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Buch Berechtigtes Interesse_Demo

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Das „berechtigte )nteresse<br />

Verbotsprinzip mit Erlaubnisvorbehalt<br />

DSG 2000 stützten. Demnach dürften in Behörden dann auch keine<br />

Videoüberwachungen durchgeführt werden oder keine Maßnahmen zur<br />

Einhaltung der IT-Sicherheit gesetzt werden, die sich auf den<br />

Rechtsgrund des berechtigten <strong>Interesse</strong>s stützen.<br />

Folglich wird diese Einschränkung so auszulegen sein, dass ein<br />

berechtigtes <strong>Interesse</strong> einer Behörde nur bei Verarbeitungen<br />

personenbezogener Daten für gesetzliche Aufgaben der Behörde<br />

ausgeschlossen ist.<br />

Liegt also kein hoheitliches Handeln vor, sondern handelt die Behörde<br />

bzw im weiteren Sinne der Staat iSd Privatwirtschaftsverwaltung 48 , kann<br />

sehr wohl auf die Rechtsgrundlage des Art 6 Abs 1 lit f DSGVO<br />

zurückgegriffen werden. 49<br />

III.2 Rechtmäßigkeit bei Verarbeitung besonderer<br />

Kategorien personenbezogener Daten gem Art 9<br />

Art 9 regelt die Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener<br />

Daten. Dies sind personenbezogene Daten, aus denen die<br />

rassische und ethnische Herkunft, politische Meinungen, religiöse oder<br />

weltanschauliche Überzeugungen oder die Gewerkschaftszugehörigkeit<br />

hervorgehen, sowie die Verarbeitung von genetischen Daten,<br />

biometrischen Daten zur eindeutigen Identifizierung einer natürlichen<br />

Person, Gesundheitsdaten oder Daten zum Sexualleben oder der<br />

sexuellen Orientierung einer natürlichen Person. 50<br />

Biometrische Daten sind mit speziellen technischen Verfahren<br />

gewonnene personenbezogene Daten, zu den physischen, physiologischen<br />

oder verhaltenstypischen Merkmale einer natürlichen Person<br />

zählen, die die eindeutige Identifizierung dieser natürlichen Person<br />

ermöglichen oder bestätigen, wie Gesichtsbilder oder daktyloskopische<br />

Daten. 51 Biometrische Daten sind allerdings nur dann als Daten<br />

besonderer Kategorien einzustufen, wenn sie nicht nur abstrakt zur<br />

eindeutigen Identifizierung einer natürlichen Person führen, sondern<br />

auch tatsächlich zu diesem Zweck verarbeitet werden. 52<br />

48 Vgl Art 17, 116 Abs 2 B-VG.<br />

49 Ebenso Schulz in Gola, Art 6 Rz 50; bzw Herberlein in Ehmann/Selmayr, DS-GVO 2<br />

(2018) Art 6 Rz 21.<br />

50 Vgl Art 9 Abs 1 DSGVO.<br />

51 Darunter sind Fingerabdruckdaten zu verstehen.<br />

52 Vgl Feiler/Forgó, EU-DSGVO Kurzkommentar (2006), Art 9 Rz 3.<br />

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