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MAKRO Immobilien Magazin Ausgabe 20

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RECHT AKTUELL // STUBENRAUCH & COLLEGEN<br />

Foto: istock.com<br />

Das Hinterbliebenengeld<br />

Mit dem Inkrafttreten der neuen Fassung des § 844 Abs. 3 BGB am<br />

22.07.<strong>20</strong>17 wurde durch den Gesetzgeber nunmehr auch das seelische<br />

Leid der Hinterbliebenen als Grundlage für eine zuzubilligende<br />

Geldentschädigung anerkannt.<br />

Bisher waren Hinterbliebene, die selbst keine Ansprüche aus eigenen<br />

Verletzungen herleiten konnten, von dem geltenden Recht<br />

in „immaterieller“ Hinsicht nur unzureichend geschützt. In die Ersatzpflicht<br />

fielen bis dahin daher meist nur finanzielle Schäden,<br />

welche den Hinterbliebenen durch den Verlust des Angehörigen<br />

entstanden waren. Der erlittene seelische Schmerz fand hingegen<br />

keine Berücksichtigung, solange er nicht in schweren Krankheitsbildern,<br />

wie den sogenannten „Schockschäden“, zu Tage trat.<br />

Im Europavergleich war Deutschland bis zur Gesetzesänderung<br />

lange Zeit ein Schlusslicht was den immateriellen Schaden als Ersatz<br />

für Hinterbliebene betraf. Und auch durch die Einführung des<br />

§ 844 Abs. 3 BGB dürfen Hinterbliebene, die nahestehende Personen<br />

nach der Einführung am 22.07.<strong>20</strong>17 durch ein Fremdverschulden<br />

verloren haben, nicht davon ausgehen, dass das Hinterbliebenengeld<br />

dem persönlichen Empfinden gerecht werden könnte. Zahlungen<br />

im sechsstelligen Eurobereich, wie sie z.B. in Frankreich, der<br />

Schweiz oder Italien zugesprochen werden, liegen bei uns noch in<br />

weiter Ferne.<br />

Zwar hat es der deutsche Gesetzgeber den Gerichten überlassen,<br />

die Höhe des Hinterbliebenengeldes als „angemessene Entschädigung<br />

in Geld“ zu bestimmen. Entsprechend bleibt abzuwarten, wie<br />

sich diesbezüglich die Rechtsprechung entwickelt. Allerdings ist<br />

der Begründung des Gesetzgebers zu entnehmen, dass hohe Hinterbliebenenentschädigungen<br />

wie in den europäischen Nachbarländern<br />

nicht beabsichtigt sind.<br />

Anspruchsberechtigte Hinterbliebene sind Personen, die in einem<br />

besonderen persönlichen Näheverhältnis zu dem Verstorbenen<br />

standen. Ein solches besonderes Näheverhältnis vermutet der Gesetzgeber<br />

insbesondere bei Ehepartnern, Lebenspartnern, Eltern-<br />

Kind-Beziehungen, aber auch bei Verlobten, Patchwork-Familien<br />

und eheähnlichen Lebensgemeinschaften. Besonders die Berücksichtigung<br />

der letzteren Personengruppen stellt eine besondere<br />

Weitsicht in der bisher eher traditionellen Gesetzgebung dar.<br />

Da aufgrund des jungen Alters des § 844 Abs. 3 BGB noch keine<br />

höchstrichterliche Rechtsprechung eine klare Orientierung bietet,<br />

müssen sich Hinterbliebene zurzeit noch auf Unwegsamkeiten einstellen,<br />

wenn sie gegenüber Schädigern oder deren Versicherungen<br />

ihre Ansprüche geltend machen möchten. Hier kann anwaltliche<br />

Hilfe ratsam sein.<br />

STUBENRAUCH & COLLEGEN<br />

Rechtsanwälte Notare Fachanwälte<br />

Dr. Christian Böse<br />

Rechtsanwalt, Fachanwalt für Verkehrsrecht,<br />

Fachanwalt für Agrarrecht<br />

Kaltenweide 11 · 25335 Elmshorn<br />

Tel. 041 21 - 26 76-0<br />

Fax 041 21 - 26 76-26<br />

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