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ZAP-2018-20

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Sozialrecht Fach 18, Seite 1619<br />

Rechtsprechungsübersicht – 1. Hj. <strong><strong>20</strong>18</strong><br />

2. Wiedereinsetzung bei Verletzung gerichtlicher Hinweispflichten<br />

Hinweis:<br />

Der Beschluss des BSG vom 9.5.<strong><strong>20</strong>18</strong> (B 12 KR 26/18 B, <strong>ZAP</strong> EN-Nr. 411/<strong><strong>20</strong>18</strong> = NJW <strong><strong>20</strong>18</strong>, 2222 m. Anm. PLUM)<br />

hat über das sozialgerichtliche Verfahren hinaus Bedeutung.<br />

Vorbereitende Schriftsätze etc. können gem. § 65a Abs. 1 SGG in der ab 1.1.<strong><strong>20</strong>18</strong> geltenden Fassung nach<br />

Maßgabe der Abs. 2–6 als elektronisches Dokument – durch Übermittlung an das elektronische<br />

Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) – bei Gericht eingereicht werden.<br />

Hinweis:<br />

Der Regelung in § 65a SGG entsprechende Vorschriften finden sich in den übrigen gerichtlichen Verfahrensordnungen:<br />

§ 46c ArbGG, § 130a ZPO, § 14a FamFG, § 32a StPO, § 55a VwGO und § 52a FGG.<br />

Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet sein, wobei die<br />

Bundesregierung durch Rechtsverordnung die für die Übermittlung und Bearbeitung geeigneten<br />

technischen Rahmenbedingungen bestimmt, § 65a Abs. 2 SGG. Diese sind in der zum 1.1.<strong><strong>20</strong>18</strong> in Kraft<br />

getretenen Elektronischen-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV vom 27.11.<strong>20</strong>17 (BGBl I <strong>20</strong>17, S. 3803) in<br />

der Fassung vom 9.2.<strong><strong>20</strong>18</strong> (BGBl I <strong><strong>20</strong>18</strong>, S. <strong>20</strong>0) geregelt. Die technischen Anforderungen, die hierbei zu<br />

beachten sind, ergeben sich aus der Bekanntmachung des Bundesministeriums der Justiz und für<br />

Verbraucherschutz zu § 5 ERVV vom 19.12.<strong>20</strong>17.<br />

Das elektronische Dokument muss mit einer qualifizierten elektronischen Signatur (qeS) der<br />

verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Personen (einfach) signiert<br />

und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden, § 65a Abs. 3, 4 SGG. Ein elektronisches<br />

Dokument, das mit einer qeS der verantwortenden Person versehen ist, darf lediglich auf einem<br />

sicheren Übermittlungsweg oder an das EGVP übermittelt werden, § 4 Abs. 1 ERVV. Mehrere elektronische<br />

Dokumente dürfen hingegen nicht mit einer gemeinsamen qeS (sog. Container-Signatur)<br />

versandt werden, § 4 Abs. 2 ERVV. Diese Einschränkung will verhindern, dass nach der Trennung eines<br />

elektronischen Dokuments vom Nachrichtencontainer die Containersignatur nicht mehr überprüft<br />

werden kann (zu weiteren Details s. MARDORF JM <strong><strong>20</strong>18</strong>, 140).<br />

Der Kläger hat gegen eine seine Berufung zurückweisende Entscheidung des LSG, die ihm am 23.2.<strong><strong>20</strong>18</strong><br />

zugestellt wurde, am 6.3.<strong><strong>20</strong>18</strong> durch ein an das EGVP übermitteltes elektronisches Dokument vom<br />

selben Tag Beschwerde eingelegt. Die dabei verwendete qeS bezog sich nicht auf das PDF-Dokument<br />

selbst, sondern auf den Nachrichtencontainer mit verschiedenen Inhaltsdaten. Auf den Hinweis des<br />

Berichterstatters vom 28.3.<strong><strong>20</strong>18</strong>, die Beschwerdeschrift sei nicht zulässig signiert worden, hat der Kläger<br />

am 6.4.<strong><strong>20</strong>18</strong> mittels eines ordnungsgemäß signierten elektronischen Dokuments erneut Beschwerde<br />

eingelegt und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt. Der Antrag hatte Erfolg.<br />

Wegen Formmangels der fehlerhaften Signatur hat der Kläger die Beschwerde am 6.3.<strong><strong>20</strong>18</strong> nicht<br />

formwirksam eingelegt. Dieser Formmangel wurde nicht dadurch geheilt, dass der Kläger am 6.4.<strong><strong>20</strong>18</strong><br />

eine ordnungsgemäß signierte Beschwerde nachgereicht hat. Die Eingangsfiktion des § 65a Abs. 6 S. 2<br />

SGG greift nicht bei fehlerhaft signierten Dokumenten ein, sondern lediglich bei einem nicht zur<br />

Bearbeitung geeigneten Dokument.<br />

Wiedereinsetzung ist dem Kläger nach § 67 Abs. 1 SGG zu gewähren, weil er ohne Verschulden<br />

verhindert war, die gesetzliche Verfahrensfrist zur Einlegung einzuhalten. Ohne Verschulden im Sinne<br />

dieser Vorschrift ist nach ständiger Rechtsprechung eine Frist nur versäumt, wenn die Beteiligten<br />

diejenige Sorgfalt aufgewendet haben, die einem gewissenhaft Prozessführenden nach den gesamten<br />

Umständen zuzumuten ist. Ob eine solche Fallgestaltung hier vorliegt, lässt das BSG offen, da Wiedereinsetzung<br />

auch unabhängig vom Verschulden der Beteiligten zu gewähren ist, wenn dies wegen<br />

<strong>ZAP</strong> Nr. <strong>20</strong> 24.10.<strong><strong>20</strong>18</strong> 1077

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