Buch Berechtigtes Interesse_Demo

michael.furtlehner
von michael.furtlehner Mehr von diesem Publisher
21.11.2018 Aufrufe

Das „berechtigte )nteresse Einleitung Ob eine Rechtsgrundlage iSd Art 6 Abs 1 lit a bis e vorliegt ist in den meisten Fällen unkompliziert zu prüfen. Es herrscht aber weiterhin 4 große Rechtsunsicherheit, ob und unter welchen Voraussetzungen ein berechtigtes Interesse als Rechtsgrundlage und somit als Zulässigkeitsvoraussetzung für die Datenverarbeitung greift. Einen Anhaltspunkt liefert die Stellungnahme der Artikel-29- Datenschutzgruppe zum Begriff des berechtigten Interesses, welche auch im Anwendungsbereich der DSGVO gültig ist und für die Prüfung der Voraussetzungen und Abwägung der Interessen herangezogen werden kann. Ob eine Rechtmäßigkeit im Sinne eines „berechtigten Interesses nach Art 6 Abs 1 lit f vorliegt, ist immer im Einzelfall zu prüfen und zu dokumentieren. Wann ein Interesse als berechtigt anzusehen ist, welche Kriterien in eine Interessenabwägung miteinbezogen werden müssen und nach welchem Schema ein eventuell vorliegendes berechtigtes Interesse geprüft werden kann, wird in diesem Buch zusammengefasst und vereinfacht dargestellt. Die Prüfung der Rechtmäßigkeit erfolgt nach den Regeln der DSGVO. Da diese in vielen Bereichen auslegungsbedürftig ist und deswegen oft ein Rückgriff auch die entsprechenden Erwägungsgründe empfehlenswert ist, werden in der Folge nach einem Auszug des Gesetzestextes die dazu passenden Erwägungsgründe angedruckt. Gerade bei der Interessenabwägung ist es empfehlenswert sich an der Stellungnahme 06/2014 zum Begriff des berechtigten Interesses des für die Verarbeitung Verantwortlichen gemäß Artikel 7 der Richtlinie 95/46/EG der Artikel-29-Datenschutzgruppe zu orientieren. Die in diesem Buch genannten Vorgehensweisen sowie die zu berücksichtigenden Faktoren bei der Abwägung greifen auf die von der Gruppe vorgeschlagenen Anleitung zur Durchführung der Prüfung der Ausgewogenheit der Interessen zurück. Die vollständige Stellungnahme ist in diesem Buch ab Seite 83 enthalten. 4 Ein überwiegendes berechtigtes Interesse war auch schon eine Rechtsgrundlage nach § 8 Abs 1 Z 4 DSG 2000, welches seinen Ursprung in Art 7 lit f DSRL hatte. 14

Das „berechtigte )nteresse Verbotsprinzip mit Erlaubnisvorbehalt Verbotsprinzip mit Erlaubnisvorbehalt Das Verbotsprinzip mit Erlaubnisvorbehalt wurde im Vergleich zur Datenschutz-Richtlinie 25 nicht verändert. Dh jegliche Datenverarbeitung mit personenbezogenen Daten ist grundsätzlich verboten, es sei denn, einer der in Art 6, 9 oder 10 DSGVO genannten Ausnahmetatbestände erlaubt die Datenverarbeitung. Bereits nach Art 8 Abs 2 GRC bedarf jede Verarbeitung personenbezogener Daten einer Einwilligung der betroffenen Person oder einer gesetzlichen Legitimation. Ausgangspunkt hierf“r ist, „dass der Einzelne grds selbst (err seiner Daten sein soll. 26 Ergänzt wird das Verbot mit Erlaubnisvorbehalt durch das übergreifende Prinzip der Erforderlichkeit. Sämtliche Erlaubnistatbestände (mit Ausnahme der Einwilligung des Betroffenen) stehen unter dem ausdrücklichen Vorbehalt, dass die Verarbeitung personenbezogener Daten nur dann zulässig ist, wenn diese im Rahmen des jeweiligen Erlaubnistatbestands erforderlich ist. 27 III.1 Rechtmäßigkeit der Verarbeitung gem Art 6 Abs 1 Art 6 normiert die Rechtmäßigkeit der Datenverarbeitung für nichtsensible Daten. Abs 1 zählt dabei taxativ und damit abschließend die einzelnen Erlaubnistatbestände auf und differenziert hierbei neben der Einwilligung fünf Kategorien möglicher gesetzlicher Erlaubnistatbestände. Eine der sechs Tatbestands-Alternativen für die Rechtmäßigkeit einer Datenverarbeitung personenbezogener Daten ist das Vorliegen berechtigter Interessen des Verantwortlichen oder eines Dritten gem Art 6 Abs 1 lit f DSGVO. Abs 2 normiert eine Öffnungsklausel, die den Mitgliedstaaten die Möglichkeit zur Bewahrung und Fortentwicklung des mitgliedstaatlichen Datenschutzrechts vor allem im öffentlichen Bereich eröffnet. Abs 4 konkretisiert den in Art 5 Abs 2 lit b normierten Zweckbindungsgrundsatz, ist jedoch kein eigener Erlaubnistatbestand. 28 25 Art 7 DSRL. 26 Vgl Frenz Handbuch Europarecht, Rn 1380; ähnlich Streinz/Michl EuZW 2011, 384 f. 27 Vgl Buchner/Petri in Kühling/Buchner DS-GVO (2017), Art 6 Rz 15. 28 Vgl Buchner/Petri in Kühling/Buchner DS-GVO (2017), Art 6 Rz 2-4. 19

Das „berechtigte )nteresse<br />

Einleitung<br />

Ob eine Rechtsgrundlage iSd Art 6 Abs 1 lit a bis e vorliegt ist in den<br />

meisten Fällen unkompliziert zu prüfen. Es herrscht aber weiterhin 4<br />

große Rechtsunsicherheit, ob und unter welchen Voraussetzungen ein<br />

berechtigtes <strong>Interesse</strong> als Rechtsgrundlage und somit als Zulässigkeitsvoraussetzung<br />

für die Datenverarbeitung greift.<br />

Einen Anhaltspunkt liefert die Stellungnahme der Artikel-29-<br />

Datenschutzgruppe zum Begriff des berechtigten <strong>Interesse</strong>s, welche<br />

auch im Anwendungsbereich der DSGVO gültig ist und für die Prüfung<br />

der Voraussetzungen und Abwägung der <strong>Interesse</strong>n herangezogen<br />

werden kann.<br />

Ob eine Rechtmäßigkeit im Sinne eines „berechtigten <strong>Interesse</strong>s nach<br />

Art 6 Abs 1 lit f vorliegt, ist immer im Einzelfall zu prüfen und zu<br />

dokumentieren.<br />

Wann ein <strong>Interesse</strong> als berechtigt anzusehen ist, welche Kriterien in eine<br />

<strong>Interesse</strong>nabwägung miteinbezogen werden müssen und nach welchem<br />

Schema ein eventuell vorliegendes berechtigtes <strong>Interesse</strong> geprüft<br />

werden kann, wird in diesem <strong>Buch</strong> zusammengefasst und vereinfacht<br />

dargestellt.<br />

Die Prüfung der Rechtmäßigkeit erfolgt nach den Regeln der DSGVO. Da<br />

diese in vielen Bereichen auslegungsbedürftig ist und deswegen oft ein<br />

Rückgriff auch die entsprechenden Erwägungsgründe empfehlenswert<br />

ist, werden in der Folge nach einem Auszug des Gesetzestextes die dazu<br />

passenden Erwägungsgründe angedruckt.<br />

Gerade bei der <strong>Interesse</strong>nabwägung ist es empfehlenswert sich an der<br />

Stellungnahme 06/2014 zum Begriff des berechtigten <strong>Interesse</strong>s des für<br />

die Verarbeitung Verantwortlichen gemäß Artikel 7 der Richtlinie<br />

95/46/EG der Artikel-29-Datenschutzgruppe zu orientieren. Die in<br />

diesem <strong>Buch</strong> genannten Vorgehensweisen sowie die zu berücksichtigenden<br />

Faktoren bei der Abwägung greifen auf die von der Gruppe<br />

vorgeschlagenen Anleitung zur Durchführung der Prüfung der<br />

Ausgewogenheit der <strong>Interesse</strong>n zurück.<br />

Die vollständige Stellungnahme ist in diesem <strong>Buch</strong> ab Seite 83 enthalten.<br />

4 Ein überwiegendes berechtigtes <strong>Interesse</strong> war auch schon eine Rechtsgrundlage nach<br />

§ 8 Abs 1 Z 4 DSG 2000, welches seinen Ursprung in Art 7 lit f DSRL hatte.<br />

14

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!