MAKRO Immobilien Magazin Ausgabe 20
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RECHT AKTUELL // STUBENRAUCH & COLLEGEN<br />
Foto: istock.com<br />
Das Hinterbliebenengeld<br />
Mit dem Inkrafttreten der neuen Fassung des § 844 Abs. 3 BGB am<br />
22.07.<strong>20</strong>17 wurde durch den Gesetzgeber nunmehr auch das seelische<br />
Leid der Hinterbliebenen als Grundlage für eine zuzubilligende<br />
Geldentschädigung anerkannt.<br />
Bisher waren Hinterbliebene, die selbst keine Ansprüche aus eigenen<br />
Verletzungen herleiten konnten, von dem geltenden Recht<br />
in „immaterieller“ Hinsicht nur unzureichend geschützt. In die Ersatzpflicht<br />
fielen bis dahin daher meist nur finanzielle Schäden,<br />
welche den Hinterbliebenen durch den Verlust des Angehörigen<br />
entstanden waren. Der erlittene seelische Schmerz fand hingegen<br />
keine Berücksichtigung, solange er nicht in schweren Krankheitsbildern,<br />
wie den sogenannten „Schockschäden“, zu Tage trat.<br />
Im Europavergleich war Deutschland bis zur Gesetzesänderung<br />
lange Zeit ein Schlusslicht was den immateriellen Schaden als Ersatz<br />
für Hinterbliebene betraf. Und auch durch die Einführung des<br />
§ 844 Abs. 3 BGB dürfen Hinterbliebene, die nahestehende Personen<br />
nach der Einführung am 22.07.<strong>20</strong>17 durch ein Fremdverschulden<br />
verloren haben, nicht davon ausgehen, dass das Hinterbliebenengeld<br />
dem persönlichen Empfinden gerecht werden könnte. Zahlungen<br />
im sechsstelligen Eurobereich, wie sie z.B. in Frankreich, der<br />
Schweiz oder Italien zugesprochen werden, liegen bei uns noch in<br />
weiter Ferne.<br />
Zwar hat es der deutsche Gesetzgeber den Gerichten überlassen,<br />
die Höhe des Hinterbliebenengeldes als „angemessene Entschädigung<br />
in Geld“ zu bestimmen. Entsprechend bleibt abzuwarten, wie<br />
sich diesbezüglich die Rechtsprechung entwickelt. Allerdings ist<br />
der Begründung des Gesetzgebers zu entnehmen, dass hohe Hinterbliebenenentschädigungen<br />
wie in den europäischen Nachbarländern<br />
nicht beabsichtigt sind.<br />
Anspruchsberechtigte Hinterbliebene sind Personen, die in einem<br />
besonderen persönlichen Näheverhältnis zu dem Verstorbenen<br />
standen. Ein solches besonderes Näheverhältnis vermutet der Gesetzgeber<br />
insbesondere bei Ehepartnern, Lebenspartnern, Eltern-<br />
Kind-Beziehungen, aber auch bei Verlobten, Patchwork-Familien<br />
und eheähnlichen Lebensgemeinschaften. Besonders die Berücksichtigung<br />
der letzteren Personengruppen stellt eine besondere<br />
Weitsicht in der bisher eher traditionellen Gesetzgebung dar.<br />
Da aufgrund des jungen Alters des § 844 Abs. 3 BGB noch keine<br />
höchstrichterliche Rechtsprechung eine klare Orientierung bietet,<br />
müssen sich Hinterbliebene zurzeit noch auf Unwegsamkeiten einstellen,<br />
wenn sie gegenüber Schädigern oder deren Versicherungen<br />
ihre Ansprüche geltend machen möchten. Hier kann anwaltliche<br />
Hilfe ratsam sein.<br />
STUBENRAUCH & COLLEGEN<br />
Rechtsanwälte Notare Fachanwälte<br />
Dr. Christian Böse<br />
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Verkehrsrecht,<br />
Fachanwalt für Agrarrecht<br />
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