Buch Berechtigtes Interesse_Demo
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Das „berechtigte )nteresse<br />
Die Artikel-29-Datenschutzgruppe<br />
Empfehlungen und Stellungnahmen zu allen Fragen betreffend den<br />
Schutz von Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten,<br />
wobei auch die Stellungnahmen der Art-29-Datenschutzgruppe nicht<br />
bindend waren.<br />
V.1 Der Europäischen Datenschutzausschuss EDSA<br />
Durch das Inkrafttreten der DSGVO wurde die Artikel-29-<br />
Datenschutzgruppe durch den Europäischen Datenschutzausschuss<br />
EDSA bzw auf Englisch „European Data Protection Board kurz EDPB<br />
abgelöst. Rechtsgrundlage hierfür ist Art 68 DSGVO. Die Bestimmungen<br />
des EDSA sind in den Art 68 – 76 DSGVO geregelt.<br />
Art 68 DSGVO<br />
Europäischer Datenschutzausschuss<br />
Der Europäische Datenschutzausschuss im Folgenden „Ausschuss<br />
wird als Einrichtung der Union mit eigener Rechtspersönlichkeit<br />
eingerichtet.<br />
(2) Der Ausschuss wird von seinem Vorsitz vertreten.<br />
(3) Der Ausschuss besteht aus dem Leiter einer Aufsichtsbehörde jedes<br />
Mitgliedstaats und dem Europäischen Datenschutzbeauftragten<br />
oder ihren jeweiligen Vertretern.<br />
(4) Ist in einem Mitgliedstaat mehr als eine Aufsichtsbehörde für die<br />
Überwachung der Anwendung der nach Maßgabe dieser Verordnung<br />
erlassenen Vorschriften zuständig, so wird im Einklang mit den<br />
Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats ein gemeinsamer Vertreter<br />
benannt.<br />
(5) Die Kommission ist berechtigt, ohne Stimmrecht an den Tätigkeiten<br />
und Sitzungen des Ausschusses teilzunehmen. Die Kommission<br />
benennt einen Vertreter. Der Vorsitz des Ausschusses unterrichtet<br />
die Kommission über die Tätigkeiten des Ausschusses.<br />
(6) In den in Artikel 65 genannten Fällen ist der Europäische<br />
Datenschutzbeauftragte nur bei Beschlüssen stimmberechtigt, die<br />
Grundsätze und Vorschriften betreffen, die für die Organe,<br />
Einrichtungen, Ämter und Agenturen der Union gelten und inhaltlich<br />
den Grundsätzen und Vorschriften dieser Verordnung entsprechen.<br />
ErwGr 139<br />
Zur Förderung der einheitlichen Anwendung dieser Verordnung sollte der Ausschuss als<br />
unabhängige Einrichtung der Union eingesetzt werden. Damit der Ausschuss seine Ziele<br />
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