MAKRO Immobilien Magazin Ausgabe 20
Erfolgreiche ePaper selbst erstellen
Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.
2. VORAUSSETZUNG DES<br />
SCHADENSERSATZES DES VERMIETERS<br />
Die im Folgenden vorgestellte Entscheidung des Bundesgerichtshofs<br />
(Urteil vom 28.02.<strong>20</strong>18 - VIII ZR 157/17) hätte bei leicht anderem<br />
Sachverhalt auch für den zuvor genannten Fall des Amtsgerichts von<br />
Bedeutung sein können. Der Bundesgerichtshof hat entschieden,<br />
dass ein Schadensersatzanspruch des Vermieters wie derjenige des<br />
vorherigen Falles zuvor nicht einmal einer Fristsetzung des Vermieters<br />
bedarf. Der Vermieter hätte im Fall der angebohrten Glasleisten<br />
den Mieter daher nicht einmal vorab zur Beseitigung der durch die<br />
Bohrung eingetretenen Schäden auffordern müssen, sondern könnte<br />
unmittelbar Schadensersatz in Form von Zahlung der Kosten des Austauschs<br />
der Glasleisten verlangen.<br />
unerträgliches und/oder gesundheitsgefährdendes Ausmaß erreicht.<br />
Dies kann die Fortsetzung des Mietverhältnisses für den Vermieter<br />
unzumutbar machen und ebenfalls zur Kündigung berechtigen.<br />
Das Landgericht Berlin (Urteil vom 10.08.<strong>20</strong>17 - 65 S 362/16) hatte<br />
unter Berücksichtigung dieser Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs<br />
zwar nicht über die Rechtmäßigkeit einer Kündigung, aber über<br />
Mietminderungsansprüche der durch den Rauch beeinträchtigten<br />
Mitmieter zu entscheiden. Das Gericht ging von einer Überschreitung<br />
des erträglichen Maßes aus, da der Rauch insbesondere nachts aus<br />
der darunterliegenden Wohnung durch das geöffnete Fenster in das<br />
Schlafzimmer der Betroffenen eindrang. Im Ergebnis hielt das Gericht<br />
daher eine Minderung in Höhe von 3 % der Miete für berechtigt.<br />
Der Bundesgerichtshof unterscheidet in diesem Urteil zwischen Schäden,<br />
welche aus der Nichteinhaltung vertraglicher Pflichten resultieren<br />
und Schäden, welche sich aus der Verletzung von Nebenpflichten<br />
ergeben. Sollte der Mieter beispielsweise vertraglich wirksam zur<br />
Durchführung von Schönheitsreparaturen verpflichtet sein und<br />
kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, muss der Vermieter ihn<br />
zunächst unter Fristsetzung zur Durchführung dieser Arbeiten auffordern.<br />
Erst wenn der Mieter dieser Aufforderung dann nicht fristgemäß<br />
nachkommt, kann der Vermieter Schadensersatz, regelmäßig in Form<br />
der Kosten der Durchführung der Arbeiten durch einen beauftragten<br />
Handwerker verlangen. Verletzt der Mieter jedoch eine Nebenpflicht<br />
wie beispielsweise die Pflicht zum sorgsamen Umgang mit der Mietsache<br />
durch die Herbeiführung von Schäden an der Wohnung, die<br />
über den gewöhnlichen Mietgebrauch hinausgehen, ist eine Aufforderung<br />
zur Durchführung von Beseitigungsarbeiten nicht erforderlich.<br />
Der Vermieter kann unmittelbar Schadensersatz fordern.<br />
Dies hat in der Praxis unangenehme Folgen. Zunächst einmal kann<br />
es im Einzelfall schwierig einzuordnen sein, welche Art der Pflichtverletzung<br />
beispielsweise bei einer Beschädigung vorliegt und ob daher<br />
zunächst der Mieter zur Beseitigung aufgefordert werden muss. Soweit<br />
dies nicht der Fall sein sollte, ist dem Mieter die in der Regel<br />
finanziell deutlich günstigere Möglichkeit, die Beschädigung selbst zu<br />
beseitigen verwehrt. Er muss dann die Kosten einer Beseitigung durch<br />
einen Handwerker zahlen.<br />
3. STÖRENDER ZIGARETTENRAUCH<br />
Bereits in der Vergangenheit hatte sich der Bundesgerichtshof mit Zigarettenrauch<br />
in Mietwohnungen zu befassen. Er hat festgestellt, dass<br />
jedenfalls ohne besondere vertragliche Vereinbarung gewöhnliches<br />
Rauchen normalen Mietgebrauch darstellt. Eine Ausnahme kann sich<br />
allerdings bei sogenanntem „exzessivem Rauchen“ ergeben. Verursacht<br />
dieses in der Wohnung Schäden, welche mit normalen Schönheitsreparaturen<br />
nicht mehr beseitigt werden können, stellt es eine<br />
Pflichtverletzung dar, die Schadensersatzansprüche auslösen und zur<br />
Kündigung berechtigen kann. (Urteil vom 05.03.<strong>20</strong>08 - VIII ZR 37/07)<br />
4. KÜNDIGUNG WEGEN ZAHLUNGSVERZUG<br />
Der Vermieter ist allgemein zur Kündigung des Wohnraummietverhältnisses<br />
mit gesetzlicher Frist berechtigt, wenn der Mieter gemäß<br />
§ 573 Abs. 2 Nr. 1 BGB seine vertraglichen Pflichten schuldhaft nicht<br />
unerheblich verletzt (Ordentliche Kündigung). Hierneben kann der<br />
Vermieter aus wichtigem Grund aber auch eine sofortige Kündigung<br />
ohne weitere Fristen aussprechen (Außerordentliche fristlose Kündigung).<br />
Hierzu ist er unter anderem gemäß § 543 Abs. 2 Nr. 3 BGB berechtigt,<br />
wenn ein ausreichender Mietrückstand eingetreten ist. Der<br />
Gesetzgeber hat dem Mieter jedoch die Regelung des § 569 Abs. 3 Nr.<br />
2 BGB an die Hand gegeben, wodurch die fristlose Kündigung auch<br />
nach Ausspruch unwirksam wird, wenn der Mieter den bestehenden<br />
Rückstand noch rechtzeitig ausgleicht.<br />
In der Praxis verknüpft der Vermieter bei entsprechendem Mietrückstand<br />
im Kündigungsschreiben oft beide Möglichkeiten und erklärt<br />
einerseits die außerordentliche fristlose Kündigung und andererseits<br />
hilfsweise die ordentliche Kündigung. Die Zulässigkeit dieses<br />
Vorgehens hat der Bundesgerichtshof (Urteil vom 19.09.<strong>20</strong>18 - VIII<br />
ZR 231/17) nunmehr bestätigt. Die Erklärung der außerordentlichen<br />
fristlosen Kündigung schließt ein späteres Wirksamwerden der ordentlichen<br />
Kündigung nicht aus.<br />
Dies hat zur Folge, dass ein Mieter durch den Ausgleich der Mietrückstände<br />
nach o.g. (doppelter) Kündigungserklärung zwar die<br />
außerordentliche fristlose Kündigung aus der Welt schaffen kann,<br />
aber dadurch die ordentliche Kündigung dennoch ihre Wirksamkeit<br />
entfaltet, da der bei Kündigungserklärung bestehende<br />
Mietrückstand regelmäßig auch für die ordentliche Kündigung<br />
ausreicht. Einen Wegfall auch der ordentlichen Kündigung durch<br />
den nachträglichen Ausgleich des Mietrückstandes sieht das Gesetz<br />
nicht vor. Gleicht der Mieter also in diesem Fall nachträglich<br />
den Rückstand aus, kann er die Beendigung des Mietverhältnisses<br />
dennoch nicht verhindern und erreicht lediglich einen späteren<br />
Wirksamkeitszeitpunkt der Kündigung.<br />
Der Bundesgerichtshof hatte dann weitergehend entschieden (Urteil<br />
vom 18.02.<strong>20</strong>15 - VIII ZR 186/14), dass ein Mieter, der in seiner<br />
Wohnung raucht, aufgrund des mietvertraglichen Gebots der Rücksichtnahme<br />
aus § 241 Abs. 2 BGB gehalten sein kann, einfache und<br />
zumutbare Maßnahmen (etwa die Lüftung über die Fenster) zur Vermeidung<br />
einer Beeinträchtigung der Mitmieter zu ergreifen. Bereits<br />
eine durch Verletzung dieser Rücksichtnahmepflicht, auch ohne dass<br />
eine Beschädigung der Wohnung eintritt, verursachte Geruchsbelästigung<br />
der Mitbewohner kann auch eine Störung des Hausfriedens darstellen,<br />
insbesondere wenn die Intensität der Beeinträchtigungen ein<br />
STUBENRAUCH & COLLEGEN<br />
Rechtsanwälte Notare Fachanwälte<br />
Hendrik Behrens<br />
Rechtsanwalt<br />
Kaltenweide 11 · 25335 Elmshorn<br />
Tel. 041 21 - 26 76-0<br />
Fax 041 21 - 26 76-26<br />
info@raestubenrauch.de<br />
www.raestubenrauch.de<br />
23