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Buch Berechtigtes Interesse_Demo

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Das „berechtigte )nteresse<br />

Die Artikel-29-Datenschutzgruppe<br />

Empfehlungen und Stellungnahmen zu allen Fragen betreffend den<br />

Schutz von Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten,<br />

wobei auch die Stellungnahmen der Art-29-Datenschutzgruppe nicht<br />

bindend waren.<br />

V.1 Der Europäischen Datenschutzausschuss EDSA<br />

Durch das Inkrafttreten der DSGVO wurde die Artikel-29-<br />

Datenschutzgruppe durch den Europäischen Datenschutzausschuss<br />

EDSA bzw auf Englisch „European Data Protection Board kurz EDPB<br />

abgelöst. Rechtsgrundlage hierfür ist Art 68 DSGVO. Die Bestimmungen<br />

des EDSA sind in den Art 68 – 76 DSGVO geregelt.<br />

Art 68 DSGVO<br />

Europäischer Datenschutzausschuss<br />

Der Europäische Datenschutzausschuss im Folgenden „Ausschuss<br />

wird als Einrichtung der Union mit eigener Rechtspersönlichkeit<br />

eingerichtet.<br />

(2) Der Ausschuss wird von seinem Vorsitz vertreten.<br />

(3) Der Ausschuss besteht aus dem Leiter einer Aufsichtsbehörde jedes<br />

Mitgliedstaats und dem Europäischen Datenschutzbeauftragten<br />

oder ihren jeweiligen Vertretern.<br />

(4) Ist in einem Mitgliedstaat mehr als eine Aufsichtsbehörde für die<br />

Überwachung der Anwendung der nach Maßgabe dieser Verordnung<br />

erlassenen Vorschriften zuständig, so wird im Einklang mit den<br />

Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats ein gemeinsamer Vertreter<br />

benannt.<br />

(5) Die Kommission ist berechtigt, ohne Stimmrecht an den Tätigkeiten<br />

und Sitzungen des Ausschusses teilzunehmen. Die Kommission<br />

benennt einen Vertreter. Der Vorsitz des Ausschusses unterrichtet<br />

die Kommission über die Tätigkeiten des Ausschusses.<br />

(6) In den in Artikel 65 genannten Fällen ist der Europäische<br />

Datenschutzbeauftragte nur bei Beschlüssen stimmberechtigt, die<br />

Grundsätze und Vorschriften betreffen, die für die Organe,<br />

Einrichtungen, Ämter und Agenturen der Union gelten und inhaltlich<br />

den Grundsätzen und Vorschriften dieser Verordnung entsprechen.<br />

ErwGr 139<br />

Zur Förderung der einheitlichen Anwendung dieser Verordnung sollte der Ausschuss als<br />

unabhängige Einrichtung der Union eingesetzt werden. Damit der Ausschuss seine Ziele<br />

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