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MAKRO Immobilien Magazin Ausgabe 20

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IM GESPRÄCH<br />

Mit der staatlichen Förderung<br />

der KFW Baukindergeld schneller<br />

zum langersehnten Eigenheim!<br />

Herr Stein, mit dem Baukindergeld hat die heutige Bundesregierung offiziell ab dem 18. September <strong>20</strong>18<br />

eine staatliche Förderung beim Erwerb von <strong>Immobilien</strong>-Eigentum eingeführt. Der jeweilige Zuschuss muss<br />

nicht zurückgezahlt werden. Eine schöne Sache. Aber die Zahlung ist natürlich mit Bedingungen verknüpft.<br />

Wir möchten wissen, welche das genau sind.<br />

1. Wer hat Anspruch<br />

auf das Baukindergeld?<br />

Im Prinzip jeder, der ein Eigenheim erwerben<br />

möchte. Ganz gleich, ob es dabei um<br />

ein Kauf- oder Neubauprojekt eines Hauses<br />

oder einer Wohnung geht. Wichtig ist,<br />

dass der Antragsteller plant, samt Familie<br />

selbst in die Immobilie einzuziehen. Auch<br />

muss das neue Zuhause in Deutschland<br />

angesiedelt sein. Die Staatsangehörigkeit<br />

der Antragsteller spielt hingegen keine<br />

weitere Rolle.<br />

Die Gesetzeslage gibt zudem vor, dass der<br />

Kaufvertrag der Immobilie im Zeitraum<br />

zwischen dem 01.01.<strong>20</strong>18 und 31.12.<strong>20</strong><strong>20</strong><br />

datiert und unterschrieben sein muss. Anders<br />

sieht es beim Neubau aus: hier gilt das<br />

Datum der Baugenehmigung.<br />

Diese<br />

darf erst ab dem<br />

01.01.<strong>20</strong>18 erteilt<br />

worden sein.<br />

Eine<br />

grundlegende<br />

Voraussetzung<br />

bei<br />

alledem ist, dass es<br />

sich um die erste<br />

Eigentums-Immobilie des Antragstellers<br />

handelt. Wer zum Zeitpunkt der geleisteten<br />

Unterschrift beim Kaufvertrag bzw. der<br />

Baugenehmigung bereits eine andere Immobilie<br />

besitzt, sei es auch nur zu einem<br />

bestimmten Anteil bei z.B. einem geerbten<br />

Objekt, ist von Zuschussberechtigung ausgeschlossen.<br />

Ferner muss, wie es der Name schon vermuten<br />

lässt, mindestens ein Kind im Haushalt<br />

leben. Als Familie anerkannt, wird sowohl<br />

das klassische Modell, wie Ehepaar<br />

plus Kind, aber auch eine alleinerziehende<br />

Person oder eine Lebensgemeinschaft in<br />

4<br />

ZUSCHUSSKRITERIEN<br />

eheähnlichem Verhältnis. Entscheidend<br />

ist, dass die Familie ausnahmslos im gleichen<br />

Haushalt lebt.<br />

2. Wie hoch ist der Zuschuss?<br />

Mit welchem Betrag kann<br />

eine Familie rechnen?<br />

Pro Kind beträgt der Zuschuss EUR 1.<strong>20</strong>0,00<br />

pro Jahr bei einer Gesamtlaufzeit von 10<br />

Jahren. Daraus ergibt sich summa summarum<br />

ein Zuschuss von insgesamt EUR<br />

12.000,00. Eine „Obergrenze“ für die Anzahl<br />

der Kinder ist bislang nicht bekannt. Für<br />

das Haushaltsnettoeinkommen hingegen,<br />

gibt es sehr wohl eine Grenze. Dieses darf<br />

bei einem Kind max. EUR 90.000,00 betragen.<br />

Pro weiterem Kind erhöht sich das Limit<br />

jeweils um EUR 15.000,00.<br />

ANZAHL KINDER MAX. HAUSHALTSNETTOEINKOMMEN ZUSCHUSS PRO JAHR ZUSCHUSS GESAMT (10 JAHRE)<br />

1 EUR 90.000,00 EUR 1.<strong>20</strong>0,00 EUR 12.000,00<br />

2 EUR 105.000,00 EUR 2.400,00 EUR 24.000,00<br />

3 EUR 1<strong>20</strong>.000,00 EUR 3.600,00 EUR 36.000,00<br />

… … … …<br />

Aber Achtung – Fördermittel sind begrenzt:<br />

Die Bundesregierung stellt für das Förderungs-Projekt<br />

„Baukindergeld“ den festen<br />

Betrag von drei Milliarden EURO über den<br />

gesamten Zeitraum hinweg zur Verfügung.<br />

Ist diese Summe aufgebraucht, entfällt<br />

jeglicher Anspruch auf das Baukindergeld<br />

und das Förderungsprojekt wird hinfällig.<br />

3. Wie berechnet sich das<br />

Haushaltsnettoeinkommen?<br />

Darunter wird das zu versteuernde Einkommen<br />

aller im Haushalt lebenden Personen,<br />

die ein Gehalt oder sonstiges Einkommen<br />

beziehen, verstanden.<br />

Für die Berechnung dieses Wertes liegen<br />

die Beträge aus den letzten beiden zurückliegenden<br />

Jahre zugrunde. Wird ein<br />

Antrag bspw. im Jahr <strong>20</strong>18 gestellt, gelten<br />

die beiden Jahre <strong>20</strong>15 und <strong>20</strong>16. Um sicher<br />

zu gehen, um welche Zahl es sich genau<br />

handelt, schaut man am besten auf den<br />

Einkommenssteuerbescheid des jeweiligen<br />

Jahres. Beide Beträge werden zunächst<br />

addiert und dann durch zwei geteilt.<br />

Ungewiss ist bis dato noch, ob sich Einkünfte,<br />

nach dem genehmigten Antrag,<br />

über die Einkommensgrenze hinweg erhöhen<br />

dürfen, ohne dass die Zuschuss-<br />

Berechtigung verloren geht. Nach heutigem<br />

Kenntnisstand ist davon auszugehen,<br />

dass der genehmigte Zuschuss von dieser<br />

Gehaltsentwicklung<br />

unberührt<br />

bleibt<br />

und die Zahlungen<br />

weiter laufen.<br />

4. Wie alt dürfen<br />

die Kinder<br />

bei der Antragstellung<br />

sein?<br />

Zum Zeitpunkt der Antragstellung dürfen<br />

die Kinder maximal 17 Jahre alt sein. Unkritisch<br />

ist auch, wenn das Kind nur einen<br />

Tag nach Antragsstellung seinen 18.<br />

Geburtstag feiert. Allerdings sollte man<br />

bedenken, dass der Anspruch auf das Baukindergeld<br />

gleichzeitig mit dem endenden<br />

Anspruch auf das Kindergeld erlischt.<br />

Auch wenn die 10 Jahre zu dem Zeitpunkt<br />

noch nicht vollendet sind.<br />

Kinder, die erst nach Antrag auf das Baukindergeld<br />

das Licht der Welt erblicken,<br />

haben keinerlei Anspruch auf den staatlichen<br />

Zuschuss zu Bauförderung.

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