ZAP-2018-20
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Anwaltsmagazin<br />
<strong>ZAP</strong><br />
von 11 % auf 8 % abgesenkt. Schließlich sollen<br />
Mieterinnen und Mieter besser davor geschützt<br />
werden, durch missbräuchliche Modernisierungen<br />
aus ihren Wohnungen vertrieben zu werden.<br />
Vorgeschobene Modernisierungsmaßnahmen,<br />
mit denen Mieterinnen und Mieter zu einer Beendigung<br />
des Mietverhältnisses gebracht werden<br />
sollen, können in Zukunft mit einer Geldbuße<br />
bis zu 100.000 € geahndet werden. Für Mieter,<br />
die von einem solchen Herausmodernisieren<br />
betroffenen sind, soll es einfacherer werden,<br />
einen Schadensersatzanspruch geltend zu<br />
machen.<br />
Nicht nur Mieter, sondern auch die Vermieter<br />
sollen vom neuen Gesetz profitieren: Modernisierungsmaßnahmen<br />
bis zu einem Umfang von<br />
10.000 € pro Wohnung können durch ein vereinfachtes<br />
Verfahren vom Vermieter angekündigt<br />
und anschließend per Mieterhöhung geltend<br />
gemacht werden.<br />
[Quelle: BMJV]<br />
Angeklagtenrechte sollen weiter<br />
gestärkt werden<br />
Die Bundesregierung hat dem Bundestag den<br />
Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung des Rechts<br />
des Angeklagten auf Anwesenheit in der Verhandlung<br />
(19/4467) vorgelegt (vgl. BT-Drucks<br />
19/4467). Hintergrund der Neuregelung ist die<br />
EU-Richtlinie (EU) <strong>20</strong>16/343 vom 9.3.<strong>20</strong>16 über<br />
die Stärkung bestimmter Aspekte der Unschuldsvermutung<br />
und des Rechts auf Anwesenheit<br />
in der Verhandlung in Strafverfahren (ABl<br />
L 65 v. 11.3.<strong>20</strong>16, S. 1). Deren Vorgaben sieht die<br />
Regierung zwar schon im Wesentlichen als<br />
umgesetzt an, jedoch hält sie noch drei ergänzende<br />
punktuelle Änderungen im deutschen<br />
Strafverfahrensrecht für erforderlich.<br />
Diese betreffen eine Hinweispflicht in den Fällen<br />
einer zulässigen Abwesenheitsverhandlung, die<br />
Pflicht der Belehrung des Angeklagten über seine<br />
Rechte in Fällen der Abwesenheitsentscheidung<br />
und das Recht des inhaftierten Angeklagten auf<br />
Anwesenheit in der Revisionshauptverhandlung.<br />
Wie es in Ausführungen der Bundesregierung<br />
heißt, hat der Bundesrat keine Einwendungen<br />
gegen das Vorhaben. Mit einem Inkrafttreten der<br />
Novelle ist daher in Kürze zu rechnen.<br />
[Quelle: Bundesregierung]<br />
Bundesregierung will Planungen im<br />
Verkehrsbereich beschleunigen<br />
Die Bundesregierung will die Planungs- und<br />
Genehmigungsverfahren im Verkehrsbereich beschleunigen.<br />
Dazu hat sie kürzlich einen Gesetzentwurf<br />
vorgelegt (BT-Drucks 19/4459).<br />
Dieser orientiere sich entsprechend dem Koalitionsvertrag<br />
an den zwölf Punkten der Strategie<br />
Planungsbeschleunigung des Bundesministeriums<br />
für Verkehr und digitale Infrastruktur<br />
aus dem Jahr <strong>20</strong>17, heißt es in der Vorlage. Die<br />
Strategie sei auf der Basis der Handlungsempfehlungen<br />
des Innovationsforums Planungsbeschleunigung<br />
erstellt worden, das mit hochrangigen<br />
Vertretern von Vorhabenträgern, Planern, Genehmigungsbehörden,<br />
Bauausführenden sowie<br />
Fachexperten im Planungsrecht besetzt gewesen<br />
sei, schreibt die Regierung. Mit dem Planungsbeschleunigungsgesetz<br />
würden das Bundesfernstraßengesetz,<br />
das Allgemeine Eisenbahngesetz,<br />
das Bundeseisenbahnverkehrsverwaltungsgesetz<br />
und das Bundeswasserstraßengesetz geändert.<br />
Vorgesehen ist in dem Gesetzentwurf die im<br />
Bereich der Wasserstraßen schon vorhandene<br />
Möglichkeit der „vorläufigen Anordnung“. Dazu<br />
schreibt die Bundesregierung: Bau oder Änderung<br />
von Straßen und Schienenwegen bedürften im<br />
Regelfall eines Planfeststellungsbeschlusses, dem<br />
ein Planfeststellungsverfahren vorausgehe, das<br />
oftmals sehr zeitaufwändig sei. Vor dem Planfeststellungsbeschluss<br />
könne nicht mit Maßnahmen<br />
begonnen werden. Mit dem vorliegenden<br />
Vorschlag sollen nach den Vorstellungen der<br />
Bundesregierung die Planungs- und Bauzeiten<br />
von Straßen- und Schienenbaubaumaßnahmen<br />
dadurch beschleunigt werden, dass vorbereitende<br />
Maßnahmen oder Teilmaßnahmen schon<br />
vor dem Planfeststellungsbeschluss begonnen<br />
oder durchgeführt werden können. Die vorläufige<br />
Anordnung gebe jedoch kein Recht zur Enteignung.<br />
Ein weiterer Punkt in dem Gesetzentwurf ist der<br />
Verzicht auf Erörterung. Laut der Vorlage kann<br />
die Anhörungsbehörde auf Erörterungstermine<br />
bei Vorhaben verzichten, für die eine Umweltverträglichkeitsprüfung<br />
durchzuführen ist. „Insbesondere<br />
schreibt das europäische Recht keine mündliche<br />
Erörterung vor“, schreibt die Regierung.<br />
1028 <strong>ZAP</strong> Nr. <strong>20</strong> 24.10.<strong><strong>20</strong>18</strong>