliche Beglaubigung der<br />
Vorsorgevollmacht erforderlich, um die Vollmacht<br />
gegenüber dem Grundbuchamt nachweisen zu<br />
können (§ 29 der Grundbuchordnung). Eine notarielle<br />
Beurkundung ist grundsätzlich nicht erforderlich.<br />
Denn grundsätzlich bedarf die Vollmacht<br />
nicht derselben Form, die für einen Vertrag oder ein<br />
anderes Rechtsgeschäft vorgesehen ist, zu dem die<br />
Vollmacht den Bevollmächtigten ermächtigt. Davon<br />
gibt es aber Ausnahmen. Die wohl wichtigste Ausnahme<br />
ist eine unwiderrufliche Vollmacht, die auch<br />
zum Abschluss von Verträgen erteilt wird, die den<br />
Vollmachtgeber zum Erwerb oder zur Veräußerung<br />
von Eigentum oder Erbbaurechten an Grundstücken<br />
oder von Eigentum an Wohnungen verpflichten.<br />
Solche Verträge sind insbesondere Kaufverträge über<br />
Grundstücke oder Eigentumswohnungen. Für diese<br />
Verträge ist die Notwendigkeit der notariellen Beurkundung<br />
gesetzlich vorgeschrieben. Entsprechend<br />
ist eine unwiderrufliche Vollmacht zum Abschluss<br />
von Immobiliengeschäften notariell zu beurkunden.<br />
Vorsorgevollmachten können als Generalvollmachten<br />
regelmäßig nicht unwiderruflich erteilt<br />
werden. Wenn der Vollmachtgeber jedoch nach<br />
Erteilung der Vollmacht geschäftsunfähig wird, kann<br />
er die Vollmacht nicht mehr selbst widerrufen. Die<br />
Rechtsprechung hat die Frage, ob diese Konstellation<br />
ebenso zu beurteilen ist wie eine von Anfang an unwiderrufliche<br />
Vollmacht, bislang nicht entschieden.<br />
Es gibt aber in der Literatur Meinungen, die annehmen,<br />
dass dieser Fall einer von Anfang an unwiderruflich<br />
erteilten Vollmacht gleichzustellen ist und<br />
die Erteilung von Vorsorgevollmachten, mit denen<br />
der Erwerb oder die Veräußerung von Grundstücken<br />
oder Eigentumswohnungen möglich sein soll, daher<br />
der notariellen Beurkundung bedarf. In diesen
Die Vorsorgevollmacht 37<br />
Fällen ist es empfehlenswert, sich vor Erteilung der<br />
Vorsorgevollmacht rechtlich beraten zu lassen.<br />
Unabhängig von Vorsorgevollmachten, die im<br />
Zusammenhang mit Immobiliengeschäften stehen,<br />
muss eine Vorsorgevollmacht auch in folgenden<br />
Situationen eine bestimmte Form haben:<br />
Eine öffentlich beglaubigte Vollmacht ist erforderlich,<br />
wenn die bevollmächtigte Person Erklärungen<br />
gegenüber dem Handelsregister abgeben soll. Auch<br />
zur Erklärung einer Erbausschlagung durch eine<br />
bevollmächtigte Person (z. B. wegen Überschuldung<br />
des Nachlasses) ist eine öffentlich beglaubigte Vollmacht<br />
erforderlich. Mit einer öffentlich beglaubigten<br />
Vollmacht, die auch zur Vertretung bei Behörden<br />
ermächtigt, kann die bevollmächtigte Person in den<br />
gesetzlich geregelten Fällen auch einen Reisepass<br />
oder einen Personalausweis für den Vollmachtgeber<br />
beantragen.<br />
Eine notarielle Beurkundung ist erforderlich, wenn<br />
die Vorsorgevollmacht zur Aufnahme von Verbraucherdarlehen<br />
berechtigen soll. Eine Vollmacht zur<br />
Aufnahme eines Verbraucherdarlehens kann zwar<br />
auch schriftlich erteilt werden, sie muss dann aber<br />
nach § 492 Absatz 4 Satz 1 BGB bestimmte Informationen<br />
zu dem jeweiligen Verbraucherdarlehensvertrag<br />
erhalten, die erst gegeben werden können, wenn<br />
schon über den Vertragsinhalt verhandelt wurde.<br />
Eine Vorsorgevollmacht, die nur allgemein zu einer<br />
erst späteren Aufnahme von Verbraucherdarlehen<br />
ermächtigen soll, kann solche Informationen nicht<br />
enthalten. Ferner ist eine notarielle Beurkundung<br />
dann sinnvoll, wenn Sie ein Handelsgewerbe betreiben<br />
oder Gesellschafter einer Personenhandelsgesellschaft<br />
oder einer GmbH sind.<br />
Bei der Abfassung einer Vollmacht können Sie<br />
selbstverständlich anwaltlichen oder notariellen<br />
Rat einholen. Dies ist besonders dann zu empfehlen,<br />
wenn Sie z. B. umfangreiches Vermögen besitzen,<br />
zur Vornahme von Grundstücksrechtsgeschäften<br />
bevollmächtigen wollen, mehrere bevollmächtigte<br />
Personen einsetzen oder der bevollmächtigten<br />
Person zusätzlich zur Vollmacht Handlungsanweisungen<br />
für deren Nutzung geben wollen. Hilfe bei<br />
der Formulierung einer Vollmacht können Sie auch<br />
bei Betreuungsvereinen und Betreuungsbehörden<br />
erhalten. Über deren konkrete Angebote informieren<br />
Sie sich bitte vor Ort.<br />
2.1.6 Welche Gebühren entstehen bei der notariellen<br />
Beurkundung oder öffentlichen Beglaubigung<br />
Die Gebühren für die Tätigkeit des Notars sind<br />
gesetzlich festgelegt und richten sich nach dem Geschäftswert<br />
der Vollmacht. Bei der Bestimmung des<br />
Geschäftswertes sind der Umfang der Vollmacht und<br />
das Vermögen des Vollmachtgebers zu berücksichtigen.<br />
Der Geschäftswert darf die Hälfte des Vermögens<br />
jedoch nicht überschreiten. Die Mindestgebühr<br />
beträgt 60,– EUR, die Höchstgebühr 1.735,– EUR. Die<br />
Höchstgebühr fällt an, wenn das Vermögen mehr<br />
als 2.000.000,– EUR (Geschäftswert 1.000.000,– EUR)<br />
beträgt. Bei einem Vermögen von z. B. 50.000,– EUR<br />
beträgt der Geschäftswert maximal 25.000,– EUR.<br />
Die Gebühr für die Beurkundung einer umfassenden<br />
Vorsorgevollmacht beträgt in diesem Fall 115,– EUR.<br />
Die Gebühren schließen die Beratung, den Entwurf<br />
und die Beurkundung ein. Für die Beglaubigung der<br />
Unterschrift fallen wertabhängige Gebühren zwischen<br />
20,– EUR und 70,– EUR an (alle Angaben zuzüglich<br />
Umsatzsteuer). Die Betreuungsbehörde erhält für<br />
eine Beglaubigung eine Gebühr von 10,– EUR.<br />
2.1.7 Was ist bei einer Vollmacht zur Vertretung in<br />
Bankangelegenheiten zu beachten?<br />
Wollen Sie die Person Ihres Vertrauens mit der Wahrnehmung<br />
Ihrer Bankangelegenheiten bevollmächtigen,<br />
ist es ratsam, ergänzend eine Vollmacht auch<br />
gesondert auf dem von den Banken und Sparkassen<br />
angebotenen Vordruck „Konto-/Depotvollmacht –<br />
Vorsorgevollmacht“ (vgl. Muster B des Anhangs) zu<br />
erteilen. In dieser Vollmacht sind die im Zusammenhang<br />
mit Ihrem Konto oder Depot wichtigen<br />
Bankgeschäfte im Einzelnen erfasst. Zu Ihrer eigenen<br />
Sicherheit sollten Sie die Vollmacht in Ihrer Bank in<br />
Anwesenheit eines Bankmitarbeiters erteilen.
38 Die Vorsorgevollmacht<br />
Dieser Vordruck wurde mit den im Zentralen Kreditausschuss<br />
zusammenarbeitenden Spitzenverbänden<br />
der Kreditwirtschaft, jetzt: Deutsche Kreditwirtschaft,<br />
abgestimmt.<br />
Ihre Bank/Sparkasse ist gesetzlich verpflichtet, den<br />
Bevollmächtigten anhand eines gültigen Personalausweises<br />
oder Reisepasses zu identifizieren. Zur<br />
Erteilung der Konto-/Depotvollmacht suchen Sie<br />
daher bitte in Begleitung Ihres Bevollmächtigten<br />
Ihre Bank/Sparkasse auf.<br />
Ihr Kreditinstitut wird Sie sicherlich gerne – auch<br />
telefonisch – beraten. Wenn Sie zum Abschluss eines<br />
Verbraucherdarlehensvertrages bevollmächtigen<br />
wollen, müssen Sie die Vollmacht notariell beurkundet<br />
erteilen (vgl. Frage 2.1.5).<br />
2.1.8 Wie kann ich für meine Online-Aktivitäten<br />
Vorsorge treffen?<br />
Wenn Sie ein E-Mail-Postfach haben, in sozialen<br />
Netzwerken unterwegs sind oder viele Geschäfte<br />
ausschließlich online abwickeln, sollten Sie auch für<br />
diesen Bereich Vorsorge treffen.<br />
t Verschaffen Sie sich zunächst einen Überblick<br />
über Ihre Online-Aktivitäten und überlegen Sie,<br />
was damit im Vorsorgefall passieren soll. Wer soll<br />
beispielsweise Zugang zu Ihrem E-Mail-Postfach<br />
oder zu Ihren Profilen in sozialen Netzwerken<br />
erhalten?<br />
t Dokumentieren Sie Ihre Entscheidung. Bevollmächtigen<br />
Sie ggf. eine Person Ihres Vertrauens<br />
mit der Fortführung oder Abwicklung Ihrer<br />
Online-Aktivitäten.<br />
t Bei einigen Online-Diensteanbietern besteht die<br />
Möglichkeit, Vorsorgemaßnahmen zu treffen.<br />
Informieren Sie sich bei den entsprechenden Anbietern<br />
über Bedingungen und Gestaltungsmöglichkeiten<br />
und setzen diese ggf. entsprechend um.<br />
t In den meisten Fällen wird der Bevollmächtigte,<br />
um Zugang zu Ihren Daten zu erhalten, Ihre Passwörter<br />
benötigen. Es empfiehlt sich daher, Ihre<br />
Zugangsdaten und Passwörter zu dokumentieren<br />
und sowohl Passwörter als auch die Dokumentation<br />
in regelmäßigen Abständen zu aktualisieren<br />
und so aufzubewahren, dass sie im Notfall durch<br />
Ihren Bevollmächtigen aufgefunden werden.<br />
2.1.9 Habe ich eine zuverlässige bevollmächtigte<br />
Person oder muss ich einen Missbrauch der<br />
Vollmacht befürchten?<br />
Eine Vollmacht zur Vorsorge gibt – je nach ihrem<br />
Umfang – der bevollmächtigten Person gegebenenfalls<br />
weitreichende Befugnisse. Deshalb ist die wichtigste<br />
Voraussetzung hierfür Ihr Vertrauen zu der<br />
Person, die Sie womöglich bis zu Ihrem Lebensende<br />
aufgrund dieser Vollmacht vertreten soll.<br />
Person Ihres Vertrauens wird in der Regel ein Angehöriger<br />
oder eine Ihnen sonst sehr nahestehende<br />
Person sein. Sollten Sie erwägen, eine Person zu<br />
bevollmächtigen, die eine solche Tätigkeit nicht unentgeltlich<br />
anbietet, muss sichergestellt sein, dass es<br />
dieser Person nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz<br />
gestattet ist, solche Geschäfte wahrzunehmen. Dies<br />
ist z. B. bei einer Rechtsanwältin oder einem Rechtsanwalt<br />
der Fall.<br />
Auch wenn Sie eine Vertrauensperson bevollmächtigen,<br />
sollten Sie nicht auf Vorkehrungen gegen<br />
Missbrauch verzichten (z. B. Kontroll- bzw. Widerrufsrecht<br />
für Dritte oder Bestellung mehrerer bevollmächtigter<br />
Personen vgl. unten zu Frage 2.1.10).<br />
2.1.10 Kann ich auch mehrere Personen<br />
bevollmächtigen?<br />
Es steht dem Vollmachtgeber frei, eine oder mehrere<br />
Personen zu bevollmächtigen. Einige Punkte sollten<br />
dabei beachtet werden:<br />
Sie müssen festlegen, ob jede bevollmächtigte Person<br />
allein handeln kann (Einzelvertretung) oder aber<br />
nur sämtliche bevollmächtigte Personen gemeinsam<br />
(Gesamtvertretung). Wenn Sie möchten, dass<br />
jede bevollmächtigte Person für sich allein handeln<br />
kann, sollten Sie jeder eine gesonderte Vollmacht<br />
ausstellen. Dies gilt insbesondere dann, wenn Sie für<br />
verschiedene Aufgabengebiete (z. B. Gesundheitsfür-
Die Vorsorgevollmacht 39<br />
sorge und Vermögensangelegenheiten) jeweils eine<br />
eigene bevollmächtigte Person einsetzen. Dafür können<br />
Sie das am Ende dieser Broschüre abgedruckte<br />
Muster zur Vorsorgevollmacht mehrfach verwenden.<br />
Wenn Sie mehrere bevollmächtigte Personen mit<br />
demselben Aufgabengebiet betrauen, ist zu bedenken,<br />
dass unterschiedliche Personen auch verschiedener<br />
Meinung sein können, was die Wahrnehmung<br />
Ihrer Interessen gefährden kann.<br />
Sie können eine Vollmacht auch so erteilen, dass<br />
Sie nur für einige Angelegenheiten bestimmen, dass<br />
Sie bei diesen nur durch mehrere bevollmächtigte<br />
Personen gemeinsam vertreten werden können. Dies<br />
können Sie etwa bei Angelegenheiten vorsehen, die<br />
Ihnen besonders wichtig sind (Beispiel: Für die bei<br />
einer Haushaltsauflösung notwendigen Rechtsgeschäfte<br />
dürfen Ihre beiden Kinder nur gemeinsam<br />
handeln). Die bevollmächtigten Personen können<br />
Sie allerdings nur dann wirksam vertreten, wenn sie<br />
sich einigen können.<br />
Für den Fall, dass die von Ihnen bevollmächtigte<br />
Person „im Ernstfall“ verhindert ist, sollte möglichst<br />
eine weitere Vertrauensperson als Ersatzbevollmächtigter<br />
zur Verfügung stehen. Dass diese Person nur<br />
bei Verhinderung der eigentlichen bevollmächtigten<br />
Person für Sie handeln darf, sollte intern abgesprochen<br />
werden. Im Text der Vollmacht wäre eine solche<br />
Einschränkung fehl am Platz. Denn legt der Ersatzbevollmächtigte<br />
eine ausdrücklich bedingte Vollmacht<br />
vor, so ist für den Dritten nicht erkennbar, ob die<br />
genannte Bedingung (Verhinderung der eigentlich<br />
bevollmächtigen Person) tatsächlich eingetreten ist<br />
(vgl. auch die Hinweise unter Ziffer 2.1.2, 2.1.12 und<br />
2.3). Am besten gehen Sie also folgendermaßen vor:<br />
Sie erteilen Ihrer Vertrauensperson und derjenigen<br />
Person, die diese im Notfall vertreten soll (Ihrem<br />
Ersatzbevollmächtigten) jeweils eine uneingeschränkte<br />
Vollmacht, z. B. indem Sie das Musterformular<br />
mehrfach verwenden. Intern sprechen Sie mit Ihrer<br />
bevollmächtigten Person und dem Ersatzbevollmächtigten<br />
ab, dass der Ersatzbevollmächtigte nur handelt,<br />
wenn die erste bevollmächtigte Person verhindert ist.<br />
Sie können in der Vollmacht auch vorsehen, dass die<br />
bevollmächtigte Person weiteren Personen Untervollmacht<br />
erteilen darf, die Sie dann im Bedarfsfall<br />
vertreten können. Damit legen Sie die Entscheidung<br />
über die Untervollmacht aber in die Hände Ihrer<br />
Vertrauensperson.<br />
2.1.11 Wo bewahre ich die Vollmachtsurkunde auf<br />
und muss ich die Vollmacht registrieren lassen?<br />
Die Vollmacht sollte zu Ihrer Sicherheit so erteilt<br />
werden, dass die bevollmächtigte Person die Vollmachtsurkunde<br />
bei Vornahme eines Rechtsgeschäfts<br />
im Original vorzulegen hat. Dazu ist ein entsprechender<br />
Hinweis in der Vollmachtsurkunde erforderlich.<br />
Für die Vermögenssorge in Bankangelegenheiten<br />
sollten Sie auf die von Ihrer Bank/Sparkasse<br />
angebotene Konto-/Depotvollmacht zurückgreifen<br />
(Muster im Anhang B, vgl. Hinweise unter 2.1.7).<br />
Vertretungsmacht hat die von Ihnen bevollmächtigte<br />
Person dann nur, wenn sie die Vollmachtsurkunde<br />
im Original vorweisen kann. Sorgen Sie deshalb stets<br />
dafür, dass die Vollmachtsurkunde dem/der Berechtigten<br />
zur Verfügung steht, wenn sie benötigt wird.<br />
Hierzu gibt es verschiedene Möglichkeiten:<br />
t Sie verwahren die Vollmachtsurkunde an einem<br />
im Ernstfall leicht zugänglichen Ort, den die<br />
bevollmächtigte Person kennt (z. B. in Ihrem häuslichen<br />
Schreibtisch).<br />
t Sie übergeben die Vollmachtsurkunde von<br />
vornherein der bevollmächtigten Person mit der<br />
Maßgabe, von dieser nur in dem besprochenen<br />
Fall Gebrauch zu machen. Wie schon gesagt,<br />
sollten Sie ohnehin nur jemanden bevollmächtigen,<br />
dem Sie vorbehaltlos vertrauen können.<br />
Sollte diese Person absprachewidrig vorzeitig von<br />
der Vollmacht Gebrauch machen, können Sie die<br />
Vollmacht widerrufen, die Vollmachtsurkunde<br />
herausverlangen und Schadenersatz fordern.<br />
t Sie übergeben die Vollmachtsurkunde einer<br />
anderen Vertrauensperson zur treuhänderischen<br />
Verwahrung mit der Auflage, sie der bevollmächtigten<br />
Person im Bedarfsfall auszuhändigen.
40 Die Vorsorgevollmacht<br />
t Bei einer notariellen Vollmacht können Sie auch<br />
an folgende Möglichkeit denken: Sie können den<br />
Notar oder die Notarin anweisen, an die bevollmächtigte<br />
Person nur dann eine Ausfertigung der<br />
Vollmachtsurkunde herauszugeben, wenn diese<br />
ein ärztliches Attest vorlegt, wonach Sie die in der<br />
Vollmacht bezeichneten Angelegenheiten nicht<br />
mehr besorgen können. Sie können mit dem<br />
Notar oder der Notarin absprechen, wie alt das<br />
Attest sein darf und dass dessen Richtigkeit nicht<br />
überprüft werden muss.<br />
t Sie können bei dem Zentralen Vorsorgeregister<br />
der Bundesnotarkammer Ihre Vorsorgevollmacht<br />
und den Namen der bevollmächtigten Person/<br />
en registrie ren lassen. Wird ein Betreuungsgericht<br />
um eine Betreuerbestellung gebeten, kann<br />
es dort nachfragen und erhält so die Auskunft,<br />
dass Sie eine bevollmächtigte Person haben. Ein<br />
Betreuungsverfahren muss nicht durchgeführt<br />
werden, wenn die Vollmacht die Angelegenheiten<br />
umfasst, die geregelt werden müssen und die bevollmächtigte<br />
Person bereit ist, die Vertretung zu<br />
übernehmen. Die Vollmachtsurkunde selbst wird<br />
nicht beim Vorsorgeregister eingereicht. (Nähere<br />
Hinweise zur Registrierung beim Zentralen Vorsorgeregister<br />
finden Sie unter Ziffer 2.2).<br />
2.1.12 Ab wann und wie lange gilt die Vollmacht?<br />
Die Vollmacht gilt im „Außenverhältnis“ ab ihrer<br />
Ausstellung, d. h., sie ist sofort wirksam. Die bevollmächtigte<br />
Person darf von der Vollmacht aber<br />
keinen Gebrauch machen, wenn Sie mit dem<br />
Vollmachtgeber im sogenannten Innenverhältnis<br />
vereinbart haben, sie erst später zu nutzen (zu den<br />
Begriffen „Innen- bzw. Außenverhältnis“ vgl. Ziffer<br />
2.1.2). Diese Vereinbarung wird wörtlich oder stillschweigend<br />
dahingehend lauten, dass von der Vollmacht<br />
erst Gebrauch gemacht werden darf, wenn<br />
Sie selbst nicht mehr handlungsfähig sind.<br />
Sie können die Vollmacht jederzeit widerrufen.<br />
Hierzu müssen Sie alle ausgehändigten Vollmachtsurkunden<br />
zurückverlangen. Haben Sie eine „Konto-/<br />
Depot-Vollmacht – Vorsorgevollmacht“ erteilt, die<br />
Sie widerrufen möchten, sollten Sie dies in jedem Fall<br />
auch Ihrer Bank oder Sparkasse unverzüglich schriftlich<br />
mitteilen. Können Sie selbst die Vollmacht krankheitsbedingt<br />
nicht mehr widerrufen, kann das Gericht<br />
einen Betreuer bestellen mit der Aufgabe, die bevollmächtigte<br />
Person zu kontrollieren und die Vollmacht<br />
zu widerrufen, wenn die bevollmächtigte Person hierzu<br />
durch Pflichtwidrigkeiten einen wichtigen Anlass<br />
gegeben hat. Widerruft der Betreuer die Vollmacht,<br />
wird das Gericht anstelle der bevollmächtigten Person<br />
eine geeignete Person zum Betreuer bestellen, die sich<br />
dann um Ihre Angelegenheiten kümmert.<br />
2.1.13 Erlischt die Vollmacht mit meinem Tod?<br />
Ob der Tod des Vollmachtgebers zum Erlöschen der<br />
Vollmacht führt, ist durch Auslegung zu ermitteln.<br />
Um Zweifel nach dem Tod des Vollmachtgebers zu<br />
vermeiden, wird empfohlen, in der Vollmacht ausdrücklich<br />
zu regeln, dass die Vollmacht über den Tod<br />
hinaus gelten soll. Dann hat die bevollmächtigte Person<br />
auch nach dem Tod des Vollmachtgebers noch<br />
Vertretungsmacht. Ihre Erklärungen berechtigen und<br />
verpflichten die Erben hinsichtlich des Nachlasses.<br />
Die Erben können Rechenschaft von der bevollmächtigten<br />
Person verlangen und die Vollmacht widerrufen.<br />
Erlischt dagegen die Vollmacht mit dem Tod des<br />
Vollmachtgebers, kann es sein, dass bei Verwendung<br />
der Vollmacht zur Vornahme von Rechtsgeschäften<br />
eine „Lebensbescheinigung“ verlangt wird. Weiterhin<br />
ist die bevollmächtigte Person daran gehindert, nach<br />
dem Tod des Vollmachtgebers Geschäfte zu besorgen,<br />
die nicht ohne Nachteile aufgeschoben werden können,<br />
bis der Erbe anderweitig Fürsorge treffen kann.<br />
Möglicherweise ist dann auch eine Nachlasspflegschaft<br />
erforderlich. Empfehlenswert ist es daher, die<br />
Vollmacht über den Tod hinaus zu erteilen, damit die<br />
bevollmächtigte Person in der Lage ist, Angelegenheiten<br />
im Zusammenhang mit der Beerdigung oder<br />
einer Wohnungsauflösung etc. regeln zu können,<br />
bevor die Erben das Erbe angenommen und seine<br />
Verwaltung übernommen haben.<br />
Gilt die Vollmacht über den Tod hinaus, kann der<br />
Vollmachtgeber dort zudem Wünsche mit Blick auf
Die Vorsorgevollmacht 41<br />
seine Bestattung äußern. Die bevollmächtigte Person<br />
achtet dann auf deren Einhaltung durch die Totensorgeberechtigten<br />
(siehe hierzu Ziffer 1.4). Alternativ<br />
kann der Vollmachtgeber der bevollmächtigten<br />
Person die Totensorge insgesamt übertragen.<br />
Unabhängig davon kann der Vollmachtgeber Details<br />
zu seiner Bestattung noch zu Lebzeiten selbst regeln,<br />
indem er beispielsweise einen Bestattungsvorsorgevertrag<br />
mit einem Bestattungsunternehmen abschließt.<br />
2.1.14 Wie kann ich der von mir bevollmächtigten<br />
Person meine Wünsche und Vorstellungen<br />
verdeutlichen?<br />
Zunächst sollte beachtet werden, dass die Vollmacht<br />
eine für Dritte bestimmte Erklärung ist. Sie bezeichnet<br />
die Person des rechtsgeschäftlichen Vertreters<br />
bzw. der rechtsgeschäftlichen Vertreterin und beschreibt,<br />
was dieser/diese „im Außenverhältnis“ mit<br />
Rechtswirkung für Sie tun kann.<br />
Deshalb sollten Anweisungen an die bevollmächtigte<br />
Person zum inhaltlichen Gebrauch der Vollmacht<br />
nicht in diese selbst aufgenommen werden.<br />
Beispiel<br />
Eine Vollmacht kann zum Abschluss eines Vertrages<br />
nach dem Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz<br />
(ehemals: Heimvertrag) ermächtigen. Etwaige<br />
Wünsche, welche Einrichtung vorrangig in Betracht<br />
kommt oder umgekehrt keinesfalls ausgewählt<br />
werden sollte, gehören nicht in diese Erklärung mit<br />
Außenwirkung. Dies kann vorweg mit der bevollmächtigten<br />
Person als „Auftrag“ vereinbart oder<br />
auch in einer schriftlichen Handlungsanweisung,<br />
etwa einem Brief, niedergelegt werden.<br />
Dasselbe gilt z. B. für die Aufforderung, bestimmte<br />
Angehörige an Geburtstagen, Weihnachten usw. zu<br />
beschenken oder die bisherigen Spendengewohnheiten<br />
fortzuführen. All dies sollte nicht in die Vollmacht,<br />
sondern in den Auftrag an die bevollmächtigte<br />
Person aufgenommen werden.<br />
Welchen Inhalt der Auftrag im Einzelnen haben<br />
kann, hängt wesentlich von Ihren individuellen<br />
Wünschen und Bedürfnissen ab.<br />
2.1.15 Was kann geschehen, wenn ich keine<br />
Vollmacht erteilt habe?<br />
Wenn Sie infolge eines Unfalls oder einer Erkrankung<br />
oder auch aufgrund nachlassender geistiger<br />
Kräfte im Alter Ihre Angelegenheiten ganz oder<br />
teilweise nicht mehr regeln können und Sie keine<br />
Vollmacht erteilt haben, kann die Bestellung eines<br />
gesetzlichen Vertreters („Betreuers“) für Sie notwendig<br />
werden. Hierfür ist das Betreuungsgericht<br />
zuständig. Wird diesem z. B. durch Mitteilung von<br />
Angehörigen, Ärzten und Ärztinnen oder auch Behörden<br />
ein entsprechender Anlass bekannt, prüft es,<br />
ob ein Betreuer für Sie zu bestellen ist und welchen<br />
Aufgabenkreis dieser dann haben soll. Hierzu müssen<br />
Sie in jedem Fall vom Gericht persönlich angehört<br />
werden. Außerdem ist regelmäßig ein ärztliches<br />
Sachverständigengutachten einzuholen. Zudem wird<br />
auch die Betreuungsstelle Ihrer Stadt oder Ihres<br />
Landkreises um Äußerung gebeten. Wenn Sie Ihre<br />
Rechte nicht mehr selbst wahrnehmen können,<br />
kann das Gericht einen Verfahrenspfleger z. B. eine<br />
Ihnen nahestehende Person, aber ausnahmsweise<br />
auch einen Rechtsanwalt oder eine Rechtsanwältin<br />
damit beauftragen.<br />
Bestellt das Gericht einen Betreuer, wird dieser Ihr<br />
gesetzlicher Vertreter in dem vom Gericht festgelegten<br />
Aufgabenkreis.<br />
2.1.16 Was ist eine Betreuungsverfügung?<br />
Das Gericht hört Sie auch zur Frage an, wen Sie gegebenenfalls<br />
als Betreuer wünschen. Falls Sie sich nicht<br />
mehr äußern können, hat das Gericht Wünsche,<br />
die Sie zuvor festgelegt haben, zu berücksichtigen.<br />
Dies geschieht zweckmäßig in einer schriftlichen<br />
vorsorgenden Verfügung für den Betreuungsfall,<br />
auch „Betreuungsverfügung“ genannt (siehe auch<br />
Muster Anhang C). Sie können darin bestimmen,<br />
wer mit Ihrer Betreuung beauftragt werden soll. Sie<br />
können aber auch festlegen, wer keinesfalls für diese<br />
Aufgaben in Betracht gezogen werden soll. In der<br />
Betreuungsverfügung kann beispielsweise zudem<br />
festgehalten werden, welche Wünsche und Gewohnheiten<br />
von Ihrem Betreuer/Ihrer Betreuerin respek-
42 Die Vorsorgevollmacht<br />
tiert werden sollen, ob Sie im Pflegefall zu Hause<br />
oder in einem Pflegeheim versorgt werden wollen<br />
oder welches Alten- oder Pflegeheim Sie bevorzugen.<br />
Diese Wünsche sind für das Gericht und den Betreuer<br />
und die Betreuerin grundsätzlich verbindlich,<br />
außer sie würden Ihrem Wohl zuwiderlaufen oder<br />
Sie haben einen Wunsch erkennbar aufgegeben oder<br />
die Erfüllung eines Wunsches kann dem Betreuer<br />
nicht zugemutet werden.<br />
Eine Betreuungsverfügung kann mit einer Vorsorgevollmacht<br />
verbunden werden. Dies ist z. B. für<br />
den Fall empfehlenswert, dass die Vollmacht eine<br />
bestimmte Geschäftsbesorgung nicht abdecken sollte<br />
oder Zweifel an der Wirksamkeit der Vollmacht<br />
bestehen sollten. Im beigefügten Vollmachtsformular<br />
können Sie deshalb auch verfügen, dass die von<br />
Ihnen bevollmächtigte Person für Ihre Betreuung<br />
ausgewählt werden soll, wenn trotz der Vollmacht<br />
eine Betreuerbestellung notwendig werden sollte.<br />
Auch Betreuungsverfügungen können im Zentralen<br />
Vorsorgeregister registriert werden. (Nähere Hinweise<br />
zum Zentralen Vorsorgeregister siehe Ziffer 2.2)<br />
2.1.17 Soll ich statt einer Vollmacht eine<br />
Betreuungsverfügung errichten?<br />
Das lässt sich nicht allgemein beantworten:<br />
t Ist eine Person, der Sie vollständig vertrauen<br />
können, bereit, sich im Bedarfsfall um Ihre Angelegenheiten<br />
zu kümmern, dürfte eine Vorsorgevollmacht<br />
vorzuziehen sein. Denn durch die<br />
Erteilung einer Vollmacht vermeiden Sie das mit<br />
der Betreuerbestellung verbundene gerichtliche<br />
Verfahren. Auch eine bevollmächtigte Person<br />
bedarf jedoch bei bestimmten höchstpersönlichen<br />
Eingriffen einer Genehmigung durch das<br />
Betreuungsgericht – so liegt es bei der Einwilligung<br />
in eine risikoreiche Heilbehandlung sowie<br />
das Unterbleiben oder der Abbruch medizinischer<br />
lebenserhaltender Maßnahmen, wenn sich der<br />
behandelnde Arzt und die bevollmächtigte Person<br />
über den Willen des Vollmachtgebers nicht einigen<br />
können. Einer gerichtlichen Genehmigung<br />
bedarf es auch bei der Einwilligung in eine freiheitsentziehende<br />
Unterbringung, in eine ärztliche<br />
Zwangsmaßnahme oder in freiheitsentziehende<br />
Maßnahmen. Die von Ihnen bevollmächtigte Person<br />
steht – anders als der Betreuer – nicht unter<br />
der Kontrolle des Betreuungsgerichts. Allerdings<br />
kann das Betreuungsgericht, wenn ihm ein entsprechender<br />
Anlass bekannt wird, für eine bevollmächtigte<br />
Person eine Kontrollperson bestellen.<br />
Dieser Kontrollbetreuer hat nur die Aufgabe, die<br />
bevollmächtigte Person zu überwachen, Ihre<br />
Rechte gegenüber der bevollmächtigten Person<br />
wahrzunehmen und die Vollmacht notfalls auch<br />
zu widerrufen. Wird das nötig, müsste das Gericht<br />
dann einen Betreuer für den Aufgabenkreis bestellen,<br />
der zuvor der „ungetreuen“ bevollmächtigten<br />
Person übertragen war.<br />
t Wenn Sie hingegen niemanden haben, dem Sie<br />
eine Vollmacht anvertrauen wollen, empfiehlt<br />
sich die Festlegung einer Betreuungsverfügung.<br />
Damit nehmen Sie Einfluss, wer im Bedarfsfall<br />
für Sie zum Betreuer bestellt wird und wie er<br />
handeln soll.<br />
Die Betreuungsverfügung ist nicht an eine bestimmte<br />
Form gebunden. Es empfiehlt sich aber, sie aufzuschreiben<br />
und zu unterschreiben, damit möglichst<br />
keine Zweifel an der Echtheit Ihrer Verfügung entstehen.<br />
Wenn Sie also lediglich eine Betreuungsverfügung<br />
errichten wollen, können Sie das gesonderte<br />
Muster Betreuungsverfügung verwenden.<br />
2.1.18 Wer entscheidet über meine ärztliche<br />
Behandlung und was ist eine Patientenverfügung?<br />
Solange Sie als Patient einwilligungsfähig sind, entscheiden<br />
Sie selbst nach ärztlicher Aufklärung und<br />
Beratung über alle Sie betreffenden medizinischen<br />
Maßnahmen. Dies gilt auch, wenn für Sie ein Betreuer<br />
mit dem Aufgabenkreis der Gesundheitsfürsorge<br />
bestellt wurde.<br />
Falls Sie aber nicht mehr entscheidungsfähig sind,<br />
vor allem Ihren Willen nicht mehr äußern können,<br />
muss eine bevollmächtigte Person oder ein
Die Vorsorgevollmacht 43<br />
Betreuer für Sie entscheiden. Ist weder eine bevollmächtigte<br />
Person noch ein Betreuer bestellt, muss<br />
bei eilbedürftigen Maßnahmen der Arzt/die Ärztin<br />
nach Ihrem „mutmaßlichen Willen“ handeln. Bei<br />
nicht eilbedürftigen ärztlichen Behandlungen muss<br />
gegebenenfalls ein vorläufiger Betreuer bestellt<br />
werden. Ihr mutmaßlicher Wille ist maßgebend<br />
für jede ärztliche Behandlung, zu der Sie sich selbst<br />
nicht mehr äußern können. Es muss – gegebenenfalls<br />
von Ihrer bevollmächtigten Person oder dem<br />
Betreuer – ermittelt werden, wie Sie sich in der<br />
gegebenen Situation entscheiden würden, wenn<br />
Sie Ihren Willen noch kundtun könnten. Dies kann<br />
sehr schwierig sein, wenn Sie in der Vergangenheit<br />
niemals schriftlich oder auch nur mündlich, z. B.<br />
gegenüber Angehörigen, Ihre Vorstellungen für<br />
eine medizinische Behandlung, insbesondere in<br />
der letzten Lebensphase, geäußert haben. Wenn Sie<br />
sich mit der Erteilung einer Vollmacht beschäftigen,<br />
sollten Sie sich auch Gedanken darüber machen, wer<br />
im Falle Ihrer Entscheidungsunfähigkeit für Sie in<br />
eine ärztliche Behandlung einwilligen oder Ihren<br />
zuvor niedergelegten Patientenwillen durchsetzen<br />
soll. Dies kann in Form einer gesonderten Patientenverfügung<br />
geschehen. Die Patientenverfügung ist<br />
gesetzlich geregelt in § 1901a Absatz 1 BGB (vgl. die<br />
Hinweise unter Ziffer 1.5). Mit einer Patientenverfügung<br />
können Sie für den Fall Ihrer späteren Entscheidungsunfähigkeit<br />
im Voraus festlegen, ob Sie<br />
in bestimmte, zum Zeitpunkt der Festlegung noch<br />
nicht unmittelbar bevorstehende Untersuchungen<br />
Ihres Gesundheitszustandes, Heilbehandlungen oder<br />
ärztliche Eingriffe einwilligen oder diese untersagen.<br />
Eine Patientenverfügung bedarf der Schriftform und<br />
ist jederzeit formlos widerrufbar.<br />
Wenn keine Patientenverfügung verfasst wurde oder<br />
die in der Patientenverfügung beschriebene Situation<br />
nicht der konkreten Lebens- und Behandlungssituation<br />
entspricht, hat der Betreuer oder die bevollmächtigte<br />
Person die Behandlungswünsche oder<br />
den mutmaßlichen Willen des Betroffenen festzustellen<br />
und auf dieser Grundlage zu entscheiden.<br />
Über die Möglichkeiten, eine Patientenverfügung<br />
zu verfassen, können Sie sich ausführlich in der<br />
ebenfalls von uns herausgegebenen Broschüre<br />
„Patientenverfügung“ informieren, abrufbar unter<br />
www.bmjv.de → Publikationen<br />
2.1.19 Ist meine Vorsorgevollmacht auch im<br />
Ausland wirksam?<br />
Grundsätzlich regelt jeder Staat selbst, unter welchen<br />
Voraussetzungen er eine Vorsorgevollmacht<br />
bei Auslandsberührung als wirksam ansieht und<br />
inwieweit er sie berücksichtigt.<br />
In Fällen mit grenzüberschreitendem Bezug sieht<br />
das Haager Übereinkommen vom 13. Januar 2000<br />
über den internationalen Schutz von Erwachsenen<br />
(ErwSÜ) einheitliche Bestimmungen für Erwachsenenschutzangelegenheiten<br />
vor. Zu den Vertragsstaaten<br />
des Übereinkommens gehören bislang neben<br />
Deutschland noch Frankreich, Finnland, Monaco,<br />
die Schweiz, Österreich, die Tschechische Republik,<br />
Estland, Lettland und Großbritannien (hier territorial<br />
eingeschränkt auf Schottland). Eine Übersicht<br />
zum aktuellen Status der Vertragsstaaten finden Sie<br />
unter der Adresse:<br />
http://www.hcch.net/index_de.php?act=conventions.<br />
status&cid=71<br />
Das ErwSÜ regelt – soweit Behörden oder Gerichte<br />
von Vertragsstaaten angerufen werden – die Bereiche<br />
der Zuständigkeit, des anwendbaren Rechts<br />
sowie der gegenseitigen Anerkennung und Vollstreckung<br />
von Maßnahmen zum Schutz betreuungsbedürftiger<br />
Erwachsener.<br />
Artikel 15 ErwSÜ bestimmt das anwendbare Recht<br />
für die Vertretungsmacht, „die ausgeübt werden soll,<br />
wenn dieser Erwachsene nicht in der Lage ist, seine<br />
Interessen zu schützen“. Diese Bestimmung erfasst<br />
somit Vorsorgevollmachten, welche den Schutz des<br />
Betroffenen bei einer Beeinträchtigung oder Unzulänglichkeit<br />
seiner persönlichen Fähigkeiten bezwecken.<br />
Maßgeblich ist danach für deren Bestand,<br />
Umfang, Änderung und Beendigung das Recht am<br />
gewöhnlichen Aufenthalt des Erwachsenen zur Zeit
44 Die Vorsorgevollmacht<br />
der Bevollmächtigung, wenn nicht der Vollmachtgeber<br />
eines der in Artikel 15 Absatz 2 ErwSÜ genannten<br />
Rechte gewählt hat.<br />
Für Nichtvertragsstaaten des ErwSÜ gibt es keine<br />
einheitliche Regelung zur Wirksamkeit von Vorsorgevollmachten<br />
in Fällen mit Auslandsbezug. Im<br />
konkreten Einzelfall empfiehlt es sich daher, rechtsanwaltliche<br />
Hilfe in Anspruch zu nehmen.<br />
Informationen zur Rechtslage in anderen europäischen<br />
Staaten zum Thema Vorsorge können zudem<br />
im Internet über das „Europäische Vorsorgeportal“<br />
(www.vulnerable-adults-europe.eu) abgerufen<br />
werden. Diese – von europäischen Notaren mit Unterstützung<br />
der Europäischen Kommission erstellte<br />
– Internetseite informiert über das in 22 Mitgliedstaaten<br />
geltende Recht und liefert in vier Sprachen<br />
(DE, FR, EN, ES) Antworten auf Fragen, die sich<br />
Rechtssuchende in Europa zum Themenbereich Vorsorge<br />
stellen. Dank des nutzerfreundlichen Aufbaus<br />
der Datenbank finden sich schnell und einfach die<br />
gewünschten Informationen zu folgenden Fragen:<br />
t Gibt es in dem betreffenden Mitgliedstaat das<br />
Instrument der Vorsorgevollmacht?<br />
t Gibt es in dem betreffenden Mitgliedstaat das<br />
Instrument der Patientenverfügung?<br />
t Kann man in dem Mitgliedstaat mittels einer Betreuungsverfügung<br />
Einfluss auf die Person eines<br />
potentiell zu bestellenden Betreuers nehmen?<br />
t Welche Stelle ist für die Bestellung eines Betreuers<br />
zuständig?<br />
t Gibt es gesonderte Betreuer für die Lebensbereiche<br />
„Vermögensangelegenheiten“ und „Personensorge“?<br />
t Welche Beschränkungen und Kontrollmechanismen<br />
gibt es in dem Mitgliedstaat?<br />
t Welches Recht gilt in einem Mitgliedstaat bei<br />
grenzüberschreitenden Fällen?<br />
2.1.20 Wo kann die bevollmächtigte Person<br />
Unterstützung bekommen?<br />
Die von Ihnen bevollmächtigte Person soll Ihre<br />
Angelegenheiten so erledigen, wie Sie das mit ihr<br />
abgesprochen haben. Dennoch kann es im Vertretungsfall<br />
Situationen geben, in denen die bevollmächtigte<br />
Person auf Unterstützung angewiesen ist.<br />
Um zu vermeiden, dass die von Ihnen ausgewählte<br />
Vertreterin oder Ihr Vertreter aufgrund von Überforderung<br />
in einem solchen Fall nicht für Sie tätig<br />
werden kann, sieht es das <strong>Betreuungsrecht</strong> vor, dass<br />
auch bevollmächtigte Personen sich von den Betreuungsvereinen<br />
beraten lassen können. Wie ehrenamtliche<br />
Betreuer können bevollmächtigte Personen<br />
deren Hilfe in Anspruch nehmen. Ebenso können<br />
sich bevollmächtigte Personen an die örtliche Betreuungsbehörde<br />
wenden.<br />
2.1.21 Wo kann ich Unterstützung bei der<br />
Errichtung einer Vorsorgevollmacht bekommen?<br />
Bei Zweifeln oder Unsicherheiten sollten Sie unbedingt<br />
anwaltlichen oder notariellen Rat suchen<br />
oder die Hilfe der Betreuungsbehörde oder eines<br />
Betreuungsvereins in Anspruch nehmen. Die vorliegende<br />
Broschüre soll lediglich einen Überblick<br />
vermitteln.<br />
2.2 Registrierung der Vollmacht im Zentralen<br />
Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer<br />
Die Bundesnotarkammer führt das Zentrale Vorsorgeregister.<br />
In diesem Register können Angaben zu<br />
notariellen wie sonstigen Vollmachten zur Vorsorge<br />
eingetragen werden. Dort können Sie im Zusammenhang<br />
mit der Registrierung Ihrer Vollmacht<br />
auch eintragen lassen, ob Sie besondere Anordnungen<br />
und Wünsche zu Art und Umfang medizinischer<br />
Versorgung haben. Auch Betreuungsverfügungen<br />
können im Zentralen Vorsorgeregister registriert<br />
werden. Kommt es zu einem Betreuungsverfahren,<br />
kann das Betreuungsgericht durch Abfrage bei<br />
dem Register Kenntnis vom Vorhandensein einer<br />
Vollmacht oder einer Betreuungsverfügung erlan-
Die Vorsorgevollmacht 45<br />
gen. Damit wird vermieden, dass ein Betreuer nur<br />
deshalb bestellt wird, weil das Betreuungsgericht<br />
von einer Vollmacht nichts wusste. Das Gericht kann<br />
aufgrund der registrierten Daten beurteilen, ob eine<br />
für das Betreuungsverfahren relevante Vollmacht<br />
und/oder eine Betreuungsverfügung vorhanden ist<br />
und es deshalb mit der bevollmächtigten Person<br />
oder der von Ihnen als Betreuer gewünschten Person<br />
in Kontakt treten muss.<br />
Mit der Eintragung ist keine eigenständige Vollmachtserteilung<br />
verbunden. Die Angaben zur Vollmacht<br />
werden nicht inhaltlich überprüft. Vor allem<br />
wird nicht überprüft, ob eine wirksame Vollmacht<br />
erteilt wurde. Die Vollmachtsurkunde wird auch<br />
nicht bei dem Zentralen Vorsorgeregister hinterlegt.<br />
Um dem Betreuungsgericht den Kontakt mit der<br />
bevollmächtigten Person zu ermöglichen, sollten<br />
Sie auf jeden Fall auch deren Daten registrieren<br />
lassen. Es empfiehlt sich, die Einzelheiten zuvor mit<br />
der bevollmächtigten Person zu besprechen, insbesondere<br />
zu klären, ob sie mit der Registrierung<br />
einverstanden ist.<br />
Die Registereintragung kann unmittelbar von dem<br />
Vollmachtgeber selbst beantragt werden. Der Antrag<br />
kann aber auch über den Notar oder Rechtsanwalt<br />
gestellt werden, der bei der Erstellung der Vollmacht<br />
mitgewirkt hat. Zum Teil sind auch die Betreuungsvereine<br />
und Betreuungsbehörden bei der Antragstellung<br />
behilflich.<br />
Wollen Sie die Eintragung selbst veranlassen,<br />
können Sie dies online über das Internet unter<br />
www.vorsorgeregister.de tun. Das hat den Vorteil,<br />
dass die von Ihnen eingegebenen Daten automatisiert<br />
und somit wesentlich schneller weiterverarbeitet<br />
werden können. Der Antrag über das Internet ist<br />
zudem kostengünstiger als ein postalischer Antrag.<br />
Außerdem entfällt eine nicht immer auszuschließende<br />
Fehlerquelle bei der Erfassung schriftlicher Anträge.<br />
Für die postalische Antragstellung können die dieser<br />
Broschüre beigefügten Formulare (Datenformular<br />
für Privatpersonen „P“ und Zusatzblatt Bevollmächtigte/Betreuer<br />
„PZ“) verwendet werden.<br />
Die ausgefüllten Formulare senden Sie bitte an die:<br />
Bundesnotarkammer<br />
– Zentrales Vorsorgeregister –<br />
Postfach 08 01 51<br />
10001 Berlin<br />
Für die Registrierung Ihrer Vollmacht fallen einmalig<br />
aufwandsbezogene Gebühren an, wobei in der<br />
Grundgebühr die Eintragung der ersten bevollmächtigten<br />
Person enthalten ist.<br />
Weitere Hinweise, einschließlich der Informationen<br />
zu den anfallenden Kosten, entnehmen Sie bitte den<br />
unter E und G am Ende der Broschüre abgedruckten<br />
Anleitungen zu diesen Formularen. Bei Fragen zum<br />
Zentralen Vorsorgeregister, zum Registerverfahren<br />
und zu Vorsorgeurkunden allgemein können Sie<br />
sich auch an die kostenfreie Service-Hotline der<br />
Bundesnotarkammer unter der Telefonnummer<br />
0800 / 35 50 500 (montags bis donnerstags von<br />
7–17 Uhr und freitags bis 13 Uhr) wenden.<br />
2.3 Ausfüllhinweise<br />
1. Sie sollten das Vollmachtsformular doppelseitig<br />
verwenden, also entweder den in dieser Broschüre<br />
enthaltenden Vordruck benutzen oder die im Internet<br />
(www.bmjv.de) abrufbare Download-Vorlage<br />
wenn möglich doppelseitig ausdrucken. In jedem<br />
Fall sollten die Seiten fest miteinander verbunden<br />
werden.<br />
Die in den Musterformularen vorgesehenen Ankreuzmöglichkeiten<br />
und die Leerzeilen sollen Ihnen<br />
eine individuelle Gestaltung der Vollmacht nach<br />
Ihren Bedürfnissen ermöglichen. Dies bedingt aber<br />
auch, dass Sie sich jeweils für „Ja“ oder „Nein“ entscheiden.<br />
Lassen Sie etwa eine Zeile unangekreuzt<br />
oder füllen versehentlich beide Kästchen aus, ist<br />
die Vollmacht in diesem Punkt unvollständig bzw.<br />
widersprüchlich und ungültig. Wollen Sie in die<br />
vorgesehenen Leerzeilen nichts eintragen, so sollten<br />
Sie die Zeilen durchstreichen. Unangekreuzte Zeilen<br />
oder Leerzeilen bergen die Gefahr einer unbefugten<br />
nachträglichen Veränderung. Sicherheitshalber kön-
46 Die Vorsorgevollmacht<br />
Zum Heraustrennen am Schluss der Broschüre<br />
nen Sie zudem jeden Absatz bzw. jede Seite mit Ihrer<br />
Unterschrift versehen.<br />
Sofern Sie weitere Textseiten einfügen wollen, sollten<br />
Sie diese ebenfalls nummerieren und kenntlich<br />
machen, dass diese Bestandteil Ihrer Vollmacht sind.<br />
Bitte verwenden Sie Sorgfalt auf das Ausfüllen!<br />
2. Eine Vollmacht, die zur Vertretung in Vermögensangelegenheiten<br />
befugt, sollte in keinem Fall<br />
Zweifel am Eintritt ihrer Wirksamkeit zulassen. Sie<br />
sollten daher einleitend nicht etwa schreiben: „Für<br />
den Fall, dass ich selbst einmal nicht mehr handeln<br />
kann, soll an meiner Stelle …“ o. Ä.. Damit bliebe<br />
nämlich für den Rechtsverkehr ungeklärt, ob diese<br />
Voraussetzung wirklich eingetreten ist. Es wäre auch<br />
unzweckmäßig, die Gültigkeit der Vollmacht etwa<br />
von ärztlichen Zeugnissen über Ihren Gesundheitszustand<br />
abhängig zu machen. Dies würde wiederum<br />
Fragen aufwerfen, z. B. wie aktuell diese Bescheinigungen<br />
jeweils sein müssen. Eine Vollmacht zur<br />
Vorsorge ist nur dann uneingeschränkt brauchbar,<br />
wenn sie an keine Bedingungen geknüpft ist.<br />
Auf den folgenden Seiten finden Sie<br />
Formular einer Vorsorgevollmacht.................. A<br />
Formular einer Konto-/Depotvollmacht –<br />
Vorsorgevollmacht.................................. B<br />
Formular einer Betreuungsverfügung............... C<br />
Datenformular für Privatpersonen<br />
Antrag auf Eintragung einer Vorsorgevollmacht..... D<br />
Informationen zum Eintragungsverfahren<br />
für Privatpersonen.................................. E<br />
Zusatzblatt Bevollmächtigte/Betreuer<br />
Antrag auf Eintragung weiterer Bevollmächtigter.... F<br />
Informationen zum Zusatzblatt<br />
Bevollmächtigte/Betreuer.......................... G<br />
Hinweis<br />
Die vorgenannten Formulare können Sie sich auch<br />
aus dem Internetangebot des Bundesministeriums der<br />
Justiz und für Verbraucherschutz unter www.bmjv.de<br />
→ Service → Formulare, Muster und Vordrucke<br />
ausdrucken.<br />
3. Möchten Sie mehrere Personen bevollmächtigen,<br />
beachten Sie bitte die Hinweise zu Frage 2.1.10 dieser<br />
Broschüre.<br />
4. Die Unterschrift der bevollmächtigten Person ist<br />
keine Wirksamkeitsvoraussetzung der Vollmacht.<br />
Die vorgesehene Zeile hierfür soll Sie nur daran erinnern,<br />
dass die frühzeitige Einbindung Ihrer Vertrauensperson<br />
höchst sinnvoll ist.<br />
5. Bei Zweifeln oder Unsicherheiten sollten Sie<br />
unbedingt anwaltlichen oder notariellen Rat suchen<br />
oder die Hilfe eines Betreuungsvereins in Anspruch<br />
nehmen.
Vollmacht Seite 1<br />
Vollmacht<br />
A<br />
Vollmacht<br />
Ich,<br />
Name, Vorname<br />
(Vollmachtgeber/in)<br />
Geburtsdatum<br />
Geburtsort<br />
Adresse<br />
Telefon, Telefax, E-Mail<br />
erteile hiermit Vollmacht an<br />
Name, Vorname<br />
(bevollmächtigte Person)<br />
Geburtsdatum<br />
Geburtsort<br />
Adresse<br />
Telefon, Telefax, E-Mail<br />
Diese Vertrauensperson wird hiermit bevollmächtigt, mich in allen Angelegenheiten zu vertreten, die ich<br />
im Folgenden angekreuzt oder angegeben habe. Durch diese Vollmachtserteilung soll eine vom Gericht<br />
angeordnete Betreuung vermieden werden. Die Vollmacht bleibt daher in Kraft, wenn ich nach ihrer<br />
Errichtung geschäftsunfähig geworden sein sollte.<br />
Die Vollmacht ist nur wirksam, solange die bevollmächtigte Person die Vollmachtsurkunde besitzt und<br />
bei Vornahme eines Rechtsgeschäfts die Urkunde im Original vorlegen kann.<br />
Fortsetzung Seite 2<br />
Formular Vollmacht – Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz, Stand: März 2018
A<br />
Vollmacht<br />
Vollmacht Seite 2<br />
1. Gesundheitssorge/Pflegebedürftigkeit<br />
• Sie darf in allen Angelegenheiten der Gesundheitssorge entscheiden, ebenso über<br />
alle Einzelheiten einer ambulanten oder (teil-)stationären Pflege. Sie ist befugt,<br />
meinen in einer Patientenverfügung festgelegten Willen durchzusetzen. ja nein<br />
• Sie darf insbesondere in eine Untersuchung des Gesundheitszustands, eine<br />
Heilbehandlung oder einen ärztlichen Eingriff einwilligen, diese ablehnen oder die<br />
Einwilligung in diese Maßnahmen widerrufen, auch wenn mit der Vornahme, dem<br />
Unterlassen oder dem Abbruch dieser Maßnahmen die Gefahr besteht, dass ich<br />
sterbe oder einen schweren und länger dauernden gesundheitlichen Schaden erleide<br />
(§ 1904 Absatz 1 und 2 BGB). ja nein<br />
• Sie darf Krankenunterlagen einsehen und deren Herausgabe an Dritte bewilligen.<br />
Ich entbinde alle mich behandelnden Ärzte und nichtärztliches Personal gegenüber<br />
meiner bevollmächtigten Vertrauensperson von der Schweigepflicht. Diese darf ihrerseits<br />
alle mich behandelnden Ärzte und nichtärztliches Personal von der Schweigepflicht<br />
gegenüber Dritten entbinden. ja nein<br />
• Solange es zu meinem Wohl erforderlich ist, darf sie<br />
•<br />
•<br />
•<br />
über meine freiheitsentziehende Unterbringung (§ 1906 Absatz 1 BGB) ja nein<br />
über freiheitsentziehende Maßnahmen (z.B. Bettgitter, Medikamente u. ä.) in<br />
einem Heim oder in einer sonstigen Einrichtung (§ 1906 Absatz 4 BGB) ja nein<br />
über ärztliche Zwangsmaßnahmen (§ 1906a Absatz 1 BGB) ja nein<br />
über meine Verbringung zu einem stationären Aufenthalt in einem Krankenhaus,<br />
wenn eine ärztliche Zwangsmaßnahme in Betracht kommt (§ 1906a Absatz 4 BGB) ja nein<br />
entscheiden.<br />
2. Aufenthalt und Wohnungsangelegenheiten<br />
• Sie darf meinen Aufenthalt bestimmen. ja nein<br />
• Sie darf Rechte und Pflichten aus dem Mietvertrag über meine Wohnung<br />
einschließlich einer Kündigung wahrnehmen sowie meinen Haushalt auflösen. ja nein<br />
• Sie darf einen neuen Wohnungsmietvertrag abschließen und kündigen. ja nein<br />
• Sie darf einen Vertrag nach dem Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz (Vertrag über<br />
die Überlassung von Wohnraum mit Pflege- und Betreuungsleistungen; ehemals:<br />
Heimvertrag) abschließen und kündigen. ja nein<br />
•<br />
Fortsetzung Seite 3<br />
Formular Vollmacht – Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz, Stand: März 2018
Vollmacht Seite 3<br />
Vollmacht<br />
A<br />
3. Behörden<br />
• Sie darf mich bei Behörden, Versicherungen, Renten- und Sozialleistungsträgern<br />
vertreten. Dies umfasst auch die datenschutzrechtliche Einwilligung. ja nein<br />
•<br />
4. Vermögenssorge<br />
• Sie darf mein Vermögen verwalten und hierbei alle Rechtshandlungen und<br />
Rechtsgeschäfte im In- und Ausland vornehmen, Erklärungen aller Art abgeben<br />
und entgegennehmen sowie Anträge stellen, abändern, zurücknehmen, ja nein<br />
namentlich<br />
• über Vermögensgegenstände jeder Art verfügen (bitte beachten Sie hierzu auch<br />
den nachfolgenden Hinweis 1) ja nein<br />
• Zahlungen und Wertgegenstände annehmen ja nein<br />
• Verbindlichkeiten eingehen (bitte beachten Sie hierzu auch den nachfolgenden<br />
Hinweis 1) ja nein<br />
• Willenserklärungen bezüglich meiner Konten, Depots und Safes abgeben. Sie darf<br />
mich im Geschäftsverkehr mit Kreditinstituten vertreten (bitte beachten Sie hierzu<br />
auch den nachfolgenden Hinweis 2) ja nein<br />
• Schenkungen in dem Rahmen vornehmen, der einem Betreuer rechtlich gestattet ist. ja nein<br />
•<br />
• Folgende Geschäfte soll sie nicht wahrnehmen können:<br />
•<br />
•<br />
Hinweis:<br />
1. Denken Sie an die erforderliche Form der Vollmacht bei Immobiliengeschäften, für Handelsgewerbe oder die<br />
Aufnahme eines Verbraucherdarlehens (vgl. Ziffer 2.1.5 der Broschüre „<strong>Betreuungsrecht</strong>“).<br />
2. Für die Vermögenssorge in Bankangelegenheiten sollten Sie auf die von Ihrer Bank/Sparkasse angebotene<br />
Konto-/Depotvollmacht zurückgreifen. Diese Vollmacht berechtigt den Bevollmächtigten zur Vornahme aller<br />
Geschäfte, die mit der Konto- und Depotführung in unmittelbarem Zusammenhang stehen. Es werden ihm<br />
keine Befugnisse eingeräumt, die für den normalen Geschäftsverkehr unnötig sind, wie z. B. der Abschluss von<br />
Finanztermingeschäften. Die Konto-/Depotvollmacht sollten Sie grundsätzlich in Ihrer Bank oder Sparkasse<br />
unterzeichnen; etwaige spätere Zweifel an der Wirksamkeit der Vollmachtserteilung können hierdurch<br />
ausgeräumt werden. Können Sie Ihre Bank/Sparkasse nicht aufsuchen, wird sich im Gespräch mit Ihrer Bank/<br />
Sparkasse sicher eine Lösung finden.<br />
Fortsetzung Seite 4<br />
Formular Vollmacht – Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz, Stand: März 2018
A Vollmacht Vollmacht Seite 4<br />
5. Post und Fernmeldeverkehr<br />
• Sie darf im Rahmen der Ausübung dieser Vollmacht die für mich bestimmte Post<br />
entgegennehmen, öffnen und lesen. Dies gilt auch für den elektronischen Postverkehr.<br />
Zudem darf sie über den Fernmeldeverkehr einschließlich aller elektronischen<br />
Kommunikationsformen entscheiden. Sie darf alle hiermit zusammenhängenden<br />
Willenserklärungen (z. B. Vertragsabschlüsse, Kündigungen) abgeben. ja nein<br />
6. Vertretung vor Gericht<br />
• Sie darf mich gegenüber Gerichten vertreten sowie Prozesshandlungen aller Art<br />
vornehmen. ja nein<br />
7. Untervollmacht<br />
• Sie darf Untervollmacht erteilen. ja nein<br />
8. Betreuungsverfügung<br />
• Falls trotz dieser Vollmacht eine gesetzliche Vertretung („rechtliche Betreuung“) erforderlich<br />
sein sollte, bitte ich, die oben bezeichnete Vertrauensperson als Betreuer zu bestellen. ja nein<br />
9. Geltung über den Tod hinaus<br />
• Die Vollmacht gilt über den Tod hinaus. ja nein<br />
10. Weitere Regelungen<br />
•<br />
Ort, Datum<br />
Unterschrift der Vollmachtnehmerin/des Vollmachtnehmers<br />
Ort, Datum<br />
Unterschrift der Vollmachtgeberin/des Vollmachtgebers<br />
Letzte Seite<br />
Formular Vollmacht – Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz, Stand: März 2018
Konto-/Depotvollmacht<br />
B<br />
Konto-/ Depot-/ Schrankfachvollmacht – Vorsorgevollmacht<br />
(Abgestimmt mit den in der Deutschen Kreditwirtschaft zusammenarbeitenden Spitzenverbänden)<br />
Konto-/Depot-/Schrankfachinhaber/Vollmachtgeber<br />
Name und Anschrift<br />
Stand: November 2016<br />
Name und Anschrift<br />
der Bank/Sparkasse<br />
Ich (nachstehend der „Vollmachtgeber“ genannt) bevollmächtige den nachstehend genannten Bevollmächtigten<br />
Name, Vorname<br />
(auch Geburtsname)<br />
Anschrift<br />
Geburtsdatum<br />
Telefon-Nummer<br />
den Vollmachtgeber im Geschäftsverkehr mit der Bank/Sparkasse zu vertreten. Die Vollmacht gilt für alle bestehenden und künftigen<br />
Konten und Depots des Vollmachtgebers bei der vorgenannten Bank/Sparkasse und für von dem Vollmachtgeber von der Bank/<br />
Sparkasse gemietete Schrankfächer.<br />
Im Einzelnen gelten folgende Regelungen:<br />
1. Die Vollmacht berechtigt gegenüber der Bank/Sparkasse<br />
dazu<br />
• über das jeweilige Guthaben (zum Beispiel durch Überweisungen,<br />
Barabhebungen, Schecks) zu verfügen,<br />
• Zahlungsaufträge und Einzugsaufträge zu erteilen, zu<br />
ändern und zu widerrufen<br />
• Festgeldkonten und sonstige Einlagenkonten sowie Girokonten<br />
auf Guthabenbasis einzurichten,<br />
• eingeräumte Kredite in Anspruch zu nehmen,<br />
• von der Möglichkeit vorübergehender Kontoüberziehungen<br />
im banküblichen Rahmen Gebrauch zu machen,<br />
• An- und Verkäufe von Wertpapieren (mit Ausnahme<br />
von Finanztermingeschäften) und Devisen zu tätigen<br />
und die Auslieferung an sich zu verlangen,<br />
• Abrechnungen, Kontoauszüge, Wertpapier-, Depot- und<br />
Erträgnisaufstellungen sowie sonstige die Konten/Depots<br />
und Schrankfächer betreffenden Mitteilungen und<br />
Erklärungen entgegenzunehmen und anzuerkennen,<br />
• Freistellungsaufträge zu erteilen oder zu ändern,<br />
• für sich Debitkarten* und Zugang zum Online-Banking<br />
oder Telefonbanking zu beantragen sowie die entsprechende<br />
Online-Banking- oder Telefonbanking-<br />
Vereinbarung zu ändern.<br />
2. Die Vollmacht umfasst auch den Zugang zu den von dem<br />
Vollmachtgeber von der Bank/Sparkasse gemieteten<br />
Schrankfächern.<br />
3. Zur Erteilung von Untervollmachten ist der Bevollmächtigte<br />
nicht berechtigt.<br />
4. Die Vollmacht kann vom Vollmachtgeber jederzeit gegenüber<br />
der Bank/Sparkasse widerrufen werden. Widerruft<br />
der Vollmachtgeber die Vollmacht gegenüber dem Bevollmächtigten,<br />
so hat der Vollmachtgeber die Bank/Sparkasse<br />
hierüber unverzüglich zu unterrichten. Der Widerruf<br />
gegenüber der Bank/Sparkasse und deren Unterrichtung<br />
sollten aus Beweisgründen möglichst schriftlich erfolgen.<br />
5. Die Vollmacht erlischt nicht mit dem Tod des Vollmachtgebers;<br />
sie bleibt für die Erben des verstorbenen Vollmachtgebers<br />
in Kraft. Widerruft einer von mehreren Miterben die<br />
Vollmacht, so kann der Bevollmächtigte nur noch diejenigen<br />
Miterben vertreten, die seine Vollmacht nicht widerrufen<br />
haben. In diesem Fall kann der Bevollmächtigte von<br />
der Vollmacht nur noch gemeinsam mit dem Widerrufenden<br />
Gebrauch machen. Die Bank/Sparkasse kann verlangen,<br />
dass der Widerrufende sich als Erbe ausweist.<br />
6. Zur Auflösung der Konten und Depots und zur Kündigung<br />
des Schrankfachmietvertrages ist der Bevoll mächtigte erst<br />
nach dem Tode des Voll machtgebers berechtigt; bei mehreren<br />
Konto-/Depot-/Schrankfachinhabern besteht diese<br />
Berechtigung für den von allen Konto-/Depot-/Schrankfachinhabern<br />
entsprechend bevollmächtigten Vertretern erst nach<br />
dem Tode aller Konto-/Depot-/Schrankfachinhaber.<br />
*Begriff institutsabhängig, zum Beispiel ec- bzw. Maestro-Karte oder Kundenkarte.<br />
Wichtige Hinweise für den Vollmachtgeber<br />
Ab wann und unter welchen Voraussetzungen der Bevollmächtigte von dieser Vollmacht Gebrauch machen darf, richtet sich<br />
nach den gesondert zu treffenden Vereinbarungen zwischen dem Vollmachtgeber und dem Bevollmächtigten. Unabhängig<br />
von solchen Vereinbarungen kann der Bevollmächtigte gegenüber der Bank/Sparkasse ab dem Zeitpunkt der Ausstellung<br />
dieser Vollmacht von ihr Gebrauch machen.<br />
Die Bank/Sparkasse prüft nicht, ob der „Vorsorgefall“ beim Vollmachtgeber eingetreten ist.<br />
Ort, Datum<br />
Unterschrift des<br />
Vollmachtgebers<br />
Der Bevollmächtigte zeichnet:<br />
Ort, Datum<br />
Unterschrift des<br />
Bevollmächtigten<br />
= Unterschriftsprobe<br />
Ihre Bank/Sparkasse ist gesetzlich verpflichtet, den Bevollmächtigten anhand eines gültigen Personalausweises oder Reisepasses zu identifizieren. Zur Erteilung<br />
der Konto-/Depot-/Schrankfachvollmacht suchen Sie daher bitte in Begleitung Ihres Bevollmächtigten Ihre Bank/Sparkasse auf.
B<br />
Konto-/Depotvollmacht
Betreuungsverfügung<br />
C<br />
Betreuungsverfügung<br />
Ich,<br />
Name, Vorname<br />
Geburtsdatum<br />
Geburtsort<br />
Adresse<br />
Telefon, Telefax, E-Mail<br />
lege hiermit für den Fall, dass ich infolge Krankheit oder Behinderung meine Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht<br />
mehr selbst besorgen kann und deshalb ein Betreuer für mich bestellt werden muss, Folgendes fest:<br />
• Zu meinem Betreuer/meiner Betreuerin soll bestellt werden:<br />
Name, Vorname<br />
Geburtsdatum<br />
Geburtsort<br />
Adresse<br />
Telefon, Telefax, E-Mail<br />
• Falls die vorstehende Person nicht zum Betreuer oder zur Betreuerin bestellt werden kann,<br />
soll folgende Person bestellt werden:<br />
Name, Vorname<br />
Geburtsdatum<br />
Geburtsort<br />
Adresse<br />
Telefon, Telefax, E-Mail<br />
• Auf keinen Fall soll zum Betreuer/zur Betreuerin bestellt werden:<br />
Name, Vorname<br />
Geburtsdatum<br />
Geburtsort<br />
Adresse<br />
Telefon, Telefax, E-Mail<br />
• Zur Wahrnehmung meiner Angelegenheiten durch den Betreuer/die Betreuerin habe ich folgende Wünsche:<br />
1. 2.<br />
3. 4.<br />
Ort, Datum<br />
Unterschrift<br />
Formular Betreuungsverfügung – Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz, Stand: März 2018
C<br />
Betreuungsverfügung
Datenformular für Privatpersonen<br />
D<br />
Datenformular für Privatpersonen<br />
Antrag auf Eintragung der bestehenden Vorsorgeurkunde<br />
Bitte senden Sie das ausgefüllte und unterschriebene Formular per Post an die<br />
folgende Adresse zurück: Zentrales Vorsorgeregister, Postfach 08 01 51, 10001 Berlin.<br />
Bitte senden Sie uns nicht die Vorsorgevollmachtsurkunde selbst!<br />
Bitte Informationen beachten. Pfl ichtangaben sind mit * gekennzeichnet.<br />
P<br />
Seite<br />
1 von 2<br />
Daten der Vorsorgeurkunde<br />
1* Datum der Vorsorgeurkunde<br />
. .<br />
2 Vollmacht zur Erledigung von<br />
Vermögensangelegenheiten<br />
Angelegenheiten der Gesundheitssorge<br />
Maßnahmen nach § 1904 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 und § 1906a Absatz 1 und 4 BGB ausdrücklich umfasst<br />
Angelegenheiten der Aufenthaltsbestimmung<br />
Maßnahmen nach § 1906 Absatz 1 und 4 BGB ausdrücklich umfasst<br />
sonstigen persönlichen Angelegenheiten<br />
3 Vorsorgeurkunde enthält Anordnungen oder Wünsche<br />
für den Fall, dass das Betreuungsgericht einen Betreuer bestellt (Betreuungsverfügung)<br />
hinsichtlich Art und Umfang medizinischer Versorgung (Patientenverfügung)<br />
4 Weitere Angaben (z. B. Aufbewahrungsort der Vorsorgeurkunde)<br />
Daten des Verfügenden / Vollmachtsgebers<br />
5* Anrede 6 Titel<br />
Herr<br />
Frau<br />
Professor<br />
7* Vorname(n)<br />
Doktor<br />
8* Nachname<br />
9 Geburtsname<br />
10* Geburtsort *11 Geburtsdatum<br />
12 Land<br />
. .<br />
13* Straße<br />
*Hausnummer<br />
14 Adresszusatz<br />
15* Postleitzahl<br />
*Ort<br />
16 E-Mail-Adresse
D<br />
Datenformular für Privatpersonen<br />
Nachname des Verfügenden / Vollmachtgebers*<br />
P<br />
Geburtsdatum*<br />
. .<br />
Seite<br />
2 von 2<br />
Zahlungsweise* Lastschrift Überweisung<br />
17 IBAN<br />
18 BIC<br />
19 Kontoinhaber<br />
Hiermit ermächtige ich die Bundesnotarkammer, Gläubiger-Identifi kationsnummer DE19REG00000101186, einmalig eine Zahlung von meinem oben<br />
genannten Konto mittels Lastschrift einzuziehen. Zugleich weise ich mein Kreditinstitut an, die von der Bundesnotarkammer auf mein Konto gezogene<br />
Lastschrift einzulösen. Ich kann innerhalb von acht Wochen, beginnend mit dem Belastungsdatum, die Erstattung des belasteten Betrages verlangen.<br />
Es gelten dabei die mit meinem Kreditinstitut vereinbarten Bedingungen. Der Einzug erfolgt unter einer individuellen Mandatsreferenz, die mir mit<br />
Rechnungserstellung mitgeteilt werden wird.<br />
<br />
Ort, Datum<br />
Unterschrift des Kontoinhabers<br />
Daten des Bevollmächtigten vorgeschlagenen Betreuers<br />
20* Anrede 21 Titel<br />
Herr<br />
Frau<br />
Professor<br />
Doktor<br />
22* Vorname(n)<br />
23* Nachname<br />
24 Geburtsname 25 Geburtsdatum<br />
26 Land<br />
. .<br />
27* Straße<br />
*Hausnummer<br />
28 Adresszusatz<br />
29* Postleitzahl<br />
*Ort<br />
30 Telefonnummer<br />
Ich - der Bevollmächtigte / vorgeschlagene Betreuer - bin mit der Eintragung meiner Daten einverstanden.<br />
<br />
Ort, Datum<br />
Unterschrift des Bevollmächtigten / vorgeschlagenen Betreuers (nicht zwingend erforderlich - siehe Informationen)<br />
Ich - der Verfügende / Vollmachtgeber - beantrage die Eintragung der vorstehenden Daten.<br />
<br />
Ort, Datum<br />
Unterschrift des Verfügenden / Vollmachtgebers*
Informationen zum Eintragungsverfahren für Privatpersonen<br />
E<br />
Informationen zum Eintragungsverfahren für Privatpersonen (P)<br />
Die Bundesnotarkammer führt gemäß §§ 78 Abs. 2 Nr. 1, 78a der Bundesnotarordnung das Zentrale<br />
Vorsorgeregister. Es dient der schnellen und zuverlässigen Information der Betreuungsgerichte über<br />
vorhandene Vorsorgeurkunden (Vorsorgevollmachten und Betreuungsverfügungen, auch in Verbindung<br />
mit einer Patientenverfügung). Dadurch werden unnötige Betreuungen im Interesse der Bürgerinnen<br />
und Bürger vermieden, deren Wünsche optimal berücksichtigt und Justizressourcen geschont.<br />
Eintragungsverfahren<br />
Mit der Eintragung im Zentralen Vorsorgeregister<br />
ist keine eigenständige Vollmachtserteilung bzw.<br />
Betreuungs- oder Patientenverfügung verbunden.<br />
Alle rechtlichen Fragen klären Sie bitte mit Ihrem<br />
Notar oder Rechtsanwalt.<br />
Wenn Sie eine wirksame Vorsorgeurkunde errichtet<br />
haben, können Sie den Antrag auf Eintragung<br />
in das Zentrale Vorsorgeregister mit dem Datenformular<br />
für Privatpersonen (Formular P) oder gebührenermäßigt<br />
unter www.vorsorgeregister.de stellen.<br />
Für jeden Vorsorgenden ist ein eigenes Datenformular<br />
auszufüllen. Füllen Sie bitte den Antrag deutlich und<br />
vollständig aus. Alle Pflichtangaben sind mit *<br />
gekennzeichnet. Senden Sie den unterschriebenen<br />
Antrag per Post an: ZVR, Postfach 08 01 51, 10001<br />
Berlin. Bitte schicken Sie uns keinesfalls Ihre<br />
Vorsorgeurkunde selbst!<br />
Nach Eingang Ihres Antrages erhalten Sie eine<br />
Rechnung mit dem Datenkontrollblatt, aus dem Sie<br />
die erfassten Daten ersehen und noch eventuelle<br />
Korrekturen vornehmen können. Nach Eingang der<br />
Eintragungsgebühr erfolgt die endgültige Speicherung<br />
Ihrer Vorsorgeurkunde, so dass die zuständigen<br />
Gerichte Einsicht erhalten. Zum Abschluss des<br />
Verfahrens erhalten Sie eine Eintragungsbestätigung<br />
und Ihre ZVR-Card.<br />
Kosten der Eintragung<br />
Für die Registrierung werden aufwandsbezogene<br />
Gebühren erhoben. Die Gebühr fällt nur<br />
einmal an und deckt die dauerhafte Registrierung<br />
und Beauskunftung der Gerichte ab.<br />
Sie beträgt für postalische Anmeldungen 16,00 €.<br />
Wenn Sie nicht am Lastschriftverfahren<br />
teilnehmen, kostet es 18,50 €. Wird mehr als ein<br />
Bevollmächtigter registriert, fallen für jeden<br />
weiteren Bevollmächtigten zusätzlich 3,00 € an.<br />
Bei Internet-Meldungen ermäßigt sich die jeweilige<br />
Grundgebühr um 3,00 € und der Zuschlag für<br />
jeden weiteren Bevollmächtigten um 0,50 €.<br />
Daten der Vorsorgeurkunde (Ziffern 1 bis 4)<br />
Ziffer 1: Die Angabe des Datums der Vorsorgeurkunde<br />
ist zwingend.<br />
Ziffer 2: Die Angaben zum Umfang Ihrer Vorsorgevollmacht<br />
erleichtern dem Betreuungsgericht, den<br />
Inhalt der Vollmacht frühzeitig zu beurteilen.<br />
• Vermögensangelegenheiten betreffen die Befugnis,<br />
über Vermögensgegenstände zu verfügen, Verbindlichkeiten<br />
einzugehen oder gegenüber Gerichten,<br />
Behörden und sonstigen (auch öffentlichen)<br />
Stellen in Vermögensangelegenheiten<br />
zu handeln. Sofern die Vorsorgevollmacht dem<br />
Grundbuchamt vorzulegen ist, muss sie zumindest<br />
in öffentlich beglaubigter Form erteilt worden<br />
sein. Gleiches gilt, wenn die Vollmacht dem<br />
Handelsregister einzureichen ist. Die Aufnahme<br />
von Verbraucherdarlehen erfordert eine notariell<br />
beurkundete Vollmacht.<br />
• Angelegenheiten der Gesundheitssorge umfassen<br />
beispielsweise die Einsicht in Krankenunterlagen<br />
und das Besuchsrecht. Die Befugnis<br />
des Bevollmächtigten zur Einwilligung, Nichteinwilligung<br />
oder zum Widerruf der Einwilligung<br />
in eine Untersuchung des Gesundheits-<br />
Telefon: (0 800) 35 50 500 (gebührenfrei) · Telefax: (0 30) 38 38 66 77<br />
E-Mail: info@vorsorgeregister.de · Internet: www.vorsorgeregister.de<br />
Postbank Berlin · IBAN: DE68100100100529940107 · BIC: PBNKDEFF
E<br />
Informationen zum Eintragungsverfahren für Privatpersonen<br />
zustandes, eine Heilbehandlung oder einen<br />
ärztlichen Eingriff bedarf nach § 1904 Abs. 1,<br />
2 und 5 BGB bei bestimmten Gefahrenlagen<br />
der ausdrücklichen Erwähnung in der Vollmacht.<br />
Nach § 1906a Abs. 1, 5 Satz 1 BGB<br />
kann der Bevollmächtigte in eine ärztliche<br />
Maßnahme gegen den natürlichen Willen des<br />
Vollmachtgebers nur unter sehr strengen<br />
Voraussetzungen einwilligen. Die Einwilligung<br />
setzt voraus, dass sie erforderlich<br />
ist, um einen drohenden erheblichen gesundheitlichen<br />
Schaden vom Vollmachtgeber<br />
abzuwenden und dass diese Befugnis<br />
von der Vollmacht ausdrücklich umfasst<br />
ist. Dies gilt nach § 1906a Abs. 4 und<br />
5 Satz 1 BGB auch für die Verbringung zu<br />
einem stationären Aufenthalt gegen den Willen<br />
des Vollmachtgebers, wenn eine<br />
ärztliche Zwangsmaßnahme in Betracht<br />
kommt. Zudem bedarf die Einwilligung<br />
in die vorgenannten Maßnahmen<br />
grundsätzlich der Genehmigung des Betreuungsgerichts.<br />
• Angelegenheiten der Aufenthaltsbestimmung<br />
können auch freiheitsbeschränkende oder freiheitsentziehende<br />
Maßnahmen umfassen (z. B.<br />
freiheitsentziehende Unterbringung oder Freiheitsentziehung<br />
in einer Anstalt, einem Heim oder<br />
einer sonstigen Einrichtung durch mechanische<br />
Vorrichtungen, Medikamente oder auf andere<br />
Weise). Die Befugnisse des Bevollmächtigten,<br />
anstelle des Vollmachtgebers in eine freiheitsentziehende<br />
oder -beschränkende Maßnahme einzuwilligen<br />
(§ 1906 Abs. 1 und 4 BGB), müssen<br />
allerdings ausdrücklich in der Vollmacht erwähnt<br />
werden. Zusätzlich ist die Genehmigung durch<br />
das Betreuungsgericht notwendig.<br />
Ziffer 3: Mit einer Betreuungsverfügung nehmen Sie<br />
Einfluss auf den durch ein Gericht zu bestellenden<br />
Betreuer. Sie können darin auch Wünsche<br />
hinsichtlich der Lebensgestaltung bei der<br />
Betreuung festlegen. Mit einer Patientenverfügung<br />
können Wünsche zur ärztlichen Behandlung für<br />
den Fall geäußert werden, dass ein Zustand der<br />
Entscheidungsunfähigkeit (etwa auf Grund von<br />
Bewusstlosigkeit) vorliegt.<br />
Ziffer 4: Bei Bedarf können Sie hier den Aufbewahrungsort<br />
der Vorsorgeurkunde angeben. Geben Sie<br />
hier bitte keine personenbezogenen Daten des Bevollmächtigten<br />
und/oder vorgeschlagenen Betreu-<br />
ers an, sondern benutzen Sie die hierfür vorgesehenen<br />
Felder (Ziffern 20-30).<br />
Daten des Verfügenden / Vollmachtgebers<br />
(Ziffern 5 bis 16)<br />
Geben Sie die Daten zu Ihrer Person bitte besonders<br />
sorgfältig an. Sie sind für die spätere Suche<br />
nach der Vorsorgeurkunde unentbehrlich.<br />
Angaben zur Zahlungsweise (Ziffern 17 bis 19)<br />
Wenn Sie die anfallenden Gebühren im Lastschriftverfahren<br />
begleichen möchten, machen Sie bitte<br />
die erforderlichen Angaben. Sie können auch gegen<br />
Rechnung bezahlen. Hierfür fällt eine um 2,50 €<br />
erhöhte Registrierungsgebühr an.<br />
Daten des Bevollmächtigten / vorgeschlagenen<br />
Betreuers (Ziffern 20 bis 30)<br />
Die Eintragung der Bevollmächtigten bzw. vorgeschlagenen<br />
Betreuer ist dringend zu empfehlen, um<br />
diese im Ernstfall zügig ermitteln zu können. Zum<br />
Schutze des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung<br />
wird jede Ihrer Vertrauenspersonen über<br />
die Eintragung im Zentralen Vorsorgeregister informiert<br />
und auf ihr Recht hingewiesen, die Löschung<br />
der Daten jederzeit verlangen zu können.<br />
Auf Seite 2 des Datenformulars „P“ ist die Angabe<br />
eines Bevollmächtigten bzw. vorgeschlagenen Betreuers<br />
möglich. Falls Sie die Eintragung weiterer<br />
Bevollmächtigter bzw. vorgeschlagener Betreuer<br />
beantragen möchten, verwenden Sie hierfür bitte<br />
entsprechend viele Zusatzblätter Bevollmächtigte /<br />
Betreuer für Privatpersonen (Formular PZ).<br />
Spätere Änderungen<br />
Verwenden Sie für spätere Änderungen bitte die<br />
Eintragungsbestätigung unter Angabe der mitgeteilten<br />
Register- und Buchungsnummer. Auch eine<br />
etwaige Adressänderung eines Bevollmächtigten<br />
oder vorgeschlagenen Betreuers kann auf diesem<br />
Wege mitgeteilt werden, jedoch werden Änderungen<br />
grundsätzlich nur auf Antrag des Vollmachtgebers<br />
entgegen genommen.<br />
Wenn Sie Ihre Vorsorgevollmacht widerrufen wollen,<br />
müssen Sie dies gegenüber Ihrem Bevollmächtigten<br />
kundtun und eine ausgehändigte Vollmachtsurkunde<br />
zurückverlangen. Der Widerruf kann und sollte auch<br />
zum Zentralen Vorsorgeregister gemeldet werden.
Zusatzblatt Bevollmächtigte/Betreuer – Antrag auf Eintragung weiterer Bevollmächtigter<br />
F<br />
Zusatzblatt Bevollmächtigte / Betreuer für Privatpersonen<br />
Antrag auf Eintragung weiterer Bevollmächtigter / Betreuer<br />
zu einer bestehenden Vorsorgeurkunde<br />
PZ<br />
Bitte Informationen beachten!<br />
1* Nachname des Verfügenden / Vollmachtgebers<br />
2* Geburtsdatum<br />
. .<br />
Daten des Bevollmächtigten vorgeschlagenen Betreuers<br />
3* Anrede<br />
Herr<br />
Frau<br />
4 Titel<br />
Professor<br />
Doktor<br />
5* Vorname(n)<br />
6* Nachname<br />
7 Geburtsname 8 Geburtsdatum<br />
9 Land<br />
. .<br />
10* Straße<br />
*Hausnummer<br />
11 Adresszusatz<br />
12* Postleitzahl *Ort<br />
13 Telefonnummer<br />
Ich – der Bevollmächtigte / vorgeschlagene Betreuer – bin mit der Eintragung meiner Daten einverstanden.<br />
<br />
Ort, Datum<br />
Unterschrift des Bevollmächtigten / vorgeschlagenen Betreuers (nicht zwingend erforderlich – siehe Informationen)<br />
Ich – der Vollmachtgeber – beantrage die Eintragung der vorstehenden Daten.<br />
<br />
Ort, Datum<br />
Unterschrift des Vollmachtgebers*
F<br />
Zusatzblatt Bevollmächtigte/Betreuer – Antrag auf Eintragung weiterer Bevollmächtigter
Informationen zum Zusatzblatt Bevollmächtigte/Betreuer für Privatpersonen<br />
G<br />
Informationen zum Zusatzblatt für Bevollmächtigte / Betreuer (PZ)<br />
Die Bundesnotarkammer führt gemäß §§ 78 Abs. 2 Nr. 1, 78a der Bundesnotarordnung das Zentrale<br />
Vorsorgeregister. Es dient der schnellen und zuverlässigen Information der Betreuungsgerichte über<br />
vorhandene Vorsorgeurkunden (Vorsorgevollmachten und Betreuungsverfügungen, auch in Verbindung<br />
mit einer Patientenverfügung). Dadurch werden unnötige Betreuungen im Interesse der Bürgerinnen<br />
und Bürger vermieden, deren Wünsche optimal berücksichtigt und Justizressourcen geschont.<br />
Eintragung von Vertrauenspersonen sinnvoll<br />
(Bevollmächtigte oder vorgeschlagene Betreuer)<br />
Die Eintragung einer oder mehrerer Vertrauenspersonen<br />
zu der Vorsorgeurkunde ist zu empfehlen,<br />
um dem Betreuungsgericht eine möglichst<br />
breite Informationsgrundlage zu bieten,<br />
anhand der es entscheiden kann, ob die Vorsorgeurkunde<br />
für das Betreuungsverfahren relevant<br />
und wer die gewünschte Vertrauensperson<br />
ist. Bei Eintragung des Bevollmächtigten bzw.<br />
vorgeschlagenen Betreuers ist zudem sichergestellt,<br />
dass er oder sie im Ernstfall zügig ermittelt<br />
werden kann.<br />
Zusatzblatt „PZ“ nur bei zwei oder mehr Vertrauenspersonen<br />
erforderlich<br />
Das Zusatzblatt Bevollmächtigte / Betreuer für<br />
Privatpersonen „PZ“ ist nur erforderlich, wenn<br />
Sie die Eintragung von mehr als einem Bevollmächtigten<br />
bzw. Betreuer beantragen möchten.<br />
Denn auf dem Datenformular für Privatpersonen<br />
„P“ selbst ist bereits die Angabe eines Bevollmächtigten<br />
bzw. vorgeschlagenen Betreuers<br />
möglich.<br />
Der Antrag auf Eintragung weiterer Bevollmächtigter /<br />
Betreuer ist nur im Zusammenhang mit der Eintragung<br />
der Vorsorgeurkunde (Datenformular „P“) möglich<br />
Ein Datenformular „P“ kann mit mehreren Zusatzblättern<br />
„PZ“ kombiniert werden. Es ist<br />
jedoch nicht möglich, ein Zusatzblatt „PZ“ mit<br />
mehreren Datenformularen „P“ zu kombinieren.<br />
Zusatzblatt „PZ“<br />
Wenn Sie mehr als einen Bevollmächtigten / Betreuer<br />
benennen und das Papiermeldeverfahren<br />
nutzen möchten, füllen Sie bitte den Antrag<br />
deutlich und vollständig aus. Pflichtangaben sind<br />
mit * gekennzeichnet. Der Antrag muss vom Vollmachtgeber<br />
unterschrieben werden. Sofern der<br />
Bevollmächtigte / Betreuer mit der Eintragung<br />
seiner Daten im Zentralen Vorsorgeregister einverstanden<br />
ist, kann er das Formular ebenfalls<br />
unterschreiben. In jedem Fall empfiehlt es sich,<br />
bei der Vertrauensperson nachzufragen, ob sie<br />
bereit ist, für Sie im Ernstfall tätig zu werden.<br />
Ziffern 1 und 2: Das Zusatzblatt „PZ“ muss sich<br />
stets auf ein Datenformular „P“, somit auf einen<br />
Verfügenden bzw. Vollmachtgeber beziehen.<br />
Deshalb müssen Sie unter Ziffern 1 und 2 die<br />
entsprechenden Angaben vom Datenformular<br />
„P“ übernehmen. Diese dienen der eindeutigen<br />
Zuordnung des Bevollmächtigten / Betreuers zu<br />
einem Verfügenden / Vollmachtgeber.<br />
Übersenden Sie bitte das Zusatzblatt „PZ“ stets mit<br />
dem dazugehörigen Datenformular „P“. Anstelle<br />
des Papierverfahrens ist die Online-Registrierung<br />
jederzeit unter www.vorsorgeregister.de gebührenermäßigt<br />
möglich.<br />
Telefon: (0 800) 35 50 500 (gebührenfrei) · Telefax: (0 30) 38 38 66 77<br />
E-Mail: info@vorsorgeregister.de · Internet: www.vorsorgeregister.de<br />
Postbank Berlin · IBAN: DE68100100100529940107 · BIC: PBNKDEFF
G Informationen zum Zusatzblatt Bevollmächtigte/Betreuer für Privatpersonen
64 Impressum<br />
Hinweis<br />
Diese Druckschrift wird vom Bundesministerium<br />
der Justiz und für Verbraucherschutz im Rahmen<br />
seiner Öffentlichkeitsarbeit herausgegeben. Sie ist<br />
kostenlos erhältlich und nicht zum Verkauf bestimmt.<br />
Sie darf weder von Parteien noch von Wahlwerbern<br />
oder Wahlhelfern während eines Wahlkampfes<br />
zum Zwecke der Wahlwerbung verwendet<br />
werden. Dies gilt für Bundestags-, Landtags- und<br />
Kommunalwahlen sowie für Wahlen zum Europäischen<br />
Parlament. Missbräuchlich ist insbesondere<br />
die Verteilung auf Wahlveranstaltungen, an Informationsständen<br />
der Parteien sowie das Einlegen,<br />
Aufdrucken oder Aufkleben parteipolitischer Informationen<br />
oder Werbemittel. Untersagt ist gleichfalls<br />
die Weitergabe an Dritte zum Zwecke der Wahlwerbung.<br />
Unabhängig davon, wann, auf welchem Weg<br />
und in welcher Anzahl diese Schrift dem Empfänger<br />
zugegangen ist, darf sie auch ohne zeitlichen Bezug<br />
zu einer bevorstehenden Wahl nicht in einer Weise<br />
verwendet werden, die als Parteinahme der Bundesregierung<br />
zugunsten einzelner politischer Gruppen<br />
verstanden werden könnte.<br />
Herausgeber<br />
Bundesministerium der Justiz<br />
und für Verbraucherschutz<br />
Referat Öffentlichkeitsarbeit;<br />
Digitale Kommunikation<br />
11015 Berlin<br />
www.bmjv.de<br />
Gestaltung und PDF-Erstellung<br />
Atelier Hauer + Dörfler GmbH, Berlin<br />
Bildnachweis<br />
Foto Seite 5: Thomas Koehler/photothek.net<br />
Druck<br />
Bonifatius GmbH,<br />
Karl-Schurz-Str. 26, 33100 Paderborn<br />
Stand<br />
03/2018<br />
Publikationsbestellung<br />
www.bmjv.de<br />
Publikationsversand der Bundesregierung<br />
Postfach 481009<br />
18132 Rostock<br />
Telefon: (030) 18 272 272 1<br />
Fax: (030) 18 10 272 272 1
Informationskarte Vorsorgevollmacht/Patientenverfügung<br />
Bitte schneiden Sie diese Karte aus und kreuzen Sie an, ob Sie über eine Vorsorgevollmacht,<br />
über eine Patientenverfügung oder über beides verfügen. Tragen Sie bitte alle nötigen<br />
Angaben ein.<br />
Je konkreter Sie vermerken, wer zu den Originalen dieser Dokumente Zugang hat,<br />
desto schneller kann im Ernstfall Ihr Wille berücksichtigt werden.<br />
Tragen Sie die Karte möglichst immer bei sich!<br />
Zugang zu den Originalen meiner Vorsorgevollmacht/Patientenverfügung hat:<br />
Name, Vorname oder Institution: Telefonnummer:<br />
Straße: Faxnummer:<br />
Ort: E-Mail:<br />
Die benannte Person ist meine bevollmächtigte Person – falls zutreffend bitte ankreuzen –
Informationskarte Vorsorgevollmacht/Patientenverfügung<br />
Name, Vorname: Ort:<br />
Geburtsdatum und -ort: Telefonnummer:<br />
Herausgeber:<br />
Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz<br />
Referat Öffentlichkeitsarbeit; Internet<br />
www.bmjv.de<br />
Straße:<br />
Ich habe eine Vorsorgevollmacht<br />
Patientenverfügung<br />
Informationskarte Vorsorgevollmacht/Patientenverfügung<br />
Bitte schneiden Sie diese Karte aus und kreuzen Sie an, ob Sie über eine Vorsorgevollmacht,<br />
über eine Patientenverfügung oder über beides verfügen. Tragen Sie bitte alle nötigen<br />
Angaben ein.<br />
Je konkreter Sie vermerken, wer zu den Originalen dieser Dokumente Zugang hat,<br />
desto schneller kann im Ernstfall Ihr Wille berücksichtigt werden.<br />
Tragen Sie die Karte möglichst immer bei sich!