Buch Berechtigtes Interesse_Demo
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Das „berechtigte )nteresse<br />
Verbotsprinzip mit Erlaubnisvorbehalt<br />
Verbotsprinzip mit Erlaubnisvorbehalt<br />
Das Verbotsprinzip mit Erlaubnisvorbehalt wurde im Vergleich zur<br />
Datenschutz-Richtlinie 25 nicht verändert. Dh jegliche Datenverarbeitung<br />
mit personenbezogenen Daten ist grundsätzlich verboten, es sei denn,<br />
einer der in Art 6, 9 oder 10 DSGVO genannten Ausnahmetatbestände<br />
erlaubt die Datenverarbeitung.<br />
Bereits nach Art 8 Abs 2 GRC bedarf jede Verarbeitung personenbezogener<br />
Daten einer Einwilligung der betroffenen Person oder einer<br />
gesetzlichen Legitimation. Ausgangspunkt hierf“r ist, „dass der<br />
Einzelne grds selbst (err seiner Daten sein soll. 26<br />
Ergänzt wird das Verbot mit Erlaubnisvorbehalt durch das<br />
übergreifende Prinzip der Erforderlichkeit. Sämtliche Erlaubnistatbestände<br />
(mit Ausnahme der Einwilligung des Betroffenen) stehen<br />
unter dem ausdrücklichen Vorbehalt, dass die Verarbeitung personenbezogener<br />
Daten nur dann zulässig ist, wenn diese im Rahmen des<br />
jeweiligen Erlaubnistatbestands erforderlich ist. 27<br />
III.1 Rechtmäßigkeit der Verarbeitung gem Art 6 Abs 1<br />
Art 6 normiert die Rechtmäßigkeit der Datenverarbeitung für nichtsensible<br />
Daten. Abs 1 zählt dabei taxativ und damit abschließend die<br />
einzelnen Erlaubnistatbestände auf und differenziert hierbei neben der<br />
Einwilligung fünf Kategorien möglicher gesetzlicher Erlaubnistatbestände.<br />
Eine der sechs Tatbestands-Alternativen für die<br />
Rechtmäßigkeit einer Datenverarbeitung personenbezogener Daten ist<br />
das Vorliegen berechtigter <strong>Interesse</strong>n des Verantwortlichen oder eines<br />
Dritten gem Art 6 Abs 1 lit f DSGVO.<br />
Abs 2 normiert eine Öffnungsklausel, die den Mitgliedstaaten die<br />
Möglichkeit zur Bewahrung und Fortentwicklung des mitgliedstaatlichen<br />
Datenschutzrechts vor allem im öffentlichen Bereich<br />
eröffnet.<br />
Abs 4 konkretisiert den in Art 5 Abs 2 lit b normierten Zweckbindungsgrundsatz,<br />
ist jedoch kein eigener Erlaubnistatbestand. 28<br />
25 Art 7 DSRL.<br />
26 Vgl Frenz Handbuch Europarecht, Rn 1380; ähnlich Streinz/Michl EuZW 2011, 384 f.<br />
27 Vgl <strong>Buch</strong>ner/Petri in Kühling/<strong>Buch</strong>ner DS-GVO (2017), Art 6 Rz 15.<br />
28 Vgl <strong>Buch</strong>ner/Petri in Kühling/<strong>Buch</strong>ner DS-GVO (2017), Art 6 Rz 2-4.<br />
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