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MAKRO Immobilien Magazin Ausgabe 20

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2. VORAUSSETZUNG DES<br />

SCHADENSERSATZES DES VERMIETERS<br />

Die im Folgenden vorgestellte Entscheidung des Bundesgerichtshofs<br />

(Urteil vom 28.02.<strong>20</strong>18 - VIII ZR 157/17) hätte bei leicht anderem<br />

Sachverhalt auch für den zuvor genannten Fall des Amtsgerichts von<br />

Bedeutung sein können. Der Bundesgerichtshof hat entschieden,<br />

dass ein Schadensersatzanspruch des Vermieters wie derjenige des<br />

vorherigen Falles zuvor nicht einmal einer Fristsetzung des Vermieters<br />

bedarf. Der Vermieter hätte im Fall der angebohrten Glasleisten<br />

den Mieter daher nicht einmal vorab zur Beseitigung der durch die<br />

Bohrung eingetretenen Schäden auffordern müssen, sondern könnte<br />

unmittelbar Schadensersatz in Form von Zahlung der Kosten des Austauschs<br />

der Glasleisten verlangen.<br />

unerträgliches und/oder gesundheitsgefährdendes Ausmaß erreicht.<br />

Dies kann die Fortsetzung des Mietverhältnisses für den Vermieter<br />

unzumutbar machen und ebenfalls zur Kündigung berechtigen.<br />

Das Landgericht Berlin (Urteil vom 10.08.<strong>20</strong>17 - 65 S 362/16) hatte<br />

unter Berücksichtigung dieser Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs<br />

zwar nicht über die Rechtmäßigkeit einer Kündigung, aber über<br />

Mietminderungsansprüche der durch den Rauch beeinträchtigten<br />

Mitmieter zu entscheiden. Das Gericht ging von einer Überschreitung<br />

des erträglichen Maßes aus, da der Rauch insbesondere nachts aus<br />

der darunterliegenden Wohnung durch das geöffnete Fenster in das<br />

Schlafzimmer der Betroffenen eindrang. Im Ergebnis hielt das Gericht<br />

daher eine Minderung in Höhe von 3 % der Miete für berechtigt.<br />

Der Bundesgerichtshof unterscheidet in diesem Urteil zwischen Schäden,<br />

welche aus der Nichteinhaltung vertraglicher Pflichten resultieren<br />

und Schäden, welche sich aus der Verletzung von Nebenpflichten<br />

ergeben. Sollte der Mieter beispielsweise vertraglich wirksam zur<br />

Durchführung von Schönheitsreparaturen verpflichtet sein und<br />

kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, muss der Vermieter ihn<br />

zunächst unter Fristsetzung zur Durchführung dieser Arbeiten auffordern.<br />

Erst wenn der Mieter dieser Aufforderung dann nicht fristgemäß<br />

nachkommt, kann der Vermieter Schadensersatz, regelmäßig in Form<br />

der Kosten der Durchführung der Arbeiten durch einen beauftragten<br />

Handwerker verlangen. Verletzt der Mieter jedoch eine Nebenpflicht<br />

wie beispielsweise die Pflicht zum sorgsamen Umgang mit der Mietsache<br />

durch die Herbeiführung von Schäden an der Wohnung, die<br />

über den gewöhnlichen Mietgebrauch hinausgehen, ist eine Aufforderung<br />

zur Durchführung von Beseitigungsarbeiten nicht erforderlich.<br />

Der Vermieter kann unmittelbar Schadensersatz fordern.<br />

Dies hat in der Praxis unangenehme Folgen. Zunächst einmal kann<br />

es im Einzelfall schwierig einzuordnen sein, welche Art der Pflichtverletzung<br />

beispielsweise bei einer Beschädigung vorliegt und ob daher<br />

zunächst der Mieter zur Beseitigung aufgefordert werden muss. Soweit<br />

dies nicht der Fall sein sollte, ist dem Mieter die in der Regel<br />

finanziell deutlich günstigere Möglichkeit, die Beschädigung selbst zu<br />

beseitigen verwehrt. Er muss dann die Kosten einer Beseitigung durch<br />

einen Handwerker zahlen.<br />

3. STÖRENDER ZIGARETTENRAUCH<br />

Bereits in der Vergangenheit hatte sich der Bundesgerichtshof mit Zigarettenrauch<br />

in Mietwohnungen zu befassen. Er hat festgestellt, dass<br />

jedenfalls ohne besondere vertragliche Vereinbarung gewöhnliches<br />

Rauchen normalen Mietgebrauch darstellt. Eine Ausnahme kann sich<br />

allerdings bei sogenanntem „exzessivem Rauchen“ ergeben. Verursacht<br />

dieses in der Wohnung Schäden, welche mit normalen Schönheitsreparaturen<br />

nicht mehr beseitigt werden können, stellt es eine<br />

Pflichtverletzung dar, die Schadensersatzansprüche auslösen und zur<br />

Kündigung berechtigen kann. (Urteil vom 05.03.<strong>20</strong>08 - VIII ZR 37/07)<br />

4. KÜNDIGUNG WEGEN ZAHLUNGSVERZUG<br />

Der Vermieter ist allgemein zur Kündigung des Wohnraummietverhältnisses<br />

mit gesetzlicher Frist berechtigt, wenn der Mieter gemäß<br />

§ 573 Abs. 2 Nr. 1 BGB seine vertraglichen Pflichten schuldhaft nicht<br />

unerheblich verletzt (Ordentliche Kündigung). Hierneben kann der<br />

Vermieter aus wichtigem Grund aber auch eine sofortige Kündigung<br />

ohne weitere Fristen aussprechen (Außerordentliche fristlose Kündigung).<br />

Hierzu ist er unter anderem gemäß § 543 Abs. 2 Nr. 3 BGB berechtigt,<br />

wenn ein ausreichender Mietrückstand eingetreten ist. Der<br />

Gesetzgeber hat dem Mieter jedoch die Regelung des § 569 Abs. 3 Nr.<br />

2 BGB an die Hand gegeben, wodurch die fristlose Kündigung auch<br />

nach Ausspruch unwirksam wird, wenn der Mieter den bestehenden<br />

Rückstand noch rechtzeitig ausgleicht.<br />

In der Praxis verknüpft der Vermieter bei entsprechendem Mietrückstand<br />

im Kündigungsschreiben oft beide Möglichkeiten und erklärt<br />

einerseits die außerordentliche fristlose Kündigung und andererseits<br />

hilfsweise die ordentliche Kündigung. Die Zulässigkeit dieses<br />

Vorgehens hat der Bundesgerichtshof (Urteil vom 19.09.<strong>20</strong>18 - VIII<br />

ZR 231/17) nunmehr bestätigt. Die Erklärung der außerordentlichen<br />

fristlosen Kündigung schließt ein späteres Wirksamwerden der ordentlichen<br />

Kündigung nicht aus.<br />

Dies hat zur Folge, dass ein Mieter durch den Ausgleich der Mietrückstände<br />

nach o.g. (doppelter) Kündigungserklärung zwar die<br />

außerordentliche fristlose Kündigung aus der Welt schaffen kann,<br />

aber dadurch die ordentliche Kündigung dennoch ihre Wirksamkeit<br />

entfaltet, da der bei Kündigungserklärung bestehende<br />

Mietrückstand regelmäßig auch für die ordentliche Kündigung<br />

ausreicht. Einen Wegfall auch der ordentlichen Kündigung durch<br />

den nachträglichen Ausgleich des Mietrückstandes sieht das Gesetz<br />

nicht vor. Gleicht der Mieter also in diesem Fall nachträglich<br />

den Rückstand aus, kann er die Beendigung des Mietverhältnisses<br />

dennoch nicht verhindern und erreicht lediglich einen späteren<br />

Wirksamkeitszeitpunkt der Kündigung.<br />

Der Bundesgerichtshof hatte dann weitergehend entschieden (Urteil<br />

vom 18.02.<strong>20</strong>15 - VIII ZR 186/14), dass ein Mieter, der in seiner<br />

Wohnung raucht, aufgrund des mietvertraglichen Gebots der Rücksichtnahme<br />

aus § 241 Abs. 2 BGB gehalten sein kann, einfache und<br />

zumutbare Maßnahmen (etwa die Lüftung über die Fenster) zur Vermeidung<br />

einer Beeinträchtigung der Mitmieter zu ergreifen. Bereits<br />

eine durch Verletzung dieser Rücksichtnahmepflicht, auch ohne dass<br />

eine Beschädigung der Wohnung eintritt, verursachte Geruchsbelästigung<br />

der Mitbewohner kann auch eine Störung des Hausfriedens darstellen,<br />

insbesondere wenn die Intensität der Beeinträchtigungen ein<br />

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Hendrik Behrens<br />

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