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MAKRO Immobilien Magazin Ausgabe 20

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Kanzlei und Notariat Triskatis & Kollegen<br />

Neues BGH-Urteil zu<br />

Schönheitsreparaturen<br />

Mit Urteil vom 22.08.<strong>20</strong>18 (VIII ZR 277/16) hat der Bundesgerichtshof<br />

(BGH) in seiner neuesten Entscheidung zu Schönheitsreparaturen<br />

entschieden, dass eine formularmäßige Übertragung der<br />

Schönheitsreparaturen bei unrenoviert übergebener Wohnung<br />

auch bei Renovierungsvereinbarungen zwischen dem Nachmieter<br />

und dem Vormieter unwirksam ist.<br />

zur Beseitigung sämtlicher Gebrauchsspuren des Vormieters verpflichten,<br />

und der Mieter müsste die Wohnung in einem besseren<br />

Zustand zurückgeben, als er sie selbst vom Vermieter erhalten hat.<br />

Der BGH bleibt seiner Linie insoweit treu, indem er seine Rechtsprechung<br />

dahingehend weiterführt, dass Schönheitsreparaturen<br />

Im entsprechend zu entscheidenden Fall des BGH<br />

hatten der Beklagte (Mieter) und dessen Vormieter<br />

eine zweiseitige Vereinbarung dahingehend geschlossen,<br />

dass sich der Beklagte verpflichtete, Renovierungsarbeiten<br />

in der Wohnung, die er vom Vormieter<br />

übernahm, durchzuführen. Der Vermieter (Kläger) verlangte<br />

die Durchführung von Schönheitsreparaturen.<br />

Zunächst folgt hier ein kleiner Exkurs durch die wichtigsten<br />

Entscheidungen des BGH nach der Reform<br />

des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). Nach der Mietrechtsreform<br />

im Jahr <strong>20</strong>01 unterließ es der Gesetzgeber<br />

ausdrücklich, die Schönheitsreparaturen zu regeln. Er<br />

erlaubte es dem Vermieter weiterhin, durch eine Klauselvereinbarung<br />

im Mietvertrag die Schönheitsreparaturen<br />

auf den Mieter umzulegen. Die nun schon seit<br />

Jahren andauernde Kontroverse um die Wirksamkeit<br />

solcher Schönheitsreparaturklausel begann im Jahr<br />

<strong>20</strong>03, als der BGH die Kombination zwischen einer<br />

wirksamen Abwälzung der laufenden Schönheitsreparaturen,<br />

die zusammen mit einer unwirksamen Endrenovierungsklausel<br />

verbunden war, kippte. Ab <strong>20</strong>04<br />

folgten sodann Entscheidungen zu den starren Renovierungsfristen<br />

(alle 5 Jahre, alle 7 Jahre) und zu der Art der Ausführung (Stichwort:<br />

handwerksgerecht).<br />

Mit Urteil vom 18.03.<strong>20</strong>15, welches auch für die Besprechung der<br />

vorliegenden Entscheidung maßgeblich ist, erklärte der Senat<br />

zunächst Quotenabgeltungsklauseln für unwirksam. Weiterhin<br />

stellte er fest, dass Schönheitsreparaturen dann nicht mehr verlangt<br />

werden können, sofern eine Wohnung in unrenoviertem oder<br />

renovierungsbedürftigen Zustand, ohne dass dem Mieter ein angemessener<br />

Ausgleich vom Vermieter gewährt wurde, dem Mieter<br />

übergeben wurde.<br />

immer schwieriger auf den Mieter umzulegen sind und sich die<br />

Problematik der Schönheitsreparaturen immer weiter der gesetzlich<br />

vorgesehenen Regelung nähert, nach der der Vermieter die<br />

Schönheitsreparatur zu tragen hat. Dementsprechend dürfte es für<br />

Vermieter in Zukunft wesentlich schwerer werden, ihre Ansprüche<br />

auf Schönheitsreparaturen durchzusetzen.<br />

Sofern Sie als Mieter Schönheitsreparaturen trotz unwirksamer<br />

Abwälzung vorgenommen haben, steht Ihnen ein Anspruch aus<br />

dem Bereicherungsrecht zu. Dementsprechend können Sie aufgrund<br />

unwirksamer Schönheitsreparaturklauseln bezahlte Beträge<br />

zurückfordern.<br />

Um nun zu dem vorliegenden Fall zurückzukommen, lag die Besonderheit<br />

gerade darin, dass der Vormieter und der Nachmieter<br />

(Beklagte) in diesem Fall eine Vereinbarung unterzeichneten, in<br />

welcher der Nachmieter (Beklagte) sich verpflichtete, Renovierungsarbeiten<br />

durchzuführen. Der BGH stellte nun klar fest, dass<br />

eine solche zweiseitige Vereinbarung zwischen dem Vor- und dem<br />

Nachmieter nicht zu einer Übernahme von Schönheitsreparaturen<br />

gegenüber dem Vermieter führt.<br />

Der BGH hält hier also an seiner Leitentscheidung aus dem Jahr<br />

<strong>20</strong>15 fest, welche besagt, dass, sofern dem Mieter eine Wohnung<br />

unrenoviert oder renovierungsbedürftig – ohne Ausgleichszahlung<br />

– übergeben wird, Schönheitsreparaturen vom Mieter nicht<br />

geschuldet werden. Eine solche Klausel würde nämlich den Mieter<br />

Zu beachten ist, wie immer bei mietrechtlichen Streitigkeiten, die<br />

verkürzte Verjährungsfrist von 6 Monaten gemäß § 548 Abs. 2 BGB.<br />

TRISKATIS & KOLLEGEN<br />

Rechtsanwälte | Fachanwälte | Notare<br />

Alexander Orth<br />

Rechtsanwalt<br />

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