MAKRO Immobilien Magazin Ausgabe 20
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5. Welche Fristen sind beim<br />
Antrag zu berücksichtigen?<br />
Die Antragsfristen sind unbedingt einzuhalten.<br />
Wer z.B. sein neues Zuhause im<br />
Zeitraum vom 01.01. bis 17.09.<strong>20</strong>18 bezogen<br />
hat, muss den Antrag zwischen dem<br />
18.09. und 31.12.<strong>20</strong>18 gestellt haben. Anschließend<br />
gilt eine Frist von max. drei<br />
Monaten nach Einzug.<br />
6. Wo kann man das<br />
Baukindergeld beantragen?<br />
Das Baukindergeld wird ausschließlich<br />
online, direkt bei der KFW (Kreditanstalt<br />
für Wiederaufbau) über das KFW Zuschussportal<br />
beantragt. Wichtig ist hierbei, dass<br />
der Antrag erst NACH Einzug in das neue<br />
Eigentum gestellt wird. Als Einzugsdatum<br />
gilt das Datum auf der Meldebestätigung<br />
des Einwohnermeldeamtes.<br />
7. Und wie geht das?<br />
Zunächst erfolgt die Registrierung auf dem<br />
Portal sowie das Ausfüllen der Formulare<br />
bzw. die Beantwortung sämtlicher gestellter<br />
Fragen. Anschließend erhält der<br />
Antragsteller eine Bestätigung seitens der<br />
KFW, dass sein Antrag fristgerecht eingereicht<br />
wurde. Nach der daraufhin erfolgten<br />
persönlichen Identifizierung (per Video-<br />
Identifizierung oder Postident in einer Post<br />
Filiale) können die notwendigen Dokumente,<br />
wie Einkommenssteuerbescheide,<br />
Meldebestätigung und Grundbuchauszug,<br />
ins Portal hochgeladen werden.<br />
Achtung:<br />
Die Funktion „Dokumente hochladen“ auf<br />
dem KFW Portal wird voraussichtlich bis<br />
Ende März <strong>20</strong>19 aktiv geschaltet.<br />
Sobald die Antragsprüfung erfolgreich erfolgt<br />
ist, wird dem Antragsteller eine entsprechende<br />
Bestätigung inkl. Terminangabe<br />
für die erste Auszahlung, zur Verfügung<br />
gestellt. Er findet sie im Zuschussportal<br />
unter „Meine Anträge“.<br />
8. Wie wird das<br />
Baukindergeld ausgezahlt?<br />
Das Baukindergeld wird jährlich – maximal<br />
10 Jahre lang – mit EUR 1.<strong>20</strong>0,00 pro<br />
Kind auf das angegebene Konto des Antragstellers<br />
ausgezahlt. Vorausgesetzt,<br />
der Antragsteller bewohnt das Eigenheim<br />
nach wie vor.<br />
Zieht der Begünstigte während der 10<br />
Jahre aus, verfällt der Anspruch. Sobald<br />
dies der Fall ist, egal ob er verkauft oder<br />
weiter vermietet, ist die KFW unverzüglich<br />
zu benachrichtigen. Der Anspruch<br />
ist damit vergolten und es werden keine<br />
weiteren Zahlungen mehr fließen.<br />
Womit im Fall einer Scheidung zu rechnen<br />
ist und ob der Zuschussanspruch bestehen<br />
bleibt, wurde seitens des Bundes<br />
noch nicht weiter festgelegt. Aus den bisherigen<br />
Erfahrungen heraus betrachtet,<br />
ist davon auszugehen, dass der Anspruch<br />
bestehen bleibt, sofern ein Elternteil mit<br />
den Kindern in der Wohnung oder dem<br />
Haus wohnen bleibt.<br />
Vielen Dank für das Gespräch<br />
Sven P. Stein<br />
Geschäftsführer <strong>MAKRO</strong> IMMOBILIEN<br />
Wir verwalten<br />
seit über<br />
25 Jahren<br />
WEG- &<br />
Mietobjekte.<br />
Gerne stehen wir Ihnen für ein<br />
Beratungsgespräch zur Verfügung.<br />
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