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Buch Berechtigtes Interesse_Demo

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Das „berechtigte )nteresse<br />

Verbotsprinzip mit Erlaubnisvorbehalt<br />

Verbotsprinzip mit Erlaubnisvorbehalt<br />

Das Verbotsprinzip mit Erlaubnisvorbehalt wurde im Vergleich zur<br />

Datenschutz-Richtlinie 25 nicht verändert. Dh jegliche Datenverarbeitung<br />

mit personenbezogenen Daten ist grundsätzlich verboten, es sei denn,<br />

einer der in Art 6, 9 oder 10 DSGVO genannten Ausnahmetatbestände<br />

erlaubt die Datenverarbeitung.<br />

Bereits nach Art 8 Abs 2 GRC bedarf jede Verarbeitung personenbezogener<br />

Daten einer Einwilligung der betroffenen Person oder einer<br />

gesetzlichen Legitimation. Ausgangspunkt hierf“r ist, „dass der<br />

Einzelne grds selbst (err seiner Daten sein soll. 26<br />

Ergänzt wird das Verbot mit Erlaubnisvorbehalt durch das<br />

übergreifende Prinzip der Erforderlichkeit. Sämtliche Erlaubnistatbestände<br />

(mit Ausnahme der Einwilligung des Betroffenen) stehen<br />

unter dem ausdrücklichen Vorbehalt, dass die Verarbeitung personenbezogener<br />

Daten nur dann zulässig ist, wenn diese im Rahmen des<br />

jeweiligen Erlaubnistatbestands erforderlich ist. 27<br />

III.1 Rechtmäßigkeit der Verarbeitung gem Art 6 Abs 1<br />

Art 6 normiert die Rechtmäßigkeit der Datenverarbeitung für nichtsensible<br />

Daten. Abs 1 zählt dabei taxativ und damit abschließend die<br />

einzelnen Erlaubnistatbestände auf und differenziert hierbei neben der<br />

Einwilligung fünf Kategorien möglicher gesetzlicher Erlaubnistatbestände.<br />

Eine der sechs Tatbestands-Alternativen für die<br />

Rechtmäßigkeit einer Datenverarbeitung personenbezogener Daten ist<br />

das Vorliegen berechtigter <strong>Interesse</strong>n des Verantwortlichen oder eines<br />

Dritten gem Art 6 Abs 1 lit f DSGVO.<br />

Abs 2 normiert eine Öffnungsklausel, die den Mitgliedstaaten die<br />

Möglichkeit zur Bewahrung und Fortentwicklung des mitgliedstaatlichen<br />

Datenschutzrechts vor allem im öffentlichen Bereich<br />

eröffnet.<br />

Abs 4 konkretisiert den in Art 5 Abs 2 lit b normierten Zweckbindungsgrundsatz,<br />

ist jedoch kein eigener Erlaubnistatbestand. 28<br />

25 Art 7 DSRL.<br />

26 Vgl Frenz Handbuch Europarecht, Rn 1380; ähnlich Streinz/Michl EuZW 2011, 384 f.<br />

27 Vgl <strong>Buch</strong>ner/Petri in Kühling/<strong>Buch</strong>ner DS-GVO (2017), Art 6 Rz 15.<br />

28 Vgl <strong>Buch</strong>ner/Petri in Kühling/<strong>Buch</strong>ner DS-GVO (2017), Art 6 Rz 2-4.<br />

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