Buch Berechtigtes Interesse_Demo
Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.
YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.
Das „berechtigte )nteresse<br />
Voraussetzungen<br />
vollständig erfüllt werden kann. 69 Darunter fällt auch, dass die<br />
Aufgabe auf andere Weise nur<br />
— mit unverhältnismäßig großen Schwierigkeiten oder<br />
— mit unvertretbar höheren Aufwand oder<br />
— verspätet erfüllt werden könnte.<br />
Es sollte jedoch immer geprüft werden, ob es für die konkrete<br />
Zielerreichung noch gelindere Maßnahmen gibt. Die Ausnahmen und<br />
Einschränkungen in Bezug auf den Schutz der personenbezogenen Daten<br />
sind dabei auf das absolut Notwendige zu beschränken. 70<br />
IV.3 <strong>Interesse</strong>nabwägung<br />
Liegt ein (erforderliches) berechtigtes <strong>Interesse</strong> des Verantwortlichen<br />
vor, ist im nächsten Schritt zu prüfen, ob diesem berechtigten <strong>Interesse</strong><br />
die Grundrechte und Grundfreiheiten des Betroffenen überwiegen.<br />
Dabei sind sämtliche Umstände zu berücksichtigen und zu bewerten<br />
sowie einerseits die Bedeutung der Verarbeitung für den<br />
Verantwortlichen mit dem Eingriff in die Privatsphäre des Betroffenen<br />
andererseits gegenüberzustellen.<br />
Auch die in Frage kommenden Schutzmaßnahmen müssen angemessen<br />
und ausreichend sein und im Zuge der <strong>Interesse</strong>nabwägung<br />
berücksichtigt werden.<br />
Sind die <strong>Interesse</strong>n gleichwertig, ist die Datenverarbeitung iSd<br />
Art 6 Abs 1 lit f DSGVO bereits rechtmäßig.<br />
Der Beweis, dass die Grundrechte des Betroffenen überwiegen und<br />
deshalb gerade keine Rechtmäßigkeit gegeben ist, obliegt dem<br />
Betroffenen. Dieser muss ein überwiegendes <strong>Interesse</strong> am Schutz der<br />
personenbezogenen Daten gegenüber dem berechtigten <strong>Interesse</strong> des<br />
Verantwortlichen oder Dritten an der Datenverarbeitung nachweisen. 71<br />
Die Beweislast des überwiegenden Schutzinteresses des Betroffen liegt<br />
beim Betroffenen selbst. 72 Erst im Zuge eines Widerspruchs iSd Art 21<br />
69 Vgl https://www.datenschutz-wiki.de/Erforderlichkeit (Abfrage am 19.9.2018).<br />
70 Vgl EuGH 4.5.2017, C-13/16, Valsts policijas Rīgas reģiona pārvaldes Kārtības policijas<br />
pārvalde gegen Rīgas pašvaldības S)A „Rīgas satiksme<br />
71 Vgl Fercher/Riedl, DSGVO: Entstehungsgeschichte und Problemstellungen aus<br />
österreichischer Sicht, in Knyrim (Hrsg), Datenschutz-Grundverordnung (2016) 20.<br />
72 Georgieva in Gantschacher/Jelinek/Schmidl/Spanberger, Kommentar zur Datenschutz-<br />
Grundverordnung 1 , 2017.<br />
42