MAKRO Immobilien Magazin Ausgabe 20
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IM GESPRÄCH<br />
Mit der staatlichen Förderung<br />
der KFW Baukindergeld schneller<br />
zum langersehnten Eigenheim!<br />
Herr Stein, mit dem Baukindergeld hat die heutige Bundesregierung offiziell ab dem 18. September <strong>20</strong>18<br />
eine staatliche Förderung beim Erwerb von <strong>Immobilien</strong>-Eigentum eingeführt. Der jeweilige Zuschuss muss<br />
nicht zurückgezahlt werden. Eine schöne Sache. Aber die Zahlung ist natürlich mit Bedingungen verknüpft.<br />
Wir möchten wissen, welche das genau sind.<br />
1. Wer hat Anspruch<br />
auf das Baukindergeld?<br />
Im Prinzip jeder, der ein Eigenheim erwerben<br />
möchte. Ganz gleich, ob es dabei um<br />
ein Kauf- oder Neubauprojekt eines Hauses<br />
oder einer Wohnung geht. Wichtig ist,<br />
dass der Antragsteller plant, samt Familie<br />
selbst in die Immobilie einzuziehen. Auch<br />
muss das neue Zuhause in Deutschland<br />
angesiedelt sein. Die Staatsangehörigkeit<br />
der Antragsteller spielt hingegen keine<br />
weitere Rolle.<br />
Die Gesetzeslage gibt zudem vor, dass der<br />
Kaufvertrag der Immobilie im Zeitraum<br />
zwischen dem 01.01.<strong>20</strong>18 und 31.12.<strong>20</strong><strong>20</strong><br />
datiert und unterschrieben sein muss. Anders<br />
sieht es beim Neubau aus: hier gilt das<br />
Datum der Baugenehmigung.<br />
Diese<br />
darf erst ab dem<br />
01.01.<strong>20</strong>18 erteilt<br />
worden sein.<br />
Eine<br />
grundlegende<br />
Voraussetzung<br />
bei<br />
alledem ist, dass es<br />
sich um die erste<br />
Eigentums-Immobilie des Antragstellers<br />
handelt. Wer zum Zeitpunkt der geleisteten<br />
Unterschrift beim Kaufvertrag bzw. der<br />
Baugenehmigung bereits eine andere Immobilie<br />
besitzt, sei es auch nur zu einem<br />
bestimmten Anteil bei z.B. einem geerbten<br />
Objekt, ist von Zuschussberechtigung ausgeschlossen.<br />
Ferner muss, wie es der Name schon vermuten<br />
lässt, mindestens ein Kind im Haushalt<br />
leben. Als Familie anerkannt, wird sowohl<br />
das klassische Modell, wie Ehepaar<br />
plus Kind, aber auch eine alleinerziehende<br />
Person oder eine Lebensgemeinschaft in<br />
4<br />
ZUSCHUSSKRITERIEN<br />
eheähnlichem Verhältnis. Entscheidend<br />
ist, dass die Familie ausnahmslos im gleichen<br />
Haushalt lebt.<br />
2. Wie hoch ist der Zuschuss?<br />
Mit welchem Betrag kann<br />
eine Familie rechnen?<br />
Pro Kind beträgt der Zuschuss EUR 1.<strong>20</strong>0,00<br />
pro Jahr bei einer Gesamtlaufzeit von 10<br />
Jahren. Daraus ergibt sich summa summarum<br />
ein Zuschuss von insgesamt EUR<br />
12.000,00. Eine „Obergrenze“ für die Anzahl<br />
der Kinder ist bislang nicht bekannt. Für<br />
das Haushaltsnettoeinkommen hingegen,<br />
gibt es sehr wohl eine Grenze. Dieses darf<br />
bei einem Kind max. EUR 90.000,00 betragen.<br />
Pro weiterem Kind erhöht sich das Limit<br />
jeweils um EUR 15.000,00.<br />
ANZAHL KINDER MAX. HAUSHALTSNETTOEINKOMMEN ZUSCHUSS PRO JAHR ZUSCHUSS GESAMT (10 JAHRE)<br />
1 EUR 90.000,00 EUR 1.<strong>20</strong>0,00 EUR 12.000,00<br />
2 EUR 105.000,00 EUR 2.400,00 EUR 24.000,00<br />
3 EUR 1<strong>20</strong>.000,00 EUR 3.600,00 EUR 36.000,00<br />
… … … …<br />
Aber Achtung – Fördermittel sind begrenzt:<br />
Die Bundesregierung stellt für das Förderungs-Projekt<br />
„Baukindergeld“ den festen<br />
Betrag von drei Milliarden EURO über den<br />
gesamten Zeitraum hinweg zur Verfügung.<br />
Ist diese Summe aufgebraucht, entfällt<br />
jeglicher Anspruch auf das Baukindergeld<br />
und das Förderungsprojekt wird hinfällig.<br />
3. Wie berechnet sich das<br />
Haushaltsnettoeinkommen?<br />
Darunter wird das zu versteuernde Einkommen<br />
aller im Haushalt lebenden Personen,<br />
die ein Gehalt oder sonstiges Einkommen<br />
beziehen, verstanden.<br />
Für die Berechnung dieses Wertes liegen<br />
die Beträge aus den letzten beiden zurückliegenden<br />
Jahre zugrunde. Wird ein<br />
Antrag bspw. im Jahr <strong>20</strong>18 gestellt, gelten<br />
die beiden Jahre <strong>20</strong>15 und <strong>20</strong>16. Um sicher<br />
zu gehen, um welche Zahl es sich genau<br />
handelt, schaut man am besten auf den<br />
Einkommenssteuerbescheid des jeweiligen<br />
Jahres. Beide Beträge werden zunächst<br />
addiert und dann durch zwei geteilt.<br />
Ungewiss ist bis dato noch, ob sich Einkünfte,<br />
nach dem genehmigten Antrag,<br />
über die Einkommensgrenze hinweg erhöhen<br />
dürfen, ohne dass die Zuschuss-<br />
Berechtigung verloren geht. Nach heutigem<br />
Kenntnisstand ist davon auszugehen,<br />
dass der genehmigte Zuschuss von dieser<br />
Gehaltsentwicklung<br />
unberührt<br />
bleibt<br />
und die Zahlungen<br />
weiter laufen.<br />
4. Wie alt dürfen<br />
die Kinder<br />
bei der Antragstellung<br />
sein?<br />
Zum Zeitpunkt der Antragstellung dürfen<br />
die Kinder maximal 17 Jahre alt sein. Unkritisch<br />
ist auch, wenn das Kind nur einen<br />
Tag nach Antragsstellung seinen 18.<br />
Geburtstag feiert. Allerdings sollte man<br />
bedenken, dass der Anspruch auf das Baukindergeld<br />
gleichzeitig mit dem endenden<br />
Anspruch auf das Kindergeld erlischt.<br />
Auch wenn die 10 Jahre zu dem Zeitpunkt<br />
noch nicht vollendet sind.<br />
Kinder, die erst nach Antrag auf das Baukindergeld<br />
das Licht der Welt erblicken,<br />
haben keinerlei Anspruch auf den staatlichen<br />
Zuschuss zu Bauförderung.