22.10.2018 Aufrufe

ZAP-2018-20

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

Fach 18, Seite 1616<br />

Rechtsprechungsübersicht – 1. Hj. <strong><strong>20</strong>18</strong><br />

Sozialrecht<br />

erfolgsabhängiges Entgelt aufgrund der Eigenheiten der zu erbringenden Leistungen nicht zu erwarten.<br />

Dies gelte auch dann, wenn die Honorare nicht frei ausgehandelt, sondern in Form gebräuchlicher Sätze<br />

festgelegt werden (BSG, a.a.O., Rn 48). Erstmals misst das BSG der Honorarhöhe maßgebliche<br />

Bedeutung zu, wenn es in Rn 50 der Entscheidung heißt, es sei ein gewichtiges – wenn auch nur eines<br />

von u.U. vielen in der Gesamtwürdigung zu berücksichtigende – Indiz für eine selbstständige Tätigkeit,<br />

wenn das vereinbarte Honorar deutlich über dem Arbeitsentgelt eines vergleichbar eingesetzten<br />

sozialversicherungspflichtig Beschäftigten liegt und dadurch Eigenfürsorge zulässt.<br />

Hinweis:<br />

Lesenswert ist ferner die Entscheidung des LSG Baden-Württemberg zur selbstständigen Tätigkeit einer<br />

Bilanzbuchhalterin/Lohnbuchhalterin (Urt. v. 23.9.<strong><strong>20</strong>18</strong> – L 4 R 21<strong>20</strong>/15 ZVW, ASR <strong>20</strong>17, 24).<br />

Der 12. Senat des BSG hat am 14. März <strong><strong>20</strong>18</strong> über insgesamt sechs Revisionen aus dem Versicherungsund<br />

Beitragsrecht entschieden. Über drei dieser Urteile wird nachfolgend berichtet:<br />

1. Status eines Opernchorsängers<br />

Der Kläger war als Opernchorsänger in verschiedenen Theatern und Opernhäusern mehrwöchig oder tageweise<br />

tätig. An zwei Tagen wurde er als Aushilfe im Opernchor der Beigeladenen Ziff. 1 gegen ein Bruttoentgelt<br />

von jeweils 344 € eingesetzt. Der Kläger war weder zu allgemeinem Dienst noch zur Chorprobe<br />

verpflichtet. Unmittelbar vor seinen Auftritten erhielt er eine kurze szenarische (Sicherheits-)Einweisung und<br />

Kenntnis von der musikalischen Strichfassung. Die Beigeladene zu 1 vertrat die Auffassung, es handele sich um<br />

eine versicherungspflichtige Beschäftigung. Die beklagte Deutsche Rentenversicherung stellt im Rahmen<br />

eines Anfrageverfahrens nach § 7a SGB IV Versicherungspflicht in allen Zweigen der Sozialversicherung fest.<br />

Das BSG (Urt. v. 14.3.<strong><strong>20</strong>18</strong> – B 12 KR 3/17 R) billigt die Auffassung der Vorinstanz, dass eine abhängige<br />

Beschäftigung nicht vorlag. Nach den tatsächlichen Gegebenheiten war der Kläger gegenüber der<br />

Beigeladenen zu 1 nicht weisungsgebunden und nicht in deren Arbeitsorganisation eingegliedert. Die mit<br />

dem Auftritt zwingend einhergehende zeitliche und örtliche Abhängigkeit sowie eine gewisse Vorgabe der<br />

künstlerischen Darbietung ergeben sich aus der „Natur der Tätigkeit“. Ein von der Notwendigkeit des<br />

Zusammenwirkens im Ensemble und der damit verbundenen Festlegung gewisser Eckpunkte der<br />

Aufführungen unabhängiges Weisungsrecht lag nicht vor. Auch bestand keine Eingliederung in die<br />

Arbeitsorganisation des Theaters. Im Vordergrund stand nicht der Einsatz der Arbeitskraft als Opernchorsänger,<br />

sondern vor allem die mit der Kurzfristigkeit seines Einsatzes einhergehende besondere<br />

gesangliche, künstlerisch-gestaltende Fähigkeit. Dieser Beurteilung steht auch nicht der Aspekt eines<br />

fehlenden Unternehmerrisikos entgegen, da aufgrund der Eigenheiten der erbrachten künstlerischen<br />

Leistung weder ein erfolgsabhängiges Entgelt noch der Einsatz eigenen Kapitals zu erwarten war.<br />

2. Tätigkeit eines Einzelunternehmers als Datenbank-Administrator<br />

Die Klägerin betreibt ein IT-Service-Beratungs- und Dienstleistungsunternehmen. Der Beigeladene zu 1, ein<br />

Datenbank-Administrator, bietet entsprechende Leistungen als Einzelunternehmer an und war im streitigen<br />

Zeitraum ausschließlich für die Klägerin tätig. Seine Tätigkeit erfolgte im Rahmen von mehreren zeitlich<br />

begrenzten Einsätzen bei Drittunternehmen, den sog. Endkunden der Klägerin. Den Einsätzen lagen jeweils<br />

schriftliche, als „Beauftragung“ bezeichnete Einzelvereinbarungen zwischen der Klägerin und dem dort als<br />

„freier Mitarbeiter“ bezeichneten Beigeladenen zugrunde, in denen u.a. der Einsatzort und der geplante<br />

zeitliche Umfang festgehalten wurden. Die Projektleitung oblag bei allen Aufträgen einem IT-Unternehmen,<br />

mit dessen Betriebssystem die Endkunden ausgestattet waren. Der Beigeladene beantragte bei der<br />

Deutschen Rentenversicherung (DRV) die Feststellung, hinsichtlich seiner bei der Klägerin ausgeübten<br />

Tätigkeit liege ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis nicht vor. Die Beklagte stellte hingegen<br />

gegenüber Beigeladenem und Klägerin fest, die Tätigkeit werde in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis<br />

ausgeübt. Das LSG hat die dagegen gerichtete Klage in vollem Umfang abgewiesen.<br />

Die Revision führte zur Aufhebung des Berufungsurteils und Zurückverweisung. Das BSG beanstandet<br />

zunächst, das LSG habe nicht ausreichend ausgeführt, welche Tatsachen es seiner Entscheidung zugrunde<br />

1074 <strong>ZAP</strong> Nr. <strong>20</strong> 24.10.<strong><strong>20</strong>18</strong>

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!