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MAKRO Immobilien Magazin Ausgabe 20

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5. Welche Fristen sind beim<br />

Antrag zu berücksichtigen?<br />

Die Antragsfristen sind unbedingt einzuhalten.<br />

Wer z.B. sein neues Zuhause im<br />

Zeitraum vom 01.01. bis 17.09.<strong>20</strong>18 bezogen<br />

hat, muss den Antrag zwischen dem<br />

18.09. und 31.12.<strong>20</strong>18 gestellt haben. Anschließend<br />

gilt eine Frist von max. drei<br />

Monaten nach Einzug.<br />

6. Wo kann man das<br />

Baukindergeld beantragen?<br />

Das Baukindergeld wird ausschließlich<br />

online, direkt bei der KFW (Kreditanstalt<br />

für Wiederaufbau) über das KFW Zuschussportal<br />

beantragt. Wichtig ist hierbei, dass<br />

der Antrag erst NACH Einzug in das neue<br />

Eigentum gestellt wird. Als Einzugsdatum<br />

gilt das Datum auf der Meldebestätigung<br />

des Einwohnermeldeamtes.<br />

7. Und wie geht das?<br />

Zunächst erfolgt die Registrierung auf dem<br />

Portal sowie das Ausfüllen der Formulare<br />

bzw. die Beantwortung sämtlicher gestellter<br />

Fragen. Anschließend erhält der<br />

Antragsteller eine Bestätigung seitens der<br />

KFW, dass sein Antrag fristgerecht eingereicht<br />

wurde. Nach der daraufhin erfolgten<br />

persönlichen Identifizierung (per Video-<br />

Identifizierung oder Postident in einer Post<br />

Filiale) können die notwendigen Dokumente,<br />

wie Einkommenssteuerbescheide,<br />

Meldebestätigung und Grundbuchauszug,<br />

ins Portal hochgeladen werden.<br />

Achtung:<br />

Die Funktion „Dokumente hochladen“ auf<br />

dem KFW Portal wird voraussichtlich bis<br />

Ende März <strong>20</strong>19 aktiv geschaltet.<br />

Sobald die Antragsprüfung erfolgreich erfolgt<br />

ist, wird dem Antragsteller eine entsprechende<br />

Bestätigung inkl. Terminangabe<br />

für die erste Auszahlung, zur Verfügung<br />

gestellt. Er findet sie im Zuschussportal<br />

unter „Meine Anträge“.<br />

8. Wie wird das<br />

Baukindergeld ausgezahlt?<br />

Das Baukindergeld wird jährlich – maximal<br />

10 Jahre lang – mit EUR 1.<strong>20</strong>0,00 pro<br />

Kind auf das angegebene Konto des Antragstellers<br />

ausgezahlt. Vorausgesetzt,<br />

der Antragsteller bewohnt das Eigenheim<br />

nach wie vor.<br />

Zieht der Begünstigte während der 10<br />

Jahre aus, verfällt der Anspruch. Sobald<br />

dies der Fall ist, egal ob er verkauft oder<br />

weiter vermietet, ist die KFW unverzüglich<br />

zu benachrichtigen. Der Anspruch<br />

ist damit vergolten und es werden keine<br />

weiteren Zahlungen mehr fließen.<br />

Womit im Fall einer Scheidung zu rechnen<br />

ist und ob der Zuschussanspruch bestehen<br />

bleibt, wurde seitens des Bundes<br />

noch nicht weiter festgelegt. Aus den bisherigen<br />

Erfahrungen heraus betrachtet,<br />

ist davon auszugehen, dass der Anspruch<br />

bestehen bleibt, sofern ein Elternteil mit<br />

den Kindern in der Wohnung oder dem<br />

Haus wohnen bleibt.<br />

Vielen Dank für das Gespräch<br />

Sven P. Stein<br />

Geschäftsführer <strong>MAKRO</strong> IMMOBILIEN<br />

Wir verwalten<br />

seit über<br />

25 Jahren<br />

WEG- &<br />

Mietobjekte.<br />

Gerne stehen wir Ihnen für ein<br />

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