Buch Berechtigtes Interesse_Demo
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Das „berechtigte )nteresse<br />
Verbotsprinzip mit Erlaubnisvorbehalt<br />
DSG 2000 stützten. Demnach dürften in Behörden dann auch keine<br />
Videoüberwachungen durchgeführt werden oder keine Maßnahmen zur<br />
Einhaltung der IT-Sicherheit gesetzt werden, die sich auf den<br />
Rechtsgrund des berechtigten <strong>Interesse</strong>s stützen.<br />
Folglich wird diese Einschränkung so auszulegen sein, dass ein<br />
berechtigtes <strong>Interesse</strong> einer Behörde nur bei Verarbeitungen<br />
personenbezogener Daten für gesetzliche Aufgaben der Behörde<br />
ausgeschlossen ist.<br />
Liegt also kein hoheitliches Handeln vor, sondern handelt die Behörde<br />
bzw im weiteren Sinne der Staat iSd Privatwirtschaftsverwaltung 48 , kann<br />
sehr wohl auf die Rechtsgrundlage des Art 6 Abs 1 lit f DSGVO<br />
zurückgegriffen werden. 49<br />
III.2 Rechtmäßigkeit bei Verarbeitung besonderer<br />
Kategorien personenbezogener Daten gem Art 9<br />
Art 9 regelt die Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener<br />
Daten. Dies sind personenbezogene Daten, aus denen die<br />
rassische und ethnische Herkunft, politische Meinungen, religiöse oder<br />
weltanschauliche Überzeugungen oder die Gewerkschaftszugehörigkeit<br />
hervorgehen, sowie die Verarbeitung von genetischen Daten,<br />
biometrischen Daten zur eindeutigen Identifizierung einer natürlichen<br />
Person, Gesundheitsdaten oder Daten zum Sexualleben oder der<br />
sexuellen Orientierung einer natürlichen Person. 50<br />
Biometrische Daten sind mit speziellen technischen Verfahren<br />
gewonnene personenbezogene Daten, zu den physischen, physiologischen<br />
oder verhaltenstypischen Merkmale einer natürlichen Person<br />
zählen, die die eindeutige Identifizierung dieser natürlichen Person<br />
ermöglichen oder bestätigen, wie Gesichtsbilder oder daktyloskopische<br />
Daten. 51 Biometrische Daten sind allerdings nur dann als Daten<br />
besonderer Kategorien einzustufen, wenn sie nicht nur abstrakt zur<br />
eindeutigen Identifizierung einer natürlichen Person führen, sondern<br />
auch tatsächlich zu diesem Zweck verarbeitet werden. 52<br />
48 Vgl Art 17, 116 Abs 2 B-VG.<br />
49 Ebenso Schulz in Gola, Art 6 Rz 50; bzw Herberlein in Ehmann/Selmayr, DS-GVO 2<br />
(2018) Art 6 Rz 21.<br />
50 Vgl Art 9 Abs 1 DSGVO.<br />
51 Darunter sind Fingerabdruckdaten zu verstehen.<br />
52 Vgl Feiler/Forgó, EU-DSGVO Kurzkommentar (2006), Art 9 Rz 3.<br />
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