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ZAP-2018-20

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Anwaltsmagazin<br />

<strong>ZAP</strong><br />

von 11 % auf 8 % abgesenkt. Schließlich sollen<br />

Mieterinnen und Mieter besser davor geschützt<br />

werden, durch missbräuchliche Modernisierungen<br />

aus ihren Wohnungen vertrieben zu werden.<br />

Vorgeschobene Modernisierungsmaßnahmen,<br />

mit denen Mieterinnen und Mieter zu einer Beendigung<br />

des Mietverhältnisses gebracht werden<br />

sollen, können in Zukunft mit einer Geldbuße<br />

bis zu 100.000 € geahndet werden. Für Mieter,<br />

die von einem solchen Herausmodernisieren<br />

betroffenen sind, soll es einfacherer werden,<br />

einen Schadensersatzanspruch geltend zu<br />

machen.<br />

Nicht nur Mieter, sondern auch die Vermieter<br />

sollen vom neuen Gesetz profitieren: Modernisierungsmaßnahmen<br />

bis zu einem Umfang von<br />

10.000 € pro Wohnung können durch ein vereinfachtes<br />

Verfahren vom Vermieter angekündigt<br />

und anschließend per Mieterhöhung geltend<br />

gemacht werden.<br />

[Quelle: BMJV]<br />

Angeklagtenrechte sollen weiter<br />

gestärkt werden<br />

Die Bundesregierung hat dem Bundestag den<br />

Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung des Rechts<br />

des Angeklagten auf Anwesenheit in der Verhandlung<br />

(19/4467) vorgelegt (vgl. BT-Drucks<br />

19/4467). Hintergrund der Neuregelung ist die<br />

EU-Richtlinie (EU) <strong>20</strong>16/343 vom 9.3.<strong>20</strong>16 über<br />

die Stärkung bestimmter Aspekte der Unschuldsvermutung<br />

und des Rechts auf Anwesenheit<br />

in der Verhandlung in Strafverfahren (ABl<br />

L 65 v. 11.3.<strong>20</strong>16, S. 1). Deren Vorgaben sieht die<br />

Regierung zwar schon im Wesentlichen als<br />

umgesetzt an, jedoch hält sie noch drei ergänzende<br />

punktuelle Änderungen im deutschen<br />

Strafverfahrensrecht für erforderlich.<br />

Diese betreffen eine Hinweispflicht in den Fällen<br />

einer zulässigen Abwesenheitsverhandlung, die<br />

Pflicht der Belehrung des Angeklagten über seine<br />

Rechte in Fällen der Abwesenheitsentscheidung<br />

und das Recht des inhaftierten Angeklagten auf<br />

Anwesenheit in der Revisionshauptverhandlung.<br />

Wie es in Ausführungen der Bundesregierung<br />

heißt, hat der Bundesrat keine Einwendungen<br />

gegen das Vorhaben. Mit einem Inkrafttreten der<br />

Novelle ist daher in Kürze zu rechnen.<br />

[Quelle: Bundesregierung]<br />

Bundesregierung will Planungen im<br />

Verkehrsbereich beschleunigen<br />

Die Bundesregierung will die Planungs- und<br />

Genehmigungsverfahren im Verkehrsbereich beschleunigen.<br />

Dazu hat sie kürzlich einen Gesetzentwurf<br />

vorgelegt (BT-Drucks 19/4459).<br />

Dieser orientiere sich entsprechend dem Koalitionsvertrag<br />

an den zwölf Punkten der Strategie<br />

Planungsbeschleunigung des Bundesministeriums<br />

für Verkehr und digitale Infrastruktur<br />

aus dem Jahr <strong>20</strong>17, heißt es in der Vorlage. Die<br />

Strategie sei auf der Basis der Handlungsempfehlungen<br />

des Innovationsforums Planungsbeschleunigung<br />

erstellt worden, das mit hochrangigen<br />

Vertretern von Vorhabenträgern, Planern, Genehmigungsbehörden,<br />

Bauausführenden sowie<br />

Fachexperten im Planungsrecht besetzt gewesen<br />

sei, schreibt die Regierung. Mit dem Planungsbeschleunigungsgesetz<br />

würden das Bundesfernstraßengesetz,<br />

das Allgemeine Eisenbahngesetz,<br />

das Bundeseisenbahnverkehrsverwaltungsgesetz<br />

und das Bundeswasserstraßengesetz geändert.<br />

Vorgesehen ist in dem Gesetzentwurf die im<br />

Bereich der Wasserstraßen schon vorhandene<br />

Möglichkeit der „vorläufigen Anordnung“. Dazu<br />

schreibt die Bundesregierung: Bau oder Änderung<br />

von Straßen und Schienenwegen bedürften im<br />

Regelfall eines Planfeststellungsbeschlusses, dem<br />

ein Planfeststellungsverfahren vorausgehe, das<br />

oftmals sehr zeitaufwändig sei. Vor dem Planfeststellungsbeschluss<br />

könne nicht mit Maßnahmen<br />

begonnen werden. Mit dem vorliegenden<br />

Vorschlag sollen nach den Vorstellungen der<br />

Bundesregierung die Planungs- und Bauzeiten<br />

von Straßen- und Schienenbaubaumaßnahmen<br />

dadurch beschleunigt werden, dass vorbereitende<br />

Maßnahmen oder Teilmaßnahmen schon<br />

vor dem Planfeststellungsbeschluss begonnen<br />

oder durchgeführt werden können. Die vorläufige<br />

Anordnung gebe jedoch kein Recht zur Enteignung.<br />

Ein weiterer Punkt in dem Gesetzentwurf ist der<br />

Verzicht auf Erörterung. Laut der Vorlage kann<br />

die Anhörungsbehörde auf Erörterungstermine<br />

bei Vorhaben verzichten, für die eine Umweltverträglichkeitsprüfung<br />

durchzuführen ist. „Insbesondere<br />

schreibt das europäische Recht keine mündliche<br />

Erörterung vor“, schreibt die Regierung.<br />

1028 <strong>ZAP</strong> Nr. <strong>20</strong> 24.10.<strong><strong>20</strong>18</strong>

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