MAKRO Immobilien Magazin Ausgabe 20
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Kanzlei und Notariat Triskatis & Kollegen<br />
Neues BGH-Urteil zu<br />
Schönheitsreparaturen<br />
Mit Urteil vom 22.08.<strong>20</strong>18 (VIII ZR 277/16) hat der Bundesgerichtshof<br />
(BGH) in seiner neuesten Entscheidung zu Schönheitsreparaturen<br />
entschieden, dass eine formularmäßige Übertragung der<br />
Schönheitsreparaturen bei unrenoviert übergebener Wohnung<br />
auch bei Renovierungsvereinbarungen zwischen dem Nachmieter<br />
und dem Vormieter unwirksam ist.<br />
zur Beseitigung sämtlicher Gebrauchsspuren des Vormieters verpflichten,<br />
und der Mieter müsste die Wohnung in einem besseren<br />
Zustand zurückgeben, als er sie selbst vom Vermieter erhalten hat.<br />
Der BGH bleibt seiner Linie insoweit treu, indem er seine Rechtsprechung<br />
dahingehend weiterführt, dass Schönheitsreparaturen<br />
Im entsprechend zu entscheidenden Fall des BGH<br />
hatten der Beklagte (Mieter) und dessen Vormieter<br />
eine zweiseitige Vereinbarung dahingehend geschlossen,<br />
dass sich der Beklagte verpflichtete, Renovierungsarbeiten<br />
in der Wohnung, die er vom Vormieter<br />
übernahm, durchzuführen. Der Vermieter (Kläger) verlangte<br />
die Durchführung von Schönheitsreparaturen.<br />
Zunächst folgt hier ein kleiner Exkurs durch die wichtigsten<br />
Entscheidungen des BGH nach der Reform<br />
des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). Nach der Mietrechtsreform<br />
im Jahr <strong>20</strong>01 unterließ es der Gesetzgeber<br />
ausdrücklich, die Schönheitsreparaturen zu regeln. Er<br />
erlaubte es dem Vermieter weiterhin, durch eine Klauselvereinbarung<br />
im Mietvertrag die Schönheitsreparaturen<br />
auf den Mieter umzulegen. Die nun schon seit<br />
Jahren andauernde Kontroverse um die Wirksamkeit<br />
solcher Schönheitsreparaturklausel begann im Jahr<br />
<strong>20</strong>03, als der BGH die Kombination zwischen einer<br />
wirksamen Abwälzung der laufenden Schönheitsreparaturen,<br />
die zusammen mit einer unwirksamen Endrenovierungsklausel<br />
verbunden war, kippte. Ab <strong>20</strong>04<br />
folgten sodann Entscheidungen zu den starren Renovierungsfristen<br />
(alle 5 Jahre, alle 7 Jahre) und zu der Art der Ausführung (Stichwort:<br />
handwerksgerecht).<br />
Mit Urteil vom 18.03.<strong>20</strong>15, welches auch für die Besprechung der<br />
vorliegenden Entscheidung maßgeblich ist, erklärte der Senat<br />
zunächst Quotenabgeltungsklauseln für unwirksam. Weiterhin<br />
stellte er fest, dass Schönheitsreparaturen dann nicht mehr verlangt<br />
werden können, sofern eine Wohnung in unrenoviertem oder<br />
renovierungsbedürftigen Zustand, ohne dass dem Mieter ein angemessener<br />
Ausgleich vom Vermieter gewährt wurde, dem Mieter<br />
übergeben wurde.<br />
immer schwieriger auf den Mieter umzulegen sind und sich die<br />
Problematik der Schönheitsreparaturen immer weiter der gesetzlich<br />
vorgesehenen Regelung nähert, nach der der Vermieter die<br />
Schönheitsreparatur zu tragen hat. Dementsprechend dürfte es für<br />
Vermieter in Zukunft wesentlich schwerer werden, ihre Ansprüche<br />
auf Schönheitsreparaturen durchzusetzen.<br />
Sofern Sie als Mieter Schönheitsreparaturen trotz unwirksamer<br />
Abwälzung vorgenommen haben, steht Ihnen ein Anspruch aus<br />
dem Bereicherungsrecht zu. Dementsprechend können Sie aufgrund<br />
unwirksamer Schönheitsreparaturklauseln bezahlte Beträge<br />
zurückfordern.<br />
Um nun zu dem vorliegenden Fall zurückzukommen, lag die Besonderheit<br />
gerade darin, dass der Vormieter und der Nachmieter<br />
(Beklagte) in diesem Fall eine Vereinbarung unterzeichneten, in<br />
welcher der Nachmieter (Beklagte) sich verpflichtete, Renovierungsarbeiten<br />
durchzuführen. Der BGH stellte nun klar fest, dass<br />
eine solche zweiseitige Vereinbarung zwischen dem Vor- und dem<br />
Nachmieter nicht zu einer Übernahme von Schönheitsreparaturen<br />
gegenüber dem Vermieter führt.<br />
Der BGH hält hier also an seiner Leitentscheidung aus dem Jahr<br />
<strong>20</strong>15 fest, welche besagt, dass, sofern dem Mieter eine Wohnung<br />
unrenoviert oder renovierungsbedürftig – ohne Ausgleichszahlung<br />
– übergeben wird, Schönheitsreparaturen vom Mieter nicht<br />
geschuldet werden. Eine solche Klausel würde nämlich den Mieter<br />
Zu beachten ist, wie immer bei mietrechtlichen Streitigkeiten, die<br />
verkürzte Verjährungsfrist von 6 Monaten gemäß § 548 Abs. 2 BGB.<br />
TRISKATIS & KOLLEGEN<br />
Rechtsanwälte | Fachanwälte | Notare<br />
Alexander Orth<br />
Rechtsanwalt<br />
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