Buch Berechtigtes Interesse_Demo

michael.furtlehner
von michael.furtlehner Mehr von diesem Publisher
21.11.2018 Aufrufe

Das „berechtigte )nteresse Voraussetzungen Liste nicht verpflichtend zu berücksichtigen. 113 Der Empfänger muss bloß die Möglichkeit haben, sich von künftigen Werbezusendungen abzumelden. Die Robinsonliste wird monatlich aktualisiert und den österreichischen Adressverlagen und Direktmarketingunternehmen von der WKO kostenlos zur Verfügung gestellt. 114 IV.6.4 EXKURS „ECG-Liste“ Analog der Robinsonliste gibt es auch eine sog elektronische Robinsonliste, die bei der Telekom-Regulierungsbehörde RTR (Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH) geführt wird. In die gem § 7 ECG geführte ECG-Liste können sich alle natürlichen und juristischen Personen kostenlos eintragen können, um künftig keine Werbe-E-Mails mehr zu erhalten. Diensteanbieter, die Werbe-E-Mails versenden, haben diese Liste zu beachten und dürfen an die in dieser Liste enthaltenen Empfängeradressen keine Werbe-E-Mails zusenden. Ein zuverlässiger Schutz gegen jegliche SPAM-Nachrichten ist dies freilich nicht, da SPAM-Mails überwiegend von Personen versandt werden, denen rechtliche Vorschriften egal sind und als Absender meist nicht identifiziert werden können. Eine Nichteintragung in die ECG-Liste bedeutet aber nicht, dass unaufgeforderte, unerbetene E-Mail-Werbung zulässig ist. Nach § 107 TKG 2003 ist E-Mail-Werbung grds nur mit vorheriger Einwilligung des Empfängers zulässig. Es gibt aber gewisse Ausnahmen bei bestehender Geschäftsbeziehung. 115 Verstöße gegen § 107 TKG 2003 werden mit Verwaltungsstrafen bis zu € . sanktioniert. IV.7 Dokumentationspflicht des Verantwortlichen Den Verantwortlichen trifft iSd Art 5 Abs 2 eine sog Rechenschaftspflicht. Dh er muss nachweisen können, dass die Grundsätze der Daten- 113 § 151 Abs 9 Satz 3 GewO. 114 Eine Anforderung der Robinsonliste ist per E-Mail möglich unter werbung@wko.at. 115 § 107 Abs 3 TKG 2003. 68

Das „berechtigte )nteresse Voraussetzungen verarbeitung einhalten werden und somit auch die Rechtmäßigkeit iSd Art 6 Abs 1 lit f DSGVO besteht. 116 Es wird empfohlen die einzelnen Prüfschritte zum Vorliegen eines berechtigten Interesses iSd Art 6 Abs 1 lit f DSGVO genau zu dokumentieren und bei Bedarf der Datenschutzbehörde vorzuweisen. IV.8 Empfohlene Prüfungsschritte Auf Grundlage des Anhang I der Stellungnahme der Artikel-29- Datenschutzgruppe 117 ergeben sich folgende empfohlene Prüfungsschritte, wobei sich daraus nicht ableiten lässt, dass bei Berücksichtigung sämtlicher Faktoren eine definitive Rechtssicherheit gegeben ist. Da jede Datenverarbeitung individuell betrachtet werden muss und auch die einzelnen zu berücksichtigenden Punkte ggf individuell angepasst werden müssen, gibt es für diesen Tatbestand derzeit leider kein allgemein gültiges und verbindliches Konzept. Die auf der folgenden Doppelseite gezeigten Prüfungsschritte geben stichwortartig Impulse, auf welche Punkte jedenfalls näher eingegangen werden soll und welche Faktoren jedenfalls bei der Interessenabwägung berücksichtigt werden sollen. Eine teilweise detailliertere Beschreibung sowie Beispiele von berechtigten Interessen finden sich in der Stellungnahme WP 217 der Artikel-29-Datenschutzgruppe, welche in diesem Buch ab Seite 83 abgedruckt ist. Es liegt immer in der Verantwortung des Verantwortlichen (bzw des Auftragsverarbeiters) die entsprechenden Faktoren zu bewerten und entsprechend zu dokumentieren! 116 Vgl Artikel-29-Datenschutzgruppe, Stellungnahme 8/2012 mit weiteren Beiträgen zur Diskussion der Datenschutzreform (WP 199), S 14. 117 Siehe Anhang 1 der Stellungnahme WP 217, in diesem Buch ab Seite 175. 69

Das „berechtigte )nteresse<br />

Voraussetzungen<br />

verarbeitung einhalten werden und somit auch die Rechtmäßigkeit iSd<br />

Art 6 Abs 1 lit f DSGVO besteht. 116<br />

Es wird empfohlen die einzelnen Prüfschritte zum Vorliegen eines<br />

berechtigten <strong>Interesse</strong>s iSd Art 6 Abs 1 lit f DSGVO genau zu<br />

dokumentieren und bei Bedarf der Datenschutzbehörde vorzuweisen.<br />

IV.8 Empfohlene Prüfungsschritte<br />

Auf Grundlage des Anhang I der Stellungnahme der Artikel-29-<br />

Datenschutzgruppe 117 ergeben sich folgende empfohlene Prüfungsschritte,<br />

wobei sich daraus nicht ableiten lässt, dass bei Berücksichtigung<br />

sämtlicher Faktoren eine definitive Rechtssicherheit gegeben ist.<br />

Da jede Datenverarbeitung individuell betrachtet werden muss und auch<br />

die einzelnen zu berücksichtigenden Punkte ggf individuell angepasst<br />

werden müssen, gibt es für diesen Tatbestand derzeit leider kein<br />

allgemein gültiges und verbindliches Konzept.<br />

Die auf der folgenden Doppelseite gezeigten Prüfungsschritte geben<br />

stichwortartig Impulse, auf welche Punkte jedenfalls näher eingegangen<br />

werden soll und welche Faktoren jedenfalls bei der <strong>Interesse</strong>nabwägung<br />

berücksichtigt werden sollen.<br />

Eine teilweise detailliertere Beschreibung sowie Beispiele von<br />

berechtigten <strong>Interesse</strong>n finden sich in der Stellungnahme WP 217 der<br />

Artikel-29-Datenschutzgruppe, welche in diesem <strong>Buch</strong> ab Seite 83<br />

abgedruckt ist.<br />

Es liegt immer in der Verantwortung des Verantwortlichen (bzw<br />

des Auftragsverarbeiters) die entsprechenden Faktoren zu<br />

bewerten und entsprechend zu dokumentieren!<br />

116 Vgl Artikel-29-Datenschutzgruppe, Stellungnahme 8/2012 mit weiteren Beiträgen<br />

zur Diskussion der Datenschutzreform (WP 199), S 14.<br />

117 Siehe Anhang 1 der Stellungnahme WP 217, in diesem <strong>Buch</strong> ab Seite 175.<br />

69

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!